VB.2013.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00064
30. Mai 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00064
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. RA D,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung
des Berufsgeheimnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 10. Oktober
2012 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber den Schwestern A und C
zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Nachdem sich A und C innert von der
Aufsichtskommission angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte
diese RA D mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2012, sein Berufsgeheimnis mit
Bezug auf A und C gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und C mit
gemeinsamer Beschwerde vom 24. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Verfahrens und stellten ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Aufsichtskommission verzichtete am
8.
Februar 2013 auf Vernehmlassung, während RA D die
Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. A und C hielten in
ihrer Eingabe vom 17. April 2013 an ihren Anträgen fest. RA D äusserte sich dazu innert Frist nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3
VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Die Beschwerdeführerinnen stellen ein
Sistierungsgesuch für das vorliegende Verfahren, da sich die
Beschwerdeführerin 1 vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 in
China aufhalte.
Die Möglichkeit der Sistierung ist zwar
nicht im Gesetz geregelt, jedoch im Rahmen der Verfahrensleitung als
Rechtsinstitut allgemein anerkannt. Sie ist beispielswiese sinnvoll, wenn der
Entscheid einer Verwaltungsbehörde von einem anderen Entscheid abhängt oder
wesentlich beeinflusst wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 28 f.). Der von den Beschwerdeführerinnen
vorgebrachte Grund vermag vorliegend nicht die Sistierung des Verfahrens zu
begründen. Die Beschwerdeführerin 1 ist erst nach Einreichung der
Beschwerde verreist, weitere Eingaben von ihrer Seite waren nicht notwendig. Die
Beschwerdeführerin 2 hat dem Gericht zudem B als Vertretung für ihre Schwester angegeben. Das Rubrum ist dementsprechend
anzupassen.
Da im Sinn des Beschleunigungsgebots ein
öffentliches Interesse an der speditiven Erledigung der vorliegenden – die
aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen mit sich bringenden (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) – Beschwerde besteht, ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen
(vgl. VGr, 17. Januar 2012, VB.2011.00738, E. 2).
3.
3.1
Mit Schreiben vom 11. September 2012 ersuchte
der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerinnen um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Honorars im Zusammenhang
mit dem Mandat betreffend Unterhaltsbeiträge ihres Vaters. Die
Beschwerdeführerinnen verweigerten die Annahme des Einschreibens. Sie machen
vor Verwaltungsgericht geltend, sie weigerten sich,
den vom Beschwerdegegner 1 geforderten Betrag von Fr. 2'524.65 zu
bezahlen. Der Rechtsanwalt habe sie in eine ungünstige Situation gebracht, da
er nicht wie abgemacht die unentgeltliche Rechtspflege gefordert habe. Sie
beantragen daher, dass der Beschwerdegegner 1 nicht von seinem
Berufsgeheimnis entbunden wird.
3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber
jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von
ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14
Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz
des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen
eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17.
März 2012,2C_661/2011, E. 3.1). Das
Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs
[StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht
liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt
durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde
(Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG).
Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine
Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34
Abs. 3 AnwG). Zur Durchsetzung seiner Honorarforderung wird dabei der
Anwalt gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von
Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der
Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt
wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (VGr, 16. November 2012,
VB.2012.00432, E. 2.2; ZR 2005/104 Nr. 20).
3.3
Bei der Prüfung der Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis ist demnach einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des
Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen. Streitigkeiten, die den
Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der
Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen
Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen
Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000,
S. 249).
4.
4.1
Die Aufsichtskommission kam zum Schluss, dass dem Interesse des Beschwerdegegners 1
an der Führung eines Prozesses um sein Honorar kein höheres Interesse der Beschwerdeführerinnen
entgegenstehe, weshalb die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses
zu erteilen sei.
4.2
Die Beschwerdeführerinnen rügen dagegen, dass die Honorarforderung
nicht berechtigt wäre und der Beschwerdegegner 1 Standesregeln verletzt
habe. Sie übersehen dabei, dass die Bewilligung zur
Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine materiellen Rechtswirkungen entfaltet;
sie ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich, ohne Verletzung des
disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete
Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Honorarforderung als solche
oder das Vorgehen des Anwalts bilden vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl.
oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen legen
hingegen nicht dar, inwiefern der Entbindung vom Berufsgeheimnis allenfalls
eigene, höher einzustufende Interessen entgegenstehen.
4.3
Somit sind keine höheren Interessen
ersichtlich, die der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen. Da es
zudem unbestritten ist, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen
und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestanden hat, hat die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht vom
Berufsgeheimnis entbunden.
5.
5.1
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Demgemäss steht ihnen auch keine
Parteientschädigung zu. Mangels erheblichen Aufwands ist auch dem
Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorliegenden Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Beschwerdeführerinnen
führten in ihrer Beschwerdeschrift keine höheren Interessen an, die einer
Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen würden. Deshalb hat die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten.
Demnach ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…