VB.2013.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00042
2. April 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15120)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00042
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009
der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Drohung schuldig
gesprochen und zu neun Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Anrechnung
von 1'013 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs verurteilt. Zurzeit
befindet sich A in der JVA C. Das effektive Strafende fällt auf den
15. September 2015, zwei Drittel des Vollzugs waren am 15. September
2012 erreicht.
B. Am
2. Juli 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin
hin. Nach erfolgter Anhörung As lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit
Verfügung vom 14. September 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. Oktober 2012 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
die Verfügung vom 14. September 2012 sei aufzuheben und ihm die sofortige
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei die
Verfügung vom 14. September 2012 aufzuheben und das Verfahren zur
Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2012 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,
gewährte A jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
III.
A erhob daraufhin am 17. Januar 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom
17.
Dezember 2012 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
14.
September 2012 seien aufzuheben und ihm die sofortige bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter seien die beiden
Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amt für
Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beantragte die
Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis auf die
Begründung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Abweisung der
Beschwerde. Am 14. Februar 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die
Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei
sie auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen sowie die
Untervernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug 3 vom
11.
Februar 2013 verwies. A nahm hierzu mit Eingabe vom 4. März 2013
Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
begründeten die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. des Rekurses vornehmlich
mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser
ist demgegenüber der Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung seien erfüllt. Es könne erwartet werden, dass er sich nach seiner Entlassung
wohl verhalten werde.
3.
3.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB).
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
19.
Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3;
Andrea Baechtold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB
N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge
und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei
einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der
Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187,
E. 2.2).
3.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Baechtold,
Art. 86 StGB N. 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht
ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug
geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 Rz. 5). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner
berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende Person die Schweiz nach
Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen muss, sodass die
Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer
bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.5).
3.4
Hat der
Gefangene ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann
die Vollzugsbehörde die Frage seiner Gemeingefährlichkeit im Hinblick auf
Vollzugsöffnungen, zu denen auch die bedingte Entlassung zählt (Art. 75a
Abs. 2 StGB), nicht eindeutig beantworten, so beurteilt die Fachkommission
nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit des Täters
(Art. 75a Abs. 1 StGB).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann
steht auch sein Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen,
auch wenn dieses, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, aufgrund der
Disziplinierungen nicht als "tadellos" bezeichnet werden kann. Der
Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer
eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt werden
kann.
4.2
In Bezug
auf die Rückfallgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits
vor der Verurteilung im Juni 2009 mehrere Strafen – darunter auch solche im Ausland
– erwirkt. Stark negativ ins Gewicht falle der Umstand, dass er die Taten, die
zur Verurteilung vom 25. Juni 2009 geführt hätten, innerhalb der Probezeit
einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begangen habe. Vom Strafvollzug
habe er sich eindeutig unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt, weshalb
erhebliche Bedenken hinsichtlich seines Verhaltens nach der (erneuten) Entlassung
aus dem Strafvollzug bestünden. Der Bericht betreffend die Beurteilung des
Rückfallrisikos vom 31. August 2009 habe beim Beschwerdeführer ein hohes
Rückfallrisiko für schwerwiegende Gewaltstraftaten sowie ein sehr hohes Risiko
für Vermögensdelikte, Drohungen, Hausfriedensbruch und Fahren in angetrunkenem
Zustand festgestellt. Mangels Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers
seien noch keine empfohlenen risikosenkenden Massnahmen ergriffen worden. Das
Vorleben des Beschwerdeführers und seine psychische Verfassung stellten somit
gewichtige Faktoren dar, die sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig
auswirkten. Sodann seien die zu erwartenden Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug vor dem Hintergrund,
dass dessen Staatsangehörigkeit nach wie noch nicht feststehe und über dessen
Vergangenheit nur spekuliert werden könne, äusserst unklar. Mithin fehle es an
einem stabilen und sozial schützenden Empfangsraum mit massgeblicher
Präventivwirkung. Auch in differenzialprognostischer Hinsicht sei die Fortsetzung
der Strafverbüssung gerechtfertigt. Vorliegend erscheine die weitere Verbüssung
der Strafe zwar kaum geeignet, das künftige Verhalten des Beschwerdeführers
noch erheblich zu beeinflussen. Es bestünde immerhin aber noch die Möglichkeit
einer therapeutischen Tataufarbeitung. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers, insbesondere der nicht erkennbaren Einsicht in das Unrecht
der begangenen Taten, und dem Umstand, dass er die Schweiz nach der Entlassung
aus dem Strafvollzug mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen, sei
nicht davon auszugehen, dass ihn im Fall einer bedingten Entlassung der
drohende Widerruf der Reststrafe vor neuer Delinquenz abhalten könnte oder
allfällige Weisungen und/oder Bewährungshilfen erfolgreich angeordnet werden
könnten. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden, spreche schliesslich
auch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit für einen vollständigen Vollzug der
Strafen.
4.3
Die
Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte
in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich mit dem Vorleben
und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen
voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung auseinander und
berücksichtigte auch die fehlende Tataufarbeitung und die im Fall einer
Entlassung gefährdeten Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer seinerseits brachte
dagegen nichts vor, was diese sorgfältigen Erwägungen infrage stellen könnte.
4.3.1
Zunächst rügte der Beschwerdeführer, eine therapeutische Aufarbeitung der
Taten hätte schon lange begonnen werden müssen und sei zum jetzigen Zeitpunkt
des Strafvollzugs nicht mehr realistisch bzw. aussichtslos. Der Vollzug der
Reststrafe könne sein Verhalten im Gegensatz zu einer bedingten Entlassung
nicht mehr positiv beeinflussen.
