VB.2013.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00059
29. Mai 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15242)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00059
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Gemeinderat E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat E erteilte A mit Beschluss vom
4. Juni 2012 unter koordinierter Eröffnung der raumplanungsrechtlichen
Bewilligung der Baudirektion Zürich vom 11. Mai 2012 die Baubewilligung
für den Wiederaufbau des am 10. Juni 2012 vollständig abgebrannten
Ökonomiegebäudes mit der Vers.-Nr. 01 auf dem in der Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 02 im F in E.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich C am 11. Juli 2012 mit Rekurs an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Baubewilligung der Gemeinde E und des Beschlusses der Baudirektion. Mit
Entscheid vom 4. Dezember 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut
und hob die raumplanungsrechtliche Bewilligung vom 11. Mai 2012 und die
baurechtliche Bewilligung vom 4. Juni 2012 auf. Die Verfahrenskosten von
Fr. 3'700.- wurden je zur Hälfte der Baudirektion und A auferlegt.
Letztere wurde zudem verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 1'200.- zu bezahlen.
III.
A erhob daraufhin am 21. Januar 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 4. Dezember 2012 sowie die Wiederinkraftsetzung der
raumplanungsrechtlichen Bewilligung vom 11. Mai 2012 und der
baurechtlichen Bewilligung vom 4. Juni 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 verzichtete der
Gemeinderat E auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. Am 19. Februar 2013 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C
erstattete mit Eingabe vom 26. Februar 2013 die Beschwerdeantwort und beantragte,
die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A vollumfänglich
abzuweisen. Ebenfalls am 26. Februar 2013 beantragte die Baudirektion die
Gutheissung der Beschwerde. A und C liessen sich daraufhin weitere Male
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (vgl. auch § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Als im Rekursverfahren unterlegene
Baugesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
2.
Der Beschwerdegegner störte sich an der von der
Beschwerdeführerin für das abgebrannte Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 verwendeten Bezeichnung "Ökonomiegebäude".
Es habe sich dabei nur um eine einfache Remise gehandelt. Nachdem sowohl die
Mitbeteiligten als auch die Vorinstanz in ihren Entscheiden den Begriff
"Ökonomiegebäude" benutzten und dieser nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch auch denjenigen der Remise erfasst, wird das abgebrannte Objekt
der Klarheit halber auch im Folgenden als Ökonomiegebäude (bzw. Gebäude)
bezeichnet.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten
dürfen. Das Rechtsmittel sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden und der Beschwerdeführer
habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen gehabt, da er höchstwahrscheinlich das Feuer ausgelöst habe, das
zur Zerstörung des Gebäudes geführt habe. Er sei zwar strafrechtlich nicht
verurteilt worden. Der Freispruch sei jedoch nur erfolgt, weil eine andere
Brandursache nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können.
3.2
Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes
Prinzip dar, das nicht nur für den Staat gilt, sondern auch für die Privaten,
und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in ihrem Verhalten untereinander (René
Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München
2003, Rz. 2397). Der Grundsatz beherrscht deshalb auch die
Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden
Privaten (RB 1981 Nr. 147). Er gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Yvo Hangartner in: Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 5
N. 43). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des
Rechtsmissbrauchs, das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und
Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur
Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 137 I 247
E. 5.1.1, 127 II 49 E. 5a), sowie das Verbot des widersprüchlichen
Verhaltens. Auch die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter
Umständen missbräuchlich sein, beispielsweise dann, wenn der Anfechtende damit
Vertrauen täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist
(RB 1981 Nr. 147; VGr, 13. Oktober 2004 = BEZ 2004 Nr. 67,
E. 3.2.2), oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren
zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl. BGE 123 III 101 E. 2c). In
diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen nicht
als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.
