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Entscheid

VB.2013.00121

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00121

7. Mai 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15207)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B, geboren 1934 bzw. 1945, werden seit

dem 1. Juli 2011 von der Stadt C ergänzend zur AHV mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Sie bewohnen eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zum aktuellen

Mietpreis von Fr. 1'865.- pro Monat und suchen intensiv nach einer

günstigeren Wohnung. Mit Beschluss vom 27. August 2012 übernahm die Sozialkommission

C den zu hohen Mietzins längstens bis Ende September 2013 und wies die Eheleute

A und B an, weiter intensiv nach einer günstigeren Wohnung mit einem Mietzins

von maximal Fr. 1'300.- inkl. Nebenkosten zu suchen. Zudem wurde von ihnen

"erwartet", dass sie eine Wohnung in einer der städtischen Alterssiedlungen

beziehen, sofern sie ein entsprechendes Angebot erhalten würden. Die

Verweigerung der Wohnungssuche oder des Bezugs einer Alterswohnung würde zu

einer Leistungskürzung führen.

Am 18. September 2012 konnten die Eheleute A und B in

der Alterssiedlung E eine 2-Zimmer-Wohnung besichtigen, deren Bezug sie in der

Folge ablehnten. Androhungsgemäss kürzte die Sozialkommission C mit Beschluss

vom 26. November 2012 den Grundbedarf der Eheleute A und B um 15 %

(Fr. 224.25) per 1. Dezember 2012 bis längstens 30. September

2013. Sollten sie bis dahin keine günstigere Wohnung gefunden haben, würden in

der Bedarfsberechnung lediglich noch Fr. 1'300.- für Mietkosten

berücksichtigt.

Erwägungen

II.

Dagegen legten die Eheleute A und B am 12. Dezember

2012.

Rekurs beim Bezirksrat D ein und verlangten die Aufhebung der verhängten

Leistungskürzung. Die Sozialkommission C beantragte am 19. Januar 2013 die

Abweisung des Rekurses. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. Februar

2013.

ab.

III.

Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 27. Februar

2013.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, von einer

Leistungskürzung sei abzusehen. In der Beschwerdeantwort beantragte die

Sozialkommission C die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat D hatte

dasselbe beantragt und auf eine einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet. In ihrer Stellungnahme dazu betonten die Beschwerdeführenden, dass

sie keine Weisungen missachtet hätten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.2

Die Rekursinstanz hielt ebenso wie die

Beschwerdegegnerin fest, dass die mit Beschluss vom 27. August 2012 erteilten Weisungen an die Beschwerdeführenden, sich weiterhin um eine günstige Wohngelegenheit

zu bemühen und – falls vorhanden – das Angebot einer Wohnung in einer

Alterssiedlung anzunehmen, nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden

seien. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr stellen solche Anordnungen nach einem kürzlich

ergangenen Bundesgerichts­urteil (selbständig

eröffnete) Zwischenentscheide dar. Zwischenentscheide

sind mit Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten

erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht

zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden

Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern

sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93

Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht geht davon aus,

dass eine Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges Interesse daran

haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht umgehend anfechten zu können, ohne

die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen. Anderseits

soll eine unterst¿zte Person nicht dazu verhalten werden, eine Weisung als

solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten zu müssen. Vielmehr soll

der Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf dem Bestreben liegen, die Weisung erfüllen

zu können (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3).

1.3

Den Beschwerdeführenden wurden vorliegend zwei

Weisungen auferlegt, nämlich einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu

bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der

Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer

Leistungskürzung führen würde. Beide Weisungen hätten die rechtliche Situation

der Beschwerdeführenden beeinflusst und wären als Zwischenentscheid je umgehend anfechtbar gewesen. Die vorliegende Beschwerde richtet

sich jedoch einzig gegen die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung

der zweiten an die Beschwerdeführenden gerichteten Weisung, indem sie die ihnen

angebotene Woh­nung in der Alterssiedlung E nicht

bezogen. Diese Weisung wird nach dem Ausge­führten (vorn

E. 1.2) als solche vorab zu überprüfen sein. Hingegen

haben die Beschwerdeführenden die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu

bemühen und ihre Anstrengungen nachzuweisen, nicht angefochten, sondern ihren

Willen bekräftigt, dieser Weisung weiterhin nachzukommen.

2.

2.1

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht

gewährleistet, dass Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu sämtlichen

Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern

können. Mit Schreiben vom 21. Januar 2012 liess die Vorinstanz den

Beschwerdeführenden die Rekursantwort der Stadt C vom 19. Januar 2013

zukommen, teilte ihnen jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche

Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen

zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den

Entscheid zustellen werde. Für die nicht über die entsprechenden

juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger war damit nicht ersichtlich, dass

eine Stellungnahme zu der Rekursantwort möglich war (vgl.

EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des

Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied bereits am 1. Februar 2013

über den Rekurs. Damit wurde der Anspruch auf

rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht der Beschwerdeführenden gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr,

6.

Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).

2.2

Eine Verletzung des Replikrechts ist als schwere

Gehörsverletzung zu bezeichnen. Diese zieht grundsätzlich die Aufhebung der

angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst. Sie kann aber im vorliegenden Verfahren

geheilt werden, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdever­fahren Gelegenheit hatten, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen.

Vor diesem Hinter­grund, und insbesondere da eine

Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraus­sicht

nach zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 49), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen(vgl. BGE 136

V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenz­minimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und 15 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich seit dem 1. April 2013 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe einschliesslich der ab 1. Januar 2013

geltenden Teuerungsanpassung für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt).

Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV; OS 68, 96).

3.2

Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann mit

einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten

Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden.

Das formelle Verfahren beim Anordnen von Auflagen und Sanktionen richtet sich

nach der kantonalen Gesetzgebung (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8). Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern (§ 23 SHV). Die Suche nach einer günstigeren Wohnung gehört zu

den zulässigen Weisun­gen und steht im Einklang mit

der Pflicht unterstützter Personen, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Urs Vogel,

Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der

Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008 [nachfolgend: Sozialhilferecht], S. 179, 187).

3.3

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu

kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a SHG) und vorgängig oder

nachfolgend schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungs­kürzung hingewiesen wird. Die Leistungen können soweit gekürzt

werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Grundbedarf

für den Lebensunterhalt kann um maximal 15 % für

die Dauer von maximal 12 Monaten gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap. A.8).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die betroffene

Person relevante Gründe für ihr Ver­halten vorbringen

kann, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw.

Verschulden steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres

Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt

und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann

(SKOS-Richtlinien, Kap. 8.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin bezahlte seit Beginn der Unterstützung der

Beschwerde­führenden am 1. Juli 2011 einen Mietzins von ursprünglich Fr. 1'969.-, aktuell noch Fr. 1'865.- für

deren 4 ½-Zimmer-Wohnung. Sie übernahm die überhöhte

Miete bis längstens 30. September 2013 (vorn I.)

und erteilte den Beschwerdeführenden die Weisung, bei entsprechendem Angebot,

eine Wohnung in einer der städtischen Alters­siedlungen

zu beziehen. Diese Weisung diente dazu, die

Bedürftigkeit der Beschwerde­führenden zu mindern (vorn E. 2.2);

zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr

fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen. Die Weisung ist nicht zu

beanstanden.

4.2

Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung

trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch

überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen,

mindestens aber für so lange, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur

Verfügung steht. Dabei sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige

Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der

betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu

berücksichtigen (VGr, 12. April 2012,

VB.2012.00158 E. 3.4; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2;

30.

Dezember 2008, VB.2008.00499 E. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

4.3

Die Beschwerdeführenden lehnten es ab, die von

ihnen am 18. September 2012 besich­tigte 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E zu beziehen, weil

sie sich für eine 2 ½- bis 3-Zimmer-Wohnung beworben

hatten. Die Kosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung E betragen

zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 1'250.- und lagen damit im vorgegebenen Rahmen (bis Fr. 1'300.-) für die Beschwerdeführenden. Für eine 2 ½-Zimmer-Wohnung wären dagegen bereits Fr. 1'350.- bis

Fr. 1'450.- an Miete zu bezahlen. Die Alterssiedlung E besteht aus zwei

Hochbauten mit insgesamt 103 Wohnungen und wurde

1975.

nach den damaligen Vorstellungen von Komfort gebaut. Sie verfügt über eine

grosse Dachterrasse, einen Mehrzweckraum, eine Werkstatt und eine gepflegte

Gartenanlage mit Weiher. Die Beschwerdeführenden erachteten den Komfort gegenüber heute üblichen Verhältnissen als ungenügend

(kleine Küche, kein Geschirr­spüler, kleiner

Kühlschrank, ungenügende Einbauschränke, kein Internetanschluss, Zimmer zu

klein). Ferner hätten sie 2–3 Mal pro Woche die

Enkelkinder zu betreuen, was in dieser kleinen Wohnung nicht möglich wäre.

4.4

Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell in C. Die

Alterssiedlung E in C würde ihnen ermöglichen, wenn auch nicht im selben

Quartier, so doch in ihrer bisherigen Umgebung zu verbleiben. Zudem ist die

Siedlung wie erwähnt auf ältere Perso­nen ausgerichtet und

können etwa Mahlzeiten im nahe gelegenen Alters- und Pflegeheim eingenommen

werden. Gewiss wäre ein Umzug von der bisherigen 4 ½-Zimmer-Wohnung in eine 2-Zimmer-Wohnung E mit erheblichen

Einschränkungen für die Beschwerde­führenden

verbunden. Anderseits erscheinen die kleinräumigeren Verhältnisse einer

2-Zimmer-Wohnung in der Alterssiedlung und deren Komfortstand nicht als

geradezu unzumutbar oder derart ungenügend, dass sie von den

Beschwerdeführenden nur temporär bezogen werden könnte, um weiterhin nach einer

anderen günstigen Wohnmöglichkeit zu suchen. Zu bedenken bleibt dabei, dass die

Beschwerdeführenden trotz ihrer intensiven Wohnungs­suche

auch im weiteren Umkreis von C seit bald zwei Jahren

keine günstigere Wohnung haben finden können, was nicht nur am bescheidenen

Höchstmietzins von Fr. 1'300.-, sondern auch an

ihrem hohen Alter liegen dürfte.

Inwieweit es den Beschwerdeführenden nicht mehr möglich

wäre, ihre Enkelkinder zu betreuen, legen sie nicht substanziiert dar.

Angesichts der vorhandenen Mehrzweckräume und der Grünanlage erscheint es aber

durchaus möglich, die Enkelkinder tagsüber auch in einer kleineren Wohnung der

Alterssiedlung zu betreuen. Insgesamt kann die Missachtung der Weisung durch

die Beschwerdeführenden nicht damit gerechtfertigt werden, es sei ihnen eine ungenügende

oder unzumutbare Unterkunft angeboten worden.

5.

5.1

Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten ist

erst dann – und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen, wenn feststeht, dass

sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder

in eine solche umzuziehen, obwohl ihm dies zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG; VGr, 30. Dezember

2008, VB.2008.00499 E. 4.1; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:

Sozialhilferecht, S. 123).

5.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die

Übernahme des Mietzinses in Höhe von Fr. 1'865.- bis zum

30.

September 2013 verfügt und inzwischen, soweit erkennbar, keine

Änderung vorgenommen. Wie erwähnt, haben die Beschwerdeführenden den

Bezug einer günstigeren Wohnung zu Unrecht verweigert (vorn E. 4.4). Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, zur Sanktionierung

der Nichtbefolgung der Weisung, eine Alterswohnung zu beziehen, den Grundbedarf der Sozialhilfebezüger zu kürzen. Daran ändert

sich nichts dadurch, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor intensiv nach

einer günstigeren Wohngelegenheit suchen und regelmässig die erforderlichen

Nachweise erbringen. Ferner wurde entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden die nunmehr vorgenommene Kürzung der Leistungen korrekt im

Voraus angedroht.

5.3

Angesichts des Umstands, dass die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden die Alterswohnung

besichtigten, deren überhöhte Miete bereits während fast eineinhalb Jahren

übernommen hatte und sich bereit erklärte, diese bis längstens September 2013

weiter zu tragen, ihnen anderseits aber eine zumutbare Lösung für den Bezug einer günstigeren Wohnung

präsentierte, erscheint die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10

Monaten nicht als unverhältnismässig. Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang weiter, dass die Beschwerdeführenden bereits

eine günstigere Wohnung bezogen haben könnten. Immerhin

ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Kürzung wohl wieder aufgehoben

würde, sollten sie bis September 2013 eine günstigere Wohnung gefunden haben

(vorn E. 5.1).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu und haben sie

auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, je unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…