Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00126

12. Juni 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15291)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Winterthur erteilte C mit Beschluss vom

21. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 24. Januar 2013 teilweise gut.

Demgemäss ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung mit einer

Nebenbestimmung, wonach die Abgrabungen an der Südwestfassade mit Ausnahme der

Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-,

Doppel- oder Sammelgaragen maximal 1,5 m betragen dürfen. Im Übrigen wies

es den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei. Soweit der Rekurs

gutgeheissen worden sei, sei die ergänzte Nebenbestimmung derart verkürzt zu

fassen, dass die Abgrabungen an der Südwestfassade maximal 1,5 m betragen

dürften; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 14. März 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und der Bauausschuss

Winterthur beantragten mit Eingaben vom 10. und 11. April 2013, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren weiteren

Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist

Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks

Kat.-Nr. 03. Soweit sie im Rekursverfahren unterlegen ist, ist sie daher

ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das von Nordosten nach Südwesten abfallende Baugrundstück

ist der Wohnzone W 2/1,2 zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an das

Grundstück Kat.-Nr. 04 (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2013.00117), im

Südosten an das mit einer Trotte überbaute Grundstück der Beschwerdeführerin

(Kat.-Nr. 03). Mit seiner südwestlichen Grundstücksgrenze stösst das

Baugrundstück an die F-Strasse an.

Das Bauprojekt sieht ein Wohnhaus mit rechteckigem

Grundriss vor, dessen Schmalseiten gegen die Strasse bzw. gegen den Hang

gerichtet sind. Von der F-Strasse her tritt das Gebäude dreigeschossig, von

Norden her eingeschossig in Erscheinung. Auf der nordwestlichen Längsseite des

Gebäudes soll ein sogenannter Hofgarten anschliessen, der im Nordosten und im

Nordwesten von einer Mauer, gegen die F-Strasse hin mit einem Holz-/Stahlraster

umschlossen werden soll. Unter dem Hofgarten befindet sich die von der

F-Strasse her erschlossene Tiefgarage.

3.

Die Beschwerdeführerin macht – neben zahlreichen weiteren

Rügen – geltend, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen von § 238 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Die

vorgesehene Mauer mit einer Höhe von 5,5 m füge sich nicht in die in Z

vorbestehende Ordnung ein.

3.1

Gemäss

§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1

mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).

3.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten

Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,

23.

März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung

kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb

sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu

respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische

Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie

kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene

ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,

E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,

ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die

Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =

BEZ 2006 Nr. 55).

3.3

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch

und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht

– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene

Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das

Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen

Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar

hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung

der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es

seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie

(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,

S. 437).

3.4

An die

Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu

stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe

befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit

ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

26.

September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).

Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem

Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der

geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante

Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr,

5.

August 2009, VB.2009.00163, E. 5.4; 3. Juni 2009,

VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die

Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende

Bauten nicht beeinträchtigt werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107,

E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6).

3.5

Wenn die

Vorinstanz gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kam, die

geschützte Trotte werde bei objektiver Betrachtungsweise durch das Bauvorhaben,

das sich gegenüber der Trotte zurück nehme, in ihrem Erscheinungsbild oder

Schutzzweck nicht beeinträchtigt (Entscheid der Vorinstanz, E. 14.7.2,

S. 34), handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung der

örtlichen Verhältnisse. Insbesondere trifft es zu, dass das Bauvorhaben das

Schutzobjekt nicht konkurrenziert. Dass die Vorinstanz dies – neben der

modernen kubischen Struktur und der Setzung in den Hang – auch mit der

"gegenüber der Trotte sehr zurückhaltend gestalteten Fassade"

begründet (Entscheid der Vorinstanz, E. 14.7.2, S. 34), ist

jedenfalls nicht rechtsverletzend.

3.6

Hingegen

weisen die Beschwerdeführenden zu Recht auf die Auswirkungen hin, die das

Konzept mit der Hofgartenumfassung auf die Erscheinung der Baute in ihren

Dimensionen hat (Beschwerdeschrift, Rz. 95 und 97). Der Auffassung der

Vorinstanz, das Gebäude werde durch die transparente Ausgestaltung des

strassenseitigen Gartenabschlusses mittels eines Rostes optisch klar von der

Gartenmauer getrennt und letztere auch als solche wahrgenommen, kann nicht

beigepflichtet werden. Wie transparent dieser Rost schliesslich sein wird, ist

höchst unklar. Der Abschluss des Gartens gegen die Strasse hin wird, selbst

wenn er ein Stück weit durchlässig sein sollte, ähnlich wirken, wie eine mit Fenstern

oder Balkonen versehene Fassade. Die Baute erweckt daher insgesamt den Eindruck

eines Gebäudes, das eine wesentlich grössere als die zulässige Baumasse

aufweist. Damit vermag es den Gestaltungsanforderungen nicht zu genügen.

3.7

Die

nordwestliche Gartenmauer für sich sprengt nach Auffassung der Beschwerdeführenden

den Rahmen des nach § 238 PBG Zulässigen (Beschwerdeschrift,

Rz. 89 ff.). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (Entscheid der

Vorinstanz, E. 14.7.2, S. 34 ff.), die Mauer erscheine von der

F-Strasse aus nicht als Riegel, da sie gegen die Strasse hin mit 5,5 m

ihre grösste Höhe erreiche und alsdann wegen der Hanglage stetig abnehmend

gegen Nordosten verlaufe, wo sie eine Höhe von nur noch 1,32 m erreiche.

Ausserhalb der Mauer werde sodann einzig das abfallende Terrain erkennbar sein,

sodass fliessende Terrainverhältnisse beibehalten werden könnten.

3.8

Diese

Auffassung ist nicht mehr vertretbar. Eine derart hohe Mauer ist in einem

Wohnquartier wie dem vorliegenden fehl am Platz. Das Verwaltungsgericht hat in

der Vergangenheit schon in Bezug auf eine – allerdings deutlich längere –

2,2 m hohe Gartenmauer festgehalten, diese wirke "massig, auffällig

und überhöht", erinnere "eher an eine Gefängnismauer" und stehe

"in offensichtlichem Gegensatz zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung" (VGr, 9. März 2000, VB.1999.00341, E. 2b/aa [nicht

publiziert]; bestätigt mit BGr, 24. Januar 2001,1P.50/2000).

Schon § 238 Abs. 1 PBG stellt eine positive

ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbietet,

sondern positiv eine Gestaltung verlangt, die sicherstellt, dass sowohl für die

Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,

E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3).

Dass der von der F-Strasse abgewandte Teil der geplanten

Mauer mit einer Höhe von 1,32 m unter dem Aspekt der Einordnung noch

hinzunehmen ist, bedeutet nicht, dass dies für den vorderen Teil auch gilt. Es

handelt sich dabei nicht um einen Mauerabschnitt, der kaum wahrgenommen wird.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Mauer auch gut neun Meter von ihrem

südwestlichen Ende bei der Garageneinfahrt entfernt noch eine Höhe von 3 m

erreicht. Hinzu kommt, dass die grösste Höhe der Mauer gegen die Strasse hin

zwar 5,5 m beträgt, das Niveau der Strasse jedoch noch einmal 2 m

tiefer liegt. Von der Strasse her wird die Mauer daher noch höher in

Erscheinung treten. Auch der Umstand, dass die Mauer die Höhe des projektierten

Wohnhauses um nur gerade 2,85 m unterschreitet (VB.2013.00117), macht

deutlich, wie auffällig und überhöht sie wirkt.

Hinzu kommt, dass die Mauer eine die Umgebung

ausschliessende Wirkung hat. Die Liegenschaft wird nicht nur vor Einblicken

geschützt, auch die landschaftliche Umgebung soll an der Mauer Halt machen. So

halten der Bauausschuss und die Vorinstanz der Mauer zugute, dass das

abfallende Terrain ausserhalb des Hofgartens beibehalten werde und rechtfertigen

mit der Mauer gleichzeitig die erheblichen Abgrabungen innerhalb des Hofgartens.

Insofern ist die Einschätzung, das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein,

zu relativieren. Sie ist zwar in Bezug auf das Gebäude an sich nicht zu

beanstanden. Sie berücksichtigt jedoch nicht, dass dessen Nordwestfassade nicht

ein Umschwung vorgelagert ist, der gestalterisch überzeugend in die

landschaftliche Umgebung übergeht. Von einer befriedigenden Gestaltung des

Bauvorhabens und ihres Umschwungs in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung kann somit keine Rede sein. Diese Einschätzung ist

nach dem Gesagten nicht mehr vertretbar.

3.9

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf

die mangelnde Einordnung der nordwestlichen Gartenmauer und des südwestlichen

Gartenabschlusses als begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde,

zumal der festgestellte Mangel nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben

werden kann. Eine – erhebliche – Reduktion der Mauerhöhe verlangt eine

grundlegende Überarbeitung des Projekts. Zum einen wirkt sie sich auf das

Konzept des Hofraums aus. Ob sich dieses auch mit einer erheblichen Reduktion

der Mauerhöhe verwirklichen lässt, erscheint unklar. Jedenfalls wird die

angepasste Gestaltung den Anforderungen von § 238 PBG zu genügen haben,

wobei die Auswirkungen auf die dannzumal von aussen sichtbaren

Terrainverhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Die Würdigung der

Einordnung eines in diesem Sinn angepassten Projekts kann nicht vorweggenommen

werden. Die entsprechende Einschätzung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Zum anderen ist der Bereich der Vorhalle der Garage bzw. der sich über dieser

befindenden Terrasse zu überarbeiten. Eine Heilung durch die

Anordnung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG kommt

daher nicht in Betracht.

Bei der Neuprojektierung wird auch zu prüfen sein, ob die

nach Nordwesten ausgerichteten Wohnräume angesichts der geplanten Mauer den

Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG entsprechen.

4.

Da die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und der

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, besteht kein Interesse mehr an der

Behandlung der übrigen Rügen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber

immerhin Folgendes festzuhalten:

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die vorgesehene Ausfahrt in die F-Strasse sei

nicht verkehrssicher, ist die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht eingetreten.

Dass die Bauherrschaft die mit der Baubewilligung verbundene Auflage, die westlich

der Ausfahrt stehende Robinie sei zu erhalten, nicht angefochten hat, bedeutet

nicht, dass es der Vorinstanz verwehrt gewesen wäre, diese Auflage im Interesse

der Verkehrssicherheit aufzuheben und eine anderslautende Anordnung bis hin zur

Fällung der Robinie zu treffen. Dadurch wäre der behauptete Mangel der

Baubewilligung geheilt worden, ohne dass der Beschwerdeführerin dadurch ein

legitimationsbegründender Vorteil erwachsen wäre. Die Rechtsmittelbefugnis ist

mit Bezug auf die Rüge der mangelnden Verkehrssicherheit zur Vermeidung der

Popularbeschwerde nämlich sehr eng zu ziehen (VGr, 27. Februar 2013,

VB.2012.00715, E. 5.2 mit Hinweisen). Es bedarf insbesondere einer

qualifizierten persönlichen Betroffenheit, die der Beschwerdeführerin trotz

räumlicher Nähe zum Baugrundstück abgeht. Sie ist durch den behaupteten Mangel

nicht mehr betroffen als andere Verkehrsteilnehmer.

Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die vorliegenden

Pläne nicht ausgeschlossen, dass die geforderten Sichtweiten eingehalten werden

können. Dieser Nachweis wird die Bauherrschaft erbringen müssen. Es besteht

daher kein Anlass, davon auszugehen, die Sichtweiten würden nicht eingehalten.

4.2

In Bezug

auf die Zweiradabstellplätze wird sich die Situation nach der erforderlichen

Überarbeitung des Projekts (vgl. E. 3) voraussichtlich anders darstellen

als heute, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Immerhin ist

darauf hinzuweisen, dass für die Zweiradabstelle nicht derart viel Platz

erforderlich sein wird, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Zum

einen sind entgegen ihrer Auffassung (Beschwerdeschrift, Rz. 50) nicht

sechs, sondern nur fünf Abstellplätze für Motorfahrzeuge bewilligt worden. Zum

anderen sind offensichtlich Fahrräder gemeint, soweit die Bewilligung den

Nachweis von elf "Zweiradabstellplätzen" verlangt. Dies ergibt sich

ohne Weiteres aus dem Hinweis auf die Wegleitung der Baudirektion, die von

Veloabstellplätzen spricht.

Die Rüge, das Bauvorhaben sei wegen der grossen Anzahl von

Abstellplätzen nicht zonenkonform, ist unbegründet. In der Baubewilligung wurde

festgehalten, dass das projektierte Einfamilienhaus die Pflicht zur Schaffung

von vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und elf Zweiradabstellplätzen

auslöse. Die Abstellplätze sind damit auf die Wohnnutzung ausgerichtet und ohne

Weiteres mit ihr vereinbar. Im Übrigen wäre dem behaupteten Mangel dadurch zu

begegnen, dass die Anzahl der nachzuweisenden Zweiradabstellplätze reduziert

würde. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch mit dieser Rüge nicht die

Aufhebung der Baubewilligung erreichen.

4.3

Hinsichtlich

der Abgrabungen vor der Südwestfassade ist der Entscheid der Vorinstanz nicht

zu beanstanden. Demnach genügt die von dieser vorgesehene Nebenbestimmung,

wonach die Abgrabungen an der Südwestfassade mit Ausnahme der Haus- und Kellerzugänge,

Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel oder Sammelgaragen

maximal 1,5 m betragen dürfen, den Anforderungen von Art. 70 BZO. Die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz,

E. 13.4), mit denen sich die Beschwerdeführerin kaum auseinandersetzt,

sind nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordnete Beschränkung der

Abgrabungen vor der Südwestfassade führt dazu, dass diese nicht mehr mit drei

Vollgeschossen in Erscheinung tritt. Vielmehr sind ein anrechenbares

Untergeschoss und zwei Vollgeschosse ersichtlich. Da gemäss Art. 54 BZO

ein anrechenbares Untergeschoss, zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss

zulässig wären, durfte die Vorinstanz ein überhohes Erscheinungsbild des

Gebäudes verneinen und die Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen

Rechts durch den Bauausschuss zumindest als vertretbar erachten.

4.4

In Bezug

auf die Belichtung der Smokerslounge ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.

Diesbezüglich hatte sie das Projekt im Rekursverfahren nicht beanstandet. Ihre

Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht im Sinn von § 52

Abs. 2 VRG durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden, da die

entsprechende Feststellung der Vorinstanz, die Smokerslounge lasse sich auch

mit einer kleineren Fensterfläche als die geplante hinreichend belichten, auf einem

offensichtlichen Missverständnis beruht. Das zu beurteilende Bauvorhaben sieht

bei der Smokerslounge gar keine Fenster zur Strasse hin (Südwestfassade) vor (VB.2013.00117).

4.5

Die

Vorinstanz leitet die Zulässigkeit der Delegation der vorbehaltenen Bewilligung

der Fassadengestaltung aus der Verordnung über die Bauaufsicht vom

14.

August 1996 ab. Diese sieht vor, dass Entscheide, die keine erhebliche

Ermessensbetätigung erfordern und für die Stadt von nicht erheblicher Bedeutung

sind, an die sachlich zuständigen Beamten delegiert werden können (Ziff. 4

Abs. 3 4. Lemma; vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2). Die

Beschwerdeführerin weist demgegenüber auf die – in Ziff. 4 Abs. 4 der

erwähnten Verordnung über die Bauaufsicht genannte – Zuständigkeitsordnung für

die Erteilung von Bewilligungen in Bausachen und für die Zusprechung von Natur-

und Heimatschutzbeiträgen vom 14. August 1996 hin. Diese sieht keine

Kompetenzdelegation an das Amt für Städtebau vor.

Die Kompetenzaufteilung ist unter diesen Umständen nicht

restlos klar. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Auffassung der

Vorinstanz, die Bewilligung der Fassadengestaltung erfordere keine erhebliche

Ermessensbetätigung (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2, S. 15),

vorliegend nicht haltbar ist. Auch wenn die angefochtene Baubewilligung

vorgibt, das Äussere der neuen Baute müsse sich zurückhaltend ins

städtebauliche Umfeld einzuordnen, verbleibt ein erheblicher Ermessenspielraum,

geht doch diese Anordnung kaum über das hinaus, was kraft § 238

Abs. 2 PBG ohnehin gilt. Auch für die Bewilligung der Materialwahl und

Detailgestaltung ist demnach der Bauausschuss zuständig (vgl. dazu auch VGr,

18.

Mai 2011, VB.2010.00496, E. 2.2.2). Der Beschwerdeführerin erwächst daraus allerdings kein

Vorteil. Der Entscheid wird ihr auf jeden Fall zuzustellen sein, damit sie ihre

Rechte wahren kann (§ 316 Abs. 2 PBG).

In Bezug auf die Zulässigkeit, Materialisierung,

Farbgebung und Umgebungsgestaltung einem späteren Bewilligungsverfahren

vorzubehalten, sind die vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7.3) hingegen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt

nichts vor, was diese entkräften würde, weshalb auf sie verwiesen werden kann

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch

VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 5.2 f.).

5.

Die Beschwerde erweist sich als begründet (Einordnung,

E. 3) und ist gutzuheissen. Bei diesem

Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der

Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des

Gerichts infolge eines parallelen, das gleiche Bauvorhaben betreffenden

Verfahrens (VB.2013.00117) reduziert war. Zudem ist der private Beschwerdegegner

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Kosten- und

Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

24.

Januar 2013 sowie der Beschluss des Bauausschusses der Stadt

Winterthur vom 21. März 2012 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 6'270.-

werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…