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Entscheid

VB.2013.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00044

25. Februar 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1960) und ihre Tochter B

(geboren 2001) werden seit Juli 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit März 2009 wohnen sie an der C-Strasse 24

in Zürich in einer Dreizimmerwohnung, deren monatlicher Bruttomietzins Fr. 1'590.-

beträgt.

Am 27. Juli 2011 verfügte die zuständige

Sozialarbeiterin des Sozialzentrums D, (1.) der Mietzins für die bisherige Wohnung

an der C-Strasse 24 in Zürich im Betrag von monatlich Fr. 1'590.- brutto

werde längstens bis am 31. März 2012 in der Bedarfsrechnung von A

berücksichtigt; (2.) A werde aufgefordert, sich bis zum 31. Dezember 2011

eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal monatlich Fr. 1'400.- brutto

zu suchen; (3.) A werde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer

Erfüllung dieser Auflage der monatliche Mietzins im Unterstützungsbudget per

31. März 2012 auf den Betrag von monatlich Fr. 1'400.- festgelegt

bzw. reduziert werden könne; (4.) A werde aufgefordert, vom 1. August 2011

bis am 31. Dezember 2011 je zehn Wohnungssuchbemühungen pro Monat

schriftlich zu belegen, allfällige Antwortschreiben der Vermieterschaft

schriftlich zu belegen und den Sozialen Diensten sowohl die schriftlichen

Suchbemühungen als auch die allfälligen schriftlichen Antwortschreiben der

Vermieterschaft unaufgefordert bis jeweils am fünften Tag des Folgemonats

schriftlich vorzuweisen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. August

2011.

Einsprache, die die Sonderfall- und Einsprachekommission am 13. Oktober

2011.

abwies, wobei sie die in Disp.-Ziff. 2 und 4 enthaltenen Fristen,

deren Ende auf den 31. Dezember 2011 angesetzt war, bis zum 31. März

2012.

verlängerte.

III.

Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober

2011.

erhob A Rekurs, den der Bezirksrat Zürich am 13. Dezember 2012 ohne

Erhebung von Verfahrenskosten abwies.

IV.

Am 16. Januar 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Sozialbehörde anzuweisen, die

vollumfänglichen Kosten ihrer aktuellen Wohnung zu übernehmen. Ferner sei ihr

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit

Eingabe vom 28. Januar 2013 – unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids – auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte

am 30. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass sie von der Sozialbehörde – unter

Androhung einer Wohnkostenreduktion – zur Suche einer günstigeren Mietwohnung

verpflichtet wurde. Eine solche Anordnung stellt gemäss der Rechtsprechung

einen Zwischenentscheid dar (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011,

E. 4.4). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Sozialhilfe beziehende

Person ein schutzwürdiges Interesse haben kann, die auferlegte

(Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und nicht die nachfolgende

leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass die behördliche Wohnungssuchauflage aufgrund ihrer momentanen

Lebenssituation unzumutbar sei. Damit legt sie ein schutzwürdiges Interesse

dar, die Wohnungssuchauflage umgehend anzufechten und nicht bis zum

Mietzinsreduktionsentscheid zuwarten zu müssen. Berücksichtigt man ferner, dass

die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid bewirken würde

(vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), so ist von einem zulässigen

Anfechtungsobjekt auszugehen.

1.3

Die

Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung zur Wohnungssuche, nicht jedoch

gegen die angedrohte Mietzinsreduktion; Letztere müsste die Sozialbehörde

gegebenenfalls im Rahmen einer selbständig anfechtbaren Anordnung verfügen. Der

Umstand, dass die Mietzinsreduktion nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist, ändert allerdings nichts daran, dass im Fall einer

Beschwerdegutheissung auf die angedrohte Mietzinsreduktion verzichtet werden

müsste. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung

bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der angedrohten

Kürzung bemisst (vgl. VGr, 31. Oktober 2008,

VB.2008.00453, E. 1.2).

Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert

in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von

zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Angesichts der vorliegend angedrohten Mietzinsreduktion im Umfang

von Fr. 190.- pro Monat ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-,

weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den

Richtlinien der SKOS gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und

sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum

aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu

berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt

die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten

verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1

und B.3).

2.3

Die Stadt Zürich

ist der SKOS-Empfehlung, Wohnkostenobergrenzen festzulegen, gefolgt und hat vom

16.

September 2010 eine Richtlinie für

die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale

Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'400.-

pro Monat.

2.4

Die Einhaltung der

kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen

(VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).

Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien

indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber

den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich, Kap. 7.2.03, Version vom 31. Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch;

vgl. auch VGr, 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2).

2.5

Lebt eine

Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall

genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.

Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3).

2.6

Die sozialhilferechtliche Anordnung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, muss verhältnismässig sein (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187, mit zahlreichen Beispielen). Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa dann,

wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer Dauer ist

oder wenn ein Wohnungswechsel für den

Heilungsprozess der hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der

Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden

Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein

genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum

überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).

Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter

Umständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen

aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität

in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004, E. 3.2). Der

Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person steht einer Wohnungssuchanordnung

nur unter ausserordentlichen Umständen entgegen; der Nachweis anstehender Operationen

sowie nicht näher begründete Arbeitszeugnisse, die eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit attestieren, genügen grundsätzlich nicht (vgl. BGr,

13.

August 2007,8C_95/2007, E. 3.3).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass

der Bruttomietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin (Fr. 1'590.-,

bestehend aus Nettozins von Fr. 1'450.- und Heiz- und Betriebskosten von Fr. 140.-)

jenen des kommunalen Maximums (Fr. 1'400.-) um 13,5 Prozent überschreitet.

3.2

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Arztzeugnisse lassen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen, die

der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten (vgl. E. 2.6).

3.3

Unbestritten ist,

dass sich die 11,5-jährige Tochter der Beschwerdeführerin in den letzten vier

Jahren, während denen sie mit ihrer Mutter an der C-Strasse 24 lebte, im Quartier

gut integriert hat. Die Vorinstanz hat der sozialen Integration der Tochter

lediglich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Zu Unrecht: Im Alter von

8-12 Jahren befinden sich Kinder in der Regel in einer prägenden

Entwicklungsphase, sodass ein Wohnortwechsel einen deutlich grösseren

Einschnitt in das Alltagsleben bedeutet als für eine erwachsene Person. Hinzu

kommt, dass bei Kindern in diesem Alter bereits eine relativ geringe Umzugsdistanz

genügt, um die Aufrechterhaltung der bisherigen sozialen Kontakte erheblich zu

erschweren.

3.4

In Bezug auf die Familiensituation hat die

Vorinstanz anerkannt, dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin viel Zeit

aufwenden muss für ihre Erwerbstätigkeit, die Betreuung der Tochter sowie die

Haushaltführung. Hinzuzufügen ist, dass die Pflicht, eine günstigere Wohnung zu

suchen, für eine alleinerziehende Mutter mit einem 11,5-jährigen Kind und einem

80.

%igen Arbeitspensum einen intensiveren Eingriff in die

Lebensverhältnisse darstellt als für Hilfesuchende, die kinderlos sind, keiner

Arbeit nachgehen oder mit anderen erwachsenen Personen zusammenleben.

3.5

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im

Haus, in dem sie heute wohne, lebe eine Familie, die ihre Tochter während

Abwesenheiten unentgeltlich betreue. Diese Angabe wird durch die

Integrationsempfehlung vom 4 Oktober 2011 sowie durch das Schreiben der

Beratungsstelle "E" vom 16. Januar 2013 bestätigt. Es erscheint

plausibel, dass das unentgeltliche nachbarliche Betreuungsangebot im Fall eines

Umzugs entfallen würde: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die neue Wohnung in

unmittelbarer Nähe der alten Wohnung befinden würde, dass sich am neuen Wohnort

ein anderes unentgeltliches Betreuungsangebot finden liesse oder dass die

Familie, die die Tochter bis anhin betreute, an den gleichen Wohnort umziehen

würde, ist äusserst gering.

