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Entscheid

VB.2013.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00075

21. Februar 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15012)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht C sprach A am 23. Januar 2007 der falschen Anschuldigung,

des mehrfachen teilweise gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig und bestrafte sie unter Einbezug zweier widerrufener

Vorstrafen von sechs Wochen und von drei Monaten mit einer Gesamtstrafe von 22 ½ Monaten Freiheitsstrafe

als Gesamtstrafe, wovon fünf Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 ½ Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren aufgeschoben. Die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe (abzüglich

der fünf Tage Untersuchungshaft) wurden unbedingt ausgesprochen.

B. A wurde

erstmals per 29. Mai 2008 zu einer Vorbesprechung der Strafverbüssung in

der Halbgefangenschaft B aufgeboten. Nachdem A daraufhin verschiedentlich Termine

nicht eingehalten oder verschoben oder gegen Antrittsverfügungen Rechtsmittel ergriffen

hatte, schliesslich jedoch eine Aufenthaltsvereinbarung mit der Halbgefangenschaft

B zustande gekommen war, wurde sie vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom

24. Februar 2011 per 13. April 2011 zum Vollzug der Strafe

vorgeladen. A erhob dagegen Rekurs und beantragte, der Strafantrittstermin sei

mindestens auf Januar 2013 zu verschieben. Die Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) trat darauf mit Verfügung vom 14. April

2011 nicht ein und leitete die Eingabe zur Behandlung des Gesuchs um Verschiebung

des Strafantrittstermins bzw. zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit an das

Amt für Justizvollzug weiter.

C. Mit

Verfügung vom 29. Oktober 2012 schrieb das Amt für Justizvollzug das

Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins infolge Ansetzung eines neuen

Termins als gegenstandslos geworden ab und trat auf das Gesuch um Prüfung der

Hafterstehungsfähigkeit mangels Substanziierung nicht ein. Der

Strafantrittstermin wurde neu auf den 4. März 2013, 09:00 Uhr,

festgesetzt. Zudem wurde A Frist bis zum 7. Januar 2013 angesetzt, um sich

bei der Halbgefangenschaft B zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermins

und Abschluss einer Aufenthaltsvereinbarung zu melden. Sollte eine solche

zustande kommen, entfalle der Antrittstermin im Normalvollzug.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2012 liess A am

26.

November 2012 Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung eines Strafantritts sei zu

verzichten. Die Einreichung des Rekurses und damit das Dahinfallen des

Strafantrittstermins vom 4. März 2013 sei unverzüglich zu bestätigen. Mit

Verfügung vom 28. Dezember 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

III.

A liess daraufhin am 31. Januar 2013 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei wiederherzustellen und die Verfügungen der Justizdirektion vom

28.

Dezember 2012 und des Amts für Justizvollzug vom 29. Oktober 2012

seien aufzuheben. Eventualiter sei zudem explizit festzustellen, dass die

Verfolgungsverjährung [recte wohl: Vollstreckungsverjährung] hinsichtlich des

mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 23. Januar 2007 als vollziehbar

erklärten Strafteils von sechs Monaten eingetreten und ein Strafvollzug nicht

mehr erfolgen könne.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

und die Abweisung der Beschwerde in der Sache. Dieselben Anträge stellte das

Amt für Justizvollzug in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2013. A

liess sich hierzu am 19. Februar 2013 vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2.

2.1

Die

Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners

inklusive der Untervernehmlassung zwar zu, dies jedoch lediglich zur

Kenntnisnahme und ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Fraglich ist,

ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht der

Beschwerdeführerin verletzt wurde. Letztere machte in der Beschwerdeschrift

selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des

Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der

Rechtsanwendung von Amts wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung

auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 6).

2.2

Nach der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht unabhängig

davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme

angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung

zugestellt wurde (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f.; BGE 133 I 98

E. 2.2). Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und

dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies "umgehend"

tut oder zumindest beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine

weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8; BGer, 21. März

2011,5A_42/2011, E. 2.2.2 = Pra 2011 Nr. 92 S. 657). Vor diesem

Hintergrund erwog das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid zu

einem Fall, wo die Vorinstanz die Vernehmlassungen der übrigen

Verfahrensbeteiligten einer anwaltlich vertretenen Partei lediglich zur

Kenntnisnahme zugestellt hatte, der Rechtsvertreter hätte die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen

müssen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein

Replikrecht zugestanden hätte, das er innert angemessener Frist hätte

einfordern müssen. Da der Rechtsvertreter keine Stellungnahme eingereicht und

auch nicht um Fristansetzung ersucht hatte, durfte die Vorinstanz auf den

Verzicht des Replikrechts schliessen (BGr, 18. Dezember 2012,1C_142/2012,

E. 2).

Diese Schlussfolgerung lässt sich auf den vorliegenden

Fall übertragen, in dem die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin im

Rekursverfahren ebenfalls nicht umgehend bzw. überhaupt nicht eine weitere

Eingabe einreichte oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragte. Eine

Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz

liegt damit nicht vor.

3.

Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache

ergeht und der angesetzte Strafantrittstermin noch bevorsteht, erweist sich das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde als gegenstandslos.

4.

Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der

Rekursschrift nicht mehr geltend gemacht, dass sie nicht hafterstehungsfähig sei.

Auch in der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin hierzu keine Ausführungen.

