VB.2013.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00049
26. Juni 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00049
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E,
vertreten durch RA
J,
2. Baukommission Herrliberg,
vertreten durch RA
F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Vorentscheid
mit Drittwirkung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Herrliberg bejahte mit
drittverbindlichem Vorentscheid vom 2. April 2012 die ihr von E unterbreitete
Frage, ob ein Neubauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse
02 in Herrliberg über den H-Weg erschlossen werden könne.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A sowie C und B am 6. Juni 2012 mit
gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Rekursentscheid vom
4.
Dezember 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 beantragten A
sowie C und B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid
aufzuheben und die nachgesuchte Erschliessung des Baugrundstücks über den H-Weg
zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 19. Februar 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. E beantragte mit Eingabe vom
21.
Februar 2013, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die
Baukommission Herrliberg beantragte am 2. April 2013 die Abweisung der
Beschwerde. Mit ihren weiteren Stellungnahmen hielten die Beschwerdeführenden
und die Baukommission Herrliberg an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind als Eigentümer von Grundstücken, die in der unmittelbaren Nachbarschaft
des Baugrundstücks am für die strittige Erschliessung beanspruchten H-Weg
liegen, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt am H-Weg.
Zurzeit ist es mit einem älteren Mehrfamilienhaus überbaut, das von der G-Strasse
her über eine private Wegparzelle (Kat.-Nr. 04) erschlossen wird. Trotz
dieser Zufahrt wurde das Baugrundstück in den 1999 festgesetzten und
genehmigten Quartierplan I einbezogen und entsprechend mit Erschliessungs-,
Landerwerbs- und Administrativkosten belastet.
Die heutige Ausgestaltung
des H-Wegs entspricht dem erwähnten Quartierplan, der Gegenstand verschiedener
Rechtsmittelverfahren war (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2.1, auch zum
Folgenden). Entsprechend verjüngt sich der von der G-Strasse nach Südosten
abzweigende Weg mit zunehmender Entfernung von derselben. Auf den ersten
20.
m weist er eine Breite von 5 m auf. Auf den folgenden 30 m
ist er noch 4 m breit. Im Bereich der nordwestlich an das Baugrundstück
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 reduziert sich die Wegbreite von
anfänglich 3,5 m auf noch 3 m. Zusätzlich ist, damit den
Minimalanforderungen der Zugangsnormalien genügt wird, ein 0,5 m breiter
Landstreifen als Bankett freizuhalten.
Die private
Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, das bestehende Mehrfamilienhaus durch zwei
Neubauten mit einer gemeinsamen, vom H-Weg her zugänglichen Tiefgarage zu ersetzen.
Gemäss den mit dem Vorentscheid eingereichten Plänen soll auf der gesamten Anstosslänge
des Baugrundstücks (35 m) ein 1,3 m breites, asphaltiertes Bankett
erstellt und ein Teil des Garagenvorplatzes als Ausweichstelle (1,65 m
breit, rund 19 m lang) zur Verfügung gestellt werden. Mit Bezug auf diese
Flächen soll demnach ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde bzw. der
Allgemeinheit begründet werden.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante
Erschliessung sei ungenügend. Die Verhältnisse hätten sich seit der Festsetzung
des Quartierplans massgeblich verändert. Über den H-Weg würden schon heute
erheblich mehr Wohneinheiten erschlossen. Diese noch nicht abgeschlossene
Entwicklung müsse vorliegend berücksichtigt werden. Die Zufahrt sei nicht
verkehrssicher. Insbesondere dürfe die faktisch bestehende Ausweichmöglichkeit
auf dem angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 03 diesbezüglich nicht berücksichtigt
werden, da sie rechtlich nicht gesichert sei. Schliesslich bestehe angesichts
der vorhandenen normalienkonformen Erschliessung von der G-Strasse her kein
Raum für eine Erschliessung über den ungenügend ausgebauten H-Weg.
3.1
Im Baubewilligungsverfahren bzw. im Rahmen
eines Vorentscheids kann die im Rahmen einer Quartierplanfestsetzung
vorgenommene Einschätzung, die Erschliessung sei hinreichend, grundsätzlich
nicht überprüft werden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht auf
§ 123 PBG hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4, S. 11), wonach
der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen
Ordnung entsprechende Nutzung ermöglicht und die dafür notwendigen Anordnungen
enthält (Abs. 1). Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung,
beschränkt er sich auf die nötigen Teilmassnahmen (Abs. 2). Gemäss
§ 128 PBG müssen durch den Quartierplan alle Grundstücke innerhalb des
Quartierplangebiets erschlossen werden (Abs. 1). Dabei sind Erschliessungen
so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke
genügen (Abs. 2). Die Durchführungsbestimmungen zum Quartierplan I
verweisen denn auch zutreffend darauf, dass Ziel und Zweck des Quartierplans in
§ 123 ff. PBG im Detail formuliert seien.
3.2
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft folgt daraus jedoch nicht, die Frage
der genügenden Erschliessung stelle sich vorliegend gar nicht mehr bzw. könne
nicht anders beantwortet werden als bei der Festsetzung des Quartierplans.
Vielmehr hat die Baubehörde bei der Beurteilung eines konkreten Bauvorhabens zu
prüfen, ob sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Erschliessung
nicht mehr als genügend erscheint. Bei zwischenzeitlich eingetretener baulicher
Verdichtung im Rahmen der Bauordnung ist eine derartige Änderung der Verhältnisse
mit Blick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Planbeständigkeit jedoch
nur zurückhaltend anzunehmen, war eine solche Entwicklung im
Quartierplanverfahren doch bereits zu berücksichtigen (§ 128 Abs. 2
PBG, vgl. vorstehend, E. 3.1).
Die Vorinstanz wies
darauf hin, bei der Festsetzung des Quartierplans sei davon ausgegangen worden,
der Ersatz der bestehenden Einfamilienhäuser durch Mehrfamilienhäuser auf den
durch den südöstlichen Teil des H-Wegs erschlossenen Parzellen werde nicht oder
höchstens in eingeschränktem Umfang eintreten (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.1). Die Baukommission wendet diesbezüglich zutreffend ein, weder die
rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der
Festsetzung des Quartierplans wesentlich verändert, und es könne nicht
ernsthaft behauptet werden, die Tragweite der quartierplanlichen Festlegungen
und die Ausbauten im fraglichen Gebiet seien nicht voraussehbar gewesen.
Inwieweit vorliegend
veränderte Verhältnisse vorliegen, die zu berücksichtigen sind, kann letztlich
offenbleiben, nachdem die Vorinstanz die Verkehrssicherheit der Erschliessung geprüft
und zu Recht bejaht hat (nachstehend, E. 3.5 f.).
3.3
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, eine unterschiedliche Behandlung des
südöstlichen und des nordwestlichen Teils der Strasse sei nicht zulässig, bzw.
das Baugrundstück befinde sich am südöstlichen Teil des H-Wegs, ist
festzuhalten, dass diesen Fragen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dass
der hintere, südöstliche Teil des H-Wegs weniger breit ausgebaut wird als der
vordere Teil, entspricht dem Konzept des rechtskräftigen Quartierplans. Auf
dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen.
3.4
§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem
Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung
der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für
jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG umschriebenen
Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls.
Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237
Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute
bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Normalien über die Anforderungen an Zugänge
(Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 (ZN) festgehalten sind, können
gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen
beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2
= BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988
Nr. 45).
Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden
ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr,
18.
August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64;
RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr
eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung
als verkehrssicher erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht
dem Verwaltungsgericht nicht zu. Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) kann es nur bei Rechtsverletzungen eingreifen.
3.5
Die Vorinstanz führte zutreffend aus (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7.2 f.), nach den Zugangsnormalien bedürfe es
vorliegend einer Zufahrtsstrasse mit einer minimalen Breite von 4 m und
beidseitigen Banketten von 0,3 m. Bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens
werde diesen Anforderungen im Bereich des Baugrundstücks genügt (3 m
breite Fahrbahn, 0,5 m südwestliches Bankett, 1,3 m geplantes
nordöstliches Bankett). Hingegen sei der H-Weg im Bereich des im Nordwesten
angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf einer Länge von 25 m nur
4.
m breit (inklusive Bankette).
Der H-Weg unterschreitet in diesem Bereich somit die von
den Zugangsnormalien vorgesehene Gesamtbreite um 0,6 m. Daraus resultiert jedoch keine nennenswerte Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit. Wie die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom
24.
Oktober 2010 feststellen konnte, verläuft der H-Weg im fraglichen Bereich
geradlinig und übersichtlich (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4, S. 12;
Augenscheinprotokoll, S. 4 ff.).
Dass die Vorinstanz neben
der Geradlinigkeit und Übersichtlichkeit des fraglichen Streckenabschnitts auch
erwähnte, dass im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 wegen des dort
vorhandenen Vorplatzes – "zwar nur de facto und nicht de iure" – für
Fussgänger die Möglichkeit bestehe, dem rollenden Verkehr auszuweichen,
bedeutet – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht, dass die Vorinstanz
die Verkehrssicherheit ohne die faktisch bestehende, aber rechtlich nicht
gesicherte Ausweichmöglichkeit verneint hätte. Die Ausführungen der Vorinstanz
in E. 7.4 auf S. 12 ihres Entscheids stellen eine Aneinanderreihung
einzelner Feststellungen dar. Die Vorinstanz verknüpfte diese Feststellungen
nicht in einer Art und Weise, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten. Deren
Widergabe der entsprechenden Erwägungen, wonach die Vorinstanz nach der
Feststellung, die Befürchtung, Kinder könnten gefährdet werden, erscheine wenig
begründet, erwogen haben soll, so bestehe für Fussgänger die erwähnte
faktische Ausweichmöglichkeit, ist insofern falsch.
3.6
Die
Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, mangels einer Belastung des Garagenvorplatzes
mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Allgemeinheit könne dieser nicht
dem H-Weg zugerechnet werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3; vgl. auch
VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163, E. 2.7 mit Hinweisen). Der Einwand
der Beschwerdeführenden, die faktisch bestehende Ausweichmöglichkeit auf dem
Garagenplatz im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 03 dürfe nicht
herangezogen werden, um die Verkehrssicherheit der Zufahrt zu bejahen, ist
insofern gerechtfertigt. Wie erwähnt (E. 3.5), ergibt sich aus dem
Entscheid der Vorinstanz jedoch nicht, dass sie diese Ausweichmöglichkeit als
unabdingbar erachtete. Vielmehr durfte sie die Verkehrssicherheit angesichts
der Geradlinigkeit und Übersichtlichkeit des kurzen Teilstücks auch ohne
Rücksicht auf die erwähnte Ausweichmöglichkeit bejahen.
Auch der Umstand,
dass das Bauvorhaben vorsieht, im Bereich des Baugrundstücks eine grosszügige –
und rechtlich gesicherte – Ausweichstelle zu schaffen, spricht dagegen, in den
Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde einzugreifen (vgl. vorstehend,
E. 3.4). Deren Würdigung, der H-Weg genüge den gestellten Anforderungen
und das auf dem Baugrundstück geplante 1,3 m breite Bankett sowie der
zusätzliche 1,65 m breite Ausweichplatz würden die Erschliessungssituation
verbessern, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.7
Unter
diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, dem vorliegenden Bauvorhaben
wegen allfälliger weiterer Verdichtung im hinteren Teil des H-Wegs, der grundsätzlich
bereits bei der Quartierplanfestsetzung Rechnung zu tragen war, die Bewilligung
zu verweigern. Ebenso wenig kann die Bauherrschaft verpflichtet werden, ihr
Grundstück von der G-Strasse her zu erschliessen. Insofern kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.5)
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Auch in diesem Zusammenhang ist das Konzept des rechtskräftigen
Quartierplans zu beachten, das – unter Berücksichtigung künftiger Verdichtung
(vgl. vorstehend, E. 3.1) – mit zunehmender Entfernung von der G-Strasse
eine Verjüngung des H-Wegs vorsah. Bis kurz vor das Baugrundstück entspricht
der Ausbau des H-Wegs den Zugangsnormalien. Der verbleibende Engpass führt nach
dem Gesagten nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Das Bauvorhaben sieht sodann vor, dass der Ausbau des H-Wegs den
Zugangsnormalien im Bereich des Baugrundstücks wieder genügen wird. Damit
verbessert sich die Erschliessungssituation nicht zuletzt auch für die weiter
südöstlich des Baugrundstücks am H-Weg liegenden Grundstücke. Es ist jedenfalls
nicht rechtsverletzend, wenn sich die Baubehörde unter diesen Umständen nicht
veranlasst sah, vom quartierplanerischen Erschliessungskonzept abzuweichen.
4.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem
sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 sowie je zu einem
Viertel den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 auferlegt, jeweils unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…