Das Geschworenengericht ordnete
keine Massnahme für den Beschwerdeführer an, weswegen die Strafvollzugsbehörden
in dieser Hinsicht auch nicht von sich aus tätig zu werden hatten. Tatsächlich
wurde bis anhin keine Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte eine
solche jedoch auf freiwilliger Basis beginnen können, um die begangenen Taten
sowie deren Folgen in grundsätzlicher und aktiver Weise aufzuarbeiten. Dass ihm
eine therapeutische Behandlung von den Behörden verweigert worden wäre, machte
der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend. Mit einer Therapie wäre es ihm
auch möglich (gewesen), die Prognose gemäss der ersten Beurteilung des
Rückfallrisikos vom 31. August 2009 zu ändern. Bereits das Vollzugsziel
der Resozialisierung gebietet, dass der Gefangene bei entsprechenden Bemühungen
und den Entlassungsvorbereitungen mitwirkt (vgl. Art. 75 Abs. 4
StGB). Gerade bei Rückfälligen wie dem Beschwerdeführer sind an die günstige
Prognose höhere Anforderungen zu stellen (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in;
Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 10, mit
Hinweisen). Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz
dafür dienen, der Beschwerdeführer setze sich nun ernsthaft mit den begangenen
Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinander und sei bemüht, die
Rückfallgefahr zu mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit
hierzu, und eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden
Überprüfung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen. Insofern vermag die
weitere Strafverbüssung durchaus einen positiven Einfluss auszuüben.
4.3.2
Im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen nach einer allfälligen
bedingten Entlassung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Schwester in
D und einen Onkel, der ein wenig ausserhalb von E wohne, bei dem er nach seiner
Rückkehr nach F wohnen könne. In Bezug auf seine zukünftige berufliche
Tätigkeit sei er sehr offen. Möglicherweise könne er im Betrieb seines Onkels
als Lastwagenchauffeur arbeiten.
Die Schwester und der Onkel des
Beschwerdeführers wurden weder in der Beurteilung vom 31. August 2009 noch
in der Eintrittserhebung vom 27. September 2012 erwähnt. Letztere hält
hingegen fest, dass der Beschwerdeführer kaum Kontakte zu Angehörigen pflege.
Es ist dem Beschwerdegegner daher zuzustimmen, wenn er diese erstmals in der
Beschwerdeschrift gemachten Angaben des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft
einstuft. Zudem bestehen offensichtlich auch Unklarheiten hinsichtlich dessen
Staatsangehörigkeit. Vorliegend kann daher tatsächlich nicht von einem
ausreichend stabilen und sozial schützenden sowie präventiv wirkenden
Empfangsraum nach einer bedingten Entlassung ausgegangen werden.
4.3.3
Zur Begründung seines Eventualantrags
machte der Beschwerdeführer sodann geltend, der Beschwerdegegner habe zu
Unrecht keine Beurteilung der Fachkommission im Sinn von Art. 75a StGB
eingeholt, und die Vorinstanz sei zu leichtfertig davon ausgegangen, dass von einer Anhörung durch die Fachkommission keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Der Beschwerdegegner hat sich
nicht ausdrücklich mit der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers
im Sinn von Art. 75a StGB befasst. Die Prüfung der Gemeingefährlichkeit
ist allerdings mit der Einschätzung der Rückfallgefahr verwandt. Nach dem
Gesagten ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig,
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind und
insbesondere die weiterhin bestehende Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung
entgegensteht. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit der
Frage der Gemeingefährlichkeit schadet daher im vorliegenden Fall nicht. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass von einer
Anhörung der Fachkommission keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, da seit
der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 keine
Verbesserungen im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar sind. Dieser machte
denn auch selbst keine positive Persönlichkeitsentwicklung geltend und verwies
im Wesentlichen lediglich auf sein weiterhin vorbildliches Benehmen im
Strafvollzug. Die Feststellungen in der Beurteilung
vom 31. August 2009 haben damit nicht an Gültigkeit verloren. Zu
beachten ist ferner, dass die Fachkommission generell nur zurückhaltend
angerufen werden sollte, zumal bei Art. 75a Abs. 3 StGB anders als
bei Art. 86 Abs. 1 StGB auch das Element der Fluchtgefahr hineinspielt
(vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 75a N. 3; Marianne Heer, Basler
Kommentar Strafrecht I, Art. 75a N. 11).
4.3.4
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit –
nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer nach
einer bedingten Entlassung in Freiheit bewähren werde. Angesichts der in der
Beurteilung des Rückfallrisikos vom 31. August 2009 diagnostizierten hohen
Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts und den dabei gefährdeten hochwertigen
Rechtsgütern (neben anderen Leib und Leben) rechtfertigt sich vorliegend die
Eingehung eines gewissen Restrisikos nicht, und der spezialpräventive Zweck der
bedingten Entlassung vermag die Vorzüge der weiteren Verbüssung der Straf- und
die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit nicht zu überwiegen (vgl. BGE 124 IV
193.
E. 3; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Ob die Allgemeinheit eine
schweizerische oder ausländische ist, kann dabei im Übrigen keine Rolle spielen
(vgl. Baechtold, Art. 86 StGB N. 14).
4.4
Nach dem
Gesagten hält die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Für eine
Rückweisung an den Beschwerdegegner besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist
demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht
beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,
das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 32).
Der Beschwerdeführer
befindet sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und erhielt bzw. erhält für
seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Es ist somit fraglich,
ob er tatsächlich mittellos ist, wie er dies selber geltend macht. Dies
kann jedoch offenbleiben. In der Beschwerdeschrift
setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht
eingehend auseinander und wiederholte zum grössten Teil seine bereits in der
Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen. Da der Rekursentscheid vom
17.
Dezember 2012 diese bereits umfassend behandelt hatte, muss sein
Begehren als offensichtlich aussichtslos gelten. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…