Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00080

10. Juli 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15376)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. Oktober 2012 kam in Zürich der Sohn von A B III

(Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Vereinigten

Königreichs) und von C (Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs) zur Welt.

Die Eltern wollten ihrem Kind den Vornamen "A" und den Nachnamen

"B IV" geben. Mit Schreiben vom 9. November 2012 zeigte das

Zivilstandsamt der Stadt Zürich A B III und C an, dass der gewünschte

Familienname "B IV" nicht in die Geburtsurkunde eingetragen

werden könne und ihr Sohn deshalb mit dem Familiennamen "B" eingetragen

werde.

Erwägungen

II.

A B III führte dagegen am 15. November 2012

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss, seinen Sohn mit

dem Namen "A B IV" im Personenstandsregister einzutragen. Die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) wies

die Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die auf Fr. 615.- festgesetzten

Verfahrenskosten A B III sowie C unter solidarischer Haftung.

III.

A B III und C liessen am 1. Februar 2013 in eigenem

Namen und als Vertretende ihres Sohns Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen

und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom

21.

Dezember 2012 aufzuheben und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich

anzuweisen, im Geburtsregister bzw. Personenstandsregister für ihren Sohn den

Familiennamen "B IV" einzutragen. Die Justizdirektion beantragte mit

Vernehmlassung vom 15./18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt der Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 16./19. Februar 2013 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. A B III, C und ihr Sohn sowie das Zivilstandsamt der Stadt Zürich

hielten mit weiteren Eingaben vom 14. März 2013 bzw. 8. April 2013 an

ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide

der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht

nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f.

der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR

211.112

) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung

vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

1.2

Die Eltern

geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) den Vornamen und bestimmen nach Art. 270 Abs. 1 und 2

ZGB unter gewissen Umständen auch den Nachnamen des Kindes. Im Sinn dieser

Bestimmungen müssen die Eltern auch berechtigt sein, den Familiennamen ihres

urteilsunfähigen Kindes nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)

dessen Heimatrecht zu unterstellen (vgl. hierzu Frank Vischer, Zürcher Kommentar,

2004, Art. 37 IPRG N. 28). In diesem Sinn sind die

Beschwerdeführenden 2 und 3 grundsätzlich zur Beschwerde in eigenem Namen

ebenso legitimiert wie als Vertretende des von der Ausgangsverfügung direkt

betroffenen Beschwerdeführers 1.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt

von einer Anordnung ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat

oder zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche

Verfahren einbezogen wurde. Hat die Vorinstanz eine Partei dagegen zu Unrecht

am Verfahren beteiligt, ist diese – ausser im Fall einer (kostenmässigen)

Belastung – nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Im Verfahren der

Vorinstanz ist allein der Beschwerdeführer 2 als Partei aufgetreten, der

ausdrücklich seine Rechte wahren wollte. Zwar hat die Vorinstanz zu Unrecht

den Beschwerdeführer 1 als Beschewrdeführer rubriziert und die Kosten ihres

Verfahrens ebenfalls zu Unrecht teilweise der Beschwerdeführerin 3

auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. II). Dies vermag aber einzig der

Beschwerdeführerin 3 und auch nur hinsichtlich der Kostenauflage eine

Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Entsprechend ist auf die Beschwerde des

Beschwerdeführers 1 vollumfänglich und auf diejenige der Beschwerdeführerin 3

teilweise nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind aber ausländische

Staatsbürger und wollen den Namen des Beschwerdeführers 1 einem seiner

Heimatrechte unterstellen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn

von Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor.

Nach Art. 37 Abs. 1 IPRG untersteht der Name

einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; sie kann jedoch

verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2

IPRG). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen

jedoch nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten

verbunden ist (sogenannte effektive Staatsangehörigkeit; Art. 23

Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1); dabei ist immerhin

auch künftigen Absichten des Namensträgers – namentlich der geplanten Ausreise

in einen dieser Staaten – Rechnung zu tragen (Vischer, Art. 37

N. 25). Der Beschwerdeführer 1 ist sowohl Staatsangehöriger der

Vereinigten Staaten als auch des Vereinigten Königreichs. In beiden Staaten war

er bisher nicht wohnhaft. Die Beschwerdeführenden haben zwar keine konkreten

Absichten, die Schweiz demnächst zu verlassen, äussern sich aber dahingehend,

in diesem Fall den Lebensmittelpunkt in die Vereinigten Staaten zu verlegen.

Soweit eine engere Verbundenheit zu einem seiner Heimatrechte überhaupt

feststellbar ist, dürfte der Beschwerdeführer 1 damit mit den Vereinigten

Staaten enger verbunden sein. Er hat deshalb nach Art. 37 Abs. 2 IPRG

grundsätzlich das Recht, seinen Namen dem Recht der Vereinigten Staaten zu unterstellen.

Diese Rechtswahl treffen im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts vorliegend die

Beschwerdeführenden 2 und 3 für den Beschwerdeführer 1. Eine entsprechende

Unterstellungserklärung lässt sich in einem Schreiben des

Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdegegner vom 24. Oktober 2012 erblicken.

2.2

Traditionell

erhalten Kinder im amerikanischen Recht den Familiennamen des Vaters. Durch den

gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte hat sich diese traditionelle

Regel insofern aufgeweicht, als die Eltern dem Kind einen Nachnamen geben, der

einen Konnex mit ihnen herstellt; dabei kann es sich etwa auch um einen Doppelnamen

(mit oder ohne Bindestrich) handeln. Eine zwingende gesetzliche Regel, welche

die Eltern auf wenige Möglichkeiten beschränkt, besteht indes nur in wenigen

Teilstaaten, wobei der Trend dahin geht, den Eltern bei der Bestimmung des

Nachnamens einen grösseren Spielraum zuzugestehen (vgl. zum Ganzen Lynn

Wardle/Laurence Nolan, Family Law in the USA, Alphen am Rhein, 2011,

Rz. 94 und 96). Aufgrund dieser Rechtslage lässt sich zumindest nicht mit

Sicherheit feststellen, dass eine allgemeine Regel im amerikanischen Namensrecht

bestünde, welche einen Namenszusatz, wie ihn die Beschwerdeführenden wünschen,

ohne weiteres zulassen würde. Die Beschwerdeführenden konnten aber dartun, dass

der Name des Beschwerdeführers 2 im vom Commonwealth of Kentucky ausgestellten

Geburtsschein mit "A B III" geführt wird; auch in seinem

amerikanischen Pass ist der Name des Beschwerdeführers 2 so eingetragen,

ebenso im vom Staat Florida ausgestellten Führerausweis. Damit ist erstellt,

dass der Beschwerdeführer 2 im amtlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten den

Namen "A B III" tragen darf. Es liegt sodann eine Bestätigung des

amerikanischen Konsulats in Zürich vor, wonach der Beschwerdeführer 1 nach

amerikanischem Recht den Namen "A B, IV" tragen darf. Schliesslich

lässt sich auch einer Wegleitung des amerikanischen Aussenministeriums zu in

amerikanischen Pässen verwendeten Namen entnehmen, dass Namenszusätze in Form

von römischen Ziffern einer amerikanischen Rechtstradition entsprechen (U.S.

Department of State, Foreign Affairs Manual, Volume 7, Consular Affairs, 7 Fam

1300.

Appendix C, Names to be used in passports, S. 2 [http://www.state.gov/documents/organization/94676.pdf;

im Folgenden Manual]). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1

nach amerikanischem Recht seinem Nachnamen den Zusatz "IV" anfügen

darf.

2.3

Die

Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ist nach Art. 17

IPRG ausgeschlossen, wenn es zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem

schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Dieser Vorbehalt greift erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung

nach dem verwiesenen ausländischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das

einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt bzw. auf stossende

Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht (BGE 129 III 250

E. 3.4.2, 128 III 201 E. 1b). Eine Verletzung des schweizerischen

Ordre public ist demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Vischer,

Art. 17 N. 14). Im Bereich des Namensrechts bzw. der Eintragung eines

Namens ins schweizerische Zivilstandsregister versagte das Bundesgericht einer

ausländischen Bestimmung die Anwendung, welche Adelstitel als Namensbestandteil

behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteilte, welche auf

einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999) verstiessen und deshalb nicht ins Zivilstandsregister

eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 E. 2; kritisch Thomas Geiser/Monique

Jametti Greiner, Basler Kommentar, 2007, Art. 37 IPRG N. 7).

Die Vorinstanz führt mit Verweis auf diese Rechtsprechung

aus, die Kombination des auch als Vornamen gebräuchlichen Namens "B"

mit der römischen Zahl "IV" lasse den Eindruck einer aristokratischen

Bezeichnung entstehen, wie sie für Adlige gebräuchlich sei. Da davon auszugehen

sei, dass der Beschwerdeführer 1 im amtlichen Verkehr nur den Nachnamen,

also B IV, führen werde, werde dieser Eindruck noch verstärkt. Diese Argumentation

vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Beifügung

römischer Ziffern zu einem Namen der Eindruck entstehen sollte, es handle sich

dabei um eine adlige Person. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung

nur davon aus, Namensteile, die auf einen adligen Stand hindeuteten,

seien mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar; darunter fallen

Bezeichnungen wie Freiherr, Graf, Fürst oder Prinz (vgl. für einen Anwendungsfall

BGE 102 Ib 245, wo der Namenszusatz "Freiherr von" eingetragen werden

sollte). Der für den Beschwerdeführer 1 gewünschte numerische Namenszusatz

zeigt hingegen einzig an, dass es sich bei ihm um den vierten Namensträger in

einer Reihe von Personen mit gleichem Namen handelt. Auch mit Blick auf die

Verfassung der Vereinigten Staaten, welche die Verleihung eines Adelstitels

ausdrücklich verbietet (The Constitution of the United States, Article I,

Section 9, Clause 8 sowie Section 10, Clause 1), vermag der von der Vorinstanz

hergestellte Konnex zu Adelstiteln nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die

gebotene Zurückhaltung bei der Anrufung des materiellen Ordre public

rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Heimatrecht des Beschwerdeführers 1

die Anwendung zu versagen.

2.4

Die

Vorinstanz sieht im gewünschten Namen für den Beschwerdeführer 1

schliesslich einen Verstoss gegen schweizerische Grundsätze der

Registerführung. Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach den schweizerischen

Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.

Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und

Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach Grundsätzen erfolgt, die hier

nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen

Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I

263.

ff., 336). In diesem Zusammenhang gilt es indes zu berücksichtigen,

dass es der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die

ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, eine

entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem

Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (vgl.

Vischer, Art. 40 N. 2). Einem Schreiben des amerikanischen Konsulats

in Zürich lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass amerikanische Dokumente für

den Beschwerdeführer 1 nur auf denjenigen Namen ausgestellt werden, wie er

im schweizerischen Personenstandsregister erscheint (vgl. Manual S. 1 f.). Bei

dieser Ausgangslage und angesichts der Tatsache, dass sich der vom

Beschwerdeführer gewünschte Name mit lateinischen Schriftzeichen ohne weiteres

darstellen lässt, müssen vorliegend die Grundsätze schweizerischer

Registerführung hinter den Anspruch des Beschwerdeführers 1 zurücktreten,

seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Zu kurz greift hier im Übrigen

der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seinen Namen mittels

eines sogenannten Deed Poll leicht abändern lassen. Ob dieses aus dem

britischen Recht stammende Instrument tatsächlich auch in den Vereinigten

Staaten anerkannt ist, kann offenbleiben, weil es jedenfalls kaum mit dem Zweck

von Art. 37 Abs. 2 IPRG zu vereinbaren wäre, wenn einer ausländischen

Person allein deshalb die Unterstellung unter ihr Heimatrecht versagt würde,

weil ihr angeblich ohne grossen Aufwand möglich wäre, im Heimatland eine

Namensänderung zu bewirken.

2.5

An dieser

Rechtslage vermag auch das vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zitierte

Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom

11.

Okto­ber 1989 nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, handelt es sich dabei um eine (vollzugslenkende)

Verwaltungsverordnung. Zwar vermag eine Verwaltungsverordnung im

Innenverhältnis Bindungswirkungen zu entfalten; Justizbehörden sind daran indes

nicht gebunden (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 41

Rz. 15 f.). Ohnehin ist eine Verwaltungsverordnung nicht geeignet,

einen gesetzlichen Anspruch einzuschränken.

2.6

Damit hat

der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG einen

Anspruch auf Eintragung des Namens "A B IV" ins schweizerische Personenstandsregister.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

9.

November 2012 sowie Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen

Verfügung vom 21. Dezember 2012 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist

anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 unter dem Namen "A B IV" im

Personenstandsregister einzutragen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den

Beschwerdeführenden 1 und 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 14 N. 3). Weil

der Beschwerdeführer 2 nunmehr auch im vor­instanzlichen

Beschwerdeverfahren als obsiegend erscheint, sind die Kosten jenes

Beschwerdeverfahrens in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der

Verfügung vom 21. Dezember 2012 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.2

Den

Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

zuzusprechen. Der Vorinstanz muss die verlangte Parteientschädigung schon

deshalb versagt bleiben, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

als obsiegend erscheint. Im Übrigen erscheint ohnehin höchst zweifelhaft, ob

die erste Rechtsmittelinstanz für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit einer

Vernehmlassung überhaupt einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend machen

könnte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember

2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2012 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1

mit dem Namen "A B IV" ins Personenstandsregister aufzunehmen.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom

21. Dezember 2012 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden

1 sowie 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen

nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung an …