VB.2013.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00080
10. Juli 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A B IV,
2. A B III,
3. C,
Beschwerdeführer 1 vertreten durch
Beschwerdeführende 2 und 3 (Eltern),
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich, Stadthaus,
Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eintragung
einer Namensgebung in das Geburtsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. Oktober 2012 kam in Zürich der Sohn von A B III
(Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Vereinigten
Königreichs) und von C (Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs) zur Welt.
Die Eltern wollten ihrem Kind den Vornamen "A" und den Nachnamen
"B IV" geben. Mit Schreiben vom 9. November 2012 zeigte das
Zivilstandsamt der Stadt Zürich A B III und C an, dass der gewünschte
Familienname "B IV" nicht in die Geburtsurkunde eingetragen
werden könne und ihr Sohn deshalb mit dem Familiennamen "B" eingetragen
werde.
Erwägungen
II.
A B III führte dagegen am 15. November 2012
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngemäss, seinen Sohn mit
dem Namen "A B IV" im Personenstandsregister einzutragen. Die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) wies
die Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die auf Fr. 615.- festgesetzten
Verfahrenskosten A B III sowie C unter solidarischer Haftung.
III.
A B III und C liessen am 1. Februar 2013 in eigenem
Namen und als Vertretende ihres Sohns Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
21.
Dezember 2012 aufzuheben und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich
anzuweisen, im Geburtsregister bzw. Personenstandsregister für ihren Sohn den
Familiennamen "B IV" einzutragen. Die Justizdirektion beantragte mit
Vernehmlassung vom 15./18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt der Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16./19. Februar 2013 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. A B III, C und ihr Sohn sowie das Zivilstandsamt der Stadt Zürich
hielten mit weiteren Eingaben vom 14. März 2013 bzw. 8. April 2013 an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide
der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht
nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f.
der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR
211.112
) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung
vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.
1.2
Die Eltern
geben ihrem Kind nach Art. 301 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) den Vornamen und bestimmen nach Art. 270 Abs. 1 und 2
ZGB unter gewissen Umständen auch den Nachnamen des Kindes. Im Sinn dieser
Bestimmungen müssen die Eltern auch berechtigt sein, den Familiennamen ihres
urteilsunfähigen Kindes nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
dessen Heimatrecht zu unterstellen (vgl. hierzu Frank Vischer, Zürcher Kommentar,
2004, Art. 37 IPRG N. 28). In diesem Sinn sind die
Beschwerdeführenden 2 und 3 grundsätzlich zur Beschwerde in eigenem Namen
ebenso legitimiert wie als Vertretende des von der Ausgangsverfügung direkt
betroffenen Beschwerdeführers 1.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Berührt
von einer Anordnung ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
oder zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche
Verfahren einbezogen wurde. Hat die Vorinstanz eine Partei dagegen zu Unrecht
am Verfahren beteiligt, ist diese – ausser im Fall einer (kostenmässigen)
Belastung – nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27). Im Verfahren der
Vorinstanz ist allein der Beschwerdeführer 2 als Partei aufgetreten, der
ausdrücklich seine Rechte wahren wollte. Zwar hat die Vorinstanz zu Unrecht
den Beschwerdeführer 1 als Beschewrdeführer rubriziert und die Kosten ihres
Verfahrens ebenfalls zu Unrecht teilweise der Beschwerdeführerin 3
auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. II). Dies vermag aber einzig der
Beschwerdeführerin 3 und auch nur hinsichtlich der Kostenauflage eine
Beschwerdelegitimation zu verschaffen. Entsprechend ist auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 vollumfänglich und auf diejenige der Beschwerdeführerin 3
teilweise nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind aber ausländische
Staatsbürger und wollen den Namen des Beschwerdeführers 1 einem seiner
Heimatrechte unterstellen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn
von Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG vor.
Nach Art. 37 Abs. 1 IPRG untersteht der Name
einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; sie kann jedoch
verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2
IPRG). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen
jedoch nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten
verbunden ist (sogenannte effektive Staatsangehörigkeit; Art. 23
Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1); dabei ist immerhin
auch künftigen Absichten des Namensträgers – namentlich der geplanten Ausreise
in einen dieser Staaten – Rechnung zu tragen (Vischer, Art. 37
N. 25). Der Beschwerdeführer 1 ist sowohl Staatsangehöriger der
Vereinigten Staaten als auch des Vereinigten Königreichs. In beiden Staaten war
er bisher nicht wohnhaft. Die Beschwerdeführenden haben zwar keine konkreten
Absichten, die Schweiz demnächst zu verlassen, äussern sich aber dahingehend,
in diesem Fall den Lebensmittelpunkt in die Vereinigten Staaten zu verlegen.
Soweit eine engere Verbundenheit zu einem seiner Heimatrechte überhaupt
feststellbar ist, dürfte der Beschwerdeführer 1 damit mit den Vereinigten
Staaten enger verbunden sein. Er hat deshalb nach Art. 37 Abs. 2 IPRG
grundsätzlich das Recht, seinen Namen dem Recht der Vereinigten Staaten zu unterstellen.
Diese Rechtswahl treffen im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts vorliegend die
Beschwerdeführenden 2 und 3 für den Beschwerdeführer 1. Eine entsprechende
Unterstellungserklärung lässt sich in einem Schreiben des
Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdegegner vom 24. Oktober 2012 erblicken.
2.2
Traditionell
erhalten Kinder im amerikanischen Recht den Familiennamen des Vaters. Durch den
gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte hat sich diese traditionelle
Regel insofern aufgeweicht, als die Eltern dem Kind einen Nachnamen geben, der
einen Konnex mit ihnen herstellt; dabei kann es sich etwa auch um einen Doppelnamen
(mit oder ohne Bindestrich) handeln. Eine zwingende gesetzliche Regel, welche
die Eltern auf wenige Möglichkeiten beschränkt, besteht indes nur in wenigen
Teilstaaten, wobei der Trend dahin geht, den Eltern bei der Bestimmung des
Nachnamens einen grösseren Spielraum zuzugestehen (vgl. zum Ganzen Lynn
Wardle/Laurence Nolan, Family Law in the USA, Alphen am Rhein, 2011,
Rz. 94 und 96). Aufgrund dieser Rechtslage lässt sich zumindest nicht mit
Sicherheit feststellen, dass eine allgemeine Regel im amerikanischen Namensrecht
bestünde, welche einen Namenszusatz, wie ihn die Beschwerdeführenden wünschen,
ohne weiteres zulassen würde. Die Beschwerdeführenden konnten aber dartun, dass
der Name des Beschwerdeführers 2 im vom Commonwealth of Kentucky ausgestellten
Geburtsschein mit "A B III" geführt wird; auch in seinem
amerikanischen Pass ist der Name des Beschwerdeführers 2 so eingetragen,
ebenso im vom Staat Florida ausgestellten Führerausweis. Damit ist erstellt,
dass der Beschwerdeführer 2 im amtlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten den
Namen "A B III" tragen darf. Es liegt sodann eine Bestätigung des
amerikanischen Konsulats in Zürich vor, wonach der Beschwerdeführer 1 nach
amerikanischem Recht den Namen "A B, IV" tragen darf. Schliesslich
lässt sich auch einer Wegleitung des amerikanischen Aussenministeriums zu in
amerikanischen Pässen verwendeten Namen entnehmen, dass Namenszusätze in Form
von römischen Ziffern einer amerikanischen Rechtstradition entsprechen (U.S.
Department of State, Foreign Affairs Manual, Volume 7, Consular Affairs, 7 Fam
1300.
Appendix C, Names to be used in passports, S. 2 [http://www.state.gov/documents/organization/94676.pdf;
im Folgenden Manual]). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1
nach amerikanischem Recht seinem Nachnamen den Zusatz "IV" anfügen
darf.
2.3
Die
Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ist nach Art. 17
IPRG ausgeschlossen, wenn es zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem
schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Dieser Vorbehalt greift erst ein, wenn das Ergebnis der Beurteilung
nach dem verwiesenen ausländischen Recht ermittelt ist und dieses Ergebnis das
einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt bzw. auf stossende
Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht (BGE 129 III 250
E. 3.4.2, 128 III 201 E. 1b). Eine Verletzung des schweizerischen
Ordre public ist demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Vischer,
Art. 17 N. 14). Im Bereich des Namensrechts bzw. der Eintragung eines
Namens ins schweizerische Zivilstandsregister versagte das Bundesgericht einer
ausländischen Bestimmung die Anwendung, welche Adelstitel als Namensbestandteil
behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteilte, welche auf
einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999) verstiessen und deshalb nicht ins Zivilstandsregister
eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 E. 2; kritisch Thomas Geiser/Monique
Jametti Greiner, Basler Kommentar, 2007, Art. 37 IPRG N. 7).
Die Vorinstanz führt mit Verweis auf diese Rechtsprechung
aus, die Kombination des auch als Vornamen gebräuchlichen Namens "B"
mit der römischen Zahl "IV" lasse den Eindruck einer aristokratischen
Bezeichnung entstehen, wie sie für Adlige gebräuchlich sei. Da davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer 1 im amtlichen Verkehr nur den Nachnamen,
also B IV, führen werde, werde dieser Eindruck noch verstärkt. Diese Argumentation
vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Beifügung
römischer Ziffern zu einem Namen der Eindruck entstehen sollte, es handle sich
dabei um eine adlige Person. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung
nur davon aus, Namensteile, die auf einen adligen Stand hindeuteten,
seien mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar; darunter fallen
Bezeichnungen wie Freiherr, Graf, Fürst oder Prinz (vgl. für einen Anwendungsfall
BGE 102 Ib 245, wo der Namenszusatz "Freiherr von" eingetragen werden
sollte). Der für den Beschwerdeführer 1 gewünschte numerische Namenszusatz
zeigt hingegen einzig an, dass es sich bei ihm um den vierten Namensträger in
einer Reihe von Personen mit gleichem Namen handelt. Auch mit Blick auf die
Verfassung der Vereinigten Staaten, welche die Verleihung eines Adelstitels
ausdrücklich verbietet (The Constitution of the United States, Article I,
Section 9, Clause 8 sowie Section 10, Clause 1), vermag der von der Vorinstanz
hergestellte Konnex zu Adelstiteln nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die
gebotene Zurückhaltung bei der Anrufung des materiellen Ordre public
rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Heimatrecht des Beschwerdeführers 1
die Anwendung zu versagen.
2.4
Die
Vorinstanz sieht im gewünschten Namen für den Beschwerdeführer 1
schliesslich einen Verstoss gegen schweizerische Grundsätze der
Registerführung. Nach Art. 40 IPRG wird der Name nach den schweizerischen
Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.
Diese Bestimmung trägt dem Problem Rechnung, dass die Schreibweise und
Zusammensetzung ausländischer Namen oft nach Grundsätzen erfolgt, die hier
nicht geläufig sind. Im Interesse einer einheitlichen Führung der schweizerischen
Register sollen solche Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I
263.
ff., 336). In diesem Zusammenhang gilt es indes zu berücksichtigen,
dass es der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die
ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, eine
entsprechende Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem
Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (vgl.
Vischer, Art. 40 N. 2). Einem Schreiben des amerikanischen Konsulats
in Zürich lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass amerikanische Dokumente für
den Beschwerdeführer 1 nur auf denjenigen Namen ausgestellt werden, wie er
im schweizerischen Personenstandsregister erscheint (vgl. Manual S. 1 f.). Bei
dieser Ausgangslage und angesichts der Tatsache, dass sich der vom
Beschwerdeführer gewünschte Name mit lateinischen Schriftzeichen ohne weiteres
darstellen lässt, müssen vorliegend die Grundsätze schweizerischer
Registerführung hinter den Anspruch des Beschwerdeführers 1 zurücktreten,
seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen. Zu kurz greift hier im Übrigen
der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne seinen Namen mittels
eines sogenannten Deed Poll leicht abändern lassen. Ob dieses aus dem
britischen Recht stammende Instrument tatsächlich auch in den Vereinigten
Staaten anerkannt ist, kann offenbleiben, weil es jedenfalls kaum mit dem Zweck
von Art. 37 Abs. 2 IPRG zu vereinbaren wäre, wenn einer ausländischen
Person allein deshalb die Unterstellung unter ihr Heimatrecht versagt würde,
weil ihr angeblich ohne grossen Aufwand möglich wäre, im Heimatland eine
Namensänderung zu bewirken.
2.5
An dieser
Rechtslage vermag auch das vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zitierte
Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
11.
Oktober 1989 nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, handelt es sich dabei um eine (vollzugslenkende)
Verwaltungsverordnung. Zwar vermag eine Verwaltungsverordnung im
Innenverhältnis Bindungswirkungen zu entfalten; Justizbehörden sind daran indes
nicht gebunden (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 41
Rz. 15 f.). Ohnehin ist eine Verwaltungsverordnung nicht geeignet,
einen gesetzlichen Anspruch einzuschränken.
2.6
Damit hat
der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG einen
Anspruch auf Eintragung des Namens "A B IV" ins schweizerische Personenstandsregister.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
9.
November 2012 sowie Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. Dezember 2012 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 unter dem Namen "A B IV" im
Personenstandsregister einzutragen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den
Beschwerdeführenden 1 und 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Weil
der Beschwerdeführer 2 nunmehr auch im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren als obsiegend erscheint, sind die Kosten jenes
Beschwerdeverfahrens in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der
Verfügung vom 21. Dezember 2012 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4.2
Den
Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zuzusprechen. Der Vorinstanz muss die verlangte Parteientschädigung schon
deshalb versagt bleiben, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
als obsiegend erscheint. Im Übrigen erscheint ohnehin höchst zweifelhaft, ob
die erste Rechtsmittelinstanz für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit einer
Vernehmlassung überhaupt einen Anspruch auf Parteientschädigung geltend machen
könnte.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Dezember
2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2012 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1
mit dem Namen "A B IV" ins Personenstandsregister aufzunehmen.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom
21. Dezember 2012 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführenden
1 sowie 3 zu je ¼ unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …