VB.2013.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00015
26. August 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lehrerdiplom/Fähigkeitszeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erwarb 1973 das Lehrdiplom und 1975 das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer.
Ab 1976 unterrichtete er in X. Im Jahr 1998 wurde gegen ihn eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit Minderjährigen
eröffnet. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden unter anderem Nacktfotos
gefunden, die A zwischen 1982 und 1988 mittels einer im Duschraum installierten
Kamera heimlich von seinen Schülerinnen und Schülern aufgenommen hatte. Die
Strafuntersuchung wurde in der Folge eingestellt, weil die nachweisbaren strafrechtlich
relevanten Handlungen verjährt waren. Der Bildungsrat entzog A am
14. September 1999 das Wählbarkeitszeugnis mit sofortiger Wirkung und
löste das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf. Das Verwaltungsgericht
hiess einen dagegen erhobenen Disziplinarrekurs mit Entscheid vom 8. März
2000 teilweise gut, hob den Beschluss vom 14. September 1999 auf und wies
die Angelegenheit an den Bildungsrat zurück (DR.1999.00005). Der Bildungsrat
beschloss daraufhin, A ab 16. August 2000 wieder uneingeschränkt zum
Schuldienst zuzulassen.
B. Ab
16. August 2001 unterrichtete A in W. Das Spital Y setzte den Präsidenten
der Schulpflege W am 13. Dezember 2006 darüber in Kenntnis, dass A eine
Schülerin, die sich in stationärer Behandlung befunden habe, fast täglich
besucht habe und anderen Patientinnen und deren Angehörigen aufgefallen sei,
dass A der Schülerin gegenüber ein Verhalten zeige, welches sie als
"übergriffig" empfunden hätten. Das darüber in Kenntnis gesetzte
Volksschulamt erstattete am 22. Dezember 2006 Strafanzeige gegen A. Das
Obergericht eröffnete mit Beschluss vom 22. Februar 2007 gegen A eine
Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Amtsmissbrauchs.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eröffnete das Volksschulamt gegen A
eine Administrativuntersuchung und stellte ihn bis 15. August 2007 vom
Schuldienst frei. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wurde die Freistellung
bis auf Weiteres verlängert und die Besoldung von A während der Freistellung
sistiert. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das Volksschulamt beim
Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren die
Eintragung von A auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
mit dem Vermerk "Freistellung für die Dauer des Verfahrens".
C. Am
6. Juni 2007 hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die
Strafuntersuchung eingestellt, weil die A vorgeworfenen Handlungen nicht
strafbar seien; die Kosten des Verfahrens auferlegte sie indes A, weil dieser
das Verfahren schuldhaft verursacht habe, indem er sich durch sein eindeutig
grenzüberschreitendes und inadäquates Verhalten gegenüber seinen Schülerinnen
selbst dem Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern ausgesetzt habe. Das
Obergericht wies den von einer ehemaligen Schülerin von A erhobenen Rekurs
gegen die Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 27. Februar 2008 ab.
Rechtsmittel von A gegen die Kostenauflage wiesen das Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 9. September 2008, das Obergericht mit Beschluss vom
7. Januar 2009 und das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2009 ab.
D. Die Schulpflege
W hatte das Anstellungsverhältnis mit A mit Verfügung vom 5. Februar 2008
per 15. August 2008 aufgelöst. Die gegen diese Verfügung erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 9. Februar
2009 und das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2010 ab,
soweit darauf eingetreten wurde (PB.2009.00013).
E. Die
Bildungsdirektion entzog A mit Verfügung vom 7. Juli 2011 das Lehrdiplom
befristet auf sechs Jahre. A übergab sein Fähigkeitszeugnis am 27. Juli
2011 dem Volksschulamt.
Erwägungen
II.
A liess am 10. August 2011 rekurrieren und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 7. Juli 2011
aufzuheben und ihm das Lehrdiplom wieder auszuhändigen. Der Regierungsrat wies
den Rekurs mit Beschluss vom 21. November 2012 ab.
III.
A liess dagegen am 8. Januar 2013 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. Juli 2011 aufzuheben und
ihm das Lehrdiplom wieder auszuhändigen. Namens des Regierungsrats schloss die
Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 17./18. Januar 2013 auf Abweisung der
Beschwerde; die Bildungsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1.
März 2013 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. A liess hierzu am
14.
März 2013 Stellung nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des
Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem Gesetz über die Administrativmassnahmen bei
Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsschulen vom
16.
Mai 2011 (OS 66, 586 ff.) wurde § 13 des Gesetzes über die
Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41;
OS 56, 99 ff., 102) per 1. Januar 2012 aufgehoben und durch
§ 24b des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)
ersetzt. Dem Lehrpersonalgesetz lässt sich nicht entnehmen, welche Bestimmung
auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Nach allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln findet auf einen Sachverhalt dasjenige Recht Anwendung,
welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts galt, der rechtlich zu
würdigen ist oder der rechtliche Folgen zeitigt (BGE 130 V 329 [= Pra
94/2005 Nr. 95] E. 2.3, 129 V 1 E. 1.2). Davon lässt
sich indes abweichen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des
neuen Rechts sprechen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 822 ff. mit zahlreichen
Hinweisen). Solch zwingende Gründe sind hier nicht ersichtlich. Demnach bestimmt
sich vorliegend nach a§ 13 PHG, ob dem Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu
entziehen sei.
3.
3.1
Nach
a§ 13 Abs. 1 PHG kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom
entzogen werden, wenn eine Lehrkraft ihre Berufspflichten wiederholt oder
schwer verletzt oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise,
insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe infolge eines
Verbrechens oder Vergehens, schwer beeinträchtigt erscheint. Der Entzug kann
befristet oder unbefristet erfolgen (a§ 13 Abs. 3 PHG).
Nach § 18 Abs. 1 LPG unterrichtet und erzieht
die Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung
und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen; sie
hat dabei die Persönlichkeit der Kinder zu achten. Die Haltung von Lehrpersonen
gegenüber Schülerinnen und Schülern soll nach § 55 Satz 1 der Volksschulverordnung
vom 28. Juni 2006 (LS 412.101) durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz
und Achtung geprägt sein. Von einer Lehrperson wird, innerhalb ihres Berufes
und ausserhalb, ein gegenüber jungen Menschen sittlich korrekteres Verhalten
verlangt als möglicherweise von Angehörigen anderer Berufe (Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 629 mit Hinweisen).
3.2
Einem
Bericht des Spitals Y lässt sich entnehmen, dass Mitpatientinnen und deren Angehörigen
ein Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber G aufgefallen war, welches sie
als "übergriffig" empfanden. Der Beschwerdeführer habe G öfters
inadäquat berührt oder sei ihr sehr nahe gekommen.
Anlässlich ihrer Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich
im Januar bzw. März 2007 erhoben die Schülerinnen gegenüber dem
Beschwerdeführer folgende Vorwürfe: G sagte unter anderem aus, der
Beschwerdeführer habe sie – als sie ihn um Hilfe bei einer Geometrieaufgabe
gebeten habe – gefragt, ob sie erschrecken würde, wenn er ihr einen Kuss gäbe;
er habe sie danach aber nie geküsst. Habe sie eine Frage, dann streichle der
Beschwerdeführer sie immer an der Schulter; er tue dies auch bei anderen
Schülerinnen. Sie wisse zudem von ihrer Kollegin H, dass der Beschwerdeführer deren
Hose nach den Ferien einmal nach unten geschoben und gesagt habe: "Zeig
ämal wiä brun du bisch". Vor den Weihnachten habe der Beschwerdeführer zu
ihr gesagt, er wolle ihre Narbe – die unter der Unterhose verlaufe – wieder
einmal sehen; als sie nach der Operation noch im Spital gewesen sei, habe er
die Decke weggeschoben und die Narbe berührt. Im Spital habe er sie zudem an
der Schulter gestreichelt. Einmal habe er ausserdem ein über ihren Oberkörper gelegtes
T-Shirt auf Brusthöhe wenige Zentimeter zur Seite geschoben; berührt habe er
sie aber nicht. Wenn Schülerinnen Schmuck in der Turnhalle vergessen hätten,
klopfe er manchmal an der Türe der Garderobe und öffne diese ohne zu warten so,
dass er in die Garderobe sehen könne.
K sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie mehrfach am Gesäss
berührt bzw. dieses "tätschlet"; zudem habe der Beschwerdeführer ihr
auch schon auf die Brüste geschaut. Er habe sie regelmässig umarmt sowie am
Kopf gestreichelt und ihr zudem das T-Shirt nach unten gezogen, wenn er es als
zu kurz empfunden habe.
H erklärte, der Beschwerdeführer streichle jedes Mädchen,
das ihm eine Frage stelle, am Rücken und an den Haaren. Nach den Sommerferien
2005.
oder 2006 habe er sie nach vorne gerufen und gefragt, ob sie etwas dagegen
habe, wenn er schaue, bis wohin sie braun geworden sei. Sie habe dann die Hose
etwas nach unten ziehen müssen. Im Winter habe der Beschwerdeführer ihr T-Shirt
hochgeschoben und sie am Bauch berührt, weil er habe nachschauen wollen, ob sie
unter der Jacke einen Pullover trage.
L sagte ebenfalls aus, der Beschwerdeführer habe sie
jeweils gestreichelt, wenn er ihre Fragen beantwortet habe. M sagte
schliesslich aus, keine besonderen Vorkommnisse bemerkt zu haben. Alle
befragten Schülerinnen sagten aus, dass der Beschwerdeführer sehr viele Fotos
gemacht habe, auf welchen die Schülerinnen teilweise auch nur im Bikini zu
sehen gewesen seien.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatte der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu diesen Aussagen Stellung zu nehmen; die
von den Schülerinnen erhobenen Vorwürfe wurden indes nie gerichtlich beurteilt.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Aussagen aller Schülerinnen – mit
Ausnahme derjenigen von G – bereits unter dem Eindruck der Freistellung sowie
der entsprechenden Medienberichte erfolgt sind und sich deshalb nicht ausschliessen
lässt, dass die Aussagen durch äussere Faktoren beeinflusst wurden. Dies bedeutet
indes nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht –, dass diese Aussagen
nicht verwertbar wären; das Gericht hat sie jedoch unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
in der Strafuntersuchung die Möglichkeit hatte, den befragten Schülerinnen Ergänzungsfragen
zu stellen, davon aber keinen Gebrauch machte. Nicht gebunden ist das
Verwaltungsgericht in seiner Würdigung des Sachverhalts schliesslich an ein
Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2009, mit welchem über die Kostenauflage
an den Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren entschieden wurde. Dort
stand allein die Frage im Raum, ob dem Beschwerdeführer die Kosten des
eingestellten Strafverfahrens auferlegt werden durften, während vorliegend die
Frage zu beurteilen ist, ob das Lehrdiplom des Beschwerdeführers aufgrund der
erhobenen Vorwürfe zu entziehen sei.
3.3
Der Beschwerdeführer
bestätigte, G gefragt zu haben, ob sie schockiert wäre, wenn sie von ihm einen
Kuss erhalten würde; er will diese Frage aber im Zusammenhang mit Begrüssungsküsschen
zwischen den Schülerinnen gestellt haben. Er bestätigte auch, die Schülerinnen
und Schüler regelmässig zu berühren, wobei er dies nicht als "streicheln",
sondern als "[v]ersicherndes und unterstützendes Berühren"
bezeichnete. Weiter anerkannte er den Vorwurf, er habe bei verschiedenen
Schülerinnen das T-Shirt einige Zentimeter nach unten gezogen. Bei H will er
nicht die Hose nach unten, sondern das (bauchfreie) T-Shirt nach oben geschoben
haben, damit man den Unterschied der Hautfarbe sehe. Schliesslich bestätigte
er, dass er die Narbe von G habe sehen wollen, bestritt aber, diese berührt zu
haben. Ebenso bestritt er, je eine Schülerin am Gesäss angefasst zu haben oder
bei G das T-Shirt im Brustbereich hochgeschoben zu haben. In die Garderobe sei
er nie ohne Vorwarnung eingetreten, sondern habe geklopft, die Türe einen Spalt
geöffnet und den Arm hineingehalten oder gewartet, bis eine Schülerin gekommen
sei.
3.4
Auch wenn
der Beschwerdeführer seine Schülerinnen nicht gestreichelt, sondern nur
unterstützend berührt haben will, ist davon auszugehen, dass die
übereinstimmenden Aussagen der Schülerinnen zutreffen. Die Schülerinnen
schilderten sehr glaubhaft, wie der Beschwerdeführer – hinter den Schülerinnen
stehend – diese an der Schulter streichelte, während er ihnen eine Aufgabe
erklärte. Diese Aussagen werden durch den Bericht des Spitals bestätigt, wonach
neutrale Personen ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer habe G inadäquat
berührt. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinterlassen dagegen eher den
Eindruck, er versuche seine Handlungen zu relativieren und als pädagogisch
wertvoll darzustellen. Er stellte jedoch nicht in Abrede, die Schülerinnen
berührt zu haben. Ebenso gab er zu, Schülerinnen das T-Shirt nach unten gezogen
zu haben und bei H ein Kleidungsstück weggeschoben zu haben, um die Bräune
ihrer Haut zu vergleichen. Auch gab er zu, die über die Hüfte verlaufende Narbe
von G zu sehen gewünscht zu haben. Schliesslich gab er auch zu, G gefragt zu
haben, ob sie erschrecken würde, wenn er sie küsste. Auch wenn er diese Frage
in einen bestimmten Kontext gestellt haben will, ist allein darin schon eine
grobe Grenzverletzung zu erblicken. Mit Blick auf das Subordinationsverhältnis
zwischen Lehrperson und Schülerin ist eine solche, die Intimsphäre der
Schülerin betreffende Frage wenn auch nicht als sexuelle Belästigung, so doch
als an der Grenze dazu zu werten. Damit hat der Beschwerdeführer seine Berufspflichten
in schwerer Weise verletzt. Durch das ständige Streicheln von Schülerinnen hat
er sodann die gebotene Distanz nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass Handlungen, die im familiären Umfeld ihre Berechtigung haben,
von einer Lehrperson nicht oder nur bei hier nicht vorliegenden besonderen
Umständen geduldet werden können. Auch kann von Schülerinnen nicht erwartet
werden, dass sie der Lehrperson aufzeigen, wann die Grenze körperlicher Nähe erreicht
ist; es gehört zum Berufsauftrag von Lehrpersonen, dies selber zu erkennen und
Handlungen zu unterlassen, die Schülerinnen und Schüler als belästigend
empfinden könnten. Schliesslich darf eine Lehrperson zwar Schülerinnen ermahnen,
sich der Jahreszeit entsprechend anzuziehen; es stellt aber klarerweise eine
Grenzverletzung dar, wenn eine Lehrperson das T-Shirt einer Schülerin nach
unten zieht. Ebenso wenig geht es an, dass eine Lehrperson das T-Shirt einer
Schülerin anhebt, um den Unterschied der Bräune ihrer Haut zu zeigen.
Gesamthaft hat der Beschwerdeführer damit wiederholt ein
Verhalten gezeigt, dass sich mit seinen Berufspflichten nicht vereinbaren
lässt. Insgesamt wiegen die Verletzungen schwer und der Beschwerdeführer beging
diese wiederholt, weshalb mit Blick auf a§ 13 PHG ein Entzug des
Lehrdiploms zu prüfen war. Daran ändert nichts, dass die Handlungen – zumindest
mehrheitlich – jedenfalls nicht in einem unmittelbaren sexuellen Kontext
standen.
4.
4.1
Ein Entzug
des Lehrdiploms ist in diesem Zusammenhang keine Disziplinar-, sondern eine
Administrativmassnahme, die gerechtfertigt erscheint, wenn eine Lehrperson sich
schwere Verletzungen ihrer Berufspflichten zuschulden kommen liess. Der Entzug
ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich als notwendig erweist, um das damit
verfolgte Ziel – vorliegend den Schutz der Schülerinnen und Schüler vor
inadäquatem Verhalten einer Lehrperson – zu erreichen; der Bewilligungsentzug
muss mit anderen Worten verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; BGE 101 Ia
172.
E. 3; Tobias Jaag in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich etc. 2009, Art. 42 N. 2 ff. mit weiteren Hinweisen).
Die Verhältnismässigkeit des Entzugs ist unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine
Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten
Ziels geeignet und erforderlich ist und sich die Eingriffswirkung im Verhältnis
zum Eingriffszweck als zumutbar erweist (vgl. hierzu Rainer Schweizer in:
St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2008,
Art. 36 N. 22 ff.; Wiederkehr/Richli, Rz. 1735 ff. [je
mit zahlreichen Hinweisen]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dürfen
in diesem Zusammenhang auch frühere Vorfälle berücksichtigt werden, auch wenn
diese damals nicht zu einem Entzug des Lehrdiploms führten. Dies muss umso mehr
gelten, wenn die Aufhebung der Entzugsverfügung wie hier in erster Linie auf
formelle Gründe bzw. auf die im damaligen Disziplinar-, jedoch nicht im
heutigen Administrativverfahren geltende zweijährige Verjährungsfrist
zurückzuführen war (vgl. hierzu VGr, 8. März 2000, DR.1999.00005).
4.2
Der
Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 1998 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Lehrtätigkeit immer wieder körperlichen Kontakt mit
seinen Schülerinnen gesucht hatte. Es sei üblich gewesen, die Mädchen zu
umarmen und zu berühren, sie im Schwimmbad einzucremen, auf den Schoss zu
nehmen oder auch die Garderobe der Mädchen, unter dem Vorwand, er müsse die
Dusche abschliessen, zu betreten. Ferner habe er mit den Kindern eine
"Küsschenwette" gemacht, bei welcher der Verlierer dem Lehrer zwei
Küsschen auf die Wange habe geben müssen; verschiedene Schülerinnen habe er
zudem auf die Wange geküsst. Erstellt sei sodann, dass der Beschwerdeführer ab
1982.
jedenfalls bis 1985 seine Schülerinnen und Schüler heimlich beim Duschen
fotografiert habe.
Der Beschwerdeführer hat demnach seit Beginn seiner
Tätigkeit als Lehrperson die nötige Sensibilität im körperlichen Umgang mit
seinen Schülerinnen und Schülern vermissen lassen. Auch das im Jahr 1998
eingeleitete Strafverfahren sowie das anschliessende Disziplinarverfahren und
die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses konnten nicht bewirken, dass der
Beschwerdeführer sein Verhalten massgeblich geändert hätte. Er hat vielmehr
nach wie vor die Tendenz, die Vorfälle zu verharmlosen bzw. als pädagogisch
wertvoll darzustellen. Unter diesen Umständen erscheint erforderlich, dem
Beschwerdeführer das Lehrdiplom zu entziehen, wobei mit Blick auf seine
fehlende Einsicht und die damit verbundene Gefahr weiteren Fehlverhaltens
grundsätzlich selbst ein unbefristeter Entzug gerechtfertigt gewesen wäre. In
diesem Sinn erweist sich jedenfalls auch ein Entzug des Lehrdiploms für sechs
Jahre als verhältnismässig.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin hat das Lehrdiplom des Beschwerdeführers sinngemäss für
sechs Jahre ab Rechtskraft der Ausgangsverfügung entzogen. Der Beschwerdeführer
hat sein Lehrdiplom am 27. Juli 2011 dem Volksschulamt ausgehändigt. Damit
ist er gleich gestellt, wie wenn den gegen den Entzug erhobenen Rechtsmitteln
die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre. Weil die Ausgangsverfügung ihre
Wirkungen damit seit dem 27. Juli 2011 entfaltet, begann die sechsjährige
Dauer des Entzugs mit diesem Datum zu laufen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen (insbesondere oben 4.3) abzuweisen.
6.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend
ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer erscheint als unterliegend,
weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und er keine Parteientschädigung
erhalten kann (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …