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Entscheid

VB.2013.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00117

12. Juni 2013Deutsch19 min

(URT.2013.15289)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Winterthur erteilte D mit Beschluss vom

21. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A sowie H und I mit gemeinsamer

Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid

vom 24. Januar 2013 teilweise gut. Demgemäss korrigierte das

Baurekursgericht die Baubewilligung in Bezug auf zwei Nebenbestimmungen. Im

Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhoben B und A mit Eingabe vom 25. Februar

2013.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid

sei aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei. Demgemäss sei

auch die Baubewilligung vom 21. März 2012 aufzuheben. Eventualiter sei der

Rekursentscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei, und

die Baubewilligung vom 21. März 2012 durch eine Nebenbestimmung zu ergänzen,

wonach die Abgrabungen an der Nordwestfassade nicht mehr als 1,5 m

betragen dürften und entsprechend korrigierte Pläne zur Bewilligung einzureichen

seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. von

8.

%) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 14. März 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Winterthur

und D beantragten mit Eingaben vom 11. und 12. April 2013, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks

Kat.-Nr. 04. Soweit sie im Rekursverfahren unterlegen sind, sind sie daher

ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das von Nordosten nach Südwesten abfallende Baugrundstück

ist der Wohnzone W 2/1,2 zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an das

Grundstück der Beschwerdeführenden, im Südosten an das mit einer Trotte

überbaute Grundstück Kat.-Nr. 03. Mit seiner südwestlichen

Grundstücksgrenze stösst das Baugrundstück an die G-Strasse an.

Das Bauprojekt sieht ein Wohnhaus mit rechteckigem

Grundriss vor, dessen Schmalseiten gegen die Strasse bzw. gegen den Hang

gerichtet sind. Von der G-Strasse her tritt das Gebäude dreigeschossig, von

Norden her eingeschossig in Erscheinung. Auf der nordwestlichen Längsseite des

Gebäudes soll ein sogenannter Hofgarten anschliessen, der im Nordosten und im

Nordwesten von einer Mauer, gegen die G-Strasse hin mit einem Holz-/Stahlraster

umschlossen werden soll. Unter dem Hofgarten befindet sich die von der G-Strasse

her erschlossene Tiefgarage.

3.

Der erwähnte Hofgarten

befindet sich auf derselben Ebene wie das mittlere Geschoss

("Schlafgeschoss"). Dort sind zwei Zimmer sowie ein Badezimmer gegen

den Garten ausgerichtet, wobei die Fassade fast durchgehend mittels

Schiebetüren verglast ist. Dazu sind auf der ganzen Fassadenlänge Abgrabungen

nötig, die teilweise mehr als 1,5 m betragen.

3.1

§ 293

Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

bestimmt, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen

näher regeln kann. Die geltende Bau- und Zonenordnung enthält in Art. 70

der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO)

diesbezüglich folgende Regelung:

"Abgrabungen

dürfen nicht mehr als 1,5 m betragen und nicht mehr als die Hälfte des

Gebäudeumfanges betreffen. Von der Beschränkung der Abgrabungstiefe ausgenommen

sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu

Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen."

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 70 BZO beschränke die Abgrabungstiefe

generell auf maximal 1,5 m. Diese Bestimmung wolle die natürliche

Terrainmodulation schützen und tiefere Einschnitte in das Gelände unterbinden.

Es sei willkürlich, die Bestimmung mit der Vorinstanz entgegen ihrem klaren

Wortlaut nicht anzuwenden und die Freilegung einer ganzen Geschosshöhe

zuzulassen, wenn das Geschoss – wie im vorliegenden Fall – leicht in den Boden

hineinrage und damit begrifflich als Untergeschoss gelte (§ 275

Abs. 3 PBG) und ein Vollgeschoss ersetze (§ 276 Abs. 2 PBG).

3.3

Der

geltend gemachte Mangel könnte wohl mit einer Nebenbestimmung behoben werden.

Das Bauprojekt müsste nicht vollständig überarbeitet werden, um der

Abgrabungsvorschrift von Art. 70 BZO zu genügen. Vielmehr könnte auch ein

terrassierter Hofgarten realisiert werden. Sauna und Gartenmöbel liessen sich

auch anderswo unterbringen oder auf entsprechende Räume könnte ganz verzichtet

werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.7). Es ist jedoch nicht

auszuschliessen, dass die vorzunehmenden Änderungen den Beschwerdeführenden

einen Vorteil verschaffen würden. Die Vorinstanz hat die Rüge daher zu Recht

inhaltlich geprüft.

3.4

Bei

Art. 70 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales

Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen

Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt

und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat.

Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, ist deren

Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als

vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheidedürfen daher

von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden

(VGr, 13. April 2000, VB.2000.00018, E. 2c = RB 2000 Nr. 103 = BEZ

2000.

Nr. 19).

3.5

In der

Baubewilligung finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Abgrabungen zum

Teil die Tiefe von 1,5 m überschreiten. In der Rekursvernehmlassung führte

der Bauausschuss aus, Art. 70 BZO solle erhebliche zusätzliche

Nutzungsmöglichkeiten verhindern. Ausserdem komme der Bestimmung eine

gestalterische Bedeutung zu. Vorliegend würden keine zusätzlichen

Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Auch in gestalterischer Hinsicht spreche

nichts gegen die Abgrabungen.

Die Vorinstanz führte aus

(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.8), das Schlafgeschoss gelte als Untergeschoss

im Sinn von § 275 Abs. 3 PBG, das ein Vollgeschoss ersetze

(§ 276 Abs. 2 PBG). Ob in einer solchen Konstellation Abgrabungsvorschriften

zur Anwendung gelangen würden, sei einzelfallweise zu prüfen, wobei zu beachten

sei, dass die Anwendung von kompetenzgemäss erlassenem kommunalem Recht in

erster Linie der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kommunalen

Bewilligungsbehörde obliege. Art. 70 BZO beschränke sich darauf, das

maximal zulässige Abgrabungsmass zu bestimmen. Weitere Anforderungen an die

Terraingestaltung enthalte die Norm nicht. Deren Zweck könne nur sein, Gebäude

mit optisch empfundener Überhöhe zu vermeiden. Dies könne von vornherein nicht

der Fall sein, wenn das freigelegte Untergeschoss ein Vollgeschoss ersetze.

3.6

Soweit die

Beschwerdeführenden auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.9.1 des

Rekursentscheids verweisen, wo die Vorinstanz zu beachten gab, dass

Art. 70 BZO das zulässige Abgrabungsmass genau festlege, ist festzuhalten,

dass sie hier die der G-Strasse zugewandte Fassade beurteilte, wo das

"Eingangsgeschoss" freigelegt werde, das kein Vollgeschoss ersetze,

weshalb es sich bei diesem um die Art Untergeschoss handle, auf welche die in

Art. 70 BZO enthalten Abgrabungsbeschränkung abziele (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.9.1). Demgegenüber ging die Vorinstanz beim

"Schlafgeschoss" davon aus, da dieses ein Vollgeschoss ersetze, sei

Art. 70 BZO gar nicht anwendbar. Damit stellte sich diesbezüglich die

Frage nicht, ob hinsichtlich der Abgrabungstiefe ein Ermessensspielraum besteht.

3.7

Die

Beschwerdeführenden halten die Einschränkung, wonach Art. 70 BZO nicht zur

Anwendung gelange, wenn mit der Abgrabung ein Untergeschoss freigelegt werde,

das ein Vollgeschoss ersetze, für nicht vereinbar mit dem Wortlaut dieser

Bestimmung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Unterscheidung sei willkürlich.

3.7.1

Der Sinn einer Regelung ist ausgehend vom Wortlaut (grammatikalische

Auslegung) unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung (teleologisches

Element), der Entstehungsgeschichte und der Materialien (historische Auslegung)

sowie des Zusammenhangs mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) zu

ermitteln. Dabei kommt keiner Auslegungsmethode der Vorrang zu. Immerhin bildet

die grammatikalische Auslegung aus praktischen Gründen regelmässig den Ausgangspunkt

der Argumentation. Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes wird man

nur dann abweichen dürfen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er

nicht den wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt. Solche Gründe können sich aus

der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus

dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. Thomas Gächter, in: Giovanni

Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen

2011, § 26 N. 16 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25

Rz. 3; BGE 134 V 208 E. 2.2).

3.7.2

Die Vorinstanz legte mit überzeugender Begründung dar, dass vorliegend

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden triftige Gründe bestehen, von

einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung von Art. 70 BZO

abzuweichen. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Festlegungen der BZO – in

Bezug auf Baumassenziffer, Geschosszahl und Terraingestaltung – schloss sie in

nachvollziehbarer Weise, Zweck von Art. 70 BZO könne nur sein, Gebäude mit

optisch empfundener Überhöhe zu vermeiden. Wenn ein Untergeschoss freigelegt

werde, das ein Vollgeschoss ersetzte, wie dies vorliegend der Fall sei, bestehe

diese Gefahr nicht (vgl. auch VGr, 13. April 2000, VB.2000.00042,

E. 5c).

3.7.3

Die Vorinstanz hat damit zu Recht nicht in den der Gemeinde bei der

Auslegung ihres kompetenzgemäss erlassenen Rechts zustehenden

Ermessensspielraum eingegriffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich diese

Auslegung nicht allein am Wortlaut von Art. 70 BZO orientiert. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die den Hofraum gegen Nordwesten abschliessende Mauer vermöge

den Anforderungen von § 238 PBG nicht zu genügen. Sie sprenge in der

empfindlichen Umgebung jedes Mass und stelle einen Fremdkörper dar. Dies wirke

sich auch auf das Bauprojekt in seiner Gesamtheit aus, das wegen des umschlossenen

Hofgartens als ein Baukörper erscheine, der überdimensioniert sei und die

bauliche Dichte sprenge, welche die BZO mit der Festlegung der zweittiefsten

Ausnützung anstrebe.

4.1

Gemäss

§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1

mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).

4.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung

kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle

Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz

ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie

kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene

ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,

ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =

BEZ 2006 Nr. 55).

4.3

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht

– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene

Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das

Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen

Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar

hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung

der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es

seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie

(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,

S. 437).

4.4

An die

Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu

stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe

befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit

ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

26.

September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 664). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG

die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das

Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es

darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt

stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,

E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es

in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von

Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt werden

darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr,

14.

Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003,

VB.2003.00168, E. 6).

4.5

Wenn das

Baurekursgericht gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kam,

die geschützte Trotte werde bei objektiver Betrachtungsweise durch das

Bauvorhaben, das sich gegenüber der Trotte zurück nehme, in ihrem

Erscheinungsbild oder Schutzzweck nicht beeinträchtigt (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5.5), handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare

Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Insbesondere trifft es zu, dass das Bauvorhaben

das Schutzobjekt nicht konkurrenziert. Dass die Vorinstanz dies – neben der modernen

kubischen Struktur und der Setzung in den Hang – auch mit der "gegenüber

der Trotte sehr zurückhaltend gestalteten Fassade" begründet, ist

jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dass die Beschwerdeführenden dieselbe

Fassade als "abweisend" bezeichnen, stellt lediglich eine andere,

nicht weiter begründete Würdigung dar.

4.6

Hingegen weisen die Beschwerdeführenden zu

Recht auf die Auswirkungen hin, die das Konzept mit der Hofgartenumfassung auf

die Erscheinung der Baute in ihren Dimensionen hat. Der Auffassung der

Vorinstanz, das Gebäude werde durch die transparente Ausgestaltung des

strassenseitigen Gartenabschlusses mittels eines Rostes optisch klar von der

Gartenmauer getrennt und letztere auch als solche wahrgenommen, kann nicht

beigepflichtet werden. Wie transparent dieser Rost schliesslich sein wird, ist

höchst unklar. Der Abschluss des Gartens gegen die Strasse hin wird, selbst

wenn er ein Stück weit durchlässig sein sollte, ähnlich wirken, wie eine mit

Fenstern oder Balkonen versehene Fassade. Die Baute erweckt daher insgesamt den

Eindruck eines Gebäudes, das eine wesentlich grössere als die zulässige

Baumasse aufweist. Damit vermag es den Gestaltungsanforderungen nicht zu

genügen.

4.7

Die

nordwestliche Gartenmauer für sich sprengt nach Auffassung der Beschwerdeführenden

den Rahmen hiesiger Vorstellungen von einordnungskonformen Gartenmauern völlig.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es treffe zu, dass auf den umliegenden

Grundstücken keine vergleichbaren Gartenmauern vorhanden seien. Die Mauer erscheine

aber von der G-Strasse aus nicht als Riegel, da sie gegen die Strasse hin mit

5,5 m ihre grösste Höhe erreiche und alsdann wegen der Hanglage stetig

abnehmend gegen Nordosten verlaufe, wo sie eine Höhe von nur noch 1,32 m

erreiche. Auch aus dem Blickwinkel des Wohnhauses der Beschwerdeführenden trete

die Mauer nicht als überdimensioniert in Erscheinung, da dieses höher liege als

das Bauprojekt und die Mauer bis etwa auf die Höhe dessen ersten Wohngeschosses

reichen werde. Ausserhalb der Mauer werde sodann einzig das abfallende Terrain

erkennbar sein, sodass fliessende Terrainverhältnisse beibehalten werden

könnten.

4.8

Diese

Auffassung ist nicht mehr vertretbar. Eine derart hohe Mauer stellt nicht nur

im vorliegend zu beurteilenden Gebiet ein "fremdes Element" dar. Sie

ist vielmehr ganz allgemein in einem Wohnquartier fehl am Platz. Das

Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit schon in Bezug auf eine –

allerdings deutlich längere – 2,2 m hohe Gartenmauer festgehalten, diese

wirke "massig, auffällig und überhöht", erinnere "eher an eine

Gefängnismauer" und stehe "in offensichtlichem Gegensatz zur

baulichen und landschaftlichen Umgebung" (VGr, 9. März 2000,

VB.1999.00341, E. 2b/aa [nicht publiziert]; bestätigt mit BGr,

24.

Januar 2001,1P.50/2000).

Schon § 238 Abs. 1 PBG stellt eine positive

ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbietet,

sondern positiv eine Gestaltung verlangt, die sicherstellt, dass sowohl für die

Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,

E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3).

Dass der von der G-Strasse abgewandte Teil der geplanten

Mauer mit einer Höhe von 1,32 m unter dem Aspekt der Einordnung noch

hinzunehmen ist, bedeutet nicht, dass dies für den vorderen Teil auch gilt. Es

handelt sich dabei nicht um einen Mauerabschnitt, der kaum wahrgenommen wird.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Mauer auch gut neun Meter von ihrem

südwestlichen Ende bei der Garageneinfahrt entfernt noch eine Höhe von 3 m

erreicht. Hinzu kommt, dass die grösste Höhe der Mauer gegen die Strasse hin

zwar 5,5 m beträgt, das Niveau der Strasse jedoch noch einmal 2 m

tiefer liegt. Von der Strasse her wird die Mauer daher noch höher in Erscheinung

treten. Auch der Umstand, dass die Mauer die Höhe des projektierten Wohnhauses

um nur gerade 2,85 m unterschreitet, macht deutlich, wie auffällig und

überhöht sie wirkt.

Hinzu kommt, dass die Mauer eine die Umgebung ausschliessende

Wirkung hat. Die Liegenschaft wird nicht nur vor Einblicken geschützt, auch die

landschaftliche Umgebung soll an der Mauer Halt machen. So halten der Bauausschuss

und die Vorinstanz der Mauer zugute, dass das abfallende Terrain ausserhalb des

Hofgartens beibehalten werde und rechtfertigen mit der Mauer gleichzeitig die

erheblichen Abgrabungen innerhalb des Hofgartens. Insofern ist die Einschätzung

des Bauausschusses, der Baukörper passe volumetrisch und in Bezug auf die

Körnung und Setzung in die zweigeschossige Wohnzone am Hang, zu relativieren.

Sie ist zwar in Bezug auf das Gebäude an sich nicht zu beanstanden. Sie

berücksichtigt jedoch nicht, dass dessen Nordwestfassade nicht ein Umschwung

vorgelagert ist, der gestalterisch überzeugend in die landschaftliche Umgebung

übergeht. Von einer befriedigenden Gestaltung des Bauvorhabens und ihres

Umschwungs in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung kann somit keine Rede sein. Diese Einschätzung ist nach dem Gesagten

nicht mehr vertretbar.

4.9

Die

Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die mangelnde Einordnung

der nordwestlichen Gartenmauer und des südwestlichen Gartenabschlusses als begründet.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zumal der festgestellte Mangel nicht

ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann. Eine – erhebliche –

Reduktion der Mauerhöhe verlangt eine grundlegende Überarbeitung des Projekts.

Zum einen wirkt sie sich auf das Konzept des Hofraums aus. Ob sich dieses auch

mit einer erheblichen Reduktion der Mauerhöhe verwirklichen lässt, erscheint

unklar. Jedenfalls wird die angepasste Gestaltung den Anforderungen von

§ 238 PBG zu genügen haben, wobei die Auswirkungen auf die dannzumal von

aussen sichtbaren Terrainverhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Die

Würdigung der Einordnung eines in diesem Sinn angepassten Projekts kann nicht

vorweggenommen werden. Die entsprechende Einschätzung ist im jetzigen Zeitpunkt

nicht möglich. Zum anderen ist der Bereich der Vorhalle der Garage bzw. der sich

über dieser befindenden Terrasse zu überarbeiten (E. 4.6). Eine Heilung

durch die Anordnung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1

PBG kommt daher nicht in Betracht.

Bei der Neuprojektierung wird auch zu prüfen sein, ob die

nach Nordwesten ausgerichteten Wohnräume angesichts der geplanten Mauer den

Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG entsprechen.

5.

5.1

Die Beschwerde erweist sich als

begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner

kostenpflichtig (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu

berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts infolge eines parallelen, das

gleiche Bauvorhaben betreffenden Verfahrens (VB.2013.00126) reduziert war. Der

private Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung

von Fr. 1'000.- als angemessen.

5.2

Die Kostenverteilung der Vorinstanz

ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen. Dabei ist

jedoch nur jener Teil der Kosten neu zu verlegen, der auf die

Beschwerdeführenden entfiel. Da H und I keine Beschwerde erhoben haben, ist auf

die ihnen auferlegten Kosten nicht zurückzukommen. Die Kosten des Rekursverfahrens

sind demnach je zu 5/16 den Beschwerdegegnern 1 und 2 und – unverändert

– zu 3/8 H und I aufzuerlegen.

5.3

Nach den gleichen Grundsätzen ist

die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung anzupassen. Die

vorinstanzliche Regelung ist nur soweit aufzuheben, als sie die am vorliegenden

Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft. Der Beschwerdegegner 1 ist zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 24. Januar 2013 sowie der Beschluss des

Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 21. März 2012 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 5'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.

4.

Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids vom 24. Januar 2013 wird hinsichtlich der Verteilung

der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von

Fr. 5'150.- zu je 3/16 unter solidarischer Haftung für 3/8 I und H und je

zu 5/16 den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt werden.

Disp.-Ziffer

III des Rekursentscheids vom 24. Januar 2013 wird dahingehend abgeändert,

dass die Verpflichtung der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdegegner 1

eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, aufgehoben wird. I und H bleiben

verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Umtriebsentschädigung von je

Fr. 200.- (unter solidarischer Haftung für Fr. 400.-) zu bezahlen.

5.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…