3.3
Die
Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass der Beschwerdegegner strafrechtlich
nicht verurteilt worden sei. In diesem Sinn konnte ihm daher kein Verschulden
an der Zerstörung des Gebäudes der Beschwerdeführerin angelastet werden. Dass
nach Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Urteilsbegründung
festgehalten wurde, wahrscheinlich sei es der Beschwerdegegner gewesen, der das
Feuer verursacht habe, kann von keiner Relevanz sein, ebenso wenig, dass gegen
den Freispruch offenbar ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Damit erübrigt es
sich auch, den in der Beschwerdeschrift genannten Brandschutzexperten der
Kantonspolizei Zürich zu befragen, der offenbar bereits im Strafverfahren als
Zeuge ausgesagt hatte, oder die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Die Beschwerdeführerin
machte sodann nicht geltend und aus den Akten geht nicht hervor, dass im Rahmen
eines zivilrechtlichen Verfahrens ein Verschulden des Beschwerdegegners am
Feuer erkannt worden wäre. Eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für
die Zerstörung des Gebäudes ist somit unter keinem Titel erstellt. Folglich
kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit der Erhebung des
Rekurses illoyal oder vertrauensunwürdig verhalten oder zu einer anderen
Verhaltensweise in Widerspruch gesetzt. Dass der Beschwerdegegner als
betroffener Nachbar den Wiederaufbau des fraglichen Gebäudes verhindern wollte
und insofern aus "reinem Eigeninteresse" handelte, lässt das Rechtsmittel
jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen und kann ihm nicht entgegengehalten
werden. Schliesslich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Rekurs
zu sachfremden Zwecken missbraucht worden wäre. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht darauf eingetreten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz hätte nicht noch einmal beurteilen
dürfen, ob ein Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes zulässig sei oder nicht, nachdem
diese Frage den Mitbeteiligten bereits im Jahr 2011 zur Beurteilung
unterbreitet worden sei und diese am 18. April 2011 respektive
31.
März 2011 entsprechende Vorentscheide mit Drittverbindlichkeit
erlassen und sich für die Zulässigkeit des Wiederaufbaus ausgesprochen hätten.
Die Vorentscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2
Gemäss
§ 323 Abs. 1 PBG können über Fragen, die für die spätere
Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens grundlegend sind, Vorentscheide
eingeholt werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in
gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie
baurechtliche Bewilligungen (§ 324 Abs. 1 PBG). Gegenüber Dritten gilt
dies nur, wenn das gleiche Verfahren wie für Bewilligungen durchgeführt worden
ist, was der Gesuchsteller ausdrücklich verlangen muss. Wird das Baugesuch in
solchen Fällen während der Gültigkeit eines Vorentscheids gestellt, so kann die
baurechtliche Bewilligung von Dritten hinsichtlich der vorentschiedenen Fragen
nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse nachgewiesen wird (§ 324 Abs. 2 PBG).
4.3
Die
beiden Vorentscheide betrafen in erster Linie den Wiederaufbau des beim Brand
ebenfalls zerstörten Wohnhausteils Vers.-Nr. 04 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03. Auf den Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 01
bezogen sich lediglich die vierte und fünfte der von der Bauherrschaft (damals
die Erbengemeinschaft Franz Besmer) gestellten Fragen, nämlich, ob "der
Verzicht auf einen Wiederaufbau der Remise Assek-Nr. 01 eine Pflicht für
den Wiederaufbau des Wohnhauses Assek.-Nr. 04 mit Standortverschiebung
oder eine Empfehlung/ein Wunsch" darstelle, und ob "die bestehenden
respektive die durch den Brand zerstörten Gebäude auch mit einer Umnutzung neu
erstellt werden" könnten. Die Mitbeteiligte 2 verwies in ihrem
Vorentscheid zur Beantwortung dieser Fragen auf den Vorentscheid der
Mitbeteiligten 1, wo unter Ziff. 3.3 (bzw. Ziff. 3.4) ausgeführt
wird, "aus raumplanerischer Sicht wäre ein Verzicht auf den Wiederaufbau
des Schopfes/Remise Vers.-Nr. 01 begrüssenswert".
Ein verbindlicher Standpunkt
der Mitbeteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des
Wiederaufbaus des Ökonomiegebäudes kann dieser Formulierung entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. Wie der Beschwerdegegner
korrekterweise ausführte, betrafen die von der Bauherrschaft gestellten Fragen
denn auch gar nicht die Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes. Zudem
ergibt sich auch aus einer Auslegung des Vorentscheids der Mitbeteiligten 2
keineswegs, dass diese damit den Wiederaufbau im Ergebnis aufgrund der
besonderen Ausgangslage für zulässig bzw. bewilligungsfähig erklären wollte.
Vielmehr deutet die gewählte Formulierung auf eine ablehnende Haltung der
Mitbeteiligten 2 hin. Insofern bestand für den Beschwerdegegner denn auch
kein Anlass, ein Rechtsmittel gegen die Vorentscheide zu erheben. Sodann kann
auch der Rekursvernehmlassung der Mitbeteiligten 2 nicht eindeutig
entnommen werden, dass sich diese im Rahmen des Vorentscheids für die
Zulässigkeit des Wiederaufbaus aussprechen wollte. Selbst wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, vermag dies jedenfalls am massgeblichen Wortlaut des
Vorentscheids nichts zu ändern. Es kann nicht angehen, einer im Rahmen eines
förmlichen Entscheids erfolgten behördlichen Äusserung aufgrund einer späteren
Stellungnahme dieser Behörde in einem Rechtsmittelverfahren, das vorliegend überdies
einen anderen Entscheid betraf, eine sich so nicht aus dem Wortlaut der
Äusserung ergebende Bedeutung beizumessen.
Die Frage nach der
Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfähigkeit des Ökonomiegebäudes wurde in den
Vorentscheiden der Mitbeteiligten nicht in verbindlicher Weise beurteilt. Die
vorliegend massgeblichen Fragen wurden vielmehr offengelassen. Die Vorinstanz
durfte somit ohne Weiteres in ihrem Entscheid darüber befinden.
5.
Die Mitbeteiligte 1
erteilte die raumplanungsrechtliche Bewilligung gestützt auf Art. 24c des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG). Sie ging davon aus, dass das Ökonomiegebäude vor dem 1. Juli 1972
rechtmässig erstellt worden und durch die nachträgliche Änderung von Erlassen
oder Plänen zonenwidrig geworden war. Gemäss einem Schreiben des
Schweizerischen Bauernverbands vom 23. Dezember 2010 habe es schon vor
1972.
zur Einlagerung von Gebinden, Holz und Gerätschaften gedient. Nach dem
Wiederaufbau solle es weiterhin als "stilles" Lager genutzt werden.
Im Mitbericht vom 10. August 2012 führte die Mitbeteiligte 1 zudem
aus, der Wiederaufbau sei auch deshalb zugestanden worden, weil es sich um
einen Härtefall handle, nachdem das fragliche Gebäude durch den Brandfall
unverschuldet untergegangen sei.
6.
Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss
nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr
zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Nach Abs. 2
von Art. 24c RPG können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig
erstellt oder geändert wurden. Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV) schränkt die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG
auf Bauten und Anlagen ein, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind,
bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des
Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Auf alleinstehende und
unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ist Art. 24c RPG nicht
anwendbar (Art. 41 Abs. 2 RPV).
7.
7.1
Die
Vorinstanz erwog im Entscheid vom 4. Dezember 2012, wer sich auf die Bestandesgarantie
für die infolge Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet am 1. Juli 1972
rechtswidrig gewordene Nutzung berufe, trage die Beweislast dafür, dass die
nichtlandwirtschaftliche Nutzung bereits vor diesem Datum bestanden habe. Dies
gehe aus dem Brief des Schweizerischen Bauernverbands vom 23. Dezember
2010.
jedoch nicht hervor. Den Akten seien im Gegenteil deutliche Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass die alleinstehende und unbewohnte Baute über den
1.
Juli 1972 hinaus landwirtschaftlich genutzt worden sei. Eine Anwendung
von Art. 24c RPG sei daher ausgeschlossen. Auch läge keiner der
Tatbestände von Art. 24d Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a
RPV und Art. 37a RPG vor, die als einzige Bestimmungen neben Art. 24c
RPG den Wiederaufbau eines zonenwidrigen Gebäudes in der Landwirtschaftszone
ermöglichten. Der von der Baudirektion ins Feld geführte Härtefall lasse sich
auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Überdies sei die von allen Parteien
übereinstimmend angenommene Umnutzung des ehemaligen Ökonomiegebäudes
mindestens seit dem Jahr 2004 nie bewilligt worden. Die Umnutzung hätte zwar
möglicherweise gestützt auf Art. 24a RPG bewilligt werden können. Dies
nütze der Bauherrschaft indessen wenig, da der Wiederaufbau eines gestützt auf
diese Bestimmung umgenutzten Gebäudes nach dessen Zerstörung durch höhere
Gewalt nicht geregelt sei, wobei diesbezüglich von einem qualifizierten
Schweigen des Gesetz- und Verordnungsgebers auszugehen sei.
7.2
Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24c RPG zu Recht verneint,
da das abgebrannte Gebäude fraglos nicht bis zu seiner Zerstörung
landwirtschaftlich genutzt worden sei. Jedoch sei die konkrete geplante Nutzung
des wieder aufzubauenden Gebäudes im Baubewilligungsverfahren gar nie
Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei von
Anfang an davon ausgegangen, dass das Gebäude gestützt auf das Brandstattrecht
von § 307 Abs. 1 PBG wieder aufgebaut werden könne. Das Bauprojekt
umfasse gemäss Baugesuch ein Ökonomiegebäude, das als stilles Lager benutzt
werden solle, was unter gewissen Voraussetzungen in der Landwirtschaftszone
zulässig sei. Es sei von Anfang an geplant gewesen, das wieder zu errichtende
Gebäude landwirtschaftlich zu nutzen. In diesem Sinn sei der geplante Bau
zonenkonform, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der gesetzlichen
Richtlinien vorliege. Zwar unterschreite die geplante landwirtschaftliche
Nutzung die Richtlinien gemäss dem RPG und dem BGBB. Eine Verweigerung der
Baubewilligung sei vorliegend jedoch unsachgemäss. Sie – die Beschwerdeführerin
– habe das Grundstück im Rahmen einer Erbteilung in der Absicht der
landwirtschaftlichen Nutzung übernommen, sei hierzu hinreichend qualifiziert,
das geplante Bauvorhaben sei für die Bewirtschaftung des Bodens erforderlich
und dem Wiederaufbau des Gebäudes stünden keine öffentlichen Interessen entgegen.
Sodann sei von einem Härtefall auszugehen. Das Gebäude sei ohne ihr Zutun
zerstört worden, und ohne einen Wiederaufbau des abgebrannten Ökonomiegebäudes
würde das Grundstück praktisch wertlos. Der Gesetzgeber habe an einen Fall wie
den vorliegenden nicht gedacht. Es sei daher sinnvoll, die Regel von
Art. 42a Abs. 3 RPV auch auf unfreiwillig zerstörte, zonenkonform
nutzbare Ökonomiebauten anzuwenden.
8.
8.1
Wie die
Vorinstanz ausführte, lassen die Akten darauf schliessen, dass das abgebrannte
Gebäude nicht bis zu seiner Zerstörung landwirtschaftlich genutzt wurde. Auch
die Beschwerdeführerin ist dieser Ansicht. Bei dieser Ausgangslage gelangt
Art. 24c RPG damit vorliegend tatsächlich nicht zur Anwendung. Insofern
kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG nur auf
Bauten erstreckt, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem
1.
Juli 1972 bzw. dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes, als
erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde,
erstellt oder geändert wurden und aufgrund einer nachträglichen Änderung von
Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Sie erstreckt sich jedoch nicht
auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern allein
durch tatsächliche Änderungen – wie offenbar in diesem Fall die Aufgabe des
Landwirtschaftsbetriebs – entstanden ist (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1).
8.2
Die
Vorinstanz führte ebenfalls korrekt aus, dass der Wiederaufbau des
zonenwidrigen Ökonomiegebäudes auch nicht gestützt auf Art. 24d
Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42a RPV und Art. 37a RPG bewilligt
werden könnte, handelte es sich bei demselben doch weder um eine
landwirtschaftliche Wohnbaute noch um eine gewerbliche Baute (vgl. dazu
Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 37a
N. 3). Sodann ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflichten, dass
sich der von der Baudirektion geltend gemachte Härtefall auf keine gesetzliche
Grundlage stützen lässt. Die Beschwerdeführerin scheint diesen aus einer
analogen Anwendung von Art. 42a Abs. 3 RPV auf unfreiwillig
zerstörte, zonenkonform nutzbare Ökonomiebauten herleiten zu wollen. Letztere
Bestimmung wurde anlässlich der Revision vom Oktober 2012 in die Raumplanungsverordnung
aufgenommen. Gleichzeitig wurde der altrechtliche landwirtschaftliche
Wohnbauten betreffende Abs. 2 von Art. 42a RPV aufgehoben, da solche
nunmehr unter Art. 24c RPG fallen (vgl. den Erläuternden Bericht des
Bundesamts für Raumentwicklung ARE zur Teilrevision des Raumplanungsrechts vom
Oktober 2012, Ziff. II.5, zu finden unter http://www.are.admin.ch/themen/recht/00817/index.html?lang=de).
Dass im Rahmen der Revision ein Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere
Gewalt nur für landwirtschaftliche Wohnbauten eingeführt wurde, deutet freilich
darauf hin, dass der Verordnungsgeber bewusst auf eine Art. 42a Abs. 3
RPV entsprechende Regelung für unfreiwillig zerstörte, zonenkonform nutzbare
Ökonomiebauten verzichtete (vgl. hierzu BRGE II, 6. März 2012,
Nr. 0033 und 0034/2012 = BEZ 2012 Nr. 25). Jedenfalls gibt es keine
Hinweise dafür, dass er überhaupt nicht an eine solche gedacht hätte. Dem
Umstand, dass vor der Zerstörung des Ökonomiegebäudes allenfalls eine
Bewilligung zur Umnutzung gestützt auf Art. 24a RPG hätte erteilt werden
können, kommt folglich keine Bedeutung zu. Für eine analoge Anwendung von
Art. 42a Abs. 3 RPV auf diesen Fall besteht nach dem Gesagten kein
Anlass.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Brandstattrecht
gemäss § 307 PBG beruft, ist festzuhalten, dass dieses auf Bauten
ausserhalb der Bauzone keine Anwendung findet. Ein Wiederaufbau solcher Bauten
ist vielmehr nach Art. 24c Abs. 2 RPG zu beurteilen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich, 2011, S. 1145).
8.3
Die
beabsichtigte künftige Nutzung eines Gebäudes ist für dessen Beurteilung baurechtlich
relevant und daher gemäss § 310 PBG als zwingender Inhalt des Baugesuchs anzusehen.
Sie bildet damit Teil des Streitgegenstands. Werden die Angaben zur beabsichtigten
Nutzweise während des laufenden Rechtsmittelverfahrens geändert, so ändert sich
auch der Streitgegenstand.
Vorliegend brachte die
Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor, sie wolle das
wiederaufzubauende Ökonomiegebäude landwirtschaftlich nutzen (vorn
E. 7.2). In den Grundrissplänen wurde die Nutzung allerdings noch mit
„Lager“ angegeben. Der zuständige Architekt ergänzte dies mit der Erklärung,
der Landwirtschaftsbetrieb sei vor einigen Jahren eingestellt worden, das
Gebäude solle künftig als „stilles“ Lager genutzt werden. Dementsprechend bezog
sich auch das Baugesuch ausdrücklich nicht auf einen Landwirtschaftsbetrieb.
Damit durften und mussten die Vorinstanzen lediglich den Wiederaufbau einer
nichtlandwirtschaftlichen Baute beurteilen. Die offenbar geplante landwirtschaftliche
Nutzung bildete demgegenüber nicht Streitgegenstand (vgl. dazu auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86).
Wenn die Beschwerdeführerin neu ein Baugesuch um Erstellung einer landwirtschaftlichen
Baute stellen möchte, so müsste sie dies vorerst bei der erstinstanzlichen Behörde
tun.
8.4
Der
vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
dementsprechend abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen. Hierbei erweisen sich Fr. 2'500.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 680.-- Zustellkosten,
Fr. 4'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive
Fr. 185.20 MwSt.) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…