3.6

Die Vorinstanz erwog, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin höchstens in geringfügigem Umfang auf eine externe Betreuung

angewiesen sei. Dem ist insofern beizupflichten, als die Tochter aufgrund ihres

Alters (11,5 Jahre) effektiv keiner dauerhaften Betreuung mehr bedarf und

dass sie während den Schul- und Mittagstischzeiten genügend beaufsichtigt ist.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms mit einem 80 %-Pensum im

Service des Restaurants "F" tätig ist. Diese Tätigkeit ist für die

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin insofern von besonderer Bedeutung,

als auch die Behörden davon ausgehen, dass ihre berufliche Zukunft im Bereich

der Gastronomie liegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin zurzeit offenbar

beabsichtigt, ihr Stellenpensum zu reduzieren erscheint nachvollziehbar, dass

sie regelmässig am Abend und an Wochenenden arbeiten muss. Dabei ist mit der

Betreuerin der Beratungsstelle "E" davon auszugehen, dass die Tochter

noch zu jung ist, um abends und am Wochenende regelmässig unbeaufsichtigt

gelassen zu werden bzw. dass es dem Kindeswohl abträglich wäre, auf eine

Betreuungsperson zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als sich die Situation der

Tochter gegenwärtig als schwierig erweist, diese sich zeitweise weigert, die

Schule zu besuchen und die Beschwerdeführerin Mühe bekundet, ihr Grenzen zu

setzen. Die Situation würde zusätzlich erschwert, wenn die Tochter aus der

bestehenden, bewährten Betreuungssituation aufgrund eines Wohnungswechsels

herausgerissen würde.

3.7

Die Vorinstanz erwog freilich, dass die

Beschwerdeführerin am neuen Wohnort ein familienergänzendes Betreuungsangebot

beanspruchen könnte, soweit die Tochter effektiv auf eine externe Betreuung

angewiesen wäre; die damit verbundenen Fremdbetreuungskosten würden im

Unterstützungsbudget angerechnet, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum

erzielten Erwerbseinkommen stünden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3). Zu

bedenken ist allerdings, dass die Inanspruchnahme eines entgeltlichen

familienergänzenden Betreuungsangebots im vorliegenden Fall besonders kostenintensiv

wäre, da die Tochter aufgrund der Arbeitszeiten ihrer Mutter regelmässig am

Abend und am Wochenende betreut werden müsste (vgl. E. 3.6). Die

mutmasslichen zusätzlichen Betreuungskosten, die nach einem Umzug anfielen,

wären mit grosser Wahrscheinlichkeit höher als die Mietzinseinsparungen von monatlich

Fr. 190.-, die sich aufgrund des Wohnungswechsels ergeben würden.

3.8

Im Rahmen

einer Gesamtwürdigung ist zunächst festzuhalten, dass das Interesse an der

Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden dafür spricht, auf der Einhaltung

der Mietzinsrichtlinien zu bestehen bzw. die strittige Wohnungssuchanordnung

als zulässig zu erachten. Relativiert wird dieses Anliegen allerdings dadurch,

dass der Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführerin das zulässige Maximum nicht

allzu stark – um 13,5 Prozent – überschreitet. Sodann ist zu berücksichtigen,

dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter

handelt, deren 11,5-jährige Tochter am Wohnort gut integriert ist und die einer

Tätigkeit mit Abend- und Wochenendarbeiten nachgeht (E. 3.3 und 3.4). Hinzu

kommt schliesslich, dass ein Umzug höchstwahrscheinlich zu zusätzlichen, die

Wohnkosteneinsparungen übersteigenden Betreuungskosten der Tochter führen würde

(E. 3.5 bis 3.7). Angesichts der besonderen Lebenssituation, der relativ

geringfügigen Überschreitung des Mietzinsmaximums sowie des kaum vorhandenen

Einsparungspotenzials erscheint es – im heutigen Zeitpunkt – gerechtfertigt,

das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am Verbleiben in der

Wohnung höher zu gewichten als das Interesse des Staates, die

sozialhilfebeziehenden Personen in Bezug auf die Wohnkosten gleichzubehandeln.

Die angefochtene Anordnung erweist sich somit unter den gegebenen besonderen

Umständen als unverhältnismässig.

3.9

Anzumerken

ist, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, die Beschwerdeführerin zu einem

späteren Zeitpunkt zur Suche nach einer günstigeren Wohnung zu verpflichten, falls

sich die relevanten Lebensumstände ändern – etwa wenn die Tochter altersbedingt

einer weniger umfangreichen Betreuung bedarf.

4.

Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist

gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 13. Dezember 2012, der

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 sowie die Verfügung der Sozialbehörde

vom 27. Juli 2011 sind aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos geworden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Rekursentscheid vom 13. Dezember 2012, der Einspracheentscheid vom

13.

Oktober 2011 sowie die Verfügung der Sozialbehörde vom 27 Juli 2011

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…