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Entscheid

VB.2013.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00064

30. Mai 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

RA D ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 10. Oktober

2012 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber den Schwestern A und C

zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Nachdem sich A und C innert von der

Aufsichtskommission angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte

diese RA D mit Beschlüssen vom 6. Dezember 2012, sein Berufsgeheimnis mit

Bezug auf A und C gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und C mit

gemeinsamer Beschwerde vom 24. Januar 2013 an das Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Verfahrens und stellten ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Aufsichtskommission verzichtete am

8.

Februar 2013 auf Vernehmlassung, während RA D die

Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. A und C hielten in

ihrer Eingabe vom 17. April 2013 an ihren Anträgen fest. RA D äusserte sich dazu innert Frist nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit

§ 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3

VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Beschwerdeführerinnen stellen ein

Sistierungsgesuch für das vorliegende Verfahren, da sich die

Beschwerdeführerin 1 vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 in

China aufhalte.

Die Möglichkeit der Sistierung ist zwar

nicht im Gesetz geregelt, jedoch im Rahmen der Verfahrensleitung als

Rechtsinstitut allgemein anerkannt. Sie ist beispielswiese sinnvoll, wenn der

Entscheid einer Verwaltungsbehörde von einem anderen Entscheid abhängt oder

wesentlich beeinflusst wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 4–31 N. 28 f.). Der von den Beschwerdeführerinnen

vorgebrachte Grund vermag vorliegend nicht die Sistierung des Verfahrens zu

begründen. Die Beschwerdeführerin 1 ist erst nach Einreichung der

Beschwerde verreist, weitere Eingaben von ihrer Seite waren nicht notwendig. Die

Beschwerdeführerin 2 hat dem Gericht zudem B als Vertretung für ihre Schwester angegeben. Das Rubrum ist dementsprechend

anzupassen.

Da im Sinn des Beschleunigungsgebots ein

öffentliches Interesse an der speditiven Erledigung der vorliegenden – die

aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen mit sich bringenden (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) – Beschwerde besteht, ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen

(vgl. VGr, 17. Januar 2012, VB.2011.00738, E. 2).

3.

3.1

Mit Schreiben vom 11. September 2012 ersuchte

der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerinnen um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Honorars im Zusammenhang

mit dem Mandat betreffend Unterhaltsbeiträge ihres Vaters. Die

Beschwerdeführerinnen verweigerten die Annahme des Einschreibens. Sie machen

vor Verwaltungsgericht geltend, sie weigerten sich,

den vom Beschwerdegegner 1 geforderten Betrag von Fr. 2'524.65 zu

bezahlen. Der Rechtsanwalt habe sie in eine ungünstige Situation gebracht, da

er nicht wie abgemacht die unentgeltliche Rechtspflege gefordert habe. Sie

beantragen daher, dass der Beschwerdegegner 1 nicht von seinem

Berufsgeheimnis entbunden wird.

3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber

jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von

ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen

Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14

Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz

des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen

eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17.

März 2012,2C_661/2011, E. 3.1). Das

Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs

[StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht

liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt

durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde

(Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG).

Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine

Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34

Abs. 3 AnwG). Zur Durchsetzung seiner Honorarforderung wird dabei der

Anwalt gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden in aller Regel vom

Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von

Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der

Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt

wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (VGr, 16. November 2012,

VB.2012.00432, E. 2.2; ZR 2005/104 Nr. 20).

3.3

Bei der Prüfung der Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis ist demnach einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des

Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen. Streitigkeiten, die den

Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der

Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen

Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen

Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000,

S. 249).

4.

4.1

Die Aufsichtskommission kam zum Schluss, dass dem Interesse des Beschwerdegegners 1

an der Führung eines Prozesses um sein Honorar kein höheres Interesse der Beschwerdeführerinnen

entgegenstehe, weshalb die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses

zu erteilen sei.

4.2

Die Beschwerdeführerinnen rügen dagegen, dass die Honorarforderung

nicht berechtigt wäre und der Beschwerdegegner 1 Standesregeln verletzt

habe. Sie übersehen dabei, dass die Bewilligung zur

Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine materiellen Rechtswirkungen entfaltet;

sie ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich, ohne Verletzung des

disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete

Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Honorarforderung als solche

oder das Vorgehen des Anwalts bilden vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl.

oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen legen

hingegen nicht dar, inwiefern der Entbindung vom Berufsgeheimnis allenfalls

eigene, höher einzustufende Interessen entgegenstehen.

4.3

Somit sind keine höheren Interessen

ersichtlich, die der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen. Da es

zudem unbestritten ist, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen

und dem Beschwerdegegner 1 ein Mandatsverhältnis bestanden hat, hat die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht vom

Berufsgeheimnis entbunden.

5.

5.1

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Demgemäss steht ihnen auch keine

Parteientschädigung zu. Mangels erheblichen Aufwands ist auch dem

Beschwerdegegner 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

vorliegenden Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Beschwerdeführerinnen

führten in ihrer Beschwerdeschrift keine höheren Interessen an, die einer

Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegenstehen würden. Deshalb hat die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Demnach ist das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…