VB.2013.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00120
29. Mai 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15243)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00120
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sadt B,
vertreten durch die Sozialhilfebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit September 2009 von der Sozialhilfebehörde der
Sadt B unterstützt. Am 11. September 2012 beschloss die Sozialhilfebehörde
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an A. Bis zum Eintritt der
Rechtskraft dieser Anordnung verfügte sie zudem die Kürzung des Grundbedarfs um
15 %, die Streichung der situationsbedingten Leistungen sowie der
Leistungen mit Anreizcharakter.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 10. Oktober 2012 an
den Bezirksrat B und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialhilfebehörde.
Der Bezirksrat wies den Rekurs am 28. Januar 2013 ab.
III.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob A dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des
Bezirksrats vom 28. Januar 2012 und sinngemäss der Beschluss der
Sozialhilfebehörde seien vollumfänglich aufzuheben. Die Sozialhilfebehörde
beantragte am 27. März 2013 die Abweisung der Beschwerde; der Bezirksrat
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts durch die Sozialhilfebehörde, da sie ihm nicht alle Akten ausgehändigt habe. Er
habe am 1. Oktober 2012 Akteneinsicht beantragt, worauf ihm mitgeteilt worden
sei, er dürfe die Akten einsehen, aber nicht kopieren.
Erst auf Nachfrage hin sei er aufgefordert worden, schriftlich
alle Unterlagen explizit zu benennen, die er kopieren
wolle. Dies sei bei Akten, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren
erstrecken, nicht möglich. Bei einem schliesslich angebotenen Termin seien ihm
nicht alle erforderlichen Akten ausgehändigt worden. Erst am
18.
Februar 2013 habe er alle Akten erhalten).
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
umfasst unter anderem den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die
Akten zu erhalten und zum Inhalt der Akten bzw. zum Beweisergebnis
Stellung zu nehmen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 349 f. mit Hinweisen). Das
Akteneinsichtsrecht beschlägt dabei sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die sich
eignen, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2).
3.3
Grundsätzlich besteht kein Anspruch der Parteien, die Originalakten
mitzunehmen oder sich zustellen zu lassen (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa). Aus
der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes ein Recht des
Betroffenen, von den Akten, in die Einsicht verlangt und gewährt wird, vor Ort
Kopien anzufertigen (BGE 122 Ia 109 E. 2b). Die Sozialhilfebehörde ist
diesem Anspruch schliesslich nachgekommen, jedoch erst im Februar 2013, also
erst nach dem Entscheid des Bezirksrats. Dadurch wurde es dem Beschwerdeführer
erschwert, sein Rechtsmittel genügend zu begründen (vgl. Albertini,
S. 226.). Da aber der Beschwerdeführer – wie er
selbst ausführt – die Akten vom Bezirksrat erhalten hat,
ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch
geheilt worden (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201
E. 2.2).
4.
4.1
Seit dem Unterstützungsbeginn durch die
Sozialhilfebehörde B im September 2009 arbeitete der Beschwerdeführer im
Programm C der Stiftung D, wofür die
Sozialhilfebehörde jeweils Kostengutsprache erteilte. Bereits ab Unterstützungsbeginn
kürzte die Sozialhilfebehörde B den Grundbedarf des Beschwerdeführers um
10.
% für eine Dauer von sechs Monaten, da schon die
vorgängig zuständige Fürsorgebehörde Grüningen ihre Leistungen wegen
anhaltender Missachtung der Mitwirkungspflicht gekürzt
hatte. Danach kürzte die Sozialhilfebehörde B die
Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer wiederholte Male um
5.
bzw. 10 % des Grundbedarfs, da er jeweils
Weisungen unzureichend nachgekommen sei.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011
wurden die Leistungen wiederum um 10 % des Grundbedarfs für die Dauer von
sechs Monaten (ab April 2012) gekürzt, da der Beschwerdeführer den ihm
erteilten rechtskräftigen Weisungen unzureichend Folge leiste, indem er sich
erst nach Ermahnung der Sozialberatung verspätet beim RAV angemeldet habe und
durch Nichtwahrnehmung von Terminen Abklärungen verunmöglicht habe. Unter Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung bzw.
Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer die Auflage gestellt, im
Zuweisungs- und Anstellungsverfahren des Vereins E
(nachfolgend: Verein E) pflichtgemäss und konstruktiv
mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten, die allgemeinen
Bestimmungen einzuhalten, die mit den involvierten Fachpersonen vereinbarten
bzw. von diesen angesetzten Termine einzuhalten, sämtliche Anordnungen,
Auflagen und Weisungen ohne Verzögerung Folge zu leisten, die befristete Stelle
ab Januar 2012 anzutreten und auszuführen.
Am 3. Januar 2012 trat der
Beschwerdeführer den Einsatz im "F", dem Gastro-Einsatzplatz des
Vereins E an. Nachdem er dort zwei Mal wegen
Unpünktlichkeit und unentschuldigten Abwesenheiten verwarnt worden war, wurde
ihm am 5. April 2012 fristlos gekündigt.
Mit Leistungsentscheid vom 11. Juli 2012 kürzte die
Sozialhilfebehörde daher ihre Leistungen ab Juli 2012 für die Dauer von drei
Monaten um 15 % des Grundbedarfs und verpflichtete den Beschwerdeführer
wiederum, die befristete Stelle beim Verein E anzutreten und auszuführen, unter
den bereits im Beschluss vom 7. Dezember 2011 genannten Auflagen und
Weisungen zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Arbeitseinsatz.
Nach einer Neueinstellung des Beschwerdeführers im Juli
2012.
im Verein E ("G") wurde ihm am 6. September 2012 erneut
infolge mangelhaften Verhaltens bezüglich Pünktlichkeit sowie Abmelden bei
Absenzen die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 11. September 2012 verfügte die
Sozialhilfebehörde deswegen die Einstellung der Leistung, mit der Begründung,
der Beschwerdeführer sei den rechtskräftigen Auflagen/Weisungen bzw. Verpflichtungen
im Zusammenhang mit seiner beruflichen Integration nicht nachgekommen.
4.2
Die Vorinstanz stützte dieses Vorgehen und erwog,
die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf einen Jobverlust
hingearbeitet habe oder diesen zumindest in Kauf genommen habe, sei nicht von
der Hand zu weisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
willens sei, die Anforderungen in Bezug auf Verbesserung der eigenen Situation
zu erfüllen.
4.3
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es
sei unzumutbar, über zwei Jahre ohne jegliche Perspektive in einem Programm zu
arbeiten, das ihm überhaupt nicht entspreche. Die
Vereinbarung bezüglich einer Versetzung sei von der Sozialhilfebehörde nicht
eingehalten worden, obwohl er seine Haltung und Leistungen verbessert
habe.
5.
5.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Dabei ist der Sozialhilfeempfänger allerdings zur
Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit verpflichtet. Wer Sozialhilfe erhält,
muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern
oder zu beheben. Von der unterstützten Person wird ein aktiver Beitrag zu ihrer
beruflichen und sozialen Integration erwartet (Kap. A.5.2 der Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe
bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, soweit die bedürftige Person sich nicht
selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht
rechtzeitig erhältlich ist. Die wirtschaftliche Hilfe darf
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 21 SHG).
5.2
Es ist zu prüfen, ob das Befolgen der Weisung vom 11. Juli
2012, die Stelle beim Verein E anzutreten und auszuführen, dem Beschwerdeführer
zuzumuten war. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellen Weisungen nach § 21 SHG
Zwischenentscheide dar, die nicht rechtskräftig werden und deren
Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4).
5.3
Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im
zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür
entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch
Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern
kann (vgl. § 23 lit. d SHV). Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen
(Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren
persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum
Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.4
Die Arbeit im C erscheint
angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdeführers als technischer Zeichner für
ihn nicht genügend herausfordernd. Im Zwischenbericht der Stiftung D C vom 14. März 2011 wurde festgehalten, dass sich die
Arbeitsleistung und Motivation des Beschwerdeführers nach einem
Standortgespräch im März 2010, mit der Aussicht auf einen Übertritt in ein
höherschwelliges Angebot, gesteigert habe. Mit der Ablehnung des Antrags auf einen Angebotswechsel habe die
Motivation wieder abgenommen. Die Sozialhilfebehörde hat indes Ende 2011
den Wechsel zum Verein E bewilligt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
die Arbeit sowohl im "F" als auch im "G"
des Vereins E einen ähnlichen Charakter habe wie das bereits
gescheiterte Programm. Dieser Umstand allein lässt die
Weisung, an dem neuen Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen, jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf ein seinen
Fähigkeiten angepasstes Programm. Dem Sozialhilfebezüger ist
zuzumuten, die Anweisungen der Fachpersonen zu befolgen und pünktlich sowie
regelmässig zur Arbeit zu erscheinen, auch wenn er die Arbeit als unbefriedigend
ansieht. Denn die erfolgreiche Absolvierung der
angebotenen beruflichen Integrationsmassnahmen hätte dem Beschwerdeführer unabhängig
von seinen Fachkompetenzen erlaubt, seine Sozialkompetenzen
zu stärken und neue Kenntnisse zu erwerben. Zudem
wären damit die Chancen grösser, im Erwerbsleben wieder Fuss
fassen zu können und den Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen, als
wenn er sich längere Zeit ganz ohne eine Arbeitstätigkeit zu bewerben versuchen würde (vgl. VGr,
29.
Dezember 2011, VB.2011.00729, E. 4.3).
Damit erscheint die strittige Weisung als zumutbar.
6.
6.1
Dem
Beschwerdeführer wurde am 6. September 2012 fristlos gekündigt, da er
wiederholt zu spät an die Arbeit kam bzw. unentschuldigt fehlte. Damit ist er
der Weisung, im Zuweisungs- und Anstellungsverfahren des Vereins E
pflichtgemäss und konstruktiv mit den involvierten Fachpersonen
zusammenzuarbeiten, nicht genügend nachgekommen.
6.2
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf
die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Vom grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter
Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind dann ganz oder teilweise
einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen
gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung
eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).
6.3
Bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige
Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der
Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten
oder auszuführen, worunter auch ein Einsatzprojekt wie C fallen mag (VGr, 2. April 2013, VB.2012.00864 E. 2.4,
nicht publiziert). In diesem Fall
rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14
SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme
einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in
Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich
voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (dazu BGr, 4. März
2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in
der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768).
6.4
Solange der Beschwerdeführer im Verein E tätig war, konnte er zumindest
teilweise ein Erwerbseinkommen realisieren. Durch die Teilnahme an dem Arbeitsprogramm
könnte er daher die Notlage zumindest mildern. Die Stiftung D lehnte den Antrag
der Sozialhilfebehörde auf Wiedereintritt des Beschwerdeführers in den C
allerdings mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 ab. Da ihm die Stelle
aufgrund seines Verhaltens bereits zum zweiten Mal gekündigt wurde und der
Beschwerdeführer nun erneut nicht an einem Arbeitsintegrationsprogramm
teilnehmen kann, ist er der genannten Weisung nicht nachgekommen.
Die Sozialhilfebehörde
hat mit Verfügung vom 11. Juli 2012 auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung schriftlich hingewiesen. Androhungsgemäss durfte daher die Beschwerdegegnerin die
Einstellung der Leistung beschliessen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten
gewesen, seine Arbeitseinstellung auch bezüglich eines niederschwelligen
Programms zu ändern und der Sozialhilfebehörde seine Mitwirkungsabsicht zu
signalisieren, wodurch er eine Leistungseinstellung hätte verhindern können.
6.5
Die Beschwerdegegnerin ist allerdings nur berechtigt, Leistungen im Umfang jenes Einkommens einzustellen, das
der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens und der daraus
resultierenden Kündigung nicht erzielte. Die gänzliche
Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen,
sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig,
was sich auch aus Kap. A.8–6 der SKOS-Richtlinien
(4. Ausgabe April 2005, Nachtrag 12/12) ergibt. Die früheren Fassungen der SKOS-Richtlinien (4. Ausgabe
April 2005 bis zur Ergänzung 12/10) waren diesbezüglich noch unklar und äusserten
sich zur Sanktionsfrage nicht weiter, vor welchem Hintergrund auch frühere
Entscheide des Verwaltungsgerichts zu sehen sind. Unabhängig davon hat
dieses die Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Nothilfe jeweils als Folge der Verletzung der Subsidiarität bzw. mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage
geprüft (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,
E. 2.2; 20. Mai 2009, VB.2009.00115,
E. 4; 1. Juli 2008,
VB.2008.00206, E. 2.3 f.). Deckt
das Erwerbseinkommen nur einen Teil des Lebensunterhalts, darf die Einstellung
nur in dem Umfang erfolgen, in welchem die betroffene Person Einnahmen erzielen
könnte (VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00078, E. 6.1, nicht publiziert).
Zu diesem Betrag ist die Leistungseinstellung durch die Sozialhilfebehörde
gerechtfertigt. Weiterhin hat sie hingegen den Differenzbetrag zur Deckung des
Grundbedarfs, der Wohnkosten inkl. Nebenkosten und der Krankenkassenprämien
auszuzahlen.
7.
7.1
Die
Dispositiv
Sozialhilfebehörde hat zusätzlich zu der Leistungseinstellung beschlossen, die
Leistungen bis zur Rechtskraft ihrer Verfügung vom 11. September 2012 um
15 % des Grundbedarfs zu kürzen sowie die situationsbedingen Leistungen
(mit Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten) und die Leistungen mit
Anreizcharakter zu streichen.
7.2 Darin ist
ein Entzug der aufschiebenden Wirkung zu erblicken, die dem Rekurs gegen einen Entscheid der Sozialhilfebehörde
grundsätzlich zukommt (vgl. § 25
Abs. 1 VRG). Zwar wird nicht die gesamte
Leistungseinstellung, sondern werden lediglich die genannten Kürzungen davon
erfasst. Da diese indes weniger weit gehen, was im Vergleich zur gesamten
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zugunsten des Beschwerdeführers wirkt,
ist solch ein teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 15).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist
nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ansonsten ein schwerer Nachteil droht.
Diese wichtigen Gründe sind im fraglichen Entscheid zu nennen und es ist zu
begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (vgl. BGE
110 V 40 E. 5b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 19 und § 6
N. 27; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch auf www.sozialhilfe.zh.ch, Kap. 1.2.02, Version vom 31.01.2013, Ziff. 5.5). Die
Beschwerdegegnerin machte vorliegend keine Gründe für den teilweisen
Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend. Die Anordnung ist daher aufzuheben.
Die Sozialhilfebehörde hat dem Beschwerdeführer die vorgenommene Leistungskürzung
seit 1. Oktober 2012 nachzuzahlen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils sind die Leistungen ungekürzt weiter auszuzahlen.
8.
8.1 Insgesamt
ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
der Sozialhilfebehörde vom 11. September 2012 wird insofern abgeändert,
als die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an den Beschwerdeführer nicht
vollständig eingestellt wird, sondern teilweise, das heisst im Umfang des
durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers vom Verein E. Disp.-Ziff. 2
des genannten Beschlusses wird vollständig aufgehoben. Disp.-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Januar 2013 wird insofern
aufgehoben, als der Beschluss der Sozialhilfebehörde vollumfänglich bestätigt
wurde.
8.2
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses
der Sozialhilfebehörde der Sadt B vom 11. September 2012 sowie Disp.-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats B vom 28. Januar 2013 im Sinn der
Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an:…