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Entscheid

VB.2013.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00105

21. November 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein für C gelangte im April 2011 mit einem

Gesuch zur Finanzierung der regionalen Stellen für Suchtprävention und Gewaltprävention

im Zürcher Oberland für die Jahre 2012 bis 2015 an die Gemeinden in den Bezirken

D, E und F.

Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte die

Gemeinde A dem Verein C mit, dass der Gemeinderat A anlässlich seiner Sitzung

vom 15. November 2011 das Gesuch geprüft habe und aufgrund der seit April

2010 geltenden Gemeindestrukturen mit eigenem Präventionsbereich beschlossen

habe, die Vereinsmitgliedschaft ab 2012 nicht zu erneuern. Der Verein C

ersuchte den Gemeinderat am 6. Dezember 2011 wiedererwägungsweise, auf

seinen Beschluss zurückzukommen. Mit Schreiben vom 6. März 2012 teilte der

Gemeinderat A dem Verein mit, dass er am Entscheid vom 15. November 2011

festhalte und damit die Mitgliedschaft ab dem Jahr 2012 nicht erneuere.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Verein C am 12. April 2012 Rekurs

und Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat F und beantragte, der Beschluss des

Gemeinderats vom 6. März 2012 sei aufzuheben, und die Gemeinde A sei

(eventualiter aufsichtsrechtlich) zu verpflichten, Mitglied beim Verein C zu

bleiben und ihm Fr. 2.90 pro Einwohner pro Jahr für die Jahre 2012 bis

2015.

zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2013 hiess der

Bezirksrat F den Rekurs gut, soweit er darauf eintrat. Der Beschluss des

Gemeinderats A vom 6. März 2012 wurde insofern aufgehoben, als er die

Abweisung des Finanzierungsgesuchs des Vereins C vom April 2011 betrifft.

Es wurde festgestellt, dass die Gemeinde A verpflichtet sei, die Beiträge an

die regionalen Stellen für Suchtprävention Zürcher Oberland gemäss Gesuch des Vereins

C vom April 2011 zu leisten. Den aufsichtsrechtlichen (Eventual-)Begehren gab

der Bezirksrat keine Folge.

III.

Am 14. Februar 2013 reichte die Gemeinde A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des

Bezirksratsbeschlusses vom 14. Januar 2013, soweit der Gemeinderat damit

verpflichtet werde, die Beiträge an die regionale Stelle für Suchtprävention

Zürcher Oberland gemäss Gesuch des Vereins C vom April 2011 für die Jahre 2012

bis 2015 zu leisten. Soweit nötig sei festzustellen, dass der Gemeinderat aus

dem Verein C ausgetreten sei und somit dem Verein C bzw. den von ihm geführten

regionalen Stellen für Suchtprävention Zürcher Oberland keine Pauschalbeiträge

für die Jahre 2012 bis 2015 zu entrichten habe. Eventualiter sei der

Gemeinderat A zu verpflichten, einen Beitrag für das Jahr 2012 zu bezahlen,

sofern der Verein C den Nachweis zu erbringen vermöge, dass der Gemeinderat im

Jahr 2012 noch gewisse Dienstleistungen in Anspruch genommen habe; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Gemeinde A,

der Verein C sei zur Edition derjenigen Akten zu verpflichten, welche seine

Vereinbarungen mit der Gemeinde G im Hinblick auf die Finanzierung der

regionalen Stelle für Suchtprävention Zürcher Oberland zum Inhalt haben; und

der Gemeinde sei nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist zu Beschwerdeergänzung

anzusetzen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 beantragte der

Verein C die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde A. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs der Gemeinde

reichte der Verein C ein Finanzierungsgesuch vom 23. April 2004 ein.

