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Entscheid

VB.2013.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00013

24. April 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15182)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins und der bei den Akten liegenden Plänen und Fotos mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 3.1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 45).

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober

2000 (BZO) der zweigeschossigen Quartiererhaltungszone (QEZ) F (Art. 33

lit. c BZO) zugewiesen; es befindet sich zudem im Baumschutzbereich (Art. 66

BZO). Die Parzelle ist mit dem zweigeschossigen Gebäude Assek.-Nr. 03 überstellt,

welches östlich mit dem Zwillingsbau Assek.-Nr. 04 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 05 zusammengebaut ist. Die Erschliessung der Bauparzelle erfolgt

über die im Norden verlaufende und rund 1 m tiefer gelegene D-Strasse.

Der Bauherr beabsichtigt unter anderem, an die Westfassade

des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 eine auf zwei Pfosten abgestützte

Überdachung anzubauen. Der Anbau ist auf drei Seiten offen und soll als

Fahrzeugunterstand dienen. Der rund eine Breite von 4,6 m, eine Länge von

6,15 m und eine Höhe von 2,65 m aufweisende Carport kommt teilweise

in den Baulinienbereich zu stehen. Das gewachsene Terrain soll im Bereich des

Carports auf Strassenniveau abgetragen werden. Der Carport bedingt ferner die

Errichtung von Stützmauern und zwei Aussentreppen sowie die Öffnung der

Gartenumfassung.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen

würden bei Bauprojekten an dieser Lage die gewohnten Beurteilungsmassstäbe

verlieren und viel höhere Ansprüche an Bauprojekte stellen, als die Rechtslage

dies zulassen würde. Wollte man jede Veränderung der D-Strasse untersagen,

müsste die D-Strasse mit ihren Querstrassen integral unter Schutz gestellt

werden, was sie aber offensichtlich nicht sei.

4.

4.1 Gemäss §

50a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umfassen

Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität,

die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert

werden sollen (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann die nämlichen

Regelungen treffen wie für die Kernzonen (Abs. 2). Für diese kann die Bau-

und Zonenordnung laut § 50 Abs. 3 PBG besondere Vorschriften über die

Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten.

Wie das Verwaltungsgericht bereits in RB 1981 Nr. 131

erwogen hat, wird die Erscheinung der Bauten durch die in §§ 260 ff.

PBG enthaltenen primären Bauvorschriften, das heisst Bestimmungen über

Abstände, Geschosse, Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachaufbauten und

Untergeschosse, geregelt und gehören die im Abschnitt "Grundanforderungen

an Bauten und Anlagen" festgelegten ästhetisch-architektonischen Gestaltungserfordernisse

von § 238 PBG nicht dazu. Daraus hat das Verwaltungsgericht den Schluss

gezogen, dass die gestalterischen Anforderungen durch § 238 PBG

abschliessend geregelt würden und die Gemeinden deshalb keine generell höheren

ästhetisch-architektonische Anforderungen stellen könnten (VGr, 29. August

2007, VB.2007.00092, E. 3.1).

Vor diesem Hintergrund ist

auch Art. 38 Abs. 1 BZO auszulegen, wonach in den Quartiererhaltungszonen

Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren Teilen so zu gestalten

sind, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung

in die Siedlungsstruktur erzielt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass Quartiererhaltungszonen

anders als Kernzonen keine planungsrechtlichen Massnahmen zum Schutz von Objekten

des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG darstellen (VGr,

2. Juni 2010, VB.2010.00001, E. 5.1; 29. August 2007,

VB.2007.00092, E. 3.1). In Quartiererhaltungszonen

gelten deshalb – soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist –

nicht die höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern,

wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, diejenigen von § 238 Abs. 1

PBG, das heisst, es wird eine befriedigende Gesamtwirkung verlangt (vgl.

Andreas Keiser, Die Quartiererhaltungszone – ein neues Instrument der

zürcherischen Ortsplanung, PBG aktuell 1/94, S. 14). Da diese "im

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung" zu erreichen

ist, steigen die gestalterischen Anforderungen, wenn diese Umgebung über besondere

Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone

zugewiesen werden, durch § 50a Abs. 1 PBG hinsichtlich der Nutzungsstruktur

oder der baulichen Gliederung vorausgesetzt wird. Wenn in Art. 35 BZO die

einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiert und in Art. 38 BZO die

Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters und eine gute Einordnung in

diese Siedlungsstruktur verlangt wird, so werden damit nicht unzulässigerweise

generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualitäten der

Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende

Gestaltung Mass zu nehmen ist (VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092,

E. 3.1). Das ist in einer Quartiererhaltungszone

regelmässig eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung inkl. Frei- und

Grünraumgestaltung, weshalb für eine befriedigende Gesamtwirkung an Stellung

und kubische Gestaltung einer Baute sowie an Ausgestaltung der Frei- und

Grünräume relativ hohe Anforderungen gestellt werden können.

4.2 Der kommunalen

Baubehörde kommt bei der Anwendung der Einordnungsbestimmung ein besonderer

Beurteilungsspielraum zu (VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 3.2;

RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4),

was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Auf

diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche diese Beurteilung in erster

Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort

die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, VB.2001.000268, E. 5a

= BEZ 2002 Nr. 18). Die Baubewilligungsbehörde hat ihren Entscheid in

der Baubewilligung vom 6. Juni 2012 bereits kurz begründet. Eine Stellungnahme

– in der erforderlichen Gründlichkeit – erfolgte mit der Rekursantwort vom 9. August

2012.

Anders als das Verwaltungsgericht ist das Baurekursgericht

zwar gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der

Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen

kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und

darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid ebenfalls richtig umschrieben (vgl. Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.2). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (VGr, 23. März 2002, VB.2010.00670, E. 3.2 mit

Hinweisen; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N. 19).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt, das Baurekursgericht vermische die Frage der guten Einordnung

in die Siedlungsstruktur mit derjenigen nach der befriedigenden Gestaltung. Im

Ergebnis verlange es eine gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG. Die

Beschreibung in Art. 35 lit. c BZO sei unverhältnismässig detailliert

und damit widerrechtlich. Für die Beschreibung einer Quartierstruktur oder

eines Gebietscharakters sei es irrelevant, ob Strassenräume durch Sockelmauern

mit Zäunen oder mit Hecken gefasst seien; solche einzelne Gestaltungselemente

hätten in den Bestimmungen über eine Quartierstruktur nichts zu suchen. In der

Quartiererhaltungszone F seien eine ganze Reihe von Liegenschaften durch

Zufahrten zu Tiefgaragen oder Abstellplätzen erschlossen. Solche Elemente

würden das Quartierbild ebenfalls prägen. Der Augenschein des Baurekursgerichts

sei zu kleinräumig erfolgt. Werde die Interpretation geschützt, wonach die

Böschung, auf der die drei Doppeleinfamilienhäuser stünden, für das

Quartierbild prägend sei, wäre keine bauliche Veränderung des Vorgartens mehr

möglich. Dies hätte den vollständigen Schutz der Vorgartenlandschaft zur Folge.

Indem die Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer guten Einordnung in die Siedlungsstruktur

nach Art. 38 Abs. 2 BZO unbesehen als Massstab für die ästhetische

Einordnung nach § 238 PBG übernommen habe, habe sie Art. 38 Abs. 2

BZO rechtswidrig ausgelegt.

5.2 Der

Beschwerdegegner verweigerte den Carport mit der Begründung, die für die Ein-

und Ausfahrt geplanten Abgrabungen würden einen massiven Eingriff in die Topografie

bzw. in die intakte Vorgartenlandschaft darstellen und einen Teil der für den

Strassenzug charakteristischen Sockelmauer zerstören. Das Vorhaben widerspreche

dem Zweck der fraglichen Quartiererhaltungszone und erfülle die gestalterischen

Anforderungen nicht. Für den Gesamteindruck sei diese Gestaltung der

Strassenräume massgeblich. Ferner sei festzuhalten, dass die Baudirektion Art. 35

lit. c BZO auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit

geprüft und genehmigt habe. Bei der Beurteilung, ob sich das Vorhaben

befriedigend in die Umgebung integriere, durfte auf die Gestaltungselemente

Sockelmauer mit Zäunen oder Hecken abgestellt und an diesen Qualitäten der

Umgebung Mass genommen werden. Eine gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG

werde deshalb nicht verlangt.

5.3 Die

Vorinstanz führte aus, die gestalterischen Anforderungen stiegen, wenn bauliche

und landschaftliche Umgebung über besondere Qualitäten verfüge. Wenn die Bau-

und Zonenordnung die einzelnen Quartiererhaltungszonen charakterisiere und die

Wahrung des jeweiligen typischen Gebietscharakters sowie eine gute Einordnung

in diese Siedlungsstruktur verlange, würden damit nicht unzulässigerweise

generell höhere Gestaltungsanforderungen gestellt, sondern die Qualität der

Umgebung festgelegt, an welcher am konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung

Mass zu nehmen sei. Es könne vorliegend lediglich eine befriedigende

Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verlangt werden. Es treffe zwar

zu, dass die auf der nördlichen Strassenseite bestehenden Gartenumfassungen

durch Zugänge unterbrochen seien; die Unterbrüche werden jedoch alle mit Gartentoren

abgeschlossen. Auf der gegenüberliegenden Seite sei die Sockelmauer ebenfalls

unterbrochen worden. Eine dieser Zufahrten falle massiv auf. Die projektierte

Einfahrt trete zwar nicht so massig in Erscheinung, stelle aber eine jähe und

entstellende Zäsur der bestehenden, das Strassenbild des Quartiers wesentlich

prägenden Gartenumfassung dar. Die Einheit und die Harmonie dieses prägenden

Gestaltungselements würden dadurch beeinträchtigt. Die heute mehrheitlich unversehrte

Böschung werde gebrochen und zerstückelt und widerspreche Art. 35 lit. c

sowie Art. 38 BZO.

6.

6.1 Das

Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die

ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten

durfte.

6.2 Art. 38

Abs. 1 BZO verlangt zwar dem Wortlaut nach eine "gute"

Einordnung; diese Anforderung bezieht sich aber nicht auf die Gestaltung im

Allgemeinen, sondern nur auf die "Einordnung in die

Siedlungsstruktur" (BGr, 23. November 2007,1C_329/2007, E. 2.7).

Nach Art. 38 Abs. 2 BZO wird die Siedlungsstruktur im Wesentlichen

definiert durch Grösse, Form und Stellung der Bauten, die Geschosszahl sowie

Anordnung und Ausgestaltung der Frei- und Grünräume. Dies entspricht dem

Charakter der Quartiererhaltungszone als Strukturerhaltungszone (Art. 34 Abs. 1

BZO). Ferner ist der Erhaltung von quartierbestimmenden Grünräumen im Rahmen

der Siedlungsstruktur besondere Beachtung zu schenken (Art. 34 Abs. 2

BZO).

Die D-Strasse befindet sich in Mitten der

Quartiererhaltungszone F, wo sich sowohl Grundstücke befinden, deren

Gartenumfassung intakt sind als auch solche, deren Gartenumfassungen durch

Zugänge unterbrochen sind. Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angeführten

Beispiel des G-Areals liegt das Grundstück des Beschwerdeführers rund 1 m über

dem Strassenniveau der D-Strasse. Dies bedingt eine Abgrabung des gewachsenen Terrains

in einem nicht geringen Masse. Die Argumentation des Beschwerdegegners, diese

Abgrabungen würden einen massiven Eingriff in die Topografie bzw. in die

intakte Vorgartenlandschaft darstellen und einen Teil der für den Strassenzug

charakteristischen Sockelmauer zerstören, ist nachvollziehbar und vertretbar.

Des Weiteren soll die projektierte Vorgartenöffnung bei einer Grundstücksbreite

von rund 15,5 m eine Breite von insgesamt 7,18 m aufweisen. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt eine solche Öffnung eine jähe und

entstellende Zäsur der bestehenden, das Strassenbild des Quartiers wesentlich

prägenden Gartenumfassungen dar. Durch den streitigen Carport und die dadurch

bedingten Abgrabungen des Terrains werden die Frei- und Grünräume stark verändert.

Das Bauvorhaben beeinflusst somit die Siedlungsstruktur und beeinträchtigt den

Gebietscharakter der Quartiererhaltungszone. Gemäss verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung durfte auf die Gestaltungselemente Sockelmauer mit Zäunen oder

Hecken abgestellt und an diesen Qualitäten der Umgebung Mass genommen werden

(VGr, 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 3.1). Die Baubehörde hat den

ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht

verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig nicht gesetzeskonform

qualifizierte.

6.3 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, Art. 35 lit. c BZO sei unverhältnismässig

detailliert und damit widerrechtlich, ist festzuhalten, dass Zonenvorschriften,

die den Planinhalt umschreiben im Rechtsmittelverfahren über eine

Baubewilligung grundsätzlich nicht der akzessorischen Überprüfung unterliegen

(VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00001, E. 5.4; RB 1990 Nr. 7). Eine

solche ist nur ausnahmsweise, d. h.

lediglich dann zulässig, wenn die durch die Festlegung bewirkten

Eigentumsbeschränkungen für den Grundeigentümer bei der Festsetzung nicht erkennbar

waren oder sich seither die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse

wesentlich geändert haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 27 mit Hinweisen).

Das Vorliegen einer solchen Konstellation wird hingegen vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

6.4 Die Würdigung der Vorinstanzen erscheint

insgesamt als nachvollziehbar und vertretbar. Sie haben jedenfalls den ihnen

bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu.

Auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels Vorliegens eines besonderen

Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu verzichten.

Demgemäss erkannt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden

nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…