VB.2013.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00086
8. Mai 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15197)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00086
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
RA lic. iur. A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A führt als selbständiger Anwalt eine Kanzlei in B. Das
Amtsnotariat C meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Schreiben vom
27. September 2012, dass es gegenüber Rechtsanwalt A eine Pfändungsurkunde
ausgestellt habe, die als provisorischer Verlustschein gelte. Nachdem die
Aufsichtskommission A Gelegenheit gegeben hatte, dazu schriftlich Stellung zu
nehmen, beschloss sie am 6. Dezember 2012, den Eintrag von Rechtsanwalt A
im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. Februar 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte er am 3. Februar
2013.
bei der Aufsichtskommission ein Wiederwägungsgesuch mit der Begründung,
die Verlustscheine seien abbezahlt.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 verzichtete die
Aufsichtskommission auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und teilte mit,
dass sie mit Beschluss vom 7. März 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch von A
nicht eingetreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA) ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Betreibungsamt D hat am 24. August 2012
gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändungsurkunde ausgestellt. Diese gilt
als provisorischer Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG). Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat
daher die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA beschlossen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass
dem Wert des Verlustscheins Guthaben aus zahlreichen unentgeltlichen
Rechtsvertretungsmandaten gegenüber stünden; er diese Mandanten jedoch nicht
zur Zahlung des Honorars nötigen könne. Obwohl bisher keines dieser
unentgeltlichen Mandate ausbezahlt worden sei, hätten
inzwischen alle Verlustscheine gelöscht werden können. Da daher keine
Verlustscheine mehr bestünden, sei dem angefochtenen Entscheid die Grundlage
entzogen.
3.
3.1
Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder
Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse
auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und
8.
BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und
Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche
Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie
bestehen (lit. c). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss
unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um
einen definitiven Verlustschein handelt (BGr, 2. März
2006,2A.619/2005, E. 3.1). Diese Regelung will
die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm
bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen,
dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Ernst
Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 8
N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag
nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im
Register gelöscht.
3.2
Die Streichung im Anwaltsregister wird auf den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde
vorgenommen. Ist in diesem Zeitpunkt die fragliche Voraussetzung wieder
erfüllt, wird das Streichungsverfahren gegenstandslos (Staehelin/Oetiker,
Art. 9 N. 14, auch zum Folgenden). Schliesslich wäre es nicht
zweckdienlich, eine Löschung vorzunehmen, um im nächsten Moment wieder die
Eintragung zu verfügen.
4.
4.1
Im Zeitpunkt des Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 6. Dezember 2012 bestand noch ein Verlustschein
gegen den Beschwerdeführer. Inzwischen hat er die Forderung allerdings
abbezahlt, so dass keine Verlustscheine mehr in seinem
Betreibungsregisterauszug eingetragen sind. Dies wird von der Beschwerdegegnerin
nicht bestritten.
4.2
Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend als
erste richterliche Instanz. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit §
20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen in diesem Verfahren
zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 11). Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) den Kantonen vor, dass
die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges
Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt gemäss der Praxis des
Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen
ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20.
April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend –
erste gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das Vorbringen neuer
Tatsachen auch von Bundesrechts wegen zulassen.
Zur Vermeidung einer unnötigen Löschung und
Wiedereintragung im Anwaltsregister ist sodann aus prozessökonomischen Gründen
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids abzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17).
4.3
Da im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids keine
Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer bestehen, ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA erfüllt. Somit ist der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister
nicht zu streichen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
demgemäss insofern gutzuheissen und Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember
2012.
ist aufzuheben. Nicht abzuändern ist hingegen die Kostenauferlegung
im Entscheid der Aufsichtskommission, da diese unter der
damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat. Denn Art. 8 Abs. 1 lit. c
BGFA verbietet ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den
Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das
Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine
als auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und der Behörde
damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall
(VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00460, E. 3.2).
Insgesamt ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen.
5.
5.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die Verfahrenskosten
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine
Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
Nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz aufgezählten
Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt (VGr, 12. Januar
2011, VB.2010.00573, E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 20 mit Hinweisen). Für die
Kostenauflage vor Verwaltungsgericht massgebend ist, wer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb es nicht ausschlaggebend
ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Verfügung der Beschwerdegegnerin
veranlasst hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
neben der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch ein Wiedererwägungsgesuch
an die Aufsichtskommission gestellt, auf das diese trotz laufendem Rechtsmittelverfahren
hätte eintreten können (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28,
N. 26). Dadurch wäre das vorliegende Verfahren allerdings nicht hinfällig
geworden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen
und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2
Dem
Beschwerdeführer ist, mangels das übliche Mass übersteigender Umtriebe, keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 13).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 1 des
Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember
2012.
wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ auferlegt und im übrigen Umfang
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…