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Entscheid

VB.2013.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00085

4. April 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am Sonntagabend, 29. Mai 2011, fuhr C

mit dem Porsche seines Vaters, A, über Land, nachdem er Alkohol und

Betäubungsmittel konsumiert hatte. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E,

kurz nach der Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der

Porsche kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus C

ihn zurück auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine

Fahrt mit dem stark beschädigten Porsche auf der D-Strasse in nördlicher

Richtung fort, bis er nach ungefähr 10 km in G (Gemeinde H) von der Polizei

angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese

und Fahrbahn alarmierte die Polizei die Feuerwehren I, J und K.

Am 7. März 2012 auferlegte die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich A Kosten von Fr. 4'744.- für die

Strassensperrung und Verkehrs­umleitung, die die Feuerwehr I wegen dem Unfall

vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Am 20. Juli 2012 stellte die

Gebäudeversicherung fer­ner einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für

den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren I, J und K sowie für

die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung durch die Baudirektion des

Kantons Zürich und für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs

im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die L AG.

Gegen die Kostenverfügung vom 7. März

2012 erhob A Einsprache, die die Ge­bäudeversicherung am 7. August 2012

abwies. Die Rechnung vom 20. Juli 2012 focht er ebenfalls auf dem

Rechtsweg an; das diesbezügliche Verfahren ist zurzeit vor dem Baurekursgericht

hängig.

Erwägungen

II.

Am 7. September 2012 erhob A beim

Baurekursgerichts des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid der

Gebäudeversicherung vom 7. August 2012. Am 20. Dezember 2012 wies der

Einzelrichter des Baurekursgerichts den Rekurs ab und auferlegte A

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-.

III.

Am 1. Februar 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und der erstinstanzlich

angeordnete Rechnungsbetrag (Fr. 4'744.-) sei wesentlich nach unten zu

korrigieren – auf maximal Fr. 600.- bis 800.-. Eventuell sei die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den erstinstanzlich

angeordneten Rechnungsbetrag wesentlich nach unten korrigiere; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Gebäudeversicherung.

Sowohl das Baurekursgericht (am 21. Februar

2013) als auch die Gebäudeversicherung (am 27. Februar 2013 und 7. März

2013) beantragten die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit der Replik vom 12. März

2013.

an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Ele­mentarereignissen

und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze [unter anderem] nach § 28

FFG. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft­verkehr sowie bei

Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der

Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen

Anteils für die Einsatz­vorbereitung (§ 28 Abs. 1 FFG). Die

Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso­stelle und erlässt eine

Verfügung über den Kostenersatz (§ 28 Abs. 3 FFG). Die

Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten

(§ 28 Abs. 4 FFG).

2.2

Im

vorliegenden Fall gelangt die bis Ende 2012 geltende Tarifordnung vom

8.

Mai 2009 für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei

Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (im Folgenden: Tarifordnung) zur Anwendung

(OS 64, 255; am 1. Januar 2013 abgelöst durch die Tarifordnung vom

16.

November 2012 [LS 861.32]). Für den Einsatz von Personal werden gemäss

§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Tarifordnung die Personalkosten gemäss der

Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr

angehört, verrechnet, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige

oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung).

Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis

zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde

wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die

Viertelstunde genau verrechnet (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung). Für den

Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden für Fahrzeuge bis

7,5 t Kosten von Fr. 100.- pro Einsatzstunde verrechnet (§ 4 Abs. 1

lit. e Tarifordnung). Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der

Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.

Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene

Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die

Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung).

2.3

Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen

bei Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden

Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je

offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller

die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der

Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle

Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen.

Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige,

leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 28.

Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; Hans Rudolf

Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).

3.

3.1

Was den

Sachverhalt betrifft, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Unfallfahrzeug

am 29. Mai 2011 an jenen beiden Orten, an denen es während längerer Zeit

still stand (am Unfallort in E sowie am Anhalteort in H), Öl- und

Kühlflüssigkeit verloren hat. Er macht indessen geltend, dass zwischen E und H

keine Ölspur gelegen habe, die eine Säuberung bzw. einen Einsatz der

Verkehrsgruppe der Feuerwehr erforderlich gemacht habe. Dem Beschwerdeführer

ist insofern zuzustimmen, als die Akten keine Hinweise enthalten, wie viel

Flüssigkeit das Unfallfahrzeug am Unfall- und Anhalteort sowie auf der

dazwischenliegenden Strecke verloren hat. Aus der Fotodokumentation der Polizei

geht aber immerhin hervor, dass der Flüssigkeitsverlust am Anhalteort in H

nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden kann. Ferner geht nicht nur die

Feuerwehr davon aus, dass sich auf der 10 km langen Strecke zwischen

Unfall- und Anhalteort eine praktisch durchgehende Ölspur befand, sondern auch

die Polizei. Sodann spricht auch die für die Fahrbahnreinigung verwendete

Ölbindermenge dafür, dass das Unfallauto einen relativ grossen

Flüssigkeitsverlust erlitt: Die Feuerwehr I benötigte 7 und die Feuerwehr J 8

Säcke Ölbinder (à 20 kg); 160 kg Ölbinder mussten entsorgt werden,

und die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindemittels durch

die Baudirektion Zürich kostete Fr. 1'121.-. Unter diesen Umständen

erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, das Unfallauto habe auf der 10 km

langen Strecke höchstens tropfenweise Öl verloren, unglaubhaft, zumal er damit

impliziert, dass die Feuerwehr – im Widerspruch zu ihren Protokollangaben –

keine Reinigung des betreffenden Strassenabschnitts vorgenommen hat oder aber

dass sie trotz fehlender Fahrbahnverschmutzung stundenlang Strassenabschnitte gesperrt

und Ölbinder verwendet hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fassungsvermögen

der Ölwanne im Motor seines Porsches sei zu gering, um auf einer 10 km langen

Strecke eine solche Ölspur zu hinterlassen, ist nicht belegt und erscheint

angesichts der übereinstimmenden gegenteiligen Angaben von Polizei und

Feuerwehr nicht plausibel. Aus dem Umstand, dass die Feuerwehr K in ihrem

Protokoll festhielt, sie habe "keine bemerkenswerte Spur" gefunden,

kann ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal

im betreffenden Protokoll keinerlei Ortsangaben oder sonstige Ausführungen zum

Sachverhalt enthalten sind. Schliesslich lässt auch die polizeiliche Feststellung,

wonach am Unfallort die Ölspuren in Richtung J "noch erkennbar"

gewesen seien, nicht den Schluss zu, dass der Ölmengenverlust zu gering war, um

eine Strassenreinigung mittels Ölbinder zu rechtfertigen. Insgesamt ist somit

hinreichend dargetan, dass das Unfallauto auf der 10 km langen Strecke

zwischen E und H eine Ölspur hinterlassen hat, deren Umfang eine

Ölbinderreinigung erforderlich machte.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Feuerwehr und die Beschwerdegegnerin

seien ihrer Protokollführungspflicht unzureichend nachgekommen, weshalb nicht

beurteilt werden könne, ob der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'744.-

den effektiv erbrachten Leistungen entspreche. Das Protokoll der Feuerwehr I

hält fest, welche 17 Feuerwehrleute am 29. Mai 2011 zwischen 20 und

23.30

Uhr während jeweils wie vielen Stunden eingesetzt wurden, um die Strasse

zu sperren und zu reinigen, welche Fahrzeuge und Materialien verwendet wurden

und wie viele der insgesamt 57 Einsatzstunden dem ABC-Einsatz (20 Stunden)

bzw. dem Verkehrsgruppeneinsatz (37 Stunden) anzurechnen seien. Die genaue

Bemessung der Personal- und Fahrzeugkosten sind in den Verrechnungsrapporten

der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2011 zum ABC-Einsatz und vom 23 Juni

2011.

zum Verkehrsgruppeneinsatz enthalten. Aus dem Verrechnungsrapport vom

23.

Juni 2011 geht hervor, dass am 29. Mai 2011 für die Verkehrsgruppe

9.

Feuerwehrangehörige während 4 Stunden, ein Feuerwehrangehöriger während

1.

Stunde, 1 Verkehrsgruppenfahrzeug während 4 Stunden und

1.

Personentransporter während 2 Stunden im Einsatz waren, um die

Strasse nach dem Unfall zu sperren und den Verkehr umzuleiten. Aus diesen

Protokollausführungen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, welche Leistungen

die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I am 29. Mai 2011 erbracht hat. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers war die Feuerwehr nicht dazu verpflichtet,

im Protokoll genau festzuhalten, welcher Feuerwehrangehörige zu welchem

Zeitpunkt welche Handlungen ausübte. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer zu

Unrecht auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom

12.

Dezember 2006 (I/2-2006/18, E. 4c/aa): Anders als in jenem

Verfahren, dem ein unklarer und widersprüchlicher Sachverhalt zugrunde lag,

deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feuerwehr es

unterliess, das Protokoll unmittelbar nach dem Unfallereignis zu erstellen. Die

Rüge der mangelhaften Protokollierung erweist sich somit als unbegründet.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, der von der Beschwerdegegnerin in

Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei unverhältnismässig. Es

steht allerdings fest, dass die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I die Unfallstelle

sichern musste, um den Unfallhergang zu ermitteln und die ölverschmutzte

Strasse und Wiese zu reinigen, und dass sie die 10 km lange Fahrbahn von E

bis H auf verschiedenen Abschnitten einseitig sperren bzw. wechselseitig führen

musste, damit die Strasse mittels Ölbinder gereinigt werden konnte (vgl.

E. 3.1). Angesichts dieser Umstände erscheint nachvollziehbar, dass die

Absperrung der Strasse und Leitung des Verkehrs den Einsatz von

37.

Personen- und 6 Fahrzeugstunden erforderte, nämlich einen

4-stündigen Einsatz von neun vor Ort tätigen Feuerwehrangehörigen, einen

1-stündigen Einsatz eines im Depot tätigen Feuerwehrangehörigen zur

Koordination der verschiedenen Einsatzkräfte, einen 4-stündigen Einsatz eines

Verkehrsgruppenfahrzeugs zur Mitführung des nötigen Absperr- und

Umleitungsmaterials sowie einen 2-stündigen Einsatz eines Personentransporters.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie die

Unfallstelle und das 10 km lange Strassenstück ohne Verkehrssperrungen

bzw. mit weniger Personal- und Fahrzeugaufwand auf sichere Weise hätten

gesäubert werden können; die blosse Anbringung von Verkehrspylonen am Unfallort

– unter Ausnützung der Lage der Bushaltestelle – genügte dazu klarerweise

nicht. Der von der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand

kann demnach weder als unnötig noch als leichtfertig gemacht bezeichnet werden,

weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen

(vgl. E. 2.3).

3.4

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass nur 3,5 (statt 4)

Einsatzstunden hätten verrechnet werden dürfen. Gemäss der einschlägigen

Tarifordnung ist der Personalaufwand der Feuerwehr von der Alarmierung bis zur

Retablierung viertelstundengenau zu verrechnen; Gleiches gilt für den

Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr (vgl. E. 2.2). Im

vorliegenden Fall dauerte der Einsatz der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I vom

29.

Mai 2011 laut Protokoll 4 Stunden, wobei als Einsatzbeginn 20 Uhr

und als Einsatz­ende 23.30 Uhr angegeben ist. Gemäss der Alarmdepesche der

Feuerwehr I begann der Feuerwehreinsatz allerdings bereits um 19.38 Uhr, sodass

sich eine verrechenbare Einsatzdauer von 3 Stunden 52 Minutenergibt.

Da davon auszugehen ist, dass das Feuerwehrprotokoll auch den

Retablierungszeitpunkt nicht minutengenau widergibt, kann der Beschwerdegegnerin

kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie die verrechenbare

Einsatzdauer auf 4 Stunden aufrundete.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich weder der von der Feuerwehr I für den Verkehrsleitungseinsatz

vom 29. Mai 2011 geltend gemachte 37-stündige Personalaufwand noch der

6-stündige Fahrzeugaufwand als unverhältnismässig erweisen. Dass dieser Aufwand

auf eine Weise verrechnet wurde, die §§ 3 f. Tarifordnung entspricht,

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Kosten von Fr. 4'744.-,

die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7 März 2011 in Rechnung

stellte, sind somit nicht zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer

Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…