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Entscheid

VB.2013.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00023

15. Mai 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15210)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist diplomierter Organist. Im Februar 2001 schloss

er mit der Reformierten Kirchgemeinde X einen "Arbeitsvertrag im Sinne von

Art. 319 OR". Darin verpflichtete er sich, gegen eine monatliche

Besoldung von Fr. 1'434.- Orgeldienst zu leisten. Dieser Lohn wurde in der

Folge offenbar mehrfach nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Bestimmungen

an die Teuerung angepasst.

Die Reformierte Kirchenpflege X teilte A am

22. Dezember 2011 mit, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche des

Kantons Zürich per 1. Januar 2012 neue personalrechtliche Bestimmungen in

Kraft setzen werde. Das Anstellungsverhältnis werde neu durch die Personalverordnung

der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai

2010 (Personalverordnung, PVO; LS 181.40) sowie die Vollzugsverordnung zur

Personalverordnung vom 6. Juli 2011 (Vollzugsverordnung, VVO;

LS 181.401) geregelt. Als Neuerung sei unter anderem vorgesehen, dass die

Anstellung durch Beschluss bzw. Verfügung anstatt eines Arbeitsvertrages

erfolge. Die bisherigen Löhne würden bis zum 30. Juni 2012 in das neue

Lohnklassensystem überführt.

Unter Bezugnahme auf dieses Informationsschreiben teilte

die Kirchenpflege A am 5. Juli 2012 mit, sie habe inzwischen die

Überführung vorgenommen. Für alle Mitarbeitenden habe sie eine ab dem

1. Juli 2012 gültige Verfügung ausgestellt. Als Folge davon seien die

bestehenden Arbeitsverträge ab dem 1. Juli 2012 nicht mehr gültig. In der

Beilage finde A seine persönliche Verfügung. Seine genauen Tätigkeiten würden

neu in einer Stellenbeschreibung festgehalten sein. Die Ressortleitung werde

mit ihm ein Gesprächstermin vereinbaren, um die Stellenbeschreibung zu

besprechen. In der diesem Schreiben beigelegten Verfügung vom 29. Juni

2012 wurden unter anderem ein Beschäftigungsumfang von 28 % sowie ein

Bruttojahreslohn von Fr. 19'969.88 festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung

hiess es, dass innert zehn Tagen seit Mitteilung eine Begründung bei der

verfügenden Instanz verlangt werden könne; die Rechtsmittelfrist beginne

anschliessend mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.

Am 2. August 2012 teilte A der Kirchenpflege mit, er

habe am 28. Juli 2012 die Verfügung vom 29. Juni 2012 erhalten. Um

seine "Rechte als Arbeitnehmer zu wahren", ersuche er um Begründung

dieser Verfügung. In der Folge weigerte sich die Kirchenpflege offenbar, diesem

Begehren zu entsprechen, worauf ihr A am 26. August 2012 Folgendes

schrieb: Die Kirchenpflege habe ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2012 formlos

gekündigt. Er sei mit dieser rückwirkenden Kündigung seines Arbeitsvertrages

vom 4. Februar 2001 per Anfang Juli 2012 nicht einverstanden. Er verlange

innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eine Begründung der Kündigung.

Am 1. September 2012 antwortete die Kirchenpflege wie folgt: Mit der

Lohnüberführung sei keineswegs eine Kündigung verbunden gewesen. Die Verfügung

vom 29. Juni 2012 wirke sich nicht zu seinem Nachteil aus. Am

21. September 2012 teilte A der Kirchenpflege mit, dass er bis Ende

Oktober 2012 keine Zeit für ein Gespräch betreffend Stellenbeschreibung habe.

Erwägungen

II.

Am 2. Oktober 2012 rekurrierte A an den Bezirksrat Z

und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass der Kündigung vom Juli 2012 die

materiellen und formellen Voraussetzungen fehlen und es sei dem Rekurrenten gestützt

darauf eine Abfindung von 13 Monatslöhnen in der Höhe von

CHF 25'459.-- auszurichten.

2.

Es sei die Missbräuchlichkeit der Kündigung des Vertrags vom

4.

Februar 2001 festzustellen und dem Rekurrenten gestützt darauf eine

Entschädigung von 6 Monatslöhnen in der Höhe von CHF 11'750.50

zuzusprechen.

3.

Es sei das Fortdauern des Arbeitsverhältnisses bis zum

31.

Oktober 2012 festzustellen und es sei die Rekursgegnerin zur

Lohnzahlung bis zu diesem Datum zu verpflichten.

4.

Es sei dem Rekurrenten eine Vergütung in der Höhe von

CHF 6440.-- für die berufliche Benutzung seines privaten Motorfahrzeugs

während der Arbeit für die letzten 5 Jahre des Anstellungsverhältnisses

zuzusprechen.

5.

Es sei dem Rekurrenten eine Entschädigung für die Enteignung wohlerworbener

Rechte von CHF 2000.-- zuzusprechen.

6.

Es seien die vollständigen Akten bei der Rekursgegnerin

beizuziehen und dem Rekurrenten Frist zur Stellungnahme zu diesen Akten anzusetzen.

7.

Eventualiter sei die vorliegende Schrift als Rekurs wegen

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung entgegen zu nehmen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerin."

Nachdem A am 30. September 2012 nicht zum Orgeldienst

erschienen war, stellte ihm die Kirchenpflege die Beendigung des

Anstellungsverhältnisses in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am

9.

Oktober 2012 nahm A dazu Stellung. Am 22. Oktober 2012 schrieb die

Kirchenpflege A Folgendes: Aufgrund eines (nicht bei den verwaltungsgerichtlichen

Akten befindlichen) E-Mails vom 26. September 2012 müsse die Kirchenpflege

davon ausgehen, dass er das Anstellungsverhältnis als durch ihn selbst per Ende

Oktober 2012 gekündigt betrachte. Die Kirchenpflege bestätige ihm deshalb der

guten Ordnung halber die Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Oktober

2012.

Mit Beschluss vom 30. November 2012 trat der

Bezirksrat Z auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber

an die Bezirkskirchenpflege Z.

III.

A führte am 9. Januar 2012 (recte: 2013) Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats vom 30. November 2012 sei

aufzuheben.

2.

Es sei der Bezirksrat anzuweisen, den Rekurs vom 2. Oktober

2012.

materiell zu entscheiden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Kirchenpflege der Reformierten Kirche X und der

Bezirksrat Z beantragten mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar bzw. -vernehmlassung

vom 6. Februar 2013, das Rechts­mittel sei abzuweisen. Am 8. März

2013.

reichte A innert erstreckter Frist eine Vernehmlassung zur

Beschwerdeantwort ein. Am 12. März 2013 verzichtete die Kirchenpflege der

Reformierten Kirche X darauf, sich hierzu zu äussern.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Vorliegend ist der Bezirksrat mangels sachlicher Zuständigkeit

auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei einem solchen

Entscheid handelt es sich – trotz Überweisung durch den Bezirksrat an die als

zuständig erachtete Rechtsmittelbehörde – um einen Endentscheid oder jedenfalls

um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (BGr,

6.

Januar 2010,9C_1000/2009, E. 1.2; § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a VRG und – allenfalls – Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Rekursentscheide eines Bezirksrates

betreffend Anordnungen eines kirchlichen Organs können beim Verwaltungsgericht

mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 und § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie §§ 42–44 e

contrario VRG in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 874; vgl. zum

Instanzenzug bei kirchlichen Angelegenheiten insbesondere auch die nachfolgenden

Erwägungen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerde äussert sich nicht zum Streitwert. Aufgrund der im Rekurs genannten

Rechtsbegehren steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin die Bezahlung von mindestens Fr. 45'650.50

(Fr. 25'459.- + Fr. 11'750.50 + Fr. 6'440.- + Fr. 2'000.-)

fordert. Entsprechend ist von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert

auszugehen und die Beschwerde gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

Die Parteien

unterzeichneten am 4. Februar 2001 einen Arbeitsvertrag. Mit Verfügung vom

29.

Juni 2012 sowie einem Begleitschreiben vom 5. Juli 2012

überführte die Beschwerdegegnerin diese vertraglich begründete Anstellung in

ein auf der Personalverordnung beruhendes Arbeitsverhältnis. Zwischen den

Parteien ist strittig, ob eine solche Überführung zulässig ist. Sodann sind sie

sich uneins, welche Rekursinstanz für die Behandlung des Rechtsstreites

sachlich zuständig ist. Die Frage nach der Zulässigkeit der Überführung wird

Gegenstand des Rekursverfahrens bilden und braucht daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht beantwortet zu werden. Nachstehend gilt es einzig zu klären, ob der

Bezirksrat Z seine Zuständigkeit zu Recht verneinte und die Sache an die

Bezirkskirchenpflege Z überwies.

3.

3.1

Gemäss

Art. 130 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV, LS 101) anerkennt der Kanton Zürich unter

anderem die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden als

selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die

Evangelisch-reformierte Landeskirche ist im Rahmen des kantonalen Rechts

autonom (Art. 130 Abs. 2 KV). Gestützt auf Art. 130

Abs. 3 KV trat per 1. Januar 2010 das Kirchengesetz vom

9.

Juli 2007 (KiG, LS 180.1) in Kraft. § 18 KiG sieht unter

dem Titel "Rechtsschutz" Folgendes vor: Anordnungen kirchlicher Organe

sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf

kantonales Recht stützen (Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen gewährleisten

die kantonalen kirchlichen Körperschaften einen dem kantonalen Recht

gleichwertigen Rechtsschutz (Abs. 2 Satz 1). § 18 KiG wird

durch § 7 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die

anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) wie

folgt konkretisiert: Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen

Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem

Recht geltend gemacht wird (Abs. 1). Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen

Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der

kantonalen kirchlichen Körperschaften (Abs. 2).

3.2

Die

Kirchenpflege der Beschwerdegegnerin ist gemäss § 11 Abs. 1

lit. b KiG ein kirchliches Organ im Sinn von § 18 KiG bzw.

§ 7 KiV. Sie hat mit der Verfügung vom 29. Juni 2010 eine Anordnung

getroffen. Somit bleibt zu prüfen, ob sich diese Verfügung "unmittelbar

auf kantonales Recht" stützt oder nicht. Je nachdem wäre die Verfügung vom

29.

Juni 2012 bei einer staatlichen (§ 18 Abs. 1 KiG) oder

kirchlichen (§ 18 Abs. 2 KiG) Instanz anfechtbar.

3.3

Nach der

Weisung des Regierungsrates zu § 18 KiG sind "Anordnungen von

Kirchengemeinden und Kirchenpflegen […] vor Bezirksrat anfechtbar, soweit sie

sich direkt auf staatliches Recht stützen (Anwendung des Kirchengesetzes sowie

Bestimmungen zu den Pfarrwahlen im Gesetz über die politischen Rechte [vom 1.

September 2003, LS 161])" (ABl 2006, 573 ff., 610). Ähnlich

lautet eine Passage in der Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die

Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts (ABl 2009, 801 ff.,

874): "Anordnungen kirchlicher Behörden sind insoweit bei den staatlichen

Organen […] anfechtbar, als sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen

(§ 18 Abs. 1 KiG). Wo dies der Fall ist, ergibt sich aus

Art. 130 Abs. 3 KV: «Das [staatliche] Gesetz regelt: a) die

Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b) die Befugnis zur

Erhebung von Steuern; c) die staatlichen Leistungen und d) die Zuständigkeit

und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren

Amtssitz.»".

3.4

Die

Überführung des Beschwerdeführers in das neue Lohnklassenmodell stützt sich

weder auf das Kirchengesetz noch auf die Pfarrwahlbestimmungen des Gesetzes

über die politischen Rechte. Vielmehr beruht die Überführung auf der in der

(kirchlichen) Personalverordnung und der dazugehörigen Vollzugsverordnung

enthaltenen Übergangs- und Schlussbestimmungen: So sieht § 106 Abs. 1

PVO ausdrücklich vor, dass für die bei Inkrafttreten der Personalverordnung

bestehenden Arbeitsverhältnisse diese Verordnung und die zugehörigen

Vollzugsbestimmungen gelten sollen. Gemäss § 196 Abs. 1 VVO

haben Anstellungsinstanzen bestehende Arbeitsverträge durch Anstellungsverfügungen

und -beschlüsse im Sinn von § 18 PVO zu ersetzen. Diese Anpassung an

die Personalverordnung und Vollzugsverordnung hat binnen Jahresfrist ab

Inkrafttreten dieser Verordnung zu geschehen (§ 196

Abs. 2 f. VVO).

3.5

Die

Personalverordnung wurde von der Kirchensynode, die dazugehörige Vollzugsverordnung

vom Kirchenrat erlassen. Weder der Kirchensynode (als Legislative der Evangelisch-reformierten

Landeskirche; § 7 Abs. 1 lit. a KiG) noch der Kirchenrat

(als deren Exekutive; § 7 Abs. 1 lit. b KiG) sind kantonale

Organe. Da es sich somit um kirchliche Erlasse handelt, stützt sich die

Überführung nicht "unmittelbar auf kantonales Recht" im Sinn von

§ 18 Abs. 1 KiG. Als Folge davon hat nicht ein staatliches,

sondern gemäss § 18 Abs. 2 KiG ein kirchliches Organ (erstinstanzlichen)

Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Bezirkskirchenpflege ist für die Beurteilung

von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der

Kirchengemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie von deren Organen zuständig

(Art. 186 lit. e der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten

Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 [LS 181.10]).

3.6

Entgegen

dem Beschwerdeführer spielt es keine Rolle, dass die vorstehend erwähnten

Erlasse erst nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in Kraft getreten

sind. § 18 KiG grenzt die Zuständigkeit der kirchlichen von derjenigen

der staatlichen Behörden ab. Entsprechend ist diese Bestimmung als

Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Abgesehen von hier nicht einschlägigen

Ausnahmen sind Verfahrensvorschriften sofort anwendbar, auch wenn sich der in

Frage stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat

(René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 813 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Wie eingangs aufgezeigt, beträgt der

Streitwert mindestens Fr. 45'650.50 und überschreitet damit den genannten

Schwellenwert. Die Gerichtskosten sind deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer

zu belasten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

5.2

Die

obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Rechtsmittel

zu beantworten gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich. Dies schliesst

eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt

sie jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort

mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommen­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f. mit Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen

ist.

6.

Der Streitwert beträgt nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts mehr als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …