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Entscheid

VB.2013.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00096

13. November 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1984 geborene A reiste am 16. August 1997 im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seinen Eltern, die zuletzt bis 2006 jährlich verlängert wurde.

Während seines Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig:

-

Am 24. Oktober 2002 wurde er wegen Raubes,

Angriffs, Hehlerei, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und

mehrfacher Übertretung des Betäubungs­mittelgesetzes zu sechs Monaten

Einschliessung verurteilt.

-

Mit Strafbefehl vom 26. November 2003 wurde er

wegen mehrfacher Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu

drei Monaten Gefängnis verurteilt.

-

Am 22. November 2005 wurde er wegen mehrfacher

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz

zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

-

Am 31. Mai 2006 wurde er wegen Angriffs und

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu 75 Tagen

Gefängnis verurteilt.

B. Als

Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit ist A am 4. Februar 2004 ein

erstes Mal fremdenpolizeilich verwarnt worden. Eine zweite Verwarnung erfolgte

am 11. Januar 2006. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden war,

wies das Migrationsamt sein Verlängerungsgesuch am 12. März 2007 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. Dezember

2012.

ab. Während des über fünfeinhalbjährigen Rekursverfahrens wurde A erneut zwei Mal straffällig und mit Strafbefehl vom 1. September

2011.

wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je

Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft sowie mit Strafbefehl

vom 4. Februar 2013 wegen mehrfacher Vergehen und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2013 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem

verlangte er eine Parteientschädigung.

Die Staatskanzlei schloss namens des Regierungsrats auf

Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er keinen

Aufenthaltsanspruch aus dem nationalen Gesetzesrecht abzuleiten vermag. Er

beruft sich denn auch ausschliesslich auf den Anspruch auf Achtung seines

Privatlebens.

2.1

Jede

Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV] bzw. Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]). Die Verpflichtung, die

Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch beeinträchtigen. Deshalb kann

sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des

Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass weder die

Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf Einreise oder

Aufenthalt vorsehen. Gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat

selber, unter welchen Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt

gestatten will. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den

Anspruch auf Achtung des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil

sonst die Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte. Nur beim

Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender

privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich

kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens

ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c/aa; VGr, 8. Juli

2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1). Es bedarf einer perfekten Integration bzw.

einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass ein Leben im

Ausland praktisch unmöglich erscheint (BGr, 13. November 2007,2C_425/2007, E. 2.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.1).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit 13 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich seit über 16 Jahren im

Land auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass davon sechseinhalb Jahre auf

die aufschiebende Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel zurückzuführen

sind (davon alleine fünfeinhalb Jahre auf das

überlange Rekursverfahren) und dem Aufenthalt während des laufenden

Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung von vornherein nur eine

beschränkte Integrationswirkung zukommen kann (vgl. BGr, 29. Januar 2002,

2A.471/2001, E. 2b/cc; BGr, 8. September 2004,2A.311/2004, E. 4.1;

VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat zwar faktisch den grössten Teil

seines Lebens und den Lebensabschnitt des

Erwachsenwerdens in der Schweiz verbracht, aber die wichtigen Kindheitsjahre, die mit dem Erwerb der Sprachkenntnisse und dem Besuch der Grundschule verbunden sind, im

Herkunftsstaat verlebt.

Persönliche Integrationsleistungen des Beschwerdeführers

sind – mit Ausnahme des Erlernens der Sprache – nicht ersichtlich. Wie sich aus

dem Urteil des Jugendgerichts vom 24. Oktober 2002 ergibt, hat sich der

Beschwerdeführer in der Schule in keiner Weise zu integrieren vermocht. Nachdem

er zuerst eine Kleinklasse für Fremdsprachige besucht hat, wurde er in die 1. Realklasse

versetzt und bereits nach vier Monaten wegen eines massiven Angriffs auf

Mitschüler vom Unterricht dispensiert. Weitere Versuche, den Beschwerdeführer

in schulischer Hinsicht zu integrieren, sind weitgehend gescheitert. Immerhin

hat der Beschwerdeführer die 3. Oberschule abgeschlossen, in der Folge

aber keine Lehrstelle gefunden. Ein danach durchgeführtes Integrationsprogramm

ist wegen der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers abgebrochen worden.

Auch in der Folge hat keine vertiefte Integration in die Arbeitswelt

stattgefunden, wie in der Beschwerde selber festgehalten und unkritisch dem

langen Rekursverfahren zugeschrieben wird. Der Beschwerdeführer räumt auch ein,

dass er nur deshalb nicht von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sei,

weil ihn seine Familie unterstützt habe. Erst vor Verwaltungsgericht hat der

Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er seit dem 2. April

2013.

zu 60 % erwerbstätig ist.

Soziale Kontakte des Beschwerdeführers, die über seinen

familiären Kreis hinausgehen, werden von ihm nicht behauptet. Weder ist ein

ausserfamiliärer Freundeskreis ersichtlich noch nimmt der Beschwerdeführer –

etwa in einem Verein – am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teil. Weiter

ist der Beschwerdeführer von 2001 bis 2012 regelmässig und teils massiv

straffällig geworden, was ebenfalls gegen eine vertiefte Integration in die hiesigen

Verhältnisse spricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann

offensichtlich keine Rede davon sein, dass er perfekt in die hiesigen

Verhältnisse integriert ist und eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz

stattgefunden hat. Damit ist die Rekursabteilung zu Recht davon ausgegangen,

dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen kann. Dem steht auch das vom Beschwerdeführer zitierte

Urteil nicht entgegen (EGMR, 12. Januar 2010, 47486/06,

Khan gegen das Vereinigte Königreich), weil der Betroffene bereits mit drei

Jahren nach Grossbritannien gekommen ist, dort die prägende Kindheitsphase

verbracht hat, fast 30 Jahre lang dort gelebt und eine eigene Familie

aufgebaut hat, was beim Beschwerdeführer alles nicht zutrifft.

3.

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 13

Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könnte, würde sich

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts seiner

Straffälligkeit als verhältnismässig erweisen, nachdem der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens unter dieser Voraussetzung eingeschränkt werden kann (Art. 36

Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist er

keineswegs nur im Bagatellbereich straffällig geworden. Er ist am 24. Oktober

2002.

unter anderem wegen Raubes und Angriffs verurteilt worden, am 26. November

2003.

und am 22. November 2005 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und am 31. Mai 2006 erneut wegen Angriffs. Damit hat der Beschwerdeführer

mehrfach Gewalt gegen Menschen ausgeübt und mehrfach gegen die

Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen – beides Deliktskategorien, bei denen

die Rechtsprechung eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 125

II 521 E. 4a/aa). Weiter ist zu beachten, dass sich der

Beschwerdeführer als äussert uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen hat. Der

mehrfache Widerruf bedingt ausgesprochener Strafen und zwei fremdenpolizeiliche

Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Selbst nachdem

ihn das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit erstinstanzlich weggewiesen

hat, ist er noch während des laufenden Rekursverfahrens bereits wieder mehrfach

straffällig geworden. Angesichts seiner fortgesetzten Straffälligkeit, seinen

Gewaltstraftaten und seiner Betäubungsmittelkriminalität müssten

ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen

Gunsten ausfallen würde. Mit Blick auf seine mangelhafte Integration in die

hiesigen Verhältnisse (vgl. E. 2.2) sind solche indessen nicht ersichtlich.

4.

Weitere Anspruchsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht. Da er sich auch nicht gegen die vorinstanzlichen

Erwägungen betreffend Verweigerung einer Ermessensbewilligung wendet, ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung besteht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124

des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

Eine Minderheit der Kammer hat unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde

beantragt, aus folgenden Gründen:

1.

1.1

Die

Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

hatten sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der

Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im

Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen

unterbreiteten Fälle auf die Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK

verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welchen sie

nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die

im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März

1992, Beldjoudi c. Frankreich = EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni

1995, Nasri c. Frankreich). In neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht

alle Einwanderer – unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie

ausgewiesen werden sollen – zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8

EMRK verfügen, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu

anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell

auch Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb

akzeptiert werden, dass alle sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der

Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil

des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK bildeten (EGMR, 15. November

2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,

S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi c. Grossbritannien,

Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan c. Grossbritannien, Nr. 47486/06;

9.

Dezember 2010, Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig

davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliege, müsse die Ausweisung bzw.

aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen Platz in der

Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad der gesellschaftlichen Integration

angesprochen ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten

(EGMR, 14. Juni 2011, Osman c. Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober

2003, Slivenko v. Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR

bestimmt jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter

dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR,

13.

Oktober 2011, Trabelsi c. Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012,

11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober

2006, Üner c. Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die

Beziehungen zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen

Kindern dem Schutz des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten

Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die

Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und

beruflichen Beziehungen eines Menschen betreffen dagegen den Schutz des

Privatlebens (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende

Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des

Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 5).

Der EGMR erachtete damit nach der

Kasuistik der zitierten Fälle den Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8

EMRK in ständiger Rechtsprechung in folgenden Konstellationen als betroffen:

- Das Urteil Shala betraf einen

kosovarischen Staatsangehörigen, welcher als 7-Jähriger im Familiennachzug in

die Schweiz kam und insgesamt 18 Jahre hier gelebt hatte sowie über kein

relevantes Familienleben verfügte. Er wurde wiederholt wegen SVG-Delikten sowie

wegen gegen Raufhandel, Erpressung und Drohung zu insgesamt 5.5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Gerichtshof erachtete die

Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Eingriff in

den Schutzbereich des Privatlebens und erlaubte dem Beschwerdeführer eine

Berufung auf Art. 8 EMRK. Wegen der engen Beziehungen des

Beschwerdeführers zu seinem Heimatland stufte der Gerichtshof den Eingriff in

sein Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch als

gerechtfertigt ein.

- Der Beschwerdeführer im Urteil Omojudi

war als 22-Jähriger im Jahr 1982 aus Nigeria als Student nach Grossbritannien

gekommen und wurde 2008, nachdem er wegen sexueller Nötigung zu einer

15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nach Nigeria ausgeschafft.

Der Gerichtshof erachtete diese Wegweisung als unverhältnismässig und stellte

eine Verletzung des Rechts auf Privatleben fest.

- Im Urteil Khan hat der Gerichtshof die

Unverhältnismässigkeit der Ausschaffung eines im Alter von drei Jahren nach

Grossbritannien gekommenen Pakistanis, welcher u. a. wegen Drogenhandels

zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit

einer Verletzung des Privatlebens begründet.

- Im Urteil Gezginci ging es um einen

56-jährigen Türken, welcher seit 30 Jahren in der

Schweiz lebte und sich zuletzt längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte.

Der Gerichtshof sah in der Härtefallbewilligungsverweigerung einen Eingriff in

das Recht auf Schutz des Privatlebens. Es erachtete diesen jedoch als im Sinn

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, da Gezginci über vertiefte

Beziehungen zur Türkei verfügte und sich in der Schweiz nicht integriert hatte.

1.2

Vorliegend

emigrierte der 1984 geborene Beschwerdeführer im Alter von 13 Jahren in die Schweiz und erhielt 1997 eine Aufenthaltsbewilligung,

welche bis im Jahre 2006 jährlich verlängert wurde. Heute lebt der

Beschwerdeführer seit 16 Jahren in der Schweiz,

hat den Oberstufenschulabschluss in der Schweiz gemacht und ist derzeit

erwerbstätig. Er verfügt über enge soziale und familiäre Kontakte, insbesondere

zu seinen Geschwistern und Eltern, in der Schweiz. Angesichts der vorstehend

zitierten Rechtsprechung des EGMR, wonach sich ebenfalls straffällige Ausländer

nach langjährigem Aufenthalt im Gaststaat auf den Schutzbereich des

Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, ist dies auch dem

Beschwerdeführer nicht zu verwehren.

Ferner tangiert die Wegweisung des

Beschwerdeführers nach 16-jährigem Aufenthalt in der Schweiz den Schutzbereich

des Privatlebens von Art. 8 EMRK in Konsequenz auch deshalb, weil eine

Niederlassungsbewilligung in der Regel nach 10-jährigem Aufenthalt erteilt

wird, ein Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist

(vgl. dazu BGE 130 II 281, E. 3.2.1 mit Hinweis auf Martin Bertschi/Thomas

Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und

Familienlebens, in: ZBl 104/2003, S. 225 ff.) und ab einer

Anwesenheit von 10 Jahren bereits deshalb ein Härtefall angenommen werden muss,

weil die Beziehungen zur Schweiz nach 10 Jahren

Landesaufenthalt derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass diese nicht

mehr gelebt werden könnten (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Der

Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf

sein Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK.

2.

2.1

Liegt

eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8

EMRK, erweist sich diese als konventionskonform, falls sie gesetzlich

vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

verfolgt und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft

notwendig erscheint.

Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft

die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt

und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw.

einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche

Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private

Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass

sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE

137.

I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153

E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges

öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in

Betracht (BGr,2C_126/2012 vom 23. August 2012, E. 3.1;2C_932/2011

vom 7. Juni 2012, E. 3.2;2C_768/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3;

2C_778/2011 vom 24. Februar 2012, E. 4.5).

Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz

(22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre

Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche

noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende

Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit

Hinweisen):

-

Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als

Erwachsener begangen hat;

-

ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht;

-

die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;

-

die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und

das Verhalten während dieser;

-

die sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als

Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger

Erwachsener);

-

der Gesundheitszustand des Betroffenen;

-

die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

verbundene Dauer der Fernhaltung.

Die Berücksichtigung dieser Aspekte

führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz

gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von Art. 8

EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt 18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten,

Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur über schwache Beziehungen zur

Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als Jugenddelinquenz ein und mass ihnen

deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im Fall Shala kam es demgegenüber in

einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung (vgl. E. 1.1). Ausschlaggebend

war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht erhalten hatte

und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war (vgl. dazu auch Zünd/Hugi Yar,

a.a.O., S. 9). Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland

führte ebenso im Fall Gezginci zu keiner Verurteilung der Schweiz.

2.2

Vorliegend

erfüllt der Beschwerdeführer durch die erwirkten Verurteilungen den Tatbestand

von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, wonach der Ausländer aus der

Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens

gerichtlich bestraft wurde. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit

dieser Massnahme.

Als bei der Tat 17-Jähriger wurde der

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2002 wegen Mitwirkung an tätlichen

Auseinandersetzungen mit andern Jugendlichen (Opfer erlitt Rissquetschwunde),

des Raubes eines Mobiltelefons, weil er sich ein gestohlenes Natel schenken

liess, Marihuana konsumierte hatte und bei einem Ladendiebstahl 5 DVDs stahl,

zu sechs Monaten Einschliessung bedingt verurteilt. Die in den Jahren 2003,

2005.

und 2013 erwirkten Strafbefehle beruhten im Wesentlichen auf

Drogenkonsumdelikten: Im 2003 wurde der Beschwerdeführer mit 9 Ecstasy-Pillen angehalten, welche für seinen Eigenkonsum und für

die Weitergabe an Kollegen bestimmt waren. Zudem verkaufte er 2 Gramm Speed und stellte einen Kontakt zwischen einem

Ecstasy-Konsumenten und einem -Verkäufer her sowie rauchte zwei- bis dreimal täglich einen Joint. Dem

Strafbefehl vom 22. November 2005 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Konsum und Abgabe bzw. Verkauf von kleinen Mengen von Marihuana sowie Mitführen

eines Dolches im Auto. Der Strafbefehl vom 31. Mai 2006 beruhte auf

folgendem Tatgeschehen: Am 16. Mai 2006 ging der Beschwerdeführer als

Mittäter auf eine Person los, wobei der Geschädigte infolge eines Faustschlages

des Mittäters des Beschwerdeführers einen Bluterguss über dem rechten Auge

erlitt. Am 3. Januar 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer bei der

angekündigten Pfändung mitzuwirken. Im 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen

Konsums, Besitzes und Verkaufs von Marihuana zu einer Geldstrafe und Busse

verurteilt. Zusammengerechnet erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 75 Tagen.

Es fällt auf, dass die Delikte des

Beschwerdeführers nur eine relative Schwere gehabt haben. Es handelt sich

vorliegend nicht um besonders schwere Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte – wie

dies die Mehrheit der Kammer erwägt. Die schwerwiegendsten Taten

(Mobiltelefon-Raub, Beteiligung am Zufügen einer Rissquetschwunde) beging der

Beschwerdeführer zudem vor 13 Jahren als

Jugendlicher. Seither hat sich seine Delinquenz an der Grenze zum

Bagatellbereich bewegt und hat nicht an Schwere zugenommen. Eingestellte

Strafverfahren und ehemalige Schulprobleme können dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Wegweisungsverfahren nicht vorgeworfen werden. Auch wenn dem

Beschwerdeführer vorgehalten werden muss, dass er immer wieder wegen

Marihuana-Konsums und Kleinhandels von Marihuana belangt werden musste, liegt

eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden

Situation, indem der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen

Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden

kommen lässt (BGr, 24. Februar 2009,2C_745/2008, E. 4.2; 14. August

2006,2A.297/2006, E. 2; 17. Oktober 2005,2A.274/2005, E. 2.2.2;

16.

März 2001,2A.468/2000, E. 3b) nicht vor. Der Beschwerdeführer

stellt keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kann

deshalb nicht als gross eingestuft werden.

Demgegenüber sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig.

Der Beschwerdeführer hat seine Adoleszenz und einen Teil seiner Schulzeit in

der Schweiz verbracht und lebt seit nunmehr 16 Jahren

hier. Eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR entscheidwesentliche vertiefte

Beziehung zum Heimatland liegt nicht vor. Er verfügt nur über schwache

Beziehungen zu seinem Ursprungsland, indem er dieses unbestritten seit mehr als

13.

Jahren nicht mehr besucht hat. Demgegenüber

verfügt er in der Schweiz über intakte soziale und familiäre Beziehungen. Er

wird von seinem älteren Bruder und seinen Eltern unterstützt, bei welchen er

auch wohnt. Er ist sprachlich perfekt integriert, indem er Dialekt spricht.

Zwar hat sich der Beschwerdeführer bislang beruflich nicht nachhaltig zu

integrieren vermocht, da er jedoch nie Sozialhilfe in Anspruch genommen und

derzeit erwerbstätig ist, besteht deswegen kein hinreichendes öffentliches

Interesse an seiner Wegweisung. Im Ergebnis wiegt deshalb das private Interesse

gemessen am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung schwerer. Die Wegweisung

erweist sich als unverhältnismässig. Angesichts dieser Interessenlage erweist

sich der Eingriff in das Privatleben unter den vorliegenden Umständen als nicht

gerechtfertigt im Sinn der Praxis des EGMR.