Die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist folglich nicht mehr

Streitgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Vorladung in den Strafvollzug

bzw. auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob bereits die

Vollstreckungsverjährung für die zu vollziehende Freiheitsstrafe eingetreten

ist.

5.

5.1

In

Art. 99 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) werden die Fristen der Vollstreckungsverjährung festgehalten. Nach Abs. 1

lit. d und e dieser Bestimmung verjähren die Strafen in 15 Jahren,

wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren

ausgesprochen wurde, bzw. in fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen

wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar

wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme

beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird

(Art. 100 StGB).

5.2

Die

Verjährungsfrist für bedingte oder teilbedingte Strafen ist die gleiche wie

wenn die entsprechenden Strafen unbedingt ausgefällt werden. Bei einer

teilbedingten Strafe ist sowohl für den unbedingten wie den bedingten Teil von

der Gesamtstrafe auszugehen (Peter Müller in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007,

Art. 99 N. 6 und Art. 100 N. 5b).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerdeschrift zunächst mit dem Urteil

des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2007 auseinander und machte geltend, es

hätte keine Gesamtstrafe ausgesprochen werden dürfen. Weder der

Strafvollzugsbehörde noch – mit hier nicht massgeblichen Einschränkungen – dem

Verwaltungsgericht steht jedoch die Überprüfung der materiellen Richtigkeit

eines Strafurteils zu, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31).

6.2

Entgegen

der in E. 5.2 wiedergegebenen Lehrmeinung ist die Beschwerdeführerin sodann

der Ansicht, für die Verjährung von teilbedingten Strafen seien die

Vorschriften von Art. 99 und 100 StGB separat für den bedingten und den

unbedingten Strafteil anzuwenden. Da sie sich während des bedingten Strafteils

von 16 ½ Monaten

nichts habe zuschulden kommen lassen, sei dieser nun "erledigt" und

nicht mehr in die Berücksichtigung der Vollstreckungsverjährung des unbedingten

Strafteils mit einzubeziehen. Die Vollstreckungsverjährung des unbedingten

Teils sei damit in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB im

Januar 2012 eingetreten, weshalb der Vollzug dieser Strafe nicht mehr möglich

sei.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.

Art. 99 StGB stellt ausschliesslich auf die Dauer der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe ab und enthält keine Differenzierungen hinsichtlich des

Vollzugs in unbedingter, bedingter oder teilbedingter Form. In Bezug auf die

hier einzig relevante Frage der Vollstreckungsverjährung kann damit nicht davon

gesprochen werden, der Gesetzgeber habe "ganz offensichtlich gewollt"

Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Vollzugsarten von Freiheitsstrafen

geschaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts der massgeblichen Gesetzesbestimmung

ist vielmehr davon auszugehen, dass eine ungleiche Behandlung in Bezug auf die

Vollstreckungsverjährung nicht beabsichtigt war. Darauf lassen im Übrigen

gerade auch die an anderen Stellen des Gesetzes tatsächlich getroffenen

Unterscheidungen zwischen unbedingten und bedingten Strafen schliessen (vgl.

zum Beispiel Art. 100 StGB bezüglich des Beginns der Verjährung). Vor dem

Hintergrund der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe

von 22 ½ Monaten beträgt

die Frist der Vollstreckungsverjährung damit vorliegend 15 Jahre. Diese

ist folglich noch nicht eingetreten, und der unbedingt ausgesprochene Strafteil

ist somit immer noch vollziehbar.

Dafür

spricht auch die Regelung der teilbedingten Strafe. Ein teilbedingter Vollzug

kommt nur für Freiheitsstrafen im Ausmass von ein bis drei Jahren infrage.

Dabei ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der

auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil

darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene

Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, BGE 134 IV 241 E. 3.1.4).

Eine solche Aufteilung ist dementsprechend nur dann der Einzeltatschuld

angepasst, wenn sie in Relation zur Gesamtdauer der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe gesetzt wird. Bildet somit das Gesamtstrafmass nicht nur

Voraussetzung für die Rechtswohltat der Gewährung einer teilbedingten Strafe,

sondern auch für die Festlegung der bedingt und unbedingt zu vollziehenden

Strafteile, muss es dies auch bleiben, wo es um Vollzugsfragen und insbesondere

die Vollstreckungsverjährung des nur unbedingt zu vollziehenden Strafanteils

als Teil der gesamten Strafe geht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

kann sich die Dauer der Vollstreckungsverjährung daher nicht danach richten,

welche Dauer die bedingt bzw. unbedingt zu vollziehenden Teile der Strafe je

einzeln für sich betrachtet aufweisen.

6.3

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin

weiterhin möglich, ihre bereits im Jahr 2007 ausgesprochene Strafe an dem vom

Beschwerdegegner festgelegten Termin vom 4. März 2013, 09.00 Uhr,

anzutreten. Die Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem 29. Oktober

2012.

mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen und hatte inzwischen

genügend Zeit, ihre Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln

und sich darauf vorzubereiten. Vorliegend muss daher kein neuer Termin

angesetzt werden. Die in Dispositivziffer III. der Verfügung vom

29.

Oktober 2012 festgehaltenen Strafantrittsmodalitäten sind weiterhin zu

beachten.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

8.

Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über

das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat eine Beschwerde an das

Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine

Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies auch für

eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…