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Entscheid

VB.2013.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00052

4. September 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D war als Lehrer in der Gemeinde A tätig. Ab dem

31. August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben. Ab Juli 2010

leistete die Gemeinde keine Lohnfortzahlung mehr. Am 21. September 2010

beschloss die Schulpflege, (1.) die Schulleitung zu beauftragen, die BVK

darüber ins Bild zu setzen, dass die Schulpflege davon ausgehe, D betrachte

sich mit Wirkung ab 28. Februar 2010 auf eigenen Wunsch als pensioniert,

und die Schule diesen Altersrücktritt anerkenne, dass (2.) die Auszahlung eines

noch ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr 2009/2010 mangels Arbeitsleistung verweigert

werde und dass (3.) die Auszahlung des ausstehenden Lohns bis Ende Schuljahr

2009/2010 bis zum Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis bis Mitte 2010 bestanden

habe und D arbeitsunfähig gewesen sei, aufgeschoben werde.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Oktober 2010 liess D in der Hauptsache beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass sein

Anstellungsverhältnis fortdauere, und die Gemeinde sei zur Lohnnachzahlung

rückwirkend ab Juli 2010 zu verpflichten. Die Gemeinde

sei sodann aufsichtsrechtlich anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Beachtung der geltenden personalrechtlichen Bestimmun­gen durch Kündigung zu beenden. Die Gemeinde liess mit Rekursantwort vom 2. Dezember 2010 beantragen, der

Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiteren Eingaben von

D vom 10. Februar 2011 bzw. der Gemeinde vom 7. April 2011 wurde je an den

Anträgen festgehalten. Am 11. April 2011 zeigte der Bezirksrat Z den Verfahrensbeteiligten an, dass der

Schriftenwechsel geschlossen sei. Am 12. Dezember 2011 bzw. 19. März

2012.

reichte D das ärztliche Gutachten eines

Vertrauensarztes ein. Hierzu konnte die Gemeinde am

25.

April 2012 Stellung nehmen. Am 13. Juni 2012 fand eine Anhörung von

D in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreterin, eines

Mitglieds des Bezirksrats sowie der Ratsschreiberin, jedoch ohne den

Rechtsvertreter der Gemeinde statt, der dazu offenbar

nicht eingeladen worden war. D reichte am

15.

Juni 2012 weitere Unterlagen ein und äusserte sich erneut zur Sache.

Am 16. November 2012 liess er den Bezirksrat auffordern, bis am

22.

November 2012 zu entscheiden, ansonsten Rechtsverweigerungs­beschwerde erhoben werde. Mit unbegründetem Beschluss vom

19.

November 2012 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, hob den

Beschluss vom 21. September 2010 auf, stellte fest, dass

das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als per

Ende Schuljahr 2010/2011 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst zu

betrachten sei, und verpflichtete die Gemeinde, D den Lohn für die Zeit vom 1. Juli

2010.

bis zum 31. Juli 2011 sowie eine Parteient­schädigung

von Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Weiter wies er im Dispositiv darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft

erwachse, sofern nicht innert zehn Tagen schriftlich eine Begründung verlangt

werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe die "Berufungsfrist" ab

Zustellung des begründeten Entscheids. Die Gemeinde

gelangte am 20. November 2012 an den Bezirksrat, rügte eine massive

Verletzung ihrer Verfahrensrechte und führte aus, ein Entscheid über die

Rekursbegehren sei zurzeit nicht zulässig. Am gleichen

Tag ersuchte D um Zustellung eines begründeten

Entscheids. Der Bezirksrat sandte der Gemeinde am

23.

November 2013 verschiedene Verfahrensdokumente "zur

Kenntnisnahme". Die Gemeinde stellte am 28. November

2012.

gegen den Bezirksratspräsidenten, die mitwirkenden Bezirksräte sowie die

Ratsschreiberin ein Ablehnungsbegehren, verlangte eine Wiederholung der

Anhörung von D sowie die Abnahme der angebotenen Beweise. Am 17. Dezember 2012 versandte der Bezirksrat den

begründeten, vom 19. November 2012 datierenden Beschluss).

III.

Die Gemeinde

liess dagegen beim Verwaltungsgericht am

17.

Januar 2013 Beschwerde führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge

beantragen (VB.2013.00052):

"1. Der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an

einen neu zusammengesetzten Spruchkörper zurückzuweisen.

2.

Der

angefochtene Beschluss sei wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben und

die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Rekurs

des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2010 sei in Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann."

D liess am 1. Februar 2013 ebenfalls Beschwerde

führen und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss vom 19. November 2012 in Bezug auf die Ablehnung des

Abfindungsanspruchs aufzuheben (VB.2013.00083). Zudem ersuchte er um

Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Am 18. März 2013 reichte D mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie

Verfahrensvereinigung eine Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 17. Januar

2013.

ein; hierzu nahm die Gemeinde am 11. April

2013.

Stellung. Am 6. März 2013 hatte die Gemeinde darauf verzichtet, zur Beschwerde vom 1. Februar 2013 einen Antrag

zu stellen. Der Bezirksrat verzichtete mit Eingaben vom 29. Januar 2013

bzw. 8. Februar 2013 auf Vernehmlassung und verwies auf die Begründung im

Rekursentscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

1.2

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Schweizerischen Zivilprozess­ordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) kann das

Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Beschwerden

vereinigen. Die Beschwerden im Verfahren VB.2013.00052 sowie im Verfahren

VB.2013.00083 richten sich beide gegen den Beschluss des Bezirksrats Z vom 19. November 2012. Sie sind deshalb zu vereinigen.

1.3

Streitig sind vorliegend die Besoldungsansprüche von D vom 1. Juli 2010 bis am 31. Juli 2011 sowie ein

allfälliger Abfindungsanspruch. Der Streitwert beträgt

demnach mindestens Fr. 149'342.90. Nach § 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b

Abs. 1 e contrario VRG fällt die Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Die Gemeinde rügt im

Wesentlichen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, weil – nachdem der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt

worden sei – eine Anhörung von D stattgefunden habe, ohne dass die Gemeinde daran habe teilnehmen können, und sie zu von D nachträglich eingereichten Beweismitteln nicht habe Stellung

nehmen können. D verlangt, aus prozessökonomischen

Gründen sei dieser Mangel durch das Verwaltungsgericht zu heilen.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört

zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung

wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 2 ff.).

Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör

fällt unter anderem das Recht, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen,

was die Pflicht der verfahrensleitenden Behörde einschliesst, solche Eingaben

einer Partei der anderen Partei zuzustellen (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl

113/2012, S. 167 ff.). Ebenso hat eine Partei

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf Teilnahme an der

Beweiserhebung, was insbesondere das Recht einschliesst, mündlichen Befragungen

persönlich beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen

(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 354 f.;

vgl. auch § 60 Satz 3 VRG in Verbindung mit Art. 173

ZPO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt deshalb unabhängig von den

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Praxisgemäss kann die Gehörsverletzung jedoch durch

eine obere Instanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und

die obere Instanz sowohl Rechts- wie auch Tatfragen uneingeschränkt überprüft. Dies

gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459; vgl. auch

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, VGr, 2. September 2009,

VB.2009.00083, E. 4.3).

2.3

Vorliegend führte die Vorinstanz zum Zweck der

Sachverhaltsfeststellung eine Befragung von D durch,

ohne der Gemeinde zu ermöglichen, daran teilzunehmen

und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. Darin ist eine schwere

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Eine Heilung

dieses Verfahrensmangels fiele nur in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die

rechtsfehlerhaft durchgeführte Befragung selber wiederholte. Dies lässt sich vorliegend mit Blick auf den drohenden Verlust

einer Instanz indes auch mit dem Beschleunigungsgebot nicht

rechtfertigen, zumal die Angelegenheit – wie sich sogleich zeigt – wegen

ungenügender Abklärung des Sachverhalts ohnehin an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist. In diesem Sinn ist der Beschluss der Vorinstanz

aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist darüber hinaus auch darin zu erblicken, dass die Gemeinde

keine Gelegenheit erhielt, zu den von D nachträglich

eingereichten Beweismitteln und zu dessen Eingabe vom 15. Juni 2012

Stellung zu nehmen.

2.4

Im vorliegenden Verfahren ist unter anderem

strittig, ob D überhaupt an einer Krankheit litt, die

ihm eine weitere Tätigkeit als Lehrer der Integrationsklasse verunmöglichte,

bzw. ob D dies rechtsgenügend nachgewiesen hat. Die Gemeinde äusserte im Verfahren mehrfach und substantiiert Zweifel an

den Arztzeugnissen von Dr. X; namentlich machte sie geltend, D sei gar

nicht bei Dr. X in psychiatrischer oder

psychotherapeutischer Behandlung, sondern suche diesen einzig auf, um seine

Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten. D wollte

sich anlässlich seiner Befragung nicht mehr daran erinnern können, wie häufig

er bei Dr. X in Behandlung gewesen war. Bei dieser Sachlage drängt sich auf, Dr. X dazu zu befragen, ob seine Atteste einzig auf die Schilderungen von D oder aufgrund eigener

Erkenntnisse anlässlich einer psychiatrischen oder

psychotherapeutischen Behandlung beruhten und in welcher Regelmässigkeit D Dr. X aufsuchte. Die Angelegenheit

ist deshalb auch zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Weil nach dem Gesagten der

Rekursentscheid vom 19. November 2012 aufzuheben ist, wird die Beschwerde von D gegenstandslos.

4.

Die Gemeinde beantragt sodann, die Angelegenheit sei

an einen neuen Spruchkörper zurückzuweisen. Sie begründet diesen Antrag damit,

dass aufgrund der Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die bisher am

Rekursverfahren beteiligten Mitglieder der Vorinstanz bzw. der Ratsschreiberin

der begründete Eindruck entstehe, eine unbefangene Würdigung des Sachverhalts

sei nicht mehr gewährleistet.

Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG

treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen. Eine persönliche Befangenheit eines Behördenmitglieds ist

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen

Unparteilichkeit zu erwecken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11).

Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide lassen nur dann auf Befangenheit der am

Entscheid mitwirkenden Personen schliessen, wenn es sich dabei um wiederholte,

krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzung zu

qualifizieren sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14 sechstes Lemma).

In diesem Sinn stellt die Durchführung einer Parteiverhandlung, an welcher

nicht alle Verfahrensbeteiligten mitwirken konnten, zwar eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, begründet aber noch keinen Ausstandsgrund (RB 1996

Nr. 3). Vorliegend hat wohl die Vorinstanz die Verfahrensrechte der Gemeinde (und im Übrigen auch teilweise diejenigen von D) in erheblichem Mass verletzt. Indes sind keine weiteren Umstände

ersichtlich, welche die an diesem Entscheid mitwirkenden Personen als befangen

erscheinen lassen. Insbesondere ist in der Tatsache, dass die Vorinstanz

zunächst einen unbegründeten Entscheid versandte und damit eine Verfahrensverletzung

beging (vgl. hierzu VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786), keine Tatsache

zu erblicken, welche die mitwirkenden Personen als befangen erscheinen liesse. In diesem Sinne ist auf eine Anordnung, der Spruchkörper sei neu

zusammenzusetzen, zu verzichten.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im

Verfahren VB.2013.00052 teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom

19.

November 2012 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung

des Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde im Verfahren VB.2013.00052 abzuweisen.

Die Beschwerde im Verfahren

VB.2013.00083 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

Weil der Streitwert mehr als

Fr. 30'000.- beträgt, sind für das Verfahren Kosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Mehrere am Verfahren Beteiligte

tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs.

2.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Erfolgt die

Gutheissung einer Beschwerde wegen eines Verfahrensfehlers der Vor­instanz, auf

den keine der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten nicht einer der Parteien, sondern der Vor­instanz zu Lasten der

Staatskasse aufzuerlegen (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357,

E. 4.2, sowie 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Vorliegend

ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück­zuweisen,

weil diese massive Verfahrensfehler beging, auf welche die Gemeinde gar keinen und D nur beschränkten

Einfluss hatte.

Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei es

berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte;

insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach

anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September

2004, VB.2004.00215, E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen). Vorliegend erscheint

billig, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, deren Verfahrensfehler

die Gegenstandslosigkeit verursacht haben.

Nach dem Gesagten sind die

Gerichtskosten zu 4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 der teilweise unterliegenden

Gemeinde aufzuerlegen.

In diesem Sinn ist die Vorinstanz sodann

zu verpflichten, der Gemeinde eine (reduzierte) Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- und D eine solche von

Fr. 500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9

Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93

N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2013.00052 und VB.2013.00083 werden vereinigt.

2.

Das

Verfahren VB.2013.00083 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2013.00052 wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss

des Bezirksrats Z vom 19. November 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 5'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Bezirksrat Z und zu 1/5 der Beschwerdeführerin

im Verfahren VB.2013.00052 auferlegt.

4.

Der

Bezirksrat Z wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren

VB.2013.00052 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- und dem

Beschwerdeführer im Verfahren VB.2013.00083 eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …