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Entscheid

VB.2013.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00042

2. April 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15120)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009

der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Drohung schuldig

gesprochen und zu neun Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Anrechnung

von 1'013 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs verurteilt. Zurzeit

befindet sich A in der JVA C. Das effektive Strafende fällt auf den

15. September 2015, zwei Drittel des Vollzugs waren am 15. September

2012 erreicht.

B. Am

2. Juli 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin

hin. Nach erfolgter Anhörung As lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit

Verfügung vom 14. September 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Oktober 2012 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,

die Verfügung vom 14. September 2012 sei aufzuheben und ihm die sofortige

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei die

Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben und das Verfahren zur

Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,

gewährte A jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

A erhob daraufhin am 17. Januar 2013 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom

17.

Dezember 2012 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

14.

September 2012 seien aufzuheben und ihm die sofortige bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter seien die beiden

Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für

Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beantragte die

Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die

Begründung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Abweisung der

Beschwerde. Am 14. Februar 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die

Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei

sie auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen sowie die

Untervernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug 3 vom

11.

Februar 2013 verwies. A nahm hierzu mit Eingabe vom 4. März 2013

Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

begründeten die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. des Rekurses vornehmlich

mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser

ist demgegenüber der Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung seien erfüllt. Es könne erwartet werden, dass er sich nach seiner Entlassung

wohl verhalten werde.

3.

3.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB).

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,

19.

Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3;

Andrea Baechtold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB

N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge

und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu

prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei

einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der

Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187,

E. 2.2).

3.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum

zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;

BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Baechtold,

Art. 86 StGB N. 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht

ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug

geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,

Art. 86 Rz. 5). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner

berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende Person die Schweiz nach

Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen muss, sodass die

Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer

bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5).

3.4

Hat der

Gefangene ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann

die Vollzugsbehörde die Frage seiner Gemeingefährlichkeit im Hinblick auf

Vollzugsöffnungen, zu denen auch die bedingte Entlassung zählt (Art. 75a

Abs. 2 StGB), nicht eindeutig beantworten, so beurteilt die Fachkommission

nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des Täters

(Art. 75a Abs. 1 StGB).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann

steht auch sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen,

auch wenn dieses, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, aufgrund der

Disziplinierungen nicht als "tadellos" bezeichnet werden kann. Der

Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer

eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden

kann.

4.2

In Bezug

auf die Rückfallgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits

vor der Verurteilung im Juni 2009 mehrere Strafen – darunter auch solche im Ausland

– erwirkt. Stark negativ ins Gewicht falle der Umstand, dass er die Taten, die

zur Verurteilung vom 25. Juni 2009 geführt hätten, innerhalb der Probezeit

einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begangen habe. Vom Strafvollzug

habe er sich eindeutig unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt, weshalb

erhebliche Bedenken hinsichtlich seines Verhaltens nach der (erneuten) Entlassung

aus dem Strafvollzug bestünden. Der Bericht betreffend die Beurteilung des

Rückfallrisikos vom 31. August 2009 habe beim Beschwerdeführer ein hohes

Rückfallrisiko für schwerwiegende Gewaltstraftaten sowie ein sehr hohes Risiko

für Vermögensdelikte, Drohungen, Hausfriedensbruch und Fahren in angetrunkenem

Zustand festgestellt. Mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers

seien noch keine empfohlenen risikosenkenden Massnahmen ergriffen worden. Das

Vorleben des Beschwerdeführers und seine psychische Verfassung stellten somit

gewichtige Faktoren dar, die sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig

auswirkten. Sodann seien die zu erwartenden Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug vor dem Hintergrund,

dass dessen Staatsangehörigkeit nach wie noch nicht feststehe und über dessen

Vergangenheit nur spekuliert werden könne, äusserst unklar. Mithin fehle es an

einem stabilen und sozial schützenden Empfangsraum mit massgeblicher

Präventivwirkung. Auch in differenzialprognostischer Hinsicht sei die Fortsetzung

der Strafverbüssung gerechtfertigt. Vorliegend erscheine die weitere Verbüssung

der Strafe zwar kaum geeignet, das künftige Verhalten des Beschwerdeführers

noch erheblich zu beeinflussen. Es bestünde immerhin aber noch die Möglichkeit

einer therapeutischen Tataufarbeitung. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des

Beschwerdeführers, insbesondere der nicht erkennbaren Einsicht in das Unrecht

der begangenen Taten, und dem Umstand, dass er die Schweiz nach der Entlassung

aus dem Strafvollzug mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen, sei

nicht davon auszugehen, dass ihn im Fall einer bedingten Entlassung der

drohende Widerruf der Reststrafe vor neuer Delinquenz abhalten könnte oder

allfällige Weisungen und/oder Bewährungshilfen erfolgreich angeordnet werden

könnten. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden, spreche schliesslich

auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit für einen vollständigen Vollzug der

Strafen.

4.3

Die

Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte

in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben

und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen

voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung auseinander und

berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer

Entlassung gefährdeten Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer seinerseits brachte

dagegen nichts vor, was diese sorgfältigen Erwägungen infrage stellen könnte.

4.3.1

Zunächst rügte der Beschwerdeführer, eine therapeutische Aufarbeitung der

Taten hätte schon lange begonnen werden müssen und sei zum jetzigen Zeitpunkt

des Strafvollzugs nicht mehr realistisch bzw. aussichtslos. Der Vollzug der

Reststrafe könne sein Verhalten im Gegensatz zu einer bedingten Entlassung

nicht mehr positiv beeinflussen.

Das Geschworenengericht ordnete

keine Massnahme für den Beschwerdeführer an, weswegen die Strafvollzugsbehörden

in dieser Hinsicht auch nicht von sich aus tätig zu werden hatten. Tatsächlich

wurde bis anhin keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine

solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten

sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Dass ihm

eine therapeutische Behandlung von den Behörden verweigert worden wäre, machte

der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. Mit einer Therapie wäre es ihm

auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des

Rückfallrisikos vom 31. August 2009 zu ändern. Bereits das Vollzugsziel

der Resozialisierung gebietet, dass der Gefangene bei entsprechenden Bemühungen

und den Entlassungsvorbereitungen mitwirkt (vgl. Art. 75 Abs. 4

StGB). Gerade bei Rückfälligen wie dem Beschwerdeführer sind an die günstige

Prognose höhere Anforderungen zu stellen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in;

Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 10, mit

Hinweisen). Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz

dafür dienen, der Beschwerdeführer setze sich nun ernsthaft mit den begangenen

Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinander und sei bemüht, die

Rückfallgefahr zu mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit

hierzu, und eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden

Überprüfung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen. Insofern vermag die

weitere Strafverbüssung durchaus einen positiven Einfluss auszuüben.

4.3.2

Im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen nach einer allfälligen

bedingten Entlassung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Schwester in

D und einen Onkel, der ein wenig ausserhalb von E wohne, bei dem er nach seiner

Rückkehr nach F wohnen könne. In Bezug auf seine zukünftige berufliche

Tätigkeit sei er sehr offen. Möglicherweise könne er im Betrieb seines Onkels

als Lastwagenchauffeur arbeiten.

Die Schwester und der Onkel des

Beschwerdeführers wurden weder in der Beurteilung vom 31. August 2009 noch

in der Eintrittserhebung vom 27. September 2012 erwähnt. Letztere hält

hingegen fest, dass der Beschwerdeführer kaum Kontakte zu Angehörigen pflege.

Es ist dem Beschwerdegegner daher zuzustimmen, wenn er diese erstmals in der

Beschwerdeschrift gemachten Angaben des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft

einstuft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen

Staatsangehörigkeit. Vorliegend kann daher tatsächlich nicht von einem

ausreichend stabilen und sozial schützenden sowie präventiv wirkenden

Empfangsraum nach einer bedingten Entlassung ausgegangen werden.

4.3.3

Zur Begründung seines Eventualantrags

machte der Beschwerdeführer sodann geltend, der Beschwerdegegner habe zu

Unrecht keine Beurteilung der Fachkommission im Sinn von Art. 75a StGB

eingeholt, und die Vorinstanz sei zu leichtfertig davon ausgegangen, dass von einer Anhörung durch die Fachkommission keine

neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Der Beschwerdegegner hat sich

nicht ausdrücklich mit der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers

im Sinn von Art. 75a StGB befasst. Die Prüfung der Gemeingefährlichkeit

ist allerdings mit der Einschätzung der Rückfallgefahr verwandt. Nach dem

Gesagten ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig,

dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und

insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung

entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der

Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer

Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit

der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 keine

Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind. Dieser machte

denn auch selbst keine positive Persönlichkeitsentwicklung geltend und verwies

im Wesentlichen lediglich auf sein weiterhin vorbildliches Benehmen im

Strafvollzug. Die Feststellungen in der Beurteilung

vom 31. August 2009 haben damit nicht an Gültigkeit verloren. Zu

beachten ist ferner, dass die Fachkommission generell nur zurückhaltend

angerufen werden sollte, zumal bei Art. 75a Abs. 3 StGB anders als

bei Art. 86 Abs. 1 StGB auch das Element der Fluchtgefahr hineinspielt

(vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 75a N. 3; Marianne Heer, Basler

Kommentar Strafrecht I, Art. 75a N. 11).

4.3.4

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit –

nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer nach

einer bedingten Entlassung in Freiheit bewähren werde. Angesichts der in der

Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 diagnostizierten hohen

Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts und den dabei gefährdeten hochwertigen

Rechtsgütern (neben anderen Leib und Leben) rechtfertigt sich vorliegend die

Eingehung eines gewissen Restrisikos nicht, und der spezialpräventive Zweck der

bedingten Entlassung vermag die Vorzüge der weiteren Verbüssung der Straf- und

die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit nicht zu überwiegen (vgl. BGE 124 IV

193.

E. 3; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Ob die Allgemeinheit eine

schweizerische oder ausländische ist, kann dabei im Übrigen keine Rolle spielen

(vgl. Baechtold, Art. 86 StGB N. 14).

4.4

Nach dem

Gesagten hält die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Für eine

Rückweisung an den Beschwerdegegner besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist

demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht

beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,

das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 32).

Der Beschwerdeführer

befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt bzw. erhält für

seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich,

ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht. Dies

kann jedoch offenbleiben. In der Beschwerdeschrift

setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht

eingehend auseinander und wiederholte zum grössten Teil seine bereits in der

Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen. Da der Rekursentscheid vom

17.

Dezember 2012 diese bereits umfassend behandelt hatte, muss sein

Begehren als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…