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Entscheid

VB.2013.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00118

19. September 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 erteilte der Stadtrat

Kloten der D AG die baurechtliche Bewilligung für ein Gewerbehaus mit

Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse/H-Strasse

in Kloten und eröffnete die Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom

11. Juni 2012.

Erwägungen

II.

Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 24. Januar 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 beantragten A und B

dem Verwaltungsgericht, die baurechtlichen Bewilligungen und den

Rekursentscheid aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdegegnerschaft.

In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2013 beantragte

das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte auch der Stadtrat Kloten in

seiner Beschwerdeantwort vom 23. April 2013, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2013 schloss die D

AG auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden zuzüglich MwSt.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach dem Dafürhalten der privaten Beschwerdegegnerin fehlt

es den Beschwerdeführenden an der Beschwerdelegitimation, weil sie

ausschliesslich Rügen im Zusammenhang mit den für das Bauvorhaben

erforderlichen Pflichtparkplätzen vorbringen.

Durch den angefochtenen Rekursentscheid sind die Beschwerdeführenden

formell beschwert und haben nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis unabhängig

vom Bestehen der Rekurslegitimation ein schutzwürdiges Interesse an der

Beschwerdeführung (vgl. VGr, 13. Juli 2001, VB.2001.00153, E. 1c;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 96, auch zum Folgenden). Ob die Beschwerdeführenden zum Rekurs legitimiert

waren, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Beschwerde (dazu hinten

E. 2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhe­bung oder Änderung hat. Die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Män­gel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,

E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21

und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den

Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen. Gemäss ständiger

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Nachbar mangels

Rechtsschutzinteresse hingegen die Legitimation abzusprechen, wenn der gerügte

Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden

kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Umgekehrt sind die

Beschwerdeführenden zur Rüge legitimiert, es bedürfe zusätzlicher (oder

geänderter) Auflagen in der Baubewilligung, sofern diese Auflagen die

Betroffenheit der Beschwerdeführenden zu lindern vermögen (VGr, 30. Januar

2013, VB.2012.00791, E. 2.3).

2.2

Das Bauvorhaben löst unbestrittenermassen die Pflicht zur

Schaffung von Abstellplätzen aus. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien über

die Anzahl der erforderlichen Parkplätze (PP).

2.2.1

Wie sich aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt, ist die

Erstellungspflicht von Abstellplätzen vorzugsweise real zu erfüllen (Frey, Die

Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem

Recht, Zürich 1987, S. 77). Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf

dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen

(§ 244 Abs. 1 PBG), ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage

oder die Beteiligung an einer solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a. a. O., S. 77 f.). Ist die

Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246

PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.

Aufgrund

Dispositiv

dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt, dass die Unmöglichkeit,

Abstellplätze zu schaffen, grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung führe, und

sprach den betroffenen Nachbarn jeweils ein legitimationsbegründendes Interesse

ab (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00609,

E. 4.2; 10. Juli 2008, VB.2008.00051,

E. 6; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14; VGr, 25. Mai 1993, VB 93/0001; 13. November

1992, VB 92/0088, beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch RB

1986 Nr. 8). Den beurteilten Fällen ist gemeinsam, dass die betroffenen

Nachbarn aus einer auflageweisen Erhöhung der geforderten Parkplatzzahl bzw.

der anzuordnenden Ersatzlösung keine ersichtlichen Vorteile gezogen hätten.

Wehren sich die Rechtsmittelkläger gegen das Bauvorhaben als solches, so sind

sie mit ihren Rügen hinsichtlich der zu erstellenden Abstellplätze regelmässig

nicht zu hören: Weder die Erstellung zusätzlicher Abstellplätze noch die

Verpflichtung der Bauherrschaft zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage

würde an ihrer Betroffenheit durch das gesamte Projekt etwas ändern (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 35; vgl. auch Fritz Frey, Ausgewählte Fragen zur

Erstellungspflicht von Abstellplätzen, PBG aktuell 3/1999 S. 6 f.).

