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Entscheid

VB.2013.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00035

6. Februar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.14973)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Februar 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus

Lanter.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 22. Februar 2012 aufgrund

einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

(Geschwindigkeitsüberschreitung) den Führerausweis inklusive die Bewilligung

für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von einem Monat mit

Wirkung vom 27. Juli 2012 bis und mit 26. August 2012. Es untersagte

ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und ordnete an, der

Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise seien bis zum Datum des

Vollzugsbeginns an die Abteilung Administrativmassnahmen einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

23.

März 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen. Am

7.

Dezember 2012 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom

10.

Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

angefochtene Rekursentscheid und die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien

aufzuheben und von einer Administrativmassnahme sei abzusehen. Eventuell seien

die genannten Entscheide aufzuheben eine Verwarnung auszusprechen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das

Strassenverkehrsamt beantragten mit Eingaben vom 22. Januar 2013 die

Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am

1.

Februar 2013 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im

vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch

den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der

angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der

Beschwerdeführer lenkte am 28. Mai 2010, 16.01 Uhr, den Personenwagen

01.

durch die C-Strasse in D.

Dabei überschritt er auf der Höhe der Liegenschaft C-Strasse 02, wo die Strasse dem Dorfrand entlang

führt, die

innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der

technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 24 km/h.

Das

Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom

14.

November 2011 der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss

Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27

Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie

Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) schuldig und bestrafte ihn mit

einer Busse von Fr. 730.- (act. 9/11).

3.

Der

Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines

Augenscheins an der C-Strasse 02

in D. Zudem sei

der Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Anders könne den Umständen des

Einzelfalls nicht Rechnung getragen und geprüft werden, ob besondere Umstände

vorlägen, welche die Verkehrsregel­verletzung weniger gravierend erscheinen liessen. Der Entscheid der Vorinstanz sei schon

aus diesem Grund rechtsverletzend.

3.1

Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer

auch nicht substanziiert dargetan, was eine persönliche Befragung zur

Sachverhaltsermittlung beitragen könnte. Hinsichtlich der Qualifizierung des

fraglichen Streckenabschnitts ist nicht auf das subjektive Wissen bzw. die

subjektive Empfindung des Beschwerdeführers abzustellen, sondern darauf, ob der

Beschwerdeführer – bei

objektiver Betrachtungsweise – hätte wissen oder davon ausgehen müssen, dass er sich im

signalisierten Innerortsbereich befand.

3.2

Auch ein Augenschein erscheint nicht notwendig.

Die örtlichen Verhältnisse sind aus den Akten, insbesondere aus zwei

Auszügen aus Google Maps (act. 5 und act. 9/25.1),

hinreichend ersichtlich. Es ist unbestritten, dass die C-Strasse im fraglichen

Bereich auf der einen Seite über kein Trottoir verfügt und sich auf dieser

Seite keine Häuser befinden. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass der

fragliche Abschnitt der C-Strasse mehr oder weniger gerade und relativ

übersichtlich sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b). Für die Würdigung

dieser örtlichen Verhältnisse ist kein Augenschein erforderlich.

4.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des

Einzelfalls müsse vorliegend –

in Abweichung von der Rechtsprechung, wonach eine

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h

bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei – zu einer anderen Beurteilung führen. Er habe nicht davon ausgehen müssen, sich im

Innerortsbereich zu befinden. Der fragliche Streckenabschnitt sei aufgrund des

gebietsmässigen Gesamteindrucks klarerweise als ausserhalb der eigentlichen Siedlungszone von D gelegen zu qualifizieren. Es befänden

sich an der fraglichen Stelle weder beidseitige Wohnhäuser noch Trottoirs noch

Velostreifen. Allein aufgrund des Vorhandenseins einiger Häuser auf der einen Seite

der C-Strasse dürfe nicht auf einen Innerortscharakter geschlossen werden. Der

Beschwerdeführer sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, innerorts gefahren zu

sein. Aufgrund des Ausserortscharakters habe er sich dessen auch nicht bewusst

sein müssen. Zudem habe zu keiner Zeit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer bergaufwärts gefahren sei und sich auf dieser Strassenseite weder

ein Trottoir noch ein Veloweg noch eine Hauszufahrt befinde. Eine

Geschwindigkeit von 74 km/h erweise sich unter den gegebenen Umständen als

objektiv vertretbar und den Verhältnissen angemessen. Da der Beschwerdeführer

davon habe ausgehen müssen, er befinde sich ausserorts, mangle es in

subjektiver Hinsicht schliesslich am Verschulden.

Eventualiter

könne das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrsregel­verletzung qualifiziert werden. Diesfalls könne höchstens eine

Verwarnung ausgesprochen werden. Dabei seien die konkreten Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer

über einen einwandfreien fahrerischen Leumund verfüge und als Alleininhaber und

Geschäftsführer des Unternehmens "E AG" persönlich täglich dringend

auf den Führerausweis angewiesen sei.

5.

Eine

mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine leichte

Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verkehrsregelverletzung nur eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und

die

fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine schwere Widerhandlung,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG).

5.1

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b

SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung

müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ

gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

5.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend,

aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht höchstens von

einer geringen Gefahr die Rede sein (dazu sogleich, E. 6). In subjektiver

Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, sich im Innerortsbereich zu

befinden, weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne

(nachfolgend, E. 7).

6.

6.1

Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom Bundesgericht

entwickelte Rechtsprechung hin, mit welcher dieses in

Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse

der Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der

Dispositiv

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h ist demnach

grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als mittelschwere Widerhandlung

im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren

(Entscheid der Vorinstanz, E. 4b mit Hinweisen).

6.2

Gerade innerorts stellt eine übersetzte

Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Diesbezüglich kann ohne Weiteres

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4b mit Hinweisen) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer anerkennt denn

auch, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts

um 21 bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei.

6.3

Die Vorinstanz erwog, die C-Strasse sei im

fraglichen Abschnitt zwar relativ übersichtlich, auf der einen Strassenseite

befinde sich jedoch eine lückenlose Wohnhauszeile mit mehreren Ein- und

Ausfahrten sowie ein Trottoir. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich

der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Ausführungen erübrigen sich

deswegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann unter diesen

Umständen keine Rede davon sein, dass objektiv eine Höchstgeschwindigkeit bis

80 km/h vertretbar sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist

es denn auch alles andere als aussergewöhnlich, dass eine Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h gilt, wenn sich nur auf einer Strassenseite eine Überbauung

befindet. Vielmehr entspricht es Art. 22 Abs. 3 SSV, dass der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort angezeigt wird, wo die dichte

Über­bauung auf einer der beiden Strassenseiten

beginnt.

Dass

eine höhere Geschwindigkeit auf der Spur, die der Beschwerdeführer bergwärts

befuhr, eine weniger hohe Gefährdung mit sich bringt

als auf der Gegenfahrbahn, ändert nach dem Gesagten

nichts daran, dass vorliegend eine Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h angemessen ist, weshalb von einer deutlichen

Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine schwerwiegende abstrakte

Gefährdung der Verkehrssicherheit bejahte.

7.

Wollte man in objektiver Hinsicht noch eine nur geringe

Gefährdung bejahen, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Entgegen seiner Auffassung kann in subjektiver Hinsicht nämlich nicht

von einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden.

7.1

Aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere der

lückenlosen Wohnhauszeile und den sich dort befindenden Ein- und Ausfahrten,

kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe aus nachvollziehbaren

Gründen gemeint, er befinde sich im Ausserortsbereich. Diese Behauptung des

Beschwerdeführers erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er unweit der

Messstelle wohnt, wo die F-Strasse in die C-Strasse einmündet. Auch darauf hat

die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b),

worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht eingeht.

7.2

Anders als ein Ortsunkundiger kann sich der

Beschwerdeführer daher nicht darauf berufen, er habe nicht davon ausgehen müssen,

sich im Innerortsbereich zu befinden. Die entsprechenden Überlegungen sind

nämlich nur dann anzustellen, wenn der Lenker nicht tatsächlich wusste, welche

Höchstgeschwindigkeit galt. Dass der ortskundige Beschwerde­führer nicht wusste, dass im fraglichen Abschnitt der C-Strasse

eine Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h

signalisiert ist, ist nicht anzunehmen. So liegt seine Wohnliegenschaft an der

Einmündung der F-Strasse in die C-Strasse. Bei ersterer reihen sich beidseits

der Strasse Wohnhäuser aneinander, weshalb kaum bestritten werden kann, dass

sie im Innerortsbereich liegt. Der Beschwerdeführer dürfte jedoch wissen, dass

sich an der fraglichen Einmündung keine Signalisation befindet, wonach erst

dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

7.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil

des Bundesgerichts

1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es

dabei – wie auch bei anderen zitierten Entscheiden – um die Abgrenzung zwischen

einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung ging. Entsprechend hätte

die Feststellung, der fragliche Lenker habe aus nachvollziehbaren Gründen

gemeint, er befinde sich nicht im Innerortsbereich, zur Folge gehabt, dass

nicht ein grobes Verschulden hätte bejaht werden müssen.

7.4

Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum

Schluss, der Beschwerdeführer habe sich keineswegs sicher sein können, mit

seiner deutlichen Geschwindigkeitsüber­schreitung

niemanden zu gefährden, weshalb es nicht ernsthaft in Betracht falle, von der

bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es kann nicht von einem nur leichten

Verschulden ausgegangen werden. Es liegt somit eine mittelschwere Widerhandlung

im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

8.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der

Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen (Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund,

Massnahmeempfindlichkeit; Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG). Das gilt auch bei einem Lenker, der aus

beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist (BGr,

18. November 2008, 1C_222/2008, E. 2.5 mit Hinweisen). Die festgesetzte

Entzugsdauer von einem Monat erweist sich im vorliegenden Fall somit als rechtmässig.

9.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…