VB.2013.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00087
8. Mai 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15203)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00087
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Dr. med. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Dr. med. A ersuchte den Kantonsärztlichen
Dienst Zürich am 3. Dezember 2009 um Bewilligung der selbständigen
Berufsausübung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 10.
Dezember 2009 verhaftete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A und leitete
eine Strafuntersuchung gegen sie wegen Freiheitsberaubung, Entführung und
Erschleichung einer Falschbeurkundung, begangen ab Oktober 2009, ein. A
verblieb bis im April 2010 in Untersuchungshaft. Ohne Kenntnis dieser Umstände
erteilte der Kantonsärztliche Dienst A mit Verfügung vom 25. Mai 2010 die
Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bzw. zur Weiterführung einer bestehenden
Praxis zusammen mit einem anderen Arzt.
Der Kantonsärztliche Dienst erfuhr von der
Strafuntersuchung im September 2010. Aufgrund der von A eingestandenen
Tathandlungen und weil sie die laufende Strafuntersuchung im
Zulassungsverfahren verschwiegen hatte, entzog ihr der Kantonsärztliche Dienst die
Praxisbewilligung mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 mangels Vertrauenswürdigkeit.
Erwägungen
II.
Mit einem dagegen
erhobenen Rekurs beantragte A die Aufhebung des Bewilligungsentzugs, eventuell
die Sistierung des Verfahrens und subeventuell die Anordnung einer Supervision oder einer anderen geeigneten Auflage als Ersatzmassnahme. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. Dezember 2012
ab.
III.
A wandte sich am 1. Februar 2013 gegen den
Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht und beantragte, dieser sei
aufzuheben, eventuell sei eine Supervision oder eine andere geeignete
Ersatzmassnahme anzuordnen und subeventuell sei eine Übergangsfrist von sechs
Monaten anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesundheitsdirektion. Der Kantonsärztliche Dienst beantragte am 8. Februar
2013.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die
Gesundheitsdirektion schloss am 12. Februar 2013 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
Die Beschwerdeführerin verzichtete am 25. Februar 2013 auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Mit Inkrafttreten der VRG-Revision vom 22. März 2010 ist das innerkantonale Anfechtungsverfahren betreffend
die Bewilligung zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege geändert worden.
Das Verwaltungsgericht tritt damit anders als in früheren Fällen erst als
zweite Rechtsmittelinstanz in Funktion und ist daher
im Beschwerdeverfahren neu auf die Rechts- und
Sachverhaltskontrolle gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG beschränkt. Eine
Ermessensüberprüfung findet damit nicht mehr statt.
2.
Die Berufsausübung selbständiger Ärztinnen und Ärzte wird
im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
(MedBG) geregelt. Die selbständige Berufsausübung untersteht einer kantonalen
Bewilligungspflicht (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird nach Art. 36
Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein
entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a) und vertrauenswürdig
ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet (lit. b). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf
Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Mit diesen
Bestimmungen wird den Kantonen vorgegeben, neben fachlichen auch die
persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zu prüfen. Da sich
diese Voraussetzungen in ihrem zentralen Gehalt mit der bisherigen Zürcher
Regelung von Art. 8 Abs. 1 des alten Gesundheitsgesetzes vom 4. November
1962.
(aGesG) decken, können sie auch nach der bisherigen kantonalen Praxis und
Rechtsprechung ausgelegt werden (Martin Brunnschweiler, Bewilligungspflicht und
Bewilligungserteilung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser/Tomas Poledna, Hrsg.,
Das neue Medizinalberufegesetz (MedBG), St. Gallen 2008, S. 57 ff.,
S. 71 f.).
Vertrauenswürdig im Sinn von
Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund
verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom
3.
Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein
integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten (BGr, 14. Juli
2009,2C_68/2009, E. 2.3). An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen
(BGr, 10. Januar 2007,2P.231/2006, E. 9.2; 14. Juli 2009,
2C_68/2009, E. 2.3). Die Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im
Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde
(BGr, 24. Juni 2008,2C_191/2008, E. 5.2). Dieses Vertrauens erweist
sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen
Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen
Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die
Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung
und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde,
hält (VGr, 30. September 2004, VB.2004.00097 E. 2.2).
3.
Der Sachverhalt, der im Rekursentscheid ausführlich
dargestellt wird (E. 5, 7 und 8a, 8c und 9) und der für den Entzug der
Praxisbewilligung ausschlaggebend war, ist unbestritten und durch die Akten
erstellt. Diesbezüglich kann daher auf den Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.
