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Entscheid

VB.2013.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00040

21. März 2014Deutsch21 min

(URT.2014.16186)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb. 1953)

wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde C (nachfolgend: Sozialbehörde) mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnte bis zu deren Tod im Jahr 2013 mit

seiner Mutter zusammen. Über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma

"Dienstleistungsunternehmen B" führt er formell Prozesse für

Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen in verschiedenen Bereichen

als Dienstleister an.

B. Mit

Beschluss vom 20. Mai 2011 forderte die Sozialbehörde A unter anderem auf,

ihr zur Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten einen schriftlichen Nachweis

vorzulegen, aus dem die Höhe des Mietzinses hervorgehe (Disp.-Ziff. 1).

Sodann hielt die Sozialbehörde fest, seine selbständige Erwerbstätigkeit werde

nur dann bei der Bemessung der Unterstützung berücksichtigt, wenn er damit einen

Überschuss über die geltend gemachten Unkosten erziele und dies mittels der

monatlich vorzulegenden Geschäftsbuchhaltung nachweise (Disp.-Ziff. 3).

Weiter lehnte es die Sozialbehörde ab, die Kurskosten und Studiengebühren, die

ihm an der Universität D entstanden seien, zu übernehmen (Disp.-Ziff. 4).

Schliesslich verpflichtete sie A, ihr alle Veränderungen in den Einkommens-,

Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen unter der

Androhung, dass die Missachtung dieser Auflage eine Kürzung des Grundbedarfs

zur Folge haben würde (Disp.-Ziff. 5).

C. A,

vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, erhob dagegen am

23. Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat E (fortan: Bezirksrat) und

beantragte, die Disp.-Ziff. 1 sowie 3–5 des Beschlusses vom 20. Mai

2011 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde

zurückzuweisen. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Begehren und verlangte

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 18. November 2011 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat oder die Anträge nicht als

gegenstandslos erachtete.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

gelangte A, wiederum vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, am

16.

Januar 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte,

der Beschluss des Bezirksrats vom 18. November 2011 sei aufzuheben und die

Sache zum Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor

"Verfahrensabschluss" sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands zu behandeln sowie hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm

das rechtliche Gehör zu gewähren. Überdies sei festzustellen, dass sein – A‘s –

Anspruch auf Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist durch die

"jahrelangen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen" zu seinem

und seiner Familienangehörigen Nachteil verletzt worden sei. Sodann stellte er

mehrere prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen

und öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

Über letzteres Gesuch solle vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen

befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur

Beschwerdeergänzung angesetzt werden.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in

der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2012

mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses nicht ein (8C_202/2012).

C. Mit

Eingabe vom 9. Februar 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne

einen formellen Antrag zu stellen. Am 24. Februar 2012 beantragte die

Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre

Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 22. Juli 2011 sowie die Ausführungen

des Entscheids des Bezirksrats vom 18. November 2011.

D. Mit

Urteil vom 7. August 2012 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und die Beschwerde ab, soweit es darauf

eintrat (VB.2012.00037).

III.

A führte gegen das Urteil vom 7. August 2012

Beschwerde am Bundesgericht, das das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Januar

2013.

teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinn der

Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies. Dieses habe eine öffentliche

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen und danach über die Beschwerde materiell

neu zu befinden (8C_752/2012). Gegen dieses Urteil reichte A am

18.

Februar 2013 ein Revisionsgesuch ein, das das Bundesgericht mit Urteil

vom 19. Juli 2013 abwies (8F_2/2013).

IV.

A. Mit

Präsidialverfügung vom 20. März 2013 setzte das Verwaltungsgericht den

Parteien eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der Verfügung an

gerechnet an, um schriftlich mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für

die öffentliche Verhandlung zusagen würden. Bei Säumnis würde Verzicht auf eine

öffentliche Verhandlung angenommen.

B. Mit Fax

und gleichlautender schriftlicher Eingabe vom 21. März 2013 (letztere eingegangen

am 22. März 2013) wandte sich A mit verschiedenen Anträgen an das Verwaltungsgericht.

Unter anderem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur

Erledigung des beim Bundesgericht eingereichten Revisionsbegehrens und Erlass eines

Zwischenentscheids bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung vorgängig weiterer Prozesshandlungen. Mit Präsidialverfügung

vom 22. März 2013 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab.

Den Parteien wurde wiederum eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der

Verfügung an gerechnet angesetzt, um dem Verwaltungsgericht schriftlich

mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für die öffentliche Verhandlung

zusagen würden. Erneut wurde angedroht, bei Säumnis würde Verzicht auf eine

öffentliche Verhandlung angenommen.

C. A reagierte

daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2013 und teilte dem Verwaltungsgericht

mit, er könne den vorgeschlagenen Termin vom 17. April 2013 wahrnehmen.

Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten,

das er im Wesentlichen damit begründete, dass dieser ihm gegenüber feindselig

eingestellt, vorbefasst und als befangen anzusehen sei. A hielt ausdrücklich

fest, er werde eine ausführliche Begründung des Ausstandsbegehrens nachreichen.

Nachdem er dies bis dahin nicht getan hatte, wurde er mit Präsidialverfügung

vom 5. April 2013 auf den 17. April 2013 zur öffentlichen Verhandlung

vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen aufgrund der Akten

entschieden würde. Mit einer zunächst per Fax gesendeten Eingabe vom

15.

April 2013 erneuerte A das Ausstandsbegehren, wobei er im Wesentlichen

seine Vorbringen gemäss dem Schreiben vom 28. März 2013 wiederholte. Gleichzeitig

teilte er mit, dass er "unter den gegebenen Umständen" und da

"die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens offensichtlich nicht

erfüllt" seien, an der Verhandlung vom 17. April 2013 nicht

teilnehmen werde, was jedoch nicht als genereller Verzicht auf eine solche zu

verstehen sei. Es sei innert angemessener Frist über das Ausstandsbegehren zu

entscheiden.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 19. April 2013 trat das Verwaltungsgericht auf das

Ausstandsbegehren nicht ein und lud die Parteien zur öffentlichen Verhandlung

auf den 20. Juni 2013 vor. A erhob dagegen Beschwerde am Bundesgericht. Am

29.

Mai 2013 informierte das Verwaltungsgericht A darüber, dass dennoch an

dem festgelegten Termin zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung

festgehalten werde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 erklärte A, er

verweigere eine Teilnahme an der Verhandlung, solange das Bundesgericht nicht

definitiv über das gestellte Ausstandsbegehren entschieden habe. Mit Schreiben

vom 19. Juni 2013 nahm daher das Verwaltungsgericht A die Verpflichtung

ab, zur angesetzten Verhandlung zu erscheinen und verschob diese auf einen

Zeitpunkt nach der Entscheidfällung des Bundesgerichts.

E. Am

30.

Januar 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das abgelehnte

Ausstandsbegehren ab (8C_369/2013). Daraufhin unterbreitete das

Verwaltungsgericht den Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. Februar

2014.

Terminvorschläge für die öffentliche Verhandlung, unter der Androhung,

dass bei Säumnis Verzicht auf eine solche angenommen werde. Da kein beiden

Parteien passender Termin gefunden werden konnte, wurden A am 26. Februar

2014.

erneut zwei Daten mit derselben Androhung angeboten. Mit Eingabe vom

16.

März 2014 verzichtete A schliesslich auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit dem

Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist

die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (vgl. Alain Griffel, Kommentar

VRG, 3. Auflage, Zürich etc. 2014, § 28a N. 11; vorn IV.E.). Es

ist nun erneut materiell über die Anträge des Beschwerdeführers zu befinden.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig.

1.3

Im

Streit liegen neben der von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2011

verfügten Aufforderung zur Einreichung eines schriftlichen Nachweises bezüglich

der Höhe des Mietzinses und der Geschäftsbuchhaltung zur Anerkennung des

Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender auch die Ablehnung der Übernahme

von Kurskosten und Studiengebühren für Kursbesuche an der Universität D sowie

die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs bei Missachtung der Auflage, alle

Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert

mitzuteilen.

Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, a. a. O., § 65a N. 17). Dem

Beschwerdeführer wurde eine Reduktion von 15 % seines gemäss der

Abrechnung für den Dezember 2011 Fr. 748.- pro Monat betragenden

Grundbedarfs angedroht, was einem Streitwert von rund Fr. 1'350.-

entspricht. Hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend gemachten Studien- und

Kursgebühren lassen sich in den Akten keine genauen Angaben finden. In der

Rekursschrift machte der Beschwerdeführer immerhin geltend, die Kosten für die

Semestereinschreibung würden ca. Fr. 800.- betragen. Es ist damit davon

auszugehen, dass der Streitwert auch unter Berücksichtigung der gesamten

angefallenen Studien- und Kursgebühren insgesamt Fr. 20'000.- nicht

übersteigen würde, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4

Der

Beschwerdeführer wird vertreten durch sein Dienstleistungsunternehmen B. Da juristische

Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können, wenn natürliche Personen

(Organe) für sie handeln, und der Beschwerdeführer das einzige Organ des

Dienstleistungsunternehmen B ist, wird er tatsächlich durch sich selber

vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt demnach nicht vor.

1.5

Eine

Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer nicht anzusetzen.

Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel

wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete

Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, a. a. O., § 56 N. 15). Solche Mängel liegen

jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich

in einer 24 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem dem Beschwerdeführer kein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn II.B.), ergibt sich

daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde.

1.6

Dem

Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerdeantwort Stellung

zu nehmen. Die Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen

und standen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs wurde damit Genüge getan.

1.7

Da die eingereichten Akten über den

vorliegenden Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben, konnte das

Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – darauf verzichten,

sämtliche bzw. weitere das Unterstützungsverhältnis des Beschwerdeführers betreffende

Akten einzuholen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte geltend, sein rechtliches Gehör sei sowohl von der Beschwerdegegnerin

als auch im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Vor den jeweiligen

Entscheiden sei er einerseits nicht angehört, andererseits sei ihm auch keine

Akteneinsicht gewährt worden, und habe er keine Beweismittel einreichen können.

Im Beschluss der Beschwerdegegnerin seien sodann Anordnungen getroffen und ihm

Sanktionen angedroht worden, die nicht begründet worden seien.

2.1.1

Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den

Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von

Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des

rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten

Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323; Griffel, § 8 N. 30).

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihn vor ihrem Entscheid

vom 20. Mai 2011 anhören müssen. Dieser wurde allerdings aufgrund des Beschlusses

des Bezirksrats vom 23. März 2011 gefällt, wo in E. 7.2 und

Disp.-Ziff. II festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am

22.

Februar 2011 durch eine Delegation des Bezirksrats angehört worden

war. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin damit beauftragt, dem Beschwerdeführer

die Voraussetzungen zu nennen, unter denen sie zu den umstrittenen Themen

Beschlüsse fassen könne (Disp.-Ziff. III). Unter diesen Umständen war eine

erneute Anhörung des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin zu den

gleichen Fragen vor dem Entscheid vom 20. Mai 2011 nicht mehr notwendig.

Beim

vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren.

Der Beschwerdeführer hatte daher in demselben keinen Anspruch auf eine

persönliche Anhörung (VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 5; 5. Juli

2011, VB.2011.00224, E. 4.2, mit Hinweisen). Zudem ist auch nicht

ersichtlich, dass eine solche für die Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren

hilfreich oder erforderlich gewesen wäre.

2.1.2

Der

Beschwerdeführer machte sodann sinngemäss geltend, sein Replikrecht sei verletzt

worden, in dem er sich zur "nachgeschobenen Begründung" der

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht habe äussern können. Tatsächlich

liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 22. Juli

2011.

zwar zukommen. Sie teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch

gleichzeitig und ohne Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme mit, dass

damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist

für den Rekurs zu laufen beginne. Dessen ungeachtet nahm der Beschwerdeführer

am 26. August 2011 zur Rekursantwort Stellung, und diese Eingabe wurde von

der Vorinstanz in ihrem Beschluss auch berücksichtigt. Eine Verletzung des

Replikrechts lag damit im Ergebnis nicht vor.

2.1.3

Eng

mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht

zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch

hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf

rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn der Betroffene

sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne

dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, die dieser nicht kennt und auch

nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (VGr,

23.

Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1; Griffel, § 8

N. 16). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz solches

getan oder dem Beschwerdeführer auf ein konkretes Gesuch hin die Akteneinsicht

verweigert hätten, gibt es keine Anzeichen. Etwas Anderes wird vom

Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht.

