VB.2013.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00013
24. April 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00013
Urteil
vom 24. April 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss Winterthur verweigerte A mit Beschluss
vom 6. Juni 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Carports mit den dazugehörenden Anlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02,
in Winterthur.
II.
A rekurrierte dagegen am 9. Juli 2012 an das
Baurekursgericht. Am 28. August 2012 führte das Baurekursgericht einen Augenschein
auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies es den
Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2013 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, den Rekursentscheid vom 22. November 2012
aufzuheben und die Bewilligung für den Carpot mit zugehöriger Zufahrt zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Gleichzeitig beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.
Am 24. Januar 2013 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. März 2013
beantragte der Bauausschuss Winterthur, die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Gleichzeitig wurde
eventualiter ein Augenscheins beantragt. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer
nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 28. August
2012 einen Abteilungsaugenschein im Beisein der
Parteien
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse
darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Sachverhalt
Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 45).
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober
2000 (BZO) der zweigeschossigen Quartiererhaltungszone (QEZ) F (Art. 33
lit. c BZO) zugewiesen; es befindet sich zudem im Baumschutzbereich (Art. 66
BZO). Die Parzelle ist mit dem zweigeschossigen Gebäude Assek.-Nr. 03 überstellt,
welches östlich mit dem Zwillingsbau Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 05 zusammengebaut ist. Die Erschliessung der Bauparzelle erfolgt
über die im Norden verlaufende und rund 1 m tiefer gelegene D-Strasse.
Der Bauherr beabsichtigt unter anderem, an die Westfassade
des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 eine auf zwei Pfosten abgestützte
Überdachung anzubauen. Der Anbau ist auf drei Seiten offen und soll als
Fahrzeugunterstand dienen. Der rund eine Breite von 4,6 m, eine Länge von
6,15 m und eine Höhe von 2,65 m aufweisende Carport kommt teilweise
in den Baulinienbereich zu stehen. Das gewachsene Terrain soll im Bereich des
Carports auf Strassenniveau abgetragen werden. Der Carport bedingt ferner die
Errichtung von Stützmauern und zwei Aussentreppen sowie die Öffnung der
Gartenumfassung.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen
würden bei Bauprojekten an dieser Lage die gewohnten Beurteilungsmassstäbe
verlieren und viel höhere Ansprüche an Bauprojekte stellen, als die Rechtslage
dies zulassen würde. Wollte man jede Veränderung der D-Strasse untersagen,
müsste die D-Strasse mit ihren Querstrassen integral unter Schutz gestellt
werden, was sie aber offensichtlich nicht sei.
4.
4.1 Gemäss §
50a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umfassen
Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität,
die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert
werden sollen (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen
Regelungen treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Für diese kann die Bau-
und Zonenordnung laut § 50 Abs. 3 PBG besondere Vorschriften über die
Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten.
Wie das Verwaltungsgericht bereits in RB 1981 Nr. 131
erwogen hat, wird die Erscheinung der Bauten durch die in §§ 260 ff.
PBG enthaltenen primären Bauvorschriften, das heisst Bestimmungen über
Abstände, Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachaufbauten und
Untergeschosse, geregelt und gehören die im Abschnitt "Grundanforderungen
an Bauten und Anlagen" festgelegten ästhetisch-architektonischen Gestaltungserfordernisse
von § 238 PBG nicht dazu. Daraus hat das Verwaltungsgericht den Schluss
gezogen, dass die gestalterischen Anforderungen durch § 238 PBG
abschliessend geregelt würden und die Gemeinden deshalb keine generell höheren
ästhetisch-architektonische Anforderungen stellen könnten (VGr, 29. August
2007, VB.2007.00092, E. 3.1).
Vor diesem Hintergrund ist
auch Art. 38 Abs. 1 BZO auszulegen, wonach in den Quartiererhaltungszonen
Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren Teilen so zu gestalten
sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung
in die Siedlungsstruktur erzielt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass Quartiererhaltungszonen
anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten
des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG darstellen (VGr,
2. Juni 2010, VB.2010.00001, E. 5.1; 29. August 2007,
VB.2007.00092, E. 3.1). In Quartiererhaltungszonen
gelten deshalb – soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist –
nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern,
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, diejenigen von § 238 Abs. 1
PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt (vgl.
Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein neues Instrument der
zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Da diese "im
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen
ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere
Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone
zugewiesen werden, durch § 50a Abs. 1 PBG hinsichtlich der Nutzungsstruktur
oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn in Art. 35 BZO die
einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und in Art. 38 BZO die
Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters und eine gute Einordnung in
diese Siedlungsstruktur verlangt wird, so werden damit nicht unzulässigerweise
generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der
Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende
Gestaltung Mass zu nehmen ist (VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092,
E. 3.1). Das ist in einer Quartiererhaltungszone
regelmässig eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung inkl. Frei- und
Grünraumgestaltung, weshalb für eine befriedigende Gesamtwirkung an Stellung
und kubische Gestaltung einer Baute sowie an Ausgestaltung der Frei- und
Grünräume relativ hohe Anforderungen gestellt werden können.
4.2 Der kommunalen
Baubehörde kommt bei der Anwendung der Einordnungsbestimmung ein besonderer
Beurteilungsspielraum zu (VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 3.2;
RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),
was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Auf
diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster
Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort
die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, VB.2001.000268, E. 5a
= BEZ 2002 Nr. 18). Die Baubewilligungsbehörde hat ihren Entscheid in
der Baubewilligung vom 6. Juni 2012 bereits kurz begründet. Eine Stellungnahme
– in der erforderlichen Gründlichkeit – erfolgte mit der Rekursantwort vom 9. August
2012.
Anders als das Verwaltungsgericht ist das Baurekursgericht
zwar gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der
Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen
kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und
darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid ebenfalls richtig umschrieben (vgl. Entscheid der Vorinstanz,
E. 3.2). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (VGr, 23. März 2002, VB.2010.00670, E. 3.2 mit
Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, das Baurekursgericht vermische die Frage der guten Einordnung
in die Siedlungsstruktur mit derjenigen nach der befriedigenden Gestaltung. Im
Ergebnis verlange es eine gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG. Die
Beschreibung in Art. 35 lit. c BZO sei unverhältnismässig detailliert
und damit widerrechtlich. Für die Beschreibung einer Quartierstruktur oder
eines Gebietscharakters sei es irrelevant, ob Strassenräume durch Sockelmauern
mit Zäunen oder mit Hecken gefasst seien; solche einzelne Gestaltungselemente
hätten in den Bestimmungen über eine Quartierstruktur nichts zu suchen. In der
Quartiererhaltungszone F seien eine ganze Reihe von Liegenschaften durch
Zufahrten zu Tiefgaragen oder Abstellplätzen erschlossen. Solche Elemente
würden das Quartierbild ebenfalls prägen. Der Augenschein des Baurekursgerichts
sei zu kleinräumig erfolgt. Werde die Interpretation geschützt, wonach die
Böschung, auf der die drei Doppeleinfamilienhäuser stünden, für das
Quartierbild prägend sei, wäre keine bauliche Veränderung des Vorgartens mehr
möglich. Dies hätte den vollständigen Schutz der Vorgartenlandschaft zur Folge.
Indem die Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer guten Einordnung in die Siedlungsstruktur
nach Art. 38 Abs. 2 BZO unbesehen als Massstab für die ästhetische
Einordnung nach § 238 PBG übernommen habe, habe sie Art. 38 Abs. 2
BZO rechtswidrig ausgelegt.
5.2 Der
Beschwerdegegner verweigerte den Carport mit der Begründung, die für die Ein-
und Ausfahrt geplanten Abgrabungen würden einen massiven Eingriff in die Topografie
bzw. in die intakte Vorgartenlandschaft darstellen und einen Teil der für den
Strassenzug charakteristischen Sockelmauer zerstören. Das Vorhaben widerspreche
dem Zweck der fraglichen Quartiererhaltungszone und erfülle die gestalterischen
Anforderungen nicht. Für den Gesamteindruck sei diese Gestaltung der
Strassenräume massgeblich. Ferner sei festzuhalten, dass die Baudirektion Art. 35
lit. c BZO auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit
geprüft und genehmigt habe. Bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben
befriedigend in die Umgebung integriere, durfte auf die Gestaltungselemente
Sockelmauer mit Zäunen oder Hecken abgestellt und an diesen Qualitäten der
Umgebung Mass genommen werden. Eine gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG
werde deshalb nicht verlangt.
5.3 Die
Vorinstanz führte aus, die gestalterischen Anforderungen stiegen, wenn bauliche
und landschaftliche Umgebung über besondere Qualitäten verfüge. Wenn die Bau-
und Zonenordnung die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiere und die
Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung
in diese Siedlungsstruktur verlange, würden damit nicht unzulässigerweise
generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualität der
Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung
Mass zu nehmen sei. Es könne vorliegend lediglich eine befriedigende
Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verlangt werden. Es treffe zwar
zu, dass die auf der nördlichen Strassenseite bestehenden Gartenumfassungen
durch Zugänge unterbrochen seien; die Unterbrüche werden jedoch alle mit Gartentoren
abgeschlossen. Auf der gegenüberliegenden Seite sei die Sockelmauer ebenfalls
unterbrochen worden. Eine dieser Zufahrten falle massiv auf. Die projektierte
Einfahrt trete zwar nicht so massig in Erscheinung, stelle aber eine jähe und
entstellende Zäsur der bestehenden, das Strassenbild des Quartiers wesentlich
prägenden Gartenumfassung dar. Die Einheit und die Harmonie dieses prägenden
Gestaltungselements würden dadurch beeinträchtigt. Die heute mehrheitlich unversehrte
Böschung werde gebrochen und zerstückelt und widerspreche Art. 35 lit. c
sowie Art. 38 BZO.
6.
6.1 Das
Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die
ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten
durfte.
6.2 Art. 38
Abs. 1 BZO verlangt zwar dem Wortlaut nach eine "gute"
Einordnung; diese Anforderung bezieht sich aber nicht auf die Gestaltung im
Allgemeinen, sondern nur auf die "Einordnung in die
Siedlungsstruktur" (BGr, 23. November 2007,1C_329/2007, E. 2.7).
Nach Art. 38 Abs. 2 BZO wird die Siedlungsstruktur im Wesentlichen
definiert durch Grösse, Form und Stellung der Bauten, die Geschosszahl sowie
Anordnung und Ausgestaltung der Frei- und Grünräume. Dies entspricht dem
Charakter der Quartiererhaltungszone als Strukturerhaltungszone (Art. 34 Abs. 1
BZO). Ferner ist der Erhaltung von quartierbestimmenden Grünräumen im Rahmen
der Siedlungsstruktur besondere Beachtung zu schenken (Art. 34 Abs. 2
BZO).
Die D-Strasse befindet sich in Mitten der
Quartiererhaltungszone F, wo sich sowohl Grundstücke befinden, deren
Gartenumfassung intakt sind als auch solche, deren Gartenumfassungen durch
Zugänge unterbrochen sind. Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angeführten
Beispiel des G-Areals liegt das Grundstück des Beschwerdeführers rund 1 m über
dem Strassenniveau der D-Strasse. Dies bedingt eine Abgrabung des gewachsenen Terrains
in einem nicht geringen Masse. Die Argumentation des Beschwerdegegners, diese
Abgrabungen würden einen massiven Eingriff in die Topografie bzw. in die
intakte Vorgartenlandschaft darstellen und einen Teil der für den Strassenzug
charakteristischen Sockelmauer zerstören, ist nachvollziehbar und vertretbar.
Des Weiteren soll die projektierte Vorgartenöffnung bei einer Grundstücksbreite
von rund 15,5 m eine Breite von insgesamt 7,18 m aufweisen. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt eine solche Öffnung eine jähe und
entstellende Zäsur der bestehenden, das Strassenbild des Quartiers wesentlich
prägenden Gartenumfassungen dar. Durch den streitigen Carport und die dadurch
bedingten Abgrabungen des Terrains werden die Frei- und Grünräume stark verändert.
Das Bauvorhaben beeinflusst somit die Siedlungsstruktur und beeinträchtigt den
Gebietscharakter der Quartiererhaltungszone. Gemäss verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung durfte auf die Gestaltungselemente Sockelmauer mit Zäunen oder
Hecken abgestellt und an diesen Qualitäten der Umgebung Mass genommen werden
(VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 3.1). Die Baubehörde hat den
ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht
verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig nicht gesetzeskonform
qualifizierte.
6.3 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, Art. 35 lit. c BZO sei unverhältnismässig
detailliert und damit widerrechtlich, ist festzuhalten, dass Zonenvorschriften,
die den Planinhalt umschreiben im Rechtsmittelverfahren über eine
Baubewilligung grundsätzlich nicht der akzessorischen Überprüfung unterliegen
(VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00001, E. 5.4; RB 1990 Nr. 7). Eine
solche ist nur ausnahmsweise, d. h.
lediglich dann zulässig, wenn die durch die Festlegung bewirkten
Eigentumsbeschränkungen für den Grundeigentümer bei der Festsetzung nicht erkennbar
waren oder sich seither die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27 mit Hinweisen).
Das Vorliegen einer solchen Konstellation wird hingegen vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
6.4 Die Würdigung der Vorinstanzen erscheint
insgesamt als nachvollziehbar und vertretbar. Sie haben jedenfalls den ihnen
bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu.
Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels Vorliegens eines besonderen
Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verzichten.
Demgemäss erkannt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…