VB.2013.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00139
18. September 2013Deutsch24 min
(URT.2013.15563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00139
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. September 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheits- und Umweltdepartement
der Stadt Zürich, Arbeitsinspektorat,
Beschwerdegegner,
betreffend Arbeitsplätze
im Fitnesscenter,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Bausektion des Stadtrats Zürich bewilligte A mit Entscheid vom 22. November
2011 die Revitalisierung des Fitnesscenters X. In den Erwägungen wurde
festgehalten, dass die geplanten Arbeitsräume (Kassenbereich, Bistro, Badaufsicht,
Massagen, Fitness etc.) im Untergeschoss keine Fensterfläche und daher keine
Sicht ins Freie aufweisen würden, weshalb die gesetzlichen Anforderungen nach
Art. 15 und Art. 24 Abs. 5 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum
Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) sowie § 302 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) nicht erfüllt seien. Die
baurechtliche Bewilligung wurde daher unter anderem mit der Auflage verknüpft,
an ständigen Arbeitsplätzen (Wellness- und Fitnessbereich) im Untergeschoss
müssten Fenster mit Sicht ins Freie vorhanden seien. Gestützt auf Art. 39 Abs.
1 ArGV 3 könne die Fensterfläche im Einvernehmen mit dem Gesundheits- und
Umweltdepartement der Stadt Zürich angemessen reduziert werden, wobei für eine
einwandfreie (allenfalls bloss ergänzende) künstliche Belichtung zu sorgen sei
und folgende baulichen oder organisatorischen Massnahmen zu erfüllen seien:
–
Ständige nicht fixe Arbeitsplätze: Ein
Kontaktfenster, Mindestgrösse 1m x 1m an geeigneten Orten
(z.B. Zirkulationswege, Fluchttüren)
oder
–
halbtägliche Rotation zu Arbeitsplätzen mit
Tageslicht oder zusätzlich zu den gesetzlichen, unbezahlten Pausen bezahlte
Pausen von mindestens 20 Minuten pro Halbtag, die in Pausenräumen mit Sicht ins
Freie verbracht werden können.
B. Am 10.
Mai 2012 reichte A beim Arbeitsinspektorat der Stadt Zürich ein Gesuch um eine
Ausnahmebewilligung ein, um von den Vorschriften in der Verordnung 3 und der Verordnung
4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4, SR 822.114) abweichen
zu dürfen.
C. Mit
Verfügung vom 18. Juni 2012 beurteilte das Arbeitsinspektorat den Antrag von A
nach einem Augenschein, wo festgestellt wurde, dass die natürliche Beleuchtung
in den geplanten Büros, beim Desk und im Aufenthaltsbereich durch das
vollverglaste Dach sehr gut sei, es hingegen bei den Arbeitsplätzen der TrainerInnen
(Fitness-Arena) weder Sicht ins Freie noch eine natürliche Beleuchtung gebe.
Sodann sei gemäss Center-Leitung keine Rotation mit Arbeitsplätzen mit Tageslicht
möglich. Die Sicht ins Freie (horizontal) sei von keinem der Arbeitsplätze aus
möglich, von jenen in der Halle Bistro, dem Counter, den neuen Büros
Administration und Leitung sowie dem Bistro könne aber teilweise ins Bad
geschaut werden. Weiter gebe es keinen Pausenraum für die Mitarbeitenden mit
Sicht ins Freie.
Das Arbeitsinspektorat verfügte in der Folge, dem Gesuch von
A um eine Ausnahmebewilligung betreffend Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie
stattzugeben, soweit es die Arbeitsplätze von Mitarbeitenden im Bereich
unterhalb des Glasdaches betreffe. Den Mitarbeitenden, welche in der Halle
Bistro, dem Counter, den neuen Büros Administration und Leitung und dem Bistro
arbeiteten, müssten keine bezahlten Zusatzpausen von 20 Minuten pro Halbtag gewährt
werden (Dispositiv-Ziff. II/1). A habe hingegen allen Mitarbeitenden
(FitnesstrainerInnen) mit dem Arbeitsplatz Fitness-Arena bezahlte Zusatzpausen
von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, wobei alle Pausen im
Bistro/Lichthofbereich verbracht werden können müssten (Ziff. II/2).
Bauliche Massnahmen seien in Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen in erster
Linie auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden abzustimmen, wobei dies insbesondere
für Farben (Art. 13 ArGV 3), Beleuchtung (Art. 15 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3),
Raumklima gemäss Art. 16 ArGV 3, Lüftung (Art. 17 ArGV 3), Luftverschmutzung
(Art. 18 ArGV 3) sowie Lärm und Vibration im Sinn von Art. 22 ArGV 3 gelte
(Ziff. II/3). Dem Mitspracherecht der Mitarbeitenden bei der
Arbeitszeitgestaltung und den Pausenregelungen sowie bezüglich der Farbgebung,
der Gestaltung, der Musikeinspielung, der Bilder und der Bepflanzung in den
Arbeitsräumen sei ein besonderes Gewicht beizumessen (Ziff. II/4) und die
Pausenregelung sei den Mitarbeitenden zu kommunizieren und am Ort der üblichen
Informationsquelle permanent anzuschlagen (Ziff. II/5). Des Weiteren wurde
vorgesehen, dass das Farbkonzept dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sei (Ziff.
II/6) und dass zu den genannten Punkten vorgängig eine Anhörung der
Mitarbeitenden durchzuführen sei, welche dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sei
(Ziff. II/7). Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt (Ziff. II/8).
Erwägungen
II.
Am 25. Juli 2012 erhob A dagegen Rekurs und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II/2 sowie die Abänderung von Ziff. II/1 und II/5. Diesen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion mit Entscheid vom 29.
Januar 2013 ab.
III.
A liess am 1. März 2013 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" Die
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013
[…] sei vollumfänglich aufzuheben. Entsprechend sei die Verfügung des
Arbeitsinspektorats der Stadt Zürich vom 18. Juni 2012 vollumfänglich
aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 20. März 2013 beantragte die
Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich reichte am 9. April 2013 eine Beschwerdeantwort mit dem Schluss auf Abweisung des
Rechtsmittels ein. Hierzu nahm A mit
Eingabe vom 10. Mai 2013 Stellung. Am 22./24. Mai 2013 äusserte sich das Gesundheits- und
Umweltdepartement erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion
betreffend eine Anordnung zum Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März
1964 (ArG, SR 822.11), welche unter keine der in
§§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen fällt, womit sich die vorliegende
Beschwerde als zulässig erweist (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 VRG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 lit. b der [kantonalen] Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 23. Oktober
2002 [LS 822.1]).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde kann nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3 ff.).
Der Rekurs der Beschwerdeführerin bezog sich lediglich auf
die Dispositiv-Ziff. II/1, II/2 und II/5 des beschwerdegegnerischen Entscheids.
Der vorinstanzliche Entscheid beschränkte sich richtigerweise auf diese Punkte;
die restlichen sind in Rechtskraft erwachsen. Wollte die Beschwerdeführerin mit
ihrem Rechtsbegehren "[…] die Verfügung des Arbeitsinspektorats der Stadt
Zürich vom 18. Juni 2012 [sei] vollumfänglich aufzuheben" also auch die
restlichen Dispositiv-Ziffern aufgehoben haben, wäre darauf nicht einzutreten.
Da sie kaum ein Interesse an deren Aufhebung hat, ist davon auszugehen, dass sie
die beschwerdegegnerische Verfügung nur hinsichtlich der mit Rekurs
angefochtenen Dispositiv-Ziffern aufzuheben verlangt.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und rügt,
die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht auf einen den Umbau des Fitnesscenter
bewilligenden Bauentscheid abgestützt, welcher als Auflage vorgesehen
habe, dass den Mitarbeitenden zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro
Halbtag zu gewähren seien, da es den Arbeitsplätzen an Tageslicht und Sicht ins
Freie mangle. Weiter macht sie geltend, die
FitnesstrainerInnen hätten die Möglichkeit, Tageslicht zu tanken. Sie pflegten
regen Kundenkontakt und es stehe ihnen frei, sich in den Räumlichkeiten der
Beschwerdeführerin zu bewegen. Sie würden beispielsweise neue Kunden häufig am
Desk respektive im Lichthof beraten – Orte, die gemäss dem Beschwerdegegner
sehr gut beleuchtet seien. Weiter rügt sie, es sei nicht notwendig, dass das
Tanken von Tageslicht oder die Zusatzpausen zeitlich von gleicher Dauer seien,
wie dies bei der Rotation der Arbeitsplätze zu solchen mit Tageslicht der Fall
wäre. Einzig das Bedürfnis der Mitarbeitenden sei ausschlaggebend für das
Tanken von Tageslicht. Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, es sei
gesetzlich nicht vorgesehen, dass die in Frage stehenden zusätzlichen Pausen
entgeltlich seien. Ein gesundheitlicher Nutzen ergebe sich durch die
zusätzlichen Pausen, nicht durch deren Entgelt.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner stützte die angefochtene Verfügung auf einen Entscheid der
Bausektion des Stadtrats Zürich vom 22. November 2011. Da die darin
vorgesehenen, kompensatorischen Massnahmen nicht umgesetzt würden, verfüge er
diese erneut.
4.1.1
Der Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen des
Bundesrats obliegt im Kanton Zürich, soweit nicht der Bund zuständig ist, der
Volkswirtschaftsdirektion (vgl. BRKE I Nr. 0307/2009 vom 20. November 2009 =
BEZ 2010 Nr. 11). Für die Durchführung der Aufgaben steht der Direktion
der Volkswirtschaft das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung (§ 1 der
kantonalen Verordnung zum Arbeitsgesetz). In den Städten Zürich und Winterthur wurde
der Vollzug des Arbeitsgesetzes bezüglich der nicht-industriellen Betriebe an
die Gewerbepolizei bzw. die Gesundheitsämter delegiert (Kreisschreiben I der
Direktion der Volkswirtschaft und der Finanzen über die Einführung und den
Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz]).
Zuständige Stelle in der Stadt Zürich ist das Gesundheits- und Umweltdepartement.
4.1.2
Über Baugesuche entscheidet gemäss § 318 PBG jedoch die örtliche
Baubehörde, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Baubehörde der
Stadt Zürich ist die Bausektion des Stadtrats als Ausschuss im Sinn von
§ 57 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1; vgl. Art. 49bis
Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970; Peter
Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der
Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 454, 460 ff.). Die
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV, LS 700.6) sieht dabei
mit Bezug auf die Prüfung arbeitsrechtlicher Vorschriften nur für industrielle
Betriebe, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen, eine andere
Zuständigkeit vor, und auch dies nur für Betriebe ausserhalb der Städte Zürich
und Winterthur (vgl. Anhang zur BVV, Ziff. 5.2). Beide Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt, sodass sich insoweit nichts an der Zuständigkeit der
Bausektion des Stadtrats ändert.
Ausserhalb des
Plangenehmigungsverfahrens für industrielle Betriebe (vgl. Art. 7 ArG) kommt das
Planbegutachtungsverfahren zum Zug. Es ist Teil des Baubewilligungsverfahrens bei nicht-industriellen
Betrieben und kommt bei allen Bauten zur Anwendung, in denen Arbeitsplätze
erstellt werden. Das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich nimmt dabei als Fachbehörde im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens eine schriftliche Planbegutachtung zuhanden der
Baubewilligungsbehörde vor, wobei geprüft wird, ob das Bauvorhaben den
einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften genügend Rechnung trägt. Für das
Einholen der Stellungnahme und die Koordination ist die örtliche Baubehörde
zuständig.
4.1.3
Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen kein industrieller Betrieb
zur Beurteilung an. Daher musste das Vorhaben zur Durchführung des
Planbegutachtungsverfahrens von der Baubehörde der zuständigen Fachstelle zur
Überprüfung der arbeitsrechtlichen Aspekte unterbreitet werden.
Die Baubehörde war damit kompetent, die
arbeitsrechtlichen Kompensationsmassnahmen anzuordnen.
Dies erweist sich auch deshalb als schlüssig, weil die baurechtlichen
Bestimmungen sich ebenfalls mit Lichtverhältnissen in
Räumen sowie mit deren Nutzung auseinandersetzen. So müssen Bauten nach aussen
wie im Innern gemäss § 239 Abs. 3 Satz 1
PBG den Geboten der Wohn- und Arbeitshygiene sowie des
Brandschutzes genügen (vgl. §§ 299 ff.
