VB.2013.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00023
15. Mai 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15210)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00023
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Reformierte Kirchgemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist diplomierter Organist. Im Februar 2001 schloss
er mit der Reformierten Kirchgemeinde X einen "Arbeitsvertrag im Sinne von
Art. 319 OR". Darin verpflichtete er sich, gegen eine monatliche
Besoldung von Fr. 1'434.- Orgeldienst zu leisten. Dieser Lohn wurde in der
Folge offenbar mehrfach nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Bestimmungen
an die Teuerung angepasst.
Die Reformierte Kirchenpflege X teilte A am
22. Dezember 2011 mit, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche des
Kantons Zürich per 1. Januar 2012 neue personalrechtliche Bestimmungen in
Kraft setzen werde. Das Anstellungsverhältnis werde neu durch die Personalverordnung
der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai
2010 (Personalverordnung, PVO; LS 181.40) sowie die Vollzugsverordnung zur
Personalverordnung vom 6. Juli 2011 (Vollzugsverordnung, VVO;
LS 181.401) geregelt. Als Neuerung sei unter anderem vorgesehen, dass die
Anstellung durch Beschluss bzw. Verfügung anstatt eines Arbeitsvertrages
erfolge. Die bisherigen Löhne würden bis zum 30. Juni 2012 in das neue
Lohnklassensystem überführt.
Unter Bezugnahme auf dieses Informationsschreiben teilte
die Kirchenpflege A am 5. Juli 2012 mit, sie habe inzwischen die
Überführung vorgenommen. Für alle Mitarbeitenden habe sie eine ab dem
1. Juli 2012 gültige Verfügung ausgestellt. Als Folge davon seien die
bestehenden Arbeitsverträge ab dem 1. Juli 2012 nicht mehr gültig. In der
Beilage finde A seine persönliche Verfügung. Seine genauen Tätigkeiten würden
neu in einer Stellenbeschreibung festgehalten sein. Die Ressortleitung werde
mit ihm ein Gesprächstermin vereinbaren, um die Stellenbeschreibung zu
besprechen. In der diesem Schreiben beigelegten Verfügung vom 29. Juni
2012 wurden unter anderem ein Beschäftigungsumfang von 28 % sowie ein
Bruttojahreslohn von Fr. 19'969.88 festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung
hiess es, dass innert zehn Tagen seit Mitteilung eine Begründung bei der
verfügenden Instanz verlangt werden könne; die Rechtsmittelfrist beginne
anschliessend mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.
Am 2. August 2012 teilte A der Kirchenpflege mit, er
habe am 28. Juli 2012 die Verfügung vom 29. Juni 2012 erhalten. Um
seine "Rechte als Arbeitnehmer zu wahren", ersuche er um Begründung
dieser Verfügung. In der Folge weigerte sich die Kirchenpflege offenbar, diesem
Begehren zu entsprechen, worauf ihr A am 26. August 2012 Folgendes
schrieb: Die Kirchenpflege habe ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2012 formlos
gekündigt. Er sei mit dieser rückwirkenden Kündigung seines Arbeitsvertrages
vom 4. Februar 2001 per Anfang Juli 2012 nicht einverstanden. Er verlange
innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eine Begründung der Kündigung.
Am 1. September 2012 antwortete die Kirchenpflege wie folgt: Mit der
Lohnüberführung sei keineswegs eine Kündigung verbunden gewesen. Die Verfügung
vom 29. Juni 2012 wirke sich nicht zu seinem Nachteil aus. Am
21. September 2012 teilte A der Kirchenpflege mit, dass er bis Ende
Oktober 2012 keine Zeit für ein Gespräch betreffend Stellenbeschreibung habe.
Erwägungen
II.
Am 2. Oktober 2012 rekurrierte A an den Bezirksrat Z
und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass der Kündigung vom Juli 2012 die
materiellen und formellen Voraussetzungen fehlen und es sei dem Rekurrenten gestützt
darauf eine Abfindung von 13 Monatslöhnen in der Höhe von
CHF 25'459.-- auszurichten.
2.
Es sei die Missbräuchlichkeit der Kündigung des Vertrags vom
4.
Februar 2001 festzustellen und dem Rekurrenten gestützt darauf eine
Entschädigung von 6 Monatslöhnen in der Höhe von CHF 11'750.50
zuzusprechen.
3.
Es sei das Fortdauern des Arbeitsverhältnisses bis zum
31.
Oktober 2012 festzustellen und es sei die Rekursgegnerin zur
Lohnzahlung bis zu diesem Datum zu verpflichten.
4.
Es sei dem Rekurrenten eine Vergütung in der Höhe von
CHF 6440.-- für die berufliche Benutzung seines privaten Motorfahrzeugs
während der Arbeit für die letzten 5 Jahre des Anstellungsverhältnisses
zuzusprechen.
5.
Es sei dem Rekurrenten eine Entschädigung für die Enteignung wohlerworbener
Rechte von CHF 2000.-- zuzusprechen.
6.
Es seien die vollständigen Akten bei der Rekursgegnerin
beizuziehen und dem Rekurrenten Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen.
7.
Eventualiter sei die vorliegende Schrift als Rekurs wegen
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung entgegen zu nehmen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin."
Nachdem A am 30. September 2012 nicht zum Orgeldienst
erschienen war, stellte ihm die Kirchenpflege die Beendigung des
Anstellungsverhältnisses in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am
9.
Oktober 2012 nahm A dazu Stellung. Am 22. Oktober 2012 schrieb die
Kirchenpflege A Folgendes: Aufgrund eines (nicht bei den verwaltungsgerichtlichen
Akten befindlichen) E-Mails vom 26. September 2012 müsse die Kirchenpflege
davon ausgehen, dass er das Anstellungsverhältnis als durch ihn selbst per Ende
Oktober 2012 gekündigt betrachte. Die Kirchenpflege bestätige ihm deshalb der
guten Ordnung halber die Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Oktober
2012.
Mit Beschluss vom 30. November 2012 trat der
Bezirksrat Z auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber
an die Bezirkskirchenpflege Z.
III.
A führte am 9. Januar 2012 (recte: 2013) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschluss des Bezirksrats vom 30. November 2012 sei
aufzuheben.
2.
Es sei der Bezirksrat anzuweisen, den Rekurs vom 2. Oktober
2012.
materiell zu entscheiden.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Kirchenpflege der Reformierten Kirche X und der
Bezirksrat Z beantragten mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar bzw. -vernehmlassung
vom 6. Februar 2013, das Rechtsmittel sei abzuweisen. Am 8. März
2013.
reichte A innert erstreckter Frist eine Vernehmlassung zur
Beschwerdeantwort ein. Am 12. März 2013 verzichtete die Kirchenpflege der
Reformierten Kirche X darauf, sich hierzu zu äussern.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Vorliegend ist der Bezirksrat mangels sachlicher Zuständigkeit
auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei einem solchen
Entscheid handelt es sich – trotz Überweisung durch den Bezirksrat an die als
zuständig erachtete Rechtsmittelbehörde – um einen Endentscheid oder jedenfalls
um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (BGr,
6.
Januar 2010,9C_1000/2009, E. 1.2; § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a VRG und – allenfalls – Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Rekursentscheide eines Bezirksrates
betreffend Anordnungen eines kirchlichen Organs können beim Verwaltungsgericht
mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 und § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie §§ 42–44 e
contrario VRG in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 874; vgl. zum
Instanzenzug bei kirchlichen Angelegenheiten insbesondere auch die nachfolgenden
Erwägungen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerde äussert sich nicht zum Streitwert. Aufgrund der im Rekurs genannten
Rechtsbegehren steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin die Bezahlung von mindestens Fr. 45'650.50
(Fr. 25'459.- + Fr. 11'750.50 + Fr. 6'440.- + Fr. 2'000.-)
fordert. Entsprechend ist von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert
auszugehen und die Beschwerde gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
Die Parteien
unterzeichneten am 4. Februar 2001 einen Arbeitsvertrag. Mit Verfügung vom
29.
Juni 2012 sowie einem Begleitschreiben vom 5. Juli 2012
überführte die Beschwerdegegnerin diese vertraglich begründete Anstellung in
ein auf der Personalverordnung beruhendes Arbeitsverhältnis. Zwischen den
Parteien ist strittig, ob eine solche Überführung zulässig ist. Sodann sind sie
sich uneins, welche Rekursinstanz für die Behandlung des Rechtsstreites
sachlich zuständig ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Überführung wird
Gegenstand des Rekursverfahrens bilden und braucht daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht beantwortet zu werden. Nachstehend gilt es einzig zu klären, ob der
Bezirksrat Z seine Zuständigkeit zu Recht verneinte und die Sache an die
Bezirkskirchenpflege Z überwies.
3.
3.1
Gemäss
Art. 130 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) anerkennt der Kanton Zürich unter
anderem die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden als
selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die
Evangelisch-reformierte Landeskirche ist im Rahmen des kantonalen Rechts
autonom (Art. 130 Abs. 2 KV). Gestützt auf Art. 130
Abs. 3 KV trat per 1. Januar 2010 das Kirchengesetz vom
9.
Juli 2007 (KiG, LS 180.1) in Kraft. § 18 KiG sieht unter
dem Titel "Rechtsschutz" Folgendes vor: Anordnungen kirchlicher Organe
sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf
kantonales Recht stützen (Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen gewährleisten
die kantonalen kirchlichen Körperschaften einen dem kantonalen Recht
gleichwertigen Rechtsschutz (Abs. 2 Satz 1). § 18 KiG wird
durch § 7 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die
anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) wie
folgt konkretisiert: Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen
Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem
Recht geltend gemacht wird (Abs. 1). Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen
Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der
kantonalen kirchlichen Körperschaften (Abs. 2).
3.2
Die
Kirchenpflege der Beschwerdegegnerin ist gemäss § 11 Abs. 1
lit. b KiG ein kirchliches Organ im Sinn von § 18 KiG bzw.
§ 7 KiV. Sie hat mit der Verfügung vom 29. Juni 2010 eine Anordnung
getroffen. Somit bleibt zu prüfen, ob sich diese Verfügung "unmittelbar
auf kantonales Recht" stützt oder nicht. Je nachdem wäre die Verfügung vom
29.
Juni 2012 bei einer staatlichen (§ 18 Abs. 1 KiG) oder
kirchlichen (§ 18 Abs. 2 KiG) Instanz anfechtbar.
3.3
Nach der
Weisung des Regierungsrates zu § 18 KiG sind "Anordnungen von
Kirchengemeinden und Kirchenpflegen […] vor Bezirksrat anfechtbar, soweit sie
sich direkt auf staatliches Recht stützen (Anwendung des Kirchengesetzes sowie
Bestimmungen zu den Pfarrwahlen im Gesetz über die politischen Rechte [vom 1.
September 2003, LS 161])" (ABl 2006, 573 ff., 610). Ähnlich
lautet eine Passage in der Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die
Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts (ABl 2009, 801 ff.,
874): "Anordnungen kirchlicher Behörden sind insoweit bei den staatlichen
Organen […] anfechtbar, als sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen
(§ 18 Abs. 1 KiG). Wo dies der Fall ist, ergibt sich aus
Art. 130 Abs. 3 KV: «Das [staatliche] Gesetz regelt: a) die
Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b) die Befugnis zur
Erhebung von Steuern; c) die staatlichen Leistungen und d) die Zuständigkeit
und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren
Amtssitz.»".
3.4
Die
Überführung des Beschwerdeführers in das neue Lohnklassenmodell stützt sich
weder auf das Kirchengesetz noch auf die Pfarrwahlbestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte. Vielmehr beruht die Überführung auf der in der
(kirchlichen) Personalverordnung und der dazugehörigen Vollzugsverordnung
enthaltenen Übergangs- und Schlussbestimmungen: So sieht § 106 Abs. 1
PVO ausdrücklich vor, dass für die bei Inkrafttreten der Personalverordnung
bestehenden Arbeitsverhältnisse diese Verordnung und die zugehörigen
Vollzugsbestimmungen gelten sollen. Gemäss § 196 Abs. 1 VVO
haben Anstellungsinstanzen bestehende Arbeitsverträge durch Anstellungsverfügungen
und -beschlüsse im Sinn von § 18 PVO zu ersetzen. Diese Anpassung an
die Personalverordnung und Vollzugsverordnung hat binnen Jahresfrist ab
Inkrafttreten dieser Verordnung zu geschehen (§ 196
Abs. 2 f. VVO).
3.5
Die
Personalverordnung wurde von der Kirchensynode, die dazugehörige Vollzugsverordnung
vom Kirchenrat erlassen. Weder der Kirchensynode (als Legislative der Evangelisch-reformierten
Landeskirche; § 7 Abs. 1 lit. a KiG) noch der Kirchenrat
(als deren Exekutive; § 7 Abs. 1 lit. b KiG) sind kantonale
Organe. Da es sich somit um kirchliche Erlasse handelt, stützt sich die
Überführung nicht "unmittelbar auf kantonales Recht" im Sinn von
§ 18 Abs. 1 KiG. Als Folge davon hat nicht ein staatliches,
sondern gemäss § 18 Abs. 2 KiG ein kirchliches Organ (erstinstanzlichen)
Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Bezirkskirchenpflege ist für die Beurteilung
von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der
Kirchengemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie von deren Organen zuständig
(Art. 186 lit. e der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [LS 181.10]).
3.6
Entgegen
dem Beschwerdeführer spielt es keine Rolle, dass die vorstehend erwähnten
Erlasse erst nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in Kraft getreten
sind. § 18 KiG grenzt die Zuständigkeit der kirchlichen von derjenigen
der staatlichen Behörden ab. Entsprechend ist diese Bestimmung als
Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Abgesehen von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen sind Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, auch wenn sich der in
Frage stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat
(René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 813 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie eingangs aufgezeigt, beträgt der
Streitwert mindestens Fr. 45'650.50 und überschreitet damit den genannten
Schwellenwert. Die Gerichtskosten sind deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer
zu belasten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
5.2
Die
obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Rechtsmittel
zu beantworten gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich. Dies schliesst
eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt
sie jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort
mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen
ist.
6.
Der Streitwert beträgt nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts mehr als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …