VB.2013.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00078
24. Oktober 2013Deutsch37 min
(URT.2013.15677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00078
VB.2013.00079
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
Aus VB.2013.00078
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Aus VB.2013.00079
D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG,
vertreten durch F
AG,
vertreten durch RA G,
2. Gemeinderat Wiesendangen,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. Juli 2012 bewilligte der Gemeinderat
Wiesendangen der E AG, der H AG sowie der I AG die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Mobilfunk-Basisstation in der evangelisch-reformierten
Kirche in Wiesendangen. Als anlageverantwortliche Firma zeichnet die E AG. Mit
der kommunalen Baubewilligung wurde auch die denkmalschutzrechtliche Bewilligung
(Verfügung BVV 12-0738) der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012
eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben K und L (Verfahren G.-Nr. 01 und 04),
D (Verfahren G.-Nr. 02) sowie A und B (Verfahren G.-Nr. 03) mit
jeweils separaten Eingaben Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der
Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung und der Verfügung der Baudirektion.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 vereinigte das Baurekursgericht die
Verfahren und hiess die Rekurse teilweise gut. Es ergänzte den Beschluss des
Gemeinderats Wiesendangen vom 9. Juli 2012 mit folgenden Nebenbestimmungen:
"Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept
bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhausung/Abfangkonstruktion ohne
Überlastung des Chorestrichbodens sowie den Schutz der Fresken gewährleistet."
"Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue
Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröffnungen von
der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen."
Im Übrigen wies es die Rekurse ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gelangten A und B
sowie D mit separaten Eingaben vom 1. Februar 2013 an das
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 sowie der
Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012. A und B verlangten zudem die
einstweilige Sistierung des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurden
die Beschwerdeverfahren VB.2013.00078 und VB.2013.00079 vereinigt und der
Beschwerdegegnerschaft Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt.
Mit jeweils separaten Stellungnahmen vom 15. Februar 2013 beantragten die E
AG und der Gemeinderat Wiesendangen die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Die
Baudirektion des Kantons Zürich erhob keine Einwendungen gegen eine Sistierung
des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2013 wurde das
Sistierungsbegehren abgewiesen und der Beschwerdegegnerschaft Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt.
Am 25. Februar 2013 reichte D ein weiteres
Sistierungsgesuch ein. Dieses wurde der Beschwerdegegnerschaft zur
Vernehmlassung zugestellt. Die E AG beantragte am 11. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Baudirektion beantragte am 22. März 2013 unter Hinweis auf den Mitbericht
des Amts für Raumentwicklung vom 20. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Mit jeweils vom 29. April 2013 datierenden Repliken
hielten A und B sowie D an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Nachdem D die
Stellungnahme der Baudirektion bzw. des Amts für Raumentwicklung versehentlich
nicht zugestellt worden ist, wurde ihm Frist zur Einreichung einer
entsprechenden Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 nahm
D auch dazu Stellung. Mit Dupliken vom 14. und 30. Mai 2013 nahmen der
Gemeinderat Wiesendangen und die E AG zu den Repliken Stellung. Zu den Dupliken
liess sich D mit Schreiben vom 1. Juli 2013 vernehmen. Am 20. August
2013.
reichte O als aussenstehender Dritter ein Schreiben an das Verwaltungsgericht
ein, mit welchem er sich zur Standortwahl der Mobilfunkantenne äusserte. Dieses
wurde den Parteien am 23. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf
D am 28. August 2013 dazu Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Mobilfunkbasisstation in der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen.
Gemäss Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 soll die Basisstation mit einer
Gesamtleistung von maximal 10'550 WERP
betrieben werden. Die Module sind teilweise als Doppelantennen konzipiert,
weshalb insgesamt sieben verschiedene Antennenmodule im Kirchturm verbaut
werden sollen. Die Antennen werden auf Glockenhöhe in den Fensteröffnungen
montiert. Dabei sollen feinmaschige Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff
die Antennen verbergen. Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagensteuerung
im Estrich oberhalb des Chors der Kirche zu platzieren (BTS-Raum). Das
Baugrundstück liegt in der Kernzone.
Die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Wechsel der anlageverantwortlichen Firma, zu den
mietrechtlichen Auseinandersetzungen und zur Aussteckung werden im Beschwerdeverfahren
nicht (mehr) beanstandet. Gemäss Replik vom 29. April 2013 wird auch an
den Rügen betreffend Ungenügen der angeordneten Messungen und betreffend
Qualitätssicherung nicht mehr festgehalten.
Dem Antrag der
Beschwerdeführenden, die Akten der Rekursverfahren 01, 04, 02 und 03
beizuziehen, wurde entsprochen.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der
Strahlenbelastung sei nicht realisierbar, dass der Glockenstuhl für die
interessierte Öffentlichkeit begehbar bleibe. Der Glockenstuhl sei ein
wichtiges Element der Kirche als Denkmalschutzobjekt und trage zur
"Erlebbarkeit" der Kirche entscheidend bei. Der jeweilige Eigentümer
der Kirche werde gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964
verpflichtet, den "Zutritt des Publikums (…) zu dulden". Solche
Aufenthalte des Publikums für Führungen seien nicht nur kurzfristig. Es sei
mithin auch im Glockenturm ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anzunehmen.
Innerhalb der Kirche sei nur an einem einzigen Ort,
nämlich im Parterre im Übergangsbereich zwischen Kirche und Turm (beim
Taufstein), ein OMEN berechnet worden. Im Kirchenraum selbst und im Chor seien
dagegen keine weiteren Berechnungen vorgenommen worden. Ebenso wenig sei am
Arbeitsplatz der Organistin auf der Empore im hinteren Teil des Schiffs, der
auch als Schulungsplatz für Orgelstunden und für Proben zur Verfügung stehe,
ein OMEN berechnet worden. Dasselbe treffe für die Kirchgänger zu. Diese verdienten
Schutz in Form weiterer OMEN im Kirchenraum und im Chor. Die Kirche müsse für
Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen und Konzerte ohne strahlenbedingte
Einschränkungen zur Verfügung stehen.
2.1
Die
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden durch Art. 4 Abs. 1
in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt. Die
rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall, gestützt auf das
Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter
gehende Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c). Wenn die Grenzwerte
eingehalten sind, besteht deshalb aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf
Erteilung der Baubewilligung. Es ist ausschliesslich Aufgabe des Bundesrats,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG aufgrund neuer allgemeingültiger
wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendigen Grenzwertanpassungen
vorzunehmen.
2.2
Die
Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mithilfe des vom BAFU
entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtionisierende Strahlen,
den sogenannten Standortdatenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1
und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten
Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen (OKA; Immissionsgrenzwert)
und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung, an denen die
elektromagnetische Strahlung am grössten ist (OMEN; Anlagegrenzwert). In der Regel handelt es sich beim OKA um einen Ort, an dem
sich Menschen nur kurzfristig aufhalten. Solche Orte für den kurzfristigen
Aufenthalt sind für alle Personen zugängliche Orte, welche nicht als Orte mit
empfindlicher Nutzung gelten.
2.3
Im
massgebenden Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 hat die E AG Immissionsprognosen
für zwei OKA sowie insgesamt dreissig OMEN vorgenommen und dabei bei allen
Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Zum
selben Resultat kam das AWEL in seinem Prüfbericht vom 7. Juni 2012.
Gemäss Zusatzblatt 3a beträgt die Strahlung am höchstbelasteten
Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) auf dem Boden der Glockenebene
37,01 V/m, womit der zulässige Immissionsgrenzwert von 58 V/m
lediglich zu 62 % ausgeschöpft wird. Der Immissionsgrenzwert ist damit
eingehalten.
2.4
Nach Art. 3
Abs. 3 NISV handelt es sich bei OMEN um Orte, an denen sich Personen heute
oder in Zukunft längere Zeit aufhalten können. Gemäss Ziff. 2.1.3 der
Vollzugsempfehlung zur NISV werden u. a. Kirchen, Konzert- und Theatersäle ausdrücklich nicht als
OMEN betrachtet, sofern sich dort keine ständigen Arbeitsplätze befinden. Als
ständiger Arbeitsplatz gilt dabei gemäss Definition des Staatssekretariats für
Wirtschaft SECO ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro
Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere
Personen nacheinander besetzt ist (Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002,
S. 15).
2.5
Vorliegend
halten sich die Besucher bei Führungen nur während kurzer Zeit auf dem Boden
der Glockenebene auf, weshalb der Glockenstuhl nicht als OMEN qualifiziert werden
kann. Da sich die Besucher nicht während längerer Zeit im Glockenstuhl bzw. im
Kirchturm aufhalten, bleibt dessen mit einer Personaldienstbarkeit gesicherte Begehbarkeit
weiterhin gewährleistet. Auch beim Platz der Organistin ist nicht von einem
OMEN auszugehen. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,
dass dieser mehr als 2½ Tage pro Woche benutzt wird. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er nur für jeweils kürzere Dauer verwendet wird. Er erfüllt
daher die Anforderungen an einen ständigen Arbeitsplatz im Sinn der oben ausgeführten
Definition nicht. Dasselbe gilt für die Kirchgänger, wobei diesbezüglich
festzuhalten ist, dass der Anlagegrenzwert im Kirchenraum mit einem Wert von
1.07
V/m gemäss OMEN 01A ohne Weiteres eingehalten wird. Für die
Berechnung weiterer OMEN besteht somit keine Veranlassung.
3.
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das
Grundstück mit der Kirche liege in der Kernzone, in welcher gemäss Art. 3 Abs. 4
BZO nur "mässig störende" Betriebe zulässig seien. Die geplante
Mobilfunkanlage könne aufgrund ihrer Dimensionen nicht mehr als gewöhnliche
Mobilfunkanlage qualifiziert werden. Mit einer Leistung von insgesamt
10'550 WERP
gehe sie weit über das übliche Mass hinaus. In der Gesamtheit stehe ein Betrieb
infrage, der an die hierfür geltenden Bauvorschriften gebunden sei.
Bei der Frage der Zonenkonformität eines Betriebs seien
auch ideelle Immissionen zu berücksichtigen. Auch solche Einwirkungen könnten
die Wohnqualität in erheblichem Mass beeinträchtigen. Die Installation von
Mobilfunkanlagen in Wohngebieten werde von Teilen der Bevölkerung als Bedrohung
bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Auf diese Art könnten
selbst umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen unerwünschte Auswirkungen
auslösen, auch wenn von ihnen keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung
ausgehe. In einer Zone, die auch dem Wohnen diene, müssten selbst mässig
störende Betriebe mit dem ebenso zulässigen Wohnen vereinbar sein.
3.1
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von
ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22
Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG];
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3).
So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der
Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden,
soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren
funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen,
und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr, 19. Oktober
2010,1C_106/2010, E. 4.3). Nicht erforderlich ist nach der
Rechtsprechung, dass eine Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in
dem sie errichtet werden soll (BGE 133 II 321 E. 4.3.2; BGr, 19. Oktober
2010,1C_106/2010, E. 4.3).
3.2
Eine
gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation stellt nach konstanter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als
blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (VGr,
2.
Dezember 2009, VB.2009.00511, E. 3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit
BGr, 19. Oktober 2010,1C_106/2010, E. 4.3 f.). Diese
Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen
um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation
handelt. Sie ist jedoch nur soweit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile
einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten
entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4).
3.3
Vorliegend
ist zu beachten, dass es sich um eine Mobilfunkanlage handelt, welche von drei
Betreiberfirmen gemeinsam genutzt wird. Dies relativiert die mögliche Maximalleistung
von insgesamt 10'500 WERP.
Die einzelnen der insgesamt elf Antennen weisen lediglich Leistungen zwischen
500.
WERP bis
maximal 1'100 WERP
auf. Die Basisstation dient denn auch in erster Linie dem Dorfzentrum von
Wiesendangen und darüber hinaus den angrenzenden Wohnquartieren. Damit nimmt
sie nicht eine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des
Standortquartiers hinausgeht. Sie ist daher nicht als Betrieb im baurechtlichen
Sinn, sondern als technische Infrastrukturbaute zu qualifizieren.
3.4
Nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
– im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein
Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr,
18.
März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März
2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,1A.120/2005, E. 7; VGr, 5. Mai
2010, VB.2009.00671, E. 6.2; 6. Dezember 2011, VB.2010.00673 und
VB.2011.00383, E. 6.2; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkantennen,
2.
A., Zürich etc. 2008, S. 96 f.). Die Beschwerdegegnerin ist
somit nicht verpflichtet, einen Bedürfnisnachweis zu erbringen.
3.5
Was die gerügten ideellen Immissionen durch
Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen
dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz
bietet (RB 1997Nr. 100, 1985Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990, BEZ
1990Nr. 24, E. 2b).
3.5.1
Im öffentlichen Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern
eine gewisse Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. Dabei
müssen die verursachten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen
oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November 1997,
1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September
2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Vorliegend ist indessen eine
solche Situation nicht ersichtlich. Mobilfunkantennen sind auch in Wohnzonen
üblicher Bestandteil der Quartierinfrastruktur. Es kann daher nicht gesagt
werden, diese würden das Wohnen verdrängen oder erheblich behindern.
3.5.2
Bezüglich ideeller Immissionen von Mobilfunkanlagen hat das Bundesgericht festgehalten,
Mobilfunkantennen könnten bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer
verkäuflich oder vermietbar würden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen seien
in der Lage, unerwünschte Auswirkungen dieser Art auszulösen, obwohl von ihnen
zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche
psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das
Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben
dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und
baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten (BGE 133 II 321 E. 4.3.4).
Diese Rechtsprechung
ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche
die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Gemeinde Wiesendangen
hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung keine
Grundlage.
3.6
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, es seien keine Alternativstandorte in der
Umgebung geprüft worden, ist festzuhalten, dass eine Mobilfunkbetreiberin nicht
verpflichtet werden kann, eine Umplatzierung vorzunehmen, wenn die Erstellung
einer Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort im Licht der Bauvorschriften und
des Immissionsschutzes rechtskonform ist. Entspricht ein Projekt den
massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die
Bauherrschaft nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.
Dies gilt unabhängig davon, ob andere Liegenschaften als Standort für eine
solche Anlage besser geeignet wären. Bezüglich der denkmalschutzrechtlichen
Bewilligung vom 4. Juli 2012 ist anzumerken, dass im Rahmen der vom
Gemeinderat durchgeführten Standortevaluation verschiedene Alternativstandorte
geprüft worden sind (hinten E. 8.3).
4.
Bezüglich der Frage der Einordnung sind ausschliesslich
die vorgesehenen sieben Antennenmodule strittig. Diese sollen in der Mitte der
vier Kirchturmfenster auf der Glockenebene montiert werden. Die
Beschwerdeführenden machen geltend, durch die zusätzliche Vergitterung der
Kirchturmfenster werde die Erlebbarkeit der Glocken gestört. Diese seien nicht
mehr sichtbar. Mit den vorgesehenen Massnahmen zur Kaschierung der Antennen
wirkten die Fenster gesichts- und charakterlos.
4.1
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach Abs. 2
der genannten Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Vorliegend sind zusätzlich die kommunalen
Kernzonenvorschriften zu beachten, wonach sich Bauten und Anlagen generell gut
in die bestehende Bausubstanz zu integrieren haben (Art. 3 Abs. 2
BZO), bei Umbauten die originale Bausubstanz zu schonen ist (Art. 4 Abs. 5
BZO) und technisch bedingte Aufbauten sorgfältig einzuordnen (Art. 5 Abs. 6
BZO) sowie Materialien und Farben dem Ortsbild anzupassen sind (Art. 6 Abs. 4
BZO). Die evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist im kantonalen
Inventar der Denkmalschutzobjekte aufgeführt. In der näheren Umgebung stehen
weitere unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude.
4.1.1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund
der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw.
gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum
zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird
(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
4.1.2
Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die
Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch
der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der
örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht
darf – trotz grundsätzlich umfassender Überprüfungsbefugnis – nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist. Es darf eine vertretbare ästhetische
Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.3
Das Verwaltungsgericht, das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
Rechtskontrolle beschränkt ist, kann nur bei Ermessensmissbrauch und
-überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht – wie
hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene Baubewilligung der
kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der
Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen
Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen durfte. Nähme es stattdessen
eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschritte es seine eigene Kognition und verletzte
gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3
= ZBl 107/2006, S. 437).
4.2
Die
vorgesehenen sieben Antennenmodule sollen etwas zurückversetzt und mit einem
feinmaschigen Gitter aus glasfaserverstärktem Kunststoff kaschiert in der Mitte
der vier Kirchturmfenster montiert werden. Die übrigen Anlageteile treten nach
aussen optisch nicht in Erscheinung.
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, haben sich der Gemeinderat Wiesendangen und die kantonalen
Fachstellen über einen längeren Zeitraum intensiv mit der Frage der Einordnung
der Antennenmodule auseinandergesetzt. Die Baudirektion hat in ihrer Verfügung
vom 4. Juli 2012 ausgeführt, die Bewilligung einer Mobilfunk-Basisstation
in einem Kirchturm sei im Licht des Grundsatzpapiers der Eidgenössischen Kommission
für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002 bzw. 12. März 2008 eigentlich
nicht möglich. Danach sei es grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an
Baudenkmäler oder in ihrer Umgebung anzubringen. Unter Berücksichtigung, dass
es sich um eine Gemeinschaftsanlage aller drei Mobilfunkgesellschaften handle,
der umstrittene Standort beim Kindergarten P entfalle und die
denkmalpflegerischen Auflagen ohne Weiteres erfüllt werden könnten, könne die Bewilligung
indessen ausnahmsweise erteilt werden. Die Antenne sei nicht gut sichtbar und
beeinträchtige das Erscheinungsbild nur unwesentlich. Zudem sei die Anlage
reversibel und könne daher jederzeit ohne baulichen Schaden zurückgebaut
werden. Mit einer Verkleidung aus anthrazitfarbigen Gittern aus Fiberglas
könnten die Antennen ausreichend kaschiert werden. Die Baudirektion bewilligte
das Streitobjekt deshalb unter der Auflage, dass die Ausführung der Bauarbeiten
in Material, Farbe und Form im engen Einvernehmen mit der Kantonalen
Denkmalspflege zu erfolgen habe. Die genaue Maschenstruktur der Verkleidung sei
anhand einer Bemusterung vor Ort festzulegen.
Die kommunale Baubehörde hat sich dieser Argumentation
angeschlossen und hält in der Baubewilligung ergänzend fest, mit der gewählten
Anordnung der Antennen sowie der sorgfältigen Gestaltung und Materialisierung
der Abdeckungen vermöge das Projekt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen
und das strittige Bauvorhaben ordne sich gut in das bestehende Ortsbild ein.
4.3
Vorab ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Baudirektion mit der etwas missverständlichen
Formulierung "kann eine Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden"
keine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG erteilt hat. Eine solche
ist auch nicht notwendig, da es sich beim Grundsatzpapier
"Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission
für Denkmalpflege nicht um eine Bauvorschrift handelt, von der nur unter den in
§ 220 PBG erwähnten strengen Ausnahmevoraussetzungen abgewichen werden
dürfte.
4.4
Sodann ist
nicht zu beanstanden, dass die Materialisierung und Farbgebung der vorgesehenen
Antennenkaschierung nebenbestimmungsweise der Detailplanung überlassen wurde.
Mit einer solchen Vorgehensweise wird sichergestellt, dass unter Absprache mit
den zuständigen Behörden eine optimale Lösung im Sinn des Denkmalschutzes erarbeitet
werden kann, zumal die vorgesehene Kaschierung nach detaillierten Vorgaben
massgeschneidert hergestellt werden muss. Das Baurekursgericht hat den
diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden insofern hinreichend Rechnung getragen,
als es die ursprünglich festgesetzte Nebenbestimmung betreffend Klarheit und
Verbindlichkeit verdeutlicht hat.
4.5
Bei der
evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen handelt es sich um ein im kantonalen
Inventar aufgeführtes Denkmalschutzobjekt. In der näheren Umgebung stehen weitere
unter Schutz gestellte oder inventarisierte Kernzonengebäude; wie etwa das Pfarrhaus,
das Waschhaus oder das Restaurant Löwen. Wie sich aus den Fotos des vorinstanzlichen
Augenscheins ergibt, befinden sich die Fensteröffnungen im Kirchturm, in
welchen die Antennen angebracht werden sollen, nicht mehr im Originalzustand.
In den Fensteröffnungen sind bereits feinmaschige Metallgitter zum Schutz der
Glocken vor Vögel angebracht worden. Hinter diesen Gittern wurden Plexiglasscheiben
montiert, welche vor einigen Jahren als Schallschutz aufgrund von Lärmklagen
angebracht werden mussten.
Die Antennenmodule sollen zwischen den bestehenden
Plexiglasscheiben und der geplanten Kunststoffkaschierung installiert werden.
Die Kaschierung ersetzt die bisherigen, nicht historischen Metallgitter. Sie
soll eine möglichst filigrane Netzstruktur aufweisen. Um eine optimale
Anpassung an die bestehende Bausubstanz zu erreichen, sollen die Oberflächenstruktur
und die Farbe entsprechend angepasst werden.
Zwar trifft zu, dass die Kirchenglocken wegen der Kaschierung
nicht mehr sichtbar sein werden. Diese sind allerdings – wie sich aus den bei
den Akten liegenden Fotoaufnahmen ergibt – bereits heute aufgrund der
angebrachten Metallgitter und Plexiglasscheiben weitgehend nur noch schemenhaft
erkennbar. Die nebenbestimmungsweise angeordnete Kaschierung bewirkt, dass die
Antennen als solche von aussen nicht erkennbar sind. Auch ist sichergestellt,
dass die Kaschierung nach Absprache mit den Denkmalschutzbehörden in
Ausgestaltung und Farbgebung an die bestehende Bausubstanz angepasst wird. Wenn
die Vorinstanzen unter diesen Umständen zum Schluss kommen, dass das Erscheinungsbild
der Kirche und der angrenzende Umgebung nur unwesentlich beeinträchtigt werde,
handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung, die
der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standhält.
5.
Im Weiteren wird von
den Beschwerdeführenden bemängelt, das geplante Projekt trage den Anliegen des
Denkmalschutzes nicht hinreichend Rechnung. Es sei nicht berücksichtigt worden,
dass das Dorf Wiesendangen ebenso wie die Kirche als Einzelobjekt im Inventar
der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten seien,
womit die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1.
Juli 1966 (NHG) anwendbar seien.
Der Einbau der
Antennen im Estrich des Kirchturms würde das Schutzobjekt im Innern wie auch in
seiner äusseren Wirkung verändern. Auch eine Gefährdung der Wandmalereien sei
nicht auszuschliessen. Das Bundesamt für Kultur (BAK) hätte daher bei der Eidgenössischen
Denkmalschutzkommission (EKD) eine Begutachtung einholen müssen. Die
Baubewilligung leide unter einem schwerwiegenden formellen Mangel, indem eine
fachliche Beurteilung in Bezug auf das ISOS nicht stattgefunden habe.
Zudem sei die Kirche
gemäss Personaldienstbarkeit vom 14. Juli 1964 unter Bundesschutz
gestellt. Demgemäss habe der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ohne
Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Inneren (Denkmalpflege) alle
Veränderungen am Gebäude zu unterlassen, soweit sie über reine
Unterhaltsarbeiten hinausgingen. Das BAK könne sich nicht einfach von der
Beurteilung dispensieren. In dieser "Dispensation" liege eine Verletzung
der Dienstbarkeit bzw. der vom Bund getroffenen Schutzanordnung.
6.
Die
evangelisch-reformierte Kirche Wiesendangen ist als sehr gut erhaltenes spätgotisches
Sakralgebäude aus dem späten 15. bzw. frühen 16. Jahrhundert ein Schutzobjekt
von kantonaler Bedeutung. Zudem steht sie wegen ihrer Fresken im Chor der
Kirche unter Bundesschutz. Die Fresken wurden vermutlich in den Jahren um 1496–1498
geschaffen und gelten als Meisterwerk der spätgotischen Malerei in der
Ostschweiz. Am 14. Juli 1964 ist diesbezüglich eine Personaldienstbarkeit
zugunsten des Bundes errichtet worden. Danach hat die jeweilige
Eigentümerschaft der Kirche ohne Genehmigung der eidgenössischen Denkmalpflege,
abgesehen von den notwendigen Unterhaltsarbeiten, alle (baulichen) Veränderungen
vorab im Bereich der Wandmalereien im Chor zu unterlassen.
6.1
Art. 7
Abs. 1 NHG sieht vor, dass wenn für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der
Bund zuständig ist, je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das
Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beurteilt,
ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG
erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der
kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG.
6.2
Die
kommunale Baubehörde hat mit dem zuständigen Bundesamt für Kultur, Sektion
Heimatschutz und Denkmalpflege, betreffend einer allenfalls notwendigen
bundesrechtlichen Genehmigung des Antennenbauvorhabens Kontakt aufgenommen.
Dieses teilte am 10. Juli 2012 mit, dass es unter den gegebenen Umständen
und nach Rücksprache mit der Denkmalpflege des Kantons Zürich auf eine
Stellungnahme verzichte. Auf Anfrage des Baurekursgerichts bestätigte das BAK
mit E-Mail vom 21. November 2012, dass es in dieser Sache nicht tätig
werde.
6.3
Eine
Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei der zuständigen Kommission besteht gemäss
Art. 7 Abs. 2 NHG nur, wenn ein in einem Inventar des Bundes nach Art. 5
NHG aufgeführtes Objekt beeinträchtigt werden könnte. Diesbezüglich kommt dem
zuständigen Bundesamt ein Ermessensspielraum zu. Um zu verhindern, dass der
durch Art. 7 NHG angestrebte Schutz unterlaufen wird, sind an das
Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen,
weshalb im Zweifelsfall die Kommission beizuziehen ist (Jörg Leimbacher, in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 5).
6.4
Vorliegend
ist das BAK vom Gemeinderat Wiesendangen angefragt worden, ob eine
bundesrechtliche Genehmigung für die geplante Mobilfunkanlage notwendig sei.
Das BAK hat darauf nach Rücksprache mit der kantonalen Denkmalpflege auf eine Stellungnahme
verzichtet. Mit dem Verzicht auf Stellungnahme hat das Bundesamt zum Ausdruck gebracht,
dass mit dem strittigen Bauvorhaben das Veränderungsverbot vom 14. Juli
1964.
nicht tangiert wird, und eine bundesrechtliche Genehmigung daher nicht
notwendig ist. Das BAK hat nicht einfach unbesehen die Notwendigkeit der
Einholung eines Gutachtens verneint, sondern sich nach Absprache mit der
kantonalen Fachstelle, dessen Beurteilung angeschlossen. Ein solches Vorgehen
ist nicht zu beanstanden und entspricht üblicher Praxis (vgl. Leimbacher, Art. 7
N. 10).
7.
Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Einbau der
Steuerungsanlage im Chorestrich zu Rissen in den geschützten Fresken führen
könnte. Ein solcher sei kürzlich auch ohne zusätzliche Belastung aufgetreten.
7.1
Um die
statischen Verhältnisse im Chorestrich abzuklären, beauftragte die Bauherrschaft
– in Absprache mit der Kirchgemeinde und der kommunalen Baubehörde – Q, Bauingenieur
HTL/SIA, mit der Abklärung der Statik und der Erstellung eines Projekts für den
Einbau der Steuerungsanlage in den Chorestrich.
Der Gutachter kam in
seinem Bericht vom 6. Mai 2012 zum Schluss, dass der Estrichboden nur eine
beschränkte Tragkraft aufweise, weshalb eine zusätzliche Auflast nicht zu verantworten
sei. Möglich sei indessen die Realisierung der Steuerungsanlage im Rahmen einer
Einhausung, indem eine Abfangkonstruktion erstellt werde. Die vorgesehene Konstruktion
sieht eine Abstützung der Einhausung auf dem oberen Ende des Mauerwerks der
Kirchenaussenwände vor.
7.2
Für die
Konstruktion, mit welcher die Technik über dem Chor platziert werden soll,
liegen entsprechende Pläne und Berechnungen bei den Akten, die belegen, dass
die diesbezüglichen statischen Überlegungen in die Baubewilligung eingeflossen
sind. Demgemäss führt die gewählte Lösung zu keiner zusätzlichen Belastung des
Chorbodens und gewährleistet, dass kein zusätzliches Gewicht auf das
Chorgewölbe und die dortigen Fresken drückt. Die Vorinstanzen sind somit
zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Einbau des Steuerungsraums in den
Chorestrich aus statischer Sicht als unbedenklich erweist. Ebenso unbedenklich
erweist sich die Anbringung der beiden kleinvolumigen Kühlgeräte an der
Trennwand zwischen Chorestrich und Kirchenschiffestrich. Zusätzlich hat das Baurekursgericht
zur Sicherstellung, dass es auch während des Einbaus der Einhausung zu keiner
Überbelastung des Chorestrichs kommt, welche das Chorgewölbe und die darunter
liegenden Fresken beschädigen könnte, eine entsprechende Nebenbestimmung
festgesetzt.
7.3
Mit dem
Gutachten vom 6. Mai 2012 wurden die statischen Auswirkungen des Einbaus
der Steuerungsanlage im Chorestrich hinreichend abgeklärt. Eine zusätzliche
Abklärung der Statik erweist sich nicht als erforderlich, zumal die
Beschwerdeführenden nicht darzulegen vermögen, inwiefern die Schlussfolgerungen
des Gutachters fehlerhaft sein sollen. Ebenso wenig besteht Veranlassung – wie
vom Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 verlangt – die Installation einer
Laser-Scanning-Überwachung der Fresken oder eine finanzielle Sicherstellung des
Schadenpotenzials durch die Antennenbetreiber anzuordnen.
8.
Im Weiteren machen
die Beschwerdeführenden geltend, durch den geplanten Einbau der Mobilfunkanlage
sei die Erlebbarkeit der Kirche als Denkmalschutzobjekt gefährdet. Die notwendige
Schonung und ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts im Sinn von § 204 Abs. 1
PBG sei nicht mehr gewährleistet.
8.1
Nach § 204
Abs. 1 PBG haben Staat, Gemeinden sowie jene Körperschaften, Stiftungen
und selbständige Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, die
öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass
Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben.
Gemäss dem
Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen
Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 23. Juli 2002 kann ein Baudenkmal
durch die Anbringung von Mobilfunkantennen in seiner Erlebbarkeit und
gesellschaftlichen Wirkung beeinträchtigt werden. Die Errichtung einer
Antennenanlage in und an einem Baudenkmal ist daher unter dem Aspekt des
Eingriffs in die Bausubstanz nur dann möglich, wenn sie zu einem späteren
Zeitpunkt demontiert werden kann, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung
an einem schützenswerten Teil des Objekts zurückbleibt.
Vorliegend werden
sämtliche Anlageteile reversibel angebracht. Die vorgesehene Konstruktion
bedingt keine Veränderungen am Mauerwerk, da die Hängekonstruktion sich lediglich
auf den Aussenmauern aufstützt. Dementsprechend sind auch keine Durchbrüche,
Durchbohrungen oder Mauerschlitze notwendig. Ebenso wenig erforderlich sind
Veränderungen an der Dach- oder Deckenkonstruktion, wie das Auswechseln oder
Verstärken von Balken. Auch der materialfremde Ersatz von historischen
Elementen ist durch die gewählte Lösung nicht notwendig und für die Montage der
Anlage muss nicht in die Bausubstanz eingegriffen werden.
8.2
Gemäss der
denkmalschutzrechtlichen Bewilligungsverfügung der Baudirektion vom 4. Juli
2012.
beruht die Bewilligung der Mobilfunkanlage auf einer umfassenden Interessenabwägung,
der langjährige Verhandlungen aller drei Netzbetreiber mit der Gemeinde Wiesendangen,
der Kirchgemeinde und der kantonalen Denkmalpflege vorausgegangen sind. Dabei
wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich bei der gewählten Lösung alle
drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit der umstrittene Standort
neben dem Kindergarten entfällt.
Aufgrund der
Kaschierung mit anthrazitfarbenen Gittern werden die Antennen als solche von
aussen nicht erkennbar sein. Wegen der vorbestehenden Plexiglasscheiben und den
Vogelgittern sind die Glocken bereits im heutigen Zustand nur noch schemenhaft
wahrnehmbar. Die zur Kaschierung vorgesehenen Kunststoffgitter weisen eine unauffällige
Materialisierung auf und werden farblich angepasst. Daraus hat die kantonale
Denkmalpflege geschlossen, dass die Anbringung der Kaschierung in den
Kirchenfenstern zwar zu einer gewissen Beeinträchtigung des Schutzobjekts
führt, dass dadurch das Erscheinungsbild des Schutzobjekts jedoch nur
unwesentlich beeinträchtigt wird und daher der Bewilligungsfähigkeit des
Projekts nicht entgegensteht.
8.3
Die
Baudirektion ist nach umfassender Interessenabwägung zur Erkenntnis gelangt,
dass die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien der EKD erfüllt sind, welche
ein Abweichen vom Grundsatz erlauben, dass an Baudenkmälern grundsätzlich keine
Mobilfunkantennen angebracht werden sollen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass
bei der gewählten Lösung sämtliche Anlageteile reversibel angebracht werden und
auch sonst nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Sodann hat sie
berücksichtigt, dass alle drei Anbieter den gleichen Standort teilen und damit
der umstrittene Standort neben dem Kindergarten entfällt. Zudem hat sie
sichergestellt, dass die Antennen in den Kirchturmfenstern so kaschiert werden,
dass das Erscheinungsbild des Schutzobjekts nur unwesentlich beeinträchtigt
wird. Auch wurden im Rahmen der vom Gemeinderat durchgeführten
Standortevaluierung verschiedene Alternativstandorte geprüft.
Unter
Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baudirektion in Denkmalschutzfragen
erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als nachvollziehbar.
Sie steht im Einklang mit den Richtlinien der EKD. Die darin vorgesehenen Voraussetzungen,
dass die materielle Substanz des Baudenkmals nicht angetastet und das Erscheinungsbild
des Schutzobjekts nicht wesentlich beeinträchtigt wird, sind mit den vorgesehenen
Massnahmen bzw. Auflagen sichergestellt. Auch ist die Erlebbarkeit der Kirche
im Innern gewährleistet, da – wie vorne unter E. 3 ausgeführt – die
Strahlungswerte überall eingehalten werden und somit auch Führungen im
Kirchturm weiterhin möglich bleiben. Demgemäss liegt kein Verstoss gegen § 204
Abs. 1 PBG vor.
8.4
Soweit die
Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass
der Standort tatsächlich von allen drei Mobilfunkbetreibern genutzt werde, ist
festzuhalten, dass in Dispositiv-Ziffer I.d der Baudirektionsverfügung vom
4.
Juli 2013 ausdrücklich statuiert wird, dass die Bewilligung
voraussetzt, dass der bewilligte Standort von sämtlichen drei Betreibern
genutzt wird. Im Weiteren ist festgehalten, dass die Baubewilligung für die gesamte
Anlage erlöscht, wenn einer der drei Betreiber seine Antennen beim Standort
Kirchturm aufgebe und an dessen Stelle an einem anderen Standort in einer Kern-
oder Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen eine neue Mobilfunkanlage erstellt und
betreibt.
Anzumerken bleibt,
dass zwar zutreffen mag, dass innerhalb von Bauzonen – wie die Beschwerdeführenden
geltend machen – kein wirkliches öffentliches Interesse am Betrieb von
Gemeinschaftsantennen besteht, da diese unabhängig von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
zu einer Erhöhung der Immissionsbelastung der Umgebung führen. Abgesehen davon,
dass bei Einhaltung der Grenzwerte aus umweltrechtlicher Sicht ein Anspruch auf
Erteilung der Baubewilligung besteht (vorne E. 2.1), wird mit der
Bewilligung der Gemeinschaftsantenne immerhin die Pflicht verbunden, dass dafür
keine weiteren Anlagen in der Kern- und Wohnzone der Gemeinde Wiesendangen
erstellt werden dürfen. Zudem entfällt mit dem neuen Standort derjenige beim Kindergarten
P. Damit wurde ein Kompromiss gefunden, der einerseits sicherstellt, dass nicht
noch weitere Antennen in der Umgebung aufgestellt werden und andererseits den
geäusserten Bedenken bezüglich der Immissionsbelastung unterhalb der
Anlagegrenzwerte insoweit Rechnung zu tragen vermag, als der Standort neben dem
Kindergarten nicht realisiert wird.
9.
Der Beschwerdeführer
aus VB.2013.0079 macht geltend, das Baurekursgericht habe in E. 8.5
ausgeführt, dass die Standortdatenblattberechnungen vom 14. Mai 2012
zeigten, dass beim OMEN 1A im Kirchenraum für die Erreichung des
Anlagegrenzwerts eine Abschirmung eingebaut werden müsse. Das Baurekursgericht
habe dazu bemerkt, dass es sich wohl um eine Folie im Estrich über dem
Kirchenschiff handeln müsse. Der Einbau einer solchen metallischen Folie hätte
im Winter mit Sicherheit das Entstehen von Kondenswasser zur Folge. Dieses
würde die ohnehin schwache Deckenkonstruktion weiter schwächen. Weiter sei
davon auszugehen, dass die strahlungsdämpfende Folie auch im Dachraum über dem
Chor mit den wertvollen Fresken notwendig sei. Auch dort müsse mit
Kondenswasser gerechnet werden, welches dem Deckengewölbe unberechenbaren Schaden
zufügen und die Fresken in Gefahr bringen würde.
Zudem habe der über
den Fresken vorgesehene Installationsraum, der so viel Abwärme produziere, dass
er gekühlt werden müsse, zur Folge, dass das Gipsgewölbe neuen bauphysikalischen
Belastungen ausgesetzt werde. Neu würde es Deckenbereiche geben, die übermässig
aufgeheizt und daneben solche, die im Winter kalt seien. Dass das historische
Gipsdeckengewölbe mit den wertvollen Fresken die dadurch erzeugten Spannungen
auf Dauer unversehrt überstehe, erscheine als unwahrscheinlich.
9.1
Zur
Klimatisierung des Technikraums ist gemäss den bei den Akten liegenden Bauplänen
die Anbringung zweier Klimageräte vorgesehen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4
der Baubewilligung vom 9. Juli 2012 wird ausdrücklich statuiert, dass
bezüglich "Kühlung und Befeuchtung (Klimagerät Technikraum)" der
entsprechende Nachweis von einer zur "Privaten Kontrolle" im Sinn des
Anhangs der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 befugten natürlichen
oder juristischen Person auszuarbeiten und dem Gemeinderat Wiesendangen vor
Einreichung des Gesuchs um Baufreigabe vorzulegen ist. Bei dieser Gelegenheit
werden auch die entsprechenden Einstellungen der Klimaanlage und der zulässigen
Temperaturbereich für den BTS-Raums festzulegen sein. Mit dieser
Nebenbestimmung ist sichergestellt, dass den geäusserten Bedenken bezüglich
möglicherweise entstehenden Kondenswassers und bauphysikalischen Belastungen
durch Abwärme hinreichend Rechnung getragen wird.
9.2
Im Übrigen
obliegt es ohnehin der Baubehörde im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolltätigkeit,
die Anlage nach Inbetriebnahme auf die Einhaltung der entsprechenden Auflagen
zu überprüfen. Sollte dabei die Bildung von Kondenswasser wegen der Abschirmfolie
bzw. bauphysikalische Belastungen durch die Abwärme des Technikraums festgestellt
werden, können ohne Weiteres entsprechende Auflagen – wie etwa eine zusätzliche
Belüftung, Entfeuchtung oder Kühlung – auch nachträglich noch angeordnet
werden. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht indessen keine Veranlassung, über die
bestehende Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 1.4 der Baubewilligung hinaus
weitere Massnahmen anzuordnen.
10.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids machen die Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078
geltend, die vom Baurekursgericht festgesetzte Solidarhaftung der
Rekurrierenden für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben. Für
eine Solidarhaftung fehle es am erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den
einzelnen Rekurrierenden, da diese selbständige Rechtsmittel eingereicht hätten.
Die durch das Baurekursgericht vorgenommene Verfahrensvereinigung könne die
Solidarschuld nicht begründen. Auch die Voraussetzungen für eine subsidiäre
Haftung seien nicht gegeben. Lediglich die Eheleute A und B würden unter sich
solidarisch haften.
10.1
Haben
mehrere Verfahrensbeteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich ein
Begehren in gleicher Weise gegen mehrere Beteiligte, bestimmt § 14 VRG,
dass die auferlegten Kosten von den unterliegenden Beteiligten in der Regel zu
gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze zu tragen sind, soweit
nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung
begründet wird.
Solidarhaftung darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann
festgelegt werden, wenn unter den Beteiligten ein besonderes Rechtsverhältnis
besteht. Der häufigste Fall des besonderen Rechtsverhältnisses ist die
privatrechtliche Gesamthandschaft aus Erbengemeinschaft, Gesamteigentum oder
einfacher Gesellschaft. Schliessen sich mehrere Private zur Bekämpfung eines
Bauvorhabens zusammen, sind sie als einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zu würdigen; entsprechend
haften sie im Fall ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren gemäss § 14
VRG untereinander solidarisch. Das Verwaltungsgericht nimmt praxisgemäss auch
bei Ehegatten, die sich gemeinsam an einem Verfahren beteiligen, Solidarität an
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). In Bezug auf die Parteientschädigung
wird in analoger Weise ebenfalls eine besondere Rechtsbeziehung zur Begründung
der Solidarität vorausgesetzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 35).
Vorliegend wurden die
drei Rekursverfahren mit Urteil vom 20. Dezember 2012 vereinigt. Die
Verfahrensvereinigung vermag kein besonderes Rechtsverhältnis unter den drei Rekursparteien
und damit auch keine Solidarität zu begründen. Solidarität besteht nur zwischen
den Ehegatten A und B sowie zwischen den Ehegatten K und L.
10.2
Dasselbe
gilt bezüglich der subsidiären Haftung. Subsidiäre Haftung bedeutet, dass ein
einzelner Beteiligter für die gesamten Kosten bzw. für den gesamten den
subsidiär Haftenden auferlegten Kostenanteil belangt werden kann, sofern diese
bzw. dieser bei den andern Beteiligten nicht erhältlich sind. Die Subsidiarität
unterscheidet sich von der Solidarität insofern, als nicht wahlweise ein
Beteiligter für das Ganze belangt werden kann. Die subsidiäre Haftung ist dann
unbillig, wenn die Kosten in Anbetracht der Vielzahl von Beteiligten höher
bemessen werden, als wenn nur ein Beteiligter vorhanden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 14 N. 2).
Vorliegend darf die
Verfahrensvereinigung auch nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführenden aus
VB.2013.00078 für den auf den Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 entfallenden
Anteil subsidiär haften, da diese ihre Rechtsmittel unabhängig voneinander erhoben
haben. Die Verfahrensvereinigung vermag auch keine subsidiäre Haftung zu begründen.
10.3
Demgemäss
ist die in Dispositiv-Ziffer III. und IV. des angefochtenen Entscheids
festgesetzte rekurrentische Solidarhaftung aufzuheben. Die solidarische Haftung
der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs- und Entschädigungsfolgen
zu beschränken.
11.
Der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 beantragt bezüglich
der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, die
Gerichtsgebühren zu erlassen und die Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin
aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall die
Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- herabgesetzt (VB.2012.00374). Das
Baurekursgericht habe in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2012 erkannt,
dass die kritische Haltung der Rekurrierenden berechtigt gewesen sei, was
immerhin zu zwei Ergänzungen der Baubewilligung geführt habe. Bezüglich der
auferlegten Parteientschädigung sei festzuhalten, dass die Baueingabepläne in
mehreren Punkten fehlerhaft gewesen seien. Dies sei mit ein Grund gewesen,
weshalb die Anwohner und Kirchenbenutzer den Angaben der privaten
Beschwerdegegnerin misstraut hätten und berechtigterweise durch das
Baurekursgericht geklärt haben wollten.
11.1
Das
Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die von ihr erhobene Gerichtsgebühr
zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren erhoben hatten, des durchgeführten Augenscheins und dem
Umstand, dass drei Rekursverfahren vereinigt zu behandeln waren, durfte es ohne
Weiteres von einem aufwändigen Verfahren ausgehen. Sodann entspricht es den
verfassungsrechtlichen Prinzipien der Kostendeckung und Äquivalenz, dass die
mutmasslichen Baukosten bei der Festlegung der Spruchgebühr angemessen
mitberücksichtigt werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 6.3).
Auch Art. 18 Abs. 1 KV schliesst nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert
bzw. dem Streitinteresse bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009,2C_823/2008,
E. 8.1 mit Hinweis auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 18 N. 19).
Zwar liegt eine
Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.- an der oberen Grenze dessen, was für ein Rekursverfahren
betreffend eine Mobilfunkantenne verlangt
werden darf. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen
Verfahrens und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der
Gebührenbemessung erweist sich diese jedoch noch nicht als rechtsverletzend.
Das Baurekursgericht hat sodann bei der Verlegung der Verfahrenskosten das
teilweise Obsiegen der Rekurrenten angemessen berücksichtigt, indem es den
Rekursgegnern 2/11 der Rekurskosten auferlegt hat.
11.2
Was den
erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012
(VB.2012.00374) betrifft, mit welchem die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-
auf Fr. 4'000.- reduziert wurde, ist festzuhalten, dass es sich in jenem
Fall um eine – sowohl in den Ausmassen als auch der Leistungsfähigkeit –
wesentlich kleinere und damit kostengünstigere Antennenanlage gehandelt hatte,
weshalb sich der Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz
rechtfertigen liess.
11.3
Bezüglich
der den Rekurrierenden auferlegten Parteientschädigung mag zwar zutreffen, dass
die Baueingabepläne der privaten Beschwerdegegnerin punktuell unpräzis waren.
Es kann jedoch nicht gesagt werden und wird auch nicht geltend gemacht, dass
die Rekurrierenden vorab deswegen ihre Rekurse erhoben hätten. Die Vorinstanz
hat bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung dem teilweisen
Unterliegen der Bauherrschaft Rechnung getragen und eine leicht reduzierte
Umtriebsentschädigung zulasten der grossmehrheitlich unterliegenden Rekurrierenden
zugesprochen (Rekursentscheid E. 19) Die den drei Rekurrierenden
auferlegte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- erweist sich
angesichts der erheblichen Bedeutung der Streitsache, des aufwändigen Verfahrens
und des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Gebührenbemessung
nicht als rechtsverletzend.
12.
Zusammenfassend
sind die Beschwerden insoweit teilweise gutzuheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III.
und IV. des Baurekursentscheids vom 20. Dezember 2012 festgesetzte solidarische
Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufzuheben ist. Die solidarische
Haftung der Eheleute A und B ist auf den sie betreffenden Anteil der Rekurs-
und Entschädigungsfolgen zu beschränken. Im Übrigen sind die Beschwerden
abzuweisen.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezieht sich lediglich
auf einen untergeordneten Nebenpunkt betreffend der vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In der Sache ist indessen von einem vollumfänglichen
Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt,
ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem haben die Beschwerdeführenden
der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dessen, dass die
Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 wesentlich mehr Rügen als der
Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 vorgebracht haben, sind die Gerichtskosten
und die Parteientschädigung unter den Beschwerdeführenden aus VB.2013.00078 und
VB.2013.00079 im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu verteilen.
13.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
18.
Februar 2013 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführenden aus
VB.2013.00078 abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer aus VB.2013.00079
am 25. Februar 2013 ein weiteres Sistierungsgesuch.
Die Sistierung eines verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) und lässt sich deshalb nur aus besonderen Gründen insbesondere im
Interesse der Verfahrensökonomie rechtfertigen. Solche Gründe sind in der
vorliegenden Sache nicht ersichtlich.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden insoweit teilweise gutgeheissen, als die in Dispositiv-Ziffer III.
und IV. des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 festgesetzte
solidarische Haftung zwischen den rekurrentischen Parteien aufgehoben wird. Die
solidarische Haftung der Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078
wird auf den sie betreffenden Anteil an den Kosten- und Entschädigungsfolgen
beschränkt.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellkosten,
Fr. 6'350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 je
zu 1/3 (unter solidarischer Haftung für 2/3) sowie dem Beschwerdeführer aus
VB.2013.00079 zu 1/3 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 aus VB.2013.00078 (unter solidarischer Haftung
für Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sowie der
Beschwerdeführer aus VB.2013.00079 werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin
je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
seit Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…