VB.2013.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00050
12. Juni 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00050
VB.2013.00067
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
1. Gemeinde Dürnten,
2.1 A,
2.2 B,
2.1 und 2.2 vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführende,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Dürnten erteilte A und B mit Beschluss
vom 24. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Parkplatzes an der Südwestseite beim heutigen Eingang auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, F-Strasse 07, in Dürnten.
Erwägungen
II.
D rekurrierte dagegen am 25. Juni 2012 an das
Baurekursgericht, welches den Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember 2012
guthiess und die Bewilligung aufhob.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 (VB.2013.00050)
wandte sich die Baukommission Dürnten an das Verwaltungsgericht und beantragte,
den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschluss der Baukommission
Dürnten vom 24. April 2012 wieder herzustellen, alles zu Lasten des
Beschwerdegegners. Könne das Verwaltungsgericht nicht aufgrund der Aktenlage
entscheiden, werde ein Augenschein beantragt, eventuell die Rückweisung an das
Baurekursgericht zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung. Am
28.
Januar 2013 reichten A und B als Mitbeteiligte eine Mitbeantwortung
der Beschwerde der Baukommission Dürnten ein und beantragten deren Gutheissung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleichentags
erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2013.00067) mit dem Antrag,
den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung der Baukommission
Dürnten vom 24. April 2012 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners.
Das
Baurekursgericht beantragte am 20. Februar 2013 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerden. Am 12. April 2013 beantragte D die beiden
Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Sollte das
Verwaltungsgericht die Beschwerden gutheissen wollen, sei zuvor ein Augenschein
durchzuführen. In der Replik vom 6. Mai 2013 im Verfahren VB.2013.00067
beantragten A und B ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins; ansonsten
hielten sie an ihren Anträgen fest. In der Duplik vom 21. Mai 2013 hielt D ebenfalls an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden VB.2013.00050
und VB.2013.00067 betreffen den gleichen Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Dezember
2012.
sowie das nämliche Bauvorhaben und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es
rechtfertigt sich somit, die Verfahren zu vereinigen.
2.
Gemäss § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen
schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor,
wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres
kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte
Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 14. September
2011, VB.2011.00055/VB.2011.00059/VB.2011.00064, E. 1.2; 24. September
1985.
= BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986, S. 40; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die
Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter
Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 13 ff.).
Bei der Gewährung von Erleichterungen gemäss § 360 Abs. 3 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 11
der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987
(Zugangsnormalien, ZN) kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu
beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00310, E. 2.3;
11.
Januar 2012, VB.2011.00617, E. 3.2). Die im Rekursverfahren unterlegene Baukommission Dürnten ist
vorliegend zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, nachdem auch
die Bauherrschaft die Bauverweigerung weitergezogen hat (VGr, 1. Februar
1990, ZBl 92/1991, S. 83 ff.). Ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sind
die Beschwerdeführenden 2 als Bauherrschaft.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 sei vor
dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Einhaltung
von Rechtsmittelfristen durch Postfachinhaber verspätet eingereicht worden. Der
Versand des Entscheids der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 sei laut
Poststempel am 6. Dezember 2012 erfolgt und sei bei seinem Rechtsvertreter
am 7. Dezember 2012 eingegangen. Er gehe davon aus, dies sei auch bei den
Beschwerdeführenden 2 der Fall gewesen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden 2 führen aus, der angefochtene Entscheid sei innerhalb der
siebentägigen Abholfrist am Postfach in Empfang genommen worden. Diese Fiktion
der Zustellung nach Ablauf der siebentägigen Frist bei eingeschriebenen Sendungen
gelte weiterhin unverändert. Die Beschwerde sei somit fristgerecht erhoben
worden.
3.3
Nach § 53
in Verbindung mit § 22 VRG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO) finden ergänzend Anwendung (§ 71 VRG). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt die Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens
am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am
Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist sowohl bei der Briefkasten-
und Postfachzustellung als auch beim Postrückbehaltungsauftrag (BGE 134 V 49,
E. 4). Gleiches gilt für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
(VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4).
Gemäss Postrückschein wurde der vorinstanzliche Entscheid am
6.
Dezember 2012 verschickt und vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden 2 am 12. Dezember 2012 entgegengenommen. Die
Entgegennahme erfolgte somit innerhalb der siebentägigen Abholfrist. Unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien wurde die Beschwerde VB.2013.00067 fristgerecht
erhoben. Auf die beiden form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.
4.
Die Parteien beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des für
die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser
aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45). Da sich die massgebliche
Erschliessungssituation bereits den Plänen und den vorinstanzlichen
Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, ist auf die
Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins zu verzichten.