Die Gemeinde A hielt mit Replik vom 14. August 2013

an ihren Rechtsbegehren und dem Gesuch um Aktenedition fest, ebenso hielt der Verein

C in seiner Duplik vom 6. September an den gestellten Anträgen fest. Zu

der Triplik der Gemeinde vom 2. Oktober 2013 liess der Verein C sich nicht

mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten ist der Rekursentscheid über die

Finanzierung der regionalen Stelle für Suchtprävention Zürcher Oberland. Zur

Behandlung dieser Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig.

1.2

Das angefochtene Schreiben der Gemeinde vom

22.

November 2011 betrifft die Nichterneuerung

der Vereinsmitgliedschaft ab 2012, womit sinngemäss auch eine Abweisung des

Finanzierungsgesuchs gemeint ist. Ein Vereinsaustritt bestimmt

sich nach Art. 70 des Zivilgesetzbuches (ZGB) bzw. den Statuten, weshalb die Vorinstanz

den Verein C zu Recht auf den Zivilweg hingewiesen hat

und auf das Begehren, die Gemeinde A zu verpflichten,

Vereinsmitglied zu bleiben, nicht eingetreten ist. Da

der Beschwerdegegner dies nicht angefochten hat, ist darauf nicht weiter einzugehen

(vgl. § 63 Abs. 2 VRG).

Streitig ist vorliegend also, ob für die Gemeinde A eine Verpflichtung besteht, einen

jährlichen Beitrag an die Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland zu zahlen.

Gemäss dem Finanzierungsgesuch des Vereins C beträgt

der Ansatz des Pro-Kopf-Beitrags der Gemeinden Fr. 2.90, was für A für die

Jahre 2012 bis 2015 einen Betrag von über Fr. 200'000.- ergäbe. Aufgrund

dieser Streitwerthöhe ist über die Sache gemäss § 38 Abs. 1 VRG in

Dreierbesetzung zu befinden.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – trotz des

Betreffs des vorinstanzlichen Entscheids – die Finanzierung der

Gewaltprävention, welche von beiden Parteien als freiwillig angesehen wird.

1.3

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind Gemeinden zur Ergreifung eines Rechtsmittels

legitimiert, wenn sie vorbringen, bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt zu sein, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Einen solchen macht

die Beschwerdeführerin geltend. Zudem rügt sie eine

Gemeindeautonomieverletzung. Somit ist ihre

Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.4

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 113 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (KV) fördern Kanton und Gemeinden die

Gesundheitsvorsorge. Sie unterstützen nach § 46 Abs. 1 des

Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) Massnahmen zur Verbesserung

der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung,

Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Der Kanton sorgt zusammen

mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen (§ 48

Abs. 8 GesG).

2.2

Im Jahr 1991 haben die Gesundheitsdirektion und

das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich (ISPM)

ein Suchtpräventionskonzept bezüglich der theoretischen

Grundlagen der Suchtprävention veröffentlicht. Im Mai 1994 hat das ISPM das Konzept "Sicherstellung der

Suchtprävention in allen Regionen des Kantons Zürichs. Regionale

Suchtpräventionsstellen: Aufgaben, Koordination, Finanzierung"

herausgegeben (nachfolgend: Konzept von 1994), das Vorgaben für Schaffung,

Arbeitsweise, Vernetzung und Finanzierung regionaler Suchtpräventionsstellen

(RSPS) im Kanton Zürich enthält. Der Regierungsrat hat am 4. Mai 1994 zustimmend

vom Konzept Kenntnis genommen. Das Konzept bildet die Grundlage für die

Ausrichtung von Staatsbeiträgen an regionale Suchtpräventionsstellen (RRB 1295/1994).

Es gibt im Kanton Zürich acht regionale Suchtpräventionsstellen, die für die

präventive Grundversorgung in ihrer Region zuständig sind (vgl. S. 5 der Broschüre über die Suchtprävention im Kanton

Zürich, abrufbar unter: http://www.suchtpraevention-zh.ch).

2.3

Die Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland wird

vom Verein C getragen. Dieser ist ein Verein im Sinn

von Art. 60 ZGB. Gemäss Art. 1 Abs. 2 seiner Statuten bezweckt er

primär den Aufbau, den Betrieb, die Förderung und die Koordination von

Einrichtungen der Prävention, insbesondere der Suchtprävention. Dem Verein

C können öffentlich-rechtliche Körperschaften als

Kollektivmitglieder angehören (Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Die

Mittel des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus den

Zuwendungen der Gemeinde, des Kantons und der Eidgenossenschaft sowie aus

Spenden.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit

ihrem Austritt aus dem Verein C auch ihre Beiträge an

die vom Verein C geführte regionale

Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland dahinfalle. Eine gesetzliche Grundlage,

die eine Gemeinde nach ihrem Austritt aus dem Verein C

verpflichten vermöchte, die Dienstleistungen des Vereins C bzw. der von ihm geführten Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland

zu beziehen oder zu finanzieren, bestehe nicht. Der Gemeinde sei es erlaubt,

eine eigene Präventionsstelle zu errichten und sich mit Partnern ihrer Wahl zu vernetzen. Wie und welche Dienstleistungen angeboten

werden, könne die Gemeinde autonom bestimmen.

3.2

Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass

gemäss § 48 Abs. 8 GesG der Aufbau und die

Finanzierung von Suchtpräventionsstellen vom Kanton und den Gemeinden gemeinsam

zu übernehmen seien. Da der Aufbau der regionalen Suchtpräventionsstellen abgeschlossen

sei, beschränke sich die Pflicht nun auf deren Finanzierung. Die regionale

Suchtpräventionsstelle sei derjenige Teil des Netzes,

für das die Beschwerdeführerin zu sorgen habe. Ein Austritt aus dem Verein

C sei demzufolge gar nicht möglich.

3.3

Die Vorinstanz führte aus, dass sich aus dem offen

formulierten Auftrag, für ein Netz von Suchtpräventionsstellen zu sorgen, sowie

aus dem Konzept RSPS keine Verpflichtung zur Vereinsmitgliedschaft herleiten

lasse. Mit einem Austritt aus dem Verein C ende aber

lediglich die Vereinsmitgliedschaft, was den gesetzlichen Auftrag an die

Gemeinde nach § 48 Abs. 8 GesG nicht berühre. Nach Ansicht der

Vorinstanz bliebe der Beschwerdeführerin, nachdem sie mit ihrer

Präventionsarbeit die im Rahmen eines solchen Netzes von

Suchtpräventionsstellen anfallenden Aufgaben nicht zu erfüllen vermöge,

gegenwärtig nur die Möglichkeit, sich durch finanzielle Unterstützung der RSPS

an diesem Netz zu beteiligen.

4.

4.1

Die Aufgabe

der Vereinsmitgliedschaft richtet sich nach Art. 70 Abs. 2 ZGB und

ist mittels einseitiger, empfangs-, aber nicht genehmigungsbedürftiger Willensäusserung

möglich (Hans Michael Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, Bern 2012,

Art. 70, Rz. 18). Eine Pflicht, in einem Verein Mitglied zu sein,

bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Riemer, Art. 70 Rz. 16).

Gestützt auf § 48 Abs. 8 GesG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung,

dass Gemeinden die Suchtprävention über eine Mitgliedschaft in einem Verein zu

gewährleisten hätten. Mit der Auflösung der Vereinsmitgliedschaft fällt die

Entrichtung des Mitgliederbeitrags dahin.

4.2

Abzugrenzen von dem Vereinsmitgliedsbeitrag, der laut Statuten des Vereins

C für Kollektivmitglieder höchstens Fr. 500.- im Jahr beträgt (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Statuten), ist der

Beitrag der Gemeinde an die RSPS Zürcher Oberland in

Höhe von Fr. 2.90 pro Einwohner (vorne E. 1.2). Fraglich ist, ob § 48 Abs. 8 GesG die

Gemeinde zu einer finanziellen Unterstützung der RSPS Zürcher Oberland verpflichtet.

4.2.1

Auch wenn § 48 Abs. 8 die Förderungspflicht gemäss Art. 113

Abs. 2 KV auf ein "Sorgen für" erweitert, wird damit ebenfalls

verlangt, dass Kanton und Gemeinde die Prävention sicherstellen und nicht, dass

sie die Aufgabe selbst erfüllen müssen. Eine verfassungsmässige Auslegung der

Bestimmung ist damit möglich.

4.2.2

Nach Ansicht des Beschwerdegegners bildet das Konzept von 1994 die

Grundlage für § 48 Abs. 8 GesG. Das Konzept von 1994 stützt sich

unter anderem auf § 1 des dannzumal geltenden Gesundheitsgesetzes, wonach

Staat und Gemeinden die Aufgabe haben, die Gesundheit des Volkes zu fördern und

ihre Gefährdung zu verhüten. Gemäss der Weisung des Regierungsrats zu § 70

des Entwurfs des revidierten Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 sind

Kanton und Gemeinden traditionellerweise gemeinsam in die Aufgaben der Gesundheitsförderung

und Prävention eingebunden (ABl 2005, 171). Mit der Revision enthielt das

Gesundheitsgesetz erstmals eine ausdrückliche Verpflichtung von Kanton und

Gemeinden, für ein Netz von Suchtpräventionsstellen zu sorgen. Gemäss dem vom Beschwerdegegner

eingereichten Schreiben des ISPM bildete das Konzept von 1994 die Grundlage für

die Präventionsartikel bei der Überarbeitung des Gesundheitsgesetzes. Mit

"Netz" sei ein kooperierender Verbund von Suchtpräventionsstellen

gemeint.

Wie das Netz von

Suchtpräventionsstellen zu bilden ist, ist jedoch in § 48 Abs. 8 GesG

nicht explizit geregelt.

4.2.3

Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht

diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde

zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit

einräumt (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). Der geschützte Autonomiebereich

kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler

Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung

kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 137 I 235

E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1).

Die Gemeinde A möchte die

Aufgabe der Suchtprävention nicht durch den Verein C oder die

Suchtpräventionsstelle Zürcher Oberland erfüllen lassen. Gemäss Art. 98

Abs. 3 KV ist die Auslagerung kommunaler Aufgaben, zu deren Erfüllung

hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, in der Gemeindeordnung zu regeln.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist allerdings jede Aufgabenübertragung – auch diejenige

nicht hoheitlicher Aufgaben – in einem formellen Gesetz zu regeln (BGE 104 Ia 440 E. 4c; Andreas Müller in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung

[nachfolgend KV-Kommentar], Art. 98 Rz. 19 mit weiteren Hinweisen).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Beschwerdegegner

sich nicht auf eine Aufgabenübertragung berufen kann. Zudem fehlt es auch an

einem anderen öffentlich-rechtlich bindenden Übertragungsakt, wie etwa einem

öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kanton, den Gemeinden und dem Verein

C. Ein solcher bedürfte ausserdem der Schriftform (vgl. VB.2012.00045 E. 4.2

mit Hinweisen).

Aus dem Konzept von 1994 ergibt

sich, dass für die Suchtpräventionsstellen verschiedene Trägerschaften möglich

sind: Zweckverbände, Vereine, Bezirksjugendkommissionen oder aber die direkte

Tragung durch eine Gemeinde. Auch wenn das Modell, dass politische Gemeinden

allein eine Präventionsstelle führen, wohl nur in grossen Gemeinden sinnvoll erscheint,

besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Gemeinde autonom für eine

genügende Suchtprävention auf ihrem Gebiet sorgt. Der Bericht der Untersuchung

betreffend Finanzierung der regionalen Suchtpräventionsstellen, durchgeführt im

Auftrag des Verein C von der Anwaltskanzlei H (nachfolgend "Bericht H"),

hält diesbezüglich fest, dass eine einzelne Gemeinde nicht verpflichtet sei,

eine eigene Suchtpräventionsstelle zu führen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass

sie nicht eine eigene Stelle führen darf. Die Gemeinden verfügen über Autonomie

bezüglich ihrer Aufgabenerfüllung und dürfen selbst entscheiden, ob und wie sie

Kooperationen mit anderen Gemeinden eingehen wollen (Vittorio Jenni,

KV-Kommentar, Art. 90 Rz. 9). Einzig zum Zusammenschluss zu Zweckverbänden

können die Gemeinden verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen

es erfordern (Art. 92 Abs. 2 KV). Vorliegend besteht allerdings kein

Zweckverband.

Mit der Vorinstanz ist

dementsprechend festzuhalten, dass das Gesetz nicht präzisiert, auf welche

Weise die Gemeinden für das Netz von Suchtpräventionsstellen zu sorgen bzw. wie

sie sich am bestehenden Netz zu beteiligen haben. Auch wenn die Formulierung

von § 48 Abs. 8 GesG möglicherweise auf das System der RSPS gestützt

wurde, schreibt er dennoch nicht vor, dass sich eine Gemeinde zwingend an einer

der acht regionalen Stellen zu beteiligen habe. Der Gemeinde steht es somit

grundsätzlich frei, die Suchtprävention autonom zu regeln.

4.3

Zu prüfen bleibt damit, ob die Gemeinde trotzdem

zur Finanzierung der regionalen Suchtpräventionsstellen verpflichtet ist, auch

wenn sie die Suchtprävention eigenständig organisieren möchte.

4.3.1

Gemäss dem Legalitätsprinzip bedürfen Gemeindebeiträge grundsätzlich einer

Rechtsgrundlage. Bei regelmässig wiederkehrenden

staatlichen Leistungen wie Subventionen bedarf es einer spezialgesetzlichen

Normierung, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen umschreibt (vgl.

ZBl 91/1990 S. 27, 32 mit weiteren Hinweisen). Eine generelle

Beitragspflicht an die bestehenden Suchtpräventionsstellen ist in § 48

Abs. 8 GesG nicht vorgesehen. Der Bericht H kommt dennoch zum Schluss,

dass die Finanzierung der Suchtpräventionsstellen Aufgabe des Kantons und der

Gemeinden sei, womit die Gemeinde verpflichtet sei, sich an der zuständigen

Stelle zu beteiligen. Von dieser Pflicht könne es nur Ausnahmen geben, wenn

sich eine regionale Suchtpräventionsstelle anders finanzieren könne. Im

"Antrag und Begründungen zur Finanzierung der RSPS Zürcher Oberland"

des Verein C ist festgehalten, dass der Betrieb der Regionalen Suchtpräventionsstelle

über solidarische Gemeindebeiträge pro Einwohner/in sowie mit Staatsbeiträgen

finanziert wird. Auf die faktische Durchführbarkeit kann es jedoch nicht

ankommen. Der Umstand, dass die RSPS Zürcher Oberland grösstenteils von den

Gemeinden finanziert wird und auf diese Beiträge angewiesen ist, ersetzt nicht

die gesetzliche Grundlage für die Beitragspflicht.

Ebenso kann auch aus dem RRB Nr. 1295/1994 keine

Beitragspflicht der Gemeinde abgeleitet werden. Der Regierungsrat erwog, dass

das Konzept von 1994 Vorschläge zur Finanzierung der RSPS enthalte und

30.

% der anfallenden Kosten durch kantonale Subventionen gedeckt werden

sollen. Dass er zusätzlich festhielt, dass die übrigen 70 % aus Mitteln

der Gemeinden stammen sollen, wie es das Konzept von 1994 vorsieht, vermag eine

Gemeinde noch nicht zu einer konkreten Beitragsleistung zu verpflichten.

Da das kantonale Recht somit nicht abschliessend regelt,

wie der Kanton zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen

sorgt, kommt der Gemeinde diesbezüglich Autonomie zu.

4.3.2

Die Vorinstanz ist damit in ihrer Feststellung zu bestätigen, dass die

Einstellung der Beitragsleistungen an die RSPS grundsätzlich möglich ist. Die

Vorinstanz möchte die Beitragseinstellung aber von den von der Gemeinde A

bereitgestellten Leistungen im Bereich der Suchtprävention abhängig machen, die

nach Ansicht der Vorinstanz den Vorgaben des Konzepts an die regionalen

Suchtpräventionsstellen zu entsprechen hätten. Die Vorinstanz kam zum Schluss,

dass die Gemeinde mit ihrer Präventionsarbeit die im Rahmen eines Netzes von

Suchtpräventionsstellen anfallenden Aufgaben nicht zu erfüllen vermöge, womit

ihr gegenwärtig nur die Möglichkeit bliebe, sich durch finanzielle Unterstützung

der RSPS an diesem Netz zu beteiligen.

Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Wenn

festgestellt wird, dass eine Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit hat, selbst

für die Suchtprävention zu sorgen und keine gesetzliche Grundlage für eine

Beitragspflicht an die RSPS besteht, muss die Gemeinde auch die Möglichkeit

haben, eine eigene Suchtpräventionsstelle aufzubauen. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kann nicht erwartet werden, dass

diese Dienstleistungen im selben Mass wie eine RSPS anbietet, von welcher sie

sich allein schon durch die Anzahl der betroffenen Einwohner unterscheidet.

Der Grad der Verpflichtung zur Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe, für welche die Gemeinde wie hier zu sorgen hat,

unterscheidet sich von eigentlichen Staatsaufgaben, bei denen der Staat die

Aufgaben direkt und in eigener Verantwortung zu gewährleisten hat (Viviane

Sobotich, KV-Kommentar, Vorbem. zu Art. 95–121, Rz. 11 ff.). Wie die

Suchtprävention genau auszugestalten ist und welche konkreten Dienstleistungen

sie zu erbringen hat, kann die Gemeinde – wie dargelegt – autonom entscheiden.

Zur Überprüfung der gehörigen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinde ist das

Verwaltungsgericht nicht zuständig.

4.3.3

Der Bezirksrat hat gemäss § 142 Abs. 1 des Gesetzes über das

Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz, GG) einzuschreiten, sobald

er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen

wahrnimmt. Ist er also der Ansicht, die Suchtprävention in der Gemeinde A sei

nicht genügend ausgestaltet, hat er eine aufsichtsrechtliche Anordnung zu erlassen.

Die Erwägungen des Bezirksrats im Beschluss vom 14. Januar 2013 scheinen

zwar teilweise aufsichtsrechtlichen Charakter zu haben, beinhalten aber keine

aufsichtsrechtliche Weisung o. ä.,

sondern stellen die materielle Begründung des Rekursentscheids dar. Auf die aufsichtsrechtlichen

Begehren des Beschwerdegegners ist der Bezirksrat denn auch nicht eingetreten.

4.4

Insgesamt

ist damit festzuhalten, dass keine Verpflichtung der Gemeinde zur Beitragsleistung

an den Verein C bzw. zur Finanzierung der regionalen Stelle für Suchtprävention

Zürcher Oberland besteht. Da der Verein C auch keine Investitionen geltend

macht, die er im Vertrauen auf das Fortbestehen der

Finanzierung durch die Gemeinde A getätigt hat und die nicht

ohne Nachteil wieder

rückgängig gemacht werden können, erübrigt sich eine Prüfung, ob die

Beiträge gestützt auf Vertrauensschutz gelten gemacht werden könnten.

4.5

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der

Rekursentscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2013 ist damit aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats A vom 6. März 2012 ist

wiederherzustellen. Bei diesem Ergebnis besteht kein

Interesse der Beschwerdeführerin mehr an einer Edition der Akten betreffend die

Gemeinde G.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Gemeinde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf

Parteientschädigung, da die Erhebung von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 19 ff.). Von diesem

Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom

14.

Januar 2013 wird aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats A vom

6.

März 2012 wird wiederhergestellt.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'209.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 7'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…