VB.2013.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00118
19. September 2013Deutsch20 min
(URT.2013.15602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00118
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Stadtrat Kloten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 erteilte der Stadtrat
Kloten der D AG die baurechtliche Bewilligung für ein Gewerbehaus mit
Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse/H-Strasse
in Kloten und eröffnete die Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom
11. Juni 2012.
Erwägungen
II.
Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 24. Januar 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 beantragten A und B
dem Verwaltungsgericht, die baurechtlichen Bewilligungen und den
Rekursentscheid aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdegegnerschaft.
In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2013 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte auch der Stadtrat Kloten in
seiner Beschwerdeantwort vom 23. April 2013, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 schloss die D
AG auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden zuzüglich MwSt.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach dem Dafürhalten der privaten Beschwerdegegnerin fehlt
es den Beschwerdeführenden an der Beschwerdelegitimation, weil sie
ausschliesslich Rügen im Zusammenhang mit den für das Bauvorhaben
erforderlichen Pflichtparkplätzen vorbringen.
Durch den angefochtenen Rekursentscheid sind die Beschwerdeführenden
formell beschwert und haben nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis unabhängig
vom Bestehen der Rekurslegitimation ein schutzwürdiges Interesse an der
Beschwerdeführung (vgl. VGr, 13. Juli 2001, VB.2001.00153, E. 1c;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 96, auch zum Folgenden). Ob die Beschwerdeführenden zum Rekurs legitimiert
waren, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (dazu hinten
E. 2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese
Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,
E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21
und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den
Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen. Gemäss ständiger
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Nachbar mangels
Rechtsschutzinteresse hingegen die Legitimation abzusprechen, wenn der gerügte
Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden
kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Umgekehrt sind die
Beschwerdeführenden zur Rüge legitimiert, es bedürfe zusätzlicher (oder
geänderter) Auflagen in der Baubewilligung, sofern diese Auflagen die
Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu lindern vermögen (VGr, 30. Januar
2013, VB.2012.00791, E. 2.3).
2.2
Das Bauvorhaben löst unbestrittenermassen die Pflicht zur
Schaffung von Abstellplätzen aus. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien über
die Anzahl der erforderlichen Parkplätze (PP).
2.2.1
Wie sich aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt, ist die
Erstellungspflicht von Abstellplätzen vorzugsweise real zu erfüllen (Frey, Die
Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem
Recht, Zürich 1987, S. 77). Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf
dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen
(§ 244 Abs. 1 PBG), ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage
oder die Beteiligung an einer solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a. a. O., S. 77 f.). Ist die
Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246
PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.
Aufgrund
Dispositiv
dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt, dass die Unmöglichkeit,
Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung führe, und
sprach den betroffenen Nachbarn jeweils ein legitimationsbegründendes Interesse
ab (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00609,
E. 4.2; 10. Juli 2008, VB.2008.00051,
E. 6; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14; VGr, 25. Mai 1993, VB 93/0001; 13. November
1992, VB 92/0088, beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch RB
1986 Nr. 8). Den beurteilten Fällen ist gemeinsam, dass die betroffenen
Nachbarn aus einer auflageweisen Erhöhung der geforderten Parkplatzzahl bzw.
der anzuordnenden Ersatzlösung keine ersichtlichen Vorteile gezogen hätten.
Wehren sich die Rechtsmittelkläger gegen das Bauvorhaben als solches, so sind
sie mit ihren Rügen hinsichtlich der zu erstellenden Abstellplätze regelmässig
nicht zu hören: Weder die Erstellung zusätzlicher Abstellplätze noch die
Verpflichtung der Bauherrschaft zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage
würde an ihrer Betroffenheit durch das gesamte Projekt etwas ändern (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 35; vgl. auch Fritz Frey, Ausgewählte Fragen zur
Erstellungspflicht von Abstellplätzen, PBG aktuell 3/1999 S. 6 f.).
