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Entscheid

VB.2013.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00049

26. Juni 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Herrliberg bejahte mit

drittverbindlichem Vorentscheid vom 2. April 2012 die ihr von E unterbreitete

Frage, ob ein Neubauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse

02 in Herrliberg über den H-Weg erschlossen werden könne.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A sowie C und B am 6. Juni 2012 mit

gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Rekursentscheid vom

4.

Dezember 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 beantragten A

sowie C und B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid

aufzuheben und die nachgesuchte Erschliessung des Baugrundstücks über den H-Weg

zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 19. Februar 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. E beantragte mit Eingabe vom

21.

Februar 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die

Baukommission Herrliberg beantragte am 2. April 2013 die Abweisung der

Beschwerde. Mit ihren weiteren Stellungnahmen hielten die Beschwerdeführenden

und die Baukommission Herrliberg an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind als Eigentümer von Grundstücken, die in der unmittelbaren Nachbarschaft

des Baugrundstücks am für die strittige Erschliessung beanspruchten H-Weg

liegen, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt am H-Weg.

Zurzeit ist es mit einem älteren Mehrfamilienhaus überbaut, das von der G-Strasse

her über eine private Wegparzelle (Kat.-Nr. 04) erschlossen wird. Trotz

dieser Zufahrt wurde das Baugrundstück in den 1999 festgesetzten und

genehmigten Quartierplan I einbezogen und entsprechend mit Erschliessungs-,

Landerwerbs- und Administrativkosten belastet.

Die heutige Ausgestaltung

des H-Wegs entspricht dem erwähnten Quartierplan, der Gegenstand verschiedener

Rechtsmittelverfahren war (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2.1, auch zum

Folgenden). Entsprechend verjüngt sich der von der G-Strasse nach Südosten

abzweigende Weg mit zunehmender Entfernung von derselben. Auf den ersten

20.

m weist er eine Breite von 5 m auf. Auf den folgenden 30 m

ist er noch 4 m breit. Im Bereich der nordwestlich an das Baugrundstück

angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 reduziert sich die Wegbreite von

anfänglich 3,5 m auf noch 3 m. Zusätzlich ist, damit den

Minimalanforderungen der Zugangsnormalien genügt wird, ein 0,5 m breiter

Landstreifen als Bankett freizuhalten.

Die private

Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, das bestehende Mehrfamilienhaus durch zwei

Neubauten mit einer gemeinsamen, vom H-Weg her zugänglichen Tiefgarage zu ersetzen.

Gemäss den mit dem Vorentscheid eingereichten Plänen soll auf der gesamten Anstosslänge

des Baugrundstücks (35 m) ein 1,3 m breites, asphaltiertes Bankett

erstellt und ein Teil des Garagenvorplatzes als Ausweichstelle (1,65 m

breit, rund 19 m lang) zur Verfügung gestellt werden. Mit Bezug auf diese

Flächen soll demnach ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde bzw. der

Allgemeinheit begründet werden.

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante

Erschliessung sei ungenügend. Die Verhältnisse hätten sich seit der Festsetzung

des Quartierplans massgeblich verändert. Über den H-Weg würden schon heute

erheblich mehr Wohneinheiten erschlossen. Diese noch nicht abgeschlossene

Entwicklung müsse vorliegend berücksichtigt werden. Die Zufahrt sei nicht

verkehrssicher. Insbesondere dürfe die faktisch bestehende Ausweichmöglichkeit

auf dem angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 03 diesbezüglich nicht berücksichtigt

werden, da sie rechtlich nicht gesichert sei. Schliesslich bestehe angesichts

der vorhandenen normalienkonformen Erschliessung von der G-Strasse her kein

Raum für eine Erschliessung über den ungenügend ausgebauten H-Weg.

3.1

Im Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen

eines Vorentscheids kann die im Rahmen einer Quartierplanfestsetzung

vorgenommene Einschätzung, die Erschliessung sei hinreichend, grundsätzlich

nicht überprüft werden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht auf

§ 123 PBG hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4, S. 11), wonach

der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen

Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür notwendigen Anordnungen

enthält (Abs. 1). Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung,

beschränkt er sich auf die nötigen Teilmassnahmen (Abs. 2). Gemäss

§ 128 PBG müssen durch den Quartierplan alle Grundstücke innerhalb des

Quartierplangebiets erschlossen werden (Abs. 1). Dabei sind Erschliessungen

so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke

genügen (Abs. 2). Die Durchführungsbestimmungen zum Quartierplan I

verweisen denn auch zutreffend darauf, dass Ziel und Zweck des Quartierplans in

§ 123 ff. PBG im Detail formuliert seien.

3.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft folgt daraus jedoch nicht, die Frage

der genügenden Erschliessung stelle sich vorliegend gar nicht mehr bzw. könne

nicht anders beantwortet werden als bei der Festsetzung des Quartierplans.

Vielmehr hat die Baubehörde bei der Beurteilung eines konkreten Bauvorhabens zu

prüfen, ob sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Erschliessung

nicht mehr als genügend erscheint. Bei zwischenzeitlich eingetretener baulicher

Verdichtung im Rahmen der Bauordnung ist eine derartige Änderung der Verhältnisse

mit Blick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit jedoch

nur zurückhaltend anzunehmen, war eine solche Entwicklung im

Quartierplanverfahren doch bereits zu berücksichtigen (§ 128 Abs. 2

PBG, vgl. vorstehend, E. 3.1).

Die Vorinstanz wies

darauf hin, bei der Festsetzung des Quartierplans sei davon ausgegangen worden,

der Ersatz der bestehenden Einfamilienhäuser durch Mehrfamilienhäuser auf den

durch den südöstlichen Teil des H-Wegs erschlossenen Parzellen werde nicht oder

höchstens in eingeschränktem Umfang eintreten (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7.1). Die Baukommission wendet diesbezüglich zutreffend ein, weder die

rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der

Festsetzung des Quartierplans wesentlich verändert, und es könne nicht

ernsthaft behauptet werden, die Tragweite der quartierplanlichen Festlegungen

und die Ausbauten im fraglichen Gebiet seien nicht voraussehbar gewesen.

Inwieweit vorliegend

veränderte Verhältnisse vorliegen, die zu berücksichtigen sind, kann letztlich

offenbleiben, nachdem die Vorinstanz die Verkehrssicherheit der Erschliessung geprüft

und zu Recht bejaht hat (nachstehend, E. 3.5 f.).

3.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, eine unterschiedliche Behandlung des

südöstlichen und des nordwestlichen Teils der Strasse sei nicht zulässig, bzw.

das Baugrundstück befinde sich am südöstlichen Teil des H-Wegs, ist

festzuhalten, dass diesen Fragen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dass

der hintere, südöstliche Teil des H-Wegs weniger breit ausgebaut wird als der

vordere Teil, entspricht dem Konzept des rechtskräftigen Quartierplans. Auf

dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.

3.4

§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem

Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für

jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG umschriebenen

Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls.

Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237

Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute

bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den Normalien über die Anforderungen an Zugänge

(Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 (ZN) festgehalten sind, können

gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse

Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen

beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2

= BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988

Nr. 45).

Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr,

18.

August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64;

RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr

eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im

vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung

als verkehrssicher erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht

dem Verwaltungsgericht nicht zu. Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) kann es nur bei Rechtsverletzungen eingreifen.

3.5

Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Entscheid

der Vorinstanz, E. 7.2 f.), nach den Zugangsnormalien bedürfe es

vorliegend einer Zufahrtsstrasse mit einer minimalen Breite von 4 m und

beidseitigen Banketten von 0,3 m. Bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens

werde diesen Anforderungen im Bereich des Baugrundstücks genügt (3 m

breite Fahrbahn, 0,5 m südwestliches Bankett, 1,3 m geplantes

nordöstliches Bankett). Hingegen sei der H-Weg im Bereich des im Nordwesten

angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf einer Länge von 25 m nur

4.

m breit (inklusive Bankette).

Der H-Weg unterschreitet in diesem Bereich somit die von

den Zugangsnormalien vorgesehene Gesamtbreite um 0,6 m. Daraus resultiert jedoch keine nennenswerte Beeinträchtigung

der Verkehrssicherheit. Wie die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom

24.

Oktober 2010 feststellen konnte, verläuft der H-Weg im fraglichen Bereich

geradlinig und übersichtlich (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4, S. 12;

Augenscheinprotokoll, S. 4 ff.).

