VB.2013.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00095
12. Juni 2013Deutsch20 min
(URT.2013.15274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00095
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Volksschulamt des Kantons Zürich,
2.
Gemeinde
X
vertreten durch die Schulpflege X,
diese vertreten durch RA Y,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab Beginn des Schuljahrs 2002/2003 als Lehrer für
die Gemeinde X tätig. In einer ersten Mitarbeiterbeurteilung vom
6. Februar 2003 wurde er mit der Gesamtwürdigung II (übertrifft die
Anforderungen) beurteilt. In der nächsten Mitarbeiterbeurteilung vom
15. Dezember 2006 wurde die Leistung von A insgesamt nur noch als
"genügend" beurteilt. A war mit der Beurteilung sowie den
Zielvorgaben für die nächste Beurteilungsperiode nicht einverstanden und
verlangte, ein zweites Beurteilungsteam mit weiteren Abklärungen zu
beauftragen. Diesen Antrag wies die Schulpflege X am 25. Januar 2007 ab
und genehmigte zugleich die Mitarbeiterbeurteilung. In einer im Dezember 2008
durchgeführten Mitarbeiterbeurteilung wurde A in der Gesamtwürdigung wiederum
mit der Beurteilungsstufe III (genügend) beurteilt; er zeigte sich mit dieser
Beurteilung erneut nicht einverstanden. Nachdem A seine Mitarbeiterbeurteilung
unter anderem im Lehrerkollegium thematisiert hatte, mahnte ihn der Präsident
der Schulpflege am 12. März 2009 ab und forderte ihn auf, sich zukünftig
gegenüber Schulpflege und -leitung loyal zu verhalten.
In der Folge wurde A auf dessen Antrag hin eine
Intensivberatung bewilligt. Weil A seine Mitarbeiterbeurteilung und die
Konflikte mit der Schulpflege an einem Elternabend thematisiert hatte, erteilte
ihm die Schulpflege einen Verweis (der später durch die Bildungsdirektion aufgehoben
wurde), wies ihn an, kritische Äusserungen bezüglich Mitarbeiterbeurteilung,
Abmahnung und Verweis gegenüber Eltern, Schülern, Teamkollegen sowie Dritten
bzw. der Öffentlichkeit zu unterlassen, und drohte ihm bei Widerhandlung gegen
diese Weisung die fristlose Kündigung an. Zudem wurde die Durchführung einer
ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung angeordnet. In der Folge musste die
Intensivberatung unterbrochen werden, weil diese nicht gleichzeitig mit einer
Mitarbeiterbeurteilung stattfinden konnte. Im November und Dezember 2009 wurde
die vorgezogene Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Anlässlich eines Gesprächs
wurde A am 11. Dezember 2009 eröffnet, dass er mit der Gesamtwürdigung III
(genügend) beurteilt und der Schulpflege der Antrag gestellt werde, das
Arbeitsverhältnis per Ende des Schuljahrs 2009/2010 aufzulösen. Am
16. Dezember 2009 beschloss die Schulpflege X, A in der Mitarbeiterbeurteilung
mit der Gesamtwürdigung III einzustufen, auf eine Bewährungsfrist zu verzichten
und das Arbeitsverhältnis per 15. August 2010 aufzulösen sowie dem
Volksschulamt Antrag zu stellen, A keine Abfindung auszurichten.
Erwägungen
II.
A liess am 18. Januar 2010 rekurrieren und zur
Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
15.
August 2010 aufzuheben und seine Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung
zu verfügen; eventualiter sei ihm eine Abfindung und Entschädigung im Umfang
von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit
Verfügung vom 21. Dezember 2012 teilweise gut und sprach A eine Entschädigung
von drei Monatslöhnen zu; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7./8. Februar 2013 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm zusätzlich zur
Entschädigung eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion
schloss mit Vernehmlassung vom 6./7. März 2013 auf Abweisung der
Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20./21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei "die
Abfindung auf der Basis eines Jahres-Bruttolohns von Fr. 9'301.85 durch
das Volksschulamt festzulegen". Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort
vom 25. April 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,
eventualiter die Zusprechung einer Abfindung unter Beachtung der ab dem 16. August
2011.
2010 erfolgten Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers beantragen
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion etwa betreffend die Ausrichtung einer Abfindung nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 19 Abs. 1 und 3,
19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs Monatslöhnen. Sein letzter
Jahreslohn betrug Fr. 106'971.35. Damit beträgt der Streitwert der
Beschwerde Fr. 53'485.68 und fällt deren Behandlung kraft § 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b
Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Gemäss
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1
lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311)
unterstehen dem Lehrpersonalgesetz unter anderen Lehrpersonen, die – wie der Beschwerdeführer
– mindestens zehn Lektionen auf der Primar- oder Sekundarstufe unterrichten.
Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das
Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG).
Nach § 26 Abs. 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) haben Angestellte mit wenigstens
fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und
ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie
mindestens 35 Jahre alt sind. Gemäss § 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch
für Lehrpersonen, die unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch
wieder angestellt werden. Für die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung
von deren Höhe ist das Volksschulamt zuständig (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO).
2.2
Die
Ausgangsverfügung befasste sich mit der Frage der Abfindung nur insofern, als
festgehalten wurde, es werde dem Volksschulamt der Antrag gestellt, keine
Abfindung an den Beschwerdeführer auszurichten. Entsprechend hätte über den
Abfindungsanspruch – in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 lit. b LPVO – erstinstanzlich das Volksschulamt befinden müssen. Dessen ungeachtet
beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Zusprechung einer
Abfindung. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag ein und wies ihn mit der
Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf eine Abfindung. Im Folgenden ist deshalb
zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf diesen Rekursantrag eintreten durfte.
2.3
Vermögensrechtliche
Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Verfahren
betreffend die Anfechtung der Kündigung zu beurteilen; es bedarf dafür keiner
zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen. Der Betroffene
muss vielmehr rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel gegen die Kündigungsverfügung
erheben und darin seine vermögensrechtlichen Forderungen geltend machen (VGr,
17.
Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2 Abs. 1, sowie
3.
November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2). Davon abweichend steht
es dem Angestellten – soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde
– frei, ob er die Abfindungsforderung bereits im Anfechtungsverfahren
betreffend Kündigung oder erst in einem späteren Verfahren geltend machen will.
Jedenfalls kann die Abfindungsforderung im Anfechtungsverfahren aber auch dann
Dispositiv
geltend gemacht werden, wenn darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde
(vgl. VGr, 19. September 2007, PB.2007.00016, E. 1.3, sowie VGr,
17. Mai 2006, PB.2005.00061 E. 2.2 Abs. 2).
Im vorliegenden Zusammenhang gilt es zu beachten, dass
zwar die Kündigungsverfügung erstinstanzlich durch die Beschwerdegegnerin
erlassen wurde, der Entscheid über eine Abfindung und deren Höhe indes in die
Zuständigkeit des Volksschulamts fällt. Entsprechend kann nicht – wie dies der
vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegt – von einer impliziten Verneinung
eines Abfindungsanspruchs ausgegangen werden, weil der zuständigen Behörde
diese Frage überhaupt noch nicht vorgelegt wurde.
2.4 Weil die
Bildungsdirektion über den Abfindungsanspruch vorliegend entschied, ohne
vorgängig das Volksschulamt aufzufordern, über den Anspruch zu verfügen, wäre
der Rekursentscheid grundsätzlich aufzuheben und die Bildungsdirektion
anzuweisen, dies nachzuholen. Davon lässt sich vorliegend indes absehen. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Volksschulamt als Verfahrenspartei
rubriziert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu
nehmen, was es im Hauptantrag mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde auch
tat. Mit Blick auf den Abweisungsantrag ist davon auszugehen, dass das
Volksschulamt bei einer Rückweisung der Angelegenheit in dem Sinn verfügen
würde, dass dem Beschwerdeführer kein Abfindungsanspruch zustehe. Die Vorinstanz
hat die Abfindungsfrage materiell behandelt und ebenfalls entschieden, dem Beschwerdeführer
stehe keine Abfindung zu. Eine Rückweisung führte deshalb zu einem prozessualen
Leerlauf, was es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zu verhindern gilt. Im
Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung
hat.
3.
3.1 Die
Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe
zurückzuführen ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu
RB 2001 Nr. 114; VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011,
ZBl 102/2001, S. 581, E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle
sind die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die
Angestellte die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder
Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender
Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht
zu einer Abfindung (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom
27. September 1998, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],
Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 70). Die
Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass
es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene
Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der
erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar
und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr,
17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.4.1, und 9. März 2005,
PB.2004.000075, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich spätestens ab März
2009 bereit erklärt, auf die Kritik an seinem Unterricht einzugehen, und er
habe mit dem Intensivberater uneingeschränkt zusammengearbeitet. Dass die
Beschwerdegegnerin keine Bewährungsfrist angesetzt habe, dürfe sich für ihn
nicht nachteilig auswirken. Es könne keineswegs mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass nach einer korrekt angesetzten Bewährungsfrist noch ein
sachlicher Grund für eine Kündigung bestanden hätte. Ihm könne deshalb nicht
vorgeworfen werden, die Kündigung verschuldet zu haben. Die Vorinstanz hält die
Kündigung "in materieller Hinsicht [für] ungerechtfertigt", weil
nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungen des Beschwerdeführers
auch nach einer Bewährungsfrist weiterhin derart mangelhaft gewesen wären, dass
sie einen zureichenden Grund für eine Kündigung dargestellt hätten; von der
Zusprechung einer Abfindung sah sie dennoch ab.
Der Umstand, dass eine Kündigung formell mangelhaft
erfolgte – namentlich weil zu Unrecht keine Bewährungsfrist angesetzt wurde –,
führt zwar in analoger Anwendung von § 18 Abs. 2 PG zu einem
Entschädigungsanspruch des Angestellten. Daraus lässt sich indes nicht
schliessen, die Kündigung müsse auch materiell mangelhaft sein, weil dem Angestellten
damit verwehrt wurde, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern, und
nicht ausgeschlossen werden könne, dass deshalb nach der Bewährungsfrist kein
sachlich zureichender Grund mehr vorhanden gewesen wäre. Die Frage, ob ein
sachlich zureichender Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung
vorlag, ist in diesen Fällen mit Blick auf den Zeitpunkt der Kündigung zu
beantworten. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob dem Angestellten
ohne dessen Verschulden gekündigt worden sei und ihm deshalb eine Abfindung
zustehe. Immerhin gilt es zu prüfen, ob ein Angestellter sich zum Zeitpunkt der
Kündigung bemühte, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern und sich
bereits Anzeichen für eine Verbesserung ergaben.
3.3 Die
Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Qualität des Unterrichts des
Beschwerdeführers aus objektiver Sicht Mängel aufwies, auf welche er bereits
anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung im Dezember 2006 und erneut im Dezember
2008 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber dieser
Kritik lange Zeit uneinsichtig, berief sich auf seine Methodenfreiheit und war
nicht bereit, Änderungen an seinem Unterricht vorzunehmen; den ihn beurteilenden
Personen warf er vor, sie erfassten seinen Unterricht nicht richtig. Im März
2009 hielt er zwar an seiner Kritik an der Mitarbeiterbeurteilung fest,
erklärte sich aber bereit, an der Entwicklung seines Unterrichts zu arbeiten,
und ersuchte darum, ihm einen bestimmten externen Berater zur Seite zu stellen.
Dieses Gesuch lehnte die Schulpflege am 12. März 2009 mit der Begründung
ab, die Person des Beraters sei nicht vorgängig mit der Schulleiterin
besprochen worden; zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer eine schriftliche
Abmahnung, wobei ihm vorgeworfen wurde, seine Loyalitätspflichten verletzt zu
haben, weil er mit anderen Personen (namentlich anderen Lehrern) über seine
Beurteilung gesprochen hatte. Im Juli 2009 wurde für den Beschwerdeführer eine
Intensivberatung durch einen anderen externen Berater bewilligt und vereinbart,
der Beschwerdeführer informiere die Schüler und deren Eltern, dass er durch
eine Fachperson beraten werde. Anlässlich eines Elternabends informierte der Beschwerdeführer
die Eltern, dass er nur eine genügende Mitarbeiterbeurteilung erhalten habe,
weshalb er bis zu seiner Pensionierung einen Verlust von Fr. 100'000.-
erleiden werde. Er habe der Schulpflege dargelegt, dass er mit der Beurteilung
nicht einverstanden sei; ein Gespräch mit dem Schulpräsidenten habe keine
Änderung bewirken können. In der Folge habe er sich überlegt, die Schule X per
Ende des Schuljahrs zu verlassen; da das Verhältnis mit den Schülern und den
Eltern gut sei, habe er sich aber entschieden, zu bleiben. Um seinen Unterricht
im Sinn der Schulpflege zu verbessern, werde er durch einen externen Berater
unterstützt, der auch den Unterricht besuchen werde. Als Folge dieser
Äusserungen des Beschwerdeführers erteilte ihm die Schulpflege einen Verweis;
gleichzeitig legte sie in einem Schreiben an die Eltern ihre eigene Sichtweise dar.
Weil nach einem Verweis zwingend eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen ist
(vgl. § 30 Abs. 3 PG) und sich dies nicht mit der
Intensivberatung verträgt, musste die Intensivberatung in der Folge abgebrochen
werden. Im November und Dezember 2009 fand die Mitarbeiterbeurteilung statt, in
welcher der Beschwerdeführer erneut mit der Beurteilungsstufe III (genügend)
beurteilt und Antrag an die Schulpflege gestellt wurde, dem Beschwerdeführer
ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist zu kündigen.
3.4 Dass die
Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers modernen Ansprüchen nicht mehr
vollumfänglich entspricht, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar. Ob diese Mängel
für sich genügend waren, um dem Beschwerdeführer zu kündigen, kann im Folgenden
indes offenbleiben. Die Schulpflege warf dem Beschwerdeführer mehrfach auch
illoyales Verhalten vor und begründete damit auch den Verweis, welcher zum
Abbruch der Intensivberatung führte. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage,
ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein illoyales Verhalten vorzuwerfen war,
welches – im Bewusstsein, dass dies zu einer Mitarbeiterbeurteilung führt –
einen Verweis rechtfertigte. Der Beschwerdeführer war bereits im Frühjahr 2009
abgemahnt worden, weil er mit Lehrerkollegen über seine Mitarbeiterbeurteilung
gesprochen hatte. Diese Abmahnung ist indes nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdegegnerin hat kein berechtigtes Interesse daran, dass ein Mitarbeiter
die Ergebnisse seiner Mitarbeiterbeurteilung geheim hält; ebenso wenig besteht
eine diesbezügliche Pflicht des Mitarbeiters. Dass der Beschwerdeführer seine
Mitarbeiterbeurteilung – deren Inhalt er teilweise nicht nachvollziehen konnte
– mit seinen Kollegen besprach, ist denn auch verständlich. Diese hätten ihm
zur Verbesserung seines Unterrichts eine Hilfestellung geben bzw. beurteilen
können, ob die Kritik an den Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers
berechtigt war. Ein illoyales Verhalten war darin jedenfalls nicht zu erblicken.
Eine etwas andere Sachlage ergibt sich hinsichtlich der
Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des Elternabends. Der
Beschwerdeführer hatte zwar den Auftrag, die Eltern über die Besuche des
externen Beraters zu informieren. Dafür war indes nicht notwendig, seine
Mitarbeiterbeurteilungen zu thematisieren. Es hätte genügt, zu erklären, dass
der externe Berater an einer Verbesserung des Unterrichts mitwirken werde.
Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe sich
illoyal verhalten. Zwar erklärte er, mit dem Inhalt der Mitarbeiterbeurteilungen
nicht einverstanden zu sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er auch noch
an die Schulpflege gerichtete Vorwürfe erhob. Auch sein Hinweis, er verliere
aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung bis zur Pensionierung Fr. 100'000.-,
lässt sich nicht so auffassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigte
deshalb keinen Verweis. Entsprechend hob die Vorinstanz den Verweis in einem Rekursverfahren
denn auch auf. Der Verweis erwies sich auch deshalb als unverhältnismässig,
weil er zwingend die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung zur Folge hatte,
was wiederum zum Abbruch der Intensivberatung nach nur einem Monat führte. In
einem Zwischenbericht zu dieser Intensivberatung führt der Berater aus, seine
Vorschläge, Ideen und Beobachtungshinweise seien beim Beschwerdeführer
angekommen, und er erwarte, dass es bei einer Fortsetzung der Intensivberatung
gelungen wäre, wichtige Anliegen der Vereinbarung umzusetzen. Ihm seien im
Unterricht die positive, unterstützende und engagierte Grundhaltung der
Lehrperson und ihr Anliegen aufgefallen, den Schülerinnen und Schülern
wichtiges Wissen zu vermitteln. Demnach zeigte der Beschwerdeführer einen
klaren Willen, den Unterricht im geforderten Sinn zu verbessern. Dass ihm dies
nicht mehr möglich war, lag wesentlich am unberechtigten Verweis der
Schulpflege und der darauf folgenden Mitarbeiterbeurteilung. Entsprechend muss
die Schulpflege sich vorwerfen lassen, den Abschluss der Intensivberatung und
damit eine in Aussicht stehende Verbesserung des Unterrichts treuwidrig verhindert
zu haben.
Was die anschliessende Mitarbeiterbeurteilung betrifft,
erklärte die Schulleiterin in einem Gespräch vom 24. September 2009 mit
dem externen Berater und dem Beschwerdeführer, die Schulpflege wolle die
Mitarbeiterbeurteilung durchführen, um dem Beschwerdeführer anschliessend zu
kündigen; man strebe eine einvernehmliche Verabschiedung des Beschwerdeführers
an. Dies lässt zunächst vermuten, dass der Verweis vornehmlich ausgesprochen
wurde, um damit einen früheren Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung zu erzwingen.
Aus der Aussage der Schulleiterin ergeben sich sodann erhebliche Zweifel an der
Objektivität der Mitarbeiterbeurteilung. Diese dürfte einzig noch dazu gedient
haben, die Entlassung des Beschwerdeführers und den Verzicht auf eine
Bewährungsfrist zu rechtfertigen. Die protokollierten Beobachtungen und die
Bewertung stehen denn auch teilweise in einem gewissen Widerspruch zueinander (so
auch die Vorinstanz) und die Beobachtungsnotizen hinterlassen den Eindruck, es
sei in erster Linie nach Mängeln gesucht worden. Dass die Beurteilenden
offenbar Verbesserungen festgestellt hatten, floss nicht in die Mitarbeiterbeurteilung
ein. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer am neuen Arbeitsort im
März 2011 mit der Beurteilungsstufe I (sehr gut) beurteilt wurde, was – mit
Blick auf die erhebliche Diskrepanz zur Bewertung der Beschwerdegegnerin –
darauf hindeutet, dass die schlechten Beurteilungen auch auf einen Konflikt zwischen
dem Beschwerdeführer und der Schulpflege bzw. der Schulleiterin zurückzuführen
ist. Diesen Konflikt hat die Schulpflege durch ihr Vorgehen (Abmahnung,
Verweis, Schreiben an Eltern) massgeblich mit zu verantworten.
Gesamthaft muss der Beschwerdeführer sich zwar vorwerfen
lassen, nach der Mitarbeiterbeurteilung im Jahr 2006 keine Bemühungen
unternommen zu haben, den kritisierten Unterrichtsstil zu ändern. Hingegen sind
nach der Mitarbeiterbeurteilung 2008 Bemühungen des Beschwerdeführers, seine
Leistung und sein Verhalten zu ändern, klar erkennbar und waren erste Erfolge
auch schon eingetreten. Dass der Beschwerdeführer sich nicht nachhaltig verbessern
konnte, ist massgeblich auf das treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen, die bereits im September 2009 entschied, den Kündigungsweg zu beschreiten,
und spätestens ab diesem Zeitpunkt (wenn nicht schon seit der Abmahnung im
Frühjahr 2009) überhaupt nicht mehr daran interessiert war, dem
Beschwerdeführer eine realistische Verbesserungsmöglichkeit zu bieten (vgl. die
Aussage der Schulleiterin, dass ein Zwischenbericht des externen Beraters
keinen Einfluss habe und nicht von Bedeutung sei). Damit kann dem
Beschwerdeführer die Kündigung vom Dezember 2009 nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Entsprechend hat er einen Anspruch auf eine Abfindung.
3.5 Das
Volksschulamt beantragt für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Abfindung
zugesprochen werde, die Sache zur Festlegung von deren Höhe ihm zu überweisen.
Diesem Antrag lässt sich nicht folgen. Zwar wäre es grundsätzlich Sache des
Volksschulamts, die Höhe der Abfindung festzulegen (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO). Hier ist indes davon auszugehen, dass das Volksschulamt –
hätte es eine Verfügung erlassen – dem Beschwerdeführer keine Abfindung
zugesprochen hätte (vgl. hierzu vorne 2.4). In diesem Fall würde das
Verwaltungsgericht – soweit die Aktenlage wie hier klar ist – die Angelegenheit
zur Festlegung der Abfindungshöhe ebenfalls nicht zurückweisen, sondern die
Abfindung selber festlegen (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075,
E. 6 – 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 5e – 5. Juli
2002, PB.2002.00008, E. 4). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als das
Verfahren bereits über drei Jahre dauert.
3.6 Der
Beschwerdeführer ist 1957 geboren und war acht Jahre für die Beschwerdegegnerin
tätig. Nach § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) hat der Beschwerdeführer aufgrund
seines Alters grundsätzlich einen Abfindungsanspruch von sechs bis zehn
Monatslöhnen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Abfindung anhand der
persönlichen Verhältnisse festzusetzen, wobei die Unterstützungspflichten des
Angestellten, seine Arbeitsmarktchancen, seine finanziellen Verhältnisse und
die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen sind (§ 16g Abs. 3 VVPG). Der Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs
Monatslöhnen. Da er damit die ihm zustehende Mindestabfindung verlangt,
erübrigen sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers. Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf
eine Abfindung von sechs Monatslöhnen.
3.7 Gemäss
§ 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch einer Lehrperson, wenn
sie unter den gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt
wird. Die Abfindung soll demnach in erster Linie dann geschuldet sein, wenn die
Lehrperson einen tatsächlichen finanziellen Verlust erleidet, weil sie keine
bzw. erst nach einem zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung findet. Wird
die Lehrperson zwar ohne zeitlichen Unterbruch, aber zu schlechteren
Bedingungen wieder angestellt, beschränkt sich der Abfindungsanspruch nach der
ratio legis von § 8 Abs. 5 LPG auf den durch die schlechteren
Bedingungen entstandenen finanziellen Verlust. Der Beschwerdeführer wurde ohne
zeitliche Unterbrechung wieder als kantonal besoldete Lehrperson angestellt und
ist nun in einer anderen Gemeinde tätig. Sein Pensum beträgt zwei
Wochenlektionen weniger als bei der Beschwerdegegnerin, was einer jährlichen
Lohndifferenz von Fr. 9'301.85 entspricht. Dem Beschwerdeführer ist
demnach eine Abfindung von Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während
sechs Monaten) zuzusprechen. Nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;
SR 831.101) sind auf der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten (vgl. auch Art. 8bis
und 8ter AHVV).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 im Sinn der Erwägungen eine
Abfindung von Fr. 4'650.95 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1 Nach
§ 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit
einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt. Der Streitwert
des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 53'485.68 (vgl. hierzu vorne 1.2),
weshalb Gebühren aufzuerlegen sind.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend
ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Da die Beschwerde nur im Umfang von
Fr. 4'650.95 durchzudringen vermag, rechtfertigt sich vorliegend, die
Kosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 aufzuerlegen.
5.2 Beschwerdeführer
und Beschwerdegegnerin beantragen eine Parteientschädigung.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden.
Der hier gesamthaft als unterliegend erscheinende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1
Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die
Beschwerdegegnerin liess sich erst im Beschwerdeverfahren vertreten. Eine
Notwendigkeit für den Beizug einer Rechtsvertreterin ist nicht ersichtlich.
Auch der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Da die Beschwerde einen jedenfalls Fr. 15'000.-
überschreitenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen
(Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 wird
dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Abfindung von
Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während sechs Monaten) zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/10 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …