VB.2013.00121
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00121
7. Mai 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15207)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Mai 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B, geboren 1934 bzw. 1945, werden seit
dem 1. Juli 2011 von der Stadt C ergänzend zur AHV mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Sie bewohnen eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zum aktuellen
Mietpreis von Fr. 1'865.- pro Monat und suchen intensiv nach einer
günstigeren Wohnung. Mit Beschluss vom 27. August 2012 übernahm die Sozialkommission
C den zu hohen Mietzins längstens bis Ende September 2013 und wies die Eheleute
A und B an, weiter intensiv nach einer günstigeren Wohnung mit einem Mietzins
von maximal Fr. 1'300.- inkl. Nebenkosten zu suchen. Zudem wurde von ihnen
"erwartet", dass sie eine Wohnung in einer der städtischen Alterssiedlungen
beziehen, sofern sie ein entsprechendes Angebot erhalten würden. Die
Verweigerung der Wohnungssuche oder des Bezugs einer Alterswohnung würde zu
einer Leistungskürzung führen.
Am 18. September 2012 konnten die Eheleute A und B in
der Alterssiedlung E eine 2-Zimmer-Wohnung besichtigen, deren Bezug sie in der
Folge ablehnten. Androhungsgemäss kürzte die Sozialkommission C mit Beschluss
vom 26. November 2012 den Grundbedarf der Eheleute A und B um 15 %
(Fr. 224.25) per 1. Dezember 2012 bis längstens 30. September
2013. Sollten sie bis dahin keine günstigere Wohnung gefunden haben, würden in
der Bedarfsberechnung lediglich noch Fr. 1'300.- für Mietkosten
berücksichtigt.
Erwägungen
II.
Dagegen legten die Eheleute A und B am 12. Dezember
2012.
Rekurs beim Bezirksrat D ein und verlangten die Aufhebung der verhängten
Leistungskürzung. Die Sozialkommission C beantragte am 19. Januar 2013 die
Abweisung des Rekurses. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. Februar
2013.
ab.
III.
Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 27. Februar
2013.
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, von einer
Leistungskürzung sei abzusehen. In der Beschwerdeantwort beantragte die
Sozialkommission C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat D hatte
dasselbe beantragt und auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. In ihrer Stellungnahme dazu betonten die Beschwerdeführenden, dass
sie keine Weisungen missachtet hätten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
Die Rekursinstanz hielt ebenso wie die
Beschwerdegegnerin fest, dass die mit Beschluss vom 27. August 2012 erteilten Weisungen an die Beschwerdeführenden, sich weiterhin um eine günstige Wohngelegenheit
zu bemühen und – falls vorhanden – das Angebot einer Wohnung in einer
Alterssiedlung anzunehmen, nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden
seien. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr stellen solche Anordnungen nach einem kürzlich
ergangenen Bundesgerichtsurteil (selbständig
eröffnete) Zwischenentscheide dar. Zwischenentscheide
sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten
erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht
zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht geht davon aus,
dass eine Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges Interesse daran
haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht umgehend anfechten zu können, ohne
die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Anderseits
soll eine unterst¿zte Person nicht dazu verhalten werden, eine Weisung als
solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten zu müssen. Vielmehr soll
der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben liegen, die Weisung erfüllen
zu können (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3).
1.3
Den Beschwerdeführenden wurden vorliegend zwei
Weisungen auferlegt, nämlich einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu
bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der
Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer
Leistungskürzung führen würde. Beide Weisungen hätten die rechtliche Situation
der Beschwerdeführenden beeinflusst und wären als Zwischenentscheid je umgehend anfechtbar gewesen. Die vorliegende Beschwerde richtet
sich jedoch einzig gegen die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung
der zweiten an die Beschwerdeführenden gerichteten Weisung, indem sie die ihnen
angebotene Wohnung in der Alterssiedlung E nicht
bezogen. Diese Weisung wird nach dem Ausgeführten (vorn
E. 1.2) als solche vorab zu überprüfen sein. Hingegen
haben die Beschwerdeführenden die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu
bemühen und ihre Anstrengungen nachzuweisen, nicht angefochten, sondern ihren
Willen bekräftigt, dieser Weisung weiterhin nachzukommen.
2.
2.1
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht
gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu sämtlichen
Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern
können. Mit Schreiben vom 21. Januar 2012 liess die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden die Rekursantwort der Stadt C vom 19. Januar 2013
zukommen, teilte ihnen jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche
Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen
zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den
Entscheid zustellen werde. Für die nicht über die entsprechenden
juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass
eine Stellungnahme zu der Rekursantwort möglich war (vgl.
EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des
Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied bereits am 1. Februar 2013
über den Rekurs. Damit wurde der Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr,
6.
Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).
2.2
Eine Verletzung des Replikrechts ist als schwere
Gehörsverletzung zu bezeichnen. Diese zieht grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst. Sie kann aber im vorliegenden Verfahren
geheilt werden, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine
Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht
nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen(vgl. BGE 136
V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und 15 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich seit dem 1. April 2013 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe einschliesslich der ab 1. Januar 2013
geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt).
Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV; OS 68, 96).
3.2
Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit
einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten
Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden.
Das formelle Verfahren beim Anordnen von Auflagen und Sanktionen richtet sich
nach der kantonalen Gesetzgebung (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8). Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern (§ 23 SHV). Die Suche nach einer günstigeren Wohnung gehört zu
den zulässigen Weisungen und steht im Einklang mit
der Pflicht unterstützter Personen, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Urs Vogel,
Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der
Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008 [nachfolgend: Sozialhilferecht], S. 179, 187).
3.3
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu
kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG) und vorgängig oder
nachfolgend schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen wird. Die Leistungen können soweit gekürzt
werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Grundbedarf
für den Lebensunterhalt kann um maximal 15 % für
die Dauer von maximal 12 Monaten gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap. A.8).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die betroffene
Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen
kann, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw.
Verschulden steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres
Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt
und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann
(SKOS-Richtlinien, Kap. 8.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin bezahlte seit Beginn der Unterstützung der
Beschwerdeführenden am 1. Juli 2011 einen Mietzins von ursprünglich Fr. 1'969.-, aktuell noch Fr. 1'865.- für
deren 4 ½-Zimmer-Wohnung. Sie übernahm die überhöhte
Miete bis längstens 30. September 2013 (vorn I.)
und erteilte den Beschwerdeführenden die Weisung, bei entsprechendem Angebot,
eine Wohnung in einer der städtischen Alterssiedlungen
zu beziehen. Diese Weisung diente dazu, die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern (vorn E. 2.2);
zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr
fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen. Die Weisung ist nicht zu
beanstanden.
4.2
Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung
trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch
überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen,
mindestens aber für so lange, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur
Verfügung steht. Dabei sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der
betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu
berücksichtigen (VGr, 12. April 2012,
VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;
30.
Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
4.3
Die Beschwerdeführenden lehnten es ab, die von
ihnen am 18. September 2012 besichtigte 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E zu beziehen, weil
sie sich für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung beworben
hatten. Die Kosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E betragen
zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 1'250.- und lagen damit im vorgegebenen Rahmen (bis Fr. 1'300.-) für die Beschwerdeführenden. Für eine 2 ½-Zimmer-Wohnung wären dagegen bereits Fr. 1'350.- bis
Fr. 1'450.- an Miete zu bezahlen. Die Alterssiedlung E besteht aus zwei
Hochbauten mit insgesamt 103 Wohnungen und wurde
1975.
nach den damaligen Vorstellungen von Komfort gebaut. Sie verfügt über eine
grosse Dachterrasse, einen Mehrzweckraum, eine Werkstatt und eine gepflegte
Gartenanlage mit Weiher. Die Beschwerdeführenden erachteten den Komfort gegenüber heute üblichen Verhältnissen als ungenügend
(kleine Küche, kein Geschirrspüler, kleiner
Kühlschrank, ungenügende Einbauschränke, kein Internetanschluss, Zimmer zu
klein). Ferner hätten sie 2–3 Mal pro Woche die
Enkelkinder zu betreuen, was in dieser kleinen Wohnung nicht möglich wäre.
4.4
Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell in C. Die
Alterssiedlung E in C würde ihnen ermöglichen, wenn auch nicht im selben
Quartier, so doch in ihrer bisherigen Umgebung zu verbleiben. Zudem ist die
Siedlung wie erwähnt auf ältere Personen ausgerichtet und
können etwa Mahlzeiten im nahe gelegenen Alters- und Pflegeheim eingenommen
werden. Gewiss wäre ein Umzug von der bisherigen 4 ½-Zimmer-Wohnung in eine 2-Zimmer-Wohnung E mit erheblichen
Einschränkungen für die Beschwerdeführenden
verbunden. Anderseits erscheinen die kleinräumigeren Verhältnisse einer
2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung und deren Komfortstand nicht als
geradezu unzumutbar oder derart ungenügend, dass sie von den
Beschwerdeführenden nur temporär bezogen werden könnte, um weiterhin nach einer
anderen günstigen Wohnmöglichkeit zu suchen. Zu bedenken bleibt dabei, dass die
Beschwerdeführenden trotz ihrer intensiven Wohnungssuche
auch im weiteren Umkreis von C seit bald zwei Jahren
keine günstigere Wohnung haben finden können, was nicht nur am bescheidenen
Höchstmietzins von Fr. 1'300.-, sondern auch an
ihrem hohen Alter liegen dürfte.
Inwieweit es den Beschwerdeführenden nicht mehr möglich
wäre, ihre Enkelkinder zu betreuen, legen sie nicht substanziiert dar.
Angesichts der vorhandenen Mehrzweckräume und der Grünanlage erscheint es aber
durchaus möglich, die Enkelkinder tagsüber auch in einer kleineren Wohnung der
Alterssiedlung zu betreuen. Insgesamt kann die Missachtung der Weisung durch
die Beschwerdeführenden nicht damit gerechtfertigt werden, es sei ihnen eine ungenügende
oder unzumutbare Unterkunft angeboten worden.
5.
5.1
Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist
erst dann – und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen, wenn feststeht, dass
sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder
in eine solche umzuziehen, obwohl ihm dies zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG; VGr, 30. Dezember
2008, VB.2008.00499 E. 4.1; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:
Sozialhilferecht, S. 123).
5.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die
Übernahme des Mietzinses in Höhe von Fr. 1'865.- bis zum
30.
September 2013 verfügt und inzwischen, soweit erkennbar, keine
Änderung vorgenommen. Wie erwähnt, haben die Beschwerdeführenden den
Bezug einer günstigeren Wohnung zu Unrecht verweigert (vorn E. 4.4). Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, zur Sanktionierung
der Nichtbefolgung der Weisung, eine Alterswohnung zu beziehen, den Grundbedarf der Sozialhilfebezüger zu kürzen. Daran ändert
sich nichts dadurch, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor intensiv nach
einer günstigeren Wohngelegenheit suchen und regelmässig die erforderlichen
Nachweise erbringen. Ferner wurde entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden die nunmehr vorgenommene Kürzung der Leistungen korrekt im
Voraus angedroht.
5.3
Angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden die Alterswohnung
besichtigten, deren überhöhte Miete bereits während fast eineinhalb Jahren
übernommen hatte und sich bereit erklärte, diese bis längstens September 2013
weiter zu tragen, ihnen anderseits aber eine zumutbare Lösung für den Bezug einer günstigeren Wohnung
präsentierte, erscheint die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10
Monaten nicht als unverhältnismässig. Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang weiter, dass die Beschwerdeführenden bereits
eine günstigere Wohnung bezogen haben könnten. Immerhin
ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kürzung wohl wieder aufgehoben
würde, sollten sie bis September 2013 eine günstigere Wohnung gefunden haben
(vorn E. 5.1).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu und haben sie
auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…