VB.2013.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00035
6. Februar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.14973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00035
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 22. Februar 2012 aufgrund
einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(Geschwindigkeitsüberschreitung) den Führerausweis inklusive die Bewilligung
für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von einem Monat mit
Wirkung vom 27. Juli 2012 bis und mit 26. August 2012. Es untersagte
ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien,
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und ordnete an, der
Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise seien bis zum Datum des
Vollzugsbeginns an die Abteilung Administrativmassnahmen einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
23.
März 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen. Am
7.
Dezember 2012 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom
10.
Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Rekursentscheid und die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien
aufzuheben und von einer Administrativmassnahme sei abzusehen. Eventuell seien
die genannten Entscheide aufzuheben eine Verwarnung auszusprechen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das
Strassenverkehrsamt beantragten mit Eingaben vom 22. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am
1.
Februar 2013 auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im
vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch
den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der
angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der
Beschwerdeführer lenkte am 28. Mai 2010, 16.01 Uhr, den Personenwagen
01.
durch die C-Strasse in D.
Dabei überschritt er auf der Höhe der Liegenschaft C-Strasse 02, wo die Strasse dem Dorfrand entlang
führt, die
innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der
technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h – um 24 km/h.
Das
Bezirksgericht Dielsdorf sprach den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil vom
14.
November 2011 der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie
Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) schuldig und bestrafte ihn mit
einer Busse von Fr. 730.- (act. 9/11).
3.
Der
Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines
Augenscheins an der C-Strasse 02
in D. Zudem sei
der Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Anders könne den Umständen des
Einzelfalls nicht Rechnung getragen und geprüft werden, ob besondere Umstände
vorlägen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen liessen. Der Entscheid der Vorinstanz sei schon
aus diesem Grund rechtsverletzend.
3.1
Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer
auch nicht substanziiert dargetan, was eine persönliche Befragung zur
Sachverhaltsermittlung beitragen könnte. Hinsichtlich der Qualifizierung des
fraglichen Streckenabschnitts ist nicht auf das subjektive Wissen bzw. die
subjektive Empfindung des Beschwerdeführers abzustellen, sondern darauf, ob der
Beschwerdeführer – bei
objektiver Betrachtungsweise – hätte wissen oder davon ausgehen müssen, dass er sich im
signalisierten Innerortsbereich befand.
3.2
Auch ein Augenschein erscheint nicht notwendig.
Die örtlichen Verhältnisse sind aus den Akten, insbesondere aus zwei
Auszügen aus Google Maps (act. 5 und act. 9/25.1),
hinreichend ersichtlich. Es ist unbestritten, dass die C-Strasse im fraglichen
Bereich auf der einen Seite über kein Trottoir verfügt und sich auf dieser
Seite keine Häuser befinden. Die Vorinstanz hat auch berücksichtigt, dass der
fragliche Abschnitt der C-Strasse mehr oder weniger gerade und relativ
übersichtlich sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b). Für die Würdigung
dieser örtlichen Verhältnisse ist kein Augenschein erforderlich.
4.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des
Einzelfalls müsse vorliegend –
in Abweichung von der Rechtsprechung, wonach eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h
bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei – zu einer anderen Beurteilung führen. Er habe nicht davon ausgehen müssen, sich im
Innerortsbereich zu befinden. Der fragliche Streckenabschnitt sei aufgrund des
gebietsmässigen Gesamteindrucks klarerweise als ausserhalb der eigentlichen Siedlungszone von D gelegen zu qualifizieren. Es befänden
sich an der fraglichen Stelle weder beidseitige Wohnhäuser noch Trottoirs noch
Velostreifen. Allein aufgrund des Vorhandenseins einiger Häuser auf der einen Seite
der C-Strasse dürfe nicht auf einen Innerortscharakter geschlossen werden. Der
Beschwerdeführer sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, innerorts gefahren zu
sein. Aufgrund des Ausserortscharakters habe er sich dessen auch nicht bewusst
sein müssen. Zudem habe zu keiner Zeit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer bergaufwärts gefahren sei und sich auf dieser Strassenseite weder
ein Trottoir noch ein Veloweg noch eine Hauszufahrt befinde. Eine
Geschwindigkeit von 74 km/h erweise sich unter den gegebenen Umständen als
objektiv vertretbar und den Verhältnissen angemessen. Da der Beschwerdeführer
davon habe ausgehen müssen, er befinde sich ausserorts, mangle es in
subjektiver Hinsicht schliesslich am Verschulden.
Eventualiter
könne das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Diesfalls könne höchstens eine
Verwarnung ausgesprochen werden. Dabei seien die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer
über einen einwandfreien fahrerischen Leumund verfüge und als Alleininhaber und
Geschäftsführer des Unternehmens "E AG" persönlich täglich dringend
auf den Führerausweis angewiesen sei.
5.
Eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine leichte
Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verkehrsregelverletzung nur eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und
die
fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine schwere Widerhandlung,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG).
5.1
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b
SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c SVG gegeben sind. Für die Annahme einer leichten Widerhandlung
müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ
gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
5.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend,
aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne in objektiver Hinsicht höchstens von
einer geringen Gefahr die Rede sein (dazu sogleich, E. 6). In subjektiver
Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, sich im Innerortsbereich zu
befinden, weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne
(nachfolgend, E. 7).
6.
6.1
Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom Bundesgericht
entwickelte Rechtsprechung hin, mit welcher dieses in
Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse
der Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der
Dispositiv
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h ist demnach
grundsätzlich ungeachtet der konkreten Umstände als mittelschwere Widerhandlung
im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren
(Entscheid der Vorinstanz, E. 4b mit Hinweisen).
6.2
Gerade innerorts stellt eine übersetzte
Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Diesbezüglich kann ohne Weiteres
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4b mit Hinweisen) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer anerkennt denn
auch, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts
um 21 bis 24 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sei.
6.3
Die Vorinstanz erwog, die C-Strasse sei im
fraglichen Abschnitt zwar relativ übersichtlich, auf der einen Strassenseite
befinde sich jedoch eine lückenlose Wohnhauszeile mit mehreren Ein- und
Ausfahrten sowie ein Trottoir. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Ausführungen erübrigen sich
deswegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann unter diesen
Umständen keine Rede davon sein, dass objektiv eine Höchstgeschwindigkeit bis
80 km/h vertretbar sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist
es denn auch alles andere als aussergewöhnlich, dass eine Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h gilt, wenn sich nur auf einer Strassenseite eine Überbauung
befindet. Vielmehr entspricht es Art. 22 Abs. 3 SSV, dass der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort angezeigt wird, wo die dichte
Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten
beginnt.
Dass
eine höhere Geschwindigkeit auf der Spur, die der Beschwerdeführer bergwärts
befuhr, eine weniger hohe Gefährdung mit sich bringt
als auf der Gegenfahrbahn, ändert nach dem Gesagten
nichts daran, dass vorliegend eine Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h angemessen ist, weshalb von einer deutlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine schwerwiegende abstrakte
Gefährdung der Verkehrssicherheit bejahte.
7.
Wollte man in objektiver Hinsicht noch eine nur geringe
Gefährdung bejahen, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Entgegen seiner Auffassung kann in subjektiver Hinsicht nämlich nicht
von einem nur leichten Verschulden ausgegangen werden.
7.1
Aufgrund der erwähnten Umstände, insbesondere der
lückenlosen Wohnhauszeile und den sich dort befindenden Ein- und Ausfahrten,
kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe aus nachvollziehbaren
Gründen gemeint, er befinde sich im Ausserortsbereich. Diese Behauptung des
Beschwerdeführers erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er unweit der
Messstelle wohnt, wo die F-Strasse in die C-Strasse einmündet. Auch darauf hat
die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b),
worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht eingeht.
7.2
Anders als ein Ortsunkundiger kann sich der
Beschwerdeführer daher nicht darauf berufen, er habe nicht davon ausgehen müssen,
sich im Innerortsbereich zu befinden. Die entsprechenden Überlegungen sind
nämlich nur dann anzustellen, wenn der Lenker nicht tatsächlich wusste, welche
Höchstgeschwindigkeit galt. Dass der ortskundige Beschwerdeführer nicht wusste, dass im fraglichen Abschnitt der C-Strasse
eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
signalisiert ist, ist nicht anzunehmen. So liegt seine Wohnliegenschaft an der
Einmündung der F-Strasse in die C-Strasse. Bei ersterer reihen sich beidseits
der Strasse Wohnhäuser aneinander, weshalb kaum bestritten werden kann, dass
sie im Innerortsbereich liegt. Der Beschwerdeführer dürfte jedoch wissen, dass
sich an der fraglichen Einmündung keine Signalisation befindet, wonach erst
dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.
7.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil
des Bundesgerichts
1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es
dabei – wie auch bei anderen zitierten Entscheiden – um die Abgrenzung zwischen
einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung ging. Entsprechend hätte
die Feststellung, der fragliche Lenker habe aus nachvollziehbaren Gründen
gemeint, er befinde sich nicht im Innerortsbereich, zur Folge gehabt, dass
nicht ein grobes Verschulden hätte bejaht werden müssen.
7.4
Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe sich keineswegs sicher sein können, mit
seiner deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
niemanden zu gefährden, weshalb es nicht ernsthaft in Betracht falle, von der
bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es kann nicht von einem nur leichten
Verschulden ausgegangen werden. Es liegt somit eine mittelschwere Widerhandlung
im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
8.
Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens
einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der
Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund,
Massnahmeempfindlichkeit; Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG). Das gilt auch bei einem Lenker, der aus
beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist (BGr,
18. November 2008, 1C_222/2008, E. 2.5 mit Hinweisen). Die festgesetzte
Entzugsdauer von einem Monat erweist sich im vorliegenden Fall somit als rechtmässig.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…