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Entscheid

VB.2013.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00122

27. Juni 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15352)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00122

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber

Kaspar Plüss.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und ihr Ehemann C bezogen vom 1. Januar 2000 bis

Ende Februar 2006 insgesamt Fr. 160'230.95 an Sozialhilfe von der Stadt

Zürich. Seit März 2006 lebten die Ehepartner getrennt; ihre Ehe wurde am 9. Mai

2009 rechtskräftig geschieden. Aufgrund einer vertieften Abklärung der

Verhältnisse von A und C durch die Behörde (vgl. Bericht Vertiefte Abklärungen

SH von Februar 2010 mit Nachträgen vom 29. März und 5. Mai 2010; ergab

sich, dass der Ex-Ehemann bis Dezember 2006 ein Einkommen von insgesamt Fr. 268'514.85

erzielt, dieses aber nicht deklariert hatte. Mit Verfügung der Zentrumsleitung

vom 23. Juli 2010 forderte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die von

Januar 2000 bis und mit Februar 2006 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im

Umfang von Fr. 160'230.95 von A zurück, ebenso von ihrem Ex-Ehemann. Eine

von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission

mit Beschluss vom 21. Juli 2011 ab, wobei sie einen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneinte.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 7. September 2011 beim Bezirksrat

Zürich Rekurs einlegen und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 21. Juli

2011.

sowie der zugrunde liegende Entscheid vom 23. Juli 2010 seien

vollumfänglich aufzuheben, und ihr sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für

das Einspracheverfahren zu bewilligen. Ausserdem verlangte sie die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

Am 21. August 2012 reichte A die Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom

25.

Mai 2012 nach, womit die gegen sie eingeleitete Strafuntersuchung

betreffend Betrug etc. eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 24. Januar

2013.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, erhob dafür keine

Verfahrenskosten und gewährte A die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht.

III.

Dagegen liess A am 27. Februar 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der angefochtene

Rekursentscheid sowie die ihm zugrunde liegenden Entscheide vollumfänglich

aufzuheben, und es sei von der Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung auf den Betrag von Fr. 32'000.-

zu beschränken. Ihr sei zudem für die vorangegangenen sowie für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsvertretung, vor Verwaltungsgericht

auch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich verzichtete

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde; die Sozialbehörde der Stadt Zürich

verlangte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Begehren und verwies zur Begründung

auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 15. April

2013.

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da der Streitwert über Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Nach § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff

"erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der

Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die

Voraussetzungen hierfür bestehen. Aufgrund eines unrechtmässigen Verhaltens

(vgl. Marginalie zu § 26 SHG) bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger

gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder

seine Auskunftspflicht gemäss § 27 Abs. 1 und § 28 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten kausal zu einem

unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 19. Januar

2012, VB.2011.00728, E. 3.2; VGr, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651 E. 5.2;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 24. Juni

2012, www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2

Der Rückerstattungstatbestand von § 26 Abs. 1 lit. a SHG

knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge

unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er auf Seiten des

Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415 E. 5.2; VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.1; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582 E. 3).

Es handelt sich um eine Kausalhaftung aus einem widerrechtlichen, nicht jedoch

schuldhaften Verhalten, das einen Schaden verursacht, ähnlich der

Haftung bei unvollständiger Steuereinschätzung aufgrund einer unvollständigen

Steuererklärung (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c).

2.3

§ 26 lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,

wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse

zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den

Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober

2010, VB.2010.00379 E. 4.1). Dabei handelt es sich gerade um Normen, die

darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden,

indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")

wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss,

damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der

Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber

hinaus. In Fällen einer Unterstützungsgemeinschaft gilt diese Auskunfts- und

Mitteilungspflicht (Änderungen) naturgemäss für beide Ehepartner.

2.4

§ 18 SHG wurde

allerdings per 1. Januar 2012 in geänderter Fassung in Kraft gesetzt (ABl

2009, 1834; OS 66, 839). Präzisiert wurde dabei die Auskunftspflicht der

hilfesuchenden Person. So hat diese nicht nur – wie bisher nach § 18 Abs. 1

aSHG – über ihre finanziellen Verhältnisse, sondern auch über diejenigen

von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind sowie, soweit dies für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, über die

finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,

Auskunft zu erteilen (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG in der ab 1. Januar

2012.

geltenden Fassung; ABl 2009, 1839, 1849 f.). Die Rechtmässigkeit

eines Verwaltungsaktes in materiell-rechtlicher Hinsicht bestimmt sich nach

Massgabe des zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 125 II 591 E. 5e/aa

S. 598). Die Rückerstattungsforderung gegen die Beschwerdeführerin wurde

Dispositiv

erstmals mit Verfügung vom 23. Juli 2010 geltend gemacht. Demnach ist auf

die bisherige Fassung von § 18 SHG abzustellen.

3.

3.1 Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a VRG knüpft an

unwahre oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers an und verlangt

ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Ein

solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel ohne Weiteres angenommen

werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen hat. Dabei kann

die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert werden, als sie bei

ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer angesetzt oder

verweigert werden dürfen (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505 E. 5.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ex-Ehemann im

Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Dezember 2006 Einnahmen in Höhe von

insgesamt Fr. 268'514.- erzielt habe. Dieser

Betrag setzt sich zusammen aus Einnahmen von Januar 2000 bis und mit Dezember

2006 in Höhe von Fr. 249'329.63, welche auf dem

Konto lagen, lautend auf D, den Bruder des Ex-Ehemannes, und wofür keine

Kontoauszüge vorliegen, sowie Fr. 19'185.22 auf

demselben Konto für den Zeitraum vom 2. Januar

2007 bis 3. April 2009, wofür Kontoauszüge

vorliegen sollen. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen vorhandenen

Mitteln und geleisteter Fürsorge (dazu VGr, 18. Dezember

2008, VB.2008.00505 E. 5.2) können die Mittel von

Fr. 19'185.22 für den in Frage stehenden Unterstützungszeitraum

nicht berücksichtigt werden. Den im Übrigen unbestrittenen ausbezahlten

Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 160'230.95 während 74 Monaten (1. Januar 2000 bis und mit Februar 2006) bzw. durchschnittlich Fr. 25'983.- pro Jahr stehen deshalb folgende vom Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin während des Unterstützungszeitraums erzielte

Einnahmen gegenüber:

2000: Fr. 11'365.15

2001: Fr. 21'685.35

2002: Fr. 26'232.00

2003: Fr. 24'590.65

2004: Fr. 62'766.10

2005: Fr. 33'726.55

2006: Fr. 2'900.00 (bis und mit Februar; total 2006 Fr. 68'963.-).

Total Januar 2000 bis und mit Februar 2006:

Fr. 183'265.80.

Daraus

erhellt, dass die wirtschaftliche Hilfe in den ersten zwei Jahren der

Unterstützung (2000, 2001) weit tiefer angesetzt worden wäre und ab dem Jahr

2002 hätte verweigert werden dürfen, da die erzielten Einnahmen den Bedarf der

Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes knapp (2002, 2003) bis deutlich (ab

2004) gedeckt hätten. Nachdem die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens

einmal jährlich alle hängigen Hilfsfälle überprüft und die Prüfungsintervalle

gerade bei unregelmässigen Einkommen auch verkürzt werden können (§ 33 SHV), ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich jeweils

spätestens im Folgejahr das im Vorjahr erzielte Einkommen berücksichtigt, die zuviel

bezahlten Beträge zurückgefordert und die künftigen Leistungen an die

Verhältnisse angepasst oder gar eingestellt hätte. Unter diesen Umständen und

angesichts der teilweise deutlich über dem Bedarf liegenden verschwiegenen

Einnahmen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ist die

Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 160'230.95 jedenfalls

gerechtfertigt. Sie wird denn auch zu Recht nicht bestritten.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr kein unrechtmässiges

Verhalten vorzuwerfen sei, weil sie von den Einnahmen des Ex-Ehemannes nichts

gewusst habe. Sie wisse nicht, wie dieser zu diesen Einnahmen gekommen sei, sei

er doch sehr unregelmässig, mal für kürzere, mal für längere Zeit aus dem Haus

gegangen. Zudem hätten sie sehr bescheiden gelebt. Sie habe in der Anfangszeit

auch die deutsche Sprache nicht verstanden, und angesichts des Lebens in einer

arrangierten Zwangsheirat habe sich das Paar nur wenig ausgetauscht und habe

sie Angst vor ihrem damaligen Ehemann gehabt. Da sie von dessen Einnahmen

nichts habe wissen können, fehle es an unwahren Angaben ihrerseits. Es gehe

nicht an, dass ihr unter irgendeinem Titel die unerlaubten Handlungen des

Ex-Ehemannes angerechnet würden. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine

Verpflichtung aus Solidarhaftung.