2.1.4

Das rechtliche Gehör umfasst ferner auch das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung

im Beweisverfahren (Griffel, § 8 N. 34). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin oder

die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Beweismittel nicht

abgenommen hätten. Wiederum machte er dies auch nicht substanziiert geltend.

2.1.5

Schliesslich umfasst das rechtliche Gehör auch das Recht auf die Begründung

von Anordnungen (Griffel, § 8 N. 34 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die von der

Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im Beschluss vom 20. Mai 2011

ausreichend begründet.

2.2

Für eine Rückweisung an die

Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – vorliegend nicht gegebenen

– Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein

Anlass.

3.

3.1

Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann

vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht binnen der im Gesetz

vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (vgl. Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., § 19 N. 40).

3.2

Der

Beschwerdeführer machte zwar geltend, eine gerichtliche Abklärung der "im

Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder verhindert

worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen

Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, die erwähnten

"Hinweise" an die Beschwerdegegnerin zu belegen und seinen Antrag

weiter zu substanziieren sowie entsprechende Belege hierzu einzureichen, obwohl

ihm dies – auch ohne anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre.

Das Feststellungsbegehren ist damit nicht rechtsgenügend begründet und auf die

Beschwerde insofern nicht einzutreten. Da das Verwaltungsgericht keine

Strafverfolgungsbehörde ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche

Straftatbestände erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das

Verhalten der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn

von Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren.

4.

4.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe verbunden werden mit Bestimmungen über ihre Verwendung,

die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die

nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere

Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt

werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

4.3

Gemäss

§ 18 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien,

Kap. A.5.2).

5.

5.1

In

Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe des

Mietzinses hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin begründete diese Anordnung damit,

dass der Beschwerdeführer ihr bis anhin trotz wiederholter Aufforderungen keine

Dokumente eingereicht habe, die die Festlegung der Wohnkosten ermöglicht

hätten. Anlässlich der Beschlussfassung wurde offensichtlich noch nicht

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 einen (Unter-)Mietvertrag,

datierend vom 30. April 2011, eingereicht hatte, was angesichts der

zeitlichen Nähe zwischen Eingabe- und Entscheiddatum durchaus nachvollziehbar

ist. Der Beschwerdeführer hatte mit der Eingabe seine gesetzliche Informationspflicht

(vorn E. 4.3) erfüllt und war der Beschwerdegegnerin gleichsam

"zuvorgekommen". An der Aufhebung der entsprechenden Anordnung

bestand bzw. besteht für ihn folglich nunmehr kein Rechtsschutzinteresse, weshalb

es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Rekurs in dieser Hinsicht

als gegenstandslos geworden abschrieb (Griffel, § 28a N. 11). Dies

gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin inzwischen offenbar gestützt auf den

eingereichten (Unter-)Mietvertrag einen neuen Entscheid hinsichtlich der

anrechenbaren Wohnkosten gefällt hat, den der Beschwerdeführer ebenfalls

angefochten hat. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin entgegen deren

Ansicht tatsächlich bereits früher Belege über seine Wohnkosten eingereicht

hatte, wie er dies im Rekursverfahren behauptete, ist vorliegend somit nicht

relevant.

Gegenstand eines

Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Mit Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der

Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis in Bezug

auf den Mietzins vorzulegen. Die Höhe der bis anhin berücksichtigten bzw. die

vom Beschwerdeführer beantragte Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Wohnkosten

war demgegenüber nicht Inhalt dieses Beschlusses und dementsprechend von der

Vorinstanz auch nicht eingehend zu prüfen. Immerhin hielt diese fest, dass die

Kompensation der bisherigen Wohnkosten dadurch erfolgt sei, dass diese als

Verwandtenunterstützung der Mutter des Beschwerdeführers angerechnet worden und

damit bis zur Berücksichtigung des Mietvertrags vom 30. April 2011 abgegolten

worden seien. Eine rückwirkende Ausrichtung dränge sich daher nicht auf. Der Beschwerdeführer

hielt dem nichts Substanzielles entgegen.

5.2

Hinsichtlich

der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ziff. 3 des Beschlusses vom

20.

Mai 2011 bzw. der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten

monatlichen Vorlage der Geschäftsbuchhaltung kann in Anwendung von § 70

VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

wird dieser Aufforderung allein durch die Einreichung von Steuererklärungen

noch nicht entsprochen, sind doch solche nicht mit einer „minimalen Rechnungsführung“

(im Sinn der SKOS-Richtlinien) gleichzusetzen.

5.3

Da dies

nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war und nach richtiger Gesetzesanwendung

auch nicht hätte sein sollen (vgl. vorn E. 5.1), ist ferner auch nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin habe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

zu intervenieren und bei der Erhebung einer Strafanzeige gegen dieselbe

mitzuhelfen, nicht eintrat. Solches gehört ohnehin nicht zu den Aufgaben der

Beschwerdegegnerin, umso weniger, als für sie diesbezüglich mangels Zuständigkeit

in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten keine Verpflichtung bestünde.

5.4

Der

Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung von Ziff. 4 des

Beschlusses vom 20. Mai 2011, womit die Beschwerdegegnerin eine Übernahme

der Kurskosten und Studiengebühren, die ihm durch Kursbesuche an der Universität

D entstanden waren, ablehnte. Der Vorinstanz ist zunächst dahingehend

beizupflichten, dass diese nicht als Zweitausbildung oder Umschulung, sondern

allenfalls als Fort- und Weiterbildung zu werten sind, wovon im Übrigen auch

der Beschwerdeführer selbst ausgeht. Weiterbildungskosten sind

sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen (vgl. VGr,

19.

November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2), mittels derer eine besondere

gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person

berücksichtigt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die

Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten

bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die

Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der

Sozialhilfebehörden. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der

Selbsthilfe und Selbstverantwortung (§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende

alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu

beheben. Entsprechend dieser Richtschnur sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass

Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet

werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt

werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Weiterbildung,

Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die

Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (vgl. auch Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999,

S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen ausreichenden Grund für die

Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung

(SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im

Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und

nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum

hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers.

Es erscheint generell

zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universität während weniger

Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen

Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss überhaupt zu einem

existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erhöhten Vermittlungsfähigkeit

führen kann. Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der

Beschwerdeführer auch heute noch über keine Einkünfte verfügt. Bei dieser

Sachlage besteht damit kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kurskosten

und Studiengebühren. Der Beschluss der Vorinstanz ist auch diesbezüglich nicht

zu beanstanden.

5.5

Schliesslich

wird der Beschwerdeführer in Ziff. 5 des Beschlusses vom 20. Mai 2011

auf seine sozialhilferechtliche Informations- und Mitteilungspflicht

hingewiesen. Nachdem damit im Grundsatz lediglich die gesetzlichen Bestimmungen

wiedergegeben werden (vgl. vorn E. 4) und dem Beschwerdeführer dadurch

keine Nachteile erwachsen, besteht für ihn kein Rechtsschutzinteresse an der

Aufhebung dieser Ziffer. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf den

entsprechenden Antrag nicht eingetreten.

5.6

Das Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses vom

18.

November 2011 äussert sich nicht zu den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift gestellten Gesuchen um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da keine Verfahrenskosten

erhoben wurden (Disp.-Ziff. II), wäre ersteres Gesuch als gegenstandslos

geworden abzuschreiben gewesen. In Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz immerhin fest, der Beschwerdeführer

sei nicht offensichtlich rechtsunkundig, sondern durchaus in der Lage, seinen

Standpunkt zu vertreten. Das Verwaltungsgericht wies das entsprechende, für das

Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch mit Präsidialverfügung vom 24. Januar

2012.

– neben anderem – mit derselben Begründung ab. Die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ist

damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde ist demzufolge in sämtlichen Punkten

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden

ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl.

§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

7.

7.1

Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei

die Gerichtsgebühr aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse, jedoch

auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeschrift und des

grossen, weitestgehend auf das Verhalten des Beschwerdeführers

zurückzuführenden Aufwands des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ansetzung

der öffentlichen Verhandlung (vorn IV.) festzusetzen ist. Angesichts seines

Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

7.2

Der

Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wurde bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2012 abgewiesen (vorn III.). Das

vorliegende Verfahren erweist sich unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen

als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem

Rekursentscheid auseinandersetzt. Daher ist auch das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos

geworden ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…