VB.2013.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00127
3. Juni 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15264)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00127
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 4. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Pornografie, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Edelmetallgesetz und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
schuldig gesprochen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 20. April
2004 ausgefällte bedingte Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe wurde
widerrufen und A in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts C vom
10. September 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren
bedingter Vollzug mit Beschluss des Bezirksgerichts C vom 20. April 2004
widerrufen worden war, rückversetzt. A wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
als Gesamtstrafe, wobei 377 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, und
einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante
Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht
aufgeschoben.
Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons
Zürich A auch des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren als Gesamtstrafe, wovon 377 Tage durch
Untersuchungshaft sowie 493 Tage durch vorzeitigen Strafantritt erstanden
waren, sowie einer Busse von Fr. 300.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde nicht aufgeschoben.
Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B. Das effektive
Strafende fällt auf den 25. September 2014, zwei Drittel des Vollzugs
waren am 24. Dezember 2012 verbüsst.
B. Am
1. November 2012 ersuchte A um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin
hin. Nach erfolgter Anhörung lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch mit Verfügung
vom 29. November 2012 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. Dezember 2012
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2012 sowie die
Gewährung der bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin hin. Mit Verfügung
vom 29. Januar 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A
die Verfahrenskosten.
III.
A erhob daraufhin am 27. Februar 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar
2012.
sowie die Gewährung der bedingten Entlassung.
Am 5. März 2013
beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung und Verweis
auf die Begründung der Verfügung vom 29. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Am 12. April 2013 erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort
und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei es auf die
Begründungen der angefochtenen Verfügungen verwies. A nahm zu diesen Eingaben
nicht mehr Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 10. Januar
2013.
zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig
mit, dass die Sachverhaltsermittlungen damit abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist
für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Da der Beschwerdeführer somit zur
Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf rechtliches
Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt (vgl. BGE 133 I 100
E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr,
10.
Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall
ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
2.3
Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel
als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte
und es jenem deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung
zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger
schwer. Der Beschwerdeführer hätte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
gehabt, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Vor diesem
Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen
aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen
würde, ist von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des
Replikrechts an die Vorinstanz abzusehen.
3.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründeten die
Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw. des Rekurses vornehmlich mit
der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser ist demgegenüber der
Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien erfüllt. Es
könne erwartet werden, dass er sich nach seiner Entlassung straffrei verhalten
werde.
4.
4.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB).
4.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,
19.
Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.3;
Andrea Baechtold, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 2. A., 2007, Art. 86 StGB
N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge
und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu
prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei
einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der
Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187,
E. 2.2).
4.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Baechtold,
Art. 86 StGB N. 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht
ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug
geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 Rz. 5).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei
Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von
Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten
trotz der vereinzelten Disziplinierungen einer bedingten Entlassung nicht entgegen.
Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem
Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 gestellt
werden kann.
5.2
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 29. Januar 2013, die Legalprognose
des Beschwerdeführers sei – nach wie vor – belastet, weshalb es angebracht
erscheine, diesen vor der Entlassung schrittweise mit zunächst weniger
weitgehenden Vollzugslockerungen an das Leben in Freiheit heranzuführen. Umso
mehr gelte dies, als so die begonnene Therapie zur Aufarbeitung der Delikte
fortgeführt und sich der Beschwerdeführer über weitere Betätigungsfelder
zunehmend stabilisieren könne. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser
Einschätzung einerseits auf die Urteile des Bezirksgerichts C vom 4. Mai
2011.
und des Obergerichts vom 24. November 2011, worin der Beschwerdeführer
als "hartgesottener Rechtsbrecher" bezeichnet und ihm eine schlechte
Legalprognose attestiert wurde. Andererseits berief sie sich auf die Angaben im
Therapiebericht vom 8. Juni 2012, wonach sich der Beschwerdeführer nur
vordergründig auf den Therapieprozess eingelassen habe und das Risiko für
erneute Eigentumsdelikte unverändert deutlich bis sehr hoch ausgeprägt sei. Die
im April 2012 abgebrochene Therapie sei zwar im Oktober 2012 wieder aufgenommen
worden. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hätten allerdings erst
sieben Einzeltherapiesitzungen stattgefunden. Aufgrund der kurzen Therapiedauer
von nur rund vier Monaten könne noch nicht von einer entscheidenden
Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere auch
vor dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 2010
gestellten Prognose, zur Beseitigung der schlechten Prognose sei ein
erfolgreicher Abschluss der Therapie nötig, und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit während mehrerer Jahre nicht von Strafen und
Freiheitsentzügen von erneuter Delinquenz habe abhalten lassen. An der belasteten
Legalprognose würden auch das mehrheitliche Wohlverhalten im Strafvollzug und
die gewährten Urlaube nichts ändern. Schliesslich sei der künftige soziale
Empfangsraum des Beschwerdeführers nicht gesichert. Er habe auch noch keine
konkreten Pläne hinsichtlich einer Arbeit in Freiheit.
