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Entscheid

VB.2013.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00120

29. Mai 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15243)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit September 2009 von der Sozialhilfebehörde der

Sadt B unterstützt. Am 11. September 2012 beschloss die Sozialhilfebehörde

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an A. Bis zum Eintritt der

Rechtskraft dieser Anordnung verfügte sie zudem die Kürzung des Grundbedarfs um

15 %, die Streichung der situationsbedingten Leistungen sowie der

Leistungen mit Anreizcharakter.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 10. Oktober 2012 an

den Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialhilfebehörde.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 28. Januar 2013 ab.

III.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob A dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des

Bezirksrats vom 28. Januar 2012 und sinngemäss der Beschluss der

Sozialhilfebehörde seien vollumfänglich aufzuheben. Die Sozialhilfebehörde

beantragte am 27. März 2013 die Abweisung der Beschwerde; der Bezirksrat

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des

Akteneinsichtsrechts durch die Sozialhilfebehörde, da sie ihm nicht alle Akten ausgehändigt habe. Er

habe am 1. Oktober 2012 Akteneinsicht beantragt, worauf ihm mitgeteilt worden

sei, er dürfe die Akten einsehen, aber nicht kopieren.

Erst auf Nachfrage hin sei er aufgefordert worden, schriftlich

alle Unterlagen explizit zu benennen, die er kopieren

wolle. Dies sei bei Akten, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren

erstrecken, nicht möglich. Bei einem schliesslich angebotenen Termin seien ihm

nicht alle erforderlichen Akten ausgehändigt worden. Erst am

18.

Februar 2013 habe er alle Akten erhalten).

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

umfasst unter anderem den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die

Akten zu erhalten und zum Inhalt der Akten bzw. zum Beweisergebnis

Stellung zu nehmen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 349 f. mit Hinweisen). Das

Akteneinsichtsrecht beschlägt dabei sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die sich

eignen, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2).

3.3

Grundsätzlich besteht kein Anspruch der Parteien, die Originalakten

mitzunehmen oder sich zustellen zu lassen (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa). Aus

der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes ein Recht des

Betroffenen, von den Akten, in die Einsicht verlangt und gewährt wird, vor Ort

Kopien anzufertigen (BGE 122 Ia 109 E. 2b). Die Sozialhilfebehörde ist

diesem Anspruch schliesslich nachgekommen, jedoch erst im Februar 2013, also

erst nach dem Entscheid des Bezirksrats. Dadurch wurde es dem Beschwerdeführer

erschwert, sein Rechtsmittel genügend zu begründen (vgl. Albertini,

S. 226.). Da aber der Beschwerdeführer – wie er

selbst ausführt – die Akten vom Bezirksrat erhalten hat,

ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch

geheilt worden (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201

E. 2.2).

4.

4.1

Seit dem Unterstützungsbeginn durch die

Sozialhilfebehörde B im September 2009 arbeitete der Beschwerdeführer im

Programm C der Stiftung D, wofür die

Sozialhilfebehörde jeweils Kostengutsprache erteilte. Bereits ab Unterstützungsbeginn

kürzte die Sozialhilfebehörde B den Grundbedarf des Beschwerdeführers um

10.

% für eine Dauer von sechs Monaten, da schon die

vorgängig zuständige Fürsorgebehörde Grüningen ihre Leistungen wegen

anhaltender Missachtung der Mitwirkungspflicht gekürzt

hatte. Danach kürzte die Sozialhilfebehörde B die

Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer wiederholte Male um

5.

bzw. 10 % des Grundbedarfs, da er jeweils

Weisungen unzureichend nachgekommen sei.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011

wurden die Leistungen wiederum um 10 % des Grundbedarfs für die Dauer von

sechs Monaten (ab April 2012) gekürzt, da der Beschwerdeführer den ihm

erteilten rechtskräftigen Weisungen unzureichend Folge leiste, indem er sich

erst nach Ermahnung der Sozialberatung verspätet beim RAV angemeldet habe und

durch Nichtwahrnehmung von Terminen Abklärungen verunmöglicht habe. Unter Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung bzw.

Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer die Auflage gestellt, im

Zuweisungs- und Anstellungsverfahren des Vereins E

(nachfolgend: Verein E) pflichtgemäss und konstruktiv

mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten, die allgemeinen

Bestimmungen einzuhalten, die mit den involvierten Fachpersonen vereinbarten

bzw. von diesen angesetzten Termine einzuhalten, sämtliche Anordnungen,

Auflagen und Weisungen ohne Verzögerung Folge zu leisten, die befristete Stelle

ab Januar 2012 anzutreten und auszuführen.

Am 3. Januar 2012 trat der

Beschwerdeführer den Einsatz im "F", dem Gastro-Einsatzplatz des

Vereins E an. Nachdem er dort zwei Mal wegen

Unpünktlichkeit und unentschuldigten Abwesenheiten verwarnt worden war, wurde

ihm am 5. April 2012 fristlos gekündigt.

Mit Leistungsentscheid vom 11. Juli 2012 kürzte die

Sozialhilfebehörde daher ihre Leistungen ab Juli 2012 für die Dauer von drei

Monaten um 15 % des Grundbedarfs und verpflichtete den Beschwerdeführer

wiederum, die befristete Stelle beim Verein E anzutreten und auszuführen, unter

den bereits im Beschluss vom 7. Dezember 2011 genannten Auflagen und

Weisungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Arbeitseinsatz.

Nach einer Neueinstellung des Beschwerdeführers im Juli

2012.

im Verein E ("G") wurde ihm am 6. September 2012 erneut

infolge mangelhaften Verhaltens bezüglich Pünktlichkeit sowie Abmelden bei

Absenzen die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 11. September 2012 verfügte die

Sozialhilfebehörde deswegen die Einstellung der Leistung, mit der Begründung,

der Beschwerdeführer sei den rechtskräftigen Auflagen/Weisungen bzw. Verpflichtungen

im Zusammenhang mit seiner beruflichen Integration nicht nachgekommen.

4.2

Die Vorinstanz stützte dieses Vorgehen und erwog,

die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf einen Jobverlust

hingearbeitet habe oder diesen zumindest in Kauf genommen habe, sei nicht von

der Hand zu weisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

willens sei, die Anforderungen in Bezug auf Verbesserung der eigenen Situation

zu erfüllen.

4.3

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es

sei unzumutbar, über zwei Jahre ohne jegliche Perspektive in einem Programm zu

arbeiten, das ihm überhaupt nicht entspreche. Die

Vereinbarung bezüglich einer Versetzung sei von der Sozialhilfebehörde nicht

eingehalten worden, obwohl er seine Haltung und Leistungen verbessert

habe.

5.

5.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Dabei ist der Sozialhilfeempfänger allerdings zur

Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit verpflichtet. Wer Sozialhilfe erhält,

muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern

oder zu beheben. Von der unterstützten Person wird ein aktiver Beitrag zu ihrer

beruflichen und sozialen Integration erwartet (Kap. A.5.2 der Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe

bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, soweit die bedürftige Person sich nicht

selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht

rechtzeitig erhältlich ist. Die wirtschaftliche Hilfe darf

mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 21 SHG).

5.2

Es ist zu prüfen, ob das Befolgen der Weisung vom 11. Juli

2012, die Stelle beim Verein E anzutreten und auszuführen, dem Beschwerdeführer

zuzumuten war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

stellen Weisungen nach § 21 SHG

Zwischenentscheide dar, die nicht rechtskräftig werden und deren

Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4).

5.3

Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im

zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür

entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch

Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern

kann (vgl. § 23 lit. d SHV). Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen

(Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren

persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein

Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden

Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum

Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.4

Die Arbeit im C erscheint

angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdeführers als technischer Zeichner für

ihn nicht genügend herausfordernd. Im Zwischenbericht der Stiftung D C vom 14. März 2011 wurde festgehalten, dass sich die

Arbeitsleistung und Motivation des Beschwerdeführers nach einem

Standortgespräch im März 2010, mit der Aussicht auf einen Übertritt in ein

höherschwelliges Angebot, gesteigert habe. Mit der Ablehnung des Antrags auf einen Angebotswechsel habe die

Motivation wieder abgenommen. Die Sozialhilfebehörde hat indes Ende 2011

den Wechsel zum Verein E bewilligt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

die Arbeit sowohl im "F" als auch im "G"

des Vereins E einen ähnlichen Charakter habe wie das bereits

gescheiterte Programm. Dieser Umstand allein lässt die

Weisung, an dem neuen Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen, jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf ein seinen

Fähigkeiten angepasstes Programm. Dem Sozialhilfebezüger ist

zuzumuten, die Anweisungen der Fachpersonen zu befolgen und pünktlich sowie

regelmässig zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn er die Arbeit als unbefriedigend

ansieht. Denn die erfolgreiche Absolvierung der

angebotenen beruflichen Integrationsmassnahmen hätte dem Beschwerdeführer unabhängig

von seinen Fachkompetenzen erlaubt, seine Sozialkompetenzen

zu stärken und neue Kenntnisse zu erwerben. Zudem

wären damit die Chancen grösser, im Erwerbsleben wieder Fuss

fassen zu können und den Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen, als

wenn er sich längere Zeit ganz ohne eine Arbeitstätigkeit zu bewerben versuchen würde (vgl. VGr,

29.

Dezember 2011, VB.2011.00729, E. 4.3).

Damit erscheint die strittige Weisung als zumutbar.

6.

6.1

Dem

Beschwerdeführer wurde am 6. September 2012 fristlos gekündigt, da er

wiederholt zu spät an die Arbeit kam bzw. unentschuldigt fehlte. Damit ist er

der Weisung, im Zuweisungs- und Anstellungsverfahren des Vereins E

pflichtgemäss und konstruktiv mit den involvierten Fachpersonen

zusammenzuarbeiten, nicht genügend nachgekommen.

6.2

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen

Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter

Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind dann ganz oder teilweise

einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen

gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung

eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

6.3

Bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige

Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der

Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten

oder auszuführen, worunter auch ein Einsatzprojekt wie C fallen mag (VGr, 2. April 2013, VB.2012.00864 E. 2.4,

nicht publiziert). In diesem Fall

rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14

SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme

einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in

Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich

voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (dazu BGr, 4. März

2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in

der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768).

6.4

Solange der Beschwerdeführer im Verein E tätig war, konnte er zumindest

teilweise ein Erwerbseinkommen realisieren. Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm

könnte er daher die Notlage zumindest mildern. Die Stiftung D lehnte den Antrag

der Sozialhilfebehörde auf Wiedereintritt des Beschwerdeführers in den C

allerdings mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 ab. Da ihm die Stelle

aufgrund seines Verhaltens bereits zum zweiten Mal gekündigt wurde und der

Beschwerdeführer nun erneut nicht an einem Arbeitsintegrationsprogramm

teilnehmen kann, ist er der genannten Weisung nicht nachgekommen.

Die Sozialhilfebehörde

hat mit Verfügung vom 11. Juli 2012 auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung schriftlich hingewiesen. Androhungsgemäss durfte daher die Beschwerdegegnerin die

Einstellung der Leistung beschliessen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten

gewesen, seine Arbeitseinstellung auch bezüglich eines niederschwelligen

Programms zu ändern und der Sozialhilfebehörde seine Mitwirkungsabsicht zu

signalisieren, wodurch er eine Leistungseinstellung hätte verhindern können.

6.5

Die Beschwerdegegnerin ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das

der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens und der daraus

resultierenden Kündigung nicht erzielte. Die gänzliche

Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen,

sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig,

was sich auch aus Kap. A.8–6 der SKOS-Richtlinien

(4. Ausgabe April 2005, Nachtrag 12/12) ergibt. Die früheren Fassungen der SKOS-Richtlinien (4. Ausgabe

April 2005 bis zur Ergänzung 12/10) waren diesbezüglich noch unklar und äusserten

sich zur Sanktionsfrage nicht weiter, vor welchem Hintergrund auch frühere

Entscheide des Verwaltungsgerichts zu sehen sind. Unabhängig davon hat

dieses die Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des

verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Nothilfe jeweils als Folge der Verletzung der Subsidiarität bzw. mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage

geprüft (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,

E. 2.2; 20. Mai 2009, VB.2009.00115,

E. 4; 1. Juli 2008,

VB.2008.00206, E. 2.3 f.). Deckt

das Erwerbseinkommen nur einen Teil des Lebensunterhalts, darf die Einstellung

nur in dem Umfang erfolgen, in welchem die betroffene Person Einnahmen erzielen

könnte (VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00078, E. 6.1, nicht publiziert).

Zu diesem Betrag ist die Leistungseinstellung durch die Sozialhilfebehörde

gerechtfertigt. Weiterhin hat sie hingegen den Differenzbetrag zur Deckung des

Grundbedarfs, der Wohnkosten inkl. Nebenkosten und der Krankenkassenprämien

auszuzahlen.

7.

7.1

Die

Dispositiv

Sozialhilfebehörde hat zusätzlich zu der Leistungseinstellung beschlossen, die

Leistungen bis zur Rechtskraft ihrer Verfügung vom 11. September 2012 um

15 % des Grundbedarfs zu kürzen sowie die situationsbedingen Leistungen

(mit Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten) und die Leistungen mit

Anreizcharakter zu streichen.

7.2 Darin ist

ein Entzug der aufschiebenden Wirkung zu erblicken, die dem Rekurs gegen einen Entscheid der Sozialhilfebehörde

grundsätzlich zukommt (vgl. § 25

Abs. 1 VRG). Zwar wird nicht die gesamte

Leistungseinstellung, sondern werden lediglich die genannten Kürzungen davon

erfasst. Da diese indes weniger weit gehen, was im Vergleich zur gesamten

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zugunsten des Beschwerdeführers wirkt,

ist solch ein teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 15).

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist

nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ansonsten ein schwerer Nachteil droht.

Diese wichtigen Gründe sind im fraglichen Entscheid zu nennen und es ist zu

begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (vgl. BGE

110 V 40 E. 5b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 19 und § 6

N. 27; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch auf www.sozialhilfe.zh.ch, Kap. 1.2.02, Version vom 31.01.2013, Ziff. 5.5). Die

Beschwerdegegnerin machte vorliegend keine Gründe für den teilweisen

Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend. Die Anordnung ist daher aufzuheben.

Die Sozialhilfebehörde hat dem Beschwerdeführer die vorgenommene Leistungskürzung

seit 1. Oktober 2012 nachzuzahlen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils sind die Leistungen ungekürzt weiter auszuzahlen.

8.

8.1 Insgesamt

ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses

der Sozialhilfebehörde vom 11. September 2012 wird insofern abgeändert,

als die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an den Beschwerdeführer nicht

vollständig eingestellt wird, sondern teilweise, das heisst im Umfang des

durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers vom Verein E. Disp.-Ziff. 2

des genannten Beschlusses wird vollständig aufgehoben. Disp.-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Januar 2013 wird insofern

aufgehoben, als der Beschluss der Sozialhilfebehörde vollumfänglich bestätigt

wurde.

8.2

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses

der Sozialhilfebehörde der Sadt B vom 11. September 2012 sowie Disp.-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Januar 2013 im Sinn der

Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung

an:…