Die Gesundheitsdirektion beurteilte die von der Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrem Ehemann begangenen Freiheitsberaubung und Entführung als
schwer, skrupellos und menschenverachtend. Auch wenn die Tat ohne direkten
Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, führe diese für die
Beschwerdeführerin zu einem schlechten Leumund und zum Verlust jeglicher
Vertrauenswürdigkeit. Diese sei ihr aber auch wegen der Erschleichung des
falschen Eintrags im Zivilstandsregister sowie verschiedener (nicht zur Anklage
gehörender) Fälschungen anderer Dokumente abzusprechen, zumal ihre berufliche
Tätigkeit das Erstellen von Attesten und Urkunden erlaube und auch erfordere.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch das Vertrauensverhältnis zum
Beschwerdegegner missbraucht, indem sie im laufenden Bewilligungsverfahren bewusst
nicht über die Strafuntersuchung informiert und sogar unwahre Angaben bezüglich
nachgereichter Unterlagen gemacht habe, die sie während der Untersuchungshaft
gar nicht habe verschicken können. Hätte der Beschwerdegegner bei
Bewilligungserteilung Kenntnis aller relevanten Tatsachen gehabt, so hätte er
die Bewilligung verweigert. Fraglich sei zudem, ob die Beschwerdeführerin die
psychischen Bewilligungsvoraussetzungen erfülle, da ihr im Strafverfahren eine
histrionische Persönlichkeitsstörung und eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung attestiert worden seien. Dies könne aber offen bleiben.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin beklagt vorab, dass der
Beschwerdegegner entgegen ihrem Sistierungsantrag das Strafverfahren nicht
abgewartet habe. Der Vorwurf ist unbegründet, denn der Beschwerdegegner konnte
unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung der Tathandlungen gestützt
auf den von der Beschwerdeführerin eingestandenen
Sachverhalt über die Frage der Vertrauenswürdigkeit entscheiden. Der
Schuldspruch ist im Übrigen mittlerweile rechtskräftig, offen ist allerdings
noch das Strafmass, nachdem
das Bundesgericht die vom Obergericht ausgefällte Strafe gegen die
Beschwerdeführer als zu milde aufgehoben hat (vgl. BGr, 5. Februar 2013,6B_454/2012).
5.2
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass
die Vorinstanz nicht selber abgeklärt habe, ob die Beschwerdeführerin ihre
berufliche Tätigkeit ohne Einschränkungen ausüben könne bzw. ob dadurch
Patienten gefährdet würden. Sie habe auch die fachärztlichen Berichte nicht
gewürdigt.
Beide Vorwürfe sind unbegründet. Aufgrund des im
Strafverfahren erstellten Sachverhalts und des Verhaltens der
Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren durften die Vorinstanzen auf
Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin schliessen und diese an der
erforderlichen Vertrauenswürdigkeit messen. Dabei hat die Rekursinstanz
durchaus auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte ihres
ehemaligen Praxispartners und ihrer Psychotherapeuten gewürdigt.
5.3
Zu Unrecht wendet die Beschwerdeführerin sodann
ein, Handlungen im privaten Bereich und ohne konkreten Bezug zur
Berufstätigkeit dürften nicht zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen.
Zutreffend ist vielmehr, dass auch solche Handlungen berufsrelevant sein
können, wenn sie nämlich geeignet sind, das Vertrauen
in eine sorgfältige Berufsausübung zu erschüttern. Dies gilt unabhängig davon,
dass Bewilligungsentzüge in der Gerichtspraxis oftmals Folge eigentlicher
Berufspflichtverletzungen sein mögen.
Die Vorinstanz hat erwogen, die berufliche Relevanz
bemesse sich einerseits nach der Schwere der Tat und andererseits nach dem
Zusammenhang mit der Berufsausübung, weshalb schwere Straftaten auch dann
berufsrelevant seien, wenn sie keinerlei Zusammenhang mit der Berufsausübung
hätten. Diese letzte Formulierung mag zwar etwas ungeschickt sein, wie dies der
Beschwerdeführer rügt, denn die Relevanz einer Tathandlung beinhaltet ja gerade
zwangsläufig deren Bedeutung in einem bestimmten Zusammenhang. Die Überlegung
wird aber ohne weiteres nachvollziehbar, wenn sie so verstanden wird, dass bei
besonders schweren Taten auch solche ausserhalb der Berufstätigkeit als
berufsrelevant gelten können. Die Vorinstanz verkannte jedenfalls nicht, dass
die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht aus Anlass der
Berufsausübung beging.
Bei ihrer Einschätzung hat die Vorinstanz sodann entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa die Frage der
Vertrauenswürdigkeit mit den Begriffen von Moral, Anstand und ehrbarem
Verhalten vermengt, sondern die festgestellte egoistische Konzentration auf
eigene Wünsche und Wertvorstellungen, das skrupellose und menschenverachtende
Vorgehen und den nicht nachvollziehbaren Verstoss gegen grundlegende Werte der
Gesellschaftsordnung in zulässiger Weise den berechtigten Erwartungen von Patienten
gegenübergestellt.
5.4
Die Vorinstanz verneinte die Vertrauenswürdigkeit
der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Patienten zu Recht aufgrund der Schwere
und Skrupellosigkeit ihrer Tat. Dabei hilft es der Beschwerdeführerin nicht,
dass ihre bisherige berufliche Tätigkeit inklusive der selbständigen Tätigkeit
seit Bewilligungserteilung erfolgreich war und von verschiedenen Fachärzten
auch positiv beurteilt wird. Mit ihrer Tat und dem übrigen Verhalten zeigte die
Beschwerdeführerin, dass sie in der Lage ist, die Bedürfnisse anderer Menschen
im Dienste einer bestimmten Idee vollständig zu
ignorieren und sich mit allen Mitteln darüber hinweg zu setzen. Dabei hat sie
nicht nur die Bedürfnisse des entführten Babys sowie von dessen Mutter und Verwandten, sondern auch diejenigen ihrer eigenen
Familie und insbesondere der beiden unter ihrer Verantwortung stehenden
leiblichen Kinder grob missachtet. Es besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie ein ähnlich egoistisches und
verantwortungsloses Verhalten nicht auch innerhalb einer
professionellen therapeutischen Beziehung an den Tag legen könnte.
Gerade in ihrem Fachbereich der Psychiatrie kann sie als Therapeutin in eine
schwierige Konfliktsituation geraten, auch wenn sie ihre
Arbeit nach Einschätzung ihres Therapeuten normalerweise eher als konfliktfreien Raum erlebt.
Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Einschätzung zu
Unrecht mit dem Hinweis auf den Strafentscheid des Obergerichts zur
Rückfallgefahr. Diese für die Frage des bedingten Strafvollzugs massgebenden
Erwägungen beschränken sich auf eine Einschätzung erneuter Straffälligkeit der
Beschwerdeführerin, während es im vorliegenden Zusammenhang allein um die
Gefahr einer allenfalls sorgfaltswidrigen Berufsausübung, die ihrerseits nicht
strafbar sein muss, geht. Hier genügt zudem bereits die abstrakte Gefahr eines
patientenschädigenden Verhaltens, um der Beschwerdeführerin die
Vertrauenswürdigkeit abzusprechen (VGr, 5. November 2009, VB.2009.00260 E. 5.3).
5.5
Auch in der Frage der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin
im Verhältnis zu den Behörden des Gesundheitswesens kann sich das
Verwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen. Die
Beschwerdeführerin konzentriert ihre Kritik in diesem Punkt ausschliesslich darauf,
dass sie im Verfahren um Erteilung der Praxisbewilligung keine Pflicht zur
Selbstanzeige treffe und ihr keine Unwahrheit betreffend Nachreichung von
Unterlagen nachgewiesen werden könne. Diese Umstände sind freilich im gesamten
Zusammenhang absolut marginal und bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren
Auseinandersetzung. Die wesentlichen Elemente des der
Beschwerdeführerin hier vorgeworfenen Verhaltens sind
vielmehr die gesamten Vorwürfe bezüglich ihres Aussageverhaltens in der Strafuntersuchung,
wo sie während Wochen mit diversen bis ins Detail erfundenen Geschichten,
Personen und Organisationen ihre Tat zu verschleiern suchte. Ganz besonders ins
Gewicht fallen sodann ihre verschiedenen
Machenschaften betreffend Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen, dies auch, soweit sie nicht zur Anklage erhoben
wurden. Damit offenbarte die Beschwerdeführerin eine bemerkenswerte
Geringschätzung gegenüber verschiedenen Behörden, nicht nur solchen in
Rumänien, dessen Regime für die Beschwerdeführerin mit traumatischen
Kindheitserinnerungen verbunden sein mag, sondern auch gegenüber solchen in der
Schweiz. Vollkommen zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin als Ärztin Rezepte, Arztzeugnisse und Gutachten
zuhanden Privater und behördlicher Stellen ausstellen müsse und keine Gewähr
dafür biete, die Behörden dabei nicht erneut im Dienste einer eigenen höheren Moral zu täuschen.
Die Voraussetzungen für den Entzug der Praxisbewilligung
gemäss Art. 38 MedBG waren demnach erfüllt.
6.
Der Beschwerdeführerin wurde die Bewilligung zur
selbständigen ärztlichen Tätigkeit entzogen. Ihre Berufsausübung als
unselbständig erwerbende Ärztin steht dagegen nicht in Frage und wird als
solche auch nicht vom MedBG erfasst. Dennoch hindert der Bewilligungsentzug die
Beschwerdeführerin in der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
und schränkt sie damit in ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV ein.
Diese Grundrechtsbeschränkung muss nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, sondern auch durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und zudem verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1 bis 3 BV).
6.1
Das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug
ist ohne Weiteres zu bejahen. Die Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung der
Bewilligungserteilung dient dem Interesse der öffentlichen
Gesundheit (vgl. Art. 1 MedBG), welche nicht nur die individuelle
Gesundheit des einzelnen Patienten, sondern die Gesundheit der gesamten Bevölkerung
umfasst (vgl. Boris Etter, Medizinalberufegesetz MedBG, Bern 2006, S. 9
mit Hinweisen). Dazu gehört demnach sowohl die Gewährleistung
des Patientenschutzes im engeren Sinn, wobei
die Patienten selber Anspruch auf Schutz ihres Rechts auf Leben sowie
körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV)
haben, als auch das Interesse an einer optimalen Gesundheitsversorgung in einem funktionierenden Gesundheitssystems.
6.2
Der Entzug der Praxisbewilligung ist sodann
ohne weiteres dazu geeignet, um die Patienten und die
Öffentlichkeit vor einer unsorgfältigen selbständigen Berufsausübung der
Beschwerdeführerin zu schützen.
Sie ist auch erforderlich, um das angestrebte Ziel einer
qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Insbesondere
kann mit milderen Massnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, nicht
die gleiche Sicherheit erlangt werden. Die Verpflichtung zu einer engmaschigen
Supervision könnte kaum vor einem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin
schützen. Die Supervision soll nämlich in erster Linie der Fachärztin selber
helfen, ihre therapeutische Arbeit zu reflektieren und zu verbessern, ist aber
kein geeignetes Instrument, um deren Praxisführung generell zu beaufsichtigen
und zu kontrollieren. Zudem könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer beachtlichen
Fähigkeit, eigenes Verhalten mit erfundenen Geschichten zu verschleiern, eine
derartige Kontrolle jederzeit leicht unterlaufen. Auch Einschränkungen
bezüglich der Art der Patienten oder der Medikamentenverschreibung können nicht
vor möglichem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin schützen, da ihre
Vertrauenswürdigkeit keineswegs nur gegenüber einer bestimmten Patientengruppe
oder bezüglich bestimmter ärztlicher Leistungen herabgesetzt ist.
In Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und
privaten Interessen erweist sich der Bewilligungsentzug auch ohne Weiteres als
zumutbar. Hier gilt es zu beachten, dass die Frage der Zumutbarkeit vorliegend
im Gegensatz zu anderen Fällen des Bewilligungsentzugs nach den Kriterien einer
Erstbewilligungsverweigerung zu entscheiden ist. Wären dem Kantonsärztlichen
Dienst nämlich die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwürfe schon am
25.
Mai 2010 bekannt gewesen, so hätte er das Bewilligungsverfahren vorerst
sistiert und die Bewilligung nach Kenntnis des eingestandenen Sachverhalts verweigert.
Wenn die Beschwerdeführerin es unterliess, die Bewilligungsbehörde von der
gegen sie erhobenen Strafuntersuchung in Kenntnis zu setzen, so kann sie weder
auf die erteilte Bewilligung vertrauen noch aus der gestützt darauf
aufgenommenen Berufstätigkeit etwas zu ihren Gunsten ableiten. Insofern kommt
es auch nicht in Frage, der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von 6 Monaten
für die Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit zu gewähren, wie sie dies
subeventualiter verlangt.
7.
Bei diesen Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Ein Parteientschädigung steht ihr damit nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…