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Entscheid

VB.2013.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00059

29. Mai 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15242)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00059

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Mai 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea

Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

1. Baudirektion Kanton Zürich,

2. Gemeinderat E,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat E erteilte A mit Beschluss vom

4. Juni 2012 unter koordinierter Eröffnung der raumplanungsrechtlichen

Bewilligung der Baudirektion Zürich vom 11. Mai 2012 die Baubewilligung

für den Wiederaufbau des am 10. Juni 2012 vollständig abgebrannten

Ökonomiegebäudes mit der Vers.-Nr. 01 auf dem in der Landwirtschaftszone

gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 02 im F in E.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich C am 11. Juli 2012 mit Rekurs an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Baubewilligung der Gemeinde E und des Beschlusses der Baudirektion. Mit

Entscheid vom 4. Dezember 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut

und hob die raumplanungsrechtliche Bewilligung vom 11. Mai 2012 und die

baurechtliche Bewilligung vom 4. Juni 2012 auf. Die Verfahrenskosten von

Fr. 3'700.- wurden je zur Hälfte der Baudirektion und A auferlegt.

Letztere wurde zudem verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'200.- zu bezahlen.

III.

A erhob daraufhin am 21. Januar 2013 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 4. Dezember 2012 sowie die Wiederinkraftsetzung der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung vom 11. Mai 2012 und der

baurechtlichen Bewilligung vom 4. Juni 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von C.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 verzichtete der

Gemeinderat E auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde, ohne einen

formellen Antrag zu stellen. Am 19. Februar 2013 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C

erstattete mit Eingabe vom 26. Februar 2013 die Beschwerdeantwort und beantragte,

die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A vollumfänglich

abzuweisen. Ebenfalls am 26. Februar 2013 beantragte die Baudirektion die

Gutheissung der Beschwerde. A und C liessen sich daraufhin weitere Male

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. auch § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Als im Rekursverfahren unterlegene

Baugesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur vorliegenden

Beschwerde legitimiert.

2.

Der Beschwerdegegner störte sich an der von der

Beschwerdeführerin für das abgebrannte Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 verwendeten Bezeichnung "Ökonomiegebäude".

Es habe sich dabei nur um eine einfache Remise gehandelt. Nachdem sowohl die

Mitbeteiligten als auch die Vorinstanz in ihren Entscheiden den Begriff

"Ökonomiegebäude" benutzten und dieser nach dem allgemeinen

Sprachgebrauch auch denjenigen der Remise erfasst, wird das abgebrannte Objekt

der Klarheit halber auch im Folgenden als Ökonomiegebäude (bzw. Gebäude)

bezeichnet.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten

dürfen. Das Rechtsmittel sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden und der Beschwerdeführer

habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen gehabt, da er höchstwahrscheinlich das Feuer ausgelöst habe, das

zur Zerstörung des Gebäudes geführt habe. Er sei zwar strafrechtlich nicht

verurteilt worden. Der Freispruch sei jedoch nur erfolgt, weil eine andere

Brandursache nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können.

3.2

Der

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes

Prinzip dar, das nicht nur für den Staat gilt, sondern auch für die Privaten,

und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in ihrem Verhalten untereinander (René

Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München

2003, Rz. 2397). Der Grundsatz beherrscht deshalb auch die

Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden

Privaten (RB 1981 Nr. 147). Er gebietet ein loyales und

vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Yvo Hangartner in: Kommentar zur

Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 5

N. 43). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des

Rechtsmissbrauchs, das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und

Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur

Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 137 I 247

E. 5.1.1, 127 II 49 E. 5a), sowie das Verbot des widersprüchlichen

Verhaltens. Auch die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter

Umständen missbräuchlich sein, beispielsweise dann, wenn der Anfechtende damit

Vertrauen täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist

(RB 1981 Nr. 147; VGr, 13. Oktober 2004 = BEZ 2004 Nr. 67,

E. 3.2.2), oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl. BGE 123 III 101 E. 2c). In

diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen nicht

als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.

