VB.2013.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00092
11. März 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15049)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00092
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. März 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind seit Mai 2007 verheiratet. Sie sind Eltern des im Jahre 2012 geborenen Sohns E. B ist
überdies Mutter von F (geboren 1995), die aus einer früheren Beziehung stammt.
Am 21. Januar 2013 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen
Wohnung in Zürich, ein Rayonverbot betreffend
diese Wohnung und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber B, E und F
an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2013 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan:
Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der angeordneten Massnahmen um maximal
drei Monate. Nachdem die Parteien am 4. Februar 2013 getrennt angehört
worden waren, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag die
Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot gegenüber B, E und F bis zum
5.
Mai 2013 (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A und
verpflichtete diesen, B eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen
(Disp.-Ziff. 3 und 4).
III.
Dagegen erhob A am 11. Februar 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2013 sei in Bezug auf den Sohn E
aufzuheben und es seien die diesen betreffenden Gewaltschutzmassnahmen nicht zu
verlängern. Zudem seien auch Disp.-Ziff. 3 und 4 aufzuheben.
Am 15. Februar 2013 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
19.
Februar 2013 liess B die Abweisung der Beschwerde beantragen. A liess
sich hierzu am 4. März 2013 vernehmen und ergänzte diese Stellungnahme am
7.
März 2013.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügte zunächst, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt,
da er keine Gelegenheit erhalten habe, der Beschwerdegegnerin nach deren in
seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörung Ergänzungsfragen zu stellen, und ihm
die Aussagen und Argumente der Beschwerdegegnerin nicht zur Kenntnis gebracht
und nicht vorgelegt worden seien.
2.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Er umfasst sowohl das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, als auch das grundsätzlich uneingeschränkte
Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich
2007, Art. 29 N. 17 ff., mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Für den
Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.3
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf die aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 32 BV fliessenden spezifischen Garantien im Strafverfahren
beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Gewaltschutzmassnahmen sind bezüglich
ihrer Zielsetzung und Konsequenzen nicht mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar.
Die entsprechenden Garantien können daher nicht angerufen werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 4.3).
Die Anhörung der Beschwerdegegnerin durch den Haftrichter
am 4. Februar 2013 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Dies
ist in Gewaltschutzfällen durchaus üblich und von Gesetzes wegen auch
vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 3 GSG). In Bezug auf die vorliegend allein
Streitgegenstand bildende Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend E (vgl.
E. 5.1) wusste der Beschwerdeführer bereits aufgrund des
Verlängerungsgesuchs vom 29. Januar 2013 und der polizeilichen
Einvernahmeprotokolle von den von der Beschwerdegegnerin und F geäusserten
Vorwürfen, er habe damit gedroht, E umzubringen. Dass er die Protokolle der
Polizei nicht gekannt hätte, machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
geltend. So konnte er denn auch im Rahmen seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt
die Einvernahme von F lesen. Aus dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz geht
sodann hervor, dass einerseits die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser geltend
gemachten Drohung keine darüber hinausgehenden Angaben machte und andererseits
dem Beschwerdeführer die Ausführungen von F bei der Polizei nochmals ausdrücklich
vorgehalten wurden. Der Haftrichter nahm zudem Bezug zu weiteren von der
Beschwerdegegnerin in der Anhörung gemachten Vorbringen und befragte den
Beschwerdeführer insbesondere auch hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin
geäusserten Angst, er könne E ins Land G mitnehmen. Damit hatte der
Beschwerdeführer ausreichend Kenntnis von den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch ohne die
Vorlage des Anhörungsprotokolls oder die Möglichkeit, der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen
zu stellen, gewahrt. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ferner
geltend macht, dieser sei "vor Vorinstanz" nicht anwaltlich vertreten
gewesen und habe daher nicht gegen die – behauptete – Verletzung des
rechtlichen Gehörs interveniert, so beruhte dies auf einem Entscheid dieser
beiden Personen, der dem Haftrichter nicht entgegengehalten werden kann.
Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der
Beschwerdeführer darüber hinaus offenbar davon aus, dass die geltend gemachte
Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren
sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streitsache durch
das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung
führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben kann, will er doch
möglichst bald Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen. Von einer Rückweisung der
Dispositiv
Streitsache an die Vorinstanz wäre demnach ohnehin selbst bei einer – hier
allerdings nicht gegebenen – Gehörsverletzung abzusehen.
3.
Hintergrund der angeordneten
Schutzmassnahmen ist ein Streit zwischen den Parteien am 9. Januar 2013.
In dessen Verlauf soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin sowie deren
Mutter in Anwesenheit derselben und von F mit dem Tod bedroht haben. Auslöser
der Auseinandersetzung war der von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf, er habe F in den
letzten Jahren wiederholt sexuell missbraucht. Letztere führte in ihrer
Einvernahme durch die Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er
werde sich und E umbringen, falls sie die Übergriffe verraten sollte.
4.
4.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
4.2 Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der
gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete
zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
5.
5.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet angesichts der Anträge des
Beschwerdeführers (vorn E. III.) einzig die Rechtmässigkeit der
Verlängerung der Schutzmassnahmen bezüglich E.
5.2 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, F habe gegenüber der Polizei angegeben, der
Beschwerdeführer habe ihr in den Jahren 2010/2011 regelmässig gedroht, er werde
sich und E umbringen, sollte sie ihn bezüglich der sexuellen Übergriffe
verraten. Unter Berücksichtigung des enormen Drucks, der auf dem
Beschwerdeführer laste, und der Tatsache, dass dieser neben seiner Familie auch
seine derzeitige Arbeit und berufliche Zukunft und damit sehr viel zu verlieren
habe, erscheine es nicht "komplett abwegig", dass es zu einer
Kurzschlusshandlung seinerseits kommen könnte. Sodann werde das Besuchsrecht im
bevorstehenden Eheschutzverfahren geregelt. Unter den gegebenen Umständen sei
es zumutbar und gerechtfertigt, das Kontaktverbot auch gegenüber E zu
verlängern. Die Beruhigung der Situation liege auch im Interesse der Kinder.
Die Schutzmassnahmen seien zum Schutz der physischen und psychischen Integrität
von E notwendig und geeignet.
5.3
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vom
11. Februar 2013 vor, die Aussagen von F
würden unter dem Blickwinkel, dass sie daran interessiert sei, vor ihrer Mutter
als Opfer dazustehen, keine Gefährdung von E glaubhaft machen. Zudem hätte sich
die Beschwerdegegnerin nach dem Streit vom 9. Januar 2013 nicht freiwillig
an den nächsten Tagen mit ihm getroffen, wenn sie um die Sicherheit ihres
Kindes gefürchtet hätte. Generell gebe es keine Hinweise auf ein gewalttätiges
Verhalten seinerseits. Da er E angesichts des nicht angefochtenen Rayonverbots
(gegenüber der Beschwerdeführerin) erst nach einigen Tagen bzw. anlässlich des
nächsten Besuchs sehen könnte, sei eine Kurzschlusshandlung nicht zu erwarten,
habe er sich doch dann längst wieder beruhigt. Zu berücksichtigen sei weiter,
dass er die Hauptbezugsperson für E darstelle und die Bindung überaus stark
sei. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom
28. Januar 2013 betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen kein
Kontaktverbot betreffend E ausgesprochen und damit ebenfalls keine potenzielle
Gefährdung gesehen.
5.4 Die
Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, der Fortbestand der Gefährdung
hinsichtlich E würde aufgrund der von F behaupteten
Drohungen glaubhaft erscheinen und sei von der Vorinstanz zu Recht
bejaht worden. Dielaufenden Strafverfahren, das
Eheschutzverfahren und das vorliegende Verfahren seien (auch) für den
Beschwerdeführer eine grosse Belastung. Dieser habe sodann ihrer
Rechtsvertreterin eine Brief zur Weiterleitung an sie zukommen lassen, was eine
Verletzung des Kontaktverbots darstelle und seine Geringachtung desselben
zeige. Zudem sei nun das Auto, aus der Garage der ehelichen Wohnung entfernt
worden und mittlerweile in seinem Besitz. Es sei diesbezüglich nicht klar, ob
der Beschwerdeführer das Fahrzeug selber weggefahren oder ob dies ein Kollege
getan habe. Der Vorfall zeige aber, dass es zu Kurzschluss- bzw. unüberlegten
Handlungen des Beschwerdeführers kommen könne.
6.
6.1 Im
Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen.
Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das
Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung (vorn E. 4.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,
5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
Wie dies die Vorinstanz richtig festhielt, stellt ein
Kontaktverbot gegenüber einem minderjährigen Kind einen schweren
Grundrechtseingriff dar und steht nicht im Interesse desselben an der
Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.
Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr,
30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,
1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5).
6.2 Die
Schilderungen von F anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei, wonach ihr
der Beschwerdeführer in den Jahren 2010/2011 mehrfach gedroht habe, er werde
sich und E im Fall eines Verrats der sexuellen Übergriffe umbringen, lassen
keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Drohungen als glaubhaft
erachtete, auch wenn der Beschwerdeführer diesen Vorwurf stets abstritt.
Dagegen spricht auch nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin noch nach dem
9. Januar 2013 zusammen mit E mit dem Beschwerdeführer traf. Die
polizeiliche Einvernahme von F stand zu diesem Zeitpunkt noch bevor, sodass die
Beschwerdegegnerin von den Vorwürfen noch nicht wissen musste. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich Antwort 20 der Beschwerdegegnerin in
ihrer Einvernahme sodann auf die sexuellen Übergriffe und nicht die E
betreffende Drohung. Dass sich die Parteien offenbar in einem öffentlichen
Lokal trafen, deutet jedenfalls immerhin auf gewisse Bedenken seitens der
Beschwerdegegnerin hin.
Weiter erscheint vorliegend
auch die Annahme der Fortdauer der Gefährdung als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer
befindet sich momentan in einer emotional belastenden Situation. Einerseits
wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Andererseits steht er der
Beschwerdegegnerin auch in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das für ihn, da
er die Beschwerdegegnerin noch eigenen Angaben immer noch liebt und wieder mit
ihr zusammenkommen möchte, nicht einfach zu verarbeiten sein dürfte. Dass die
Vorinstanz deshalb eine unüberlegte Handlung des Beschwerdeführers nicht als
völlig abwegig erachtete, ist daher nicht zu beanstanden. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer – wenn auch über die Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin – versuchte, an die Beschwerdegegnerin zu gelangen, obwohl
das Verbot auch eine Kontaktaufnahme über Drittpersonen umfasste, lässt
überdies den Schluss zu, dass er allfällige Treffen mit E auch zu einem untersagten
Annäherungsversuch zur Beschwerdegegnerin missbrauchen könnte (vgl. VGr,
21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 6.2; 7. April 2011,
VB.2011.00142, E. 4.2). Schliesslich vermag auch der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Januar 2013, das kein Kontaktverbot gegenüber E anordnete, an
der begründeten Annahme der Gefährdung von E nichts zu ändern. Schutzmassnahmen
werden von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht beeinflusst
(vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Zudem behandelte dieser Entscheid die anstelle
der Untersuchungshaft zu ergreifenden Ersatzmassnahmen und setzte sich mit der
Frage der Kollusionsgefahr betreffend die Beschwerdegegnerin und F auseinander.
Der hier massgeblichen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber E bzw. die der
Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen zugrundeliegenden Umstände waren dagegen
kein Thema. Der Beschwerdeführer kann damit aus dem Verzicht auf ein
Kontaktverbot gegenüber E im Entscheid vom 28. Januar 2013 nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
6.3 Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber E bis zum
5. Mai 2013 einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich überdies – im
Hinblick auf eine Beruhigung der momentan stark angespannten Situation sowie
§ 7 GSG bzw. das bereits hängige Eheschutzverfahren – auch in zeitlicher
Hinsicht als verhältnismässig und bewegt sich im Rahmen des Ermessens der
Vorinstanz. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht diesem keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
eine solche für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Hierbei erweisen sich
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14 einzureichen.
6. Mitteilung an…