5.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss
geltender Bau- und Zonenordnung vom 2. September 1994 (BZO) der Gemeinde
Dürnten in der Kernzone 1 und ist mit einem Einfamilienhaus überstellt, welches
mit dem Wohnhaus des Beschwerdegegners auf der Parzelle Kat.-Nr. 02
zusammengebaut ist. Rückwärtig an das Baugrundstück grenzt das mit einem
Schopfgebäude überstellte Grundstück Kat.-Nr. 03, welches ebenfalls dem Beschwerdegegner
gehört. Letzteres ist dank einer Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit über das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 und das Grundstück des Beschwerdegegners
Kat.-Nr. 02 von der F-Strasse her erschlossen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin 1 bewilligte einen 2 m breiten Aussenparkplatz an der Südwestseite
beim heutigen Eingang zum Gebäude Assek.-Nr. 04. Zur Begründung führte sie
aus, obwohl die Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 03 von heute 4,9 m
auf einer Fahrzeuglänge auf eine Breite von 2,9 m bei einer
Parkplatzbreite von 2 m respektive auf eine Breite von 2,7 m bei
einer nach VSS-Norm SN 640 291a Art. 11 empfohlenen Parkplatzbreite von
2,2 m reduziert werde, sei diese Zufahrtsbreite ausreichend. Weiterhin
könnten grosse Personen-Lieferwagen problemlos zum Grundstück Kat.-Nr. 03
gelangen, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Zudem könne die Breite der
Zufahrt voll ausgenützt werden, da keine Mauer die Grundstücksgrenze begrenze. Auch
werde die Zufahrt nur von wenigen Bewohnern benutzt. Hinzu komme, dass eine
relativ grosszügig bemessene Hoffläche ein Einparken dicht an die Hausmauer
erleichtere. Ferner rechtfertige sich im konkreten Fall eine Parkplatzbreite
von 2 m, da nicht mehrere Längsparkierfelder auf oder neben der Fahrbahn
angeordnet werden. Deshalb könne von den nicht verbindlichen Vorgaben gemäss
Art. 11 VSS-Norm SN 640 291a abgewichen werden. Ein Abweichen von den Zugangsnormalien
dränge sich auch aufgrund der engen ortsbaulichen Gegebenheiten auf. Die Breite
des Zufahrtswegs werde lediglich auf einer sehr kurzen Distanz unterschritten.
Bereits heute betrage die Breite der Zufahrt an der Stelle des Hauseingangs
bloss ungefähr 2,7 m. Auch die Notzufahrt sei gegeben, da die effektive
Weglänge von der F-Strasse zu Kat.-Nr. 03 rund 20 m betrage und
gemäss Verwaltungsgericht zwischen Ende der Zufahrt und dem Hauseingang eine
nicht befahrbare, effektive Weglänge von 80 m liegen dürfe.
6.2
Die
Vorinstanz hielt zur Notzufahrt fest, diese sei vorliegend bereits über die F-Strasse
gegeben, da das Grundstück Kat.-Nr. 03 in einer Abwicklungsdistanz von
weniger als 80 m von der Strasse befinde. Die Frage der genügenden
Notzufahrt sei indessen nicht mit der Frage nach der Verkehrssicherheit des
Zufahrtswegs gleichzusetzen. Die Zufahrt müsse für jedermann verkehrssicher
sein und den Anforderungen gemäss § 5 lit. a ZN genügen. Mit dem zu
beurteilenden Abstellplatz erfülle die Zufahrt diese Anforderungen unbestrittenermassen
nicht. Es stelle sich deshalb die Frage, ob wichtige Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG vorliegen würden, die ein Abweichen von den Zugangsnormalien zu
rechtfertigen vermögen. Die servitutarisch gesicherte Durchfahrtsbreite betrage
vorliegend grundsätzlich 4,9 m und erstrecke sich über knapp die Hälfte
des privatrechtlich gesicherten Zufahrtsabschnitts. Bei der Beurteilung der
Verkehrssicherheit könne nicht von Belang sein, dass das Grundstück Kat.-Nr. 05
zum heutigen Zeitpunkt nicht überbaut bzw. nicht durch eine Mauer begrenzt sei.
Solange dem Grundstück Kat.-Nr. 03 keine entsprechenden Benutzungsrechte
eingeräumt seien, dürfe das freie Umgelände für die Beurteilung nicht berücksichtigt
werden. Es stehe zwar eine kleinräumige Kernzone in Frage und über die
strittige, insgesamt ungefähr 17 m lange Zufahrt würden einzig das
Baugrundstück und das Grundstück Kat.-Nr. 03 erschlossen. Jedoch handle es
sich immerhin um insgesamt drei bzw. vier Abstellplätze. Der Rekurrent müsse
bereits heute rückwärts in die F-Strasse ausfahren. Auch die Rekursgegnerschaft
würde aufgrund der engen Verhältnisse dem Rückwärtsfahren den Vorzug geben.
Obwohl der Zufahrtsweg mit 17 m Länge relativ kurz sei und gerade
verlaufe, verbleibe zudem aufgrund der durchschnittlichen Breite eines Personenwagens
von 1,8 m (ohne Aussenspiegel) und nach Abzug des beidseitig einzukalkulierenden
Bewegungsspielraums von 0,2 m nicht mehr genügend Raum für den gemäss
Zugangsnormalien bei Zufahrtswegen massgebenden Begegnungsfall mit Fussgängern.
Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Grundstück Kat.-Nr. 03
von der Dimensionierung her eine ausreichende Erschliessung belassen werde. Die
vorinstanzliche Würdigung erweise sich als nicht mehr nachvollzieh- und
vertretbar. Die Vorinstanz habe das ihr in Erschliessungsfragen zustehende
Ermessen nicht mehr rechtskonform gehandhabt.
6.3
Gemäss
§ 320 Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das
Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen
entspricht. Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit zu prüfen, ob
einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen, namentlich aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht,
entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die Überprüfung, ob privatrechtliche
Vorschriften oder Vereinbarungen zwischen Privaten eingehalten werden, den
Zivilgerichten (vgl. dazu § 1 VRG und § 317 PBG). Ob das Fuss- und
Fahrwegrecht für die Parzelle Nr. 03 durch den Parkplatz unzulässig
beeinträchtigt wird, ist nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Verfahrens.
Zu prüfen ist, ob das Grundstück Kat.-Nr. 03 mit dem projektierten
Parkplatz noch genügend zugänglich ist.
6.4
§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des
einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen
Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie
zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für
angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit
Hinweisen).
Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) festgehalten sind,
können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6 Abs. 2 VSiV und
§ 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr,
18.
August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64;
RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).
Wie bereits in Erwägung 2 festgehalten, kommt den Gemeinden bei der
Gewährung von Erleichterungen ein von den Rekursinstanzen zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 16. Januar 2013,
VB.2012.00310, E. 2.3; 11. Januar 2012, VB.2011.00617, E. 3.2).
Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum
nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere,
ob die bestehende Erschliessung trotz bewilligtem Abstellplatz als
verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar
erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur bei Rechtsverletzungen
eingreifen.
6.5
Unter dem Titel "Erreichbarkeit" statuiert § 4 Abs. 1 ZN, Zugänge seien so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke
bzw. Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der
öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang wird der Begriff der Erreichbarkeit
dahingehend umschrieben, dass bei Gebäuden von weniger als 13 m Gebäudehöhe
die abgewickelte Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang maximal 80 m
betragen darf. Diese Vorgabe präzisiert die nach § 3 ZN vorgeschriebene Notzufahrt,
auf welche nur verzichtet werden kann, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen
Dienste anderweitig gewährleistet ist (§ 4 Abs. 2 ZN).
Dispositiv
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügt das
beschwerdegegnerische Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 über eine
genügende Notzufahrt, da es in einer Abwicklungsdistanz von weniger als 80 m
von der F-Strasse befindet; die Erreichbarkeit für Sanität, Feuerwehr und
Polizei im Notfalleinsatz ist somit gewährleistet (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.2;
vgl. auch VGr, 17. November 2010, VB.2010.00107, E. 6.1).
6.6 Unabhängig vom Erfordernis der Notzufahrt sollen Zufahrten
für jedermann verkehrssicher sein (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00657, E.
7.1; 17. November 2010, VB.2010.00107, E. 6.1). Der zum
Grundstück Kat.-Nr. 03 führende Zufahrtsweg ist auf der Parzelle Kat.-Nr. 02
bei der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 01 auf einer Länge von rund 2,25 m
3,5 m breit. Ansonsten ist die Zufahrt nach der unbestrittenen
Feststellung der Vorinstanz ohne den strittigen Abstellplatz 4,9 m breit. Die
Zufahrt dient vorliegend der Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners
Kat.-Nr. 03 sowie des Grundstücks der Beschwerdeführenden 2. Es handelt
sich somit um eine Zufahrt, die die Anforderungen eines Zufahrtwegs in Sinn von
§ 5 Abs. 1 lit. a ZN erfüllen muss. Als solcher muss er gemäss
Anhang zu den Zugangsnormalien eine Breite von 3 m sowie beidseitige
Bankette von je 0,3 m aufweisen. Unbestritten ist, dass ohne den
strittigen Abstellplatz die Zufahrt diesen Anforderungen entspricht. Mit dem
strittigen Abstellplatz hingegen verengt sich die Zufahrt – je nach Breite des
Abstellplatzes – auf einer Fahrzeuglänge auf 2,7 m respektive 2,9 m.
Auf dieser Länge würde die Zufahrt neu nicht mehr den Zugangsnormalien entsprechen.
6.7 Infolgedessen
ist zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Abweichung von den
Zugangsnormalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG rechtfertigen. Nach § 11 ZN kommt dies unter anderem bei steilen Hanglagen, Objekten im Interesse des
Natur- und Heimatschutzes und bei gemeinschaftlichen Parkierungslösungen in
Betracht.
Unbestritten ist, dass eine kleinräumige Kernzone in Frage
steht sowie dass der Zufahrtsweg mit rund 17 m Länge relativ kurz ist und
gerade verläuft. Er kann ohne Weiteres als übersichtlich bezeichnet werden. Die
Vorinstanz hielt fest, das Rückwärtsfahren des Beschwerdegegners stelle ein nicht
ungefährliches Manöver dar, nachdem sein Wohnhaus sehr nahe an der F-Strasse
stehe und die Sicht entsprechend behindere. Damit spricht die Vorinstanz die
Ausfahrtsverhältnisse vom Zufahrtsweg in die F-Strasse an. Diese Situation
besteht jedoch unabhängig vom strittigen Abstellplatz. Die Sicht bei der
Ausfahrt in die F-Strasse wird nicht durch den strittigen Abstellplatz
beeinträchtigt, sondern durch das bestehende Haus des Beschwerdegegners.
Strittig ist, wie viele Parkplätze über den Zufahrtsweg
erschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass neben dem
Einstellplatz im Gebäude Assek.-Nr. 06 einzig der nordöstlich dieses
Gebäudes angeordnete Abstellplatz formell bewilligt worden ist. Weitere
Parkplätze wurden auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 keine formell bewilligt.
Ein weiterer Garagenplatz befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden
2 Kat.-Nr. 01 und wird ebenfalls über den Zufahrtsweg erschlossen. Somit
werden – ohne den strittigen Abstellplatz – max. drei Parkplätze über den
Zufahrtsweg erschlossen. Der durch die Parkplätze ausgelöste Verkehr ist somit
bescheiden und wird durch den zusätzlichen Abstellplatz nicht erheblich erhöht.
Vorliegend ist entscheidend, dass der Zufahrtsweg durch
den strittigen Abstellplatz nicht auf seiner gesamten Länge von 17 m nicht
mehr den Zugangsnormalien entspricht, sondern – abgesehen vom Vorbau des
Beschwerdegegners – auf einer Fahrzeuglänge. Die Begegnung zwischen
Personenwagen und Fussgänger ist somit wie bis anhin möglich. Ein Fahrzeug kann
ohne Weiteres vor der Engnis anhalten, um Fussgänger passieren zu lassen. Hinzu
kommt, dass die örtlichen kleinräumigen Gegebenheiten die Fahrzeuglenker zu einer
vorsichtigen Fahrweise zwingen. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme wichtiger
Gründe im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG. Der Fussgängerschutz ist dadurch
vorliegend hinreichend gewährleistet.
6.8 In der
Duplik verweist der Beschwerdegegner auf einen Entscheid des Baurekursgerichts
vom 5. September 2012 (BRGE IV Nr. 0130 und 0131/2012 = BEZ 2012 Nr. 62).
Er macht geltend, da das unbeschränkte Fahrwegrecht auch die Fläche des
projektierten Abstellplatzes belaste, sei der fragliche Parkplatz nicht
bewilligungsfähig. Ob es sich dabei um eine unzulässige neue
Tatsachenbehauptung im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG handelt, kann vorliegend
offengelassen werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von
der Sachlage im Entscheid des Baurekursgerichts (BEZ 2012 Nr. 62). Im dortigen
Fall ging es um ein der Gemeinde eingeräumtes Recht, die fragliche Fläche als
Markplatz und dergleichen zu benützen sowie die Verpflichtung des Privaten, den
ganzen Hofraum immer offen zu halten. Vorliegend geht es um eine genügende
Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 03, die – nach dem Gesagten – durch
den strittigen Abstellplatz nicht beeinträchtigt wird.
6.9 Die
Baukommission hat ihr pflichtgemässes Ermessen in Erschliessungsfragen nicht
überschritten. Die Bejahung einer verkehrssicheren
Erschliessung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Beschwerden
sind somit gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben und
der Beschluss der Baukommission Dürnten vom 24. April 2012
wiederherzustellen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2013.00050 und VB.2013.00067
werden vereinigt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 5. Dezember 2012
wird aufgehoben und der Beschluss der Baukommission Dürnten vom 24. April
2012 wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 4'150.-- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den privaten Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…