VB.2013.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00044
25. Februar 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1960) und ihre Tochter B
(geboren 2001) werden seit Juli 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit März 2009 wohnen sie an der C-Strasse 24
in Zürich in einer Dreizimmerwohnung, deren monatlicher Bruttomietzins Fr. 1'590.-
beträgt.
Am 27. Juli 2011 verfügte die zuständige
Sozialarbeiterin des Sozialzentrums D, (1.) der Mietzins für die bisherige Wohnung
an der C-Strasse 24 in Zürich im Betrag von monatlich Fr. 1'590.- brutto
werde längstens bis am 31. März 2012 in der Bedarfsrechnung von A
berücksichtigt; (2.) A werde aufgefordert, sich bis zum 31. Dezember 2011
eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal monatlich Fr. 1'400.- brutto
zu suchen; (3.) A werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer
Erfüllung dieser Auflage der monatliche Mietzins im Unterstützungsbudget per
31. März 2012 auf den Betrag von monatlich Fr. 1'400.- festgelegt
bzw. reduziert werden könne; (4.) A werde aufgefordert, vom 1. August 2011
bis am 31. Dezember 2011 je zehn Wohnungssuchbemühungen pro Monat
schriftlich zu belegen, allfällige Antwortschreiben der Vermieterschaft
schriftlich zu belegen und den Sozialen Diensten sowohl die schriftlichen
Suchbemühungen als auch die allfälligen schriftlichen Antwortschreiben der
Vermieterschaft unaufgefordert bis jeweils am fünften Tag des Folgemonats
schriftlich vorzuweisen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 25. August
2011.
Einsprache, die die Sonderfall- und Einsprachekommission am 13. Oktober
2011.
abwies, wobei sie die in Disp.-Ziff. 2 und 4 enthaltenen Fristen,
deren Ende auf den 31. Dezember 2011 angesetzt war, bis zum 31. März
2012.
verlängerte.
III.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober
2011.
erhob A Rekurs, den der Bezirksrat Zürich am 13. Dezember 2012 ohne
Erhebung von Verfahrenskosten abwies.
IV.
Am 16. Januar 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Sozialbehörde anzuweisen, die
vollumfänglichen Kosten ihrer aktuellen Wohnung zu übernehmen. Ferner sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit
Eingabe vom 28. Januar 2013 – unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids – auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte
am 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass sie von der Sozialbehörde – unter
Androhung einer Wohnkostenreduktion – zur Suche einer günstigeren Mietwohnung
verpflichtet wurde. Eine solche Anordnung stellt gemäss der Rechtsprechung
einen Zwischenentscheid dar (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,
E. 4.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende
Person ein schutzwürdiges Interesse haben kann, die auferlegte
(Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und nicht die nachfolgende
leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass die behördliche Wohnungssuchauflage aufgrund ihrer momentanen
Lebenssituation unzumutbar sei. Damit legt sie ein schutzwürdiges Interesse
dar, die Wohnungssuchauflage umgehend anzufechten und nicht bis zum
Mietzinsreduktionsentscheid zuwarten zu müssen. Berücksichtigt man ferner, dass
die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid bewirken würde
(vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), so ist von einem zulässigen
Anfechtungsobjekt auszugehen.
1.3
Die
Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung zur Wohnungssuche, nicht jedoch
gegen die angedrohte Mietzinsreduktion; Letztere müsste die Sozialbehörde
gegebenenfalls im Rahmen einer selbständig anfechtbaren Anordnung verfügen. Der
Umstand, dass die Mietzinsreduktion nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, ändert allerdings nichts daran, dass im Fall einer
Beschwerdegutheissung auf die angedrohte Mietzinsreduktion verzichtet werden
müsste. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung
bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten
Kürzung bemisst (vgl. VGr, 31. Oktober 2008,
VB.2008.00453, E. 1.2).
Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert
in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Angesichts der vorliegend angedrohten Mietzinsreduktion im Umfang
von Fr. 190.- pro Monat ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den
Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und
sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu
berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt
die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten
verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1
und B.3).
2.3
Die Stadt Zürich
ist der SKOS-Empfehlung, Wohnkostenobergrenzen festzulegen, gefolgt und hat vom
16.
September 2010 eine Richtlinie für
die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale
Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'400.-
pro Monat.
2.4
Die Einhaltung der
kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen
(VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien
indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber
den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich, Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch;
vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).
2.5
Lebt eine
Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).
2.6
Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, muss verhältnismässig sein (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187, mit zahlreichen Beispielen). Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann,
wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist
oder wenn ein Wohnungswechsel für den
Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der
Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden
Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum
überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).
Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter
Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen
aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität
in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Der
Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person steht einer Wohnungssuchanordnung
nur unter ausserordentlichen Umständen entgegen; der Nachweis anstehender Operationen
sowie nicht näher begründete Arbeitszeugnisse, die eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestieren, genügen grundsätzlich nicht (vgl. BGr,
13.
August 2007,8C_95/2007, E. 3.3).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
der Bruttomietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin (Fr. 1'590.-,
bestehend aus Nettozins von Fr. 1'450.- und Heiz- und Betriebskosten von Fr. 140.-)
jenen des kommunalen Maximums (Fr. 1'400.-) um 13,5 Prozent überschreitet.
3.2
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Arztzeugnisse lassen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen, die
der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten (vgl. E. 2.6).
3.3
Unbestritten ist,
dass sich die 11,5-jährige Tochter der Beschwerdeführerin in den letzten vier
Jahren, während denen sie mit ihrer Mutter an der C-Strasse 24 lebte, im Quartier
gut integriert hat. Die Vorinstanz hat der sozialen Integration der Tochter
lediglich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Zu Unrecht: Im Alter von
8-12 Jahren befinden sich Kinder in der Regel in einer prägenden
Entwicklungsphase, sodass ein Wohnortwechsel einen deutlich grösseren
Einschnitt in das Alltagsleben bedeutet als für eine erwachsene Person. Hinzu
kommt, dass bei Kindern in diesem Alter bereits eine relativ geringe Umzugsdistanz
genügt, um die Aufrechterhaltung der bisherigen sozialen Kontakte erheblich zu
erschweren.
3.4
In Bezug auf die Familiensituation hat die
Vorinstanz anerkannt, dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin viel Zeit
aufwenden muss für ihre Erwerbstätigkeit, die Betreuung der Tochter sowie die
Haushaltführung. Hinzuzufügen ist, dass die Pflicht, eine günstigere Wohnung zu
suchen, für eine alleinerziehende Mutter mit einem 11,5-jährigen Kind und einem
80.
%igen Arbeitspensum einen intensiveren Eingriff in die
Lebensverhältnisse darstellt als für Hilfesuchende, die kinderlos sind, keiner
Arbeit nachgehen oder mit anderen erwachsenen Personen zusammenleben.
3.5
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im
Haus, in dem sie heute wohne, lebe eine Familie, die ihre Tochter während
Abwesenheiten unentgeltlich betreue. Diese Angabe wird durch die
Integrationsempfehlung vom 4 Oktober 2011 sowie durch das Schreiben der
Beratungsstelle "E" vom 16. Januar 2013 bestätigt. Es erscheint
plausibel, dass das unentgeltliche nachbarliche Betreuungsangebot im Fall eines
Umzugs entfallen würde: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die neue Wohnung in
unmittelbarer Nähe der alten Wohnung befinden würde, dass sich am neuen Wohnort
ein anderes unentgeltliches Betreuungsangebot finden liesse oder dass die
Familie, die die Tochter bis anhin betreute, an den gleichen Wohnort umziehen
würde, ist äusserst gering.
3.6
Die Vorinstanz erwog, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin höchstens in geringfügigem Umfang auf eine externe Betreuung
angewiesen sei. Dem ist insofern beizupflichten, als die Tochter aufgrund ihres
Alters (11,5 Jahre) effektiv keiner dauerhaften Betreuung mehr bedarf und
dass sie während den Schul- und Mittagstischzeiten genügend beaufsichtigt ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms mit einem 80 %-Pensum im
Service des Restaurants "F" tätig ist. Diese Tätigkeit ist für die
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin insofern von besonderer Bedeutung,
als auch die Behörden davon ausgehen, dass ihre berufliche Zukunft im Bereich
der Gastronomie liegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zurzeit offenbar
beabsichtigt, ihr Stellenpensum zu reduzieren erscheint nachvollziehbar, dass
sie regelmässig am Abend und an Wochenenden arbeiten muss. Dabei ist mit der
Betreuerin der Beratungsstelle "E" davon auszugehen, dass die Tochter
noch zu jung ist, um abends und am Wochenende regelmässig unbeaufsichtigt
gelassen zu werden bzw. dass es dem Kindeswohl abträglich wäre, auf eine
Betreuungsperson zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als sich die Situation der
Tochter gegenwärtig als schwierig erweist, diese sich zeitweise weigert, die
Schule zu besuchen und die Beschwerdeführerin Mühe bekundet, ihr Grenzen zu
setzen. Die Situation würde zusätzlich erschwert, wenn die Tochter aus der
bestehenden, bewährten Betreuungssituation aufgrund eines Wohnungswechsels
herausgerissen würde.
3.7
Die Vorinstanz erwog freilich, dass die
Beschwerdeführerin am neuen Wohnort ein familienergänzendes Betreuungsangebot
beanspruchen könnte, soweit die Tochter effektiv auf eine externe Betreuung
angewiesen wäre; die damit verbundenen Fremdbetreuungskosten würden im
Unterstützungsbudget angerechnet, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum
erzielten Erwerbseinkommen stünden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3). Zu
bedenken ist allerdings, dass die Inanspruchnahme eines entgeltlichen
familienergänzenden Betreuungsangebots im vorliegenden Fall besonders kostenintensiv
wäre, da die Tochter aufgrund der Arbeitszeiten ihrer Mutter regelmässig am
Abend und am Wochenende betreut werden müsste (vgl. E. 3.6). Die
mutmasslichen zusätzlichen Betreuungskosten, die nach einem Umzug anfielen,
wären mit grosser Wahrscheinlichkeit höher als die Mietzinseinsparungen von monatlich
Fr. 190.-, die sich aufgrund des Wohnungswechsels ergeben würden.
3.8
Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist zunächst festzuhalten, dass das Interesse an der
Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden dafür spricht, auf der Einhaltung
der Mietzinsrichtlinien zu bestehen bzw. die strittige Wohnungssuchanordnung
als zulässig zu erachten. Relativiert wird dieses Anliegen allerdings dadurch,
dass der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin das zulässige Maximum nicht
allzu stark – um 13,5 Prozent – überschreitet. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter
handelt, deren 11,5-jährige Tochter am Wohnort gut integriert ist und die einer
Tätigkeit mit Abend- und Wochenendarbeiten nachgeht (E. 3.3 und 3.4). Hinzu
kommt schliesslich, dass ein Umzug höchstwahrscheinlich zu zusätzlichen, die
Wohnkosteneinsparungen übersteigenden Betreuungskosten der Tochter führen würde
(E. 3.5 bis 3.7). Angesichts der besonderen Lebenssituation, der relativ
geringfügigen Überschreitung des Mietzinsmaximums sowie des kaum vorhandenen
Einsparungspotenzials erscheint es – im heutigen Zeitpunkt – gerechtfertigt,
das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am Verbleiben in der
Wohnung höher zu gewichten als das Interesse des Staates, die
sozialhilfebeziehenden Personen in Bezug auf die Wohnkosten gleichzubehandeln.
Die angefochtene Anordnung erweist sich somit unter den gegebenen besonderen
Umständen als unverhältnismässig.
3.9
Anzumerken
ist, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, die Beschwerdeführerin zu einem
späteren Zeitpunkt zur Suche nach einer günstigeren Wohnung zu verpflichten, falls
sich die relevanten Lebensumstände ändern – etwa wenn die Tochter altersbedingt
einer weniger umfangreichen Betreuung bedarf.
4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist
gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 13. Dezember 2012, der
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 sowie die Verfügung der Sozialbehörde
vom 27. Juli 2011 sind aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos geworden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Rekursentscheid vom 13. Dezember 2012, der Einspracheentscheid vom
13.
Oktober 2011 sowie die Verfügung der Sozialbehörde vom 27 Juli 2011
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…