VB.2013.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00040
21. März 2014Deutsch21 min
(URT.2014.16186)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00040
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, Dienstleistungsunternehmen B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2012.37,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geb. 1953)
wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde C (nachfolgend: Sozialbehörde) mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnte bis zu deren Tod im Jahr 2013 mit
seiner Mutter zusammen. Über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma
"Dienstleistungsunternehmen B" führt er formell Prozesse für
Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen in verschiedenen Bereichen
als Dienstleister an.
B. Mit
Beschluss vom 20. Mai 2011 forderte die Sozialbehörde A unter anderem auf,
ihr zur Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten einen schriftlichen Nachweis
vorzulegen, aus dem die Höhe des Mietzinses hervorgehe (Disp.-Ziff. 1).
Sodann hielt die Sozialbehörde fest, seine selbständige Erwerbstätigkeit werde
nur dann bei der Bemessung der Unterstützung berücksichtigt, wenn er damit einen
Überschuss über die geltend gemachten Unkosten erziele und dies mittels der
monatlich vorzulegenden Geschäftsbuchhaltung nachweise (Disp.-Ziff. 3).
Weiter lehnte es die Sozialbehörde ab, die Kurskosten und Studiengebühren, die
ihm an der Universität D entstanden seien, zu übernehmen (Disp.-Ziff. 4).
Schliesslich verpflichtete sie A, ihr alle Veränderungen in den Einkommens-,
Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen unter der
Androhung, dass die Missachtung dieser Auflage eine Kürzung des Grundbedarfs
zur Folge haben würde (Disp.-Ziff. 5).
C. A,
vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, erhob dagegen am
23. Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat E (fortan: Bezirksrat) und
beantragte, die Disp.-Ziff. 1 sowie 3–5 des Beschlusses vom 20. Mai
2011 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde
zurückzuweisen. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Begehren und verlangte
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 18. November 2011 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat oder die Anträge nicht als
gegenstandslos erachtete.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
gelangte A, wiederum vertreten durch das Dienstleistungsunternehmen B, am
16.
Januar 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte,
der Beschluss des Bezirksrats vom 18. November 2011 sei aufzuheben und die
Sache zum Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor
"Verfahrensabschluss" sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu behandeln sowie hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm
das rechtliche Gehör zu gewähren. Überdies sei festzustellen, dass sein – A‘s –
Anspruch auf Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist durch die
"jahrelangen Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen" zu seinem
und seiner Familienangehörigen Nachteil verletzt worden sei. Sodann stellte er
mehrere prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen
und öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.
Über letzteres Gesuch solle vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen
befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung angesetzt werden.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in
der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2012
mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses nicht ein (8C_202/2012).
C. Mit
Eingabe vom 9. Februar 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne
einen formellen Antrag zu stellen. Am 24. Februar 2012 beantragte die
Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre
Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 22. Juli 2011 sowie die Ausführungen
des Entscheids des Bezirksrats vom 18. November 2011.
D. Mit
Urteil vom 7. August 2012 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (VB.2012.00037).
III.
A führte gegen das Urteil vom 7. August 2012
Beschwerde am Bundesgericht, das das Rechtsmittel mit Urteil vom 3. Januar
2013.
teilweise guthiess, das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinn der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückwies. Dieses habe eine öffentliche
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) durchzuführen und danach über die Beschwerde materiell
neu zu befinden (8C_752/2012). Gegen dieses Urteil reichte A am
18.
Februar 2013 ein Revisionsgesuch ein, das das Bundesgericht mit Urteil
vom 19. Juli 2013 abwies (8F_2/2013).
IV.
A. Mit
Präsidialverfügung vom 20. März 2013 setzte das Verwaltungsgericht den
Parteien eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der Verfügung an
gerechnet an, um schriftlich mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für
die öffentliche Verhandlung zusagen würden. Bei Säumnis würde Verzicht auf eine
öffentliche Verhandlung angenommen.
B. Mit Fax
und gleichlautender schriftlicher Eingabe vom 21. März 2013 (letztere eingegangen
am 22. März 2013) wandte sich A mit verschiedenen Anträgen an das Verwaltungsgericht.
Unter anderem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur
Erledigung des beim Bundesgericht eingereichten Revisionsbegehrens und Erlass eines
Zwischenentscheids bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung vorgängig weiterer Prozesshandlungen. Mit Präsidialverfügung
vom 22. März 2013 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab.
Den Parteien wurde wiederum eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung der
Verfügung an gerechnet angesetzt, um dem Verwaltungsgericht schriftlich
mitzuteilen, welche aufgeführten Termine ihnen für die öffentliche Verhandlung
zusagen würden. Erneut wurde angedroht, bei Säumnis würde Verzicht auf eine
öffentliche Verhandlung angenommen.
C. A reagierte
daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2013 und teilte dem Verwaltungsgericht
mit, er könne den vorgeschlagenen Termin vom 17. April 2013 wahrnehmen.
Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten,
das er im Wesentlichen damit begründete, dass dieser ihm gegenüber feindselig
eingestellt, vorbefasst und als befangen anzusehen sei. A hielt ausdrücklich
fest, er werde eine ausführliche Begründung des Ausstandsbegehrens nachreichen.
Nachdem er dies bis dahin nicht getan hatte, wurde er mit Präsidialverfügung
vom 5. April 2013 auf den 17. April 2013 zur öffentlichen Verhandlung
vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen aufgrund der Akten
entschieden würde. Mit einer zunächst per Fax gesendeten Eingabe vom
15.
April 2013 erneuerte A das Ausstandsbegehren, wobei er im Wesentlichen
seine Vorbringen gemäss dem Schreiben vom 28. März 2013 wiederholte. Gleichzeitig
teilte er mit, dass er "unter den gegebenen Umständen" und da
"die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens offensichtlich nicht
erfüllt" seien, an der Verhandlung vom 17. April 2013 nicht
teilnehmen werde, was jedoch nicht als genereller Verzicht auf eine solche zu
verstehen sei. Es sei innert angemessener Frist über das Ausstandsbegehren zu
entscheiden.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 19. April 2013 trat das Verwaltungsgericht auf das
Ausstandsbegehren nicht ein und lud die Parteien zur öffentlichen Verhandlung
auf den 20. Juni 2013 vor. A erhob dagegen Beschwerde am Bundesgericht. Am
29.
Mai 2013 informierte das Verwaltungsgericht A darüber, dass dennoch an
dem festgelegten Termin zur Durchführung der öffentlichen Verhandlung
festgehalten werde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 erklärte A, er
verweigere eine Teilnahme an der Verhandlung, solange das Bundesgericht nicht
definitiv über das gestellte Ausstandsbegehren entschieden habe. Mit Schreiben
vom 19. Juni 2013 nahm daher das Verwaltungsgericht A die Verpflichtung
ab, zur angesetzten Verhandlung zu erscheinen und verschob diese auf einen
Zeitpunkt nach der Entscheidfällung des Bundesgerichts.
E. Am
30.
Januar 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das abgelehnte
Ausstandsbegehren ab (8C_369/2013). Daraufhin unterbreitete das
Verwaltungsgericht den Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. Februar
2014.
Terminvorschläge für die öffentliche Verhandlung, unter der Androhung,
dass bei Säumnis Verzicht auf eine solche angenommen werde. Da kein beiden
Parteien passender Termin gefunden werden konnte, wurden A am 26. Februar
2014.
erneut zwei Daten mit derselben Androhung angeboten. Mit Eingabe vom
16.
März 2014 verzichtete A schliesslich auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit dem
Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist
die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden (vgl. Alain Griffel, Kommentar
VRG, 3. Auflage, Zürich etc. 2014, § 28a N. 11; vorn IV.E.). Es
ist nun erneut materiell über die Anträge des Beschwerdeführers zu befinden.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.3
Im
Streit liegen neben der von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2011
verfügten Aufforderung zur Einreichung eines schriftlichen Nachweises bezüglich
der Höhe des Mietzinses und der Geschäftsbuchhaltung zur Anerkennung des
Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender auch die Ablehnung der Übernahme
von Kurskosten und Studiengebühren für Kursbesuche an der Universität D sowie
die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs bei Missachtung der Auflage, alle
Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert
mitzuteilen.
Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, a. a. O., § 65a N. 17). Dem
Beschwerdeführer wurde eine Reduktion von 15 % seines gemäss der
Abrechnung für den Dezember 2011 Fr. 748.- pro Monat betragenden
Grundbedarfs angedroht, was einem Streitwert von rund Fr. 1'350.-
entspricht. Hinsichtlich der Höhe der von ihm geltend gemachten Studien- und
Kursgebühren lassen sich in den Akten keine genauen Angaben finden. In der
Rekursschrift machte der Beschwerdeführer immerhin geltend, die Kosten für die
Semestereinschreibung würden ca. Fr. 800.- betragen. Es ist damit davon
auszugehen, dass der Streitwert auch unter Berücksichtigung der gesamten
angefallenen Studien- und Kursgebühren insgesamt Fr. 20'000.- nicht
übersteigen würde, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.4
Der
Beschwerdeführer wird vertreten durch sein Dienstleistungsunternehmen B. Da juristische
Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können, wenn natürliche Personen
(Organe) für sie handeln, und der Beschwerdeführer das einzige Organ des
Dienstleistungsunternehmen B ist, wird er tatsächlich durch sich selber
vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt demnach nicht vor.
1.5
Eine
Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer nicht anzusetzen.
Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel
wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete
Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, a. a. O., § 56 N. 15). Solche Mängel liegen
jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich
in einer 24 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem dem Beschwerdeführer kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn II.B.), ergibt sich
daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde.
1.6
Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerdeantwort Stellung
zu nehmen. Die Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen
und standen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs wurde damit Genüge getan.
1.7
Da die eingereichten Akten über den
vorliegenden Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben, konnte das
Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – darauf verzichten,
sämtliche bzw. weitere das Unterstützungsverhältnis des Beschwerdeführers betreffende
Akten einzuholen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte geltend, sein rechtliches Gehör sei sowohl von der Beschwerdegegnerin
als auch im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Vor den jeweiligen
Entscheiden sei er einerseits nicht angehört, andererseits sei ihm auch keine
Akteneinsicht gewährt worden, und habe er keine Beweismittel einreichen können.
Im Beschluss der Beschwerdegegnerin seien sodann Anordnungen getroffen und ihm
Sanktionen angedroht worden, die nicht begründet worden seien.
2.1.1
Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen oder auf andere Weise. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert die Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Dazu gehört unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten
Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323; Griffel, § 8 N. 30).
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte ihn vor ihrem Entscheid
vom 20. Mai 2011 anhören müssen. Dieser wurde allerdings aufgrund des Beschlusses
des Bezirksrats vom 23. März 2011 gefällt, wo in E. 7.2 und
Disp.-Ziff. II festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am
22.
Februar 2011 durch eine Delegation des Bezirksrats angehört worden
war. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin damit beauftragt, dem Beschwerdeführer
die Voraussetzungen zu nennen, unter denen sie zu den umstrittenen Themen
Beschlüsse fassen könne (Disp.-Ziff. III). Unter diesen Umständen war eine
erneute Anhörung des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin zu den
gleichen Fragen vor dem Entscheid vom 20. Mai 2011 nicht mehr notwendig.
Beim
vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren.
Der Beschwerdeführer hatte daher in demselben keinen Anspruch auf eine
persönliche Anhörung (VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 5; 5. Juli
2011, VB.2011.00224, E. 4.2, mit Hinweisen). Zudem ist auch nicht
ersichtlich, dass eine solche für die Sachverhaltsermittlung im Rekursverfahren
hilfreich oder erforderlich gewesen wäre.
2.1.2
Der
Beschwerdeführer machte sodann sinngemäss geltend, sein Replikrecht sei verletzt
worden, in dem er sich zur "nachgeschobenen Begründung" der
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht habe äussern können. Tatsächlich
liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 22. Juli
2011.
zwar zukommen. Sie teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch
gleichzeitig und ohne Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme mit, dass
damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist
für den Rekurs zu laufen beginne. Dessen ungeachtet nahm der Beschwerdeführer
am 26. August 2011 zur Rekursantwort Stellung, und diese Eingabe wurde von
der Vorinstanz in ihrem Beschluss auch berücksichtigt. Eine Verletzung des
Replikrechts lag damit im Ergebnis nicht vor.
2.1.3
Eng
mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht
zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch
hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf
rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn der Betroffene
sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne
dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, die dieser nicht kennt und auch
nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (VGr,
23.
Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1; Griffel, § 8
N. 16). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz solches
getan oder dem Beschwerdeführer auf ein konkretes Gesuch hin die Akteneinsicht
verweigert hätten, gibt es keine Anzeichen. Etwas Anderes wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht.
2.1.4
Das rechtliche Gehör umfasst ferner auch das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung
im Beweisverfahren (Griffel, § 8 N. 34). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin oder
die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Beweismittel nicht
abgenommen hätten. Wiederum machte er dies auch nicht substanziiert geltend.
2.1.5
Schliesslich umfasst das rechtliche Gehör auch das Recht auf die Begründung
von Anordnungen (Griffel, § 8 N. 34 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurden die von der
Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im Beschluss vom 20. Mai 2011
ausreichend begründet.
2.2
Für eine Rückweisung an die
Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – vorliegend nicht gegebenen
– Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein
Anlass.
3.
3.1
Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann
vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht binnen der im Gesetz
vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (vgl. Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., § 19 N. 40).
3.2
Der
Beschwerdeführer machte zwar geltend, eine gerichtliche Abklärung der "im
Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder verhindert
worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen
Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, die erwähnten
"Hinweise" an die Beschwerdegegnerin zu belegen und seinen Antrag
weiter zu substanziieren sowie entsprechende Belege hierzu einzureichen, obwohl
ihm dies – auch ohne anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre.
Das Feststellungsbegehren ist damit nicht rechtsgenügend begründet und auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten. Da das Verwaltungsgericht keine
Strafverfolgungsbehörde ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche
Straftatbestände erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das
Verhalten der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn
von Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren.
4.
4.1
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
4.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe verbunden werden mit Bestimmungen über ihre Verwendung,
die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die
nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere
Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt
werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
4.3
Gemäss
§ 18 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien,
Kap. A.5.2).
5.
5.1
In
Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe des
Mietzinses hervorgeht. Die Beschwerdegegnerin begründete diese Anordnung damit,
dass der Beschwerdeführer ihr bis anhin trotz wiederholter Aufforderungen keine
Dokumente eingereicht habe, die die Festlegung der Wohnkosten ermöglicht
hätten. Anlässlich der Beschlussfassung wurde offensichtlich noch nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 einen (Unter-)Mietvertrag,
datierend vom 30. April 2011, eingereicht hatte, was angesichts der
zeitlichen Nähe zwischen Eingabe- und Entscheiddatum durchaus nachvollziehbar
ist. Der Beschwerdeführer hatte mit der Eingabe seine gesetzliche Informationspflicht
(vorn E. 4.3) erfüllt und war der Beschwerdegegnerin gleichsam
"zuvorgekommen". An der Aufhebung der entsprechenden Anordnung
bestand bzw. besteht für ihn folglich nunmehr kein Rechtsschutzinteresse, weshalb
es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Rekurs in dieser Hinsicht
als gegenstandslos geworden abschrieb (Griffel, § 28a N. 11). Dies
gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin inzwischen offenbar gestützt auf den
eingereichten (Unter-)Mietvertrag einen neuen Entscheid hinsichtlich der
anrechenbaren Wohnkosten gefällt hat, den der Beschwerdeführer ebenfalls
angefochten hat. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin entgegen deren
Ansicht tatsächlich bereits früher Belege über seine Wohnkosten eingereicht
hatte, wie er dies im Rekursverfahren behauptete, ist vorliegend somit nicht
relevant.
Gegenstand eines
Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des erstinstanzlichen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, a. a. O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Mit Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Mai 2011 wurde der
Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis in Bezug
auf den Mietzins vorzulegen. Die Höhe der bis anhin berücksichtigten bzw. die
vom Beschwerdeführer beantragte Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Wohnkosten
war demgegenüber nicht Inhalt dieses Beschlusses und dementsprechend von der
Vorinstanz auch nicht eingehend zu prüfen. Immerhin hielt diese fest, dass die
Kompensation der bisherigen Wohnkosten dadurch erfolgt sei, dass diese als
Verwandtenunterstützung der Mutter des Beschwerdeführers angerechnet worden und
damit bis zur Berücksichtigung des Mietvertrags vom 30. April 2011 abgegolten
worden seien. Eine rückwirkende Ausrichtung dränge sich daher nicht auf. Der Beschwerdeführer
hielt dem nichts Substanzielles entgegen.
5.2
Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ziff. 3 des Beschlusses vom
20.
Mai 2011 bzw. der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten
monatlichen Vorlage der Geschäftsbuchhaltung kann in Anwendung von § 70
VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wird dieser Aufforderung allein durch die Einreichung von Steuererklärungen
noch nicht entsprochen, sind doch solche nicht mit einer „minimalen Rechnungsführung“
(im Sinn der SKOS-Richtlinien) gleichzusetzen.
5.3
Da dies
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war und nach richtiger Gesetzesanwendung
auch nicht hätte sein sollen (vgl. vorn E. 5.1), ist ferner auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
zu intervenieren und bei der Erhebung einer Strafanzeige gegen dieselbe
mitzuhelfen, nicht eintrat. Solches gehört ohnehin nicht zu den Aufgaben der
Beschwerdegegnerin, umso weniger, als für sie diesbezüglich mangels Zuständigkeit
in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten keine Verpflichtung bestünde.
5.4
Der
Beschwerdeführer beantragte sodann die Aufhebung von Ziff. 4 des
Beschlusses vom 20. Mai 2011, womit die Beschwerdegegnerin eine Übernahme
der Kurskosten und Studiengebühren, die ihm durch Kursbesuche an der Universität
D entstanden waren, ablehnte. Der Vorinstanz ist zunächst dahingehend
beizupflichten, dass diese nicht als Zweitausbildung oder Umschulung, sondern
allenfalls als Fort- und Weiterbildung zu werten sind, wovon im Übrigen auch
der Beschwerdeführer selbst ausgeht. Weiterbildungskosten sind
sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen (vgl. VGr,
19.
November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2), mittels derer eine besondere
gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person
berücksichtigt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Massgebend ist, ob die
Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten
bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die
Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der
Sozialhilfebehörden. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten Grundsatz der
Selbsthilfe und Selbstverantwortung (§ 3 SHG) hat der Hilfesuchende
alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu
beheben. Entsprechend dieser Richtschnur sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass
Beiträge an eine Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet
werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt
werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Weiterbildung,
Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder wenn damit die
Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (vgl. auch Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999,
S. 149). Persönliche Neigungen bilden keinen ausreichenden Grund für die
Unterstützung einer Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung
(SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; Wolffers, S. 149), denn im
Sozialhilferecht steht die Förderung der Vermittelbarkeit im Vordergrund und
nicht die bildungsmässige, soziale und (über das soziale Existenzminimum
hinausgehende) wirtschaftliche Besserstellung des Sozialhilfeempfängers.
Es erscheint generell
zweifelhaft, ob allein die Immatrikulation an einer Universität während weniger
Semester und der Besuch von üblicherweise wenig branchenspezifischen
Vorlesungen bzw. Kursen ohne darauffolgenden Abschluss überhaupt zu einem
existenzsichernden Einkommen bzw. zu einer erhöhten Vermittlungsfähigkeit
führen kann. Vorliegend war bzw. ist dies offenkundig nicht der Fall, da der
Beschwerdeführer auch heute noch über keine Einkünfte verfügt. Bei dieser
Sachlage besteht damit kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Kurskosten
und Studiengebühren. Der Beschluss der Vorinstanz ist auch diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
5.5
Schliesslich
wird der Beschwerdeführer in Ziff. 5 des Beschlusses vom 20. Mai 2011
auf seine sozialhilferechtliche Informations- und Mitteilungspflicht
hingewiesen. Nachdem damit im Grundsatz lediglich die gesetzlichen Bestimmungen
wiedergegeben werden (vgl. vorn E. 4) und dem Beschwerdeführer dadurch
keine Nachteile erwachsen, besteht für ihn kein Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung dieser Ziffer. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf den
entsprechenden Antrag nicht eingetreten.
5.6
Das Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses vom
18.
November 2011 äussert sich nicht zu den vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift gestellten Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da keine Verfahrenskosten
erhoben wurden (Disp.-Ziff. II), wäre ersteres Gesuch als gegenstandslos
geworden abzuschreiben gewesen. In Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hielt die Vorinstanz immerhin fest, der Beschwerdeführer
sei nicht offensichtlich rechtsunkundig, sondern durchaus in der Lage, seinen
Standpunkt zu vertreten. Das Verwaltungsgericht wies das entsprechende, für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch mit Präsidialverfügung vom 24. Januar
2012.
– neben anderem – mit derselben Begründung ab. Die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren ist
damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge in sämtlichen Punkten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden
ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl.
§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
7.
7.1
Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
die Gerichtsgebühr aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse, jedoch
auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeschrift und des
grossen, weitestgehend auf das Verhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführenden Aufwands des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ansetzung
der öffentlichen Verhandlung (vorn IV.) festzusetzen ist. Angesichts seines
Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
7.2
Der
Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wurde bereits mit Verfügung vom 24. Januar 2012 abgewiesen (vorn III.). Das
vorliegende Verfahren erweist sich unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen
als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem
Rekursentscheid auseinandersetzt. Daher ist auch das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…