VB.2013.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00133
5. Juni 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15267)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00133
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Januar 2010
von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom
20. September 2012 kürzte die Sozialbehörde B dessen Grundbedarf für die
Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 um 15 %, da er den
Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" nicht unterschrieben und dort
die Arbeit nicht aufgenommen hatte. In der gleichen Verfügung wies die
Sozialbehörde A darauf hin, dass eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren
Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm eine Einstellung der
Sozialhilfeleistungen zur Folge habe, und erteilte ihm die Auflage, sich bis am
4. Oktober 2012 beim "C" zu melden und dort die Arbeit
aufzunehmen. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim
Bezirksrat G ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
20.
September 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Zudem stellte er mehrere weitere Anträge, unter anderem sei die Sozialhilfe
"pünktlich und korrekt" auszuzahlen oder die Prüfung der von ihm
eingereichten Unterlagen an eine externe Stelle zu vergeben. Mit Beschluss vom
5.
Februar 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten
zu erheben.
III.
A. Am
2.
März 2013 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Zusammen
mit der Beschwerdeschrift reichte A einen (ebenfalls) vom 5. Februar 2013
datierenden, jedoch eine Aufsichtsbeschwerde betreffenden Beschluss des
Bezirksrats G ein. Aus der Begründung der Beschwerdeschrift geht freilich
unzweifelhaft hervor, dass er den gleichentags ergangenen, jedoch die Kürzung
der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Beschluss anfechten wollte. Hiervon
gingen offenkundig auch der Bezirksrat und die Sozialbehörde aus, wobei der
Bezirksrat am 12. März 2013 unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtete, ohne einen formellen Antrag
zu stellen, und die Sozialbehörde am 5. April 2013 die Beschwerdeantwort
mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde einreichte. Zu diesen beiden
Eingaben nahm A am 21. April 2013 Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % betrug dieser
gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 noch
Fr. 830.-. Der Betrag der Kürzung entsprach damit Fr. 147.- pro Monat.
Da die Kürzung nur für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012
verfügt wurde, liegt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens weit unter
Fr. 20'000.-. Infolgedessen und mangels grundsätzlicher Bedeutung des
Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September
2012.
und der Rekursentscheid vom 5. Februar 2013 beurteilten die
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Nichtunterzeichnung des
Arbeitsvertrags bei der Sozialfirma "C". Der Beschwerdeführer machte
in der Beschwerdeschrift über diesen Streitgegenstand hinausgehende Ausführungen,
beispielweise hinsichtlich seiner Pflicht zur Lieferung von Unterlagen der D
GmbH oder zur Gewährung eines Einkommensfreibetrags seitens der Beschwerdegegnerin.
Insofern ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Denn Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des
Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz im
Allgemeinen äusserte bzw. äussern wollte, ist daher darauf nicht näher
einzugehen und insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungskürzung damit,
dass sich der Beschwerdeführer zwar einverstanden erklärt habe, beim "C"
in E mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten und eine Anmeldung unterschrieben
habe. Auch sei er dort zum Vorstellungstermin am 5. September 2012
erschienen. Jedoch habe er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und somit
auch nicht mit der Arbeit begonnen. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 10. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Verweigerung
der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm
eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben könnte.
Im Rahmen eines Gesprächs am 14. August 2012 sei er über eine mögliche
Kürzung des Grundbedarfs von 15 % für den Fall der Nichtaufnahme der
Arbeit beim "C" informiert worden.
3.
3.1
Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll
die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen
und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
sehen kompensierende Angebote zum
Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um
wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere
sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und
Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit
herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen
obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit
(Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten
berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten
Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten
Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote
(Kap. D.3).
3.2
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar
2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,
13.
Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).
3.3
Sozialhilfeleistungen
sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene
zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs-
und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um
höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 5. Februar 2013, die Beschwerdegegnerin
habe die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich bei der Sozialfirma "C"
für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen, zwar nicht explizit und nicht
hoheitlich angeordnet. Gleichwohl halte die Leistungskürzung einer rechtlichen
Prüfung stand. Seit Eröffnung des Beschlusses vom 12. Juli 2010 kenne der
Beschwerdeführer, der die Einzelfirma Einzelfirma F betreibe und einziger
stimmberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH sei, die
Voraussetzungen, unter welchen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bei gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise zulässig sei. Die
Sachverständigenberichte vom 28. Januar 2011 und 15. August 2011
bestätigten, dass sowohl die Einzelfirma F als auch die D GmbH für den
Beschwerdeführer keine Existenzgrundlage bilden würden, und empföhlen, die
monatliche Hilfsbuchhaltung für die beiden Firmen einzuverlangen. Die
Beschwerdegegnerin habe die Verpflichtung, eine unselbständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, in der Folge nie explizit angeordnet. Eine solche Anordnung sei
indessen implizit in den wiederholten Weisungen mit enthalten gewesen, monatlich
fünf Stellenbewerbungen einzureichen. Aufgrund der gesamten Umstände und gestützt
auf die zahlreichen Beschlüsse des Bezirksrats sei für den Beschwerdeführer
klar ersichtlich gewesen, dass er gehalten gewesen sei, sich um eine
unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und entsprechende Nachweise zu
erbringen. Auch sei er mehrfach auf eine mögliche Kürzung der Sozialhilfe bei
Nichteinhaltung der Auflagen und Weisung hingewiesen worden. Am 10. Juli
2012.
habe die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Abklärung und
Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialfirma "C" erteilt.
Gleichzeitig sei dieser auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung aufmerksam
gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge geweigert, den
Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" zu unterzeichnen, obwohl er
gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei und es sich bei der angebotenen
Stelle um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Damit habe er gegen
Auflagen verstossen. Eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe sei deshalb
berechtigt gewesen.
4.2
Der
Beschwerdeführer seinerseits machte im Wesentlichen geltend, er habe die Stelle
beim "C" nicht angenommen, weil es ihm diese verunmöglicht hätte,
seine "Aussendienst-Tätigkeit" weiterzuführen und er dadurch seine
Arbeitsstelle als selbständig Erwerbender (gemeint wohl bei der D GmbH)
verloren hätte. Sodann hätte es sich bei der Arbeit beim "C" um eine
stehend zu verrichtende Fliessbandarbeit gehandelt, die er aufgrund seines
geschädigten Beins nicht hätte leisten können. Diese Vorbringen vermögen die
Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen.
4.2.1
Zunächst ist auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorliegende
Leistungskürzung einzugehen. Jene wies zwar den Beschwerdeführer tatsächlich
nie explizit an, sich bei der Sozialfirma "C" für eine Stelle
anzumelden und diese anzunehmen. Aufgrund der Verfügung vom 10. Juli 2012,
die – soweit bekannt – in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer
jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden
Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt.
In der Beschwerdeschrift machte er im Übrigen auch nichts Gegenteiliges geltend.
4.2.2
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, musste dem Beschwerdeführer sodann
klar sein, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit wird aufgeben und sich um
eine unselbständige Arbeit bemühen müssen. So wurde ihm bereits mit Verfügungen
vom 10. Mai 2011 und vom 14. Juni 2011 auferlegt, die Einzelfirma Einzelfirma
F aufzulösen und die Löschung im Handelsregister vorzuweisen sowie den Austritt
oder die Löschung im Handelsregister der D GmbH in die Wege zu leiten. Wenn der
Beschwerdegegner nun geltend machte, dass er seit 1. Januar 2012 Teilzeit
als selbständig Erwerbender arbeite und diese Arbeit mit derjenigen beim "C"
nicht zu vereinbaren sei, hat er dies selbst zu vertreten. Der Umstand, dass er
entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt,
kann ihn jedenfalls nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin
bezüglich der Arbeitsaufnahme im "C" nicht nachzukommen.
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrachte, er wäre zur
Verrichtung der vom "C" angebotenen Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der
Bezirksarzt hielt in seinem Bericht vom 4. Februar 2012 fest, dass aus
rein medizinischen Gründen in einer körperlich nicht übermässig anstrengenden
körperlichen Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Um dem Beschwerdeführer
aber den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, schlug er eine finanzielle
Hilfe unter dem Titel der Teilarbeitsfähigkeit für die Dauer von höchstens drei
Monaten vor. Alles darüber Hinausgehende sei nicht mehr begründbar. Die
50.
%- Stelle beim "C" wäre damit mit dem ärztlich attestierten
Umfang der Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres vereinbar gewesen. Auch wenn über die
vom Beschwerdeführer beim "C" zu verrichtende Arbeit keine Details bekannt
sind, kann doch davon ausgegangen werden, dass auf dessen persönlichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer
konnte denn auch im Anmeldeformular seinen gewünschten Arbeitsbereich angeben
und auf seine Beinbeschwerden bei langem Sitzen oder Stehen hinweisen. Die
angebotene Arbeit hätte sich damit auch als zumutbar erwiesen. Dass sich sein Gesundheitszustand
nach der bezirksärztlichen Untersuchung und vor dem geplanten Antritt der
Arbeit derart verschlechtert hätte, dass diese geradezu unzumutbar gewesen
wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.2.4
Der Umfang der Kürzung (15 % des Grundbedarfs für den Lebensbedarf für
drei Monate) erweist sich gemessen am Verhalten des Beschwerdeführers sodann
auch als verhältnismässig.
4.3
Zu
Disp.-Ziff. 2–5 der Verfügung vom 20. September 2012 bzw. die diese
behandelnde Ziff. 4.1 des Rekursentscheids machte der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Soweit er den Beschluss der
Vorinstanz mit seinen Einwänden auch in dieser Hinsicht anfechten wollte, kann
jedenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG auf deren Erwägungen verwiesen werden.
4.4
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber
massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der
Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der
Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt
ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).
In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist
von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende
Verfahren erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als
aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem
sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und weitgehend nicht
zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn E. 1.2 und
E. 1.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…