Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00095

12. Juni 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15274)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2013.00095

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Juni 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Volksschulamt des Kantons Zürich,

2.

Gemeinde

X

vertreten durch die Schulpflege X,

diese vertreten durch RA Y,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab Beginn des Schuljahrs 2002/2003 als Lehrer für

die Gemeinde X tätig. In einer ersten Mitarbeiterbeurteilung vom

6. Februar 2003 wurde er mit der Gesamtwürdigung II (übertrifft die

Anforderungen) beurteilt. In der nächsten Mitarbeiterbeurteilung vom

15. Dezember 2006 wurde die Leistung von A insgesamt nur noch als

"genügend" beurteilt. A war mit der Beurteilung sowie den

Zielvorgaben für die nächste Beurteilungsperiode nicht einverstanden und

verlangte, ein zweites Beurteilungsteam mit weiteren Abklärungen zu

beauftragen. Diesen Antrag wies die Schulpflege X am 25. Januar 2007 ab

und genehmigte zugleich die Mitarbeiterbeurteilung. In einer im Dezember 2008

durchgeführten Mitarbeiterbeurteilung wurde A in der Gesamtwürdigung wiederum

mit der Beurteilungsstufe III (genügend) beurteilt; er zeigte sich mit dieser

Beurteilung erneut nicht einverstanden. Nachdem A seine Mitarbeiterbeurteilung

unter anderem im Lehrerkollegium thematisiert hatte, mahnte ihn der Präsident

der Schulpflege am 12. März 2009 ab und forderte ihn auf, sich zukünftig

gegenüber Schulpflege und -leitung loyal zu verhalten.

In der Folge wurde A auf dessen Antrag hin eine

Intensivberatung bewilligt. Weil A seine Mitarbeiterbeurteilung und die

Konflikte mit der Schulpflege an einem Elternabend thematisiert hatte, erteilte

ihm die Schulpflege einen Verweis (der später durch die Bildungsdirektion aufgehoben

wurde), wies ihn an, kritische Äusserungen bezüglich Mitarbeiterbeurteilung,

Abmahnung und Verweis gegenüber Eltern, Schülern, Teamkollegen sowie Dritten

bzw. der Öffentlichkeit zu unterlassen, und drohte ihm bei Widerhandlung gegen

diese Weisung die fristlose Kündigung an. Zudem wurde die Durchführung einer

ausserordentlichen Mitarbeiterbeurteilung angeordnet. In der Folge musste die

Intensivberatung unterbrochen werden, weil diese nicht gleichzeitig mit einer

Mitarbeiterbeurteilung stattfinden konnte. Im November und Dezember 2009 wurde

die vorgezogene Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Anlässlich eines Gesprächs

wurde A am 11. Dezember 2009 eröffnet, dass er mit der Gesamtwürdigung III

(genügend) beurteilt und der Schulpflege der Antrag gestellt werde, das

Arbeitsverhältnis per Ende des Schuljahrs 2009/2010 aufzulösen. Am

16. Dezember 2009 beschloss die Schulpflege X, A in der Mitarbeiterbeurteilung

mit der Gesamtwürdigung III einzustufen, auf eine Bewährungsfrist zu verzichten

und das Arbeitsverhältnis per 15. August 2010 aufzulösen sowie dem

Volksschulamt Antrag zu stellen, A keine Abfindung auszurichten.

Erwägungen

II.

A liess am 18. Januar 2010 rekurrieren und zur

Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom

15.

August 2010 aufzuheben und seine Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung

zu verfügen; eventualiter sei ihm eine Abfindung und Entschädigung im Umfang

von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion hiess den Rekurs mit

Verfügung vom 21. Dezember 2012 teilweise gut und sprach A eine Entschädigung

von drei Monatslöhnen zu; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7./8. Februar 2013 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm zusätzlich zur

Entschädigung eine Abfindung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion

schloss mit Vernehmlassung vom 6./7. März 2013 auf Abweisung der

Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom

20./21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei "die

Abfindung auf der Basis eines Jahres-Bruttolohns von Fr. 9'301.85 durch

das Volksschulamt festzulegen". Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort

vom 25. April 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,

eventualiter die Zusprechung einer Abfindung unter Beachtung der ab dem 16. August

2011.

2010 erfolgten Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers beantragen

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion etwa betreffend die Ausrichtung einer Abfindung nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes

vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und §§ 19 Abs. 1 und 3,

19a Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs Monatslöhnen. Sein letzter

Jahreslohn betrug Fr. 106'971.35. Damit beträgt der Streitwert der

Beschwerde Fr. 53'485.68 und fällt deren Behandlung kraft § 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b

Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Gemäss

§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPG in Verbindung mit § 8 Abs. 1

lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311)

unterstehen dem Lehrpersonalgesetz unter anderen Lehrpersonen, die – wie der Beschwerdeführer

– mindestens zehn Lektionen auf der Primar- oder Sekundarstufe unterrichten.

Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das

Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal

anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG).

Nach § 26 Abs. 1 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) haben Angestellte mit wenigstens

fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und

ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie

mindestens 35 Jahre alt sind. Gemäss § 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch

für Lehrpersonen, die unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch

wieder angestellt werden. Für die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung

von deren Höhe ist das Volksschulamt zuständig (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO).

2.2

Die

Ausgangsverfügung befasste sich mit der Frage der Abfindung nur insofern, als

festgehalten wurde, es werde dem Volksschulamt der Antrag gestellt, keine

Abfindung an den Beschwerdeführer auszurichten. Entsprechend hätte über den

Abfindungsanspruch – in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 lit. b LPVO – erstinstanzlich das Volksschulamt befinden müssen. Dessen ungeachtet

beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Zusprechung einer

Abfindung. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag ein und wies ihn mit der

Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf eine Abfindung. Im Folgenden ist deshalb

zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf diesen Rekursantrag eintreten durfte.

2.3

Vermögensrechtliche

Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Verfahren

betreffend die Anfechtung der Kündigung zu beurteilen; es bedarf dafür keiner

zusätzlichen Verfügung über die geltend gemachten Forderungen. Der Betroffene

muss vielmehr rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel gegen die Kündigungsverfügung

erheben und darin seine vermögensrechtlichen Forderungen geltend machen (VGr,

17.

Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.2 Abs. 1, sowie

3.

November 2004, PB.2004.00021, E. 3 Abs. 3; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 79 N. 2). Davon abweichend steht

es dem Angestellten – soweit darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde

– frei, ob er die Abfindungsforderung bereits im Anfechtungsverfahren

betreffend Kündigung oder erst in einem späteren Verfahren geltend machen will.

Jedenfalls kann die Abfindungsforderung im Anfechtungsverfahren aber auch dann

Dispositiv

geltend gemacht werden, wenn darüber im Kündigungsentscheid nicht verfügt wurde

(vgl. VGr, 19. September 2007, PB.2007.00016, E. 1.3, sowie VGr,

17. Mai 2006, PB.2005.00061 E. 2.2 Abs. 2).

Im vorliegenden Zusammenhang gilt es zu beachten, dass

zwar die Kündigungsverfügung erstinstanzlich durch die Beschwerdegegnerin

erlassen wurde, der Entscheid über eine Abfindung und deren Höhe indes in die

Zuständigkeit des Volksschulamts fällt. Entsprechend kann nicht – wie dies der

vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegt – von einer impliziten Verneinung

eines Abfindungsanspruchs ausgegangen werden, weil der zuständigen Behörde

diese Frage überhaupt noch nicht vorgelegt wurde.

2.4 Weil die

Bildungsdirektion über den Abfindungsanspruch vorliegend entschied, ohne

vorgängig das Volksschulamt aufzufordern, über den Anspruch zu verfügen, wäre

der Rekursentscheid grundsätzlich aufzuheben und die Bildungsdirektion

anzuweisen, dies nachzuholen. Davon lässt sich vorliegend indes absehen. Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde das Volksschulamt als Verfahrenspartei

rubriziert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu

nehmen, was es im Hauptantrag mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde auch

tat. Mit Blick auf den Abweisungsantrag ist davon auszugehen, dass das

Volksschulamt bei einer Rückweisung der Angelegenheit in dem Sinn verfügen

würde, dass dem Beschwerdeführer kein Abfindungsanspruch zustehe. Die Vorinstanz

hat die Abfindungsfrage materiell behandelt und ebenfalls entschieden, dem Beschwerdeführer

stehe keine Abfindung zu. Eine Rückweisung führte deshalb zu einem prozessualen

Leerlauf, was es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zu verhindern gilt. Im

Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Abfindung

hat.

3.

3.1 Die

Auflösung des Dienstverhältnisses ist dann unverschuldet, wenn sie auf Gründe

zurückzuführen ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind (vgl. dazu

RB 2001 Nr. 114; VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011,

ZBl 102/2001, S. 581, E. 7d, auch zum Folgenden). Typische Fälle

sind die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die

Angestellte die gewachsenen Anforderungen einer Stelle aufgrund mangelnder

Eignung nicht mehr erfüllen kann. Hingegen führt die Entlassung wegen ungenügender

Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel nicht

zu einer Abfindung (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom

27. September 1998, in: Peter Helbling/Thomas Poledna [Hrsg.],

Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 70). Die

Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass

es mehr bedeutet als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene

Person die Kündigung hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der

erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar

und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr,

17. Mai 2006, PB.2005.00061, E. 2.4.1, und 9. März 2005,

PB.2004.000075, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sich spätestens ab März

2009 bereit erklärt, auf die Kritik an seinem Unterricht einzugehen, und er

habe mit dem Intensivberater uneingeschränkt zusammengearbeitet. Dass die

Beschwerdegegnerin keine Bewährungsfrist angesetzt habe, dürfe sich für ihn

nicht nachteilig auswirken. Es könne keineswegs mit Sicherheit davon

ausgegangen werden, dass nach einer korrekt angesetzten Bewährungsfrist noch ein

sachlicher Grund für eine Kündigung bestanden hätte. Ihm könne deshalb nicht

vorgeworfen werden, die Kündigung verschuldet zu haben. Die Vorinstanz hält die

Kündigung "in materieller Hinsicht [für] ungerechtfertigt", weil

nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungen des Beschwerdeführers

auch nach einer Bewährungsfrist weiterhin derart mangelhaft gewesen wären, dass

sie einen zureichenden Grund für eine Kündigung dargestellt hätten; von der

Zusprechung einer Abfindung sah sie dennoch ab.

Der Umstand, dass eine Kündigung formell mangelhaft

erfolgte – namentlich weil zu Unrecht keine Bewährungsfrist angesetzt wurde –,

führt zwar in analoger Anwendung von § 18 Abs. 2 PG zu einem

Entschädigungsanspruch des Angestellten. Daraus lässt sich indes nicht

schliessen, die Kündigung müsse auch materiell mangelhaft sein, weil dem Angestellten

damit verwehrt wurde, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern, und

nicht ausgeschlossen werden könne, dass deshalb nach der Bewährungsfrist kein

sachlich zureichender Grund mehr vorhanden gewesen wäre. Die Frage, ob ein

sachlich zureichender Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung

vorlag, ist in diesen Fällen mit Blick auf den Zeitpunkt der Kündigung zu

beantworten. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob dem Angestellten

ohne dessen Verschulden gekündigt worden sei und ihm deshalb eine Abfindung

zustehe. Immerhin gilt es zu prüfen, ob ein Angestellter sich zum Zeitpunkt der

Kündigung bemühte, seine Leistung bzw. sein Verhalten zu verbessern und sich

bereits Anzeichen für eine Verbesserung ergaben.

3.3 Die

Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Qualität des Unterrichts des

Beschwerdeführers aus objektiver Sicht Mängel aufwies, auf welche er bereits

anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung im Dezember 2006 und erneut im Dezember

2008 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber dieser

Kritik lange Zeit uneinsichtig, berief sich auf seine Methodenfreiheit und war

nicht bereit, Änderungen an seinem Unterricht vorzunehmen; den ihn beurteilenden

Personen warf er vor, sie erfassten seinen Unterricht nicht richtig. Im März

2009 hielt er zwar an seiner Kritik an der Mitarbeiterbeurteilung fest,

erklärte sich aber bereit, an der Entwicklung seines Unterrichts zu arbeiten,

und ersuchte darum, ihm einen bestimmten externen Berater zur Seite zu stellen.

Dieses Gesuch lehnte die Schulpflege am 12. März 2009 mit der Begründung

ab, die Person des Beraters sei nicht vorgängig mit der Schulleiterin

besprochen worden; zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer eine schriftliche

Abmahnung, wobei ihm vorgeworfen wurde, seine Loyalitätspflichten verletzt zu

haben, weil er mit anderen Personen (namentlich anderen Lehrern) über seine

Beurteilung gesprochen hatte. Im Juli 2009 wurde für den Beschwerdeführer eine

Intensivberatung durch einen anderen externen Berater bewilligt und vereinbart,

der Beschwerdeführer informiere die Schüler und deren Eltern, dass er durch

eine Fachperson beraten werde. Anlässlich eines Elternabends informierte der Beschwerdeführer

die Eltern, dass er nur eine genügende Mitarbeiterbeurteilung erhalten habe,

weshalb er bis zu seiner Pensionierung einen Verlust von Fr. 100'000.-

erleiden werde. Er habe der Schulpflege dargelegt, dass er mit der Beurteilung

nicht einverstanden sei; ein Gespräch mit dem Schulpräsidenten habe keine

Änderung bewirken können. In der Folge habe er sich überlegt, die Schule X per

Ende des Schuljahrs zu verlassen; da das Verhältnis mit den Schülern und den

Eltern gut sei, habe er sich aber entschieden, zu bleiben. Um seinen Unterricht

im Sinn der Schulpflege zu verbessern, werde er durch einen externen Berater

unterstützt, der auch den Unterricht besuchen werde. Als Folge dieser

Äusserungen des Beschwerdeführers erteilte ihm die Schulpflege einen Verweis;

gleichzeitig legte sie in einem Schreiben an die Eltern ihre eigene Sichtweise dar.

Weil nach einem Verweis zwingend eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen ist

(vgl. § 30 Abs. 3 PG) und sich dies nicht mit der

Intensivberatung verträgt, musste die Intensivberatung in der Folge abgebrochen

werden. Im November und Dezember 2009 fand die Mitarbeiterbeurteilung statt, in

welcher der Beschwerdeführer erneut mit der Beurteilungsstufe III (genügend)

beurteilt und Antrag an die Schulpflege gestellt wurde, dem Beschwerdeführer

ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist zu kündigen.

3.4 Dass die

Unterrichtsgestaltung des Beschwerdeführers modernen Ansprüchen nicht mehr

vollumfänglich entspricht, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar. Ob diese Mängel

für sich genügend waren, um dem Beschwerdeführer zu kündigen, kann im Folgenden

indes offenbleiben. Die Schulpflege warf dem Beschwerdeführer mehrfach auch

illoyales Verhalten vor und begründete damit auch den Verweis, welcher zum

Abbruch der Intensivberatung führte. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage,

ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein illoyales Verhalten vorzuwerfen war,

welches – im Bewusstsein, dass dies zu einer Mitarbeiterbeurteilung führt –

einen Verweis rechtfertigte. Der Beschwerdeführer war bereits im Frühjahr 2009

abgemahnt worden, weil er mit Lehrerkollegen über seine Mitarbeiterbeurteilung

gesprochen hatte. Diese Abmahnung ist indes nicht nachvollziehbar. Die

Beschwerdegegnerin hat kein berechtigtes Interesse daran, dass ein Mitarbeiter

die Ergebnisse seiner Mitarbeiterbeurteilung geheim hält; ebenso wenig besteht

eine diesbezügliche Pflicht des Mitarbeiters. Dass der Beschwerdeführer seine

Mitarbeiterbeurteilung – deren Inhalt er teilweise nicht nachvollziehen konnte

– mit seinen Kollegen besprach, ist denn auch verständlich. Diese hätten ihm

zur Verbesserung seines Unterrichts eine Hilfestellung geben bzw. beurteilen

können, ob die Kritik an den Unterrichtsmethoden des Beschwerdeführers

berechtigt war. Ein illoyales Verhalten war darin jedenfalls nicht zu erblicken.

Eine etwas andere Sachlage ergibt sich hinsichtlich der

Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des Elternabends. Der

Beschwerdeführer hatte zwar den Auftrag, die Eltern über die Besuche des

externen Beraters zu informieren. Dafür war indes nicht notwendig, seine

Mitarbeiterbeurteilungen zu thematisieren. Es hätte genügt, zu erklären, dass

der externe Berater an einer Verbesserung des Unterrichts mitwirken werde.

Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe sich

illoyal verhalten. Zwar erklärte er, mit dem Inhalt der Mitarbeiterbeurteilungen

nicht einverstanden zu sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er auch noch

an die Schulpflege gerichtete Vorwürfe erhob. Auch sein Hinweis, er verliere

aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung bis zur Pensionierung Fr. 100'000.-,

lässt sich nicht so auffassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigte

deshalb keinen Verweis. Entsprechend hob die Vorinstanz den Verweis in einem Rekursverfahren

denn auch auf. Der Verweis erwies sich auch deshalb als unverhältnismässig,

weil er zwingend die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung zur Folge hatte,

was wiederum zum Abbruch der Intensivberatung nach nur einem Monat führte. In

einem Zwischenbericht zu dieser Intensivberatung führt der Berater aus, seine

Vorschläge, Ideen und Beobachtungshinweise seien beim Beschwerdeführer

angekommen, und er erwarte, dass es bei einer Fortsetzung der Intensivberatung

gelungen wäre, wichtige Anliegen der Vereinbarung umzusetzen. Ihm seien im

Unterricht die positive, unterstützende und engagierte Grundhaltung der

Lehrperson und ihr Anliegen aufgefallen, den Schülerinnen und Schülern

wichtiges Wissen zu vermitteln. Demnach zeigte der Beschwerdeführer einen

klaren Willen, den Unterricht im geforderten Sinn zu verbessern. Dass ihm dies

nicht mehr möglich war, lag wesentlich am unberechtigten Verweis der

Schulpflege und der darauf folgenden Mitarbeiterbeurteilung. Entsprechend muss

die Schulpflege sich vorwerfen lassen, den Abschluss der Intensivberatung und

damit eine in Aussicht stehende Verbesserung des Unterrichts treuwidrig verhindert

zu haben.

Was die anschliessende Mitarbeiterbeurteilung betrifft,

erklärte die Schulleiterin in einem Gespräch vom 24. September 2009 mit

dem externen Berater und dem Beschwerdeführer, die Schulpflege wolle die

Mitarbeiterbeurteilung durchführen, um dem Beschwerdeführer anschliessend zu

kündigen; man strebe eine einvernehmliche Verabschiedung des Beschwerdeführers

an. Dies lässt zunächst vermuten, dass der Verweis vornehmlich ausgesprochen

wurde, um damit einen früheren Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung zu erzwingen.

Aus der Aussage der Schulleiterin ergeben sich sodann erhebliche Zweifel an der

Objektivität der Mitarbeiterbeurteilung. Diese dürfte einzig noch dazu gedient

haben, die Entlassung des Beschwerdeführers und den Verzicht auf eine

Bewährungsfrist zu rechtfertigen. Die protokollierten Beobachtungen und die

Bewertung stehen denn auch teilweise in einem gewissen Widerspruch zueinander (so

auch die Vorinstanz) und die Beobachtungsnotizen hinterlassen den Eindruck, es

sei in erster Linie nach Mängeln gesucht worden. Dass die Beurteilenden

offenbar Verbesserungen festgestellt hatten, floss nicht in die Mitarbeiterbeurteilung

ein. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer am neuen Arbeitsort im

März 2011 mit der Beurteilungsstufe I (sehr gut) beurteilt wurde, was – mit

Blick auf die erhebliche Diskrepanz zur Bewertung der Beschwerdegegnerin –

darauf hindeutet, dass die schlechten Beurteilungen auch auf einen Konflikt zwischen

dem Beschwerdeführer und der Schulpflege bzw. der Schulleiterin zurückzuführen

ist. Diesen Konflikt hat die Schulpflege durch ihr Vorgehen (Abmahnung,

Verweis, Schreiben an Eltern) massgeblich mit zu verantworten.

Gesamthaft muss der Beschwerdeführer sich zwar vorwerfen

lassen, nach der Mitarbeiterbeurteilung im Jahr 2006 keine Bemühungen

unternommen zu haben, den kritisierten Unterrichtsstil zu ändern. Hingegen sind

nach der Mitarbeiterbeurteilung 2008 Bemühungen des Beschwerdeführers, seine

Leistung und sein Verhalten zu ändern, klar erkennbar und waren erste Erfolge

auch schon eingetreten. Dass der Beschwerdeführer sich nicht nachhaltig verbessern

konnte, ist massgeblich auf das treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin

zurückzuführen, die bereits im September 2009 entschied, den Kündigungsweg zu beschreiten,

und spätestens ab diesem Zeitpunkt (wenn nicht schon seit der Abmahnung im

Frühjahr 2009) überhaupt nicht mehr daran interessiert war, dem

Beschwerdeführer eine realistische Verbesserungsmöglichkeit zu bieten (vgl. die

Aussage der Schulleiterin, dass ein Zwischenbericht des externen Beraters

keinen Einfluss habe und nicht von Bedeutung sei). Damit kann dem

Beschwerdeführer die Kündigung vom Dezember 2009 nicht zum Vorwurf gemacht

werden. Entsprechend hat er einen Anspruch auf eine Abfindung.

3.5 Das

Volksschulamt beantragt für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Abfindung

zugesprochen werde, die Sache zur Festlegung von deren Höhe ihm zu überweisen.

Diesem Antrag lässt sich nicht folgen. Zwar wäre es grundsätzlich Sache des

Volksschulamts, die Höhe der Abfindung festzulegen (§ 3 Abs. 2 lit. b LPVO). Hier ist indes davon auszugehen, dass das Volksschulamt –

hätte es eine Verfügung erlassen – dem Beschwerdeführer keine Abfindung

zugesprochen hätte (vgl. hierzu vorne 2.4). In diesem Fall würde das

Verwaltungsgericht – soweit die Aktenlage wie hier klar ist – die Angelegenheit

zur Festlegung der Abfindungshöhe ebenfalls nicht zurückweisen, sondern die

Abfindung selber festlegen (vgl. VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075,

E. 6 – 5. November 2003, PB.2003.00013, E. 5e – 5. Juli

2002, PB.2002.00008, E. 4). Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als das

Verfahren bereits über drei Jahre dauert.

3.6 Der

Beschwerdeführer ist 1957 geboren und war acht Jahre für die Beschwerdegegnerin

tätig. Nach § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) hat der Beschwerdeführer aufgrund

seines Alters grundsätzlich einen Abfindungsanspruch von sechs bis zehn

Monatslöhnen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Abfindung anhand der

persönlichen Verhältnisse festzusetzen, wobei die Unterstützungspflichten des

Angestellten, seine Arbeitsmarktchancen, seine finanziellen Verhältnisse und

die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen sind (§ 16g Abs. 3 VVPG). Der Beschwerdeführer beantragt eine Abfindung von sechs

Monatslöhnen. Da er damit die ihm zustehende Mindestabfindung verlangt,

erübrigen sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers. Demnach hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf

eine Abfindung von sechs Monatslöhnen.

3.7 Gemäss

§ 8 Abs. 5 LPG entfällt der Abfindungsanspruch einer Lehrperson, wenn

sie unter den gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt

wird. Die Abfindung soll demnach in erster Linie dann geschuldet sein, wenn die

Lehrperson einen tatsächlichen finanziellen Verlust erleidet, weil sie keine

bzw. erst nach einem zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung findet. Wird

die Lehrperson zwar ohne zeitlichen Unterbruch, aber zu schlechteren

Bedingungen wieder angestellt, beschränkt sich der Abfindungsanspruch nach der

ratio legis von § 8 Abs. 5 LPG auf den durch die schlechteren

Bedingungen entstandenen finanziellen Verlust. Der Beschwerdeführer wurde ohne

zeitliche Unterbrechung wieder als kantonal besoldete Lehrperson angestellt und

ist nun in einer anderen Gemeinde tätig. Sein Pensum beträgt zwei

Wochenlektionen weniger als bei der Beschwerdegegnerin, was einer jährlichen

Lohndifferenz von Fr. 9'301.85 entspricht. Dem Beschwerdeführer ist

demnach eine Abfindung von Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während

sechs Monaten) zuzusprechen. Nach Art. 7 lit. q der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.101) sind auf der Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu

entrichten (vgl. auch Art. 8bis

und 8ter AHVV).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 im Sinn der Erwägungen eine

Abfindung von Fr. 4'650.95 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

5.1 Nach

§ 65a Abs. 3 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit

einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt. Der Streitwert

des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 53'485.68 (vgl. hierzu vorne 1.2),

weshalb Gebühren aufzuerlegen sind.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten den Parteien entsprechend

ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Da die Beschwerde nur im Umfang von

Fr. 4'650.95 durchzudringen vermag, rechtfertigt sich vorliegend, die

Kosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 aufzuerlegen.

5.2 Beschwerdeführer

und Beschwerdegegnerin beantragen eine Parteientschädigung.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden.

Der hier gesamthaft als unterliegend erscheinende Beschwerdeführer hat keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1

Abs. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 f.). Die

Beschwerdegegnerin liess sich erst im Beschwerdeverfahren vertreten. Eine

Notwendigkeit für den Beizug einer Rechtsvertreterin ist nicht ersichtlich.

Auch der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Da die Beschwerde einen jedenfalls Fr. 15'000.-

überschreitenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen

(Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 21. Dezember 2012 wird

dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Abfindung von

Fr. 4'650.95 (zwei Wochenlektionen während sechs Monaten) zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/10 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …