Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00133

5. Juni 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Januar 2010

von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom

20. September 2012 kürzte die Sozialbehörde B dessen Grundbedarf für die

Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 um 15 %, da er den

Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" nicht unterschrieben und dort

die Arbeit nicht aufgenommen hatte. In der gleichen Verfügung wies die

Sozialbehörde A darauf hin, dass eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren

Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm eine Einstellung der

Sozialhilfeleistungen zur Folge habe, und erteilte ihm die Auflage, sich bis am

4. Oktober 2012 beim "C" zu melden und dort die Arbeit

aufzunehmen. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim

Bezirksrat G ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

20.

September 2012 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Zudem stellte er mehrere weitere Anträge, unter anderem sei die Sozialhilfe

"pünktlich und korrekt" auszuzahlen oder die Prüfung der von ihm

eingereichten Unterlagen an eine externe Stelle zu vergeben. Mit Beschluss vom

5.

Februar 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten

zu erheben.

III.

A. Am

2.

März 2013 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Februar 2013. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Zusammen

mit der Beschwerdeschrift reichte A einen (ebenfalls) vom 5. Februar 2013

datierenden, jedoch eine Aufsichtsbeschwerde betreffenden Beschluss des

Bezirksrats G ein. Aus der Begründung der Beschwerdeschrift geht freilich

unzweifelhaft hervor, dass er den gleichentags ergangenen, jedoch die Kürzung

der wirtschaftlichen Hilfe betreffenden Beschluss anfechten wollte. Hiervon

gingen offenkundig auch der Bezirksrat und die Sozialbehörde aus, wobei der

Bezirksrat am 12. März 2013 unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtete, ohne einen formellen Antrag

zu stellen, und die Sozialbehörde am 5. April 2013 die Beschwerdeantwort

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde einreichte. Zu diesen beiden

Eingaben nahm A am 21. April 2013 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % betrug dieser

gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2012 noch

Fr. 830.-. Der Betrag der Kürzung entsprach damit Fr. 147.- pro Monat.

Da die Kürzung nur für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012

verfügt wurde, liegt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens weit unter

Fr. 20'000.-. Infolgedessen und mangels grundsätzlicher Bedeutung des

Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. September

2012.

und der Rekursentscheid vom 5. Februar 2013 beurteilten die

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Nichtunterzeichnung des

Arbeitsvertrags bei der Sozialfirma "C". Der Beschwerdeführer machte

in der Beschwerdeschrift über diesen Streitgegenstand hinausgehende Ausführungen,

beispielweise hinsichtlich seiner Pflicht zur Lieferung von Unterlagen der D

GmbH oder zur Gewährung eines Einkommensfreibetrags seitens der Beschwerdegegnerin.

Insofern ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Denn Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden

zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der Beschwerdeführer in

der Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher Art bezüglich des

Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz im

Allgemeinen äusserte bzw. äussern wollte, ist daher darauf nicht näher

einzugehen und insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungskürzung damit,

dass sich der Beschwerdeführer zwar einverstanden erklärt habe, beim "C"

in E mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten und eine Anmeldung unterschrieben

habe. Auch sei er dort zum Vorstellungstermin am 5. September 2012

erschienen. Jedoch habe er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und somit

auch nicht mit der Arbeit begonnen. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 10. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Verweigerung

der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle oder an einem Beschäftigungsprogramm

eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge haben könnte.

Im Rahmen eines Gesprächs am 14. August 2012 sei er über eine mögliche

Kürzung des Grundbedarfs von 15 % für den Fall der Nichtaufnahme der

Arbeit beim "C" informiert worden.

3.

3.1

Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll

die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen

und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

sehen kompensierende Angebote zum

Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um

wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere

sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und

Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit

herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen

obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit

(Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten

berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten

Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten

Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote

(Kap. D.3).

3.2

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme

einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden

(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet

werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene

dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise

durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar

2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen

Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,

13.

Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen).

3.3

Sozialhilfeleistungen

sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,

Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm zugewiesene

zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs-

und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG). Beispielsweise kann der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um

höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 5. Februar 2013, die Beschwerdegegnerin

habe die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich bei der Sozialfirma "C"

für eine Stelle anzumelden und diese anzunehmen, zwar nicht explizit und nicht

hoheitlich angeordnet. Gleichwohl halte die Leistungskürzung einer rechtlichen

Prüfung stand. Seit Eröffnung des Beschlusses vom 12. Juli 2010 kenne der

Beschwerdeführer, der die Einzelfirma Einzelfirma F betreibe und einziger

stimmberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der D GmbH sei, die

Voraussetzungen, unter welchen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bei gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise zulässig sei. Die

Sachverständigenberichte vom 28. Januar 2011 und 15. August 2011

bestätigten, dass sowohl die Einzelfirma F als auch die D GmbH für den

Beschwerdeführer keine Existenzgrundlage bilden würden, und empföhlen, die

monatliche Hilfsbuchhaltung für die beiden Firmen einzuverlangen. Die

Beschwerdegegnerin habe die Verpflichtung, eine unselbständige Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, in der Folge nie explizit angeordnet. Eine solche Anordnung sei

indessen implizit in den wiederholten Weisungen mit enthalten gewesen, monatlich

fünf Stellenbewerbungen einzureichen. Aufgrund der gesamten Umstände und gestützt

auf die zahlreichen Beschlüsse des Bezirksrats sei für den Beschwerdeführer

klar ersichtlich gewesen, dass er gehalten gewesen sei, sich um eine

unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und entsprechende Nachweise zu

erbringen. Auch sei er mehrfach auf eine mögliche Kürzung der Sozialhilfe bei

Nichteinhaltung der Auflagen und Weisung hingewiesen worden. Am 10. Juli

2012.

habe die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Abklärung und

Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialfirma "C" erteilt.

