VB.2013.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00143
22. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00143
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt zusammen mit D in einer 4½-Zimmer-Wohnung
in C. Seit April 2012 wird sie von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 12. September 2012 hielt der Sozialvorstand der Stadt C im
Rahmen einer Verfügung fest, dass A und D ab dem 19. November 2012 als
festes Konkubinat gelten würden, weshalb die Höhe des Sozialhilfeanspruchs im November
2012 neu abgeklärt werden müsse. Am 16. November 2012 verfügte der Sozialvorstand
unter anderem, aufgrund des stabilen Zusammenlebens von A mit D werde in ihrem
Unterstützungsbudget ab dem 1. Dezember 2012 ein Konkubinatsbeitrag in der
Höhe von Fr. 500.- einberechnet. Diese Verfügung retournierte A am 4. Dezember
2012 an den Sozialvorstand, versehen mit folgender – am 3. Dezember 2012
verfasster – handschriftlichen Erklärung: "Gegen diese Verfügung erhebe
ich Einspruch." Am 12. Dezember 2012 überwies der Sozialvorstand die
mit dem "Einspruch" versehene Verfügung zur Behandlung als Rekurs an
den Bezirksrat C.
Erwägungen
II.
Am 13. Dezember 2012 wies der
Bezirksrat C A darauf hin, dass ihr "Einspruch" vom 3. Dezember
2012.
den formellen Rekursanforderungen nicht genüge. Um die Verfügung des
Sozialvorstands vom 16. November 2012 anzufechten, müsse sie innert der
noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Rekursschrift mit Antrag und Begründung
einreichen. Andernfalls würde auf den als "Einspruch" bezeichneten
Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten. In der Folge ging beim Bezirksrat
keine Rekursschrift von A ein. Am 6. Februar 2013 beschloss der
Bezirksrat, auf den Rekurs werde (ohne Kostenerhebung) nicht eingetreten.
III.
A.
Am 5. März 2013 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar
2013.
sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Bezirksrat
zurückzuweisen mit der Weisung, auf den Rekurs einzutreten; (2.) A sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen; (3.) es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen; (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe der schweizerischen Post
rechtzeitig (am 24. Dezember 2012) und in Anwesenheit einer Zeugin (ihrer
Psychiaterin E) eine an den Bezirksrat adressierte Rekursschrift übergeben.
B.
Am 11. März 2013 beantragte der Bezirksrat C die
Abweisung der Beschwerde, wobei er ausführte, dass die angeblich am 24. Dezember
2012.
versendete Rekursschrift von A beim Bezirksrat nie eingegangen sei. Die
Stadt C reichte innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist keine
Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 beantragte sie die
Abweisung der Beschwerde. A nahm zur Eingabe der Stadt C am 14. Mai 2013
und zu jener des Bezirksrats am 17. Mai 2013 Stellung.
C.
Das Verwaltungsgericht ersuchte A am 19. August
2013, die von ihr als Zeugin angerufene E von der ärztlichen Schweigepflicht zu
entbinden. Am 27. August 2013 unterzeichnete A eine entsprechende
Erklärung. Mit Brief vom 3. September 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht
E, in einem Schreiben möglichst genau darzulegen, was sich am 24. Dezember
2012.
nach ihrer Wahrnehmung abgespielt habe. Mit Schreiben vom 5. September
2013.
– unterzeichnet am 23. September 2013 – äusserte sich E zur Frage,
was sich am 24. Dezember 2012 ereignet hatte. Ergänzend hielt sie fest,
dass sie nicht Psychiaterin sei, sondern als Pflegefachfrau in der
Psychiatrie arbeite und A in dieser Funktion ambulant
unterstütze. Am 11. und 25. September 2013 äusserte sich der
Bezirksrat C zum Schreiben von E vom 5. September 2013. Die übrigen
Verfahrensbeteiligten nahmen zu diesem Schreiben keine Stellung.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob
die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht
nicht eingetreten ist. Kein Verfahrensthema ist hingegen die
materiellrechtliche Frage, ob es zulässig war, im Sozialhilfebudget der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 einen Abzug in Form eines
Konkubinatsbeitrags festzusetzen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz macht geltend, dass die Sendung, die die Beschwerdeführerin angeblich
am 24. Dezember 2012 mit uneingeschriebener Post verschickt habe, auf der
Bezirksratskanzlei nie eingetroffen sei. Da der "Einspruch" vom 3. Dezember
2012.
den Rekursantrags- und Begründungsanforderungen gemäss § 23 Abs. 1
VRG nicht genüge und die Beschwerdeführerin innert Rekursfrist keine
verbesserte Rekursschrift eingereicht habe, habe der Bezirksrat das
Rekursverfahren androhungegemäss – gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG – mit
einem Nichteintretensbeschluss erledigen dürfen.
2.2
Wird eine
Sendung mit uneingeschriebener Post verschickt, so obliegt es dem Absender, den
Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag der Versand erfolgt ist (vgl. BGr,
20.
März 2013,1C_45/2013, E. 2.3). Für die
Fristwahrung gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG genügt der rechtzeitige
Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im
Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere
Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b;
VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 1.2.1).
2.3
Die vom
Verwaltungsgericht als Auskunftsperson schriftlich befragte E hielt in ihrer
Eingabe vom 5. September 2013 Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe
sie darüber informiert, dass der Bezirksrat den "Einspruch" vom 3. Dezember
2012.
nicht als Rekurs gegen die Verfügung vom 16. November 2012 akzeptiere.
Am 21. Dezember 2012 habe sie in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit F
vom Bezirksrat C telefoniert um zu erfahren, wie ein formell korrekter Rekurs
ausgestaltet sein müsse und ob die Rekursfrist noch laufe. F habe ihr die
Formerfordernisse des Rekurses erklärt und versichert, dass die Frist gewahrt
sei, wenn der Rekurs über die Festtage abgeschickt werde. Daraufhin habe sie, E,
den Rekurs ausformuliert und am 24. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin
zur Unterschrift gebracht. Am gleichen Tag habe sie die Beschwerdeführerin zum
Bahnhof C begleitet, wo diese den Brief in ihrem Beisein bei der Poststelle
eingeworfen habe. Der Einwurf der Sendung müsse am 24. Dezember 2012 zwischen
9.00
und 9.30 Uhr erfolgt sein, denn sie erinnere sich noch daran, dass sie
anschliessend zur Arbeit gegangen sei.
2.4
E
schildert den Sachverhalt in ihrem Schreiben vom 5. September 2013 auf
detaillierte Weise (E. 2.3) und im Wesentlichen übereinstimmend mit den
Darlegungen der Beschwerdeführerin. Das von E erwähnte Telefonat mit F findet
in den Akten des Bezirksrats zwar keine Bestätigung. Doch es ist davon
auszugehen, dass der Bezirksrat diesen Anruf in seinen Stellungnahmen vom
11.
bzw. 25. September 2013 in Abrede gestellt hätte, wenn nicht
zutreffen würde, dass sich E am 21. Dezember 2012 bei F telefonisch nach
den Form- und Fristerfordernissen des Rekurses erkundigt hat. Da der Bezirksrat
keine entsprechenden Einwendungen vorbrachte, erscheint die telefonische
Auskunftserteilung glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die
weiteren Sachverhaltsdarstellungen als plausibel: Es ist nachvollziehbar, dass E
die Rekursschrift im Bestreben, die Rechtsmittelfrist zu wahren, noch vor
Beginn der Weihnachtsfeiertage verfasste und dass sie die Beschwerdeführerin am
Morgen des 24. Dezembers 2012 zur Post beim Bahnhof C begleitete, wo die
Beschwerdeführerin die Sendung im Beisein von E zwischen 9.00 und 9.30 Uhr
einwarf. Hinweise, die Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung aufkommen
lassen könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie von den übrigen
Verfahrensbeteiligten geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung,
sie habe am 24. Dezember 2012 der Post eine (uneingeschriebene)
verbesserte Rekursschrift übergeben, auf hinreichende Weise belegt hat.
2.5
Indem die
Beschwerdeführerin die Rekursschrift am 24. Dezember 2012 der schweizerischen
Post übergab, wahrte sie die 30-tägige Frist, um gegen die von der Beschwerdegegnerin
am 26. November 2012 versendete Verfügung Rekurs zu erheben (§ 22 Abs. 1
und 2 VRG). Die formellen Rekursanforderungen gemäss § 23 Abs. 1 VRG
sind ebenfalls erfüllt: Trotz der Kürze des Schreibens vom 24. Dezember
2012.
geht daraus mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung von Auflage a/3 der Verfügung vom 16. November
2012.
beantragt und zur Begründung anführt, dass sie mit ihrem Mitbewohner keine
eheähnliche Beziehung pflege, weshalb sich der Abzug eines Konkubinatsbeitrags
in ihrem Unterstützungsbudget nicht rechtfertige.
2.6
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Februar
2013.
aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, der
auf den Rekurs vom 24. Dezember 2012 einzutreten und materiell darüber zu
entscheiden haben wird. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde erübrigt die
Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin, vor Verwaltungsgericht eine
mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.
3.1
Auslöser
des vorliegenden Verfahrens war der Umstand, dass die Rekursschrift, die die
Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 der Post übergab, beim Bezirksrat
nicht angekommen ist. Da weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz den
Postversand beeinflussen konnten, erschiene es unbillig, ihnen für das vorliegende
Verfahren Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Von der obsiegenden Beschwerdeführerin
können ebenfalls keine Verfahrenskosten verlangt werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühren sind somit
aus Gründen der Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird damit gegenstandslos.
3.2
Dass die
Beschwerdeführerin zur Darlegung des Sachverhalts vor Verwaltungsgericht einen
Rechtsvertreter beizog, nachdem die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht
eingetreten war, erscheint unter den konkreten Umständen als gerechtfertigt.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Da ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
gewähren ist (E. 3.3), hat die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung
direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten.
3.3
Die
Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Da sie Sozialhilfe bezieht,
ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der Beschwerdegutheissung
können ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten
geht hervor, dass sie sich in einer schwierigen und instabilen Lebenslage
befindet (vgl. den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 27. März
2013), weshalb anzunehmen ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Demnach ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einzusetzen. Bis zur
jüngsten Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin zwar von
Rechtsanwalt H vertreten. Dieser hat das Verwaltungsgericht indessen ausdrücklich
darum gebeten, Rechtsanwalt B, der die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni
2013.
vertritt, als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Parteientschädigung, die die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten hat (E. 3.2), wird an die Entschädigung anzurechnen sein, die dem
Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4
VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Stundenaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 6. Februar
2013.
wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen
(Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…