3.3

Die

Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass der Beschwerdegegner strafrechtlich

nicht verurteilt worden sei. In diesem Sinn konnte ihm daher kein Verschulden

an der Zerstörung des Gebäudes der Beschwerdeführerin angelastet werden. Dass

nach Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Urteilsbegründung

festgehalten wurde, wahrscheinlich sei es der Beschwerdegegner gewesen, der das

Feuer verursacht habe, kann von keiner Relevanz sein, ebenso wenig, dass gegen

den Freispruch offenbar ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit erübrigt es

sich auch, den in der Beschwerdeschrift genannten Brandschutzexperten der

Kantonspolizei Zürich zu befragen, der offenbar bereits im Strafverfahren als

Zeuge ausgesagt hatte, oder die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Die Beschwerdeführerin

machte sodann nicht geltend und aus den Akten geht nicht hervor, dass im Rahmen

eines zivilrechtlichen Verfahrens ein Verschulden des Beschwerdegegners am

Feuer erkannt worden wäre. Eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für

die Zerstörung des Gebäudes ist somit unter keinem Titel erstellt. Folglich

kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit der Erhebung des

Rekurses illoyal oder vertrauensunwürdig verhalten oder zu einer anderen

Verhaltensweise in Widerspruch gesetzt. Dass der Beschwerdegegner als

betroffener Nachbar den Wiederaufbau des fraglichen Gebäudes verhindern wollte

und insofern aus "reinem Eigeninteresse" handelte, lässt das Rechtsmittel

jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen und kann ihm nicht entgegengehalten

werden. Schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Rekurs

zu sachfremden Zwecken missbraucht worden wäre. Die Vorinstanz ist daher zu

Recht darauf eingetreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz hätte nicht noch einmal beurteilen

dürfen, ob ein Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes zulässig sei oder nicht, nachdem

diese Frage den Mitbeteiligten bereits im Jahr 2011 zur Beurteilung

unterbreitet worden sei und diese am 18. April 2011 respektive

31.

März 2011 entsprechende Vorentscheide mit Drittverbindlichkeit

erlassen und sich für die Zulässigkeit des Wiederaufbaus ausgesprochen hätten.

Die Vorentscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2

Gemäss

§ 323 Abs. 1 PBG können über Fragen, die für die spätere

Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens grundlegend sind, Vorentscheide

eingeholt werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in

gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie

baurechtliche Bewilligungen (§ 324 Abs. 1 PBG). Gegenüber Dritten gilt

dies nur, wenn das gleiche Verfahren wie für Bewilligungen durchgeführt worden

ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss. Wird das Baugesuch in

solchen Fällen während der Gültigkeit eines Vorentscheids gestellt, so kann die

baurechtliche Bewilligung von Dritten hinsichtlich der vorentschiedenen Fragen

nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse nachgewiesen wird (§ 324 Abs. 2 PBG).

4.3

Die

beiden Vorentscheide betrafen in erster Linie den Wiederaufbau des beim Brand

ebenfalls zerstörten Wohnhausteils Vers.-Nr. 04 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03. Auf den Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 01

bezogen sich lediglich die vierte und fünfte der von der Bauherrschaft (damals

die Erbengemeinschaft Franz Besmer) gestellten Fragen, nämlich, ob "der

Verzicht auf einen Wiederaufbau der Remise Assek-Nr. 01 eine Pflicht für

den Wiederaufbau des Wohnhauses Assek.-Nr. 04 mit Standortverschiebung

oder eine Empfehlung/ein Wunsch" darstelle, und ob "die bestehenden

respektive die durch den Brand zerstörten Gebäude auch mit einer Umnutzung neu

erstellt werden" könnten. Die Mitbeteiligte 2 verwies in ihrem

Vorentscheid zur Beantwortung dieser Fragen auf den Vorentscheid der

Mitbeteiligten 1, wo unter Ziff. 3.3 (bzw. Ziff. 3.4) ausgeführt

wird, "aus raumplanerischer Sicht wäre ein Verzicht auf den Wiederaufbau

des Schopfes/Remise Vers.-Nr. 01 begrüssenswert".

Ein verbindlicher Standpunkt

der Mitbeteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des

Wiederaufbaus des Ökonomiegebäudes kann dieser Formulierung entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Wie der Beschwerdegegner

korrekterweise ausführte, betrafen die von der Bauherrschaft gestellten Fragen

denn auch gar nicht die Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes. Zudem

ergibt sich auch aus einer Auslegung des Vorentscheids der Mitbeteiligten 2

keineswegs, dass diese damit den Wiederaufbau im Ergebnis aufgrund der

besonderen Ausgangslage für zulässig bzw. bewilligungsfähig erklären wollte.

Vielmehr deutet die gewählte Formulierung auf eine ablehnende Haltung der

Mitbeteiligten 2 hin. Insofern bestand für den Beschwerdegegner denn auch

kein Anlass, ein Rechtsmittel gegen die Vorentscheide zu erheben. Sodann kann

auch der Rekursvernehmlassung der Mitbeteiligten 2 nicht eindeutig

entnommen werden, dass sich diese im Rahmen des Vorentscheids für die

Zulässigkeit des Wiederaufbaus aussprechen wollte. Selbst wenn dies der Fall

gewesen sein sollte, vermag dies jedenfalls am massgeblichen Wortlaut des

Vorentscheids nichts zu ändern. Es kann nicht angehen, einer im Rahmen eines

förmlichen Entscheids erfolgten behördlichen Äusserung aufgrund einer späteren

Stellungnahme dieser Behörde in einem Rechtsmittelverfahren, das vorliegend überdies

einen anderen Entscheid betraf, eine sich so nicht aus dem Wortlaut der

Äusserung ergebende Bedeutung beizumessen.

Die Frage nach der

Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes wurde in den

Vorentscheiden der Mitbeteiligten nicht in verbindlicher Weise beurteilt. Die

vorliegend massgeblichen Fragen wurden vielmehr offengelassen. Die Vorinstanz

durfte somit ohne Weiteres in ihrem Entscheid darüber befinden.

5.

Die Mitbeteiligte 1

erteilte die raumplanungsrechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 24c des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,

RPG). Sie ging davon aus, dass das Ökonomiegebäude vor dem 1. Juli 1972

rechtmässig erstellt worden und durch die nachträgliche Änderung von Erlassen

oder Plänen zonenwidrig geworden war. Gemäss einem Schreiben des

Schweizerischen Bauernverbands vom 23. Dezember 2010 habe es schon vor

1972.

zur Einlagerung von Gebinden, Holz und Gerätschaften gedient. Nach dem

Wiederaufbau solle es weiterhin als "stilles" Lager genutzt werden.

Im Mitbericht vom 10. August 2012 führte die Mitbeteiligte 1 zudem

aus, der Wiederaufbau sei auch deshalb zugestanden worden, weil es sich um

einen Härtefall handle, nachdem das fragliche Gebäude durch den Brandfall

unverschuldet untergegangen sei.

6.

Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss

nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr

zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Nach Abs. 2

von Art. 24c RPG können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise

geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig

erstellt oder geändert wurden. Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV) schränkt die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG

auf Bauten und Anlagen ein, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind,

bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des

Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Auf alleinstehende und

unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ist Art. 24c RPG nicht

anwendbar (Art. 41 Abs. 2 RPV).

7.

7.1

Die

Vorinstanz erwog im Entscheid vom 4. Dezember 2012, wer sich auf die Bestandesgarantie

für die infolge Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet am 1. Juli 1972

rechtswidrig gewordene Nutzung berufe, trage die Beweislast dafür, dass die

nichtlandwirtschaftliche Nutzung bereits vor diesem Datum bestanden habe. Dies

gehe aus dem Brief des Schweizerischen Bauernverbands vom 23. Dezember

2010.

jedoch nicht hervor. Den Akten seien im Gegenteil deutliche Anhaltspunkte

dafür zu entnehmen, dass die alleinstehende und unbewohnte Baute über den

1.

Juli 1972 hinaus landwirtschaftlich genutzt worden sei. Eine Anwendung

von Art. 24c RPG sei daher ausgeschlossen. Auch läge keiner der

Tatbestände von Art. 24d Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a

RPV und Art. 37a RPG vor, die als einzige Bestimmungen neben Art. 24c

RPG den Wiederaufbau eines zonenwidrigen Gebäudes in der Landwirtschaftszone

ermöglichten. Der von der Baudirektion ins Feld geführte Härtefall lasse sich

auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Überdies sei die von allen Parteien

übereinstimmend angenommene Umnutzung des ehemaligen Ökonomiegebäudes

mindestens seit dem Jahr 2004 nie bewilligt worden. Die Umnutzung hätte zwar

möglicherweise gestützt auf Art. 24a RPG bewilligt werden können. Dies

nütze der Bauherrschaft indessen wenig, da der Wiederaufbau eines gestützt auf

diese Bestimmung umgenutzten Gebäudes nach dessen Zerstörung durch höhere

Gewalt nicht geregelt sei, wobei diesbezüglich von einem qualifizierten

Schweigen des Gesetz- und Verordnungsgebers auszugehen sei.

7.2

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Voraussetzungen

für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG zu Recht verneint,

da das abgebrannte Gebäude fraglos nicht bis zu seiner Zerstörung

landwirtschaftlich genutzt worden sei. Jedoch sei die konkrete geplante Nutzung

des wieder aufzubauenden Gebäudes im Baubewilligungsverfahren gar nie

Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei von

Anfang an davon ausgegangen, dass das Gebäude gestützt auf das Brandstattrecht

von § 307 Abs. 1 PBG wieder aufgebaut werden könne. Das Bauprojekt

umfasse gemäss Baugesuch ein Ökonomiegebäude, das als stilles Lager benutzt

werden solle, was unter gewissen Voraussetzungen in der Landwirtschaftszone

zulässig sei. Es sei von Anfang an geplant gewesen, das wieder zu errichtende

Gebäude landwirtschaftlich zu nutzen. In diesem Sinn sei der geplante Bau

zonenkonform, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der gesetzlichen

Richtlinien vorliege. Zwar unterschreite die geplante landwirtschaftliche

Nutzung die Richtlinien gemäss dem RPG und dem BGBB. Eine Verweigerung der

Baubewilligung sei vorliegend jedoch unsachgemäss. Sie – die Beschwerdeführerin

– habe das Grundstück im Rahmen einer Erbteilung in der Absicht der

landwirtschaftlichen Nutzung übernommen, sei hierzu hinreichend qualifiziert,

das geplante Bauvorhaben sei für die Bewirtschaftung des Bodens erforderlich

und dem Wiederaufbau des Gebäudes stünden keine öffentlichen Interessen entgegen.

Sodann sei von einem Härtefall auszugehen. Das Gebäude sei ohne ihr Zutun

zerstört worden, und ohne einen Wiederaufbau des abgebrannten Ökonomiegebäudes

würde das Grundstück praktisch wertlos. Der Gesetzgeber habe an einen Fall wie

den vorliegenden nicht gedacht. Es sei daher sinnvoll, die Regel von

Art. 42a Abs. 3 RPV auch auf unfreiwillig zerstörte, zonenkonform

nutzbare Ökonomiebauten anzuwenden.

8.

8.1

Wie die

Vorinstanz ausführte, lassen die Akten darauf schliessen, dass das abgebrannte

Gebäude nicht bis zu seiner Zerstörung landwirtschaftlich genutzt wurde. Auch

die Beschwerdeführerin ist dieser Ansicht. Bei dieser Ausgangslage gelangt

Art. 24c RPG damit vorliegend tatsächlich nicht zur Anwendung. Insofern

kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist

festzuhalten, dass sich die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG nur auf

Bauten erstreckt, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem

1.

Juli 1972 bzw. dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes, als

erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde,

erstellt oder geändert wurden und aufgrund einer nachträglichen Änderung von

Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Sie erstreckt sich jedoch nicht

auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern allein

durch tatsächliche Änderungen – wie offenbar in diesem Fall die Aufgabe des

Landwirtschaftsbetriebs – entstanden ist (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

8.2

Die

Vorinstanz führte ebenfalls korrekt aus, dass der Wiederaufbau des

zonenwidrigen Ökonomiegebäudes auch nicht gestützt auf Art. 24d

Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a RPV und Art. 37a RPG bewilligt

werden könnte, handelte es sich bei demselben doch weder um eine

landwirtschaftliche Wohnbaute noch um eine gewerbliche Baute (vgl. dazu

Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 37a

N. 3). Sodann ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass

sich der von der Baudirektion geltend gemachte Härtefall auf keine gesetzliche

Grundlage stützen lässt. Die Beschwerdeführerin scheint diesen aus einer

analogen Anwendung von Art. 42a Abs. 3 RPV auf unfreiwillig

zerstörte, zonenkonform nutzbare Ökonomiebauten herleiten zu wollen. Letztere

Bestimmung wurde anlässlich der Revision vom Oktober 2012 in die Raumplanungsverordnung

aufgenommen. Gleichzeitig wurde der altrechtliche landwirtschaftliche

Wohnbauten betreffende Abs. 2 von Art. 42a RPV aufgehoben, da solche

nunmehr unter Art. 24c RPG fallen (vgl. den Erläuternden Bericht des

Bundesamts für Raumentwicklung ARE zur Teilrevision des Raumplanungsrechts vom

Oktober 2012, Ziff. II.5, zu finden unter http://www.are.admin.ch/themen/recht/00817/index.html?lang=de).

Dass im Rahmen der Revision ein Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere

Gewalt nur für landwirtschaftliche Wohnbauten eingeführt wurde, deutet freilich

darauf hin, dass der Verordnungsgeber bewusst auf eine Art. 42a Abs. 3

RPV entsprechende Regelung für unfreiwillig zerstörte, zonenkonform nutzbare

Ökonomiebauten verzichtete (vgl. hierzu BRGE II, 6. März 2012,

Nr. 0033 und 0034/2012 = BEZ 2012 Nr. 25). Jedenfalls gibt es keine

Hinweise dafür, dass er überhaupt nicht an eine solche gedacht hätte. Dem

Umstand, dass vor der Zerstörung des Ökonomiegebäudes allenfalls eine

Bewilligung zur Umnutzung gestützt auf Art. 24a RPG hätte erteilt werden

können, kommt folglich keine Bedeutung zu. Für eine analoge Anwendung von

Art. 42a Abs. 3 RPV auf diesen Fall besteht nach dem Gesagten kein

Anlass.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Brandstattrecht

gemäss § 307 PBG beruft, ist festzuhalten, dass dieses auf Bauten

ausserhalb der Bauzone keine Anwendung findet. Ein Wiederaufbau solcher Bauten

ist vielmehr nach Art. 24c Abs. 2 RPG zu beurteilen (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich, 2011, S. 1145).

8.3

Die

beabsichtigte künftige Nutzung eines Gebäudes ist für dessen Beurteilung baurechtlich

relevant und daher gemäss § 310 PBG als zwingender Inhalt des Baugesuchs anzusehen.

Sie bildet damit Teil des Streitgegenstands. Werden die Angaben zur beabsichtigten

Nutzweise während des laufenden Rechtsmittelverfahrens geändert, so ändert sich

auch der Streitgegenstand.

Vorliegend brachte die

Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor, sie wolle das

wiederaufzubauende Ökonomiegebäude landwirtschaftlich nutzen (vorn

E. 7.2). In den Grundrissplänen wurde die Nutzung allerdings noch mit

„Lager“ angegeben. Der zuständige Architekt ergänzte dies mit der Erklärung,

der Landwirtschaftsbetrieb sei vor einigen Jahren eingestellt worden, das

Gebäude solle künftig als „stilles“ Lager genutzt werden. Dementsprechend bezog

sich auch das Baugesuch ausdrücklich nicht auf einen Landwirtschaftsbetrieb.

Damit durften und mussten die Vorinstanzen lediglich den Wiederaufbau einer

nichtlandwirtschaftlichen Baute beurteilen. Die offenbar geplante landwirtschaftliche

Nutzung bildete demgegenüber nicht Streitgegenstand (vgl. dazu auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86).

Wenn die Beschwerdeführerin neu ein Baugesuch um Erstellung einer landwirtschaftlichen

Baute stellen möchte, so müsste sie dies vorerst bei der erstinstanzlichen Behörde

tun.

8.4

Der

vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

dementsprechend abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu

verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen. Hierbei erweisen sich Fr. 2'500.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 680.-- Zustellkosten,

Fr. 4'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive

Fr. 185.20 MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…