VB.2013.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00117
12. Juni 2013Deutsch19 min
(URT.2013.15289)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00117
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
vertreten durch RA
E, Rechtsanwalt,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch RA
F, Bausekretär der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Winterthur erteilte D mit Beschluss vom
21. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in Winterthur.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A sowie H und I mit gemeinsamer
Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid
vom 24. Januar 2013 teilweise gut. Demgemäss korrigierte das
Baurekursgericht die Baubewilligung in Bezug auf zwei Nebenbestimmungen. Im
Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhoben B und A mit Eingabe vom 25. Februar
2013.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid
sei aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei. Demgemäss sei
auch die Baubewilligung vom 21. März 2012 aufzuheben. Eventualiter sei der
Rekursentscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei, und
die Baubewilligung vom 21. März 2012 durch eine Nebenbestimmung zu ergänzen,
wonach die Abgrabungen an der Nordwestfassade nicht mehr als 1,5 m
betragen dürften und entsprechend korrigierte Pläne zur Bewilligung einzureichen
seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. von
8.
%) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 14. März 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Winterthur
und D beantragten mit Eingaben vom 11. und 12. April 2013, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks
Kat.-Nr. 04. Soweit sie im Rekursverfahren unterlegen sind, sind sie daher
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das von Nordosten nach Südwesten abfallende Baugrundstück
ist der Wohnzone W 2/1,2 zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an das
Grundstück der Beschwerdeführenden, im Südosten an das mit einer Trotte
überbaute Grundstück Kat.-Nr. 03. Mit seiner südwestlichen
Grundstücksgrenze stösst das Baugrundstück an die G-Strasse an.
Das Bauprojekt sieht ein Wohnhaus mit rechteckigem
Grundriss vor, dessen Schmalseiten gegen die Strasse bzw. gegen den Hang
gerichtet sind. Von der G-Strasse her tritt das Gebäude dreigeschossig, von
Norden her eingeschossig in Erscheinung. Auf der nordwestlichen Längsseite des
Gebäudes soll ein sogenannter Hofgarten anschliessen, der im Nordosten und im
Nordwesten von einer Mauer, gegen die G-Strasse hin mit einem Holz-/Stahlraster
umschlossen werden soll. Unter dem Hofgarten befindet sich die von der G-Strasse
her erschlossene Tiefgarage.
3.
Der erwähnte Hofgarten
befindet sich auf derselben Ebene wie das mittlere Geschoss
("Schlafgeschoss"). Dort sind zwei Zimmer sowie ein Badezimmer gegen
den Garten ausgerichtet, wobei die Fassade fast durchgehend mittels
Schiebetüren verglast ist. Dazu sind auf der ganzen Fassadenlänge Abgrabungen
nötig, die teilweise mehr als 1,5 m betragen.
3.1
§ 293
Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
bestimmt, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen
näher regeln kann. Die geltende Bau- und Zonenordnung enthält in Art. 70
der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO)
diesbezüglich folgende Regelung:
"Abgrabungen
dürfen nicht mehr als 1,5 m betragen und nicht mehr als die Hälfte des
Gebäudeumfanges betreffen. Von der Beschränkung der Abgrabungstiefe ausgenommen
sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu
Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen."
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 70 BZO beschränke die Abgrabungstiefe
generell auf maximal 1,5 m. Diese Bestimmung wolle die natürliche
Terrainmodulation schützen und tiefere Einschnitte in das Gelände unterbinden.
Es sei willkürlich, die Bestimmung mit der Vorinstanz entgegen ihrem klaren
Wortlaut nicht anzuwenden und die Freilegung einer ganzen Geschosshöhe
zuzulassen, wenn das Geschoss – wie im vorliegenden Fall – leicht in den Boden
hineinrage und damit begrifflich als Untergeschoss gelte (§ 275
Abs. 3 PBG) und ein Vollgeschoss ersetze (§ 276 Abs. 2 PBG).
3.3
Der
geltend gemachte Mangel könnte wohl mit einer Nebenbestimmung behoben werden.
Das Bauprojekt müsste nicht vollständig überarbeitet werden, um der
Abgrabungsvorschrift von Art. 70 BZO zu genügen. Vielmehr könnte auch ein
terrassierter Hofgarten realisiert werden. Sauna und Gartenmöbel liessen sich
auch anderswo unterbringen oder auf entsprechende Räume könnte ganz verzichtet
werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.7). Es ist jedoch nicht
auszuschliessen, dass die vorzunehmenden Änderungen den Beschwerdeführenden
einen Vorteil verschaffen würden. Die Vorinstanz hat die Rüge daher zu Recht
inhaltlich geprüft.
3.4
Bei
Art. 70 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales
Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen
Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt
und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat.
Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, ist deren
Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als
vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheidedürfen daher
von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden
(VGr, 13. April 2000, VB.2000.00018, E. 2c = RB 2000 Nr. 103 = BEZ
2000.
Nr. 19).
3.5
In der
Baubewilligung finden sich keine Ausführungen dazu, dass die Abgrabungen zum
Teil die Tiefe von 1,5 m überschreiten. In der Rekursvernehmlassung führte
der Bauausschuss aus, Art. 70 BZO solle erhebliche zusätzliche
Nutzungsmöglichkeiten verhindern. Ausserdem komme der Bestimmung eine
gestalterische Bedeutung zu. Vorliegend würden keine zusätzlichen
Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Auch in gestalterischer Hinsicht spreche
nichts gegen die Abgrabungen.
Die Vorinstanz führte aus
(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.8), das Schlafgeschoss gelte als Untergeschoss
im Sinn von § 275 Abs. 3 PBG, das ein Vollgeschoss ersetze
(§ 276 Abs. 2 PBG). Ob in einer solchen Konstellation Abgrabungsvorschriften
zur Anwendung gelangen würden, sei einzelfallweise zu prüfen, wobei zu beachten
sei, dass die Anwendung von kompetenzgemäss erlassenem kommunalem Recht in
erster Linie der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kommunalen
Bewilligungsbehörde obliege. Art. 70 BZO beschränke sich darauf, das
maximal zulässige Abgrabungsmass zu bestimmen. Weitere Anforderungen an die
Terraingestaltung enthalte die Norm nicht. Deren Zweck könne nur sein, Gebäude
mit optisch empfundener Überhöhe zu vermeiden. Dies könne von vornherein nicht
der Fall sein, wenn das freigelegte Untergeschoss ein Vollgeschoss ersetze.
3.6
Soweit die
Beschwerdeführenden auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.9.1 des
Rekursentscheids verweisen, wo die Vorinstanz zu beachten gab, dass
Art. 70 BZO das zulässige Abgrabungsmass genau festlege, ist festzuhalten,
dass sie hier die der G-Strasse zugewandte Fassade beurteilte, wo das
"Eingangsgeschoss" freigelegt werde, das kein Vollgeschoss ersetze,
weshalb es sich bei diesem um die Art Untergeschoss handle, auf welche die in
Art. 70 BZO enthalten Abgrabungsbeschränkung abziele (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.9.1). Demgegenüber ging die Vorinstanz beim
"Schlafgeschoss" davon aus, da dieses ein Vollgeschoss ersetze, sei
Art. 70 BZO gar nicht anwendbar. Damit stellte sich diesbezüglich die
Frage nicht, ob hinsichtlich der Abgrabungstiefe ein Ermessensspielraum besteht.
3.7
Die
Beschwerdeführenden halten die Einschränkung, wonach Art. 70 BZO nicht zur
Anwendung gelange, wenn mit der Abgrabung ein Untergeschoss freigelegt werde,
das ein Vollgeschoss ersetze, für nicht vereinbar mit dem Wortlaut dieser
Bestimmung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Unterscheidung sei willkürlich.
3.7.1
Der Sinn einer Regelung ist ausgehend vom Wortlaut (grammatikalische
Auslegung) unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung (teleologisches
Element), der Entstehungsgeschichte und der Materialien (historische Auslegung)
sowie des Zusammenhangs mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) zu
ermitteln. Dabei kommt keiner Auslegungsmethode der Vorrang zu. Immerhin bildet
die grammatikalische Auslegung aus praktischen Gründen regelmässig den Ausgangspunkt
der Argumentation. Vom sprachlich klaren Wortlaut eines Rechtssatzes wird man
nur dann abweichen dürfen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er
nicht den wahren Sinn der Vorschrift ausdrückt. Solche Gründe können sich aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. Thomas Gächter, in: Giovanni
Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen
2011, § 26 N. 16 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25
Rz. 3; BGE 134 V 208 E. 2.2).
3.7.2
Die Vorinstanz legte mit überzeugender Begründung dar, dass vorliegend
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden triftige Gründe bestehen, von
einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung von Art. 70 BZO
abzuweichen. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Festlegungen der BZO – in
Bezug auf Baumassenziffer, Geschosszahl und Terraingestaltung – schloss sie in
nachvollziehbarer Weise, Zweck von Art. 70 BZO könne nur sein, Gebäude mit
optisch empfundener Überhöhe zu vermeiden. Wenn ein Untergeschoss freigelegt
werde, das ein Vollgeschoss ersetzte, wie dies vorliegend der Fall sei, bestehe
diese Gefahr nicht (vgl. auch VGr, 13. April 2000, VB.2000.00042,
E. 5c).
3.7.3
Die Vorinstanz hat damit zu Recht nicht in den der Gemeinde bei der
Auslegung ihres kompetenzgemäss erlassenen Rechts zustehenden
Ermessensspielraum eingegriffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich diese
Auslegung nicht allein am Wortlaut von Art. 70 BZO orientiert. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die den Hofraum gegen Nordwesten abschliessende Mauer vermöge
den Anforderungen von § 238 PBG nicht zu genügen. Sie sprenge in der
empfindlichen Umgebung jedes Mass und stelle einen Fremdkörper dar. Dies wirke
sich auch auf das Bauprojekt in seiner Gesamtheit aus, das wegen des umschlossenen
Hofgartens als ein Baukörper erscheine, der überdimensioniert sei und die
bauliche Dichte sprenge, welche die BZO mit der Festlegung der zweittiefsten
Ausnützung anstrebe.
4.1
Gemäss
§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1
mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).
4.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit
umschrieben wird (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung
kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle
Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz
ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie
kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene
ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren
geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,
ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die
Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu
überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =
BEZ 2006 Nr. 55).
4.3
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch
und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht
– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene
Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das
Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen
Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar
hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung
der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es
seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie
(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,
S. 437).
4.4
An die
Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu
stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe
befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit
ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,
26.
September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 664). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG
die Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das
Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es
darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt
stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,
E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es
in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von
Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt werden
darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr,
14.
Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003,
VB.2003.00168, E. 6).
4.5
Wenn das
Baurekursgericht gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kam,
die geschützte Trotte werde bei objektiver Betrachtungsweise durch das
Bauvorhaben, das sich gegenüber der Trotte zurück nehme, in ihrem
Erscheinungsbild oder Schutzzweck nicht beeinträchtigt (Entscheid der
Vorinstanz, E. 5.5), handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare
Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Insbesondere trifft es zu, dass das Bauvorhaben
das Schutzobjekt nicht konkurrenziert. Dass die Vorinstanz dies – neben der modernen
kubischen Struktur und der Setzung in den Hang – auch mit der "gegenüber
der Trotte sehr zurückhaltend gestalteten Fassade" begründet, ist
jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dass die Beschwerdeführenden dieselbe
Fassade als "abweisend" bezeichnen, stellt lediglich eine andere,
nicht weiter begründete Würdigung dar.
4.6
Hingegen weisen die Beschwerdeführenden zu
Recht auf die Auswirkungen hin, die das Konzept mit der Hofgartenumfassung auf
die Erscheinung der Baute in ihren Dimensionen hat. Der Auffassung der
Vorinstanz, das Gebäude werde durch die transparente Ausgestaltung des
strassenseitigen Gartenabschlusses mittels eines Rostes optisch klar von der
Gartenmauer getrennt und letztere auch als solche wahrgenommen, kann nicht
beigepflichtet werden. Wie transparent dieser Rost schliesslich sein wird, ist
höchst unklar. Der Abschluss des Gartens gegen die Strasse hin wird, selbst
wenn er ein Stück weit durchlässig sein sollte, ähnlich wirken, wie eine mit
Fenstern oder Balkonen versehene Fassade. Die Baute erweckt daher insgesamt den
Eindruck eines Gebäudes, das eine wesentlich grössere als die zulässige
Baumasse aufweist. Damit vermag es den Gestaltungsanforderungen nicht zu
genügen.
4.7
Die
nordwestliche Gartenmauer für sich sprengt nach Auffassung der Beschwerdeführenden
den Rahmen hiesiger Vorstellungen von einordnungskonformen Gartenmauern völlig.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es treffe zu, dass auf den umliegenden
Grundstücken keine vergleichbaren Gartenmauern vorhanden seien. Die Mauer erscheine
aber von der G-Strasse aus nicht als Riegel, da sie gegen die Strasse hin mit
5,5 m ihre grösste Höhe erreiche und alsdann wegen der Hanglage stetig
abnehmend gegen Nordosten verlaufe, wo sie eine Höhe von nur noch 1,32 m
erreiche. Auch aus dem Blickwinkel des Wohnhauses der Beschwerdeführenden trete
die Mauer nicht als überdimensioniert in Erscheinung, da dieses höher liege als
das Bauprojekt und die Mauer bis etwa auf die Höhe dessen ersten Wohngeschosses
reichen werde. Ausserhalb der Mauer werde sodann einzig das abfallende Terrain
erkennbar sein, sodass fliessende Terrainverhältnisse beibehalten werden
könnten.
4.8
Diese
Auffassung ist nicht mehr vertretbar. Eine derart hohe Mauer stellt nicht nur
im vorliegend zu beurteilenden Gebiet ein "fremdes Element" dar. Sie
ist vielmehr ganz allgemein in einem Wohnquartier fehl am Platz. Das
Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit schon in Bezug auf eine –
allerdings deutlich längere – 2,2 m hohe Gartenmauer festgehalten, diese
wirke "massig, auffällig und überhöht", erinnere "eher an eine
Gefängnismauer" und stehe "in offensichtlichem Gegensatz zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung" (VGr, 9. März 2000,
VB.1999.00341, E. 2b/aa [nicht publiziert]; bestätigt mit BGr,
24.
Januar 2001,1P.50/2000).
Schon § 238 Abs. 1 PBG stellt eine positive
ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbietet,
sondern positiv eine Gestaltung verlangt, die sicherstellt, dass sowohl für die
Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,
E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3).
Dass der von der G-Strasse abgewandte Teil der geplanten
Mauer mit einer Höhe von 1,32 m unter dem Aspekt der Einordnung noch
hinzunehmen ist, bedeutet nicht, dass dies für den vorderen Teil auch gilt. Es
handelt sich dabei nicht um einen Mauerabschnitt, der kaum wahrgenommen wird.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Mauer auch gut neun Meter von ihrem
südwestlichen Ende bei der Garageneinfahrt entfernt noch eine Höhe von 3 m
erreicht. Hinzu kommt, dass die grösste Höhe der Mauer gegen die Strasse hin
zwar 5,5 m beträgt, das Niveau der Strasse jedoch noch einmal 2 m
tiefer liegt. Von der Strasse her wird die Mauer daher noch höher in Erscheinung
treten. Auch der Umstand, dass die Mauer die Höhe des projektierten Wohnhauses
um nur gerade 2,85 m unterschreitet, macht deutlich, wie auffällig und
überhöht sie wirkt.
Hinzu kommt, dass die Mauer eine die Umgebung ausschliessende
Wirkung hat. Die Liegenschaft wird nicht nur vor Einblicken geschützt, auch die
landschaftliche Umgebung soll an der Mauer Halt machen. So halten der Bauausschuss
und die Vorinstanz der Mauer zugute, dass das abfallende Terrain ausserhalb des
Hofgartens beibehalten werde und rechtfertigen mit der Mauer gleichzeitig die
erheblichen Abgrabungen innerhalb des Hofgartens. Insofern ist die Einschätzung
des Bauausschusses, der Baukörper passe volumetrisch und in Bezug auf die
Körnung und Setzung in die zweigeschossige Wohnzone am Hang, zu relativieren.
Sie ist zwar in Bezug auf das Gebäude an sich nicht zu beanstanden. Sie
berücksichtigt jedoch nicht, dass dessen Nordwestfassade nicht ein Umschwung
vorgelagert ist, der gestalterisch überzeugend in die landschaftliche Umgebung
übergeht. Von einer befriedigenden Gestaltung des Bauvorhabens und ihres
Umschwungs in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung kann somit keine Rede sein. Diese Einschätzung ist nach dem Gesagten
nicht mehr vertretbar.
4.9
Die
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die mangelnde Einordnung
der nordwestlichen Gartenmauer und des südwestlichen Gartenabschlusses als begründet.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zumal der festgestellte Mangel nicht
ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann. Eine – erhebliche –
Reduktion der Mauerhöhe verlangt eine grundlegende Überarbeitung des Projekts.
Zum einen wirkt sie sich auf das Konzept des Hofraums aus. Ob sich dieses auch
mit einer erheblichen Reduktion der Mauerhöhe verwirklichen lässt, erscheint
unklar. Jedenfalls wird die angepasste Gestaltung den Anforderungen von
§ 238 PBG zu genügen haben, wobei die Auswirkungen auf die dannzumal von
aussen sichtbaren Terrainverhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Die
Würdigung der Einordnung eines in diesem Sinn angepassten Projekts kann nicht
vorweggenommen werden. Die entsprechende Einschätzung ist im jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich. Zum anderen ist der Bereich der Vorhalle der Garage bzw. der sich
über dieser befindenden Terrasse zu überarbeiten (E. 4.6). Eine Heilung
durch die Anordnung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1
PBG kommt daher nicht in Betracht.
Bei der Neuprojektierung wird auch zu prüfen sein, ob die
nach Nordwesten ausgerichteten Wohnräume angesichts der geplanten Mauer den
Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG entsprechen.
5.
5.1
Die Beschwerde erweist sich als
begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner
kostenpflichtig (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu
berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts infolge eines parallelen, das
gleiche Bauvorhaben betreffenden Verfahrens (VB.2013.00126) reduziert war. Der
private Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Für das Beschwerdeverfahren erweist sich eine Entschädigung
von Fr. 1'000.- als angemessen.
5.2
Die Kostenverteilung der Vorinstanz
ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen. Dabei ist
jedoch nur jener Teil der Kosten neu zu verlegen, der auf die
Beschwerdeführenden entfiel. Da H und I keine Beschwerde erhoben haben, ist auf
die ihnen auferlegten Kosten nicht zurückzukommen. Die Kosten des Rekursverfahrens
sind demnach je zu 5/16 den Beschwerdegegnern 1 und 2 und – unverändert
– zu 3/8 H und I aufzuerlegen.
5.3
Nach den gleichen Grundsätzen ist
die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung anzupassen. Die
vorinstanzliche Regelung ist nur soweit aufzuheben, als sie die am vorliegenden
Beschwerdeverfahren Beteiligten betrifft. Der Beschwerdegegner 1 ist zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 24. Januar 2013 sowie der Beschluss des
Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 21. März 2012 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 5'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.
4.
Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids vom 24. Januar 2013 wird hinsichtlich der Verteilung
der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von
Fr. 5'150.- zu je 3/16 unter solidarischer Haftung für 3/8 I und H und je
zu 5/16 den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt werden.
Disp.-Ziffer
III des Rekursentscheids vom 24. Januar 2013 wird dahingehend abgeändert,
dass die Verpflichtung der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdegegner 1
eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, aufgehoben wird. I und H bleiben
verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Umtriebsentschädigung von je
Fr. 200.- (unter solidarischer Haftung für Fr. 400.-) zu bezahlen.
5.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…