VB.2013.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00126
12. Juni 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15291)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00126
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch RA
E, Bausekretär der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Winterthur erteilte C mit Beschluss vom
21. März 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02
in Winterthur.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 24. Januar 2013 teilweise gut.
Demgemäss ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung mit einer
Nebenbestimmung, wonach die Abgrabungen an der Südwestfassade mit Ausnahme der
Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-,
Doppel- oder Sammelgaragen maximal 1,5 m betragen dürfen. Im Übrigen wies
es den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei. Soweit der Rekurs
gutgeheissen worden sei, sei die ergänzte Nebenbestimmung derart verkürzt zu
fassen, dass die Abgrabungen an der Südwestfassade maximal 1,5 m betragen
dürften; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 14. März 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. C und der Bauausschuss
Winterthur beantragten mit Eingaben vom 10. und 11. April 2013, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren weiteren
Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ist
Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks
Kat.-Nr. 03. Soweit sie im Rekursverfahren unterlegen ist, ist sie daher
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das von Nordosten nach Südwesten abfallende Baugrundstück
ist der Wohnzone W 2/1,2 zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an das
Grundstück Kat.-Nr. 04 (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2013.00117), im
Südosten an das mit einer Trotte überbaute Grundstück der Beschwerdeführerin
(Kat.-Nr. 03). Mit seiner südwestlichen Grundstücksgrenze stösst das
Baugrundstück an die F-Strasse an.
Das Bauprojekt sieht ein Wohnhaus mit rechteckigem
Grundriss vor, dessen Schmalseiten gegen die Strasse bzw. gegen den Hang
gerichtet sind. Von der F-Strasse her tritt das Gebäude dreigeschossig, von
Norden her eingeschossig in Erscheinung. Auf der nordwestlichen Längsseite des
Gebäudes soll ein sogenannter Hofgarten anschliessen, der im Nordosten und im
Nordwesten von einer Mauer, gegen die F-Strasse hin mit einem Holz-/Stahlraster
umschlossen werden soll. Unter dem Hofgarten befindet sich die von der
F-Strasse her erschlossene Tiefgarage.
3.
Die Beschwerdeführerin macht – neben zahlreichen weiteren
Rügen – geltend, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen von § 238 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht. Die
vorgesehene Mauer mit einer Höhe von 5,5 m füge sich nicht in die in Z
vorbestehende Ordnung ein.
3.1
Gemäss
§ 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1
mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2).
3.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten
Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr,
23.
März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung
kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb
sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu
respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender
Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische
Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie
kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene
ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren
geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026,
E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung,
ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die
Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu
überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 =
BEZ 2006 Nr. 55).
3.3
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch
und -überschreitung einschreiten (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht
– wie hier – eine aus Gründen der Einordnung ausgesprochene
Baubewilligung der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das
Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen
Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar
hat beurteilen dürfen. Nähme es stattdessen eine eigene umfassende Beurteilung
der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschritte es
seine eigene Kognition und verletzte damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie
(BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,
S. 437).
3.4
An die
Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu
stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe
befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Der Schutz greift allerdings nur so weit
ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,
26.
September 2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664).
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung. Bei einem
Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der
geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante
Baute auf den beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr,
5.
August 2009, VB.2009.00163, E. 5.4; 3. Juni 2009,
VB.2009.00059, E. 5.4). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die
Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende
Bauten nicht beeinträchtigt werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.1; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107,
E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6).
3.5
Wenn die
Vorinstanz gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kam, die
geschützte Trotte werde bei objektiver Betrachtungsweise durch das Bauvorhaben,
das sich gegenüber der Trotte zurück nehme, in ihrem Erscheinungsbild oder
Schutzzweck nicht beeinträchtigt (Entscheid der Vorinstanz, E. 14.7.2,
S. 34), handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Würdigung der
örtlichen Verhältnisse. Insbesondere trifft es zu, dass das Bauvorhaben das
Schutzobjekt nicht konkurrenziert. Dass die Vorinstanz dies – neben der
modernen kubischen Struktur und der Setzung in den Hang – auch mit der
"gegenüber der Trotte sehr zurückhaltend gestalteten Fassade"
begründet (Entscheid der Vorinstanz, E. 14.7.2, S. 34), ist
jedenfalls nicht rechtsverletzend.
3.6
Hingegen
weisen die Beschwerdeführenden zu Recht auf die Auswirkungen hin, die das
Konzept mit der Hofgartenumfassung auf die Erscheinung der Baute in ihren
Dimensionen hat (Beschwerdeschrift, Rz. 95 und 97). Der Auffassung der
Vorinstanz, das Gebäude werde durch die transparente Ausgestaltung des
strassenseitigen Gartenabschlusses mittels eines Rostes optisch klar von der
Gartenmauer getrennt und letztere auch als solche wahrgenommen, kann nicht
beigepflichtet werden. Wie transparent dieser Rost schliesslich sein wird, ist
höchst unklar. Der Abschluss des Gartens gegen die Strasse hin wird, selbst
wenn er ein Stück weit durchlässig sein sollte, ähnlich wirken, wie eine mit Fenstern
oder Balkonen versehene Fassade. Die Baute erweckt daher insgesamt den Eindruck
eines Gebäudes, das eine wesentlich grössere als die zulässige Baumasse
aufweist. Damit vermag es den Gestaltungsanforderungen nicht zu genügen.
3.7
Die
nordwestliche Gartenmauer für sich sprengt nach Auffassung der Beschwerdeführenden
den Rahmen des nach § 238 PBG Zulässigen (Beschwerdeschrift,
Rz. 89 ff.). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (Entscheid der
Vorinstanz, E. 14.7.2, S. 34 ff.), die Mauer erscheine von der
F-Strasse aus nicht als Riegel, da sie gegen die Strasse hin mit 5,5 m
ihre grösste Höhe erreiche und alsdann wegen der Hanglage stetig abnehmend
gegen Nordosten verlaufe, wo sie eine Höhe von nur noch 1,32 m erreiche.
Ausserhalb der Mauer werde sodann einzig das abfallende Terrain erkennbar sein,
sodass fliessende Terrainverhältnisse beibehalten werden könnten.
3.8
Diese
Auffassung ist nicht mehr vertretbar. Eine derart hohe Mauer ist in einem
Wohnquartier wie dem vorliegenden fehl am Platz. Das Verwaltungsgericht hat in
der Vergangenheit schon in Bezug auf eine – allerdings deutlich längere –
2,2 m hohe Gartenmauer festgehalten, diese wirke "massig, auffällig
und überhöht", erinnere "eher an eine Gefängnismauer" und stehe
"in offensichtlichem Gegensatz zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung" (VGr, 9. März 2000, VB.1999.00341, E. 2b/aa [nicht
publiziert]; bestätigt mit BGr, 24. Januar 2001,1P.50/2000).
Schon § 238 Abs. 1 PBG stellt eine positive
ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbietet,
sondern positiv eine Gestaltung verlangt, die sicherstellt, dass sowohl für die
Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,
E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3).
Dass der von der F-Strasse abgewandte Teil der geplanten
Mauer mit einer Höhe von 1,32 m unter dem Aspekt der Einordnung noch
hinzunehmen ist, bedeutet nicht, dass dies für den vorderen Teil auch gilt. Es
handelt sich dabei nicht um einen Mauerabschnitt, der kaum wahrgenommen wird.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Mauer auch gut neun Meter von ihrem
südwestlichen Ende bei der Garageneinfahrt entfernt noch eine Höhe von 3 m
erreicht. Hinzu kommt, dass die grösste Höhe der Mauer gegen die Strasse hin
zwar 5,5 m beträgt, das Niveau der Strasse jedoch noch einmal 2 m
tiefer liegt. Von der Strasse her wird die Mauer daher noch höher in
Erscheinung treten. Auch der Umstand, dass die Mauer die Höhe des projektierten
Wohnhauses um nur gerade 2,85 m unterschreitet (VB.2013.00117), macht
deutlich, wie auffällig und überhöht sie wirkt.
Hinzu kommt, dass die Mauer eine die Umgebung
ausschliessende Wirkung hat. Die Liegenschaft wird nicht nur vor Einblicken
geschützt, auch die landschaftliche Umgebung soll an der Mauer Halt machen. So
halten der Bauausschuss und die Vorinstanz der Mauer zugute, dass das
abfallende Terrain ausserhalb des Hofgartens beibehalten werde und rechtfertigen
mit der Mauer gleichzeitig die erheblichen Abgrabungen innerhalb des Hofgartens.
Insofern ist die Einschätzung, das Bauvorhaben füge sich in die Umgebung ein,
zu relativieren. Sie ist zwar in Bezug auf das Gebäude an sich nicht zu
beanstanden. Sie berücksichtigt jedoch nicht, dass dessen Nordwestfassade nicht
ein Umschwung vorgelagert ist, der gestalterisch überzeugend in die
landschaftliche Umgebung übergeht. Von einer befriedigenden Gestaltung des
Bauvorhabens und ihres Umschwungs in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung kann somit keine Rede sein. Diese Einschätzung ist
nach dem Gesagten nicht mehr vertretbar.
3.9
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf
die mangelnde Einordnung der nordwestlichen Gartenmauer und des südwestlichen
Gartenabschlusses als begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde,
zumal der festgestellte Mangel nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden kann. Eine – erhebliche – Reduktion der Mauerhöhe verlangt eine
grundlegende Überarbeitung des Projekts. Zum einen wirkt sie sich auf das
Konzept des Hofraums aus. Ob sich dieses auch mit einer erheblichen Reduktion
der Mauerhöhe verwirklichen lässt, erscheint unklar. Jedenfalls wird die
angepasste Gestaltung den Anforderungen von § 238 PBG zu genügen haben,
wobei die Auswirkungen auf die dannzumal von aussen sichtbaren
Terrainverhältnisse zu berücksichtigen sein werden. Die Würdigung der
Einordnung eines in diesem Sinn angepassten Projekts kann nicht vorweggenommen
werden. Die entsprechende Einschätzung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Zum anderen ist der Bereich der Vorhalle der Garage bzw. der sich über dieser
befindenden Terrasse zu überarbeiten. Eine Heilung durch die
Anordnung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG kommt
daher nicht in Betracht.
Bei der Neuprojektierung wird auch zu prüfen sein, ob die
nach Nordwesten ausgerichteten Wohnräume angesichts der geplanten Mauer den
Anforderungen von § 302 Abs. 2 PBG entsprechen.
4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, besteht kein Interesse mehr an der
Behandlung der übrigen Rügen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber
immerhin Folgendes festzuhalten:
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die vorgesehene Ausfahrt in die F-Strasse sei
nicht verkehrssicher, ist die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht eingetreten.
Dass die Bauherrschaft die mit der Baubewilligung verbundene Auflage, die westlich
der Ausfahrt stehende Robinie sei zu erhalten, nicht angefochten hat, bedeutet
nicht, dass es der Vorinstanz verwehrt gewesen wäre, diese Auflage im Interesse
der Verkehrssicherheit aufzuheben und eine anderslautende Anordnung bis hin zur
Fällung der Robinie zu treffen. Dadurch wäre der behauptete Mangel der
Baubewilligung geheilt worden, ohne dass der Beschwerdeführerin dadurch ein
legitimationsbegründender Vorteil erwachsen wäre. Die Rechtsmittelbefugnis ist
mit Bezug auf die Rüge der mangelnden Verkehrssicherheit zur Vermeidung der
Popularbeschwerde nämlich sehr eng zu ziehen (VGr, 27. Februar 2013,
VB.2012.00715, E. 5.2 mit Hinweisen). Es bedarf insbesondere einer
qualifizierten persönlichen Betroffenheit, die der Beschwerdeführerin trotz
räumlicher Nähe zum Baugrundstück abgeht. Sie ist durch den behaupteten Mangel
nicht mehr betroffen als andere Verkehrsteilnehmer.
Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die vorliegenden
Pläne nicht ausgeschlossen, dass die geforderten Sichtweiten eingehalten werden
können. Dieser Nachweis wird die Bauherrschaft erbringen müssen. Es besteht
daher kein Anlass, davon auszugehen, die Sichtweiten würden nicht eingehalten.
4.2
In Bezug
auf die Zweiradabstellplätze wird sich die Situation nach der erforderlichen
Überarbeitung des Projekts (vgl. E. 3) voraussichtlich anders darstellen
als heute, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass für die Zweiradabstelle nicht derart viel Platz
erforderlich sein wird, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Zum
einen sind entgegen ihrer Auffassung (Beschwerdeschrift, Rz. 50) nicht
sechs, sondern nur fünf Abstellplätze für Motorfahrzeuge bewilligt worden. Zum
anderen sind offensichtlich Fahrräder gemeint, soweit die Bewilligung den
Nachweis von elf "Zweiradabstellplätzen" verlangt. Dies ergibt sich
ohne Weiteres aus dem Hinweis auf die Wegleitung der Baudirektion, die von
Veloabstellplätzen spricht.
Die Rüge, das Bauvorhaben sei wegen der grossen Anzahl von
Abstellplätzen nicht zonenkonform, ist unbegründet. In der Baubewilligung wurde
festgehalten, dass das projektierte Einfamilienhaus die Pflicht zur Schaffung
von vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und elf Zweiradabstellplätzen
auslöse. Die Abstellplätze sind damit auf die Wohnnutzung ausgerichtet und ohne
Weiteres mit ihr vereinbar. Im Übrigen wäre dem behaupteten Mangel dadurch zu
begegnen, dass die Anzahl der nachzuweisenden Zweiradabstellplätze reduziert
würde. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch mit dieser Rüge nicht die
Aufhebung der Baubewilligung erreichen.
4.3
Hinsichtlich
der Abgrabungen vor der Südwestfassade ist der Entscheid der Vorinstanz nicht
zu beanstanden. Demnach genügt die von dieser vorgesehene Nebenbestimmung,
wonach die Abgrabungen an der Südwestfassade mit Ausnahme der Haus- und Kellerzugänge,
Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel oder Sammelgaragen
maximal 1,5 m betragen dürfen, den Anforderungen von Art. 70 BZO. Die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz,
E. 13.4), mit denen sich die Beschwerdeführerin kaum auseinandersetzt,
sind nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordnete Beschränkung der
Abgrabungen vor der Südwestfassade führt dazu, dass diese nicht mehr mit drei
Vollgeschossen in Erscheinung tritt. Vielmehr sind ein anrechenbares
Untergeschoss und zwei Vollgeschosse ersichtlich. Da gemäss Art. 54 BZO
ein anrechenbares Untergeschoss, zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss
zulässig wären, durfte die Vorinstanz ein überhohes Erscheinungsbild des
Gebäudes verneinen und die Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen
Rechts durch den Bauausschuss zumindest als vertretbar erachten.
4.4
In Bezug
auf die Belichtung der Smokerslounge ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.
Diesbezüglich hatte sie das Projekt im Rekursverfahren nicht beanstandet. Ihre
Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht im Sinn von § 52
Abs. 2 VRG durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden, da die
entsprechende Feststellung der Vorinstanz, die Smokerslounge lasse sich auch
mit einer kleineren Fensterfläche als die geplante hinreichend belichten, auf einem
offensichtlichen Missverständnis beruht. Das zu beurteilende Bauvorhaben sieht
bei der Smokerslounge gar keine Fenster zur Strasse hin (Südwestfassade) vor (VB.2013.00117).
4.5
Die
Vorinstanz leitet die Zulässigkeit der Delegation der vorbehaltenen Bewilligung
der Fassadengestaltung aus der Verordnung über die Bauaufsicht vom
14.
August 1996 ab. Diese sieht vor, dass Entscheide, die keine erhebliche
Ermessensbetätigung erfordern und für die Stadt von nicht erheblicher Bedeutung
sind, an die sachlich zuständigen Beamten delegiert werden können (Ziff. 4
Abs. 3 4. Lemma; vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2). Die
Beschwerdeführerin weist demgegenüber auf die – in Ziff. 4 Abs. 4 der
erwähnten Verordnung über die Bauaufsicht genannte – Zuständigkeitsordnung für
die Erteilung von Bewilligungen in Bausachen und für die Zusprechung von Natur-
und Heimatschutzbeiträgen vom 14. August 1996 hin. Diese sieht keine
Kompetenzdelegation an das Amt für Städtebau vor.
Die Kompetenzaufteilung ist unter diesen Umständen nicht
restlos klar. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Auffassung der
Vorinstanz, die Bewilligung der Fassadengestaltung erfordere keine erhebliche
Ermessensbetätigung (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.3.2, S. 15),
vorliegend nicht haltbar ist. Auch wenn die angefochtene Baubewilligung
vorgibt, das Äussere der neuen Baute müsse sich zurückhaltend ins
städtebauliche Umfeld einzuordnen, verbleibt ein erheblicher Ermessenspielraum,
geht doch diese Anordnung kaum über das hinaus, was kraft § 238
Abs. 2 PBG ohnehin gilt. Auch für die Bewilligung der Materialwahl und
Detailgestaltung ist demnach der Bauausschuss zuständig (vgl. dazu auch VGr,
18.
Mai 2011, VB.2010.00496, E. 2.2.2). Der Beschwerdeführerin erwächst daraus allerdings kein
Vorteil. Der Entscheid wird ihr auf jeden Fall zuzustellen sein, damit sie ihre
Rechte wahren kann (§ 316 Abs. 2 PBG).
In Bezug auf die Zulässigkeit, Materialisierung,
Farbgebung und Umgebungsgestaltung einem späteren Bewilligungsverfahren
vorzubehalten, sind die vorinstanzlichen Erwägungen (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.3) hingegen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt
nichts vor, was diese entkräften würde, weshalb auf sie verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch
VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 5.2 f.).
5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet (Einordnung,
E. 3) und ist gutzuheissen. Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des
Gerichts infolge eines parallelen, das gleiche Bauvorhaben betreffenden
Verfahrens (VB.2013.00117) reduziert war. Zudem ist der private Beschwerdegegner
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Kosten- und
Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
24.
Januar 2013 sowie der Beschluss des Bauausschusses der Stadt
Winterthur vom 21. März 2012 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Rekurskosten von Fr. 6'270.-
werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…