VB.2013.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00031
20. März 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00031
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 2007 von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 19. August 2010 kehrte seine Tochter
B zusammen mit ihrem Mann und drei Kindern aus Indien in die Schweiz zurück und
meldete sich am 14. September 2010 rückwirkend per 19. August 2010 an
der Adresse von A an. Aus diesem Grund forderte die Stellenleitung des
Sozialzentrums Ausstellungsstrasse A am 20. Oktober 2010 dazu auf, die für
September und Oktober zu viel bezahlten Beträge für Grundbedarf und Miete,
total Fr. 2'178.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten
(Disp.-Ziff. 1). Die Rückerstattungsschuld sollte während vorerst
12 Monaten ab 1. November 2010 mit 15 % des Grundbedarfs,
derzeit Fr. 64.80, monatlich verrechnet, über die Tilgung der Restschuld
sollte im Oktober 2011 entschieden werden (Disp.-Ziff. 3 und 4). Einer
allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp.-Ziff. 7).
Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Sonderfall-
und Einsprachekommission am 1. September 2011 ab, soweit sie darauf
eintrat. Dabei hob sie allerdings Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids
auf und verpflichtete A unter zusätzlichem Einbezug der vom 19. bis
31. August 2010 zu viel bezogenen Leistungen zur Rückerstattung von
Fr. 2'600.- an die Sozialen Dienste. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen
Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung wiederum entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A Rekurs beim
Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, auf eine Rückforderung sei in Aufhebung der
Entscheide der Stellenleitung sowie der Sonderfall- und Einsprachekommission zu
verzichten, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 7'000.- zuzusprechen.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2012
ohne Kostenfolgen ab.
III.
A erhob am 10. Januar 2013 Beschwerde
gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei zusammen mit den
vorangegangenen Entscheiden der Stellenleitung und der Sonderfall- und
Einsprachekommission aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am 25. Januar 2013 und
verzichtete auf einen förmlichen Beschwerdeantrag. Die Sozialbehörde beantragte
am 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert der Beschwerde
liegt bei Fr. 2'600.- und damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache
in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe den
per 19. August 2010 erfolgten Zuzug seiner
Tochter in seine Wohnung zu spät gemeldet, weshalb die wirtschaftliche Hilfe
für den Grundbedarf und die Miete vom 19. August bis Ende Oktober
2010.
zu hoch ausgefallen sei.
2.2
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Grundlage für die Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus
dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete
und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte
Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltgrösse. Er
beträgt bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 734.50 und bei einem
Sechspersonenhaushalt Fr. 432.-. Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls
entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden in einer familienähnlichen
Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der (angemessene)
Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kap.
B.3-2). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen
Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und
finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Ehepaar oder eine Familie zu bilden
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5-1).
Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist gemäss
§ 26 lit. a SHG verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen
Angaben erwirkt hat. Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft über alle unterstützungsrelevanten Sachverhalte, so unter anderem auch
über seine persönlichen Verhältnisse (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG).
Er hat allfällige Veränderungen dieser Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(§ 18 Abs. 3 SHG).
3.
3.1
Im Sachverhalt ist umstritten, ob der
Beschwerdeführer bereits seit dem 19. August oder
erst seit 1. Oktober 2010 mit seiner Tochter und
deren Familie zusammenwohnt. Der Bezirksrat erachtete die rückwirkende
Anmeldung der Tochter per 19. August 2010 als
Indiz für diesen Zeitpunkt. Weitere Indizien hierfür seien der Untermietvertrag
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter mit Beginn
per "(19.8.10/14.9.10) 1.10.10", die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er vom 19. August bis 1. Oktober 2010
Fr. 3'000.- für seine Tochter und Familie
aufgewendet habe, sowie dass auch seine Tochter bei der Anmeldung für die
Wohnungsvermittlung angegeben hatte, seit August 2010 bei ihrem Vater zu wohnen
und bei ihrem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe als einzige Wohngelegenheit seit
ihrer Einreise in die Schweiz die Wohnung des Vaters erwähnt habe.
Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen
geltend, seine Tochter und ihre Familie seien als Touristen mit Rückflugticket
in die Schweiz gekommen und hätten sich zunächst vor allem bei seinem Sohn
aufgehalten. Er habe den Aufenthalt mit geliehenem Geld finanziell unterstützt.
Effektiv bei ihm eingezogen sei sie erst am 1. Oktober 2010. Als Zuzugsdatum
bei der Anmeldung am 14. September 2010 hätten sie das Einreisedatum in
die Schweiz eingetragen, weil auf dem Formular auch gefragt wurde, woher man
zugezogen sei. Es hätte das Gesamtbild verfälscht, wenn sie hier den
14.
September 2010 oder den 1. Oktober 2010 als Zuzugsdatum aus der
Wohnung des Sohnes genannt hätten. Der Statthalter habe den Vorwurf der
Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz ebenfalls untersucht und
entschieden, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten habe
nachgewiesen werden können. Der gegen ihn ausgefällte Strafbefehl sei daher
aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden. Er habe gar kein Motiv
gehabt, einen früheren Einzug seiner Tochter erst später zu melden, denn bei
einem früheren Einzug hätte diese auch schon früher selber
Unterstützungsleistungen für sich beantragen können, so wären ihm auch Schulden
erspart geblieben.
3.2
Aus den im Rekursentscheid aufgezeigten Indizien
lässt sich in der Tat die – widerlegbare – Vermutung
ableiten, die Tochter wohne bereits seit ihrer Einreise in die Schweiz beim
Beschwerdeführer. Allerdings wird diese Vermutung im vorliegenden Fall durch
den folgenden Umstand erschüttert. Nach der unbestrittenen Darstellung des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren verfügte die
Tochter bei ihrer Einreise über ein Rückflugticket für den 20. November 2010, welches erst am 23. September
2010.
nach der Anmeldung auf der Einwohnkontrolle am 14. September 2010 annulliert wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass
der Aufenthalt der Tochter vorerst tatsächlich nur als Besuch geplant war und
die Absicht der Wohnsitznahme sich erst im Verlauf des Septembers verfestigte. Diese
Unsicherheit betreffend Verbleib in der Schweiz und die damit verbundenen
wechselnden Unterkünfte hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner
Rekurseingabe beschrieben.
Demnach hätte der Bezirksrat aus den unterschiedlichen
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu Wohnadresse und Zeitpunkt
des Zusammenwohnens mit dem Vater nicht allzu viel ableiten dürfen. Durch diesen
Umstand wird insbesondere auch eher nachvollziehbar, dass die Tochter mit ihrer
Familie in den ersten Wochen ihres Aufenthalts noch keine feste
Wohngemeinschaft mit dem Vater bildete, sondern sich vorerst bei verschiedenen
Personen aufhielt, und dass sie ihrerseits erst nach dem Entscheid ihres
Verbleibens in der Schweiz Anfang Oktober für sich selber um wirtschaftliche
Hilfe ersuchte. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann sodann auch die inzwischen
vorliegende Einstellungsverfügung des Statthalters vom 8. Mai 2012
beachtet werden, auch wenn diese die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu
binden vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG).
3.3
Unabhängig von den konkreten Aufenthaltsverhältnissen der Tochter
und ihrer Familie in der Zeit zwischen 19. August und dem 1. Oktober
2010.
ist im vorliegenden Fall jedoch entscheidend, dass ein
gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnlichen Gemeinschaft mit
entsprechenden Konsequenzen für die Reduktion von Grundbedarf und Miete nicht
bereits wegen eines vorübergehenden Besuchs von im Ausland lebenden Verwandten
angenommen werden darf. Dies gilt insbesondere dann,
wenn diese Gäste selber kaum über Mittel verfügen, sich an den Kosten des
Lebens zu beteiligen. Gerade Sozialhilfeempfänger mit ausländischen Wurzeln
oder Bezügen müssen hin und wieder Verwandte aus dem Ausland bei sich
aufnehmen, um ihr Familienleben überhaupt angemessen pflegen
zu können. Es muss ihnen dabei freistehen, je nach den finanziellen
Verhältnissen der Besucher auf eine konkrete
Beteiligung an den Haushaltskosten zu verzichten und dies aus ihrem eigenen Vermögensfreibetrag, durch Darlehen oder mittels sparsamen Wirtschaftens zu finanzieren. Eine aus einem solchen Aufenthalt
abgeleitete Kürzung von Hilfeleistungen wegen der
vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse erwiese sich als ein unverhältnismässiger Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf ein
Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK).
Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, da der
Aufenthalt der Tochter bis zu deren Anmeldung vorerst nur als vorübergehender
Besuch qualifiziert werden kann. Ohne eine nähere Abklärung dieses Sachverhalts
durfte daher nicht allein gestützt auf Indizien auf ein
unterstützungsrelevantes Zusammenleben in einer familienähnlichen Gemeinschaft
geschlossen werden.
3.4
War demnach bis zur Anmeldung der Tochter am 14. September 2010 nicht klar, dass diese mit ihrer Familie definitiv
in der Schweiz bleiben und ab 1. Oktober 2010 bis
zum Bezug einer eigenen Wohnung beim Beschwerdeführer wohnen wollte, so kann dem Beschwerdeführer einzig vorgeworfen werden,
dass er diese Anmeldung nicht noch vor Auszahlung der wirtschaftlichen
Unterstützung für Oktober 2010 bei den Behörden
meldete, sondern erst am 27. September 2010.
Nach den Berechnungen der Sozialbehörde hat der Beschwerdeführer
für Oktober 2010 einen Betrag von Fr. 1089.20 (Fr. 302.50 Differenz
Grundbedarf plus Fr. 786.70 Differenz Miete) zu viel für Grundbetrag und
Miete bezogen. Die vom Beschwerdeführer für Oktober 2010 tatsächlich empfangene
wirtschaftliche Hilfe beträgt jedoch unter Berücksichtigung der für den
gleichen Monat verwendeten Einnahmen des Beschwerdeführers netto nur
Fr. 941.40. Deshalb muss die Rückforderung auf diesen Betrag beschränkt
werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, im Übrigen jedoch gutzuheissen.
Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass die
Tochter des Beschwerdeführers nach dessen Angaben zwar ab 1. Oktober 2010
unterstützt wurde, die Mietkosten aber erst ab 1. November 2010 ausbezahlt
erhielt. Falls der Beschwerdeführer demnach die Differenz für den Mietzins
Oktober 2010 bereits zurückerstattet hätte, müsste die Beschwerdegegnerin diese
Differenz dem Unterstützungskonto der Tochter nachträglich gutschreiben. Falls
die Differenz bisher noch nicht ausgeglichen wurde, wäre mit dem Einverständnis
der Betroffenen allenfalls auch ein interner Kontoausgleich möglich. Das
diesbezügliche Vorgehen bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
zu 2/5 und der Beschwerdegegnerin zu 3/5 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
erlassen werden.
Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben seit
Dezember 2010 keine Sozialhilfe mehr, macht aber auch keine weiteren Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen. Da ihn aus dem vorliegenden Entscheid nur
eine sehr geringe Kostenpflicht trifft, ist nicht anzunehmen, dass er diese
Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des Rekursentscheids des
Bezirksrats vom 6. Dezember 2012, des Entscheids der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 1. September 2011 und des Entscheids der
Stellenleitung vom 20. Oktober 2010 wird die Rückerstattungspflicht des
Beschwerdeführers auf Fr. 941.40 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/5 dem Beschwerdeführer und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…