5.3
Die
Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr und die diesbezüglich relevanten Gesichtspunkte
in einer Gesamtwürdigung umfassend geprüft. Sie setzte sich insbesondere mit
dem Vorleben und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers sowie dessen voraussichtlichen
Lebensverhältnissen nach einer Entlassung auseinander und erachtete die weitere
Strafverbüssung gegenüber der bedingten Entlassung als vorteilhaft. Der Beschwerdeführer
seinerseits brachte nichts dagegen vor, was diese Erwägungen infrage stellen
könnte.
5.3.1
Zunächst
machte der Beschwerdeführer geltend, die ambulante Massnahme nach Art. 63
StGB sei auf seinen Wunsch hin durchgeführt worden. Die Massnahme wurde allerdings
mit Urteil des Bezirksgerichts vom 4. Mai 2011 angeordnet (vorn
E. I.A.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Staatsanwältin
bestätigt lediglich, dass die Durchführung eines Gutachtens auf seinen Antrag
hin erfolgte. Der Beschwerdeführer kann damit diesbezüglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.3.2
Als
protektiven Aspekt im Zusammenhang mit seinen zukünftigen Lebensverhältnissen
führte der Beschwerdeführer an, dass er in der Wohnung seiner Eltern werde wohnen
können, wobei auch der Mietzins von diesen übernommen werde. Wie jedoch bereits
die Vorinstanz erwog, beabsichtigen die Eltern des Beschwerdeführers offenbar
noch im Sommer bzw. Herbst 2013 nach E zurückzukehren. Auch steht momentan noch
gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Wohnung überhaupt wird übernehmen
können. Hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft machte der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift keine Angaben mehr. Es ist somit nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz von einem nicht ausreichend stabilen und sozial schützenden
sowie präventiv wirkenden
Empfangsraum nach einer bedingten Entlassung ausging. Dass sich der
Freundeskreis des Beschwerdeführers nach eigenen Aussagen stets wohlverhält und
Kenntnis seiner kriminellen Vergangenheit hat, stellt diese Einschätzung nicht
infrage.
5.3.3
Sodann
sind bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe aus seinen
diversen früheren Haftstrafen gelernt, angesichts seiner wiederholten
Delinquenz über mehrere Jahre hinweg Zweifel angebracht. Gemäss dem
Therapiebericht vom 8. Juni 2012 konnte bis anhin noch keine vertiefte
Tataufarbeitung erfolgen. Dass der Beschwerdeführer die Therapie im Oktober
2012.
wieder aufnahm und das Lernprogramm Trias I absolvierte, ist zwar
lobenswert, erscheint jedoch tatsächlich nicht ausreichend, um von einer
entscheidend verbesserten Legalprognose ausgehen zu können. Gerade bei
Rückfälligen sind an eine günstige Prognose höhere Anforderungen zu stellen (Stefan
Trechsel/Peter Aebersold in; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 86 N. 10, mit Hinweisen). Darüber hinaus zeigen auch die
Umstände, die zur Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug führten,
dass noch keine Stabilisierung bzw. Verminderung des Rückfallrisikos stattfinden
konnte. Die Fortführung der Therapie im Rahmen des Strafvollzugs bietet jedoch die
Möglichkeit hierzu. Die weitere Strafverbüssung dürfte daher auf die
diesbezügliche Entwicklung des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss
ausüben. Dementsprechend ist momentan auch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung höher einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe.
5.4
Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände kann – jedenfalls zurzeit – nicht vernünftigerweise
erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer nach einer bedingten Entlassung
in Freiheit bewähren werde. Angesichts der diagnostizierten hohen
Rückfallgefahr rechtfertigt sich vorliegend die Eingehung eines gewissen
Restrisikos nicht, und der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung
vermag die Vorzüge der weiteren Verbüssung der Straf- und die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit nicht zu überwiegen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3; BGE 133
IV 201 E. 2.3).
5.5
Nach dem
Gesagten hält die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an...