Dass die Vorinstanz neben

der Geradlinigkeit und Übersichtlichkeit des fraglichen Streckenabschnitts auch

erwähnte, dass im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 wegen des dort

vorhandenen Vorplatzes – "zwar nur de facto und nicht de iure" – für

Fussgänger die Möglichkeit bestehe, dem rollenden Verkehr auszuweichen,

bedeutet – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht, dass die Vorinstanz

die Verkehrssicherheit ohne die faktisch bestehende, aber rechtlich nicht

gesicherte Ausweichmöglichkeit verneint hätte. Die Ausführungen der Vorinstanz

in E. 7.4 auf S. 12 ihres Entscheids stellen eine Aneinanderreihung

einzelner Feststellungen dar. Die Vorinstanz verknüpfte diese Feststellungen

nicht in einer Art und Weise, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten. Deren

Widergabe der entsprechenden Erwägungen, wonach die Vorinstanz nach der

Feststellung, die Befürchtung, Kinder könnten gefährdet werden, erscheine wenig

begründet, erwogen haben soll, so bestehe für Fussgänger die erwähnte

faktische Ausweichmöglichkeit, ist insofern falsch.

3.6

Die

Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, mangels einer Belastung des Garagenvorplatzes

mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Allgemeinheit könne dieser nicht

dem H-Weg zugerechnet werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3; vgl. auch

VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163, E. 2.7 mit Hinweisen). Der Einwand

der Beschwerdeführenden, die faktisch bestehende Ausweichmöglichkeit auf dem

Garagenplatz im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 dürfe nicht

herangezogen werden, um die Verkehrssicherheit der Zufahrt zu bejahen, ist

insofern gerechtfertigt. Wie erwähnt (E. 3.5), ergibt sich aus dem

Entscheid der Vorinstanz jedoch nicht, dass sie diese Ausweichmöglichkeit als

unabdingbar erachtete. Vielmehr durfte sie die Verkehrssicherheit angesichts

der Geradlinigkeit und Übersichtlichkeit des kurzen Teilstücks auch ohne

Rücksicht auf die erwähnte Ausweichmöglichkeit bejahen.

Auch der Umstand,

dass das Bauvorhaben vorsieht, im Bereich des Baugrundstücks eine grosszügige –

und rechtlich gesicherte – Ausweichstelle zu schaffen, spricht dagegen, in den

Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde einzugreifen (vgl. vorstehend,

E. 3.4). Deren Würdigung, der H-Weg genüge den gestellten Anforderungen

und das auf dem Baugrundstück geplante 1,3 m breite Bankett sowie der

zusätzliche 1,65 m breite Ausweichplatz würden die Erschliessungssituation

verbessern, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.7

Unter

diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, dem vorliegenden Bauvorhaben

wegen allfälliger weiterer Verdichtung im hinteren Teil des H-Wegs, der grundsätzlich

bereits bei der Quartierplanfestsetzung Rechnung zu tragen war, die Bewilligung

zu verweigern. Ebenso wenig kann die Bauherrschaft verpflichtet werden, ihr

Grundstück von der G-Strasse her zu erschliessen. Insofern kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.5)

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Auch in diesem Zusammenhang ist das Konzept des rechtskräftigen

Quartierplans zu beachten, das – unter Berücksichtigung künftiger Verdichtung

(vgl. vorstehend, E. 3.1) – mit zunehmender Entfernung von der G-Strasse

eine Verjüngung des H-Wegs vorsah. Bis kurz vor das Baugrundstück entspricht

der Ausbau des H-Wegs den Zugangsnormalien. Der verbleibende Engpass führt nach

dem Gesagten nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Das Bauvorhaben sieht sodann vor, dass der Ausbau des H-Wegs den

Zugangsnormalien im Bereich des Baugrundstücks wieder genügen wird. Damit

verbessert sich die Erschliessungssituation nicht zuletzt auch für die weiter

südöstlich des Baugrundstücks am H-Weg liegenden Grundstücke. Es ist jedenfalls

nicht rechtsverletzend, wenn sich die Baubehörde unter diesen Umständen nicht

veranlasst sah, vom quartierplanerischen Erschliessungskonzept abzuweichen.

4.

Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem

sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 sowie je zu einem

Viertel den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 auferlegt, jeweils unter

solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…