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Entscheid

VB.2013.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00119

23. April 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

Erwägungen

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…