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Entscheid

VB.2013.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00069

5. März 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15038)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00069

Urteil

der Einzelrichterin

vom 5. März 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar

Plüss.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus Tunesien stammenden deutschen

Staatsangehörigen A sind die Eltern der im Dezember 2005 geborenen Tochter F.

2007 trennten sich die Eltern und liessen ihre Ehe 2009 in Tunesien und 2011 in

Deutschland scheiden. Seither lebt die Tochter bei der Mutter; den Vater

besucht sie regelmässig.

Im Herbst 2012 vereinbarten die Eltern,

dass die Tochter während den Weihnachtsferien mit A nach Tunesien reisen dürfe.

Am 20. Dezember 2012 teilte C ihrem Ex-Ehemann abends per SMS mit, dass er

die Tochter aufgrund der politischen Situation in Tunesien über Weihnachten

doch nicht nach Tunesien mitnehmen könne (act. 9/16). A hinterliess

daraufhin eine Nachricht auf der Combox von C, die diese dazu bewog, am

folgenden Morgen zur Zürcher Kantonspolizei zu gehen und gegen ihren Ex-Ehemann

Anzeige wegen Drohung und Telefonmissbrauchs zu erstatten. Am gleichen Tag

(21. Dezember 2012) erliess die Kantonspolizei gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz eine Verfügung, wonach es A bis am 4. Januar 2013

verboten sei, C und F zu kontaktieren sowie ein genauer bezeichnetes Gebiet in

G (Wohnort von C und F) und am H (Arbeitsort von C) zu betreten. A verbrachte

die Weihnachtsferien vom 22. Dezember 2012 bis am 7. Januar 2013 zusammen

mit seiner neuen Ehefrau in Tunesien (act. 16/3).

Erwägungen

II.

Am 27. Dezember 2012 ersuchte C den

Haftrichter am Bezirksgericht Bülach um dreimonatige Verlängerung des

polizeilich angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 verlängerte

der Haftrichter die polizeilichen Schutzmassnahmen provisorisch bis am

7.

April 2013; dagegen erhob A am 14. Januar 2013 Einsprache. Am

17.

Januar 2013 hörte der Haftrichter A, C und F an. Gleichentags verfügte

er, (1.) C werde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;

(2.) das von der Polizei am 21. Dezember 2012 angeordnete

Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber C würden bis am 7. April

2013.

verlängert; (3.) das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber F werde abgewiesen; (4.) die Gerichtsgebühr werde auf

Fr. 600.- festgesetzt; (5.) die Kosten würden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, wobei der Anteil von C einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen werde; (6.) es werde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Am 28. Januar 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

(1.) Disp.-Ziff. 2, 5 und 6 der Verfügung des Haftrichters vom

17.

Januar 2013 seien aufzuheben, (2.) das Gesuch von C um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei abzuweisen; (3.) unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Der Haftrichter und die Kantonspolizei

Zürich verzichteten am 1. bzw. 5. Februar 2013 auf Stellungnahme zur Beschwerde.

C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013, die Beschwerde

sei abzuweisen bzw. die angeordneten Massnahmen seien aufrechtzuerhalten.

Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide

der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden

betreffend

Massnahmen nach §§ 3–14 des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

1.2

Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob der Haftrichter das

Betretverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei

Monate verlängern durfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das bis

am 4. Januar 2013 geltende Kontaktverbot des

Beschwerdeführers zu seiner Tochter, das vom Haftrichter nicht verlängert worden

ist.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz

stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, zwischen dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe seit längerer Zeit ein

Konflikt, der insbesondere durch Meinungsverschiedenheiten rund um die

Betreuung der gemeinsamen Tochter und die Ausübung des Besuchsrechts geschürt

werde. Nachdem die Parteien am 15. Mai 2012 eine Besuchsrechtsvereinbarung abgeschlossen hätten

(vgl. act. 6/9), habe sich die

Situation zunächst scheinbar beruhigt. Doch der Vorfall vom 20. Dezember 2012 zeige, dass unklare oder missverständliche

Abmachungen zwischen den Parteien genügten, um den Konflikt erneut eskalieren

zu lassen. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sie am

20.

Dezember 2012 telefonisch mit dem Tod

bedroht, sei zwar nicht mehr überprüfbar, da die betreffende Comboxnachricht

mittlerweile gelöscht worden sei. Doch die Angaben der Beschwerdegegnerin

seien durch Aussagen der Tochter zumindest teilweise

bestätigt worden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin anlässlich

der Anhörung sei glaubhaft, dass sie sich vom Gesuchsgegner

erheblich unter Druck gesetzt fühle und dass die Situation für sie psychisch belastend sei. Bei künftigen

Kontakten zwischen den Parteien, namentlich bei Übergaben der Tochter an

den Beschwerdeführer zur Ausübung des Besuchsrechts, bestehe

die Gefahr neuer Konflikte. Damit sich die Situation beruhige, solle der Beschwerdegegnerin das Recht eingeräumt werden, dem Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit nicht begegnen

zu müssen. Aus diesem Grund und auch im Hinblick auf das Wohl der Tochter erscheine es sinnvoll, das Betretverbot

sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wie

beantragt um drei Monate zu verlängern, zumal der Beschwerdeführer anlässlich

der Anhörung habe ausführen lassen, dass ein Kontaktverbot

gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn persönlich in Ordnung gehe (vgl. act. 11,

Protokoll S. 26). Es liege am Beschwerdeführer, den Kontakt zu seiner

Tochter so zu organisieren, dass er das Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht verletze; hierzu werde er die Hilfe der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden in Anspruch nehmen müssen.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche

Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012: Er

habe damals weder Drohungen noch sonstige strafbare

Äusserungen auf die Combox der Beschwerdegegnerin

gesprochen. Er habe ihr lediglich gesagt, dass er sie in Tunesien erneut

anzeigen werde und dass die zwei Monate Gefängnis, zu denen sie in Tunesien bereits verurteilt worden sei, wohl zu wenig gewesen seien. Er habe seinem Ärger verständlicherweise Luft

machen wollen angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin die geplante

Tunesienreise der Tochter kurzfristig abgesagt habe (act. 2 S. 10 und

14; vgl. auch Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar 2013, act. 11 S. 20).

3.3

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2012

schilderte die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 20. Dezember 2012 wie

folgt: Der Beschwerdeführer habe ihr via Combox

mitgeteilt, er werde dafür sorgen, dass sie sterben werde, er

werde ihr sämtliche Krankheiten schicken, er werde sämtliche Rechnungen

bezahlen, er zahle ihr alles heim, er werde sie fertig machen, er werde erst

aufhören, wenn sie gestorben sei, sie werde Krebs haben, ihr würden die Füsse

abgehackt, er werde sie in Tunesien fertig machen, er werde dafür sorgen, dass

sie bei der Einreise in Tunesien ins Gefängnis komme und er werde nie aufgeben

(act. 13/2). Die 7-jährige Tochter bestätigte anlässlich der haftrichterlichen

Anhörung vom 17. Januar 2013

mehrfach, dass sie gehört

habe, wie der Beschwerdeführer am Telefon gesagt habe, dass

er die Beschwerdegegnerin umbringen wolle, dass er ihr Krebs machen wolle und

dass er alles Mögliche versuche, damit sie krank werde (act. 11, Protokoll

S. 17 f.).

3.4

Angesichts der widersprüchlichen

Tatsachendarstellungen der Parteien in Bezug auf den Vorfall vom

20.

Dezember 2012 kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen

der involvierten Personen eine entscheidende Rolle zu. Dem Haftgericht ist

dabei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Zum einen kann

sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten

zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514,

E. 4.1).

3.5

Im

vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Haftrichter als auch

die Polizei aufgrund der persönlichen Anhörung der involvierten Personen zum

Schluss gelangten, dass die von der Beschwerdegegnerin und

ihrer Tochter behaupteten Drohungen glaubhaft erschienen. Sodann

erweist sich das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin,

soweit es aus den Akten hervorgeht, als konsistent und

widerspruchsfrei. Demgegenüber räumt der Beschwerdeführer

selber ein, dass er anlässlich seiner Comboxäusserung vom 20. Dezember 2012 seinem Ärger habe Luft

machen wollen (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt, dass

unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin seit der Trennung im Jahr 2007 immer wieder zu heftigen

Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer vor gut

drei Jahren wegen mehrfacher Drohung und Nötigung gegenüber der

Beschwerdegegnerin strafrechtlich verurteilt – unter

anderem deshalb, weil er der Beschwerdegegnerin von Oktober bis November 2008

beinahe täglich gesagt hatte, er werde sie fertig machen, er werde ihren

Verlust der Arbeitsstelle veranlassen, er werde sie und ihre Familie umbringen

und er werde ihr das gemeinsame Kind wegnehmen (Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 27. Oktober 2009, act. 16/2/2

S. 15). Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und

angesichts des Beurteilungsspielsraums des Verwaltungsgerichts (E. 3.4) ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2012 als

glaubhaft erachtete. Der blosse Umstand, dass die

Combox-Meldung mit den strittigen Drohungen nicht mehr

vorhanden ist – offenbar weil

sie gelöscht wurde –, vermag die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter nicht infrage zu stellen.

Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen zu Unrecht, der Haftrichter sei seiner Fragepflicht nicht hinreichend

nachgekommen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von

ihm vermissten Fragen, die nicht den Vorfall vom 20. Dezember 2012

betreffen, den Sachverhalt zusätzlich hätten erhellen können.

3.6

Die Drohungen, die der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte (E.

3.3), sind ohne Weiteres als Androhung von Gewalt im Sinn von

§ 2 Abs. 1 lit. a GSG einzustufen. Da die Drohungen

glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 3.5), vermögen sie die

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen

(vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3).

Angesichts des gravierenden Inhalts der Drohungen und der damit verbundenen potenziellen

Konflikteskalation erachtete die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu

Recht als glaubhaft im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG. Die

Verlängerungsdauer von drei Monaten erweist sich nicht

als unverhältnismässig: Zum einen erscheint plausibel,

dass zur Deeskalation des vorliegenden Konflikts eine mehrmonatige Dauer erforderlich ist. Zum anderen bringt der

Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe vor, weshalb

es für ihn objektiv erforderlich sein sollte, die Beschwerdegegnerin bis am 7. April 2013 zu kontaktieren bzw. das vom Rayonverbot betroffene

Gebiet zu betreten. Er macht

zwar geltend, der Kontakt zur Beschwerdegegnerin sei erforderlich, um die

Besuche mit der Tochter zu regeln. Dem ist indessen mit der Vorinstanz

entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu

seiner Tochter über Drittpersonen bzw. über die

zuständigen Behörden zu organisieren (vgl. VGr,

13.

Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber den Wunsch äusserte, dass die

Übergabe der Tochter künftig durch eine unabhängige Drittperson erfolge, um

weitere Anschuldigungen zu verhindern (act. 2 S. 15; vgl. auch

Anhörungsprotokoll des Haftrichters vom 17. Januar

2013, act. 11 S. 21).

3.7

Als unbegründet erweist sich schliesslich die vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Rüge der örtlichen Unzuständigkeit. Das

für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen zuständige Gericht

ist gemäss § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am

Ort der Begehung der häuslichen Gewalt. Im vorliegenden Fall ist der im

Kanton Zürich gelegene Wohnort der Beschwerdegegnerin – G – als Ort der

Begehung der häuslichen Gewalt zu erachten, denn dort empfing die

Beschwerdegegnerin gemäss den polizeilichen Ermittlungen die Comboxnachricht

des Beschwerdeführers, die die Drohungen enthielt (vgl. Verfügung

der Kantonspolizei vom 9. Januar 2013,

act. 13/1).

4.

4.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist

Dispositiv

demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Beschwerdeverfahren beantragt. Das Begehren ist gutzuheissen, da mit der

Vorinstanz von ihrer Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG

auszugehen ist (vgl. act. 18) und weil anzunehmen

ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Recht im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG), zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten

ist (vgl. BGr, 19. Juli 2012,

8C_292/2012, E. 8.3). Rechtsanwalt RA D ist für das

Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegenerin

zu bestellen. Hinzuweisen ist auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3

Als obsiegende Partei hat die anwaltlich

vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusprechung einer

angemessenen Parteientschädigung. Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist hingegen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die

Beschwerdegegnerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat (E. 4.2), ist

der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Parteientschädigung direkt an den Vertreter

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird – soweit sie

sich nicht als uneinbringlich erweisen sollte – an die Entschädigung

anzurechnen sein, die dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3. Dem

Vertreter der Beschwerdegegenerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen

festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: