VB.2013.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00119
23. April 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15174)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00119
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde von November 1999 bis Juni 2001 von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Am 8. Juli 2011
wurde sie von der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Rückerstattung von
Fr. 5'000.- verpflichtet.
Mit Schreiben vom 2. August 2011 wandte sich A an die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) und bat um Erlass
der Rückerstattungsforderung von Fr. 5'000.- oder einen Vorschlag, wie
sie den Betrag unter den gegebenen Umständen zurückzahlen solle. Die SEK trat
mit Entscheid vom 26. Januar 2012 auf die Einsprache nicht ein.
II.
Dagegen gelangte A am 1. März 2012 an den Bezirksrat
Zürich und beantragte wiederum den Erlass der Rückerstattungsverpflichtung.
Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 24. Januar 2013 nicht
ein.
III.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 wandte sich A an das
Verwaltungsgericht und machte geltend, die Rückerstattungsforderung in Höhe von
Fr. 5'000.- bedeute für sie einen grossen finanziellen Härtefall. Die
Sozialbehörde beantragte am 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde,
während der Bezirksrat gleichentags auf eine Vernehmlassung – unter Verweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids – verzichtete.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht beinhaltet sinngemäss ein Gesuch um Erlass- bzw. Stundung der Rückerstattungsforderung der
Sozialbehörde.
1.2.1
Ein förmliches Gesuch auf Erlass einer Rückerstattungsschuld ist bei der
verfügenden Behörde zu stellen, das heisst vorliegend bei der Sozialbehörde der
Stadt Zürich. Ein solcher Erlass setzt den Bestand einer rechtskräftigen
Rückerstattungsverfügung voraus (VGr, 31. Oktober
2012, SB.2012.00118, E. 1.1; 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 3.4; 8. Dezember 2011, VB.2011.00335,
E. 4.2). Der ursprünglich verfügenden Behörde kommt beim Entscheid
über den Erlass einer Rückerstattungsforderung ein grosser Beurteilungsspielraum
zu (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 7.3; vgl. auch
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 Rz. 14). Da
vorliegend die Sozialbehörde noch gar nicht über den Erlass ihrer Forderung
entschieden hatte, kann die Frage auch nicht im Rechtsmittelverfahren behandelt
werden (VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00429,
E. 1.2).
Auf das Erlass- bzw.
Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin ist folglich mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
1.2.2
Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1
VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich jedoch aus
Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese
Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 32). Ein Erlassgesuch ist an keine Frist gebunden, weshalb eine
Überweisung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen
Gründen erweist es sich vorliegend jedoch gerechtfertigt, die Eingabe der
Beschwerdeführerin der zuständigen Sozialbehörde weiterzuleiten. Diese hat das
Erlassgesuch – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – zu
behandeln.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer
Beschwerde zudem, ihr sei der Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'000.- zu
erklären, ohne sich weiter mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Da die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
strebt sie mit ihrer Beschwerde wohl eine materielle (Erst-)Beurteilung ihrer
Anliegen an und folglich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids (vgl. VGr,
22. September 2010, VB.2010.00395, E. 1.2). Letzteres bringt die Beschwerdeführerin
zwar nicht explizit vor. Weil es sich bei ihr aber um einen juristischen Laien
handelt, rechtfertigt es sich, geringere Anforderungen an die Beschwerde zu
stellen, als wenn diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre (VGr, 4. April
2013, VB.2013.00004, E. 1.3; 9. Juli 2003, VB.2002.00397,
E. 3). Ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eingetreten ist, wird daher trotz fehlender expliziter Rüge anhand der Akten geprüft.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diesen Teil
der Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Sozialbehörde stützte die
Rückerstattungsverpflichtung auf § 27 lit. b des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981, wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz
oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger unter
anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Die Beschwerdeführerin
habe aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters Fr. 30'000.- erhalten,
wovon ein Freibetrag von Fr. 25'000.- abgezogen werde, weshalb sie Fr.
5'000.- zurückzuerstatten habe.
2.2
Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen mit
Eingabe vom 2. August 2011 an die SEK, worin sie ausführte, dass sie
schwer sehbehindert sei und nur zu 60 % arbeiten könne. Bei diesem
geringen Lohn bleibe Ende Monat nichts übrig, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Betrag von Fr. 5'000.- zu
zahlen. Daher bitte sie um Erlass der Rückerstattungszahlung.
2.3
Die SEK hielt fest, dass die Rückerstattungsforderung
von Fr. 5'000.- von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei und
damit nicht Gegenstand der Einsprache bilde. Auf das Erlassgesuch trat sie
mangels Zuständigkeit nicht ein, da dafür die verfügende Behörde zuständig
sei; im vorliegenden Fall das Quartierteam B oder die
Inkassostelle. Über den Erlass einer Forderung bzw. die Festlegung von
allfälligen Ratenzahlungen sei aber erst zu befinden, nachdem die Forderung
selbst rechtskräftig geworden ist. Ebenso trat der Bezirksrat infolge
Unzuständigkeit nicht auf den Rekurs ein.
3.
3.1
Die Vorinstanzen haben festgehalten, dass die
Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht Gegenstand des Verfahrens
sei, da die Beschwerdeführerin diese nicht bestritt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei finanziell nicht
zur geforderten Rückerstattung in der Lage, bezieht sich nicht auf die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Rückerstattungsverfügung (VGr, 19. Juni
2003, VB.2003.00107, E. 4a). Ob die Rückerstattung bei der Beschwerdeführerin eine grosse Härte
verursacht, hatten die Vorinstanzen somit nicht zu prüfen. Diese Frage ist
Gegenstand
des Erlassverfahrens. Wie bereits dargelegt ist für die Behandlung
des Erlassgesuchs die ursprünglich verfügende Behörde zuständig.
Folglich sind die Vorinstanzen zu Recht
mangels Zuständigkeit nicht auf die Einsprache bzw. den Rekurs der
Beschwerdeführerin eingetreten. Da bei nicht fristgebundenen Eingaben keine
Überweisungspflicht besteht (s. oben E. 1.2.2), durften die SEK und der
Bezirksrat grundsätzlich auf eine Überweisung der
Eingabe an die Sozialbehörde verzichten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.
Zur Klärung der Sache wäre es jedoch zweckdienlich gewesen,
hätte bereits die SEK, spätestens aber der Bezirksrat, die Sache an die zuständige
Behörde zur Behandlung des Erlassgesuchs überwiesen, nachdem klar geworden war,
dass die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Rückerstattung als solche nicht
anfocht (vorn E. 3.1). Seit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom
2. August 2011 sind immerhin 1 ¾ Jahre vergangen. Mit einer raschen
Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Sozialbehörde hätte diese Verfahrensdauer
verhindert werden können.
4.
4.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird der Beschwerdegegnerin gemäss
§ 5 Abs. 2 VRG weitergeleitet, zur Behandlung des Erlassgesuchs bzw.
des Gesuchs um Regelung der Zahlungsmodalitäten, nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
4.2
Die Gerichtskosten sind im vorliegenden Fall auf
die Gerichtskasse zu nehmen, da einerseits Billigkeitsgründe dafür sprechen und
andererseits das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden können, wenn
bereits die SEK die Eingabe der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde
weitergeleitet hätte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird im
Sachverhalt
Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
Erwägungen
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…