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Entscheid

VB.2013.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00031

20. März 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit 2007 von den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 19. August 2010 kehrte seine Tochter

B zusammen mit ihrem Mann und drei Kindern aus Indien in die Schweiz zurück und

meldete sich am 14. September 2010 rückwirkend per 19. August 2010 an

der Adresse von A an. Aus diesem Grund forderte die Stellenleitung des

Sozialzentrums Ausstellungsstrasse A am 20. Oktober 2010 dazu auf, die für

September und Oktober zu viel bezahlten Beträge für Grundbedarf und Miete,

total Fr. 2'178.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten

(Disp.-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld sollte während vorerst

12 Monaten ab 1. November 2010 mit 15 % des Grundbedarfs,

derzeit Fr. 64.80, monatlich verrechnet, über die Tilgung der Restschuld

sollte im Oktober 2011 entschieden werden (Disp.-Ziff. 3 und 4). Einer

allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Disp.-Ziff. 7).

Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Sonderfall-

und Einsprachekommission am 1. September 2011 ab, soweit sie darauf

eintrat. Dabei hob sie allerdings Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids

auf und verpflichtete A unter zusätzlichem Einbezug der vom 19. bis

31. August 2010 zu viel bezogenen Leistungen zur Rückerstattung von

Fr. 2'600.- an die Sozialen Dienste. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen

Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung wiederum entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A Rekurs beim

Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, auf eine Rückforderung sei in Aufhebung der

Entscheide der Stellenleitung sowie der Sonderfall- und Einsprachekommission zu

verzichten, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.- zuzusprechen.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2012

ohne Kostenfolgen ab.

III.

A erhob am 10. Januar 2013 Beschwerde

gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei zusammen mit den

vorangegangenen Entscheiden der Stellenleitung und der Sonderfall- und

Einsprachekommission aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am 25. Januar 2013 und

verzichtete auf einen förmlichen Beschwerdeantrag. Die Sozialbehörde beantragte

am 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert der Beschwerde

liegt bei Fr. 2'600.- und damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache

in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den

per 19. August 2010 erfolgten Zuzug seiner

Tochter in seine Wohnung zu spät gemeldet, weshalb die wirtschaftliche Hilfe

für den Grundbedarf und die Miete vom 19. August bis Ende Oktober

2010.

zu hoch ausgefallen sei.

2.2

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Grundlage für die Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus

dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete

und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte

Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltgrösse. Er

beträgt bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 734.50 und bei einem

Sechspersonenhaushalt Fr. 432.-. Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls

entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden in einer familienähnlichen

Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der (angemessene)

Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kap.

B.3-2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen

Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und

finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Ehepaar oder eine Familie zu bilden

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5-1).

Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist gemäss

§ 26 lit. a SHG verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen

Angaben erwirkt hat. Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft über alle unterstützungsrelevanten Sachverhalte, so unter anderem auch

über seine persönlichen Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG).

Er hat allfällige Veränderungen dieser Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(§ 18 Abs. 3 SHG).

3.

3.1

Im Sachverhalt ist umstritten, ob der

Beschwerdeführer bereits seit dem 19. August oder

erst seit 1. Oktober 2010 mit seiner Tochter und

deren Familie zusammenwohnt. Der Bezirksrat erachtete die rückwirkende

Anmeldung der Tochter per 19. August 2010 als

Indiz für diesen Zeitpunkt. Weitere Indizien hierfür seien der Untermietvertrag

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit Beginn

per "(19.8.10/14.9.10) 1.10.10", die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er vom 19. August bis 1. Oktober 2010

Fr. 3'000.- für seine Tochter und Familie

aufgewendet habe, sowie dass auch seine Tochter bei der Anmeldung für die

Wohnungsvermittlung angegeben hatte, seit August 2010 bei ihrem Vater zu wohnen

und bei ihrem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe als einzige Wohngelegenheit seit

ihrer Einreise in die Schweiz die Wohnung des Vaters erwähnt habe.

Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen

geltend, seine Tochter und ihre Familie seien als Touristen mit Rückflugticket

in die Schweiz gekommen und hätten sich zunächst vor allem bei seinem Sohn

aufgehalten. Er habe den Aufenthalt mit geliehenem Geld finanziell unterstützt.

Effektiv bei ihm eingezogen sei sie erst am 1. Oktober 2010. Als Zuzugsdatum

bei der Anmeldung am 14. September 2010 hätten sie das Einreisedatum in

die Schweiz eingetragen, weil auf dem Formular auch gefragt wurde, woher man

zugezogen sei. Es hätte das Gesamtbild verfälscht, wenn sie hier den

14.

September 2010 oder den 1. Oktober 2010 als Zuzugsdatum aus der

Wohnung des Sohnes genannt hätten. Der Statthalter habe den Vorwurf der

Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz ebenfalls untersucht und

entschieden, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten habe

nachgewiesen werden können. Der gegen ihn ausgefällte Strafbefehl sei daher

aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden. Er habe gar kein Motiv

gehabt, einen früheren Einzug seiner Tochter erst später zu melden, denn bei

einem früheren Einzug hätte diese auch schon früher selber

Unterstützungsleistungen für sich beantragen können, so wären ihm auch Schulden

erspart geblieben.

3.2

Aus den im Rekursentscheid aufgezeigten Indizien

lässt sich in der Tat die – wider­legbare – Vermutung

ableiten, die Tochter wohne bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz beim

Beschwerdeführer. Allerdings wird diese Vermutung im vorliegenden Fall durch

den folgenden Umstand erschüttert. Nach der unbestrittenen Darstellung des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren verfügte die

Tochter bei ihrer Einreise über ein Rückflugticket für den 20. November 2010, welches erst am 23. September

2010.

nach der Anmeldung auf der Einwohnkontrolle am 14. September 2010 annulliert wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass

der Aufenthalt der Tochter vorerst tatsächlich nur als Besuch geplant war und

die Absicht der Wohnsitznahme sich erst im Verlauf des Septembers verfestigte. Diese

Unsicherheit betreffend Verbleib in der Schweiz und die damit verbundenen

wechselnden Unterkünfte hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner

Rekurseingabe beschrieben.

Demnach hätte der Bezirksrat aus den unterschiedlichen

Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu Wohnadresse und Zeitpunkt

des Zusammenwohnens mit dem Vater nicht allzu viel ableiten dürfen. Durch diesen

Umstand wird insbesondere auch eher nachvollziehbar, dass die Tochter mit ihrer

Familie in den ersten Wochen ihres Aufenthalts noch keine feste

Wohngemeinschaft mit dem Vater bildete, sondern sich vorerst bei verschiedenen

Personen aufhielt, und dass sie ihrerseits erst nach dem Entscheid ihres

Verbleibens in der Schweiz Anfang Oktober für sich selber um wirtschaftliche

Hilfe ersuchte. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann sodann auch die inzwischen

vorliegende Einstellungs­verfügung des Statthalters vom 8. Mai 2012

beachtet werden, auch wenn diese die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu

binden vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG).

3.3

Unabhängig von den konkreten Aufenthaltsverhältnissen der Tochter

und ihrer Familie in der Zeit zwischen 19. August und dem 1. Oktober

2010.

ist im vorliegenden Fall jedoch entscheidend, dass ein

gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnlichen Gemeinschaft mit

entsprechenden Konsequenzen für die Reduktion von Grundbedarf und Miete nicht

bereits wegen eines vorübergehenden Besuchs von im Ausland lebenden Verwandten

angenommen werden darf. Dies gilt insbesondere dann,

wenn diese Gäste selber kaum über Mittel verfügen, sich an den Kosten des

Lebens zu beteiligen. Gerade Sozialhilfeempfänger mit ausländischen Wurzeln

oder Bezügen müssen hin und wieder Verwandte aus dem Ausland bei sich

aufnehmen, um ihr Familienleben überhaupt angemessen pflegen

zu können. Es muss ihnen dabei freistehen, je nach den finanziellen

Verhältnissen der Besucher auf eine konkrete

Beteiligung an den Haushaltskosten zu verzichten und dies aus ihrem eigenen Vermögensfreibetrag, durch Darlehen oder mittels sparsamen Wirtschaftens zu finanzieren. Eine aus einem solchen Aufenthalt

abgeleitete Kürzung von Hilfeleistungen wegen der

vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse erwiese sich als ein unverhältnismässiger Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf ein

Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK).

Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, da der

Aufenthalt der Tochter bis zu deren Anmeldung vorerst nur als vorübergehender

Besuch qualifiziert werden kann. Ohne eine nähere Abklärung dieses Sachverhalts

durfte daher nicht allein gestützt auf Indizien auf ein

unterstützungsrelevantes Zusammenleben in einer familienähnlichen Gemeinschaft

geschlossen werden.

3.4

War demnach bis zur Anmeldung der Tochter am 14. September 2010 nicht klar, dass diese mit ihrer Familie definitiv

in der Schweiz bleiben und ab 1. Oktober 2010 bis

zum Bezug einer eigenen Wohnung beim Beschwerdeführer wohnen wollte, so kann dem Beschwerdeführer einzig vorgeworfen werden,

dass er diese Anmeldung nicht noch vor Auszahlung der wirtschaftlichen

Unterstützung für Oktober 2010 bei den Behörden

meldete, sondern erst am 27. September 2010.

Nach den Berechnungen der Sozialbehörde hat der Beschwerdeführer

für Oktober 2010 einen Betrag von Fr. 1089.20 (Fr. 302.50 Differenz

Grundbedarf plus Fr. 786.70 Differenz Miete) zu viel für Grundbetrag und

Miete bezogen. Die vom Beschwerdeführer für Oktober 2010 tatsächlich empfangene

wirtschaftliche Hilfe beträgt jedoch unter Berücksichtigung der für den

gleichen Monat verwendeten Einnahmen des Beschwerdeführers netto nur

Fr. 941.40. Deshalb muss die Rückforderung auf diesen Betrag beschränkt

werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, im Übrigen jedoch gutzuheissen.

Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass die

Tochter des Beschwerdeführers nach dessen Angaben zwar ab 1. Oktober 2010

unterstützt wurde, die Mietkosten aber erst ab 1. November 2010 ausbezahlt

erhielt. Falls der Beschwerdeführer demnach die Differenz für den Mietzins

Oktober 2010 bereits zurückerstattet hätte, müsste die Beschwerdegegnerin diese

Differenz dem Unterstützungskonto der Tochter nachträglich gutschreiben. Falls

die Differenz bisher noch nicht ausgeglichen wurde, wäre mit dem Einverständnis

der Betroffenen allenfalls auch ein interner Kontoausgleich möglich. Das

diesbezügliche Vorgehen bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

zu 2/5 und der Beschwerdegegnerin zu 3/5 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

erlassen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben seit

Dezember 2010 keine Sozialhilfe mehr, macht aber auch keine weiteren Angaben zu

seinen finanziellen Verhältnissen. Da ihn aus dem vorliegenden Entscheid nur

eine sehr geringe Kostenpflicht trifft, ist nicht anzunehmen, dass er diese

Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des Rekursentscheids des

Bezirksrats vom 6. Dezember 2012, des Entscheids der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 1. September 2011 und des Entscheids der

Stellenleitung vom 20. Oktober 2010 wird die Rückerstattungspflicht des

Beschwerdeführers auf Fr. 941.40 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/5 dem Beschwerdeführer und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…