VB.2013.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00091
24. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00091
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA I,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1956, Staatsangehöriger von C, heiratete am
2. Januar 1984 in dem Land C die 1960 geborene Schweizerin B. Am
29. Februar 1984 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 1986), E
(geboren 1989) und F (geboren 1995) hervor.
Wegen strafrechtlicher Verurteilungen wurde A am 4. Juli
1986 und am 20. Mai 1987 jeweils unter Androhung von schwerer wiegenden
Massnahmen fremdenpolizeilich verwarnt. Am 6. Dezember 1990 wurde er
verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das Obergericht des Kantons Zürich
erkannte ihn am 31. März 1992 der mehrfachen Widerhandlung (Verbrechen)
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) schuldig und
verurteilte ihn zu acht Jahren Zuchthaus. Die Strafe trat er am 2. Oktober
1991 vorzeitig an. Das Migrationsamt verfügte am 12. September 1995, die
Aufenthaltsbewilligung von A werde infolge seiner Straffälligkeit nicht mehr
verlängert und er habe den Kanton Zürich unverzüglich nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug zu verlassen. Die bedingte Entlassung erfolgte am 5. April
1996. Nachdem der Regierungsrat den gegen die Wegweisungsverfügung erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 25. Juni 1996 abgewiesen hatte, zog A die Sache
weiter an das Bundesgericht, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Urteil vom 3. Dezember 1996 abwies. Das (heutige) Bundesamt für Migration
(BFM) dehnte am 3. März 1997 die Wegweisung auf das Gebiet der ganzen
Schweiz aus und verhängte über A eine vom 1. Mai 1997 bis 30. April
2007 gültige Einreisesperre. Am 30. April 1997 wurde A ins Land C abgemeldet.
Das BFM suspendierte mehrmals die Einreisesperre, um A
den Besuch der Ehefrau und der Kinder zu ermöglichen. Am 9. Juni 2002
wurde A anlässlich eines solchen Besuches bei der Einreise am Flughafen Zürich
wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verhaftet. Mit Urteil vom 11. September
2002 wurde er vom Bezirksgericht G wegen im März 1997 begangener Widerhandlung
gegen das BetmG (Verbrechen) mit 16 Monaten Gefängnis bestraft. Der
Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) widerrief hierauf mit Verfügung vom 6. November
2002 die am 18. März 1996 gewährte bedingte Entlassung und ordnete den
Vollzug des damals noch nicht verbüssten Strafrests von 974 Tagen
Zuchthaus an. Gestützt auf eine Verfügung des JUV vom 3. Februar 2005 wurde
er am 5. Februar 2005 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt
entlassen und ins Land C ausgeschafft.
Nachdem A am 18. April 2007 zwecks eines vom BFM
bewilligten Familienbesuches in die Schweiz eingereist war, stellten er und
seine Ehefrau am 10. Mai 2007 das Gesuch, es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit
Verfügung vom 12. November 2007 ab.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen am 10. Dezember 2007 Rekurs an den
Regierungsrat.
Während des Rekursverfahrens erkannte die
Staatsanwaltschaft G / Unterland A mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 der
mehrfachen Veruntreuung (zum Nachteil seiner Arbeitgeberin H AG) schuldig und
bestrafte ihn mit sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete den Vollzug der
Strafe an. Ferner wurde die Ehe A/B mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts
G vom 6. Juli 2012 geschieden.
Am 19. Dezember
2012.
wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 11. Februar
2013.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es
sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt sei einzuladen, A die
Aufenthaltsbewilligung gewähren; eventualiter sei A der Aufenthalt bis Anfang
Juni 2013 zu belassen und er sei aufzufordern, das Land erst nach dem 1. Juni
2013.
zu verlassen; unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Regierungsrat beantragte am 1. März 2013 die Abweisung
der Beschwerde; das Migrationsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide des
Regierungsrats auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach
§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG gegeben.
2.
Am 1. Januar
2008.
ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005.
(AuG; SR 142.20)
unter Aufhebung des zuvor geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121 sowie Änderungen
gemäss Fussnote zu Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) in Kraft getreten (AS 2007
5489). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt das frühere materielle Recht aber anwendbar auf
Gesuche, die vor dem 1. Januar 2008 eingereicht
worden sind. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 10. Mai 2007 gestellt, sodass auf das vorliegende Verfahren
grundsätzlich das frühere materielle Recht anwendbar bleibt, auch wenn die
Scheidung erst nach Inkrafttreten des AuG erfolgt ist (BGr, 23. September 2009,2C_241/2009, E. 2).
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt oder Niederlassung. Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob der
Beschwerdeführer gestützt auf Landes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz hat. Falls kein solcher Anspruch besteht, ist zu
prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ermessensausübung rechtens
erweist.
3.
3.1
Zwischen der Schweiz und dem Land C besteht kein
Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung verschafft. Es stellt sich die Frage, ob sich ein
solcher Anspruch aus Art. 7 ANAG bzw. aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. aus Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergibt.
3.2
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und B am 6. Juli
2012.
geschieden wurde, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
3.3
Ferner
hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ANAG). Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
setzt somit (unter anderem) einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren voraus: Ordnungsgemäss ist der Aufenthalt, wenn er
ausländerrechtlich bewilligt ist, nicht hingegen, wenn er aufgrund eines
laufenden Verfahrens lediglich toleriert wird, sofern der Ausgang des
Rechtsstreits zu keiner Bewilligung führt (BGE 137 II 10 E. 4.4 S. 13 f. und E. 4.6 S. 15; ferner BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8; 120 Ib 360 E. 3b S. 367; Urteile 2C_268/2011 vom
22.
Juli 2011 E. 6.1;
2C_77/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2;2A.105/2001
vom 26. Juni 2001 E. 3). Unerheblich ist dabei, ob diese Tolerierung von Gesetzes wegen
stattfindet oder behördlich bzw. richterlich angeordnet worden ist (vgl. BGE
137.
II 10 E. 4.6 S. 15). Der Beschwerdeführer
reiste am 18. April 2007 gestützt auf die
Suspensionsverfügung des BFM vom 23. März 2007,
mit welcher die verhängte Einreisesperre für eine Aufenthaltsdauer von max. 30 Tagen ausgesetzt wurde, in die Schweiz
ein. Vor Ablauf dieser 30-Tage-Frist stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 12. November 2007 wies der Beschwerdegegner das Gesuch ab. Sowohl seit
dem Ablauf der 30-Tage-Frist am 18. Mai 2007 bis zum erstinstanzlichen Entscheid als auch seit dem
Abweisungsentscheid vom 12. November 2007 wurde
bzw. wird der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich toleriert (vgl. BGE
137.
II 10 E. 4.6 S. 15 f.). Daher besteht vorliegend kein
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (BGr, 11. April 2013,2C_887/2012, E. 3.3).
3.4
Da
es eine dem Art. 50 AuG vergleichbare Regelung im
alten Recht nicht gab, kann sich der Beschwerdeführer hierauf von vornherein
nicht berufen (BGr, 11. April 2013,2C_887/2012,
E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer kann aber auch
aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Geht es um die
familiäre Beziehung zwischen einem Elternteil und Kindern, erlischt der Rechtsanspruch
aus Art. 8 Abs. 1
EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV in der Regel, wenn die Kinder volljährig sind. Eine Ausnahme
besteht dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil
und (volljährigen) Kindern besteht, welches sich auf Grund besonderer Umstände
wie dauernder Krankheit oder Behinderung ergeben kann. Die besonderen Umstände
bewirken, dass die erwachsenen Kinder oder Elternteile der Betreuung und Pflege
durch ihre Angehörigen bedürfen (vgl. VGr, 4. Februar
2004, VB.2003.00355, E. 1.3). Im
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist dabei auf den Zeitpunkt des
behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheids abzustellen (BGE 136 II 497 E. 3.2
S. 500 mit Hinweisen, VGr, 4. Februar 2004, VB.2003.00355, E. 1.4).
Der Beschwerdeführer hat nicht
behauptet, solche besonderen Umstände seien gegeben. Dass die
Familienverhältnisse intakt sind und tatsächlich gelebt werden, führt nicht zu
einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im genannten
Sinn.
4.
4.1
Da
der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz hat, ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz
im Rahmen von Art. 4 ANAG vorzunehmende
Ermessensausübung rechtens erweist. Zu beachten ist, dass das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur bei Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung in den vorinstanzlichen Entscheid eingreift (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
4.2
Die
Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 7 unter der
Annahme, dass der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung hätte und/oder davon auszugehen wäre, dass die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Grundrecht auf
Achtung des Familienlebens bewirken würde, eine umfassende Interessensabwägung
vorgenommen und gelangte zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers schwerer wiege als sein persönliches Interesse
am Aufenthalt in der Schweiz. Auf diese zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie in Erwägung 3
festgestellt, hat der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine
Nieder- oder Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Erteilung einer solchen
Bewilligung im freien Ermessen der Vorinstanzen steht. Die umfassende
Interessensabwägung der Vorinstanz unter der (fiktiven) Annahme eines
gesetzlichen Anspruchs auf eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung,
genügt ohne Weiteres auch den Anforderungen einer gestützt auf Art. 4 ANAG vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen des der
Vorinstanz zustehenden Ermessens. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist
nicht erkennbar.
4.3
An
dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts. Den vom
Beschwerdeführer beigelegten Dokumenten lässt sich zwar entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Januar 2013 hospitalisiert wurde und ihm im Anschluss an
die Hospitalisierung Medikamente und eine Physiotherapie verschrieben wurden.
Im Übrigen bleiben die von ihm angerufenen Gesundheitsprobleme aber
unsubstanziiert. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die
notwendige medizinische Hilfe nicht auch im Ausland gewährt werden kann.
5.
Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag
abzuweisen.
Für den Fall, dass der Hauptantrag
abgewiesen wird, beantragt der Beschwerdeführer, dass er bis zum 1. Juni 2013 in der Schweiz verbleiben darf. Dieser Antrag ist durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…