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Entscheid

VB.2013.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00086

8. Mai 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15197)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A führt als selbständiger Anwalt eine Kanzlei in B. Das

Amtsnotariat C meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Schreiben vom

27. September 2012, dass es gegenüber Rechtsanwalt A eine Pfändungsurkunde

ausgestellt habe, die als provisorischer Verlustschein gelte. Nachdem die

Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu

nehmen, beschloss sie am 6. Dezember 2012, den Eintrag von Rechtsanwalt A

im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. Februar 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er am 3. Februar

2013.

bei der Aufsichtskommission ein Wiederwägungsgesuch mit der Begründung,

die Verlustscheine seien abbezahlt.

Mit Eingabe vom 11. März 2013 verzichtete die

Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und teilte mit,

dass sie mit Beschluss vom 7. März 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch von A

nicht eingetreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Betreibungsamt D hat am 24. August 2012

gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändungsurkunde ausgestellt. Diese gilt

als provisorischer Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat

daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA beschlossen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass

dem Wert des Verlustscheins Guthaben aus zahlreichen unentgeltlichen

Rechtsvertretungsmandaten gegenüber stünden; er diese Mandanten jedoch nicht

zur Zahlung des Honorars nötigen könne. Obwohl bisher keines dieser

unentgeltlichen Mandate ausbezahlt worden sei, hätten

inzwischen alle Verlustscheine gelöscht werden können. Da daher keine

Verlustscheine mehr bestünden, sei dem angefochtenen Entscheid die Grundlage

entzogen.

3.

3.1

Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder

Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse

auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und

8.

BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und

Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche

Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie

bestehen (lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss

unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um

einen definitiven Verlustschein handelt (BGr, 2. März

2006,2A.619/2005, E. 3.1). Diese Regelung will

die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm

bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen,

dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Ernst

Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8

N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag

nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im

Register gelöscht.

3.2

Die Streichung im Anwaltsregister wird auf den

Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde

vorgenommen. Ist in diesem Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder

erfüllt, wird das Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker,

Art. 9 N. 14, auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht

zweckdienlich, eine Löschung vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die

Eintragung zu verfügen.

4.

4.1

Im Zeitpunkt des Beschlusses der

Aufsichtskommission vom 6. Dezember 2012 bestand noch ein Verlustschein

gegen den Beschwerdeführer. Inzwischen hat er die Forderung allerdings

abbezahlt, so dass keine Verlustscheine mehr in seinem

Betreibungsregisterauszug eingetragen sind. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

nicht bestritten.

4.2

Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend als

erste richterliche Instanz. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit §

20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren

zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 11). Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) den Kantonen vor, dass

die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges

Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt gemäss der Praxis des

Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen

ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20.

April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend –

erste gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das Vorbringen neuer

Tatsachen auch von Bundesrechts wegen zulassen.

Zur Vermeidung einer unnötigen Löschung und

Wiedereintragung im Anwaltsregister ist sodann aus prozessökonomischen Gründen

auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17).

4.3

Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine

Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister

nicht zu streichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist

demgemäss insofern gutzuheissen und Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember

2012.

ist aufzuheben. Nicht abzuändern ist hingegen die Kostenauferlegung

im Entscheid der Aufsichtskommission, da diese unter der

damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat. Denn Art. 8 Abs. 1 lit. c

BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den

Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das

Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine

als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde

damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall

(VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 3.2).

Insgesamt ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen.

5.

5.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die Verfahrenskosten

in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine

Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

Nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz aufgezählten

Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt (VGr, 12. Januar

2011, VB.2010.00573, E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 20 mit Hinweisen). Für die

Kostenauflage vor Verwaltungsgericht massgebend ist, wer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb es nicht ausschlaggebend

ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Verfügung der Beschwerdegegnerin

veranlasst hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

neben der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch

an die Aufsichtskommission gestellt, auf das diese trotz laufendem Rechtsmittelverfahren

hätte eintreten können (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28,

N. 26). Dadurch wäre das vorliegende Verfahren allerdings nicht hinfällig

geworden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen

und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2

Dem

Beschwerdeführer ist, mangels das übliche Mass übersteigender Umtriebe, keine

Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 1 des

Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember

2012.

wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ auferlegt und im übrigen Umfang

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…