4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt im Einstellungsbeschluss vom 25. Mai

2012 – gestützt auf das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie

auf die Aussagen des Ex-Ehemanns – fest, der Beschwerdeführerin könne nicht

nachgewiesen werden, dass sie von den Einnahmen und Vermögenswerten ihres

Ex-Ehemannes gewusst und diese gegenüber den Sozialbehörden vorsätzlich

verschwiegen habe. Vor dem Hintergrund dieser strafprozessualen

Sachverhaltsfeststellungen, die für das Verwaltungsgericht verbindlich sind

(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2), ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse ihres Ex-Ehemanns nicht

kannte, sodass ihr insofern keine Verletzung der Meldepflicht nach § 18 SHG vorgeworfen werden kann. Unbestritten ist allerdings auch der Umstand, dass

die Beschwerdeführerin die Einkommens- und Vermögensdeklarationen der Eheleute stets

mitunterzeichnete und dass die Unkenntnis der Behörde über die tatsächlichen

Verhältnisse des damaligen Ehepaars dazu führte, dass die wirtschaftliche Hilfe

überhaupt ausgerichtet wurde.

4.3 Die Einspracheinstanz hatte im Entscheid vom 21. Juli 2011 zur

Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auf Art. 166 Abs. 3 ZGB

verwiesen. Nach Art. 166 Abs. 3 ZGB verpflichtet sich jeder Ehegatte

durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar

über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen

Ehegatten. Das Verwaltungsgericht hatte es bereits in seinem Entscheid vom 23. November

2012 als "zweifelhaft" erachtet, ob sich die Rückerstattungsverpflichtung

auf die sich aus Art. 166 Abs. 3 ZGB ergebende solidarische

Verpflichtung der Ehegatten abstützen lasse (VB.2012.00582 E. 5.1). So

fallen unerlaubte Handlungen nicht unter Art. 166 Abs. 3 ZGB, da sie

im Unterschied zu Rechtsgeschäften nicht auf ein in der Zukunft zu

verwirklichendes Ziel ausgerichtet sind und deshalb mit familiärer Bedarfs­deckung

nichts zu tun haben (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Das Familienrecht,

Kommentar, 3. A., Zürich 1993, Art. 166 N. 47). Aber auch

Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der

Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter Art. 166 ZGB.

Vielmehr bestimmt das öffentliche Recht selber, in wieweit Handlungen des einen

Ehegatten auch für oder gegen den anderen Ehegatten gelten (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht,

Kommentar, 2. A., Bern 1999,

Art. 166 N. 63). Art. 166 Abs. 3 ZGB erscheint daher nicht

als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten in der

vorliegenden Situation.

4.4 Die verheiratete Beschwerdeführerin bildete mit ihrem Mann während

der Dauer der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Ehegatten, die einen

gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine

längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden – anders als die nur

familienähnlichen Gemeinschaften – unterstützungsrechtlich als eine Einheit

betrachtet (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 e

contrario; zum Eheverständnis des Zivilgesetzbuches vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N. 6). Dafür sprechen auch die eherechtliche Beistandspflicht nach

Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)

sowie die Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB,

wonach Erwerbseinkommen, Vermögensertrag und gegebenenfalls Renten beider

Ehepartner gleichermassen zu berücksichtigen sind (Hausheer/Reusser/Geiser,

Art. 163 N. 20, 22 ff.).

Entsprechend wird das Einkommen des berufstätigen Ehegatten bei der Ermittlung

des sozialen Existenzminimums grundsätzlich voll angerechnet (BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 2.2; BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2;

VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379 E. 2.1;

vgl. Kap. F.5.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe, erlassen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS],

4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05+07+08+10+12

[fortan SKOS-Richtlinien] e contrario, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV). Sind beide Ehegatten unterstützungsbedürftig, werden die je erzielten

Einnahmen sowie die gemeinsamen und anderen Vermögenswerte in die Berechnung

miteinbezogen (§ 16 SHV).

4.5 Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als sozialhilferechtliche

Unterstützungseinheit behandelt werden (E. 4.4), lässt eine

separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen

Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche

Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach

§ 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig

davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden

Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (vgl. auch schon

VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.3). Da alle zur

Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen profitier(t)en,

rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von Unterstützungseinheiten

auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die nach Auflösung

der Unterstützungseinheit gestellt werden, soweit sie Begebenheiten betreffen,

die sich während des Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten. Wenn – wie

hier (vgl. E. 3) – ein einzelner Ehegatte während der Ehe

Sozialhilfeleistungen für beide Ehegatten erwirkt hat, werden deshalb (verschuldensunabhängig)

beide Ehepartner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie

während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben – auch wenn die

Rückerstattungsforderung erst nach der Ehescheidung erfolgte. Die

Voraussetzungen für eine Kausalhaftung nach § 26 lit. a SHG sind

somit erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin für die Rückerstattung grundsätzlich

haftbar ist.

5.

Im

Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gebiete es, dass nicht der gesamte Betrag von ihr

zurückgefordert werde. Vielmehr sei die Schuld im Verhältnis der damals

erzielten Einkünfte der ehemaligen Eheleute aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin

habe höchstens 1/5 der Einnahmen ihres Ex-Ehemannes erzielt, weshalb sie auch

nur für 1/5 der Rückerstattungsschuld aufzukommen habe.

5.1 Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin keinen solchen Antrag

gestellt. Da es sich bei diesem Eventualantrag indessen um ein Minus gegenüber

dem Hauptantrag handelt, wonach der angefochtene Beschluss des Bezirksrats

aufzuheben sei, liegt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 und 5).

5.2 Für die Bemessung der Rückerstattungsschuld der Beschwerdeführerin ist

grundsätzlich massgebend, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem

Ex-Ehemann in den Genuss der gesamten, von Januar 2000 bis und mit Februar 2006

ausbezahlten Fürsorgeleistungen gelangt ist (vgl. E. 4.5). Die

Beschwerdeführerin macht indessen zu Recht geltend, dass eine vollumfängliche

Kostenauferlegung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen würde. In

einem ähnlich gelagerten Fall (geringes Einkommen der Ex-Ehefrau; fehlende schweizerische

Sprach- und Kulturkenntnisse bei Ehebeginn) erachtete die Rechtsprechung aus

diesem Grund eine Reduktion der gesamten Rückerstattungsschuld auf die Hälfte

als gerechtfertigt (VGr, VB.2012.00582, 23. November 2012, E. 4.1 und

5.2). Gleiches rechtfertigt sich auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die

gegenwärtig über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'150.- verfügt und der

die Behörde wie gesagt keine Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

ihres Ex-Ehemannes nachweisen konnte (vgl. E. 4.2). Gründe, die eine noch

weitergehende Minderung der Rückerstattungsforderung rechtfertigen würden, sind

hingegen nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit

insofern gutzuheissen, als die Rückerstattungsforderung gegenüber

der Beschwerdeführerin auf

Fr. 80'115.50 zu reduzieren ist.

6.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend,

die Einsprachebehörde und die Rekursinstanz hätten ihren Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht verneint.

6.1

Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Sie

haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Als mittellos gilt ein Gesuchsteller, der die

erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Dazu ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen.

Zudem soll nicht ein von vornherein aussichtsloses Verfahren auf Kosten der

Staatskasse geführt werden. Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist zu bejahen,

sobald die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen

sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16, N. 24, 26, 31, 41).

6.2

Die Begehren der Beschwerdeführerin können nicht

als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und ihre Mittellosigkeit

erscheint ausgewiesen. Ihr Vermögen liegt soweit erkennbar noch im Rahmen des

Vermögensfreibetrags gemäss Kap. E. 2 der

SKOS-Richtlinien. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gewährt mit dem Hinweis, dass das

Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten

biete. Die Einspracheinstanz hielt fest, dass die Ausführungen der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Sachverhalt beträfen, weshalb es an den

für die unentgeltliche Rechtsvertretung notwendigen rechtlichen Schwierigkeiten

fehle.

6.3 Sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren stellten sich

nicht einfach zu beantwortende rechtliche Fragen. Kennzeichnend ist etwa, dass

die Rekursinstanz in der Begründung davon abwich, eine Solidarhaftung auf Basis

von Art. 166 Abs. 3

ZGB zu statuieren, und die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin

aus § 26 Abs. 1 lit. a SHG selber ableitete. Es ist nicht von der

Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin allein wohl überfordert gewesen

wäre, ihren Standpunkt mit Bezug auf die aufgeworfenen Fragen zu begründen. Entsprechend

ist der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihrer Vertreterin ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

gutzuheissen; Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

24. Januar 2013 ist aufzuheben. Die Vertreterin

wird ihren Aufwand gegenüber der Einsprachebehörde und der Rekursinstanz geltend zu machen haben.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur

Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Kostenanteil der

Beschwerdeführerin ist allerdings vorläufig (vgl. § 16 Abs. 4 VRG) auf die Gerichtskasse

zu nehmen, da ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (zur

Begründung vgl. E. 6.2). Die rund zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch

auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gutzuheissen

(zur Begründung vgl. E. 6.3). Entsprechend ist

Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren einzusetzen. Die Beschwerdeführerin

ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und ihr in der

Person ihrer Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Rechtsanwältin B

läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und

erkennt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. Januar

2013 sowie von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 21. Juli 2011 wird die Rückerstattungsforderung

gegenüber der Beschwerdeführerin auf Fr. 80'115.50 reduziert. Dispositiv-Ziffer

III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. Januar 2013 wird

aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Einsprache- und für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person ihrer Vertreterin

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der der

Beschwerdeführerin auferlegte Anteil wird jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…