VB.2013.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00115
6. Mai 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15189)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00115
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
und
B, Klinik F,
Mitbeteiligter,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Februar 2011 bei den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Die Zentrumsleitung
des Sozialzentrums D verfügte am 11. September 2012, der Mietzins von
monatlich Fr. 1'785.- werde längstens bis zum 31. März 2013 berücksichtigt.
A wurde aufgefordert, bis dahin in Zusammenarbeit mit der Wohnungsvermittlung E
eine günstigere Wohnung zu suchen. Habe er bis dann keine der Auflage
entsprechende Wohnung gefunden, müsse er mit einer Kürzung des im
Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses rechnen.
Erwägungen
II.
Mit Einsprache vom 3. Oktober 2012
gelangte A an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich. Sinngemäss beantragte er unter Hinweis auf seine gesundheitliche
Situation den weiteren Verbleib in der aktuellen Wohnung. Die Einsprache wurde
am 6. Dezember 2012 abgewiesen.
III.
Am 9. Januar 2013 erhob der A
behandelnde Arzt, Dr. med. B, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember
2012, welchen er an die Geschäftsstelle der Sozialbehörde richtete. Diese
leitete den Rekurs am folgenden Tag an den Bezirksrat Zürich weiter. Der
Bezirksrat trat am 24. Januar 2013 auf den Rekurs nicht ein, da B nicht
rekurslegitimiert sei.
IV.
A gelangte mit Beschwerde vom 21. Februar
2013.
(Poststempel vom 23. Februar 2013) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss erneut, dass er in der aktuellen Wohnung bleiben könne bzw. dass der
Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten sollen. Dabei legte er auch einen
Bericht des behandelnden Arztes B vom 21. Februar 2013 ins Recht. Bezüglich des
von B am 9. Januar 2013 erhobenen Rekurses hielt der Beschwerdeführer fest,
jener habe das Rechtsmittel unter seiner Anleitung erhoben. Die Sozialbehörde
beantragte am 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, wie schon
der Bezirksrat am 28. Februar 2013. Am 26. März 2013 gingen beim
Gericht weitere ärztliche Unterlagen seitens des Arztes B ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
bildet die Auflage an den Beschwerdeführer, eine um mindestens Fr. 685.-
pro Monat günstigere Wohnung zu finden. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, entspricht
der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Es ist daher von einem unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwert auszugehen, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Arztes des
Beschwerdeführers mangels dessen
Legitimation nicht eingetreten
ist oder ob sie – wie in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wird
– davon hätte ausgehen müssen, dass der Arzt im Namen des Beschwerdeführers
Rekurs erhoben hatte. Unbestritten ist, dass der Arzt selber in seinen eigenen
Interessen nicht weiter berührt ist.
2.2
Der
behandelnde Arzt B reichte den "Rekurs betreffend Entscheid der
Sonderfall- und Einsprachekommission vom 06. Dezember 2012 betreffend A, A,
geb. 1966" am 10. Januar 2013 geschrieben auf seinem Geschäftspapier,
ein. Zur Begründung führte er an, er "beantrage einen Rekurs", da
nach der ICF-Klassifikation der WHO der Patient deutliche Einschränkungen in
der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit,
der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten zeige. Ein
Wohnungswechsel würde eine übermässige Beanspruchung des ohnehin durch seine
Krankheiten eingeschränkten Patienten führen.
Der Bezirksrat hielt daraufhin fest, Rekurrent und
Adressat der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch. Der behandelnde
Arzt mache weder geltend, er handle als Vertreter des Adressaten, noch lege er
eine entsprechende Vollmacht ins Recht. Aus der Eingabe gehe in keiner Weise
hervor, dass der Adressat selber überhaupt Rekurs erheben wolle. Der Rekurrent
(das heisst der behandelnde Arzt) habe daher als Dritter zu gelten, welcher den
Rekurs in eigenem Namen erhebe. Inwieweit er in seinen eigenen Interessen
berührt sei, sei aber nicht ersichtlich, weshalb auf den Rekurs nicht
eingetreten werde.
2.3
Wortlaut
und Inhalt des vom behandelnden Arzt erhobenen Rekurses belegen indessen
unmissverständlich, dass der Arzt die Interessen seines Patienten bzw. des
Beschwerdeführers wahrnehmen wollte. Eine andere Interpretation entbehrt
jeglichen Sinns; der Bezirksrat führt denn auch selber aus, es sei nicht
erkennbar, inwieweit der Arzt in seinen eigenen Interessen berührt sein soll.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt den Rekurs
nicht für sich, sondern für den Beschwerdeführer eingereicht hat. Dafür hätte
es grundsätzlich einer schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten
Vollmacht bedurft. Die Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus
den Umständen ergeben, wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (BGr,
7.
März 2007, 1A.114/2006, E. 5.3; 17. September 2004, 2A.420/2004,
E. 1, 2). Zwecks Erfüllung des Erfordernisses der schriftlichen Vollmacht
hätte die Vorinstanz so oder so zuerst eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen
müssen, mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 22 N. 16 f.). Dies hat die Rekursinstanz jedoch unterlassen
und ist sogleich auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies erscheint jedoch, auch
angesichts des Umstands, dass sowohl der Arzt als auch der Beschwerdeführer
nicht rechtskundig sind, als überspitzt formalistisch (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 23 N. 3), weshalb die Sache zu neuem Entscheid (unter Aufführung
des Beschwerdeführers als Partei) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nachdem
der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten hat, der Arzt habe den Rekurs
unter seiner Anleitung gemacht, kann nun auf eine Nachfrist für die
Nachreichung einer Vollmacht verzichtet werden. Da gemäss § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig sind, werden bei der
Entscheidfindung grundsätzlich auch der Arztbericht vom 21. Februar 2013
sowie die weiteren ärztlichen Unterlagen, die an den Bezirksrat weiterzuleiten
sind, zu berücksichtigen sein (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 47 f.).
3.
3.1
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit wie erwähnt
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
3.2 Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen
zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…