VB.2013.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00075
21. Februar 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00075
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht C sprach A am 23. Januar 2007 der falschen Anschuldigung,
des mehrfachen teilweise gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und bestrafte sie unter Einbezug zweier widerrufener
Vorstrafen von sechs Wochen und von drei Monaten mit einer Gesamtstrafe von 22 ½ Monaten Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe, wovon fünf Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 ½ Monaten und unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren aufgeschoben. Die übrigen sechs Monate Freiheitsstrafe (abzüglich
der fünf Tage Untersuchungshaft) wurden unbedingt ausgesprochen.
B. A wurde
erstmals per 29. Mai 2008 zu einer Vorbesprechung der Strafverbüssung in
der Halbgefangenschaft B aufgeboten. Nachdem A daraufhin verschiedentlich Termine
nicht eingehalten oder verschoben oder gegen Antrittsverfügungen Rechtsmittel ergriffen
hatte, schliesslich jedoch eine Aufenthaltsvereinbarung mit der Halbgefangenschaft
B zustande gekommen war, wurde sie vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom
24. Februar 2011 per 13. April 2011 zum Vollzug der Strafe
vorgeladen. A erhob dagegen Rekurs und beantragte, der Strafantrittstermin sei
mindestens auf Januar 2013 zu verschieben. Die Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) trat darauf mit Verfügung vom 14. April
2011 nicht ein und leitete die Eingabe zur Behandlung des Gesuchs um Verschiebung
des Strafantrittstermins bzw. zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit an das
Amt für Justizvollzug weiter.
C. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2012 schrieb das Amt für Justizvollzug das
Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins infolge Ansetzung eines neuen
Termins als gegenstandslos geworden ab und trat auf das Gesuch um Prüfung der
Hafterstehungsfähigkeit mangels Substanziierung nicht ein. Der
Strafantrittstermin wurde neu auf den 4. März 2013, 09:00 Uhr,
festgesetzt. Zudem wurde A Frist bis zum 7. Januar 2013 angesetzt, um sich
bei der Halbgefangenschaft B zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermins
und Abschluss einer Aufenthaltsvereinbarung zu melden. Sollte eine solche
zustande kommen, entfalle der Antrittstermin im Normalvollzug.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2012 liess A am
26.
November 2012 Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung eines Strafantritts sei zu
verzichten. Die Einreichung des Rekurses und damit das Dahinfallen des
Strafantrittstermins vom 4. März 2013 sei unverzüglich zu bestätigen. Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
III.
A liess daraufhin am 31. Januar 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen und die Verfügungen der Justizdirektion vom
28.
Dezember 2012 und des Amts für Justizvollzug vom 29. Oktober 2012
seien aufzuheben. Eventualiter sei zudem explizit festzustellen, dass die
Verfolgungsverjährung [recte wohl: Vollstreckungsverjährung] hinsichtlich des
mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 23. Januar 2007 als vollziehbar
erklärten Strafteils von sechs Monaten eingetreten und ein Strafvollzug nicht
mehr erfolgen könne.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und die Abweisung der Beschwerde in der Sache. Dieselben Anträge stellte das
Amt für Justizvollzug in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2013. A
liess sich hierzu am 19. Februar 2013 vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners
inklusive der Untervernehmlassung zwar zu, dies jedoch lediglich zur
Kenntnisnahme und ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Fraglich ist,
ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör bzw. das Replikrecht der
Beschwerdeführerin verletzt wurde. Letztere machte in der Beschwerdeschrift
selber zwar keine Gehörsverletzung geltend. Aus der formellen Natur des
Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der
Rechtsanwendung von Amts wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung
auch ohne entsprechende Rüge zu beachten ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 8 N. 6).
2.2
Nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Replikrecht unabhängig
davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme
angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung
zugestellt wurde (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f.; BGE 133 I 98
E. 2.2). Von einer Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und
dazu Stellung nehmen will, wird erwartet, dass sie dies "umgehend"
tut oder zumindest beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine
weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8; BGer, 21. März
2011,5A_42/2011, E. 2.2.2 = Pra 2011 Nr. 92 S. 657). Vor diesem
Hintergrund erwog das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid zu
einem Fall, wo die Vorinstanz die Vernehmlassungen der übrigen
Verfahrensbeteiligten einer anwaltlich vertretenen Partei lediglich zur
Kenntnisnahme zugestellt hatte, der Rechtsvertreter hätte die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen
müssen, dass ihm auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein
Replikrecht zugestanden hätte, das er innert angemessener Frist hätte
einfordern müssen. Da der Rechtsvertreter keine Stellungnahme eingereicht und
auch nicht um Fristansetzung ersucht hatte, durfte die Vorinstanz auf den
Verzicht des Replikrechts schliessen (BGr, 18. Dezember 2012,1C_142/2012,
E. 2).
Diese Schlussfolgerung lässt sich auf den vorliegenden
Fall übertragen, in dem die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin im
Rekursverfahren ebenfalls nicht umgehend bzw. überhaupt nicht eine weitere
Eingabe einreichte oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragte. Eine
Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
liegt damit nicht vor.
3.
Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache
ergeht und der angesetzte Strafantrittstermin noch bevorsteht, erweist sich das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde als gegenstandslos.
4.
Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der
Rekursschrift nicht mehr geltend gemacht, dass sie nicht hafterstehungsfähig sei.
Auch in der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin hierzu keine Ausführungen.
Die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist folglich nicht mehr
Streitgegenstand. Dieser beschränkt sich auf die Vorladung in den Strafvollzug
bzw. auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob bereits die
Vollstreckungsverjährung für die zu vollziehende Freiheitsstrafe eingetreten
ist.
5.
5.1
In
Art. 99 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) werden die Fristen der Vollstreckungsverjährung festgehalten. Nach Abs. 1
lit. d und e dieser Bestimmung verjähren die Strafen in 15 Jahren,
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren
ausgesprochen wurde, bzw. in fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen
wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar
wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme
beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird
(Art. 100 StGB).
5.2
Die
Verjährungsfrist für bedingte oder teilbedingte Strafen ist die gleiche wie
wenn die entsprechenden Strafen unbedingt ausgefällt werden. Bei einer
teilbedingten Strafe ist sowohl für den unbedingten wie den bedingten Teil von
der Gesamtstrafe auszugehen (Peter Müller in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007,
Art. 99 N. 6 und Art. 100 N. 5b).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerdeschrift zunächst mit dem Urteil
des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2007 auseinander und machte geltend, es
hätte keine Gesamtstrafe ausgesprochen werden dürfen. Weder der
Strafvollzugsbehörde noch – mit hier nicht massgeblichen Einschränkungen – dem
Verwaltungsgericht steht jedoch die Überprüfung der materiellen Richtigkeit
eines Strafurteils zu, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31).
6.2
Entgegen
der in E. 5.2 wiedergegebenen Lehrmeinung ist die Beschwerdeführerin sodann
der Ansicht, für die Verjährung von teilbedingten Strafen seien die
Vorschriften von Art. 99 und 100 StGB separat für den bedingten und den
unbedingten Strafteil anzuwenden. Da sie sich während des bedingten Strafteils
von 16 ½ Monaten
nichts habe zuschulden kommen lassen, sei dieser nun "erledigt" und
nicht mehr in die Berücksichtigung der Vollstreckungsverjährung des unbedingten
Strafteils mit einzubeziehen. Die Vollstreckungsverjährung des unbedingten
Teils sei damit in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB im
Januar 2012 eingetreten, weshalb der Vollzug dieser Strafe nicht mehr möglich
sei.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Art. 99 StGB stellt ausschliesslich auf die Dauer der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe ab und enthält keine Differenzierungen hinsichtlich des
Vollzugs in unbedingter, bedingter oder teilbedingter Form. In Bezug auf die
hier einzig relevante Frage der Vollstreckungsverjährung kann damit nicht davon
gesprochen werden, der Gesetzgeber habe "ganz offensichtlich gewollt"
Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Vollzugsarten von Freiheitsstrafen
geschaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts der massgeblichen Gesetzesbestimmung
ist vielmehr davon auszugehen, dass eine ungleiche Behandlung in Bezug auf die
Vollstreckungsverjährung nicht beabsichtigt war. Darauf lassen im Übrigen
gerade auch die an anderen Stellen des Gesetzes tatsächlich getroffenen
Unterscheidungen zwischen unbedingten und bedingten Strafen schliessen (vgl.
zum Beispiel Art. 100 StGB bezüglich des Beginns der Verjährung). Vor dem
Hintergrund der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von 22 ½ Monaten beträgt
die Frist der Vollstreckungsverjährung damit vorliegend 15 Jahre. Diese
ist folglich noch nicht eingetreten, und der unbedingt ausgesprochene Strafteil
ist somit immer noch vollziehbar.
Dafür
spricht auch die Regelung der teilbedingten Strafe. Ein teilbedingter Vollzug
kommt nur für Freiheitsstrafen im Ausmass von ein bis drei Jahren infrage.
Dabei ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der
auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil
darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene
Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, BGE 134 IV 241 E. 3.1.4).
Eine solche Aufteilung ist dementsprechend nur dann der Einzeltatschuld
angepasst, wenn sie in Relation zur Gesamtdauer der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe gesetzt wird. Bildet somit das Gesamtstrafmass nicht nur
Voraussetzung für die Rechtswohltat der Gewährung einer teilbedingten Strafe,
sondern auch für die Festlegung der bedingt und unbedingt zu vollziehenden
Strafteile, muss es dies auch bleiben, wo es um Vollzugsfragen und insbesondere
die Vollstreckungsverjährung des nur unbedingt zu vollziehenden Strafanteils
als Teil der gesamten Strafe geht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
kann sich die Dauer der Vollstreckungsverjährung daher nicht danach richten,
welche Dauer die bedingt bzw. unbedingt zu vollziehenden Teile der Strafe je
einzeln für sich betrachtet aufweisen.
6.3
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin
weiterhin möglich, ihre bereits im Jahr 2007 ausgesprochene Strafe an dem vom
Beschwerdegegner festgelegten Termin vom 4. März 2013, 09.00 Uhr,
anzutreten. Die Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem 29. Oktober
2012.
mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen und hatte inzwischen
genügend Zeit, ihre Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln
und sich darauf vorzubereiten. Vorliegend muss daher kein neuer Termin
angesetzt werden. Die in Dispositivziffer III. der Verfügung vom
29.
Oktober 2012 festgehaltenen Strafantrittsmodalitäten sind weiterhin zu
beachten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
8.
Nach Art. 103 Abs. 1 BGG des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) hat eine Beschwerde an das
Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine
Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies auch für
eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…