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Entscheid

VB.2013.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00073

15. Februar 2013Deutsch17 min

(URT.2013.14996)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1991, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie, reiste am

29. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies das Bundesamt für

Migration das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung As aus der Schweiz an. Die

hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid

vom 18. Mai 2010 ab. Auf ein am 9. September 2010 eingereichtes Wiedererwägungs-

bzw. Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

10. Dezember 2010 nicht ein.

B. Ab

1. Juli 2010 galt A als verschwunden. Offenbar reiste er zwei Mal illegal

nach Deutschland aus, wobei er jeweils anschliessend im Rahmen des

Dublin-Übereinkommens unbegleitet und mit einem Laissez-Passer wieder in die

Schweiz überstellt wurde, das zweite Mal am 23. August 2012. Seither hatte

er in der Schweiz einen behördlich kontrollierten Aufenthalt.

C. Im

Dezember 2012 reichten A und C ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung

beim Zivilstandsamt Oberland Ost im Kanton Bern ein. Mit Schreiben vom

18. Dezember 2012 wurden die Antragssteller zum Nachweis des rechtmässigen

Aufenthalts von A in der Schweiz ersucht, bei dessen Aufenthaltsgemeinde eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu beantragen.

D. Am

9. Januar 2013, um 14:15 Uhr wurde A in Zürich verhaftet, als er sich zur

Einholung einer Aufenthaltsbescheinigung zwecks Ehevorbereitung am Schalter des

Migrationsamts einfand. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2013 wurde er wegen

Widerhandlung gegen das AuG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- bestraft und um 12:25 Uhr dem

Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses ordnete gleichentags die

Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG an und beauftragte die

Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung des Vollzugs. Am 11. Januar

2013 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Bezirksgericht Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, die Bestätigung der Ausschaffungshaft.

Erwägungen

II.

A wurde auf den 12. Januar 2013, 9:00 Uhr, vom

Zwangsmassnahmengericht zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, konnte jedoch

nicht zur Verhandlung vorgeführt werden, da für 11:20 Uhr der Rückflug in sein

Heimatland angesetzt war. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht den

Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich ohne Prüfung der Haftgründe ab.

Nachdem infolge Verweigerung durch A die Rückreise nicht

erfolgen konnte und das Migrationsamt des Kantons Zürich seinen Antrag auf

Bestätigung der Ausschaffungshaft erneuert hatte, wurde er vom

Zwangsmassnahmengericht auf den 14. Januar 2013, 11:15 Uhr, erneut zur

Anhörung vorgeladen.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2013,

12:00 Uhr, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft bis 9. April 2013.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2013 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn

aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Für die ungerechtfertigte Haft ab einer

Dauer von 96 Stunden sei er angemessen zu entschädigen. Es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen und in der Person des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2013 wurden

die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 4. Februar 2013 auf

Vernehmlassung. Gleichentags schloss das Migrationsamt des Kantons Zürich auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2013 verzichtete

der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und reichte dem Gericht am

15.

Februar 2013 Faxkopien von mehreren Schreiben an die Berner

Migrations- bzw. Zivilstandsbehörde sowie an das Migrationsamt des Kantons

Zürich ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass

er erst nach mehr als 96 Stunden nach seiner tatsächlichen Festhaltung vom

9.

Januar 2013, 14:00 Uhr, dem Richter vorgeführt

worden sei. Er habe sich nie dazu bereit erklärt, freiwillig aus der Schweiz

auszureisen, sondern habe hier gegenteilig eine

Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Heirat beantragen wollen. Aus

diesem Grund habe die Haftüberprüfungsfrist nach seiner Weigerung, den Rückflug

anzutreten, nicht neu zu laufen begonnen. Da er keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit darstelle, sei er aufgrund dieser Verfahrensverletzung

aus der Haft zu entlassen.

2.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für den Vollzug der Weg-

oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AuG). Die Rechtmässigkeit und die

Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG).

Bei Vorliegen der

Voraussetzungen von Art. 76 ff. AuG kann die zuständige Behörde den

Ausländer gestützt auf einen entsprechenden Haftbefehl während 96 Stunden

ohne richterliche Prüfung festhalten, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände

davon ausgehen darf, dass der Vollzug der Wegweisung innert dieser Frist

möglich sein wird; andernfalls hat sie dafür zu sorgen, dass die

haftrichterliche Prüfung rechtzeitig erfolgt, d. h. innerhalb von 96 Stunden ab der

ausländerrechtlich motivierten Festhaltung des Betroffenen (BGer,

3.

September 2007,2C_395/2007, E. 3.2, auch zum Folgenden; BGE 127

II 174 E. 2). Scheitert der Ausschaffungsversuch am Verhalten des

Weggewiesenen, ist die Haftprüfung möglichst umgehend, wenn möglich noch

innerhalb der gesetzlichen Frist von 96 Stunden nachzuholen; je nach den

Umständen ist in diesem Fall deren Überschreitung jedoch um einige Zeit in Kauf

zu nehmen. Ein gescheiterter Ausschaffungsversuch eröffnet indessen nicht

generell eine neue Frist von 96 Stunden, um die Haft zu prüfen.

2.2

Der

Beschwerdeführer fand sich am 9. Januar 2013 gegen 14:00 Uhr am Schalter

der Beschwerdegegnerin ein, um eine Aufenthaltsbescheinigung zwecks

Vorbereitung der Ehe mit C, einer bolivianisch-schweizerischen Doppelbürgerin,

einzuholen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin meldete sich daraufhin

bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, dass der Beschwerdeführer als

abgewiesener Asylbewerber zwecks Ausschaffung zu verhaften sei. Die Verhaftung

erfolgte an Ort und Stelle um 14:15 Uhr, wobei der Rapport als

"Verhaftsgrund" nebst fremdenpolizeilichen Massnahmen auch

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz aufführt. Die polizeiliche Befragung

des Beschwerdeführers erstreckte sich dementsprechend auch auf den ihm

vorgeworfenen Straftatbestand von Art. 115 AuG. Mit Strafbefehl vom

10.

Januar 2013 der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat wurde der

Beschwerdeführer sonach wegen mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz

mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von

Fr. 200.- bestraft und um 12:25 Uhr dem Migrationsamt des Kantons Zürich

zugeführt.

Massgeblich für den Beginn der

Haftüberprüfungsfrist ist nach der Rechtsprechung,

seit wann sich ein Betroffener (allein) aus fremdenpolizeilichen Gründen in Haft befindet (BGer,

29.

April 2009,2C_206/2009, E. 5.1.1 mit Hinweisen; BGE 127 II 174

E. 2b/aa; Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 11. Mai

2001, in: AGVE 2001

S. 447 ff.; vgl. auch Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas

Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 432 f.).

Da die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin

ursprünglich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug veranlasst worden war und

die Haft erst anschliessend auch ein strafrechtliches Motiv erhielt, erscheint

die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall als

zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die strafrechtliche Untersuchung ohne

formelle Untersuchungshaft abgeschlossen werden konnte und den massnahmerechtlichen

Vollzug in keiner Weise beeinträchtigte. Hinzu kommt, dass den allermeisten

Weggewiesenen ein Verstoss gegen Art. 115 AuG angelastet werden kann,

sodass sich die Frist von Art. 80 Abs. 2 AuG

mithilfe eines vorgezogenen Straf(befehls)verfahrens regelmässig verlängern

liesse. Die Frage braucht hier indessen – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt

– nicht entschieden zu werden.

2.3

Nach der

Verhaftung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 veranlassten die ausländerrechtlichen

Behörden in Wahrung des Beschleunigungs- und des Verhältnismässigkeitsgebots

unverzüglich die Buchung eines unbegleiteten Rückflugs in die Türkei. Auf der

anderen Seite stellte die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2013 der

Vorinstanz einen Antrag auf richterliche Bestätigung der Ausschaffungshaft. Da

der Rückflug auf den Samstag, 12. Januar 2012, 11:20 Uhr, terminiert

wurde und das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer gleichentags auf

9:00 Uhr zur mündlichen Verhandlung vorlud, konnte die angesetzte Haftprüfung

nicht stattfinden, zumal sich der Betreffende zu dieser Zeit bereits auf dem

Weg zum Flughafen befand (angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2013,

S. 2 f.). Nachdem dieser die Rückreise letztlich verweigert und die

Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Haftbestätigung entsprechend erneuert

hatte, wurde die Anhörung auf den 14. Januar 2013 für 11:15 Uhr

angesetzt und in der Folge ordnungsgemäss durchgeführt.

Auch wenn sich die kantonalen Behörden grundsätzlich so zu

organisieren haben, dass die Haftprüfung rechtzeitig vor oder nach einem

Wochenende stattfinden kann bzw. eine Pikettrichterregelung vorzusehen haben,

hat der Beschwerdeführer die entstandene Verzögerung wegen seines Verhaltens

hinzunehmen (BGer, 17. Mai 2002,2A.200/2002, E. 3.3 und 4.2, auch zum Folgenden). Da die gerügte

Fristüberschreitung weniger als 24 Stunden beträgt und damit noch als

"geringfügig" einzustufen ist, lässt sie sich mit der am Flughafen

erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers, die Rückreise freiwillig anzutreten,

rechtfertigen (vgl. auch BGer, 3. September 2007,2C_395/2007,

E. 3.2). Selbst bei Überschreitung der 96-Stunden-Frist erweist sich die

Inhaftierung damit als zulässig. Dem Beschwerdeführer steht folglich auch kein

Entschädigungsanspruch für unrechtmässig erlittene Haft zu.

3.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es bestehe bei ihm

keine Untertauchensgefahr und damit kein Haftgrund. Sein Aufenthaltsort sei den

Behörden seit seiner Rückkehr im August 2012 aus Deutschland stets bekannt

gewesen. Diese seien auch über seine in Estavayer-le-Lac niedergelassene

Schwester, seine hiesige Verlobte und weitere Verwandte in der Schweiz im Bild.

In Absprache mit den Behörden habe der Beschwerdeführer zunächst bei seiner

Schwester und danach bei seiner Verlobten in Interlaken gelebt und sich wöchentlich

gemeldet, um seine Unterstützungsleistungen und seine Post abzuholen.

Angesichts dieses sozialen Umfelds könne davon ausgegangen werden, dass er sich

weiterhin den Behörden zur Verfügung halten werde. Im Hinblick auf die bevorstehende

Heirat liege es schliesslich nicht in seinem Interesse unterzutauchen.

3.1

Wurde ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die

zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in

Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft nicht einfach

vorsorglich angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl

der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde

muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine

Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das Verhalten des Ausländers

ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139

E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält,

steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Hugi Yar,

S. 468). Für die Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn

der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland

zurückkehren will (BGE 130 II 58 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in sein

Herkunftsland zurückzukehren. Auch durch sein früheres Verhalten erwies sich

der Beschwerdeführer als unkooperativ: Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist

bis 23. Juni 2010 reiste der Beschwerdeführer nicht freiwillig aus,

sondern tauchte am 1. Juli 2010 unter. In der Folge verliess er die

Schweiz zweimal offenbar via Italien nach Deutschland, von wo er jeweils im

Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellt wurde, das letzte Mal am

23.

August 2012. Darüber hinaus stellte sich der von ihm im

Revisionsverfahren betreffend seinen Asylentscheid eingereichte Festnahmebefehl

der Staatsanwaltschaft L vom 16. Februar 2009 gemäss dem Bundesamt für

Migration als Totalfälschung heraus.

Seit seiner Rückkehr

aus Deutschland im August 2012 hat sich in der Beschwerdeführer mehrmals bei

schweizerischen Behörden gemeldet, um die für seine beabsichtigte Heirat

nötigen Formalitäten zu erledigen, und sich nach eigenen Angaben den Behörden

wöchentlich zur Verfügung gehalten. Er habe sich während dieser Zeit abwechselnd

bei seiner Schwester im Kanton Freiburg und seiner zukünftigen Frau in

Interlaken aufgehalten. Trotz des offenbar regelmässigen Kontakts zu

verschiedenen Schweizer Behörden und eines bis auf Weiteres kontrollierten Aufenthalts

lässt sich die Untertauchensgefahr nicht ausschliessen. Auch wenn es zurzeit

durchaus im Interesse des Beschwerdeführers liegt, im Hinblick auf die

beabsichtigte Heirat mit den zuständigen Stellen zu kooperieren, besteht für

den Fall, dass sein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung

wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt wird, die ernsthafte Gefahr, dass er sich

hernach erneut dem Zugriff der Behörden entziehen würde, wie er dies schon in

der Vergangenheit mehrfach getan hat. Seine Reisepapiere hat der

Beschwerdeführer denn auch nicht für die ihm angeordnete Ausreise, sondern zur

Durchführung seiner Heirat beschafft. Mit dem Wegfall der Möglichkeit der

angestrebten Ehe dürfte somit auch die entsprechende Mitwirkungsbereitschaft

des Beschwerdeführers entfallen. Mangels günstiger Prognose ist der Haftgrund

der Untertauchensgefahr zu bestätigen.

4.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen keine

Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Ehe vor. Die Verlobten führten eine

intakte Beziehung und der Beschwerdeführer habe auch engen Kontakt zu den

Kindern seiner Partnerin aufgebaut. Zudem verfüge er über einen Arbeitsvertrag.

Da keine Hinweise auf eine Scheinehe bestünden, dürfe er den Entscheid über die

beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten. Die Ausschaffung

könne daher nicht in absehbarer Zeit erfolgen.

4.1

4.1.1

Die Aufrechterhaltung der Haft muss verhältnismässig sein und der Vollzug

der Wegweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als

undurchführbar gelten. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die

Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht,

dass Letzterer sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE

127.

II 168 E. 2c). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die

Haft aufzuheben (BGE 130 II 56 E. 4.1.3),

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen

Aussicht hierauf.

4.1.2

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs müssen Verlobte, die

nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer

Verlobter ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat seinen

Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu legalisieren, indem er ein Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat einreicht

(VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3). In analoger Anwendung

von Art. 17 Abs. 2 AuG ist einem solchen Gesuch zu entsprechen, wenn

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der

Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Hinweise bestehen, dass die Heirat

einzig der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften über den Familiennachzug

dient. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen

2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 bzw. BGE 137 I 351 ergibt sich nichts

anderes: Die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder

konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung des Aufenthalts müssen im

Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AuG "mit grosser Wahrscheinlichkeit"

gegeben erscheinen. Bezogen auf den bevorstehende Eheschluss bedeutet dies,

dass eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, wenn

keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Ehepartner wird leben dürfen.

4.1.3

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gerichtlichen Haftprüfung vom

14.

Januar 2013 zu seinem Verhältnis mit der sieben Jahre älteren C und

deren Kinder befragt. Das Zwangsmassnahmengericht konnte sich so einen

persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen. Dessen Antworten auf die

richterlichen Fragen blieben insgesamt relativ vage und unsicher. Insbesondere

begab sich der Beschwerdeführer mit der Antwort, er wohne seit vier Monaten mit

seiner Partnerin zusammen, kenne diese aber schon länger, in Widerspruch zu

seiner Aussage gegenüber der Polizei vom 9. Januar 2013, er habe seine

Partnerin vor vier Monaten kennengelernt. Alles in allem konnte der Beschwerdeführer

die bestehenden Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe nicht aus der

Welt schaffen. Dies gelingt ihm auch nicht mit seiner hinsichtlich der

Beziehung mit C wenig substanziierten Beschwerdeschrift. Es ist deshalb

durchaus möglich, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern die beantragte

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ablehnen wird und die Wegweisung

noch innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann.

Vor diesem

Hintergrund lag es im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, wenn sie unter

Hinweis auf die endgültige Beurteilung der geplanten Ehe durch die zuständigen

Behörden von der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft ausging.

4.2

Da der

Beschwerdeführer sein Gesuch um Ehevorbereitung noch vor seinem Haftantritt

gestellt hat und dieses nicht als geradezu chancenlos einzustufen ist, ist die

Beschwerdegegnerin allerdings gehalten, mit dem Wegweisungsvollzug bis zum

Entscheid über das eingereichte Gesuch zuzuwarten. Eine Ausschaffung vor dem

Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung, die in Anbetracht des

angestrebten dauerhaften Aufenthalts nur vorübergehenden Charakter aufweist,

wäre unverhältnismässig. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die

zuständigen Behörden den Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die

Heirat zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots während der Ausschaffungshaft

so rasch als möglich zu treffen haben. Bei einem positiven Entscheid wird der

Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sein.

5.

5.1

Demgemäss

erweist sich die Ausschaffungshaft unter allen gerügten Gesichtspunkten als

rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang

wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und es ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie

haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2).

5.2.2

Da der Beschwerdeführer derzeit von Nothilfe lebt und nicht einmal seinen

sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu decken vermag, ist er als mittellos

anzusehen. Die Beschwerde kann angesichts der aufgeworfenen komplexen

Rechtsfragen zudem nicht als aussichtslos gewertet werden. Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Darüber hinaus

ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird mittels separater Verfügung durch den Einzelrichter

festgesetzt (§ 9 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)