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Entscheid

VB.2013.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00143

22. Oktober 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt zusammen mit D in einer 4½-Zimmer-Wohnung

in C. Seit April 2012 wird sie von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 12. September 2012 hielt der Sozialvorstand der Stadt C im

Rahmen einer Verfügung fest, dass A und D ab dem 19. November 2012 als

festes Konkubinat gelten würden, weshalb die Höhe des Sozialhilfeanspruchs im November

2012 neu abgeklärt werden müsse. Am 16. November 2012 verfügte der Sozialvorstand

unter anderem, aufgrund des stabilen Zusammenlebens von A mit D werde in ihrem

Unterstützungsbudget ab dem 1. Dezember 2012 ein Konkubinatsbeitrag in der

Höhe von Fr. 500.- einberechnet. Diese Verfügung retournierte A am 4. Dezember

2012 an den Sozialvorstand, versehen mit folgender – am 3. Dezember 2012

verfasster – handschriftlichen Erklärung: "Gegen diese Verfügung erhebe

ich Einspruch." Am 12. Dezember 2012 überwies der Sozialvorstand die

mit dem "Einspruch" versehene Verfügung zur Behandlung als Rekurs an

den Bezirksrat C.

Erwägungen

II.

Am 13. Dezember 2012 wies der

Bezirksrat C A darauf hin, dass ihr "Einspruch" vom 3. Dezember

2012.

den formellen Rekursanforderungen nicht genüge. Um die Verfügung des

Sozialvorstands vom 16. November 2012 anzufechten, müsse sie innert der

noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Rekursschrift mit Antrag und Begründung

einreichen. Andernfalls würde auf den als "Einspruch" bezeichneten

Rekurs voraussichtlich nicht eingetreten. In der Folge ging beim Bezirksrat

keine Rekursschrift von A ein. Am 6. Februar 2013 beschloss der

Bezirksrat, auf den Rekurs werde (ohne Kostenerhebung) nicht eingetreten.

III.

A.

Am 5. März 2013 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar

2013.

sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Bezirksrat

zurückzuweisen mit der Weisung, auf den Rekurs einzutreten; (2.) A sei die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen; (3.) es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen; (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe der schweizerischen Post

rechtzeitig (am 24. Dezember 2012) und in Anwesenheit einer Zeugin (ihrer

Psychiaterin E) eine an den Bezirksrat adressierte Rekursschrift übergeben.

B.

Am 11. März 2013 beantragte der Bezirksrat C die

Abweisung der Beschwerde, wobei er ausführte, dass die angeblich am 24. Dezember

2012.

versendete Rekursschrift von A beim Bezirksrat nie eingegangen sei. Die

Stadt C reichte innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist keine

Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 beantragte sie die

Abweisung der Beschwerde. A nahm zur Eingabe der Stadt C am 14. Mai 2013

und zu jener des Bezirksrats am 17. Mai 2013 Stellung.

C.

Das Verwaltungsgericht ersuchte A am 19. August

2013, die von ihr als Zeugin angerufene E von der ärztlichen Schweigepflicht zu

entbinden. Am 27. August 2013 unterzeichnete A eine entsprechende

Erklärung. Mit Brief vom 3. September 2013 ersuchte das Verwaltungsgericht

E, in einem Schreiben möglichst genau darzulegen, was sich am 24. Dezember

2012.

nach ihrer Wahrnehmung abgespielt habe. Mit Schreiben vom 5. September

2013.

– unterzeichnet am 23. September 2013 – äusserte sich E zur Frage,

was sich am 24. Dezember 2012 ereignet hatte. Ergänzend hielt sie fest,

dass sie nicht Psychiaterin sei, sondern als Pflegefachfrau in der

Psychiatrie arbeite und A in dieser Funktion ambulant

unterstütze. Am 11. und 25. September 2013 äusserte sich der

Bezirksrat C zum Schreiben von E vom 5. September 2013. Die übrigen

Verfahrensbeteiligten nahmen zu diesem Schreiben keine Stellung.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob

die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht

nicht eingetreten ist. Kein Verfahrensthema ist hingegen die

materiellrechtliche Frage, ob es zulässig war, im Sozialhilfebudget der

Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 einen Abzug in Form eines

Konkubinatsbeitrags festzusetzen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz macht geltend, dass die Sendung, die die Beschwerdeführerin angeblich

am 24. Dezember 2012 mit uneingeschriebener Post verschickt habe, auf der

Bezirksratskanzlei nie eingetroffen sei. Da der "Einspruch" vom 3. Dezember

2012.

den Rekursantrags- und Begründungsanforderungen gemäss § 23 Abs. 1

VRG nicht genüge und die Beschwerdeführerin innert Rekursfrist keine

verbesserte Rekursschrift eingereicht habe, habe der Bezirksrat das

Rekursverfahren androhungegemäss – gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG – mit

einem Nichteintretensbeschluss erledigen dürfen.

2.2

Wird eine

Sendung mit uneingeschriebener Post verschickt, so obliegt es dem Absender, den

Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag der Versand erfolgt ist (vgl. BGr,

20.

März 2013,1C_45/2013, E. 2.3). Für die

Fristwahrung gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG genügt der rechtzeitige

Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im

Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere

Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b;

VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 1.2.1).

2.3

Die vom

Verwaltungsgericht als Auskunftsperson schriftlich befragte E hielt in ihrer

Eingabe vom 5. September 2013 Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe

sie darüber informiert, dass der Bezirksrat den "Einspruch" vom 3. Dezember

2012.

nicht als Rekurs gegen die Verfügung vom 16. November 2012 akzeptiere.

Am 21. Dezember 2012 habe sie in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit F

vom Bezirksrat C telefoniert um zu erfahren, wie ein formell korrekter Rekurs

ausgestaltet sein müsse und ob die Rekursfrist noch laufe. F habe ihr die

Formerfordernisse des Rekurses erklärt und versichert, dass die Frist gewahrt

sei, wenn der Rekurs über die Festtage abgeschickt werde. Daraufhin habe sie, E,

den Rekurs ausformuliert und am 24. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin

zur Unterschrift gebracht. Am gleichen Tag habe sie die Beschwerdeführerin zum

Bahnhof C begleitet, wo diese den Brief in ihrem Beisein bei der Poststelle

eingeworfen habe. Der Einwurf der Sendung müsse am 24. Dezember 2012 zwischen

9.00

und 9.30 Uhr erfolgt sein, denn sie erinnere sich noch daran, dass sie

anschliessend zur Arbeit gegangen sei.

2.4

E

schildert den Sachverhalt in ihrem Schreiben vom 5. September 2013 auf

detaillierte Weise (E. 2.3) und im Wesentlichen übereinstimmend mit den

Darlegungen der Beschwerdeführerin. Das von E erwähnte Telefonat mit F findet

in den Akten des Bezirksrats zwar keine Bestätigung. Doch es ist davon

auszugehen, dass der Bezirksrat diesen Anruf in seinen Stellungnahmen vom

11.

bzw. 25. September 2013 in Abrede gestellt hätte, wenn nicht

zutreffen würde, dass sich E am 21. Dezember 2012 bei F telefonisch nach

den Form- und Fristerfordernissen des Rekurses erkundigt hat. Da der Bezirksrat

keine entsprechenden Einwendungen vorbrachte, erscheint die telefonische

Auskunftserteilung glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die

weiteren Sachverhaltsdarstellungen als plausibel: Es ist nachvollziehbar, dass E

die Rekursschrift im Bestreben, die Rechtsmittelfrist zu wahren, noch vor

Beginn der Weihnachtsfeiertage verfasste und dass sie die Beschwerdeführerin am

Morgen des 24. Dezembers 2012 zur Post beim Bahnhof C begleitete, wo die

Beschwerdeführerin die Sendung im Beisein von E zwischen 9.00 und 9.30 Uhr

einwarf. Hinweise, die Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung aufkommen

lassen könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie von den übrigen

Verfahrensbeteiligten geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der

Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung,

sie habe am 24. Dezember 2012 der Post eine (uneingeschriebene)

verbesserte Rekursschrift übergeben, auf hinreichende Weise belegt hat.

2.5

Indem die

Beschwerdeführerin die Rekursschrift am 24. Dezember 2012 der schweizerischen

Post übergab, wahrte sie die 30-tägige Frist, um gegen die von der Beschwerdegegnerin

am 26. November 2012 versendete Verfügung Rekurs zu erheben (§ 22 Abs. 1

und 2 VRG). Die formellen Rekursanforderungen gemäss § 23 Abs. 1 VRG

sind ebenfalls erfüllt: Trotz der Kürze des Schreibens vom 24. Dezember

2012.

geht daraus mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung von Auflage a/3 der Verfügung vom 16. November

2012.

beantragt und zur Begründung anführt, dass sie mit ihrem Mitbewohner keine

eheähnliche Beziehung pflege, weshalb sich der Abzug eines Konkubinatsbeitrags

in ihrem Unterstützungsbudget nicht rechtfertige.

2.6

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Februar

2013.

aufzuheben. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, der

auf den Rekurs vom 24. Dezember 2012 einzutreten und materiell darüber zu

entscheiden haben wird. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde erübrigt die

Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin, vor Verwaltungsgericht eine

mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.

3.1

Auslöser

des vorliegenden Verfahrens war der Umstand, dass die Rekursschrift, die die

Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2012 der Post übergab, beim Bezirksrat

nicht angekommen ist. Da weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz den

Postversand beeinflussen konnten, erschiene es unbillig, ihnen für das vorliegende

Verfahren Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Von der obsiegenden Beschwerdeführerin

können ebenfalls keine Verfahrenskosten verlangt werden (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühren sind somit

aus Gründen der Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird damit gegenstandslos.

3.2

Dass die

Beschwerdeführerin zur Darlegung des Sachverhalts vor Verwaltungsgericht einen

Rechtsvertreter beizog, nachdem die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht

eingetreten war, erscheint unter den konkreten Umständen als gerechtfertigt.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Da ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu

gewähren ist (E. 3.3), hat die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung

direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten.

3.3

Die

Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG): Da sie Sozialhilfe bezieht,

ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der Beschwerdegutheissung

können ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten

geht hervor, dass sie sich in einer schwierigen und instabilen Lebenslage

befindet (vgl. den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik vom 27. März

2013), weshalb anzunehmen ist, dass sie nicht in der Lage war, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Demnach ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einzusetzen. Bis zur

jüngsten Eingabe vom 31. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin zwar von

Rechtsanwalt H vertreten. Dieser hat das Verwaltungsgericht indessen ausdrücklich

darum gebeten, Rechtsanwalt B, der die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni

2013.

vertritt, als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Parteientschädigung, die die Beschwerdegegnerin dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten hat (E. 3.2), wird an die Entschädigung anzurechnen sein, die dem

Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4

VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Stundenaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 6. Februar

2013.

wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen

(Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…