Anders verhält es sich, wenn sich die Rügen auf örtlich

fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen

verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig (RB

1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Unter solchen Umständen hat ein

rekurrierender Nachbar Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit eines

Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu entscheiden, wenn die nach der

Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation aus anderen

Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken befürchten

lässt (vgl. VGr, 22. Mai 1990, VB 90/0013, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht). Eine legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte

Parkierungslösung ist jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den

Bestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Da den betreffenden

Normen keine unmittelbar nachbarschützende Funktion zukommt (vgl. VGr, 5. Juli

2004, VB.2004.00234, E. 4.2.1), müssen die Nachbarn ihr Anfechtungsinteresse

vielmehr im Einzelnen darlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; VGr,

13. November 1992, VB 92/0082, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; RB 1989

Nr. 10). Ein solches ist namentlich gegeben, wenn Übelstände im Sinn von

§ 243 Abs. 2 PBG zu befürchten sind, die sich in spezieller Weise zu

ihren Lasten auswirken.

2.2.2

Die Beschwerdeführenden äussern die Befürchtung, ihre benachbarten Grundstücke

könnten infolge ungenügender Parkplätze auf dem Baugrundstück von

"wild" parkierenden Gästen des Nachtclubs betroffen sein. Insbesondere

bestehe die Gefahr, dass ihre eigenen Abstellplätze von Fahrzeugen der Besucher

verstellt würden. Entgegen dem Parkplatznachweis des Beschwerdegegners sei für

die 90 bzw. 120 Besucher der Diskothek und die 40 Restaurantgäste bei

realistischer Betrachtung von einem weit höheren Parkplatzbedarf auszugehen als

die dafür geplanten 20 Parkplätze, zumal der öffentliche Verkehr in der

Nacht ausgedünnt sei und keine Reduktion der Anzahl Abstellplätze erlaube.

Ungenügende

Parkierungsmöglichkeiten sind unter den gegebenen Umständen durchaus geeignet,

die von den Beschwerdeführenden befürchteten Missstände zu bewirken. Mit einer

Erhöhung der nachgewiesenen Abstellplätzte entsprechend den beschwerdeführerischen

Berechnungen wäre der glaubhaft gemachten Gefahr ohne Weiteres beizukommen.

Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein schutzwürdiges Interesse an der

Rekurs- und Beschwerdeführung. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht auf das

Rechtsmittel eingetreten.

3.

Das zurzeit brachliegende Baugrundstück Kat.-Nr. 02

liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten

und grenzt im Süden an den F-Strasse, im Westen an die G-, im Osten an die H-Strasse

und im Norden an ein überbautes Grundstück. Die private Beschwerdegegnerin

beabsichtigt, ein zu verschiedenen Zwecken genutztes Geschäftshaus mit zwei

Voll- und einem Dachgeschoss zu erstellen: Im Erdgeschoss sind Verkaufsflächen

geplant, das Obergeschoss soll eine Lounge/einen Club mit Fumoir beherbergen,

und im Dachgeschoss sind Büroräume und ein Restaurant vorgesehen. Eine

Unterniveaugarage mit 25 Parkplätzen sowie drei oberirdische Fahrzeugabstellplätze

sollen den anfallenden Parkplatzbedarf sicherstellen.

4.

Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, weil sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen,

insbesondere zu den Betriebszeiten von Restaurant und Diskothek (im Folgenden

"Lounge/Club") und zum während dieser Zeiten effektiv bestehenden

ÖV-Angebot, nicht auseinandergesetzt habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe

das Baurekursgericht ihren Hinweis auf die Raucherlounge sowie die Berechnungen

zum Abstellplatzbedarf, die sie dem Parkplatznachweis in der Baubewilligung

entgegengehalten hätten.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem

das Recht auf Begründung des Entscheids (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 11 ff., § 10 N. 36 ff.; § 28 Abs. 1

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

In einem Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen, Behauptungen und

Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf

jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich

betrachtet (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2). Es müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es muss

grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen

für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt (Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 In

E. 4.2 des Rekursentscheids hielt die Vorinstanz einleitend fest, dass der

Beschwerdegegner zu Recht auf das bestehende kommunale Parkplatzreglement beziehungsweise

die VSS-Norm SN 640 281 abgestellt habe. Dabei handle es sich naturgemäss

um theoretische Werte, welche jedoch auf praktischen Erfahrungen beruhten, und

denen durchaus auch eine gewisse Lenkungswirkung zukommen könne. Dass nicht

jedes Fahrzeug mit der so ermittelten durchschnittlichen Anzahl Fahrgäste

belegt sei (bzw. sein könne), verstehe sich von selbst. Darüber hinausgehenden

Forderungen nach zusätzlichen Abstellplätzen fehle schlicht die rechtliche Grundlage.

Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen gab die

Vorinstanz lediglich die Auffassung zu erkennen, dass die angewandten

Regularien für eine Berechnung des Parkplatzbedarfs anhand der vermuteten

Belegung der Fahrzeuge keinen Raum liessen. Auf die Erschliessung des

Baugrundstücks durch den nächtlichen öffentlichen Verkehr geht der Rekursentscheid

nicht ein und äussert sich auch sonst nicht zur Massgeblichkeit des effektiv

bestehenden ÖV-Angebots bei der Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Pflichtparkplätze.

Ebenfalls unberücksichtigt liess die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Hinweis

auf die zusätzlichen Sitzplätze im geplanten Fumoir. Die Entscheidbegründung erweist

sich dadurch als mangelhaft und gehörsverletzend.

4.3 Da der

vorliegende Begründungsmangel allerdings keine schwerwiegende Gehörsverletzung darstellt

und die Beschwerdeführenden selber nicht die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz verlangen, ist die Gehörsverletzung in diesem Verfahren zu heilen.

Eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht erscheint nicht notwendig und

käme einem formalistischen

Leerlauf gleich (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00179, E. 2.3.4). Ob das

Projekt genügend Abstellplätze vorsieht, kann das Verwaltungsgericht demzufolge

mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition

beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. VGr, 28. Oktober

2010, VB.2009.00199, E. 4.1.4).

5.

Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche und

willkürliche Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung des

Parkplatzbedarfs.

5.1 Gemäss

§ 243 Abs. 1 lit. a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und

Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der

Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den

örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach

Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und

Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Massgebend für die

erlaubte bzw. die erforderliche Zahl von Abstellplätzen ist nicht ein einzelner

Ge­bäu­de­teil sondern im Sinn einer Gesamtbetrachtung die ganze Baute einschliess­lich

der projektierten Geschossflächen (VGr, 20. August 1999, VB.99.00157, E. 4c,

nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht)

5.2 Das vom

Gemeinderat festgesetzte Parkplatzreglement vom 1. Oktober 2010 definiert

in Art. 9 den Normbedarf an Autoabstellplätzen je nach den verschiedenen

Nutzungsarten. Gestützt auf diesen Normbedarf wird der minimal und maximal

massgebliche Bedarf an Abstellplätzen für die drei planlich festgelegten

Gebiete I bis III mit je nach Erschliessungsgrad abgestuften Faktoren berechnet

(Art. 10 PR). Im Zentrumsnahen Gebiet I, das als durch den öffentlichen

Verkehr mit der Güteklasse A bis C erschlossen und sehr stark luftbelastet

definiert wird, gilt minimal 0,2 und maximal 0,6 des Normbedarfs bei Beschäftigten-

und Kundenparkplätzen sowie minimal 0,5 und maximal 1,2 des Normbedarfs bei

Bewohner- und wohnungszugehörigen Besucherparkplätzen.

5.3 Beim

Parkplatzreglement handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales

Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt.

Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher

Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch

zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher

Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu

respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der

kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn

sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar

erweist (RB 1981 Nr. 20, Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies gilt

im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (vgl. vorn

E. 4.3).

5.4 Ausgehend

von den vier Nutzungsarten Verkauf, Büro, Restaurant und Lounge/Club

errechnete der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 9 PR und die VSS-Norm

SN 640 281 zunächst den jeweiligen Normbedarf für die Beschäftigten und

die Kunden. Im Gegensatz zu den drei erstgenannten Nutzungen enthält

Art. 9 PR für den Club-/Loungebetrieb keine eigenen Normwerte. Für solche

"anderen Nutzungen" soll die Bewilligungsinstanz den Normbedarf

anhand von SN 640 281 bestimmen (Art. 9 PR in fine). Dementsprechend

veranschlagte die Baubehörde für den Club-/Loungebetrieb einen Normbedarf von

0,3 Parkplätzen pro Sitzplatz. Den kumulierten Normbedarf von 13 PP

(Beschäftigte) bzw. 36 PP (Kunden) multiplizierte sie sodann mit dem

aufgrund der Lage des Baugrundstücks im Zentrumsnahen Gebiet I für Kunden- und

Beschäftigtenparkplätze massgebenden Reduktionsfaktor von 0,2 (Art. 10 PR)

und legte den gesamten minimalen Parkplatzbedarf schliesslich auf 11 fest

(S. 4 der Baubewilligung vom 3. Juli 2012).

5.5 Die

Beschwerdeführenden betrachten diesen Nachweis des Abstellplatzbedarfs als

grundsätzlich verfehlt und halten ihr eigene Berechnungen entgegen: Bei einer

maximalen Belegung des strittigen Gebäudes mit 200 Gästen

(80 Restaurant und 120 Diskothek), einem Modal-Split von 80:20

(Individualverkehr/öffentlicher Verkehr) und einem realistischen Belegungsgrad

von zwei Personen pro Personenwagen wären 80 Fahrzeugplätze erforderlich. Im

Weiteren beklagen die Beschwerdeführenden eine zu schematische Anwendung des

Parkplatzreglements sowie der VSS-Norm SN 640 281. Für die Beurteilung der

ÖV-Erschliessungsqualität basierten diese auf einem Tageszeitraum von 08.00 bis

20.00 Uhr und enthielten für Nutzungen ausserhalb dieser Zeiten keine

Regelung. Ausserdem sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerschaft von

einer objektiv möglichen Maximalbelegung von 120 (Diskothek) bzw. 80 Gästen

(Restaurant) auszugehen.

5.5.1

Grundsätzlich hat die Berechnung der Zahl der erforderlichen Abstellplätze

unter Berücksichtigung aller für den konkreten Einzelfall erheblichen Umstände

zu erfolgen (Frey, S. 43 f., auch zum Folgenden). Aus Gründen der

Verwaltungsökonomie und Praktikabilität lässt sich eine gewisse Schematisierung

der Berechnungsweise allerdings nicht vermeiden (vgl. auch VGr, 22. Mai

1990, VB 90/0013, E. 4c, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Nur wenn es

sich im Einzelfall zeigt, dass ein bestimmtes Bauvorhaben klarerweise nicht mit

Durchschnittsmassstäben gemessen werden kann, ist die kommunale Behörde

gehalten, von den festen Richtzahlen ihrer eigenen Ausführungsverordnung nach

oben oder nach unten abzuweichen, ohne dass ihr deswegen eine Rechtsverletzung

zum Vorwurf gemacht werden könnte.

Eine solche

Einzelfallbetrachtung drängt sich insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der

geplanten Nutzungen auf. Dies gilt zunächst für den Fall mehrerer Nutzungen,

die nicht zur gleichen Zeit stattfinden (sog. Doppelnutzung), was eine

Kumulation der Pflichtabstellplätze mangels eines tatsächlichen Bedarfs

ausschliesst (vgl. Ziff. 1 der Erläuterungen zur Wegleitung zur Regelung

des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen; VGr, 22. Mai 1990, VB

90/0013, E. 4c, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Eine

Beachtung der konkreten Umstände ist zudem auch mit Blick auf das effektiv

bestehende ÖV-Angebot angezeigt (vgl. auch VGr, 7. November

2007, VB.2007.00136, E. 2.5), wenn sich die betreffende Nutzung

vollständig oder zu einem erheblichen Teil ausserhalb der üblichen und der

Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen zugrundeliegenden

Betriebszeiten von 06.00 bis 20.00 Uhr (Montag bis Freitag) abspielt. So stellt

denn auch Ziff. 2 Fn. 1 der Wegleitung für reine Arbeitsplatzgebiete

mit stark verdichtetem Angebot während der "Pendlerzeiten" im

Unterschied zu anderen Nutzweisen auf das durchschnittliche Kursintervall von

06.00 bis 8.30 und 16.00 bis 18.30 Uhr ab.

5.5.2

Das geplante Geschäftshaus weist – wie vorn E. 3 aufgeführt –

verschiedene Nutzungen auf. Die Berechnung der Anzahl Pflichtparkplätze basiert

auf dem von der Bauherrschaft eingereichten Betriebskonzept vom 17. Januar

2012, das für höchstens 90 (Lounge/Club) bzw. 40 Gäste (Restaurant)

ausgelegt ist. Aus feuerpolizeilichen Gründen dürfen sich gemäss

Disp.-Ziff. 33.44 und 33.15 der Baubewilligung vom 3. Juli 2012 in

der Lounge/im Club maximal 100 und im Restaurant 50 Personen aufhalten. Wenn

die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, das Restaurant und die Lounge/der Club

könnten nach geringfügigen baulichen Änderungen mehr Personen aufnehmen, so

bleibt dies schon deswegen ohne Belang, weil das Parkplatzreglement wie auch

die VSS-Norm SN 640 281 von anderen Bezugseinheiten als der

feuerpolizeilich zulässigen Maximalbelegung ausgehen: Für das Restaurant

bemisst sich der Normbedarf gemäss Art. 9 PR anhand der vorhandenen

Sitzplätze (1 Abstellplatz pro 40 Sitzplätze für die Beschäftigten;

1 Abstellplatz pro 6 Sitzplätze für Besucher und Kunden), während

Tab. 1 Ziff. 10.1 SN 640 281 für Diskotheken ein

Parkfelder-Angebot von 0,3 "pro Sitzplatz bzw. pro m2 Tanzfläche" vorsieht.

Unter Beachtung des tagsüber geltenden Reduktionsfaktors von 0,2 genügen die 28

auf dem Baugrundstück nachgewiesenen Abstellplätze dem gesetzlichen

Minimalbedarf offensichtlich bei Weitem.

5.5.3

Laut Ziff. 8 des Betriebskonzepts wird das Restaurant am Abend (Montag

bis Samstag) voraussichtlich von 19.00 bis 24.00 Uhr und am Sonntag bis 23:00

Uhr offen sein (optional). Für die Lounge/den Club sind am Abend folgende

Öffnungszeiten geplant: 17.00 bis 24.00 Uhr (Montag bis Mittwoch), 17.00 bis

02.00 Uhr (Donnerstag), 17.00 bis 04.00 Uhr (Freitag und Samstag) und 16.00 bis

23.00 Uhr (Sonntag, optional).

Mit ihren nächtlichen

Öffnungszeiten geht die Lounge/der Club teilweise weit über die regulären

Betriebszeiten des ZVV-Netzes hinaus und wird dann lediglich durch das Nachtnetz

von SBB und ZVV erschlossen. Diesem für den Parkplatznachweis bedeutsamen Umstand

trägt die Baubewilligung vom 3. Juli 2012 keine Rechnung. Wenn der

Beschwerdegegner den für das zentrumsnahe Gebiet I massgebenden

Reduktionsfaktor von 0,2 unbesehen auf den gemäss Tab. 1 Ziff. 10.1

SN 640 281 bestimmten Normbedarf für Diskotheken anwendet, so verstösst er

gegen § 242 Abs. 1 PBG. Sein Einwand, dass die VSS-Norm die Nachtstunden

bereits berücksichtige, verfängt nicht, zumal nach Ziff. 9.1 in fine SN

640 281 der Normbedarf als Richtwert unabhängig von der Erschliessung durch den

öffentlichen Verkehr festzulegen ist; die Erschliessungsqualität wird erst im

Rahmen des sog. Standort-Typs berücksichtigt (Ziff. 10.2

SN 640 281).

Es ist folglich zu prüfen, ob

die geplanten 28 Parkplätze auch dem unter Berücksichtigung des ausgedünnten

Nachtfahrplans bestimmten Mindestbedarf an Pflichtabstellplätzen genügen.

5.5.4

Gemäss Darstellung der privaten Beschwerdegegnerin beträgt die Tanzfläche

der Lounge/des Clubs 70 m2,

was die Beschwerdeführenden allerdings infrage stellen. An der Bar sind zudem

10 Sitzplätze vorgesehen. Nach Tab. 1 Ziff. 10.1 SN 640 281

resultiert daraus ein Normbedarf von insgesamt 24 (=0,3*70+0,3*10)

Abstellplätzen. Das Fumoir stellt keine Erweiterung der Tanzfläche und trotz

der vorgesehenen Sitzgelegenheit auch keine massgebende Nutzweise im Sinn von

§ 242 Abs. 1 PBG dar, sondern steht den rauchenden

Restaurantbesuchern bzw. Clubgästen zusätzlich zur Verfügung (vgl. Betriebskonzept

Ziff. 2). Wenn die Vorinstanzen auf dessen Einbezug in die

Parkplatzberechnung verzichtet haben, so ist dies jedenfalls nicht zu

beanstanden. Das Restaurant ist sodann laut Betriebskonzept für 40 Sitzplätze

ausgelegt, was an sich einem aufgerundeten Normbedarf von 8 Parkplätzen entspricht

(vgl. E. 4.3 Abs. 5 des Rekursentscheids). Dieser fällt jedoch für

den Nachtzeitraum ausser Ansatz, nachdem die zu erstellenden Parkplätze ohne

Zweckbindung in einer Poolbewirtschaftung betrieben werden sollen und das

Restaurant spätestens um 24:00 Uhr schliessen wird, sodass ab Mitternacht alle

Abstellplätze für den Clubbetrieb zur Verfügung stehen werden. Zu diesem Zweck wird

die Bauherrschaft in Disp.-Ziff. 8 der Baubewilligung vom 3. Juli

2012 verpflichtet, dem Beschwerdegegner vor Baubeginn entsprechende Angaben

über die Parkplatzbewirtschaftung zur Genehmigung zu unterbreiten. Damit sind

auch ohne Anwendung eines erschliessungsbedingten Reduktionsfaktors genügend

Parkplätze nachgewiesen.

Das Bauvorhaben erfüllt die

Abstellplatzerstellungspflicht im Übrigen selbst dann, wenn man auf die Angabe

der Beschwerdeführenden abstellt, wonach die Tanzfläche 120 m2 betrage, und den errechneten

Normalbedarf entsprechend der tatsächlichen nächtlichen ÖV-Erschliessung

reduziert. Auszugehen ist diesfalls von einem Normbedarf von 39 PP

(=0,3*120+0,3*10). Da das Parkplatzreglement der Stadt Kloten für die

Nachtstunden keine expliziten Regelungen trifft, ist die Erschliessungsqualität

für die konkrete Nutzung anhand der hilfsweise heranzuziehenden Wegleitung zur

Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen zu ermitteln: In

unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks (Distanz < 300 m) befindet

sich die Bushaltestelle I, die in den relevanten Nächten von Freitag auf

Samstag sowie Samstag auf Sonntag von der stündlich verkehrenden regionalen

Nachtbuslinie N52 bedient wird (vgl. http://www.zvv.ch). Überdies fährt am

Bahnhof Kloten die Nacht-S-Bahn SN 7 Richtung Zürich HB, ebenfalls im

Stundentakt. Gemäss Ziff. 2 Tab. 2 und 3 der Wegleitung ist das

Baugrundstück für die Nachtzeit demnach der Erschliessungsgüteklasse D

zuzurechnen, was einen massgeblichen Bedarf von 60 (Beschäftigte) bzw. 70 %

(Besucher / Kunden) des Normbedarfs, mithin 23,4 bzw. 27,3 PP ergibt

(Ziff. 4 Tab. 4 der Wegleitung).

6.

Nachdem damit die erforderlichen Pflichtabstellplätze

nachgewiesen sind, stellen die in Disp.-Ziff. 16 der Baubewilligung vom

3. Juli 2012 vor Baubeginn auf Drittgrundstücken auszuweisenden zusätzlichen

Parkierungsmöglichkeiten keine Pflichtabstellplätze im Sinn von § 242 PBG

dar. Sie bilden vielmehr das Resultat der Vergleichsgespräche, die die private

Beschwerdegegnerin mit den Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben geführt

hat, und dienen der weiteren Reduktion der vom Clubbetrieb ausgehenden

Verkehrs- und Lärmemissionen (vgl. S. 5 f. der Baubewilligung). Die

Vorbringen der Beschwerdeführen zur ungenügenden rechtlichen Sicherung der

betreffenden Parkplätze zielen daher ins Leere, denn nur Pflichtabstellplätze

müssen im Hinblick auf ihre dauerhafte Benützung rechtlich gesichert sein

(Frey, S. 58). In diesem Sinn ist auch Art. 4 Abs. 2 PR

auszulegen, wonach die "erforderlichen Abstellplätze" mit der

Baueingabe auszuweisen sind.

7.

Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden, die

Besucherparkplätze seien nicht leicht zugänglich und widersprächen § 244

Abs. 3 PBG. Ferner befürchten sie Nachtruhestörungen durch die Zu- und

Wegfahrten zum geplanten Nachtclub.

In E. 5 des Rekursentscheids wird überzeugend und in

Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden dargelegt, dass sich die

Einfahrt in die Unterniveaugarage mit einer Lichtsignalanalge steuern lasse und

angesichts des eher seltenen Begegnungsfalls auf der einspurigen Rampe keine problematischen

Verzögerungen zu erwarten seien. Dass die Zufahrt zur Garageneinfahrt über die J-Strasse-

und H-Strasse schwer erreichbar sein solle, sei nicht ersichtlich. – Daran

vermag auch die von den Beschwerdeführenden als "verwinkelt"

kritisierte Zufahrtsituation nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass die jeweiligen

Betreiber der Lounge/des Clubs und des Restaurants gemäss Disp.-Ziff. 15

der Baubewilligung vom 3. Juli 2012 verpflichtet werden, dafür zu sorgen,

dass in den angrenzenden Quartieren kein Suchverkehr stattfindet und die

Lärmbelastung für Anwohner in Grenzen gehalten wird. Als verbindliche Massnahme

ist hierfür unter anderem ein Lotsendienst durch eine Aufsichtsperson

vorgesehen (S. 6 der Baubewilligung). Mit dieser Auflage wird auch den

Anliegen der Beschwerdeführenden zum Lärmschutz Rechnung getragen. Es kann

diesbezüglich auf die – nicht substanziiert bestrittenen – Ausführungen in

E. 6 des Rekursentscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG).

8.

Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Aufgrund von § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nachdem der Rekursentscheid

durch seine mangelhafte Begründung teilweise Anlass zur Beschwerde hat geben

können (vgl. oben E. 4), rechtfertigt es sich, 1/4 der Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015,

E. 12.2). Die verbleibenden Kosten sind den Beschwerdeführenden zu

gleichen Teilen, mithin zu je 3/8 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht

ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von

§ 17 Abs. 2 und 3 VRG der privaten Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 6'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je 3/8 und unter

solidarischer Haftung für 3/4 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die

Gerichtskasse genommen.

4. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (MwSt.

inbegriffen) zu zahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6. Mitteilung an:…