VB.2013.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00066
22. Mai 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15223)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
J,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, Staatsangehörige von Kamerun, reiste am
18. November 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Dezember
2005 den Schweizer Bürger C. Am 21. Dezember 2005 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt, welche letztmals bis
1. Dezember 2009 verlängert wurde.
Am 4. Dezember 2008 wurde die Trennung der Eheleute
durch eine Meldung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D aktenkundig – der
Ehemann sei seit 29. Dezember 2008 in Kenia wohnhaft. A wohne
vorübergehend bei ihrer Schwester in F, Kanton G. Am 19. März 2010 kehrte A
in den Kanton I zurück, nach Glattfelden, und am 3. Dezember 2010 stellte
sie ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton I. Als Adresse
gab sie "H-Strasse 01, I" an. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
am 8. Juli 2011 ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz Frist.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 17. August 2011 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erheben.
Mit Rekursentscheid vom 12. Dezember 2012 wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Rechtsmittel unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist ab, soweit es nicht als
gegenstandslos bezeichnet wurde.
III.
Am 25. Januar 2013 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen, allenfalls
sei eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, "die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder neu
zu erteilen bzw. die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen". Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Schliesslich liess sie die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung
beantragen.
Die Sicherheitsdirektion beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
Verfügung vom 29. Januar 2013 ordnete der Präsident des
Verwaltungsgerichts an, dass während des Beschwerdeverfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben haben. Damit ist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AuG).
Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33
Abs. 3 AuG befristet und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer
(Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Das Gesuch um Verlängerung der
Bewilligung ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer einzureichen (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.2
Die Beschwerdeführerin hätte zur Aufrechterhaltung
ihrer Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 1. Dezember 2009
verlängert worden war, spätestens bis Mitte November
2009.
ein Verlängerungsgesuch stellen müssen. Innert
dieser Frist hat die Beschwerdeführerin indessen kein
derartiges Verlängerungsgesuch gestellt: Sie hat vielmehr am 30. Juni 2009
ihre (damalige) Einwohnergemeinde, F, Kanton G,
orientiert, dass sie sich nur vorübergehend bei ihrer Schwester im Kanton G
aufhalte und sie bzw. ihr Mann bereits am 6. Juli (gemeint wohl 2009) neu
entscheiden würden, wo sie zukünftig wohnen wollten. Am 18. November 2009
ersuchte sie den Migrationsdienst des Kantons G um einen "vorübergehenden
Kantonswechsel", was dieser mit Schreiben vom 16. Dezember 2009
abwies. Dabei wurde die Beschwerdeführerin
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen
sei und sie sich hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an
das Migrationsamt des Kantons Zürich zu wenden habe. Dieser ausdrückliche
Hinweis auf das seitens der Beschwerdeführerin beim
zuständigen Migrationsamt Zürich zu stellende Gesuch lässt es jedenfalls nicht
zu, das gegenüber dem Kanton G gestellte Gesuch um Kantonswechsel als Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszulegen, wie die Beschwerdeführerin
beantragen lässt. An diesem Umstand vermöchte auch eine persönliche Befragung der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, auf welche daher zu verzichten
ist.
Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen,
dass sowohl das formelle Gesuch vom 3. Dezember
2010.
wie auch allfällige andere Vorsprachen im März und Mai 2010 verspätet
erfolgten. Daran ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin erst im März 2010 im Kanton I eine Wohngelegenheit fand – es
wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, das Gesuch zeitgerecht, spätestens nach
Zugang des angeführten Schreibens des Migrationsdienstes G, direkt an das Migrationsamt
des Kantons Zürich zu richten.
Damit ist die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend
festgestellt haben und auf deren Erwägungen ergänzend zu verweisen ist,
erloschen. Ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist als
solches um erneute Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln.
2.3
2.3.1
Der
Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG setzt grundsätzlich voraus, dass die
Eheleute zusammenleben. Laut Art. 49 AuG gilt das Erfordernis des
Zusammenwohnens gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG nicht, wenn wichtige Gründe
für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Als derartige wichtige Gründe bezeichnet Art. 76 VZAE
insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme. Darüber hinaus können aber auch andere
wichtige und nachvollziehbare Gründe eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens
begründen (vgl. Marc Spescha in: Kommentar zum Migrationsrecht, 2. A., I
2009, Art. 49 AuG N. 2 mit Beispielen). Von einer weiter bestehenden
Familiengemeinschaft kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn das
Getrenntleben der Eheleute lediglich vorübergehender Natur ist (Spescha, Art. 49
AuG N. 3). Nicht erheblich ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach
Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter besteht (vgl. BGr,
8.
September 2009, 2C_416/2009, E. 2.1.2).
Bei einer Trennung, die sechs bis zwölf Monate übersteigt, ist aufgrund der ehelichen
Kontakte zu eruieren, ob die Familiengemeinschaft als aufgelöst gelten muss
(vgl. Spescha, Art. 49 AuG N. 3).
2.3.2
Die
Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit den Akten festgestellt, dass die Eheleute
A und C im Zeitpunkt des Rekursentscheids (Dezember 2012) nicht zusammengelebt haben. Die Beschwerdeführerin
verzeigt nach wie vor die im Gesuch vom 3. Dezember 2010 angeführte
Wohngelegenheit an der H-Strasse 01 in I (c/o K). Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C, soll demgegenüber in L eine 2-Zimmerwohnung während der Woche
bewohnen. Die Wochenenden will er bei der Beschwerdeführerin verbringen. Die Vorinstanz konnte indessen keine objektiv nachvollziehbaren
Gründe für die getrennten Wohnungen erkennen, insbesondere im Licht des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht
erwerbstätig ist. Dieser Würdigung schliesst sich das Verwaltungsgericht an,
nachdem die Beschwerdeschrift sich zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht
äussert und damit diese Feststellungen auch nicht substanziiert bestreitet. Somit bleibt kein Raum für einen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
oder gestützt auf die hier keinen weiter gehenden Anspruch gewährenden
Bestimmungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
2.4
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG weiterhin ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung,
wenn jene mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration
dargetan wird. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass mit dieser Norm das
"Weiterbestehen" der Bewilligungsansprüche nach Art. 42 und 43
AuG geregelt wird. Ist der originäre Bewilligungsanspruch (wie vorliegend, s. dazu Ziff. 2.2 vorstehend) einmal untergegangen, kommt ein
Wiederaufleben des Bewilligungsanspruchs regelmässig nicht in Betracht (BGE 137 II 345, BGer, 21. Dezember 2011, 2_973/2011, E. 2.2.2). Damit
erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisabnahmen im
Zusammenhang mit der Dauer des Zusammenlebens der Eheleute A und C wie auch die offerierte persönliche Befragung der
Beschwerdeführerin hierzu. Ebenso kann unter diesen
Umständen offenbleiben, ob und gegebenenfalls welche Beweisabnahmen die
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Dauer des Zusammenlebens zur
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte vornehmen müssen.
2.5
Der vorinstanzliche Entscheid enthält sodann Erwägungen zur Zulässigkeit der Wegweisung, mit welchen sich die
Beschwerde nicht auseinandersetzt. Damit ist diesbezüglich auf diese
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welchen das Verwaltungsgericht
beitritt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Zu
prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Die
vorliegende Beschwerde ist zufolge der erloschenen Aufenthaltsbewilligung und
mangels gelebter Familiengemeinschaft mit dem Ehemann sowie der klaren
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, dass vorliegend eine Weiterführung
der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG nicht möglich sei, als offensichtlich aussichtlos einzustufen. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzulehnen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden
will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;
vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…