Gleichzeitig sei dieser auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung aufmerksam

gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge geweigert, den

Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "C" zu unterzeichnen, obwohl er

gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei und es sich bei der angebotenen

Stelle um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Damit habe er gegen

Auflagen verstossen. Eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe sei deshalb

berechtigt gewesen.

4.2

Der

Beschwerdeführer seinerseits machte im Wesentlichen geltend, er habe die Stelle

beim "C" nicht angenommen, weil es ihm diese verunmöglicht hätte,

seine "Aussendienst-Tätigkeit" weiterzuführen und er dadurch seine

Arbeitsstelle als selbständig Erwerbender (gemeint wohl bei der D GmbH)

verloren hätte. Sodann hätte es sich bei der Arbeit beim "C" um eine

stehend zu verrichtende Fliessbandarbeit gehandelt, die er aufgrund seines

geschädigten Beins nicht hätte leisten können. Diese Vorbringen vermögen die

Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen.

4.2.1

Zunächst ist auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorliegende

Leistungskürzung einzugehen. Jene wies zwar den Beschwerdeführer tatsächlich

nie explizit an, sich bei der Sozialfirma "C" für eine Stelle

anzumelden und diese anzunehmen. Aufgrund der Verfügung vom 10. Juli 2012,

die – soweit bekannt – in Rechtskraft erwuchs, waren dem Beschwerdeführer

jedoch seine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle bei der entsprechenden

Sozialfirma und die Folgen einer allfälligen Weigerung ohne Weiteres bekannt.

In der Beschwerdeschrift machte er im Übrigen auch nichts Gegenteiliges geltend.

4.2.2

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, musste dem Beschwerdeführer sodann

klar sein, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit wird aufgeben und sich um

eine unselbständige Arbeit bemühen müssen. So wurde ihm bereits mit Verfügungen

vom 10. Mai 2011 und vom 14. Juni 2011 auferlegt, die Einzelfirma Einzelfirma

F aufzulösen und die Löschung im Handelsregister vorzuweisen sowie den Austritt

oder die Löschung im Handelsregister der D GmbH in die Wege zu leiten. Wenn der

Beschwerdegegner nun geltend machte, dass er seit 1. Januar 2012 Teilzeit

als selbständig Erwerbender arbeite und diese Arbeit mit derjenigen beim "C"

nicht zu vereinbaren sei, hat er dies selbst zu vertreten. Der Umstand, dass er

entgegen den früheren Auflagen immer noch eine selbständige Tätigkeit ausübt,

kann ihn jedenfalls nicht dazu berechtigen, der Weisung der Beschwerdegegnerin

bezüglich der Arbeitsaufnahme im "C" nicht nachzukommen.

4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbrachte, er wäre zur

Verrichtung der vom "C" angebotenen Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen nicht in der Lage gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der

Bezirksarzt hielt in seinem Bericht vom 4. Februar 2012 fest, dass aus

rein medizinischen Gründen in einer körperlich nicht übermässig anstrengenden

körperlichen Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Um dem Beschwerdeführer

aber den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, schlug er eine finanzielle

Hilfe unter dem Titel der Teilarbeitsfähigkeit für die Dauer von höchstens drei

Monaten vor. Alles darüber Hinausgehende sei nicht mehr begründbar. Die

50.

%- Stelle beim "C" wäre damit mit dem ärztlich attestierten

Umfang der Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres vereinbar gewesen. Auch wenn über die

vom Beschwerdeführer beim "C" zu verrichtende Arbeit keine Details bekannt

sind, kann doch davon ausgegangen werden, dass auf dessen persönlichen

Fähigkeiten und Fertigkeiten eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer

konnte denn auch im Anmeldeformular seinen gewünschten Arbeitsbereich angeben

und auf seine Beinbeschwerden bei langem Sitzen oder Stehen hinweisen. Die

angebotene Arbeit hätte sich damit auch als zumutbar erwiesen. Dass sich sein Gesundheitszustand

nach der bezirksärztlichen Untersuchung und vor dem geplanten Antritt der

Arbeit derart verschlechtert hätte, dass diese geradezu unzumutbar gewesen

wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.2.4

Der Umfang der Kürzung (15 % des Grundbedarfs für den Lebensbedarf für

drei Monate) erweist sich gemessen am Verhalten des Beschwerdeführers sodann

auch als verhältnismässig.

4.3

Zu

Disp.-Ziff. 2–5 der Verfügung vom 20. September 2012 bzw. die diese

behandelnde Ziff. 4.1 des Rekursentscheids machte der Beschwerdeführer in

der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Soweit er den Beschluss der

Vorinstanz mit seinen Einwänden auch in dieser Hinsicht anfechten wollte, kann

jedenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG auf deren Erwägungen verwiesen werden.

4.4

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber

massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der

Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der

Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt

ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder

auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist

von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende

Verfahren erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als

aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem

sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und weitgehend nicht

zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn E. 1.2 und

E. 1.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 540.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…