VB.2013.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00085
4. April 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00085
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenverteilung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am Sonntagabend, 29. Mai 2011, fuhr C
mit dem Porsche seines Vaters, A, über Land, nachdem er Alkohol und
Betäubungsmittel konsumiert hatte. In einer Linkskurve auf der D-Strasse in E,
kurz nach der Bushaltestelle F, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Der
Porsche kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus C
ihn zurück auf die Strasse lenkte. Nach einer kurzen Pause setzte er seine
Fahrt mit dem stark beschädigten Porsche auf der D-Strasse in nördlicher
Richtung fort, bis er nach ungefähr 10 km in G (Gemeinde H) von der Polizei
angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese
und Fahrbahn alarmierte die Polizei die Feuerwehren I, J und K.
Am 7. März 2012 auferlegte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich A Kosten von Fr. 4'744.- für die
Strassensperrung und Verkehrsumleitung, die die Feuerwehr I wegen dem Unfall
vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Am 20. Juli 2012 stellte die
Gebäudeversicherung ferner einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für
den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren I, J und K sowie für
die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung durch die Baudirektion des
Kantons Zürich und für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs
im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die L AG.
Gegen die Kostenverfügung vom 7. März
2012 erhob A Einsprache, die die Gebäudeversicherung am 7. August 2012
abwies. Die Rechnung vom 20. Juli 2012 focht er ebenfalls auf dem
Rechtsweg an; das diesbezügliche Verfahren ist zurzeit vor dem Baurekursgericht
hängig.
Erwägungen
II.
Am 7. September 2012 erhob A beim
Baurekursgerichts des Kantons Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid der
Gebäudeversicherung vom 7. August 2012. Am 20. Dezember 2012 wies der
Einzelrichter des Baurekursgerichts den Rekurs ab und auferlegte A
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-.
III.
Am 1. Februar 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und der erstinstanzlich
angeordnete Rechnungsbetrag (Fr. 4'744.-) sei wesentlich nach unten zu
korrigieren – auf maximal Fr. 600.- bis 800.-. Eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den erstinstanzlich
angeordneten Rechnungsbetrag wesentlich nach unten korrigiere; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Gebäudeversicherung.
Sowohl das Baurekursgericht (am 21. Februar
2013) als auch die Gebäudeversicherung (am 27. Februar 2013 und 7. März
2013) beantragten die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit der Replik vom 12. März
2013.
an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1
Nach § 27
Abs. 1 des Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesen (FFG) sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen
und Erdbeben unentgeltlich, ausgenommen Einsätze [unter anderem] nach § 28
FFG. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei
Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der
Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen
Anteils für die Einsatzvorbereitung (§ 28 Abs. 1 FFG). Die
Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine
Verfügung über den Kostenersatz (§ 28 Abs. 3 FFG). Die
Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten
(§ 28 Abs. 4 FFG).
2.2
Im
vorliegenden Fall gelangt die bis Ende 2012 geltende Tarifordnung vom
8.
Mai 2009 für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei
Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (im Folgenden: Tarifordnung) zur Anwendung
(OS 64, 255; am 1. Januar 2013 abgelöst durch die Tarifordnung vom
16.
November 2012 [LS 861.32]). Für den Einsatz von Personal werden gemäss
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Tarifordnung die Personalkosten gemäss der
Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr
angehört, verrechnet, zuzüglich Fr. 60.- pro Einsatzstunde und Angehörige
oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung).
Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis
zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde
wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die
Viertelstunde genau verrechnet (§ 3 Abs. 2 Tarifordnung). Für den
Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden für Fahrzeuge bis
7,5 t Kosten von Fr. 100.- pro Einsatzstunde verrechnet (§ 4 Abs. 1
lit. e Tarifordnung). Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der
Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.
Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene
Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die
Viertelstunde genau verrechnet (§ 4 Abs. 2 Tarifordnung).
2.3
Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen
bei Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Wahl der zu treffenden
Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je
offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller
die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der
Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle
Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen.
Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige,
leichtfertig gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 28.
Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3; BGE 102 Ib 203 E. 6; Hans Rudolf
Trüeb, Kommentar zum USG, 2. A. Zürich 2004, Art. 59 Rz. 43).
3.
3.1
Was den
Sachverhalt betrifft, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Unfallfahrzeug
am 29. Mai 2011 an jenen beiden Orten, an denen es während längerer Zeit
still stand (am Unfallort in E sowie am Anhalteort in H), Öl- und
Kühlflüssigkeit verloren hat. Er macht indessen geltend, dass zwischen E und H
keine Ölspur gelegen habe, die eine Säuberung bzw. einen Einsatz der
Verkehrsgruppe der Feuerwehr erforderlich gemacht habe. Dem Beschwerdeführer
ist insofern zuzustimmen, als die Akten keine Hinweise enthalten, wie viel
Flüssigkeit das Unfallfahrzeug am Unfall- und Anhalteort sowie auf der
dazwischenliegenden Strecke verloren hat. Aus der Fotodokumentation der Polizei
geht aber immerhin hervor, dass der Flüssigkeitsverlust am Anhalteort in H
nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden kann. Ferner geht nicht nur die
Feuerwehr davon aus, dass sich auf der 10 km langen Strecke zwischen
Unfall- und Anhalteort eine praktisch durchgehende Ölspur befand, sondern auch
die Polizei. Sodann spricht auch die für die Fahrbahnreinigung verwendete
Ölbindermenge dafür, dass das Unfallauto einen relativ grossen
Flüssigkeitsverlust erlitt: Die Feuerwehr I benötigte 7 und die Feuerwehr J 8
Säcke Ölbinder (à 20 kg); 160 kg Ölbinder mussten entsorgt werden,
und die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindemittels durch
die Baudirektion Zürich kostete Fr. 1'121.-. Unter diesen Umständen
erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, das Unfallauto habe auf der 10 km
langen Strecke höchstens tropfenweise Öl verloren, unglaubhaft, zumal er damit
impliziert, dass die Feuerwehr – im Widerspruch zu ihren Protokollangaben –
keine Reinigung des betreffenden Strassenabschnitts vorgenommen hat oder aber
dass sie trotz fehlender Fahrbahnverschmutzung stundenlang Strassenabschnitte gesperrt
und Ölbinder verwendet hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Fassungsvermögen
der Ölwanne im Motor seines Porsches sei zu gering, um auf einer 10 km langen
Strecke eine solche Ölspur zu hinterlassen, ist nicht belegt und erscheint
angesichts der übereinstimmenden gegenteiligen Angaben von Polizei und
Feuerwehr nicht plausibel. Aus dem Umstand, dass die Feuerwehr K in ihrem
Protokoll festhielt, sie habe "keine bemerkenswerte Spur" gefunden,
kann ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal
im betreffenden Protokoll keinerlei Ortsangaben oder sonstige Ausführungen zum
Sachverhalt enthalten sind. Schliesslich lässt auch die polizeiliche Feststellung,
wonach am Unfallort die Ölspuren in Richtung J "noch erkennbar"
gewesen seien, nicht den Schluss zu, dass der Ölmengenverlust zu gering war, um
eine Strassenreinigung mittels Ölbinder zu rechtfertigen. Insgesamt ist somit
hinreichend dargetan, dass das Unfallauto auf der 10 km langen Strecke
zwischen E und H eine Ölspur hinterlassen hat, deren Umfang eine
Ölbinderreinigung erforderlich machte.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Feuerwehr und die Beschwerdegegnerin
seien ihrer Protokollführungspflicht unzureichend nachgekommen, weshalb nicht
beurteilt werden könne, ob der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'744.-
den effektiv erbrachten Leistungen entspreche. Das Protokoll der Feuerwehr I
hält fest, welche 17 Feuerwehrleute am 29. Mai 2011 zwischen 20 und
23.30
Uhr während jeweils wie vielen Stunden eingesetzt wurden, um die Strasse
zu sperren und zu reinigen, welche Fahrzeuge und Materialien verwendet wurden
und wie viele der insgesamt 57 Einsatzstunden dem ABC-Einsatz (20 Stunden)
bzw. dem Verkehrsgruppeneinsatz (37 Stunden) anzurechnen seien. Die genaue
Bemessung der Personal- und Fahrzeugkosten sind in den Verrechnungsrapporten
der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2011 zum ABC-Einsatz und vom 23 Juni
2011.
zum Verkehrsgruppeneinsatz enthalten. Aus dem Verrechnungsrapport vom
23.
Juni 2011 geht hervor, dass am 29. Mai 2011 für die Verkehrsgruppe
9.
Feuerwehrangehörige während 4 Stunden, ein Feuerwehrangehöriger während
1.
Stunde, 1 Verkehrsgruppenfahrzeug während 4 Stunden und
1.
Personentransporter während 2 Stunden im Einsatz waren, um die
Strasse nach dem Unfall zu sperren und den Verkehr umzuleiten. Aus diesen
Protokollausführungen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, welche Leistungen
die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I am 29. Mai 2011 erbracht hat. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers war die Feuerwehr nicht dazu verpflichtet,
im Protokoll genau festzuhalten, welcher Feuerwehrangehörige zu welchem
Zeitpunkt welche Handlungen ausübte. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer zu
Unrecht auf einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom
12.
Dezember 2006 (I/2-2006/18, E. 4c/aa): Anders als in jenem
Verfahren, dem ein unklarer und widersprüchlicher Sachverhalt zugrunde lag,
deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feuerwehr es
unterliess, das Protokoll unmittelbar nach dem Unfallereignis zu erstellen. Die
Rüge der mangelhaften Protokollierung erweist sich somit als unbegründet.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, der von der Beschwerdegegnerin in
Rechnung gestellte Personal- und Fahrzeugaufwand sei unverhältnismässig. Es
steht allerdings fest, dass die Verkehrsgruppe der Feuerwehr I die Unfallstelle
sichern musste, um den Unfallhergang zu ermitteln und die ölverschmutzte
Strasse und Wiese zu reinigen, und dass sie die 10 km lange Fahrbahn von E
bis H auf verschiedenen Abschnitten einseitig sperren bzw. wechselseitig führen
musste, damit die Strasse mittels Ölbinder gereinigt werden konnte (vgl.
E. 3.1). Angesichts dieser Umstände erscheint nachvollziehbar, dass die
Absperrung der Strasse und Leitung des Verkehrs den Einsatz von
37.
Personen- und 6 Fahrzeugstunden erforderte, nämlich einen
4-stündigen Einsatz von neun vor Ort tätigen Feuerwehrangehörigen, einen
1-stündigen Einsatz eines im Depot tätigen Feuerwehrangehörigen zur
Koordination der verschiedenen Einsatzkräfte, einen 4-stündigen Einsatz eines
Verkehrsgruppenfahrzeugs zur Mitführung des nötigen Absperr- und
Umleitungsmaterials sowie einen 2-stündigen Einsatz eines Personentransporters.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie die
Unfallstelle und das 10 km lange Strassenstück ohne Verkehrssperrungen
bzw. mit weniger Personal- und Fahrzeugaufwand auf sichere Weise hätten
gesäubert werden können; die blosse Anbringung von Verkehrspylonen am Unfallort
– unter Ausnützung der Lage der Bushaltestelle – genügte dazu klarerweise
nicht. Der von der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I verrechnete Personal- und Fahrzeugaufwand
kann demnach weder als unnötig noch als leichtfertig gemacht bezeichnet werden,
weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen
(vgl. E. 2.3).
3.4
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass nur 3,5 (statt 4)
Einsatzstunden hätten verrechnet werden dürfen. Gemäss der einschlägigen
Tarifordnung ist der Personalaufwand der Feuerwehr von der Alarmierung bis zur
Retablierung viertelstundengenau zu verrechnen; Gleiches gilt für den
Fahrzeugaufwand von der Ausfahrt bis zur Rückkehr (vgl. E. 2.2). Im
vorliegenden Fall dauerte der Einsatz der Verkehrsgruppe der Feuerwehr I vom
29.
Mai 2011 laut Protokoll 4 Stunden, wobei als Einsatzbeginn 20 Uhr
und als Einsatzende 23.30 Uhr angegeben ist. Gemäss der Alarmdepesche der
Feuerwehr I begann der Feuerwehreinsatz allerdings bereits um 19.38 Uhr, sodass
sich eine verrechenbare Einsatzdauer von 3 Stunden 52 Minutenergibt.
Da davon auszugehen ist, dass das Feuerwehrprotokoll auch den
Retablierungszeitpunkt nicht minutengenau widergibt, kann der Beschwerdegegnerin
kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie die verrechenbare
Einsatzdauer auf 4 Stunden aufrundete.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich weder der von der Feuerwehr I für den Verkehrsleitungseinsatz
vom 29. Mai 2011 geltend gemachte 37-stündige Personalaufwand noch der
6-stündige Fahrzeugaufwand als unverhältnismässig erweisen. Dass dieser Aufwand
auf eine Weise verrechnet wurde, die §§ 3 f. Tarifordnung entspricht,
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Kosten von Fr. 4'744.-,
die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7 März 2011 in Rechnung
stellte, sind somit nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer
Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…