VB.2013.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00122
27. Juni 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00122
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihr Ehemann C bezogen vom 1. Januar 2000 bis
Ende Februar 2006 insgesamt Fr. 160'230.95 an Sozialhilfe von der Stadt
Zürich. Seit März 2006 lebten die Ehepartner getrennt; ihre Ehe wurde am 9. Mai
2009 rechtskräftig geschieden. Aufgrund einer vertieften Abklärung der
Verhältnisse von A und C durch die Behörde (vgl. Bericht Vertiefte Abklärungen
SH von Februar 2010 mit Nachträgen vom 29. März und 5. Mai 2010; ergab
sich, dass der Ex-Ehemann bis Dezember 2006 ein Einkommen von insgesamt Fr. 268'514.85
erzielt, dieses aber nicht deklariert hatte. Mit Verfügung der Zentrumsleitung
vom 23. Juli 2010 forderte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die von
Januar 2000 bis und mit Februar 2006 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im
Umfang von Fr. 160'230.95 von A zurück, ebenso von ihrem Ex-Ehemann. Eine
von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission
mit Beschluss vom 21. Juli 2011 ab, wobei sie einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneinte.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 7. September 2011 beim Bezirksrat
Zürich Rekurs einlegen und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 21. Juli
2011.
sowie der zugrunde liegende Entscheid vom 23. Juli 2010 seien
vollumfänglich aufzuheben, und ihr sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für
das Einspracheverfahren zu bewilligen. Ausserdem verlangte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.
Am 21. August 2012 reichte A die Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom
25.
Mai 2012 nach, womit die gegen sie eingeleitete Strafuntersuchung
betreffend Betrug etc. eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 24. Januar
2013.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, erhob dafür keine
Verfahrenskosten und gewährte A die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht.
III.
Dagegen liess A am 27. Februar 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien der angefochtene
Rekursentscheid sowie die ihm zugrunde liegenden Entscheide vollumfänglich
aufzuheben, und es sei von der Rückforderung der ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe abzusehen. Eventualiter sei die Rückforderung auf den Betrag von Fr. 32'000.-
zu beschränken. Ihr sei zudem für die vorangegangenen sowie für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsvertretung, vor Verwaltungsgericht
auch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich verzichtete
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde; die Sozialbehörde der Stadt Zürich
verlangte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Begehren und verwies zur Begründung
auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 15. April
2013.
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da der Streitwert über Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Nach § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Der Begriff
"erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der
Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die
Voraussetzungen hierfür bestehen. Aufgrund eines unrechtmässigen Verhaltens
(vgl. Marginalie zu § 26 SHG) bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger
gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder
seine Auskunftspflicht gemäss § 27 Abs. 1 und § 28 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten kausal zu einem
unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 19. Januar
2012, VB.2011.00728, E. 3.2; VGr, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651 E. 5.2;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 24. Juni
2012, www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2
Der Rückerstattungstatbestand von § 26 Abs. 1 lit. a SHG
knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge
unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er auf Seiten des
Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415 E. 5.2; VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.1; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582 E. 3).
Es handelt sich um eine Kausalhaftung aus einem widerrechtlichen, nicht jedoch
schuldhaften Verhalten, das einen Schaden verursacht, ähnlich der
Haftung bei unvollständiger Steuereinschätzung aufgrund einer unvollständigen
Steuererklärung (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c).
2.3
§ 26 lit. a SHG sichert somit die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,
wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse
zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den
Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober
2010, VB.2010.00379 E. 4.1). Dabei handelt es sich gerade um Normen, die
darauf ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden,
indem die Behörde umfassend über die konkrete ("wahre")
wirtschaftliche Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss,
damit die wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der
Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber
hinaus. In Fällen einer Unterstützungsgemeinschaft gilt diese Auskunfts- und
Mitteilungspflicht (Änderungen) naturgemäss für beide Ehepartner.
2.4
§ 18 SHG wurde
allerdings per 1. Januar 2012 in geänderter Fassung in Kraft gesetzt (ABl
2009, 1834; OS 66, 839). Präzisiert wurde dabei die Auskunftspflicht der
hilfesuchenden Person. So hat diese nicht nur – wie bisher nach § 18 Abs. 1
aSHG – über ihre finanziellen Verhältnisse, sondern auch über diejenigen
von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind sowie, soweit dies für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, über die
finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,
Auskunft zu erteilen (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG in der ab 1. Januar
2012.
geltenden Fassung; ABl 2009, 1839, 1849 f.). Die Rechtmässigkeit
eines Verwaltungsaktes in materiell-rechtlicher Hinsicht bestimmt sich nach
Massgabe des zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 125 II 591 E. 5e/aa
S. 598). Die Rückerstattungsforderung gegen die Beschwerdeführerin wurde
Dispositiv
erstmals mit Verfügung vom 23. Juli 2010 geltend gemacht. Demnach ist auf
die bisherige Fassung von § 18 SHG abzustellen.
3.
3.1 Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a VRG knüpft an
unwahre oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers an und verlangt
ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Ein
solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel ohne Weiteres angenommen
werden, wenn der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen hat. Dabei kann
die wirtschaftliche Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert werden, als sie bei
ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer angesetzt oder
verweigert werden dürfen (VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505 E. 5.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Ex-Ehemann im
Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Dezember 2006 Einnahmen in Höhe von
insgesamt Fr. 268'514.- erzielt habe. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus Einnahmen von Januar 2000 bis und mit Dezember
2006 in Höhe von Fr. 249'329.63, welche auf dem
Konto lagen, lautend auf D, den Bruder des Ex-Ehemannes, und wofür keine
Kontoauszüge vorliegen, sowie Fr. 19'185.22 auf
demselben Konto für den Zeitraum vom 2. Januar
2007 bis 3. April 2009, wofür Kontoauszüge
vorliegen sollen. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz zwischen vorhandenen
Mitteln und geleisteter Fürsorge (dazu VGr, 18. Dezember
2008, VB.2008.00505 E. 5.2) können die Mittel von
Fr. 19'185.22 für den in Frage stehenden Unterstützungszeitraum
nicht berücksichtigt werden. Den im Übrigen unbestrittenen ausbezahlten
Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 160'230.95 während 74 Monaten (1. Januar 2000 bis und mit Februar 2006) bzw. durchschnittlich Fr. 25'983.- pro Jahr stehen deshalb folgende vom Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin während des Unterstützungszeitraums erzielte
Einnahmen gegenüber:
2000: Fr. 11'365.15
2001: Fr. 21'685.35
2002: Fr. 26'232.00
2003: Fr. 24'590.65
2004: Fr. 62'766.10
2005: Fr. 33'726.55
2006: Fr. 2'900.00 (bis und mit Februar; total 2006 Fr. 68'963.-).
Total Januar 2000 bis und mit Februar 2006:
Fr. 183'265.80.
Daraus
erhellt, dass die wirtschaftliche Hilfe in den ersten zwei Jahren der
Unterstützung (2000, 2001) weit tiefer angesetzt worden wäre und ab dem Jahr
2002 hätte verweigert werden dürfen, da die erzielten Einnahmen den Bedarf der
Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes knapp (2002, 2003) bis deutlich (ab
2004) gedeckt hätten. Nachdem die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens
einmal jährlich alle hängigen Hilfsfälle überprüft und die Prüfungsintervalle
gerade bei unregelmässigen Einkommen auch verkürzt werden können (§ 33 SHV), ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich jeweils
spätestens im Folgejahr das im Vorjahr erzielte Einkommen berücksichtigt, die zuviel
bezahlten Beträge zurückgefordert und die künftigen Leistungen an die
Verhältnisse angepasst oder gar eingestellt hätte. Unter diesen Umständen und
angesichts der teilweise deutlich über dem Bedarf liegenden verschwiegenen
Einnahmen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ist die
Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 160'230.95 jedenfalls
gerechtfertigt. Sie wird denn auch zu Recht nicht bestritten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr kein unrechtmässiges
Verhalten vorzuwerfen sei, weil sie von den Einnahmen des Ex-Ehemannes nichts
gewusst habe. Sie wisse nicht, wie dieser zu diesen Einnahmen gekommen sei, sei
er doch sehr unregelmässig, mal für kürzere, mal für längere Zeit aus dem Haus
gegangen. Zudem hätten sie sehr bescheiden gelebt. Sie habe in der Anfangszeit
auch die deutsche Sprache nicht verstanden, und angesichts des Lebens in einer
arrangierten Zwangsheirat habe sich das Paar nur wenig ausgetauscht und habe
sie Angst vor ihrem damaligen Ehemann gehabt. Da sie von dessen Einnahmen
nichts habe wissen können, fehle es an unwahren Angaben ihrerseits. Es gehe
nicht an, dass ihr unter irgendeinem Titel die unerlaubten Handlungen des
Ex-Ehemannes angerechnet würden. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine
Verpflichtung aus Solidarhaftung.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt im Einstellungsbeschluss vom 25. Mai
2012 – gestützt auf das Verhalten und die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie
auf die Aussagen des Ex-Ehemanns – fest, der Beschwerdeführerin könne nicht
nachgewiesen werden, dass sie von den Einnahmen und Vermögenswerten ihres
Ex-Ehemannes gewusst und diese gegenüber den Sozialbehörden vorsätzlich
verschwiegen habe. Vor dem Hintergrund dieser strafprozessualen
Sachverhaltsfeststellungen, die für das Verwaltungsgericht verbindlich sind
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2), ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse ihres Ex-Ehemanns nicht
kannte, sodass ihr insofern keine Verletzung der Meldepflicht nach § 18 SHG vorgeworfen werden kann. Unbestritten ist allerdings auch der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin die Einkommens- und Vermögensdeklarationen der Eheleute stets
mitunterzeichnete und dass die Unkenntnis der Behörde über die tatsächlichen
Verhältnisse des damaligen Ehepaars dazu führte, dass die wirtschaftliche Hilfe
überhaupt ausgerichtet wurde.
4.3 Die Einspracheinstanz hatte im Entscheid vom 21. Juli 2011 zur
Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auf Art. 166 Abs. 3 ZGB
verwiesen. Nach Art. 166 Abs. 3 ZGB verpflichtet sich jeder Ehegatte
durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar
über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen
Ehegatten. Das Verwaltungsgericht hatte es bereits in seinem Entscheid vom 23. November
2012 als "zweifelhaft" erachtet, ob sich die Rückerstattungsverpflichtung
auf die sich aus Art. 166 Abs. 3 ZGB ergebende solidarische
Verpflichtung der Ehegatten abstützen lasse (VB.2012.00582 E. 5.1). So
fallen unerlaubte Handlungen nicht unter Art. 166 Abs. 3 ZGB, da sie
im Unterschied zu Rechtsgeschäften nicht auf ein in der Zukunft zu
verwirklichendes Ziel ausgerichtet sind und deshalb mit familiärer Bedarfsdeckung
nichts zu tun haben (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Das Familienrecht,
Kommentar, 3. A., Zürich 1993, Art. 166 N. 47). Aber auch
Handlungen eines Ehegatten, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder der
Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter Art. 166 ZGB.
Vielmehr bestimmt das öffentliche Recht selber, in wieweit Handlungen des einen
Ehegatten auch für oder gegen den anderen Ehegatten gelten (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das Familienrecht,
Kommentar, 2. A., Bern 1999,
Art. 166 N. 63). Art. 166 Abs. 3 ZGB erscheint daher nicht
als taugliche Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten in der
vorliegenden Situation.
4.4 Die verheiratete Beschwerdeführerin bildete mit ihrem Mann während
der Dauer der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Ehegatten, die einen
gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen pflegen und eine
längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden – anders als die nur
familienähnlichen Gemeinschaften – unterstützungsrechtlich als eine Einheit
betrachtet (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 197 e
contrario; zum Eheverständnis des Zivilgesetzbuches vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N. 6). Dafür sprechen auch die eherechtliche Beistandspflicht nach
Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB)
sowie die Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB,
wonach Erwerbseinkommen, Vermögensertrag und gegebenenfalls Renten beider
Ehepartner gleichermassen zu berücksichtigen sind (Hausheer/Reusser/Geiser,
Art. 163 N. 20, 22 ff.).
Entsprechend wird das Einkommen des berufstätigen Ehegatten bei der Ermittlung
des sozialen Existenzminimums grundsätzlich voll angerechnet (BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 2.2; BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2;
VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379 E. 2.1;
vgl. Kap. F.5.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, erlassen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS],
4. überarbeitete Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05+07+08+10+12
[fortan SKOS-Richtlinien] e contrario, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV). Sind beide Ehegatten unterstützungsbedürftig, werden die je erzielten
Einnahmen sowie die gemeinsamen und anderen Vermögenswerte in die Berechnung
miteinbezogen (§ 16 SHV).
4.5 Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als sozialhilferechtliche
Unterstützungseinheit behandelt werden (E. 4.4), lässt eine
separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen
Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche
Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach
§ 24 SHG) stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig
davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden
Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (vgl. auch schon
VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.3). Da alle zur
Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen profitier(t)en,
rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von Unterstützungseinheiten
auch in Bezug auf jene Rückerstattungsforderungen, die nach Auflösung
der Unterstützungseinheit gestellt werden, soweit sie Begebenheiten betreffen,
die sich während des Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten. Wenn – wie
hier (vgl. E. 3) – ein einzelner Ehegatte während der Ehe
Sozialhilfeleistungen für beide Ehegatten erwirkt hat, werden deshalb (verschuldensunabhängig)
beide Ehepartner rückerstattungspflichtig für die Fürsorgegelder, die sie
während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung erhalten haben – auch wenn die
Rückerstattungsforderung erst nach der Ehescheidung erfolgte. Die
Voraussetzungen für eine Kausalhaftung nach § 26 lit. a SHG sind
somit erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin für die Rückerstattung grundsätzlich
haftbar ist.
5.
Im
Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebiete es, dass nicht der gesamte Betrag von ihr
zurückgefordert werde. Vielmehr sei die Schuld im Verhältnis der damals
erzielten Einkünfte der ehemaligen Eheleute aufzuteilen. Die Beschwerdeführerin
habe höchstens 1/5 der Einnahmen ihres Ex-Ehemannes erzielt, weshalb sie auch
nur für 1/5 der Rückerstattungsschuld aufzukommen habe.
5.1 Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin keinen solchen Antrag
gestellt. Da es sich bei diesem Eventualantrag indessen um ein Minus gegenüber
dem Hauptantrag handelt, wonach der angefochtene Beschluss des Bezirksrats
aufzuheben sei, liegt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 und 5).
5.2 Für die Bemessung der Rückerstattungsschuld der Beschwerdeführerin ist
grundsätzlich massgebend, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Ex-Ehemann in den Genuss der gesamten, von Januar 2000 bis und mit Februar 2006
ausbezahlten Fürsorgeleistungen gelangt ist (vgl. E. 4.5). Die
Beschwerdeführerin macht indessen zu Recht geltend, dass eine vollumfängliche
Kostenauferlegung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen würde. In
einem ähnlich gelagerten Fall (geringes Einkommen der Ex-Ehefrau; fehlende schweizerische
Sprach- und Kulturkenntnisse bei Ehebeginn) erachtete die Rechtsprechung aus
diesem Grund eine Reduktion der gesamten Rückerstattungsschuld auf die Hälfte
als gerechtfertigt (VGr, VB.2012.00582, 23. November 2012, E. 4.1 und
5.2). Gleiches rechtfertigt sich auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die
gegenwärtig über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'150.- verfügt und der
die Behörde wie gesagt keine Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
ihres Ex-Ehemannes nachweisen konnte (vgl. E. 4.2). Gründe, die eine noch
weitergehende Minderung der Rückerstattungsforderung rechtfertigen würden, sind
hingegen nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit
insofern gutzuheissen, als die Rückerstattungsforderung gegenüber
der Beschwerdeführerin auf
Fr. 80'115.50 zu reduzieren ist.
6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend,
die Einsprachebehörde und die Rekursinstanz hätten ihren Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht verneint.
6.1
Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Sie
haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Als mittellos gilt ein Gesuchsteller, der die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Dazu ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen.
Zudem soll nicht ein von vornherein aussichtsloses Verfahren auf Kosten der
Staatskasse geführt werden. Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist zu bejahen,
sobald die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen
sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16, N. 24, 26, 31, 41).
6.2
Die Begehren der Beschwerdeführerin können nicht
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und ihre Mittellosigkeit
erscheint ausgewiesen. Ihr Vermögen liegt soweit erkennbar noch im Rahmen des
Vermögensfreibetrags gemäss Kap. E. 2 der
SKOS-Richtlinien. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gewährt mit dem Hinweis, dass das
Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten
biete. Die Einspracheinstanz hielt fest, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Sachverhalt beträfen, weshalb es an den
für die unentgeltliche Rechtsvertretung notwendigen rechtlichen Schwierigkeiten
fehle.
6.3 Sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren stellten sich
nicht einfach zu beantwortende rechtliche Fragen. Kennzeichnend ist etwa, dass
die Rekursinstanz in der Begründung davon abwich, eine Solidarhaftung auf Basis
von Art. 166 Abs. 3
ZGB zu statuieren, und die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin
aus § 26 Abs. 1 lit. a SHG selber ableitete. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin allein wohl überfordert gewesen
wäre, ihren Standpunkt mit Bezug auf die aufgeworfenen Fragen zu begründen. Entsprechend
ist der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person ihrer Vertreterin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen; Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
24. Januar 2013 ist aufzuheben. Die Vertreterin
wird ihren Aufwand gegenüber der Einsprachebehörde und der Rekursinstanz geltend zu machen haben.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur
Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Kostenanteil der
Beschwerdeführerin ist allerdings vorläufig (vgl. § 16 Abs. 4 VRG) auf die Gerichtskasse
zu nehmen, da ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (zur
Begründung vgl. E. 6.2). Die rund zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gutzuheissen
(zur Begründung vgl. E. 6.3). Entsprechend ist
Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren einzusetzen. Die Beschwerdeführerin
ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und ihr in der
Person ihrer Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Rechtsanwältin B
läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. Januar
2013 sowie von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 21. Juli 2011 wird die Rückerstattungsforderung
gegenüber der Beschwerdeführerin auf Fr. 80'115.50 reduziert. Dispositiv-Ziffer
III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 24. Januar 2013 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Einsprache- und für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person ihrer Vertreterin
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der der
Beschwerdeführerin auferlegte Anteil wird jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…