Anders verhält es sich, wenn sich die Rügen auf örtlich
fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen
verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig (RB
1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Unter solchen Umständen hat ein
rekurrierender Nachbar Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines
Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu entscheiden, wenn die nach der
Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation aus anderen
Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten
lässt (vgl. VGr, 22. Mai 1990, VB 90/0013, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht). Eine legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte
Parkierungslösung ist jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den
Bestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Da den betreffenden
Normen keine unmittelbar nachbarschützende Funktion zukommt (vgl. VGr, 5. Juli
2004, VB.2004.00234, E. 4.2.1), müssen die Nachbarn ihr Anfechtungsinteresse
vielmehr im Einzelnen darlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; VGr,
13. November 1992, VB 92/0082, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; RB 1989
Nr. 10). Ein solches ist namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von
§ 243 Abs. 2 PBG zu befürchten sind, die sich in spezieller Weise zu
ihren Lasten auswirken.
2.2.2
Die Beschwerdeführenden äussern die Befürchtung, ihre benachbarten Grundstücke
könnten infolge ungenügender Parkplätze auf dem Baugrundstück von
"wild" parkierenden Gästen des Nachtclubs betroffen sein. Insbesondere
bestehe die Gefahr, dass ihre eigenen Abstellplätze von Fahrzeugen der Besucher
verstellt würden. Entgegen dem Parkplatznachweis des Beschwerdegegners sei für
die 90 bzw. 120 Besucher der Diskothek und die 40 Restaurantgäste bei
realistischer Betrachtung von einem weit höheren Parkplatzbedarf auszugehen als
die dafür geplanten 20 Parkplätze, zumal der öffentliche Verkehr in der
Nacht ausgedünnt sei und keine Reduktion der Anzahl Abstellplätze erlaube.
Ungenügende
Parkierungsmöglichkeiten sind unter den gegebenen Umständen durchaus geeignet,
die von den Beschwerdeführenden befürchteten Missstände zu bewirken. Mit einer
Erhöhung der nachgewiesenen Abstellplätzte entsprechend den beschwerdeführerischen
Berechnungen wäre der glaubhaft gemachten Gefahr ohne Weiteres beizukommen.
Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein schutzwürdiges Interesse an der
Rekurs- und Beschwerdeführung. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf das
Rechtsmittel eingetreten.
3.
Das zurzeit brachliegende Baugrundstück Kat.-Nr. 02
liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten
und grenzt im Süden an den F-Strasse, im Westen an die G-, im Osten an die H-Strasse
und im Norden an ein überbautes Grundstück. Die private Beschwerdegegnerin
beabsichtigt, ein zu verschiedenen Zwecken genutztes Geschäftshaus mit zwei
Voll- und einem Dachgeschoss zu erstellen: Im Erdgeschoss sind Verkaufsflächen
geplant, das Obergeschoss soll eine Lounge/einen Club mit Fumoir beherbergen,
und im Dachgeschoss sind Büroräume und ein Restaurant vorgesehen. Eine
Unterniveaugarage mit 25 Parkplätzen sowie drei oberirdische Fahrzeugabstellplätze
sollen den anfallenden Parkplatzbedarf sicherstellen.
4.
Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen,
insbesondere zu den Betriebszeiten von Restaurant und Diskothek (im Folgenden
"Lounge/Club") und zum während dieser Zeiten effektiv bestehenden
ÖV-Angebot, nicht auseinandergesetzt habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe
das Baurekursgericht ihren Hinweis auf die Raucherlounge sowie die Berechnungen
zum Abstellplatzbedarf, die sie dem Parkplatznachweis in der Baubewilligung
entgegengehalten hätten.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem
das Recht auf Begründung des Entscheids (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 11 ff., § 10 N. 36 ff.; § 28 Abs. 1
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
In einem Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen, Behauptungen und
Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf
jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich
betrachtet (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2). Es müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es muss
grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen
für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.2 In
E. 4.2 des Rekursentscheids hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass der
Beschwerdegegner zu Recht auf das bestehende kommunale Parkplatzreglement beziehungsweise
die VSS-Norm SN 640 281 abgestellt habe. Dabei handle es sich naturgemäss
um theoretische Werte, welche jedoch auf praktischen Erfahrungen beruhten, und
denen durchaus auch eine gewisse Lenkungswirkung zukommen könne. Dass nicht
jedes Fahrzeug mit der so ermittelten durchschnittlichen Anzahl Fahrgäste
belegt sei (bzw. sein könne), verstehe sich von selbst. Darüber hinausgehenden
Forderungen nach zusätzlichen Abstellplätzen fehle schlicht die rechtliche Grundlage.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen gab die
Vorinstanz lediglich die Auffassung zu erkennen, dass die angewandten
Regularien für eine Berechnung des Parkplatzbedarfs anhand der vermuteten
Belegung der Fahrzeuge keinen Raum liessen. Auf die Erschliessung des
Baugrundstücks durch den nächtlichen öffentlichen Verkehr geht der Rekursentscheid
nicht ein und äussert sich auch sonst nicht zur Massgeblichkeit des effektiv
bestehenden ÖV-Angebots bei der Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze.
Ebenfalls unberücksichtigt liess die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Hinweis
auf die zusätzlichen Sitzplätze im geplanten Fumoir. Die Entscheidbegründung erweist
sich dadurch als mangelhaft und gehörsverletzend.
4.3 Da der
vorliegende Begründungsmangel allerdings keine schwerwiegende Gehörsverletzung darstellt
und die Beschwerdeführenden selber nicht die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz verlangen, ist die Gehörsverletzung in diesem Verfahren zu heilen.
Eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht erscheint nicht notwendig und
käme einem formalistischen
Leerlauf gleich (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00179, E. 2.3.4). Ob das
Projekt genügend Abstellplätze vorsieht, kann das Verwaltungsgericht demzufolge
mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition
beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. VGr, 28. Oktober
2010, VB.2009.00199, E. 4.1.4).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche und
willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung des
Parkplatzbedarfs.
5.1 Gemäss
§ 243 Abs. 1 lit. a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und
Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der
Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den
örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach
Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und
Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Massgebend für die
erlaubte bzw. die erforderliche Zahl von Abstellplätzen ist nicht ein einzelner
Gebäudeteil sondern im Sinn einer Gesamtbetrachtung die ganze Baute einschliesslich
der projektierten Geschossflächen (VGr, 20. August 1999, VB.99.00157, E. 4c,
nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht)
5.2 Das vom
Gemeinderat festgesetzte Parkplatzreglement vom 1. Oktober 2010 definiert
in Art. 9 den Normbedarf an Autoabstellplätzen je nach den verschiedenen
Nutzungsarten. Gestützt auf diesen Normbedarf wird der minimal und maximal
massgebliche Bedarf an Abstellplätzen für die drei planlich festgelegten
Gebiete I bis III mit je nach Erschliessungsgrad abgestuften Faktoren berechnet
(Art. 10 PR). Im Zentrumsnahen Gebiet I, das als durch den öffentlichen
Verkehr mit der Güteklasse A bis C erschlossen und sehr stark luftbelastet
definiert wird, gilt minimal 0,2 und maximal 0,6 des Normbedarfs bei Beschäftigten-
und Kundenparkplätzen sowie minimal 0,5 und maximal 1,2 des Normbedarfs bei
Bewohner- und wohnungszugehörigen Besucherparkplätzen.
5.3 Beim
Parkplatzreglement handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales
Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt.
Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch
zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher
Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu
respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn
sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar
erweist (RB 1981 Nr. 20, Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies gilt
im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (vgl. vorn
E. 4.3).
5.4 Ausgehend
von den vier Nutzungsarten Verkauf, Büro, Restaurant und Lounge/Club
errechnete der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 9 PR und die VSS-Norm
SN 640 281 zunächst den jeweiligen Normbedarf für die Beschäftigten und
die Kunden. Im Gegensatz zu den drei erstgenannten Nutzungen enthält
Art. 9 PR für den Club-/Loungebetrieb keine eigenen Normwerte. Für solche
"anderen Nutzungen" soll die Bewilligungsinstanz den Normbedarf
anhand von SN 640 281 bestimmen (Art. 9 PR in fine). Dementsprechend
veranschlagte die Baubehörde für den Club-/Loungebetrieb einen Normbedarf von
0,3 Parkplätzen pro Sitzplatz. Den kumulierten Normbedarf von 13 PP
(Beschäftigte) bzw. 36 PP (Kunden) multiplizierte sie sodann mit dem
aufgrund der Lage des Baugrundstücks im Zentrumsnahen Gebiet I für Kunden- und
Beschäftigtenparkplätze massgebenden Reduktionsfaktor von 0,2 (Art. 10 PR)
und legte den gesamten minimalen Parkplatzbedarf schliesslich auf 11 fest
(S. 4 der Baubewilligung vom 3. Juli 2012).
5.5 Die
Beschwerdeführenden betrachten diesen Nachweis des Abstellplatzbedarfs als
grundsätzlich verfehlt und halten ihr eigene Berechnungen entgegen: Bei einer
maximalen Belegung des strittigen Gebäudes mit 200 Gästen
(80 Restaurant und 120 Diskothek), einem Modal-Split von 80:20
(Individualverkehr/öffentlicher Verkehr) und einem realistischen Belegungsgrad
von zwei Personen pro Personenwagen wären 80 Fahrzeugplätze erforderlich. Im
Weiteren beklagen die Beschwerdeführenden eine zu schematische Anwendung des
Parkplatzreglements sowie der VSS-Norm SN 640 281. Für die Beurteilung der
ÖV-Erschliessungsqualität basierten diese auf einem Tageszeitraum von 08.00 bis
20.00 Uhr und enthielten für Nutzungen ausserhalb dieser Zeiten keine
Regelung. Ausserdem sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerschaft von
einer objektiv möglichen Maximalbelegung von 120 (Diskothek) bzw. 80 Gästen
(Restaurant) auszugehen.
5.5.1
Grundsätzlich hat die Berechnung der Zahl der erforderlichen Abstellplätze
unter Berücksichtigung aller für den konkreten Einzelfall erheblichen Umstände
zu erfolgen (Frey, S. 43 f., auch zum Folgenden). Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie und Praktikabilität lässt sich eine gewisse Schematisierung
der Berechnungsweise allerdings nicht vermeiden (vgl. auch VGr, 22. Mai
1990, VB 90/0013, E. 4c, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Nur wenn es
sich im Einzelfall zeigt, dass ein bestimmtes Bauvorhaben klarerweise nicht mit
Durchschnittsmassstäben gemessen werden kann, ist die kommunale Behörde
gehalten, von den festen Richtzahlen ihrer eigenen Ausführungsverordnung nach
oben oder nach unten abzuweichen, ohne dass ihr deswegen eine Rechtsverletzung
zum Vorwurf gemacht werden könnte.
Eine solche
Einzelfallbetrachtung drängt sich insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der
geplanten Nutzungen auf. Dies gilt zunächst für den Fall mehrerer Nutzungen,
die nicht zur gleichen Zeit stattfinden (sog. Doppelnutzung), was eine
Kumulation der Pflichtabstellplätze mangels eines tatsächlichen Bedarfs
ausschliesst (vgl. Ziff. 1 der Erläuterungen zur Wegleitung zur Regelung
des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen; VGr, 22. Mai 1990, VB
90/0013, E. 4c, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Eine
Beachtung der konkreten Umstände ist zudem auch mit Blick auf das effektiv
bestehende ÖV-Angebot angezeigt (vgl. auch VGr, 7. November
2007, VB.2007.00136, E. 2.5), wenn sich die betreffende Nutzung
vollständig oder zu einem erheblichen Teil ausserhalb der üblichen und der
Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen zugrundeliegenden
Betriebszeiten von 06.00 bis 20.00 Uhr (Montag bis Freitag) abspielt. So stellt
denn auch Ziff. 2 Fn. 1 der Wegleitung für reine Arbeitsplatzgebiete
mit stark verdichtetem Angebot während der "Pendlerzeiten" im
Unterschied zu anderen Nutzweisen auf das durchschnittliche Kursintervall von
06.00 bis 8.30 und 16.00 bis 18.30 Uhr ab.
5.5.2
Das geplante Geschäftshaus weist – wie vorn E. 3 aufgeführt –
verschiedene Nutzungen auf. Die Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze basiert
auf dem von der Bauherrschaft eingereichten Betriebskonzept vom 17. Januar
2012, das für höchstens 90 (Lounge/Club) bzw. 40 Gäste (Restaurant)
ausgelegt ist. Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen sich gemäss
Disp.-Ziff. 33.44 und 33.15 der Baubewilligung vom 3. Juli 2012 in
der Lounge/im Club maximal 100 und im Restaurant 50 Personen aufhalten. Wenn
die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, das Restaurant und die Lounge/der Club
könnten nach geringfügigen baulichen Änderungen mehr Personen aufnehmen, so
bleibt dies schon deswegen ohne Belang, weil das Parkplatzreglement wie auch
die VSS-Norm SN 640 281 von anderen Bezugseinheiten als der
feuerpolizeilich zulässigen Maximalbelegung ausgehen: Für das Restaurant
bemisst sich der Normbedarf gemäss Art. 9 PR anhand der vorhandenen
Sitzplätze (1 Abstellplatz pro 40 Sitzplätze für die Beschäftigten;
1 Abstellplatz pro 6 Sitzplätze für Besucher und Kunden), während
Tab. 1 Ziff. 10.1 SN 640 281 für Diskotheken ein
Parkfelder-Angebot von 0,3 "pro Sitzplatz bzw. pro m2 Tanzfläche" vorsieht.
Unter Beachtung des tagsüber geltenden Reduktionsfaktors von 0,2 genügen die 28
auf dem Baugrundstück nachgewiesenen Abstellplätze dem gesetzlichen
Minimalbedarf offensichtlich bei Weitem.
5.5.3
Laut Ziff. 8 des Betriebskonzepts wird das Restaurant am Abend (Montag
bis Samstag) voraussichtlich von 19.00 bis 24.00 Uhr und am Sonntag bis 23:00
Uhr offen sein (optional). Für die Lounge/den Club sind am Abend folgende
Öffnungszeiten geplant: 17.00 bis 24.00 Uhr (Montag bis Mittwoch), 17.00 bis
02.00 Uhr (Donnerstag), 17.00 bis 04.00 Uhr (Freitag und Samstag) und 16.00 bis
23.00 Uhr (Sonntag, optional).
Mit ihren nächtlichen
Öffnungszeiten geht die Lounge/der Club teilweise weit über die regulären
Betriebszeiten des ZVV-Netzes hinaus und wird dann lediglich durch das Nachtnetz
von SBB und ZVV erschlossen. Diesem für den Parkplatznachweis bedeutsamen Umstand
trägt die Baubewilligung vom 3. Juli 2012 keine Rechnung. Wenn der
Beschwerdegegner den für das zentrumsnahe Gebiet I massgebenden
Reduktionsfaktor von 0,2 unbesehen auf den gemäss Tab. 1 Ziff. 10.1
SN 640 281 bestimmten Normbedarf für Diskotheken anwendet, so verstösst er
gegen § 242 Abs. 1 PBG. Sein Einwand, dass die VSS-Norm die Nachtstunden
bereits berücksichtige, verfängt nicht, zumal nach Ziff. 9.1 in fine SN
640 281 der Normbedarf als Richtwert unabhängig von der Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr festzulegen ist; die Erschliessungsqualität wird erst im
Rahmen des sog. Standort-Typs berücksichtigt (Ziff. 10.2
SN 640 281).
Es ist folglich zu prüfen, ob
die geplanten 28 Parkplätze auch dem unter Berücksichtigung des ausgedünnten
Nachtfahrplans bestimmten Mindestbedarf an Pflichtabstellplätzen genügen.
5.5.4
Gemäss Darstellung der privaten Beschwerdegegnerin beträgt die Tanzfläche
der Lounge/des Clubs 70 m2,
was die Beschwerdeführenden allerdings infrage stellen. An der Bar sind zudem
10 Sitzplätze vorgesehen. Nach Tab. 1 Ziff. 10.1 SN 640 281
resultiert daraus ein Normbedarf von insgesamt 24 (=0,3*70+0,3*10)
Abstellplätzen. Das Fumoir stellt keine Erweiterung der Tanzfläche und trotz
der vorgesehenen Sitzgelegenheit auch keine massgebende Nutzweise im Sinn von
§ 242 Abs. 1 PBG dar, sondern steht den rauchenden
Restaurantbesuchern bzw. Clubgästen zusätzlich zur Verfügung (vgl. Betriebskonzept
Ziff. 2). Wenn die Vorinstanzen auf dessen Einbezug in die
Parkplatzberechnung verzichtet haben, so ist dies jedenfalls nicht zu
beanstanden. Das Restaurant ist sodann laut Betriebskonzept für 40 Sitzplätze
ausgelegt, was an sich einem aufgerundeten Normbedarf von 8 Parkplätzen entspricht
(vgl. E. 4.3 Abs. 5 des Rekursentscheids). Dieser fällt jedoch für
den Nachtzeitraum ausser Ansatz, nachdem die zu erstellenden Parkplätze ohne
Zweckbindung in einer Poolbewirtschaftung betrieben werden sollen und das
Restaurant spätestens um 24:00 Uhr schliessen wird, sodass ab Mitternacht alle
Abstellplätze für den Clubbetrieb zur Verfügung stehen werden. Zu diesem Zweck wird
die Bauherrschaft in Disp.-Ziff. 8 der Baubewilligung vom 3. Juli
2012 verpflichtet, dem Beschwerdegegner vor Baubeginn entsprechende Angaben
über die Parkplatzbewirtschaftung zur Genehmigung zu unterbreiten. Damit sind
auch ohne Anwendung eines erschliessungsbedingten Reduktionsfaktors genügend
Parkplätze nachgewiesen.
Das Bauvorhaben erfüllt die
Abstellplatzerstellungspflicht im Übrigen selbst dann, wenn man auf die Angabe
der Beschwerdeführenden abstellt, wonach die Tanzfläche 120 m2 betrage, und den errechneten
Normalbedarf entsprechend der tatsächlichen nächtlichen ÖV-Erschliessung
reduziert. Auszugehen ist diesfalls von einem Normbedarf von 39 PP
(=0,3*120+0,3*10). Da das Parkplatzreglement der Stadt Kloten für die
Nachtstunden keine expliziten Regelungen trifft, ist die Erschliessungsqualität
für die konkrete Nutzung anhand der hilfsweise heranzuziehenden Wegleitung zur
Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen zu ermitteln: In
unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks (Distanz < 300 m) befindet
sich die Bushaltestelle I, die in den relevanten Nächten von Freitag auf
Samstag sowie Samstag auf Sonntag von der stündlich verkehrenden regionalen
Nachtbuslinie N52 bedient wird (vgl. http://www.zvv.ch). Überdies fährt am
Bahnhof Kloten die Nacht-S-Bahn SN 7 Richtung Zürich HB, ebenfalls im
Stundentakt. Gemäss Ziff. 2 Tab. 2 und 3 der Wegleitung ist das
Baugrundstück für die Nachtzeit demnach der Erschliessungsgüteklasse D
zuzurechnen, was einen massgeblichen Bedarf von 60 (Beschäftigte) bzw. 70 %
(Besucher / Kunden) des Normbedarfs, mithin 23,4 bzw. 27,3 PP ergibt
(Ziff. 4 Tab. 4 der Wegleitung).
6.
Nachdem damit die erforderlichen Pflichtabstellplätze
nachgewiesen sind, stellen die in Disp.-Ziff. 16 der Baubewilligung vom
3. Juli 2012 vor Baubeginn auf Drittgrundstücken auszuweisenden zusätzlichen
Parkierungsmöglichkeiten keine Pflichtabstellplätze im Sinn von § 242 PBG
dar. Sie bilden vielmehr das Resultat der Vergleichsgespräche, die die private
Beschwerdegegnerin mit den Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben geführt
hat, und dienen der weiteren Reduktion der vom Clubbetrieb ausgehenden
Verkehrs- und Lärmemissionen (vgl. S. 5 f. der Baubewilligung). Die
Vorbringen der Beschwerdeführen zur ungenügenden rechtlichen Sicherung der
betreffenden Parkplätze zielen daher ins Leere, denn nur Pflichtabstellplätze
müssen im Hinblick auf ihre dauerhafte Benützung rechtlich gesichert sein
(Frey, S. 58). In diesem Sinn ist auch Art. 4 Abs. 2 PR
auszulegen, wonach die "erforderlichen Abstellplätze" mit der
Baueingabe auszuweisen sind.
7.
Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden, die
Besucherparkplätze seien nicht leicht zugänglich und widersprächen § 244
Abs. 3 PBG. Ferner befürchten sie Nachtruhestörungen durch die Zu- und
Wegfahrten zum geplanten Nachtclub.
In E. 5 des Rekursentscheids wird überzeugend und in
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dargelegt, dass sich die
Einfahrt in die Unterniveaugarage mit einer Lichtsignalanalge steuern lasse und
angesichts des eher seltenen Begegnungsfalls auf der einspurigen Rampe keine problematischen
Verzögerungen zu erwarten seien. Dass die Zufahrt zur Garageneinfahrt über die J-Strasse-
und H-Strasse schwer erreichbar sein solle, sei nicht ersichtlich. – Daran
vermag auch die von den Beschwerdeführenden als "verwinkelt"
kritisierte Zufahrtsituation nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass die jeweiligen
Betreiber der Lounge/des Clubs und des Restaurants gemäss Disp.-Ziff. 15
der Baubewilligung vom 3. Juli 2012 verpflichtet werden, dafür zu sorgen,
dass in den angrenzenden Quartieren kein Suchverkehr stattfindet und die
Lärmbelastung für Anwohner in Grenzen gehalten wird. Als verbindliche Massnahme
ist hierfür unter anderem ein Lotsendienst durch eine Aufsichtsperson
vorgesehen (S. 6 der Baubewilligung). Mit dieser Auflage wird auch den
Anliegen der Beschwerdeführenden zum Lärmschutz Rechnung getragen. Es kann
diesbezüglich auf die – nicht substanziiert bestrittenen – Ausführungen in
E. 6 des Rekursentscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG).
8.
Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Aufgrund von § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nachdem der Rekursentscheid
durch seine mangelhafte Begründung teilweise Anlass zur Beschwerde hat geben
können (vgl. oben E. 4), rechtfertigt es sich, 1/4 der Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015,
E. 12.2). Die verbleibenden Kosten sind den Beschwerdeführenden zu
gleichen Teilen, mithin zu je 3/8 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht
ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von
§ 17 Abs. 2 und 3 VRG der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 6'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je 3/8 und unter
solidarischer Haftung für 3/4 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MwSt.
inbegriffen) zu zahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6. Mitteilung an:…