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Entscheid

VB.2013.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00115

6. Mai 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15189)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00115

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. Mai 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin

Michèle Babst.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

und

B, Klinik F,

Mitbeteiligter,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Februar 2011 bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen. Die Zentrumsleitung

des Sozialzentrums D verfügte am 11. September 2012, der Mietzins von

monatlich Fr. 1'785.- werde längstens bis zum 31. März 2013 berücksichtigt.

A wurde aufgefordert, bis dahin in Zusammenarbeit mit der Wohnungsvermittlung E

eine günstigere Wohnung zu suchen. Habe er bis dann keine der Auflage

entsprechende Wohnung gefunden, müsse er mit einer Kürzung des im

Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses rechnen.

Erwägungen

II.

Mit Einsprache vom 3. Oktober 2012

gelangte A an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich. Sinngemäss beantragte er unter Hinweis auf seine gesundheitliche

Situation den weiteren Verbleib in der aktuellen Wohnung. Die Einsprache wurde

am 6. Dezember 2012 abgewiesen.

III.

Am 9. Januar 2013 erhob der A

behandelnde Arzt, Dr. med. B, Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember

2012, welchen er an die Geschäftsstelle der Sozialbehörde richtete. Diese

leitete den Rekurs am folgenden Tag an den Bezirksrat Zürich weiter. Der

Bezirksrat trat am 24. Januar 2013 auf den Rekurs nicht ein, da B nicht

rekurslegitimiert sei.

IV.

A gelangte mit Beschwerde vom 21. Februar

2013.

(Poststempel vom 23. Februar 2013) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss erneut, dass er in der aktuellen Wohnung bleiben könne bzw. dass der

Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten sollen. Dabei legte er auch einen

Bericht des behandelnden Arztes B vom 21. Februar 2013 ins Recht. Bezüglich des

von B am 9. Januar 2013 erhobenen Rekurses hielt der Beschwerdeführer fest,

jener habe das Rechtsmittel unter seiner Anleitung erhoben. Die Sozialbehörde

beantragte am 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, wie schon

der Bezirksrat am 28. Februar 2013. Am 26. März 2013 gingen beim

Gericht weitere ärztliche Unterlagen seitens des Arztes B ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

bildet die Auflage an den Beschwerdeführer, eine um mindestens Fr. 685.-

pro Monat günstigere Wohnung zu finden. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, entspricht

der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Es ist daher von einem unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwert auszugehen, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Vorliegend

stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Arztes des

Beschwerdeführers mangels dessen

Legitimation nicht eingetreten

ist oder ob sie – wie in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wird

– davon hätte ausgehen müssen, dass der Arzt im Namen des Beschwerdeführers

Rekurs erhoben hatte. Unbestritten ist, dass der Arzt selber in seinen eigenen

Interessen nicht weiter berührt ist.

2.2

Der

behandelnde Arzt B reichte den "Rekurs betreffend Entscheid der

Sonderfall- und Einsprachekommission vom 06. Dezember 2012 betreffend A, A,

geb. 1966" am 10. Januar 2013 geschrieben auf seinem Geschäftspapier,

ein. Zur Begründung führte er an, er "beantrage einen Rekurs", da

nach der ICF-Klassifikation der WHO der Patient deutliche Einschränkungen in

der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit,

der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten zeige. Ein

Wohnungswechsel würde eine übermässige Beanspruchung des ohnehin durch seine

Krankheiten eingeschränkten Patienten führen.

Der Bezirksrat hielt daraufhin fest, Rekurrent und

Adressat der angefochtenen Verfügung seien nicht identisch. Der behandelnde

Arzt mache weder geltend, er handle als Vertreter des Adressaten, noch lege er

eine entsprechende Vollmacht ins Recht. Aus der Eingabe gehe in keiner Weise

hervor, dass der Adressat selber überhaupt Rekurs erheben wolle. Der Rekurrent

(das heisst der behandelnde Arzt) habe daher als Dritter zu gelten, welcher den

Rekurs in eigenem Namen erhebe. Inwieweit er in seinen eigenen Interessen

berührt sei, sei aber nicht ersichtlich, weshalb auf den Rekurs nicht

eingetreten werde.

2.3

Wortlaut

und Inhalt des vom behandelnden Arzt erhobenen Rekurses belegen indessen

unmissverständlich, dass der Arzt die Interessen seines Patienten bzw. des

Beschwerdeführers wahrnehmen wollte. Eine andere Interpretation entbehrt

jeglichen Sinns; der Bezirksrat führt denn auch selber aus, es sei nicht

erkennbar, inwieweit der Arzt in seinen eigenen Interessen berührt sein soll.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt den Rekurs

nicht für sich, sondern für den Beschwerdeführer eingereicht hat. Dafür hätte

es grundsätzlich einer schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten

Vollmacht bedurft. Die Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus

den Umständen ergeben, wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (BGr,

7.

März 2007, 1A.114/2006, E. 5.3; 17. September 2004, 2A.420/2004,

E. 1, 2). Zwecks Erfüllung des Erfordernisses der schriftlichen Vollmacht

hätte die Vorinstanz so oder so zuerst eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen

müssen, mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 22 N. 16 f.). Dies hat die Rekursinstanz jedoch unterlassen

und ist sogleich auf den Rekurs nicht eingetreten. Dies erscheint jedoch, auch

angesichts des Umstands, dass sowohl der Arzt als auch der Beschwerdeführer

nicht rechtskundig sind, als überspitzt formalistisch (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 23 N. 3), weshalb die Sache zu neuem Entscheid (unter Aufführung

des Beschwerdeführers als Partei) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nachdem

der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten hat, der Arzt habe den Rekurs

unter seiner Anleitung gemacht, kann nun auf eine Nachfrist für die

Nachreichung einer Vollmacht verzichtet werden. Da gemäss § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig sind, werden bei der

Entscheidfindung grundsätzlich auch der Arztbericht vom 21. Februar 2013

sowie die weiteren ärztlichen Unterlagen, die an den Bezirksrat weiterzuleiten

sind, zu berücksichtigen sein (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 47 f.).

3.

3.1

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit wie erwähnt

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse

zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

3.2 Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher

wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

erspart würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen

zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an…