VB.2013.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00069
5. März 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15038)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00069
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Tunesien stammenden deutschen
Staatsangehörigen A sind die Eltern der im Dezember 2005 geborenen Tochter F.
2007 trennten sich die Eltern und liessen ihre Ehe 2009 in Tunesien und 2011 in
Deutschland scheiden. Seither lebt die Tochter bei der Mutter; den Vater
besucht sie regelmässig.
Im Herbst 2012 vereinbarten die Eltern,
dass die Tochter während den Weihnachtsferien mit A nach Tunesien reisen dürfe.
Am 20. Dezember 2012 teilte C ihrem Ex-Ehemann abends per SMS mit, dass er
die Tochter aufgrund der politischen Situation in Tunesien über Weihnachten
doch nicht nach Tunesien mitnehmen könne (act. 9/16). A hinterliess
daraufhin eine Nachricht auf der Combox von C, die diese dazu bewog, am
folgenden Morgen zur Zürcher Kantonspolizei zu gehen und gegen ihren Ex-Ehemann
Anzeige wegen Drohung und Telefonmissbrauchs zu erstatten. Am gleichen Tag
(21. Dezember 2012) erliess die Kantonspolizei gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz eine Verfügung, wonach es A bis am 4. Januar 2013
verboten sei, C und F zu kontaktieren sowie ein genauer bezeichnetes Gebiet in
G (Wohnort von C und F) und am H (Arbeitsort von C) zu betreten. A verbrachte
die Weihnachtsferien vom 22. Dezember 2012 bis am 7. Januar 2013 zusammen
mit seiner neuen Ehefrau in Tunesien (act. 16/3).
Erwägungen
II.
Am 27. Dezember 2012 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht Bülach um dreimonatige Verlängerung des
polizeilich angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 verlängerte
der Haftrichter die polizeilichen Schutzmassnahmen provisorisch bis am
7.
April 2013; dagegen erhob A am 14. Januar 2013 Einsprache. Am
17.
Januar 2013 hörte der Haftrichter A, C und F an. Gleichentags verfügte
er, (1.) C werde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;
(2.) das von der Polizei am 21. Dezember 2012 angeordnete
Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber C würden bis am 7. April
2013.
verlängert; (3.) das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber F werde abgewiesen; (4.) die Gerichtsgebühr werde auf
Fr. 600.- festgesetzt; (5.) die Kosten würden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt, wobei der Anteil von C einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen werde; (6.) es werde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Am 28. Januar 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
(1.) Disp.-Ziff. 2, 5 und 6 der Verfügung des Haftrichters vom
17.
Januar 2013 seien aufzuheben, (2.) das Gesuch von C um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei abzuweisen; (3.) unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Der Haftrichter und die Kantonspolizei
Zürich verzichteten am 1. bzw. 5. Februar 2013 auf Stellungnahme zur Beschwerde.
C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013, die Beschwerde
sei abzuweisen bzw. die angeordneten Massnahmen seien aufrechtzuerhalten.
Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide
der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden
betreffend
Massnahmen nach §§ 3–14 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
1.2
Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob der Haftrichter das
Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei
Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das bis
am 4. Januar 2013 geltende Kontaktverbot des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter, das vom Haftrichter nicht verlängert worden
ist.
2.
2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz
stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe seit längerer Zeit ein
Konflikt, der insbesondere durch Meinungsverschiedenheiten rund um die
Betreuung der gemeinsamen Tochter und die Ausübung des Besuchsrechts geschürt
werde. Nachdem die Parteien am 15. Mai 2012 eine Besuchsrechtsvereinbarung abgeschlossen hätten
(vgl. act. 6/9), habe sich die
Situation zunächst scheinbar beruhigt. Doch der Vorfall vom 20. Dezember 2012 zeige, dass unklare oder missverständliche
Abmachungen zwischen den Parteien genügten, um den Konflikt erneut eskalieren
zu lassen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sie am
20.
Dezember 2012 telefonisch mit dem Tod
bedroht, sei zwar nicht mehr überprüfbar, da die betreffende Comboxnachricht
mittlerweile gelöscht worden sei. Doch die Angaben der Beschwerdegegnerin
seien durch Aussagen der Tochter zumindest teilweise
bestätigt worden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich
der Anhörung sei glaubhaft, dass sie sich vom Gesuchsgegner
erheblich unter Druck gesetzt fühle und dass die Situation für sie psychisch belastend sei. Bei künftigen
Kontakten zwischen den Parteien, namentlich bei Übergaben der Tochter an
den Beschwerdeführer zur Ausübung des Besuchsrechts, bestehe
die Gefahr neuer Konflikte. Damit sich die Situation beruhige, solle der Beschwerdegegnerin das Recht eingeräumt werden, dem Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit nicht begegnen
zu müssen. Aus diesem Grund und auch im Hinblick auf das Wohl der Tochter erscheine es sinnvoll, das Betretverbot
sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wie
beantragt um drei Monate zu verlängern, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung habe ausführen lassen, dass ein Kontaktverbot
gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn persönlich in Ordnung gehe (vgl. act. 11,
Protokoll S. 26). Es liege am Beschwerdeführer, den Kontakt zu seiner
Tochter so zu organisieren, dass er das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht verletze; hierzu werde er die Hilfe der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden in Anspruch nehmen müssen.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche
Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012: Er
habe damals weder Drohungen noch sonstige strafbare
Äusserungen auf die Combox der Beschwerdegegnerin
gesprochen. Er habe ihr lediglich gesagt, dass er sie in Tunesien erneut
anzeigen werde und dass die zwei Monate Gefängnis, zu denen sie in Tunesien bereits verurteilt worden sei, wohl zu wenig gewesen seien. Er habe seinem Ärger verständlicherweise Luft
machen wollen angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die geplante
Tunesienreise der Tochter kurzfristig abgesagt habe (act. 2 S. 10 und
14; vgl. auch Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar 2013, act. 11 S. 20).
3.3
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2012
schilderte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 20. Dezember 2012 wie
folgt: Der Beschwerdeführer habe ihr via Combox
mitgeteilt, er werde dafür sorgen, dass sie sterben werde, er
werde ihr sämtliche Krankheiten schicken, er werde sämtliche Rechnungen
bezahlen, er zahle ihr alles heim, er werde sie fertig machen, er werde erst
aufhören, wenn sie gestorben sei, sie werde Krebs haben, ihr würden die Füsse
abgehackt, er werde sie in Tunesien fertig machen, er werde dafür sorgen, dass
sie bei der Einreise in Tunesien ins Gefängnis komme und er werde nie aufgeben
(act. 13/2). Die 7-jährige Tochter bestätigte anlässlich der haftrichterlichen
Anhörung vom 17. Januar 2013
mehrfach, dass sie gehört
habe, wie der Beschwerdeführer am Telefon gesagt habe, dass
er die Beschwerdegegnerin umbringen wolle, dass er ihr Krebs machen wolle und
dass er alles Mögliche versuche, damit sie krank werde (act. 11, Protokoll
S. 17 f.).
3.4
Angesichts der widersprüchlichen
Tatsachendarstellungen der Parteien in Bezug auf den Vorfall vom
20.
Dezember 2012 kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der involvierten Personen eine entscheidende Rolle zu. Dem Haftgericht ist
dabei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Zum einen kann
sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten
zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514,
E. 4.1).
3.5
Im
vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Haftrichter als auch
die Polizei aufgrund der persönlichen Anhörung der involvierten Personen zum
Schluss gelangten, dass die von der Beschwerdegegnerin und
ihrer Tochter behaupteten Drohungen glaubhaft erschienen. Sodann
erweist sich das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin,
soweit es aus den Akten hervorgeht, als konsistent und
widerspruchsfrei. Demgegenüber räumt der Beschwerdeführer
selber ein, dass er anlässlich seiner Comboxäusserung vom 20. Dezember 2012 seinem Ärger habe Luft
machen wollen (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt, dass
unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin seit der Trennung im Jahr 2007 immer wieder zu heftigen
Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer vor gut
drei Jahren wegen mehrfacher Drohung und Nötigung gegenüber der
Beschwerdegegnerin strafrechtlich verurteilt – unter
anderem deshalb, weil er der Beschwerdegegnerin von Oktober bis November 2008
beinahe täglich gesagt hatte, er werde sie fertig machen, er werde ihren
Verlust der Arbeitsstelle veranlassen, er werde sie und ihre Familie umbringen
und er werde ihr das gemeinsame Kind wegnehmen (Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 27. Oktober 2009, act. 16/2/2
S. 15). Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und
angesichts des Beurteilungsspielsraums des Verwaltungsgerichts (E. 3.4) ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012 als
glaubhaft erachtete. Der blosse Umstand, dass die
Combox-Meldung mit den strittigen Drohungen nicht mehr
vorhanden ist – offenbar weil
sie gelöscht wurde –, vermag die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter nicht infrage zu stellen.
Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen zu Unrecht, der Haftrichter sei seiner Fragepflicht nicht hinreichend
nachgekommen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von
ihm vermissten Fragen, die nicht den Vorfall vom 20. Dezember 2012
betreffen, den Sachverhalt zusätzlich hätten erhellen können.
3.6
Die Drohungen, die der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte (E.
3.3), sind ohne Weiteres als Androhung von Gewalt im Sinn von
§ 2 Abs. 1 lit. a GSG einzustufen. Da die Drohungen
glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 3.5), vermögen sie die
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen
(vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3).
Angesichts des gravierenden Inhalts der Drohungen und der damit verbundenen potenziellen
Konflikteskalation erachtete die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu
Recht als glaubhaft im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG. Die
Verlängerungsdauer von drei Monaten erweist sich nicht
als unverhältnismässig: Zum einen erscheint plausibel,
dass zur Deeskalation des vorliegenden Konflikts eine mehrmonatige Dauer erforderlich ist. Zum anderen bringt der
Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe vor, weshalb
es für ihn objektiv erforderlich sein sollte, die Beschwerdegegnerin bis am 7. April 2013 zu kontaktieren bzw. das vom Rayonverbot betroffene
Gebiet zu betreten. Er macht
zwar geltend, der Kontakt zur Beschwerdegegnerin sei erforderlich, um die
Besuche mit der Tochter zu regeln. Dem ist indessen mit der Vorinstanz
entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu
seiner Tochter über Drittpersonen bzw. über die
zuständigen Behörden zu organisieren (vgl. VGr,
13.
Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber den Wunsch äusserte, dass die
Übergabe der Tochter künftig durch eine unabhängige Drittperson erfolge, um
weitere Anschuldigungen zu verhindern (act. 2 S. 15; vgl. auch
Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar
2013, act. 11 S. 21).
3.7
Als unbegründet erweist sich schliesslich die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Rüge der örtlichen Unzuständigkeit. Das
für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen zuständige Gericht
ist gemäss § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am
Ort der Begehung der häuslichen Gewalt. Im vorliegenden Fall ist der im
Kanton Zürich gelegene Wohnort der Beschwerdegegnerin – G – als Ort der
Begehung der häuslichen Gewalt zu erachten, denn dort empfing die
Beschwerdegegnerin gemäss den polizeilichen Ermittlungen die Comboxnachricht
des Beschwerdeführers, die die Drohungen enthielt (vgl. Verfügung
der Kantonspolizei vom 9. Januar 2013,
act. 13/1).
4.
4.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist
Dispositiv
demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren beantragt. Das Begehren ist gutzuheissen, da mit der
Vorinstanz von ihrer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG
auszugehen ist (vgl. act. 18) und weil anzunehmen
ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Recht im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG), zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten
ist (vgl. BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.3). Rechtsanwalt RA D ist für das
Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegenerin
zu bestellen. Hinzuweisen ist auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.3
Als obsiegende Partei hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung. Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist hingegen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die
Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat (E. 4.2), ist
der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird – soweit sie
sich nicht als uneinbringlich erweisen sollte – an die Entschädigung
anzurechnen sein, die dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3. Dem
Vertreter der Beschwerdegegenerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: