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Entscheid

VB.2013.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00078

24. Oktober 2013Deutsch37 min

(URT.2013.15677)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. Juli 2012 bewilligte der Gemeinderat

Wiesendangen der E AG, der H AG sowie der I AG die Erstellung einer

gemeinschaftlichen Mobilfunk-Basisstation in der evangelisch-reformierten

Kirche in Wiesendangen. Als anlageverantwortliche Firma zeichnet die E AG. Mit

der kommunalen Baubewilligung wurde auch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung

(Verfügung BVV 12-0738) der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012

eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben K und L (Verfahren G.-Nr. 01 und 04),

D (Verfahren G.-Nr. 02) sowie A und B (Verfahren G.-Nr. 03) mit

jeweils separaten Eingaben Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der

Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung und der Verfügung der Baudirektion.

Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 vereinigte das Baurekursgericht die

Verfahren und hiess die Rekurse teilweise gut. Es ergänzte den Beschluss des

Gemeinderats Wiesendangen vom 9. Juli 2012 mit folgenden Nebenbestimmungen:

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept

bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhausung/Abfangkonstruktion ohne

Überlastung des Chorestrichbodens sowie den Schutz der Fresken gewährleistet."

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue

Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröffnungen von

der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen."

Im Übrigen wies es die Rekurse ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gelangten A und B

sowie D mit separaten Eingaben vom 1. Februar 2013 an das

Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 sowie der

Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012. A und B verlangten zudem die

einstweilige Sistierung des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurden

die Beschwerdeverfahren VB.2013.00078 und VB.2013.00079 vereinigt und der

Beschwerdegegnerschaft Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt.

Mit jeweils separaten Stellungnahmen vom 15. Februar 2013 beantragten die E

AG und der Gemeinderat Wiesendangen die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Die

Baudirektion des Kantons Zürich erhob keine Einwendungen gegen eine Sistierung

des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurde das

Sistierungsbegehren abgewiesen und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt.

Am 25. Februar 2013 reichte D ein weiteres

Sistierungsgesuch ein. Dieses wurde der Beschwerdegegnerschaft zur

Vernehmlassung zugestellt. Die E AG beantragte am 11. März 2013 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Baudirektion beantragte am 22. März 2013 unter Hinweis auf den Mitbericht

des Amts für Raumentwicklung vom 20. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Mit jeweils vom 29. April 2013 datierenden Repliken

hielten A und B sowie D an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Nachdem D die

Stellungnahme der Baudirektion bzw. des Amts für Raumentwicklung versehentlich

nicht zugestellt worden ist, wurde ihm Frist zur Einreichung einer

entsprechenden Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 nahm

D auch dazu Stellung. Mit Dupliken vom 14. und 30. Mai 2013 nahmen der

Gemeinderat Wiesendangen und die E AG zu den Repliken Stellung. Zu den Dupliken

liess sich D mit Schreiben vom 1. Juli 2013 vernehmen. Am 20. August

2013.

reichte O als aussenstehender Dritter ein Schreiben an das Verwaltungsgericht

ein, mit welchem er sich zur Standortwahl der Mobilfunkantenne äusserte. Dieses

wurde den Parteien am 23. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf

D am 28. August 2013 dazu Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Erstellung einer gemeinschaftlichen

Mobilfunkbasisstation in der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen.

Gemäss Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 soll die Basisstation mit einer

Gesamtleistung von maximal 10'550 WERP

betrieben werden. Die Module sind teilweise als Doppelantennen konzipiert,

weshalb insgesamt sieben verschiedene Antennenmodule im Kirchturm verbaut

werden sollen. Die Antennen werden auf Glockenhöhe in den Fensteröffnungen

montiert. Dabei sollen feinmaschige Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff

die Antennen verbergen. Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagensteuerung

im Estrich oberhalb des Chors der Kirche zu platzieren (BTS-Raum). Das

Baugrundstück liegt in der Kernzone.

Die vorinstanzlichen

Ausführungen zum Wechsel der anlageverantwortlichen Firma, zu den

mietrechtlichen Auseinandersetzungen und zur Aussteckung werden im Beschwerdeverfahren

nicht (mehr) beanstandet. Gemäss Replik vom 29. April 2013 wird auch an

den Rügen betreffend Ungenügen der angeordneten Messungen und betreffend

Qualitätssicherung nicht mehr festgehalten.

Dem Antrag der

Beschwerdeführenden, die Akten der Rekursverfahren 01, 04, 02 und 03

beizuziehen, wurde entsprochen.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der

Strahlenbelastung sei nicht realisierbar, dass der Glockenstuhl für die

interessierte Öffentlichkeit begehbar bleibe. Der Glockenstuhl sei ein

wichtiges Element der Kirche als Denkmalschutzobjekt und trage zur

"Erlebbarkeit" der Kirche entscheidend bei. Der jeweilige Eigentümer

der Kirche werde gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964

verpflichtet, den "Zutritt des Publikums (…) zu dulden". Solche

Aufenthalte des Publikums für Führungen seien nicht nur kurzfristig. Es sei

mithin auch im Glockenturm ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anzunehmen.

Innerhalb der Kirche sei nur an einem einzigen Ort,

nämlich im Parterre im Übergangsbereich zwischen Kirche und Turm (beim

Taufstein), ein OMEN berechnet worden. Im Kirchenraum selbst und im Chor seien

dagegen keine weiteren Berechnungen vorgenommen worden. Ebenso wenig sei am

Arbeitsplatz der Organistin auf der Empore im hinteren Teil des Schiffs, der

auch als Schulungsplatz für Orgelstunden und für Proben zur Verfügung stehe,

ein OMEN berechnet worden. Dasselbe treffe für die Kirchgänger zu. Diese verdienten

Schutz in Form weiterer OMEN im Kirchenraum und im Chor. Die Kirche müsse für

Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen und Konzerte ohne strahlenbedingte

Einschränkungen zur Verfügung stehen.

2.1

Die

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1

in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt. Die

rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das

Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter

gehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte

eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf

Erteilung der Baubewilligung. Es ist ausschliesslich Aufgabe des Bundesrats,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG aufgrund neuer allgemeingültiger

wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendigen Grenzwertanpassungen

vorzunehmen.

2.2

Die

Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mithilfe des vom BAFU

entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen,

den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1

und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten

Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen (OKA; Immissionsgrenzwert)

und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung, an denen die

elektromagnetische Strahlung am grössten ist (OMEN; Anlagegrenzwert). In der Regel handelt es sich beim OKA um einen Ort, an dem

sich Menschen nur kurzfristig aufhalten. Solche Orte für den kurzfristigen

Aufenthalt sind für alle Personen zugängliche Orte, welche nicht als Orte mit

empfindlicher Nutzung gelten.

2.3

Im

massgebenden Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 hat die E AG Immissionsprognosen

für zwei OKA sowie insgesamt dreissig OMEN vorgenommen und dabei bei allen

Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Zum

selben Resultat kam das AWEL in seinem Prüfbericht vom 7. Juni 2012.

Gemäss Zusatzblatt 3a beträgt die Strahlung am höchstbelasteten

Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) auf dem Boden der Glockenebene

37,01 V/m, womit der zulässige Immissionsgrenzwert von 58 V/m

lediglich zu 62 % ausgeschöpft wird. Der Immissionsgrenzwert ist damit

eingehalten.

2.4

Nach Art. 3

Abs. 3 NISV handelt es sich bei OMEN um Orte, an denen sich Personen heute

oder in Zukunft längere Zeit aufhalten können. Gemäss Ziff. 2.1.3 der

Vollzugsempfehlung zur NISV werden u. a. Kirchen, Konzert- und Theatersäle ausdrücklich nicht als

OMEN betrachtet, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsplätze befinden. Als

ständiger Arbeitsplatz gilt dabei gemäss Definition des Staatssekretariats für

Wirtschaft SECO ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro

Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere

Personen nacheinander besetzt ist (Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002,

S. 15).

2.5

Vorliegend

halten sich die Besucher bei Führungen nur während kurzer Zeit auf dem Boden

der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als OMEN qualifiziert werden

kann. Da sich die Besucher nicht während längerer Zeit im Glockenstuhl bzw. im

Kirchturm aufhalten, bleibt dessen mit einer Personaldienstbarkeit gesicherte Begehbarkeit

weiterhin gewährleistet. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem

OMEN auszugehen. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,

dass dieser mehr als 2½ Tage pro Woche benutzt wird. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er nur für jeweils kürzere Dauer verwendet wird. Er erfüllt

daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz im Sinn der oben ausgeführten

Definition nicht. Dasselbe gilt für die Kirchgänger, wobei diesbezüglich

festzuhalten ist, dass der Anlagegrenzwert im Kirchenraum mit einem Wert von

1.07

V/m gemäss OMEN 01A ohne Weiteres eingehalten wird. Für die

Berechnung weiterer OMEN besteht somit keine Veranlassung.

3.

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das

Grundstück mit der Kirche liege in der Kernzone, in welcher gemäss Art. 3 Abs. 4

BZO nur "mässig störende" Betriebe zulässig seien. Die geplante

Mobilfunkanlage könne aufgrund ihrer Dimensionen nicht mehr als gewöhnliche

Mobilfunkanlage qualifiziert werden. Mit einer Leistung von insgesamt

10'550 WERP

gehe sie weit über das übliche Mass hinaus. In der Gesamtheit stehe ein Betrieb

infrage, der an die hierfür geltenden Bauvorschriften gebunden sei.

Bei der Frage der Zonenkonformität eines Betriebs seien

auch ideelle Immissionen zu berücksichtigen. Auch solche Einwirkungen könnten

die Wohnqualität in erheblichem Mass beeinträchtigen. Die Installation von

Mobilfunkanlagen in Wohngebieten werde von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung

bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Auf diese Art könnten

selbst umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen unerwünschte Auswirkungen

auslösen, auch wenn von ihnen keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung

ausgehe. In einer Zone, die auch dem Wohnen diene, müssten selbst mässig

störende Betriebe mit dem ebenso zulässigen Wohnen vereinbar sein.

3.1

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von

ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22

Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3).

So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der

Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden,

soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren

funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen,

und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr, 19. Oktober

2010,1C_106/2010, E. 4.3). Nicht erforderlich ist nach der

Rechtsprechung, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in

dem sie errichtet werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober

2010,1C_106/2010, E. 4.3).

3.2

Eine

gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als

blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr,

2.

Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit

BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese

Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen

um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).

3.3

Vorliegend

ist zu beachten, dass es sich um eine Mobilfunkanlage handelt, welche von drei

Betreiberfirmen gemeinsam genutzt wird. Dies relativiert die mögliche Maximalleistung

von insgesamt 10'500 WERP.

Die einzelnen der insgesamt elf Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen

500.

WERP bis

maximal 1'100 WERP

auf. Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von

Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt

sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des

Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen

Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren.

3.4

Nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

– im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein

Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr,

18.

März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März

2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai

2010, VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und

VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkantennen,

2.

A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.). Die Beschwerdegegnerin ist

somit nicht verpflichtet, einen Bedürfnisnachweis zu erbringen.

3.5

Was die gerügten ideellen Immissionen durch

Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des

Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen

dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz

bietet (RB 1997Nr. 100, 1985Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990, BEZ

1990Nr. 24, E. 2b).

3.5.1

Im öffentlichen Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern

eine gewisse Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von

Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. Dabei

müssen die verursachten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen

oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November 1997,

1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September

2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Vorliegend ist indessen eine

solche Situation nicht ersichtlich. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen

üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur. Es kann daher nicht gesagt

werden, diese würden das Wohnen verdrängen oder erheblich behindern.

3.5.2

Bezüglich ideeller Immissionen von Mobilfunkanlagen hat das Bundesgericht festgehalten,

Mobilfunkantennen könnten bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer

verkäuflich oder vermietbar würden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen seien

in der Lage, unerwünschte Auswirkungen dieser Art auszulösen, obwohl von ihnen

zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche

psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das

Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben

dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und

baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (BGE 133 II 321 E. 4.3.4).

Diese Rechtsprechung

ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche

die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Gemeinde Wiesendangen

hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung keine

Grundlage.

3.6

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, es seien keine Alternativstandorte in der

Umgebung geprüft worden, ist festzuhalten, dass eine Mobilfunkbetreiberin nicht

verpflichtet werden kann, eine Umplatzierung vorzunehmen, wenn die Erstellung

einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort im Licht der Bauvorschriften und

des Immissionsschutzes rechtskonform ist. Entspricht ein Projekt den

massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die

Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.

Dies gilt unabhängig davon, ob andere Liegenschaften als Standort für eine

solche Anlage besser geeignet wären. Bezüglich der denkmalschutzrechtlichen

Bewilligung vom 4. Juli 2012 ist anzumerken, dass im Rahmen der vom

Gemeinderat durchgeführten Standortevaluation verschiedene Alternativstandorte

geprüft worden sind (hinten E. 8.3).

4.

Bezüglich der Frage der Einordnung sind ausschliesslich

die vorgesehenen sieben Antennenmodule strittig. Diese sollen in der Mitte der

vier Kirchturmfenster auf der Glockenebene montiert werden. Die

Beschwerdeführenden machen geltend, durch die zusätzliche Vergitterung der

Kirchturmfenster werde die Erlebbarkeit der Glocken gestört. Diese seien nicht

mehr sichtbar. Mit den vorgesehenen Massnahmen zur Kaschierung der Antennen

wirkten die Fenster gesichts- und charakterlos.

4.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach Abs. 2

der genannten Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sind zusätzlich die kommunalen

Kernzonenvorschriften zu beachten, wonach sich Bauten und Anlagen generell gut

in die bestehende Bausubstanz zu integrieren haben (Art. 3 Abs. 2

BZO), bei Umbauten die originale Bausubstanz zu schonen ist (Art. 4 Abs. 5

BZO) und technisch bedingte Aufbauten sorgfältig einzuordnen (Art. 5 Abs. 6

BZO) sowie Materialien und Farben dem Ortsbild anzupassen sind (Art. 6 Abs. 4

BZO). Die evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist im kantonalen

Inventar der Denkmalschutzobjekte aufgeführt. In der näheren Umgebung stehen

weitere unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude.

4.1.1

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund

der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw.

gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird

(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

4.1.2

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die

Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch

der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der

örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht

darf – trotz grundsätzlich umfassender Überprüfungsbefugnis – nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist. Es darf eine vertretbare ästhetische

Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.3

Das Verwaltungsgericht, das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei Ermessensmissbrauch und

-überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie

hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der

kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der

Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen

Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen durfte. Nähme es stattdessen

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte

gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3

= ZBl 107/2006, S. 437).

4.2

Die

vorgesehenen sieben Antennenmodule sollen etwas zurückversetzt und mit einem

feinmaschigen Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff kaschiert in der Mitte

der vier Kirchturmfenster montiert werden. Die übrigen Anlageteile treten nach

aussen optisch nicht in Erscheinung.

Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, haben sich der Gemeinderat Wiesendangen und die kantonalen

Fachstellen über einen längeren Zeitraum intensiv mit der Frage der Einordnung

der Antennenmodule auseinandergesetzt. Die Baudirektion hat in ihrer Verfügung

vom 4. Juli 2012 ausgeführt, die Bewilligung einer Mobilfunk-Basisstation

in einem Kirchturm sei im Licht des Grundsatzpapiers der Eidgenössischen Kommission

für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002 bzw. 12. März 2008 eigentlich

nicht möglich. Danach sei es grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an

Baudenkmäler oder in ihrer Umgebung anzubringen. Unter Berücksichtigung, dass

es sich um eine Gemeinschaftsanlage aller drei Mobilfunkgesellschaften handle,

der umstrittene Standort beim Kindergarten P entfalle und die

denkmalpflegerischen Auflagen ohne Weiteres erfüllt werden könnten, könne die Bewilligung

indessen ausnahmsweise erteilt werden. Die Antenne sei nicht gut sichtbar und

beeinträchtige das Erscheinungsbild nur unwesentlich. Zudem sei die Anlage

reversibel und könne daher jederzeit ohne baulichen Schaden zurückgebaut

werden. Mit einer Verkleidung aus anthrazitfarbigen Gittern aus Fiberglas

könnten die Antennen ausreichend kaschiert werden. Die Baudirektion bewilligte

das Streitobjekt deshalb unter der Auflage, dass die Ausführung der Bauarbeiten

in Material, Farbe und Form im engen Einvernehmen mit der Kantonalen

Denkmalspflege zu erfolgen habe. Die genaue Maschenstruktur der Verkleidung sei

anhand einer Bemusterung vor Ort festzulegen.

Die kommunale Baubehörde hat sich dieser Argumentation

angeschlossen und hält in der Baubewilligung ergänzend fest, mit der gewählten

Anordnung der Antennen sowie der sorgfältigen Gestaltung und Materialisierung

der Abdeckungen vermöge das Projekt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen

und das strittige Bauvorhaben ordne sich gut in das bestehende Ortsbild ein.

4.3

Vorab ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Baudirektion mit der etwas missverständlichen

Formulierung "kann eine Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden"

keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erteilt hat. Eine solche

ist auch nicht notwendig, da es sich beim Grundsatzpapier

"Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission

für Denkmalpflege nicht um eine Bauvorschrift handelt, von der nur unter den in

§ 220 PBG erwähnten strengen Ausnahmevoraussetzungen abgewichen werden

dürfte.

4.4

Sodann ist

nicht zu beanstanden, dass die Materialisierung und Farbgebung der vorgesehenen

Antennenkaschierung nebenbestimmungsweise der Detailplanung überlassen wurde.

Mit einer solchen Vorgehensweise wird sichergestellt, dass unter Absprache mit

den zuständigen Behörden eine optimale Lösung im Sinn des Denkmalschutzes erarbeitet

werden kann, zumal die vorgesehene Kaschierung nach detaillierten Vorgaben

massgeschneidert hergestellt werden muss. Das Baurekursgericht hat den

diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden insofern hinreichend Rechnung getragen,

als es die ursprünglich festgesetzte Nebenbestimmung betreffend Klarheit und

Verbindlichkeit verdeutlicht hat.

4.5

Bei der

evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen handelt es sich um ein im kantonalen

Inventar aufgeführtes Denkmalschutzobjekt. In der näheren Umgebung stehen weitere

unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude; wie etwa das Pfarrhaus,

das Waschhaus oder das Restaurant Löwen. Wie sich aus den Fotos des vorinstanzlichen

Augenscheins ergibt, befinden sich die Fensteröffnungen im Kirchturm, in

welchen die Antennen angebracht werden sollen, nicht mehr im Originalzustand.

In den Fensteröffnungen sind bereits feinmaschige Metallgitter zum Schutz der

Glocken vor Vögel angebracht worden. Hinter diesen Gittern wurden Plexiglasscheiben

montiert, welche vor einigen Jahren als Schallschutz aufgrund von Lärmklagen

angebracht werden mussten.

Die Antennenmodule sollen zwischen den bestehenden

Plexiglasscheiben und der geplanten Kunststoffkaschierung installiert werden.

Die Kaschierung ersetzt die bisherigen, nicht historischen Metallgitter. Sie

soll eine möglichst filigrane Netzstruktur aufweisen. Um eine optimale

Anpassung an die bestehende Bausubstanz zu erreichen, sollen die Oberflächenstruktur

und die Farbe entsprechend angepasst werden.

Zwar trifft zu, dass die Kirchenglocken wegen der Kaschierung

nicht mehr sichtbar sein werden. Diese sind allerdings – wie sich aus den bei

den Akten liegenden Fotoaufnahmen ergibt – bereits heute aufgrund der

angebrachten Metallgitter und Plexiglasscheiben weitgehend nur noch schemenhaft

erkennbar. Die nebenbestimmungsweise angeordnete Kaschierung bewirkt, dass die

Antennen als solche von aussen nicht erkennbar sind. Auch ist sichergestellt,

dass die Kaschierung nach Absprache mit den Denkmalschutzbehörden in

Ausgestaltung und Farbgebung an die bestehende Bausubstanz angepasst wird. Wenn

die Vorinstanzen unter diesen Umständen zum Schluss kommen, dass das Erscheinungsbild

der Kirche und der angrenzende Umgebung nur unwesentlich beeinträchtigt werde,

handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung, die

der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standhält.

5.

Im Weiteren wird von

den Beschwerdeführenden bemängelt, das geplante Projekt trage den Anliegen des

Denkmalschutzes nicht hinreichend Rechnung. Es sei nicht berücksichtigt worden,

dass das Dorf Wiesendangen ebenso wie die Kirche als Einzelobjekt im Inventar

der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten seien,

womit die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom

1.

Juli 1966 (NHG) anwendbar seien.

Der Einbau der

Antennen im Estrich des Kirchturms würde das Schutzobjekt im Innern wie auch in

seiner äusseren Wirkung verändern. Auch eine Gefährdung der Wandmalereien sei

nicht auszuschliessen. Das Bundesamt für Kultur (BAK) hätte daher bei der Eidgenössischen

Denkmalschutzkommission (EKD) eine Begutachtung einholen müssen. Die

Baubewilligung leide unter einem schwerwiegenden formellen Mangel, indem eine

fachliche Beurteilung in Bezug auf das ISOS nicht stattgefunden habe.

Zudem sei die Kirche

gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964 unter Bundesschutz

gestellt. Demgemäss habe der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ohne

Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Inneren (Denkmalpflege) alle

Veränderungen am Gebäude zu unterlassen, soweit sie über reine

Unterhaltsarbeiten hinausgingen. Das BAK könne sich nicht einfach von der

Beurteilung dispensieren. In dieser "Dispensation" liege eine Verletzung

der Dienstbarkeit bzw. der vom Bund getroffenen Schutzanordnung.

6.

Die

evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist als sehr gut erhaltenes spätgotisches

Sakralgebäude aus dem späten 15. bzw. frühen 16. Jahrhundert ein Schutzobjekt

von kantonaler Bedeutung. Zudem steht sie wegen ihrer Fresken im Chor der

Kirche unter Bundesschutz. Die Fresken wurden vermutlich in den Jahren um 1496–1498

geschaffen und gelten als Meisterwerk der spätgotischen Malerei in der

Ostschweiz. Am 14. Juli 1964 ist diesbezüglich eine Personaldienstbarkeit

zugunsten des Bundes errichtet worden. Danach hat die jeweilige

Eigentümerschaft der Kirche ohne Genehmigung der eidgenössischen Denkmalpflege,

abgesehen von den notwendigen Unterhaltsarbeiten, alle (baulichen) Veränderungen

vorab im Bereich der Wandmalereien im Chor zu unterlassen.

6.1

Art. 7

Abs. 1 NHG sieht vor, dass wenn für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der

Bund zuständig ist, je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das

Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beurteilt,

ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG

erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der

kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG.

6.2

Die

kommunale Baubehörde hat mit dem zuständigen Bundesamt für Kultur, Sektion

Heimatschutz und Denkmalpflege, betreffend einer allenfalls notwendigen

bundesrechtlichen Genehmigung des Antennenbauvorhabens Kontakt aufgenommen.

Dieses teilte am 10. Juli 2012 mit, dass es unter den gegebenen Umständen

und nach Rücksprache mit der Denkmalpflege des Kantons Zürich auf eine

Stellungnahme verzichte. Auf Anfrage des Baurekursgerichts bestätigte das BAK

mit E-Mail vom 21. November 2012, dass es in dieser Sache nicht tätig

werde.

6.3

Eine

Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei der zuständigen Kommission besteht gemäss

Art. 7 Abs. 2 NHG nur, wenn ein in einem Inventar des Bundes nach Art. 5

NHG aufgeführtes Objekt beeinträchtigt werden könnte. Diesbezüglich kommt dem

zuständigen Bundesamt ein Ermessensspielraum zu. Um zu verhindern, dass der

durch Art. 7 NHG angestrebte Schutz unterlaufen wird, sind an das

Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen,

weshalb im Zweifelsfall die Kommission beizuziehen ist (Jörg Leimbacher, in:

Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 5).

6.4

Vorliegend

ist das BAK vom Gemeinderat Wiesendangen angefragt worden, ob eine

bundesrechtliche Genehmigung für die geplante Mobilfunkanlage notwendig sei.

Das BAK hat darauf nach Rücksprache mit der kantonalen Denkmalpflege auf eine Stellungnahme

verzichtet. Mit dem Verzicht auf Stellungnahme hat das Bundesamt zum Ausdruck gebracht,

dass mit dem strittigen Bauvorhaben das Veränderungsverbot vom 14. Juli

1964.

nicht tangiert wird, und eine bundesrechtliche Genehmigung daher nicht

notwendig ist. Das BAK hat nicht einfach unbesehen die Notwendigkeit der

Einholung eines Gutachtens verneint, sondern sich nach Absprache mit der

kantonalen Fachstelle, dessen Beurteilung angeschlossen. Ein solches Vorgehen

ist nicht zu beanstanden und entspricht üblicher Praxis (vgl. Leimbacher, Art. 7

N. 10).

7.

Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Einbau der

Steuerungsanlage im Chorestrich zu Rissen in den geschützten Fresken führen

könnte. Ein solcher sei kürzlich auch ohne zusätzliche Belastung aufgetreten.

7.1

Um die

statischen Verhältnisse im Chorestrich abzuklären, beauftragte die Bauherrschaft

– in Absprache mit der Kirchgemeinde und der kommunalen Baubehörde – Q, Bauingenieur

HTL/SIA, mit der Abklärung der Statik und der Erstellung eines Projekts für den

Einbau der Steuerungsanlage in den Chorestrich.

Der Gutachter kam in

seinem Bericht vom 6. Mai 2012 zum Schluss, dass der Estrichboden nur eine

beschränkte Tragkraft aufweise, weshalb eine zusätzliche Auflast nicht zu verantworten

sei. Möglich sei indessen die Realisierung der Steuerungsanlage im Rahmen einer

Einhausung, indem eine Abfangkonstruktion erstellt werde. Die vorgesehene Konstruktion

sieht eine Abstützung der Einhausung auf dem oberen Ende des Mauerwerks der

Kirchenaussenwände vor.

7.2

Für die

Konstruktion, mit welcher die Technik über dem Chor platziert werden soll,

liegen entsprechende Pläne und Berechnungen bei den Akten, die belegen, dass

die diesbezüglichen statischen Überlegungen in die Baubewilligung eingeflossen

sind. Demgemäss führt die gewählte Lösung zu keiner zusätzlichen Belastung des

Chorbodens und gewährleistet, dass kein zusätzliches Gewicht auf das

Chorgewölbe und die dortigen Fresken drückt. Die Vorinstanzen sind somit

zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Einbau des Steuerungsraums in den

Chorestrich aus statischer Sicht als unbedenklich erweist. Ebenso unbedenklich

erweist sich die Anbringung der beiden kleinvolumigen Kühlgeräte an der

Trennwand zwischen Chorestrich und Kirchenschiffestrich. Zusätzlich hat das Baurekursgericht

zur Sicherstellung, dass es auch während des Einbaus der Einhausung zu keiner

Überbelastung des Chorestrichs kommt, welche das Chorgewölbe und die darunter

liegenden Fresken beschädigen könnte, eine entsprechende Nebenbestimmung

festgesetzt.

7.3

Mit dem

Gutachten vom 6. Mai 2012 wurden die statischen Auswirkungen des Einbaus

der Steuerungsanlage im Chorestrich hinreichend abgeklärt. Eine zusätzliche

Abklärung der Statik erweist sich nicht als erforderlich, zumal die

Beschwerdeführenden nicht darzulegen vermögen, inwiefern die Schlussfolgerungen

des Gutachters fehlerhaft sein sollen. Ebenso wenig besteht Veranlassung – wie

vom Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 verlangt – die Installation einer

Laser-Scanning-Überwachung der Fresken oder eine finanzielle Sicherstellung des

Schadenpotenzials durch die Antennenbetreiber anzuordnen.

8.

Im Weiteren machen

die Beschwerdeführenden geltend, durch den geplanten Einbau der Mobilfunkanlage

sei die Erlebbarkeit der Kirche als Denkmalschutzobjekt gefährdet. Die notwendige

Schonung und ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts im Sinn von § 204 Abs. 1

PBG sei nicht mehr gewährleistet.

8.1

Nach § 204

Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen

und selbständige Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, die

öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass

Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt,

ungeschmälert erhalten bleiben.

Gemäss dem

Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen

Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 23. Juli 2002 kann ein Baudenkmal

durch die Anbringung von Mobilfunkantennen in seiner Erlebbarkeit und

gesellschaftlichen Wirkung beeinträchtigt werden. Die Errichtung einer

Antennenanlage in und an einem Baudenkmal ist daher unter dem Aspekt des

Eingriffs in die Bausubstanz nur dann möglich, wenn sie zu einem späteren

Zeitpunkt demontiert werden kann, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung

an einem schützenswerten Teil des Objekts zurückbleibt.

Vorliegend werden

sämtliche Anlageteile reversibel angebracht. Die vorgesehene Konstruktion

bedingt keine Veränderungen am Mauerwerk, da die Hängekonstruktion sich lediglich

auf den Aussenmauern aufstützt. Dementsprechend sind auch keine Durchbrüche,

Durchbohrungen oder Mauerschlitze notwendig. Ebenso wenig erforderlich sind

Veränderungen an der Dach- oder Deckenkonstruktion, wie das Auswechseln oder

Verstärken von Balken. Auch der materialfremde Ersatz von historischen

Elementen ist durch die gewählte Lösung nicht notwendig und für die Montage der

Anlage muss nicht in die Bausubstanz eingegriffen werden.

8.2

Gemäss der

denkmalschutzrechtlichen Bewilligungsverfügung der Baudirektion vom 4. Juli

2012.

beruht die Bewilligung der Mobilfunkanlage auf einer umfassenden Interessenabwägung,

der langjährige Verhandlungen aller drei Netzbetreiber mit der Gemeinde Wiesendangen,

der Kirchgemeinde und der kantonalen Denkmalpflege vorausgegangen sind. Dabei

wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich bei der gewählten Lösung alle

drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit der umstrittene Standort

neben dem Kindergarten entfällt.

Aufgrund der

Kaschierung mit anthrazitfarbenen Gittern werden die Antennen als solche von

aussen nicht erkennbar sein. Wegen der vorbestehenden Plexiglasscheiben und den

Vogelgittern sind die Glocken bereits im heutigen Zustand nur noch schemenhaft

wahrnehmbar. Die zur Kaschierung vorgesehenen Kunststoffgitter weisen eine unauffällige

Materialisierung auf und werden farblich angepasst. Daraus hat die kantonale

Denkmalpflege geschlossen, dass die Anbringung der Kaschierung in den

Kirchenfenstern zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des Schutzobjekts

führt, dass dadurch das Erscheinungsbild des Schutzobjekts jedoch nur

unwesentlich beeinträchtigt wird und daher der Bewilligungsfähigkeit des

Projekts nicht entgegensteht.

8.3

Die

Baudirektion ist nach umfassender Interessenabwägung zur Erkenntnis gelangt,

dass die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien der EKD erfüllt sind, welche

ein Abweichen vom Grundsatz erlauben, dass an Baudenkmälern grundsätzlich keine

Mobilfunkantennen angebracht werden sollen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass

bei der gewählten Lösung sämtliche Anlageteile reversibel angebracht werden und

auch sonst nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Sodann hat sie

berücksichtigt, dass alle drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit

der umstrittene Standort neben dem Kindergarten entfällt. Zudem hat sie

sichergestellt, dass die Antennen in den Kirchturmfenstern so kaschiert werden,

dass das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nur unwesentlich beeinträchtigt

wird. Auch wurden im Rahmen der vom Gemeinderat durchgeführten

Standortevaluierung verschiedene Alternativstandorte geprüft.

Unter

Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen

erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar.

Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der EKD. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen,

dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild

des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen

Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche

im Innern gewährleistet, da – wie vorne unter E. 3 ausgeführt – die

Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im

Kirchturm weiterhin möglich bleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204

Abs. 1 PBG vor.

8.4

Soweit die

Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass

der Standort tatsächlich von allen drei Mobilfunkbetreibern genutzt werde, ist

festzuhalten, dass in Dispositiv-Ziffer I.d der Baudirektionsverfügung vom

4.

Juli 2013 ausdrücklich statuiert wird, dass die Bewilligung

voraussetzt, dass der bewilligte Standort von sämtlichen drei Betreibern

genutzt wird. Im Weiteren ist festgehalten, dass die Baubewilligung für die gesamte

Anlage erlöscht, wenn einer der drei Betreiber seine Antennen beim Standort

Kirchturm aufgebe und an dessen Stelle an einem anderen Standort in einer Kern-

oder Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen eine neue Mobilfunkanlage erstellt und

betreibt.

Anzumerken bleibt,

dass zwar zutreffen mag, dass innerhalb von Bauzonen – wie die Beschwerdeführenden

geltend machen – kein wirkliches öffentliches Interesse am Betrieb von

Gemeinschaftsantennen besteht, da diese unabhängig von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte

zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung der Umgebung führen. Abgesehen davon,

dass bei Einhaltung der Grenzwerte aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf

Erteilung der Baubewilligung besteht (vorne E. 2.1), wird mit der

Bewilligung der Gemeinschaftsantenne immerhin die Pflicht verbunden, dass dafür

keine weiteren Anlagen in der Kern- und Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen

erstellt werden dürfen. Zudem entfällt mit dem neuen Standort derjenige beim Kindergarten

P. Damit wurde ein Kompromiss gefunden, der einerseits sicherstellt, dass nicht

noch weitere Antennen in der Umgebung aufgestellt werden und andererseits den

geäusserten Bedenken bezüglich der Immissionsbelastung unterhalb der

Anlagegrenzwerte insoweit Rechnung zu tragen vermag, als der Standort neben dem

Kindergarten nicht realisiert wird.

9.

Der Beschwerdeführer

aus VB.2013.0079 macht geltend, das Baurekursgericht habe in E. 8.5

ausgeführt, dass die Standortdatenblattberechnungen vom 14. Mai 2012

zeigten, dass beim OMEN 1A im Kirchenraum für die Erreichung des

Anlagegrenzwerts eine Abschirmung eingebaut werden müsse. Das Baurekursgericht

habe dazu bemerkt, dass es sich wohl um eine Folie im Estrich über dem

Kirchenschiff handeln müsse. Der Einbau einer solchen metallischen Folie hätte

im Winter mit Sicherheit das Entstehen von Kondenswasser zur Folge. Dieses

würde die ohnehin schwache Deckenkonstruktion weiter schwächen. Weiter sei

davon auszugehen, dass die strahlungsdämpfende Folie auch im Dachraum über dem

Chor mit den wertvollen Fresken notwendig sei. Auch dort müsse mit

Kondenswasser gerechnet werden, welches dem Deckengewölbe unberechenbaren Schaden

zufügen und die Fresken in Gefahr bringen würde.

Zudem habe der über

den Fresken vorgesehene Installationsraum, der so viel Abwärme produziere, dass

er gekühlt werden müsse, zur Folge, dass das Gipsgewölbe neuen bauphysikalischen

Belastungen ausgesetzt werde. Neu würde es Deckenbereiche geben, die übermässig

aufgeheizt und daneben solche, die im Winter kalt seien. Dass das historische

Gipsdeckengewölbe mit den wertvollen Fresken die dadurch erzeugten Spannungen

auf Dauer unversehrt überstehe, erscheine als unwahrscheinlich.

9.1

Zur

Klimatisierung des Technikraums ist gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen

die Anbringung zweier Klimageräte vorgesehen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4

der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 wird ausdrücklich statuiert, dass

bezüglich "Kühlung und Befeuchtung (Klimagerät Technikraum)" der

entsprechende Nachweis von einer zur "Privaten Kontrolle" im Sinn des

Anhangs der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 befugten natürlichen

oder juristischen Person auszuarbeiten und dem Gemeinderat Wiesendangen vor

Einreichung des Gesuchs um Baufreigabe vorzulegen ist. Bei dieser Gelegenheit

werden auch die entsprechenden Einstellungen der Klimaanlage und der zulässigen

Temperaturbereich für den BTS-Raums festzulegen sein. Mit dieser

Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass den geäusserten Bedenken bezüglich

möglicherweise entstehenden Kondenswassers und bauphysikalischen Belastungen

durch Abwärme hinreichend Rechnung getragen wird.

9.2

Im Übrigen

obliegt es ohnehin der Baubehörde im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolltätigkeit,

die Anlage nach Inbetriebnahme auf die Einhaltung der entsprechenden Auflagen

zu überprüfen. Sollte dabei die Bildung von Kondenswasser wegen der Abschirmfolie

bzw. bauphysikalische Belastungen durch die Abwärme des Technikraums festgestellt

werden, können ohne Weiteres entsprechende Auflagen – wie etwa eine zusätzliche

Belüftung, Entfeuchtung oder Kühlung – auch nachträglich noch angeordnet

werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht indessen keine Veranlassung, über die

bestehende Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 der Baubewilligung hinaus

weitere Massnahmen anzuordnen.

10.

Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids machen die Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078

geltend, die vom Baurekursgericht festgesetzte Solidarhaftung der

Rekurrierenden für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben. Für

eine Solidarhaftung fehle es am erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den

einzelnen Rekurrierenden, da diese selbständige Rechtsmittel eingereicht hätten.

Die durch das Baurekursgericht vorgenommene Verfahrensvereinigung könne die

Solidarschuld nicht begründen. Auch die Voraussetzungen für eine subsidiäre

Haftung seien nicht gegeben. Lediglich die Eheleute A und B würden unter sich

solidarisch haften.

10.1

Haben

mehrere Verfahrensbeteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich ein

Begehren in gleicher Weise gegen mehrere Beteiligte, bestimmt § 14 VRG,

dass die auferlegten Kosten von den unterliegenden Beteiligten in der Regel zu

gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze zu tragen sind, soweit

nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung

begründet wird.

Solidarhaftung darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann

festgelegt werden, wenn unter den Beteiligten ein besonderes Rechtsverhältnis

besteht. Der häufigste Fall des besonderen Rechtsverhältnisses ist die

privatrechtliche Gesamthandschaft aus Erbengemeinschaft, Gesamteigentum oder

einfacher Gesellschaft. Schliessen sich mehrere Private zur Bekämpfung eines

Bauvorhabens zusammen, sind sie als einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.

des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu würdigen; entsprechend

haften sie im Fall ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren gemäss § 14

VRG untereinander solidarisch. Das Verwaltungsgericht nimmt praxisgemäss auch

bei Ehegatten, die sich gemeinsam an einem Verfahren beteiligen, Solidarität an

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). In Bezug auf die Parteientschädigung

wird in analoger Weise ebenfalls eine besondere Rechtsbeziehung zur Begründung

der Solidarität vorausgesetzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 35).

Vorliegend wurden die

drei Rekursverfahren mit Urteil vom 20. Dezember 2012 vereinigt. Die

Verfahrensvereinigung vermag kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien

und damit auch keine Solidarität zu begründen. Solidarität besteht nur zwischen

den Ehegatten A und B sowie zwischen den Ehegatten K und L.

10.2

Dasselbe

gilt bezüglich der subsidiären Haftung. Subsidiäre Haftung bedeutet, dass ein

einzelner Beteiligter für die gesamten Kosten bzw. für den gesamten den

subsidiär Haftenden auferlegten Kostenanteil belangt werden kann, sofern diese

bzw. dieser bei den andern Beteiligten nicht erhältlich sind. Die Subsidiarität

unterscheidet sich von der Solidarität insofern, als nicht wahlweise ein

Beteiligter für das Ganze belangt werden kann. Die subsidiäre Haftung ist dann

unbillig, wenn die Kosten in Anbetracht der Vielzahl von Beteiligten höher

bemessen werden, als wenn nur ein Beteiligter vorhanden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 14 N. 2).

Vorliegend darf die

Verfahrensvereinigung auch nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführenden aus

VB.2013.00078 für den auf den Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 entfallenden

Anteil subsidiär haften, da diese ihre Rechtsmittel unabhängig voneinander erhoben

haben. Die Verfahrensvereinigung vermag auch keine subsidiäre Haftung zu begründen.

10.3

Demgemäss

ist die in Dispositiv-Ziffer III. und IV. des angefochtenen Entscheids

festgesetzte rekurrentische Solidarhaftung aufzuheben. Die solidarische Haftung

der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs- und Entschädigungsfolgen

zu beschränken.

11.

Der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 beantragt bezüglich

der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, die

Gerichtsgebühren zu erlassen und die Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin

aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall die

Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- herabgesetzt (VB.2012.00374). Das

Baurekursgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2012 erkannt,

dass die kritische Haltung der Rekurrierenden berechtigt gewesen sei, was

immerhin zu zwei Ergänzungen der Baubewilligung geführt habe. Bezüglich der

auferlegten Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die Baueingabepläne in

mehreren Punkten fehlerhaft gewesen seien. Dies sei mit ein Grund gewesen,

weshalb die Anwohner und Kirchenbenutzer den Angaben der privaten

Beschwerdegegnerin misstraut hätten und berechtigterweise durch das

Baurekursgericht geklärt haben wollten.

11.1

Das

Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr

zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden

im Rekursverfahren erhoben hatten, des durchgeführten Augenscheins und dem

Umstand, dass drei Rekursverfahren vereinigt zu behandeln waren, durfte es ohne

Weiteres von einem aufwändigen Verfahren ausgehen. Sodann entspricht es den

verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die

mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen

mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3).

Auch Art. 18 Abs. 1 KV schliesst nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert

bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009,2C_823/2008,

E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 18 N. 19).

Zwar liegt eine

Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren

betreffend eine Mobilfunkantenne verlangt

werden darf. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen

Verfahrens und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der

Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend.

Das Baurekursgericht hat sodann bei der Verlegung der Verfahrenskosten das

teilweise Obsiegen der Rekurrenten angemessen berücksichtigt, indem es den

Rekursgegnern 2/11 der Rekurskosten auferlegt hat.

11.2

Was den

erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012

(VB.2012.00374) betrifft, mit welchem die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-

auf Fr. 4'000.- reduziert wurde, ist festzuhalten, dass es sich in jenem

Fall um eine – sowohl in den Ausmassen als auch der Leistungsfähigkeit –

wesentlich kleinere und damit kostengünstigere Antennenanlage gehandelt hatte,

weshalb sich der Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz

rechtfertigen liess.

11.3

Bezüglich

der den Rekurrierenden auferlegten Parteientschädigung mag zwar zutreffen, dass

die Baueingabepläne der privaten Beschwerdegegnerin punktuell unpräzis waren.

Es kann jedoch nicht gesagt werden und wird auch nicht geltend gemacht, dass

die Rekurrierenden vorab deswegen ihre Rekurse erhoben hätten. Die Vorinstanz

hat bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung dem teilweisen

Unterliegen der Bauherrschaft Rechnung getragen und eine leicht reduzierte

Umtriebsentschädigung zulasten der grossmehrheitlich unterliegenden Rekurrierenden

zugesprochen (Rekursentscheid E. 19) Die den drei Rekurrierenden

auferlegte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- erweist sich

angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen Verfahrens

und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung

nicht als rechtsverletzend.

12.

Zusammenfassend

sind die Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III.

und IV. des Baurekursentscheids vom 20. Dezember 2012 festgesetzte solidarische

Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist. Die solidarische

Haftung der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs-

und Entschädigungsfolgen zu beschränken. Im Übrigen sind die Beschwerden

abzuweisen.

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezieht sich lediglich

auf einen untergeordneten Nebenpunkt betreffend der vorinstanzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen. In der Sache ist indessen von einem vollumfänglichen

Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt,

ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem haben die Beschwerdeführenden

der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dessen, dass die

Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 wesentlich mehr Rügen als der

Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 vorgebracht haben, sind die Gerichtskosten

und die Parteientschädigung unter den Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 und

VB.2013.00079 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu verteilen.

13.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

18.

Februar 2013 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden aus

VB.2013.00078 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079

am 25. Februar 2013 ein weiteres Sistierungsgesuch.

Die Sistierung eines verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot

gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) und lässt sich deshalb nur aus besonderen Gründen insbesondere im

Interesse der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Solche Gründe sind in der

vorliegenden Sache nicht ersichtlich.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden insoweit teilweise gutgeheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III.

und IV. des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 festgesetzte

solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufgehoben wird. Die

solidarische Haftung der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078

wird auf den sie betreffenden Anteil an den Kosten- und Entschädigungsfolgen

beschränkt.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 6'350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 je

zu 1/3 (unter solidarischer Haftung für 2/3) sowie dem Beschwerdeführer aus

VB.2013.00079 zu 1/3 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 (unter solidarischer Haftung

für Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sowie der

Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin

je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

seit Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…