PBG, insbesondere § 302 Abs. 1 PBG, wonach
Räume genügend belichtet und belüftet sein müssen, und
§ 8 der Besonderen Bauverordnung I
vom 6. Mai 1981 [LS 700.21]
sowie BRKE I Nr. 0067/2008 vom 4. April 2008 = BEZ 2008
Nr. 27, und BRKE I Nr. 0307/2009
vom 20. November 2009 = BEZ 2010 Nr. 11; ferner Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 973 f.).
4.1.4
Folglich kann feststellt werden, dass die Baubehörde der Stadt Zürich
grundsätzlich kompetent ist, sich auf das Arbeitsgesetz abstützende Auflagen
mit einer baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens
müsste sie die arbeitsrechtlichen Aspekte aber dem Gesundheits- und
Umweltdepartement zur Stellungnahme unterbreiten. Der Entscheid vom 22.
November 2011 hält ausschliesslich fest, dass die geplanten Arbeitsräume (Kassenbereich,
Bistro, Badaufsicht, Massagen, Fitness etc.) im Untergeschoss keine Fensterfläche
hätten und keine Sicht ins Freie bestehe – was unbestritten ist –, und weist
als Auflage darauf hin, dass Arbeitsplätze ohne Tageslicht in Absprache mit dem
Gesundheits- und Umweltdepartement möglich seien, wenn für eine einwandfreie,
allenfalls bloss ergänzende künstliche Beleuchtung gesorgt werde und bei
ständigen nicht fixen Arbeitsplätzen ein Kontaktfenster mit der Mindestgrösse
von 1m x 1m an geeigneten Orten (zum Beispiel Zirkulationswegen, Fluchttüren)
existiere oder die halbtägige Rotation zu Arbeitsplätzen mit Tageslicht möglich
sei oder zusätzlich zu den gesetzlichen, unbezahlten Pausen bezahlte Pausen von
mindestens 20 Minuten pro Halbtag vorgesehen seien, die in einem Pausenräumen
mit Sicht ins Freie verbracht werden könnten (vgl. Dispositiv-Ziff. I/4).
Die Auflage ist nicht zu beanstanden; sie verfügt jedoch die kompensatorischen
Massnahmen nicht direkt. Die Beschwerdeführerin kam der Auflage insoweit nach,
als sie beim Beschwerdegegner um eine Ausnahmebewilligung ersuchte.
Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde
für arbeitsrechtliche Vorschriften (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 996 f.) und berechtigt,
die strittige Verfügung zu erlassen.
Er kann, sofern Vorschriften des Arbeitsgesetzes, einer
diesbezüglichen Verordnung oder einer Verfügung nicht befolgt werden, den Fehlbaren darauf aufmerksam machen und die Einhaltung der
nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 ArG).
Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die zuständige
Behörde eine entsprechende Verfügung verbunden mit der
Strafandrohung des Art. 292 des Strafgesetzbuchs (SR
311.0; Art. 51 Abs. 2 ArG; vgl. ferner Roland Müller, Arbeitsgesetz, 7. A.,
Zürich 2009, Art. 6 N. 2). Der Beschwerdegegner ist
damit – sofern das Arbeitsgesetz verletzt wird – ohne Weiteres kompetent, die
angefochtenen kompensatorischen Massnahmen zu verfügen. Er ist sodann
insbesondere zuständig dafür, die in Art. 39 ArGV 3 vorgesehene
Ausnahmebewilligung zu erteilen, welche im Einzelfall erlaubt, von den
Vorschriften der Verordnung abzuweichen, dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber
eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft oder die Durchführung der
Vorschriften zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme
mit dem Schutz der Mitarbeitenden vereinbar ist (Art. 39 Abs. 1 ArGV 3). Bevor der Arbeitgeber aber einen solchen
Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmenden
oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und
der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen (Art. 39 Abs. 2 ArGV 3). In
Dispositiv-Ziff. II/7 des beschwerdegegnerischen Entscheids, die unangefochten
geblieben ist, ist denn auch vorgesehen, dass vorgängig noch eine Anhörung der
Mitarbeitenden durchgeführt werden müsse und die Ergebnisse vorzulegen seien.
5.
5.1
Es gilt vorliegend zu prüfen, ob die für die Fitness-Arena
angeordneten kompensatorischen Massnahmen gesetzlich vorgesehen sind und ob
sich diese als verhältnismässig erweisen.
5.2
Nach Art. 6 Abs. 1 ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet,
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle
Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig,
nach dem Stand der Technik möglich und den
Verhältnissen des Betriebes angemessen sind; er hat im Weiteren die erforderlichen
Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen
(vgl. Art. 6 Abs. 4 ArG sowie Art. 2 Abs. 1 ArGV 3). Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen
Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen
und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach
Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG).
Für den Gesundheitsschutz hat er die Arbeitnehmenden zur
Mitwirkung heranzuziehen; diese sind wiederum verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften
über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG).
5.3
Die Anforderungen an den Gesundheitsschutz werden in der Verordnung
3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert. Nach Art. 15 Abs. 1 ArGV 3
müssen sämtliche Räume, Arbeitsplätze und
Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. Räume
ohne natürliche Beleuchtung dürfen gemäss Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 nur dann
als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder
organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der
Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.
5.4 Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss überdies die Sicht ins Freie vorhanden sein; in
Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze wiederum nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische
Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
insgesamt Genüge getan ist (Art. 24 Abs. 5 ArGV 3). Als
ständiger Arbeitsplatz gilt dabei ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als
zweieinhalb Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmenden oder auch durch mehrere
Personen nacheinander besetzt ist. Der Arbeitsbereich kann auf einen kleinen
Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl.
Wegleitung des Staatssekretariats
für Wirtschaft zu den Verordnungen 3 und 4 des
Arbeitsgesetzes, nachfolgend Wegleitung [abrufbar
unter www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/ 00009/00027/01625/index.html?lang=de], S. 315-5).
Hauptziel von Art.
24 Abs. 5 ArGV 3 ist dabei nicht die natürliche Beleuchtung der
Gebäulichkeiten, sondern der Kontakt mit der Aussenwelt (vgl. Wegleitung, S. 315-5, auch zum Folgenden). Eine allgemeingültige Regelung für die Sicherstellung der Blickverbindung ins Freie kann nicht gegeben werden. Sie ist abhängig
von der Grösse der Räume, der Art der Betriebseinrichtungen, der Anordnung der
Arbeitsplätze und der Art der Arbeit. Ist keine
Fassadenänderung möglich, die Sicht ins Freie erlaubt, hat die Vollzugsbehörde zu beurteilen, ob durch besondere bauliche
oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist,
dass den Anforderungen Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan wird.
5.5
5.5.1
Nach Art. 38 ArGV 3 kann das Staatssekretariat für Wirtschaft des Weiteren
Richtlinien über die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge aufstellen (Abs. 1),
wobei die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere
interessierte Organisationen vor Erlass der Richtlinien anzuhören sind (Abs. 2).
Diese Möglichkeit hat das Staatssekretariat für Wirtschaft mit der Wegleitung zu
den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes genutzt.
Werden diese
Richtlinien vom Arbeitgeber befolgt, wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge nachgekommen ist.
Er kann diesen Verpflichtungen aber auch auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist,
dass die Gesundheitsvorsorge gewährleistet ist (Art. 38 Abs. 3 ArGV 3;
vgl. ferner Art. 39 ArGV 3).
5.5.2
In der genannten Wegleitung wird zu Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 sowie zu
Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 erläutert, dass Tageslicht für das Wohlbefinden wichtig
sei und es den Tag-Nacht-Rhythmus direkt beeinflusse (vgl. Wegleitung,
S. 315-4). Wenn in den Bauten eine natürliche Beleuchtung möglich sei,
könne sich der Arbeitgeber daher nicht mit der Gewährleistung kompensatorischer
Massnahmen begnügen (Wegleitung, S. 315-7). In besonderen Fällen sei es aber
unvermeidlich, Arbeitsplätze in Lokalitäten ohne Fenster einzurichten. Dann
seien besondere Massnahmen zu treffen, damit insgesamt die Anforderungen des
Gesundheitsschutzes erfüllt seien und die Mängel in den Gebäulichkeiten des
Arbeitgebers kompensiert würden (vgl. Wegleitung, S. 315-9).
Nebst baulichen Massnahmen seien organisatorische zur Kompensation des mangelnden Tageslichtes
denkbar. So könne die Rotation der Arbeitsplätze vorgesehen werden, bei welcher
die Arbeitnehmenden einen Teil ihrer Arbeit an Arbeitsplätzen mit Tageslicht
ausüben könnten (vgl. Wegleitung, S. 315-10
f., auch zum Folgenden). Überdies sei dem Mitspracherecht
der Arbeitnehmenden hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung
und den Pausenregelungen sowie bezüglich der
Farbgebung, der Gestaltung, der Musikeinspielung, der
Bilder und der Bepflanzung in den Arbeitsräumen in
einem solchen Fall besonderes Gewicht beizumessen. Den Arbeitnehmenden seien des Weiteren vermehrt Pausen zu
gewähren. Diese kompensatorischen Pausen gingen zu Lasten des Arbeitgebers und
müssten als Arbeitszeit eingestuft werden. Es sei daran erinnert, dass diese zusätzlichen Pausen nicht an die in Art. 15 ArG vorgeschriebenen Pausen
angerechnet werden dürften. Sie müssten mindestens 20
Minuten pro halben Tag dauern, könnten aber auch aufgeteilt werden. Wenn der
Weg bis zum Pausenlokal lang sei, beginne die Pause sodann erst beim Eintreffen
im Pausenraum.
6.
6.1
Bei der Wegleitung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. BVGr, 7. Oktober
2009, B-738/2009, E. 5.4; Lukas
Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, Lausanne 2007, S. 107 und 184). Dies ist eine generelle Dienstanweisung, welche sich an untergeordnete Behörden oder Personen richtet (BGE 128 I 167 E. 4.3
S. 171 mit Hinweisen; BGE 136 II 415 E. 1.1). Sie soll
eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung,
Auslegung und Ermessensausübung sicherstellen
(sogenannte vollzugslenkende Verwaltungsverordnung;
vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.; Patricia Egli,
Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011,
S. 1159 ff. [je mit weiteren Hinweisen]; Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen
in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, LeGes 2009/2, S. 151 ff., 152).
Sie weist indes keinen im Aussenverhältnis wirksamen
selbständigen Regelungsgehalt auf und bedarf deshalb
keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b;
vgl. auch BVGr, 28. Februar 2007,
B-2139/2006, E. 4.3). Allein die Möglichkeit, dass sich
Verwaltungsverordnungen indirekt auch auf die Rechtsstellung Privater auswirken
können, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern (vgl. Egli, S. 1162).
Verwaltungsverordnungen können – da sie durch Verwaltungsbehörden
und nicht durch den formellen Gesetzgeber erlassen werden – keine von der
gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse
abstützen können (BGE 120 Ia 343 E. 2a). Gehen sie über den
Zweck der vereinheitlichten Rechtsanwendung hinaus und
entfalten sie über die gesetzlichen Grundlagen hinaus direkte Auswirkungen auf
die Rechtsstellung der Bürger, so sind sie als Rechtsverordnungen zu
qualifizieren und unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensnormen zu
erlassen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich
etc. 2012, Rz. 415).
Verwaltungsverordnungen sind für den
verwaltungsinternen Adressaten verbindlich (BGE 128 I 167 E. 4.2, 116 V 80
E. 7b, 115 V 4 E. 1b; Egli, S. 1161). Nicht verbindlich sind
Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist,
die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Auf eine
Verwaltungsverordnung ist jedoch abzustellen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2,
133 V 587 E. 6.1, 133 V 450 E. 2.2.4; VGr, 23. Januar 2008, SB.2007.00078,
E. 3.7 – 16. Mai 2007, SB.2007.00002, E. 3.2 – 17. November 2005,
VB.2005.00471, E. 2.2).
6.2 Kompensatorische
Massnahmen im dargestellten Sinn, seien es bauliche oder organisatorische, sind
gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 sowie Art.
6 ArG). Wie diese Massnahmen im Detail auszusehen haben, kann jedoch weder dem
Arbeitsgesetz noch den zugehörigen Verordnungen entnommen werden. Die
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sieht deshalb vor, dass das Staatssekretariat
für Wirtschaft Richtlinien erlassen kann, deren Einhaltung Gewähr für die
genügende Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bieten soll. Die Wegleitung
konkretisiert die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen dabei
lediglich und begründet keine darüber hinausgehenden Rechte und Pflichten für
Private. Die angeordneten Massnahmen können sich direkt auf ein (materielles)
Gesetz stützen, sie kompensieren die ungenügenden Sicht- und Lichtverhältnisse,
um so dem Gesundheitsschutz genügend Rechnung zu tragen, weshalb das Legalitätsprinzip
nicht verletzt wird.
Obschon sich die Wegleitung nur an die Vollzugsbehörden
richtet, hat sie aber eine mittelbare Wirkung auf die
Arbeitgeber. Sie dient ihnen als Grundlage zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen.
Die Arbeitgeber können ausserdem zur Einhaltung der darin genannten Massnahmen verpflichtet
werden, wenn die Vollzugsbehörde gestützt auf sie eine Verfügung erlässt. Es
wird dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Wegleitung freiwillig einhält oder ihren
Inhalt gestützt auf eine Verfügung beachten muss (vgl. Pfisterer,
S. 184; Art. 51 ArG). Die mittelbare Wirkung auf Arbeitgeber vermag
die Qualifizierung der Wegleitung jedoch nicht zu verändern.
7.
7.1
Werden ausnahmsweise ständige Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne
Sicht ins Freie für zulässig erachtet, hat der Arbeitgeber mittels baulicher
oder organisatorischer Massnahmen das Fehlen der beiden und die damit
verbundenen gesundheitlichen Nachteile auszugleichen.
Voraussetzung für die (öffentlichrechtliche) Anordnung von
Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden ist
das Bestehen eines praktischen
Bedürfnisses. Die Massnahmen müssen überdies dem aktuellen
Stand der Technik entsprechen und angesichts der Eigenheiten eines Betriebes verhältnismässig sein (vgl. BGE 132 III 257 E. 5.4.4). Ob
die letztgenannte Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich nach Art und Grösse
des Betriebes einerseits und dem Ausmass der Risiken andererseits. Die
auferlegten Massnahmen müssen für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sein und
deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Wirksamkeit stehen,
wobei aber dem Gesundheitsschutz stets erste Priorität zukommt (Hans-Ulrich
Scheidegger/Christine Pitteloud in: Thomas
Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.],
Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 6 ArG N. 15 und
19).
7.2
Vorliegend ist unbestritten, dass einerseits die Räumlichkeiten der Fitness-Arena
im Fitnesscenter X nicht über genügend bzw. kein Tageslicht verfügen,
andererseits in den Bereichen Halle Bistro, Counter, den neuen Büros
Administration und Leitung sowie dem Bistro natürliche Beleuchtung durch das
vollverglaste Dach genügende Lichtverhältnisse sichergestellt sind. Strittig ist hingegen zum einen, ob es
sich bei den Arbeitsplätzen in der Fitness-Arena um
ständige Arbeitsplätze im Sinn des Arbeitsgesetzes bzw. der Wegleitung handelt, zum anderen, ob die FitnesstrainerInnen
während ihrer Tätigkeit ausreichend häufig mit Tageslicht in Kontakt kommen.
7.2.1
Der beschwerdegenerischen Verfügung kann entnommen werden, dass im
fraglichen Fitnesscenter Trainer mit Pensen zwischen 50 und 80 Stellenprozent
im Gesamtumfang von 400 Stellenprozent tätig sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht. Sie führt in diesem Zusammenhang einzig aus, dass diese Mitarbeitenden
nicht mehr als 5,5 Stunden pro Tag arbeiten würden. Da sich Arbeitnehmende
während mehr als zweieinhalb Tagen in der Fitness-Arena aufhalten, ist von
einem ständigen Arbeitsplatz gemäss Definition in der Wegleitung zu sprechen.
7.2.2
Vorliegend entscheidend ist jedoch, wie häufig sich die FitnesstrainerInnen
in diesem Bereich aufhalten. Zu den wesentlichen Aufgaben eines Fitnesstrainers/einer
Fitnesstrainerin gehört das Überwachen von Kunden beim Training an den Geräten
sowie das Abhalten von Personal Training und Gruppentrainings. Während eines
Arbeitstages – dies kann als notorisch bezeichnet werden – begrüsst er/sie aber
auch häufig Kunden, holt diese beim Counter ab, schliesst mit ihnen Verträge
ab, begibt sich von den Umziehkabinen zu den Geräten oder zu den Gruppenräumen.
Diese Arbeitnehmenden halten sich also – anders als beispielsweise
Büroangestellte – nicht den ganzen Tag am selben Ort auf. Der direkte
Kundenkontakt vermag den wegen nicht vorhandener horizontaler Sicht ins Freie
fehlenden Kontakt zur Aussenwelt zu einem grossen Teil auszugleichen. Anders als
Verkaufsangestellte befinden sich FitnesstrainerInnen nämlich die meiste Zeit
in direkter Interaktion mit Kunden. Der direkte Kundenkontakt vermag aber
alleine nicht das Fehlen der natürlichen Beleuchtung aufzuwiegen (vgl. zu
Verkaufslokalen Wegleitung, S. 315-11).
7.2.3
Der Beschwerdegegner hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass
die Tageslichtsituation in vielen Teilen des Fitnesscenters aufgrund des vollverglasten
Daches gut sei. Da sich FitnesstrainerInnen, wie ausgeführt, nicht an einem
fixen Arbeitsort aufhalten, sondern häufig umhergehen und in ihrer
Arbeitsgestaltung eher frei sind, werden sie sich wiederholt an den genügend
belichteten Örtlichkeiten aufhalten. Dies ist – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdegegners – vergleichbar mit der Situation, wo ein Kontaktfenster als
kompensatorische Massnahme vorgesehen wird. Ein Kontaktfenster ist als Lösung
bei nicht fixen Arbeitsplätzen möglich und so zu platzieren, dass es an Durchgangswegen
oder Fluchttüren liegt, also so, dass die Arbeitnehmenden während eines Arbeitstages
wiederholt an diesem vorbeigehen. Da der Beschwerdegegner für die restlichen
Arbeitsplätze im Fitnesscenter X feststellte, dass keine weiteren kompensatorischen
Massnahmen notwendig seien, sondern die dortige Tageslichtsituation den Anforderungen
des Arbeitsgesetzes genüge, muss es auch ausreichen, wenn sich die FitnesstrainerInnen
während eines Arbeitstages wiederholt dort aufhalten. Die Anordnung zusätzlicher
Pausen erscheint daher nicht notwendig. Von einer erneute Besichtigung der
Arbeitsplätze im Fitnesscenter X oder der Befragung der Arbeitnehmenden, wie
ihr Arbeitsalltag aussehe, kann nach dem Ausgeführten abgesehen werden.
7.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fehlenden Fenster in den
Räumlichkeiten des Fitnesscenters X bereits genügend kompensiert werden; so
ermöglicht das vollverglaste Dach den Mitarbeitenden, Witterungsverhältnisse
und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen. Auch die FitnesstrainerInnen, für
welche mit der beschwerdegegnerischen Verfügung zusätzliche Pausen von 20
Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages
wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf. Der direkte Kundenkontakt
vermag überdies die Folgen der fehlenden horizontalen Sicht ins Freie und den damit
einhergehenden fehlenden Kontakt mit der Aussenwelt auszugleichen, sorgt dieser
doch für viel Abwechslung und indirekten Kontakt mit der Aussenwelt.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. II/2 sowie Ziff. II/5 der
beschwerdegegnerischen Verfügung vom 18. Juni 2012 und Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. Januar 2013 sind aufzuheben.
8.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist er zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.3 Gleiches
hat für das Rekursverfahren zu gelten. Die Beschwerdeführerin beantragte im
Rekursverfahren einzig die Aufhebung der Ziff. II/2 und II/5 des
beschwerdegegnerischen Entscheides, welche mit vorliegendem Entscheid
aufgehoben werden. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen
Entscheides sind daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen
Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich
eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich
diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, kann aber die Höhe der Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung
von § 63 Abs. 1 VRG vom Verwaltungsgericht bestimmt
werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
8.4
Angesichts des Aufwandes erscheint eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- für
das Rekurs- und des Beschwerdeverfahren als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. II/2 und Ziff. II/5
der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 18. Juni 2012 sowie Dispositiv-Ziffer
I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. Januar 2013 werden
aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …