VB.2013.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00145
11. April 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15140)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00145
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. April 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS130005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene A und die 1976 geborene B
waren während vier Jahren liiert. Sie wohnten zusammen in D, bis sie sich am
17. Dezember 2012 trennten; seither lebt B bei ihrem Vater in E. Am
3. Januar 2013 kam es am Wohnort von A in D zu einem Streit zwischen den
beiden Ex-Partnern, der dazu führte, dass B am 7. Januar 2013 einen Arzt
aufsuchte. Am 5. Februar 2013 erstattete sie bei der Polizei Anzeige
gegen A. Nach Anhörung beider Ex-Partner verfügte die Kantonspolizei Zürich am
7. Februar 2013 Gewaltschutzmassnahmen: Sie verbot A bis am 21. Februar
2012, B zu kontaktieren sowie bestimmte, näher bezeichnete Gebiete in der
Umgebung ihres Wohnorts (E) und ihrer Arbeitsorte (F und D) zu betreten.
Erwägungen
II.
Am 15. Februar 2013 ersuchte B den
Haftrichter des Bezirksgerichts G, die polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
um drei Monate zu verlängern. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter am 20. Februar
2013.
provisorisch gut, wogegen A am 25. Februar 2013 Einsprache erhob.
Nach Anhörung beider Ex-Partner ordnete der Haftrichter am 1. März 2013
weitgehend die definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis am
21.
Mai 2013 an (Disp.-Ziff. 2). In zeitlicher Hinsicht beschränkte
er das Rayonverbot, das den Arbeitsort in D betrifft, indessen auf Montage
(Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-
auferlegte er A (Disp.-Ziff. 3 und 4).
III.
Am 6. März 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verlängerung der
Rayonverbote sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen, den Parteien sei die Möglichkeit zu geben, zu einer gütlichen
Einigung zu gelangen, und sämtliche Protokolle, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren erstellt worden seien, seien ihm sofort schriftlich zuzustellen.
Das Bezirksgericht G und die Kantonspolizei
Zürich verzichteten am 12. bzw. 13. März 2013 auf Stellungnahme zur
Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde zur Ergänzung des
Sachverhalts und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8
%). Am 2. bzw. 5. April 2013 äusserte sich A zur Beschwerdeantwort sowie zu den
Protokollen, in die er Einsicht erhalten hatte. Zur Replik vom 2. April 2013
nahm B am 9. April 2013 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig
gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt
nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der
bis am 21. Mai 2013 verlängerten Rayonverbote in D,
E und F. Er wehrt sich in erster Linie gegen das
Rayonverbot an seinem Arbeitsort in D, wie aus seinen Begehren und deren
Begründung hervorgeht. Nicht explizit beantragt hat
er die Aufhebung des Kontaktverbots
gegenüber der Beschwerdegegnerin. Implizit wehrt er sich indessen auch
gegen diese Massnahme, da er geltend macht, dass er am 3. Januar 2013 keine
häusliche Gewalt ausgeübt habe. Demnach ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangt.
1.3
Der Beschwerdeführer erhebt sodann
"Klage" gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ausübung häuslicher
Gewalt, Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Irreführung der
Rechtspflege bzw. Falschanschuldigung. Zur Beurteilung dieser Begehren sind jedoch die Strafbehörden
zuständig und nicht das Verwaltungsgericht, das einzig
über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten entscheidet (§ 70
in Verbindung mit § 1 VRG). Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist im Übrigen der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
habe seine neue Lebenspartnerin am 28. März 2013 bedroht und beschimpft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im
vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in Protokolle der Polizei bzw. des
Haftrichters erhalten und diese nicht unterschrieben, wäre eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten: Der Beschwerdeführer
hat sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 5. April 2013 zum Inhalt
dieser Protokolle geäussert.
2.
2.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz
stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme
anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck
von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn
E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,
VB.2009.00514, E. 4.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2013 aus Eifersucht einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt und
damit begonnen habe, seinen Hausrat zu zerstören.
Daraufhin habe er in Notwehr handeln müssen, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe die
Beschwerdegegnerin "mit Körpereinsatz" ins Freie gezwungen und
dabei "physische Kraft" anwenden müssen. Weil die Beschwerdegegnerin gestolpert sei,
seien sie gemeinsam eine Treppe mit vier Stufen heruntergestürzt. Dass von ihm – dem Beschwerdeführer – keine
Gefährdung ausgehe, zeige der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst einen
Monat nach dem Vorfall vom 3. Januar 2013 zur Polizei gegangen sei und
dass sie sich zuvor – am 28. Januar 2013 – noch einmal mit ihm zu einem
Mittagessen getroffen habe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie am
3.
Januar 2013 weder den Beschwerdeführer geschlagen noch seinen Hausrat
zerstört habe. Sie habe lediglich laut geredet, worauf der Beschwerdeführer sie
unter Schubsen und Stossen aus der Wohnung gedrängt habe. Dies habe unter
anderem zum Treppensturz geführt, bei dem sie sich am Rücken verletzt habe. Aus
Angst vor dem Beschwerdeführer habe sie längere Zeit gezögert, zur Polizei zu
gehen. Beim Mittagessen vom 28. Januar 2013 habe es sich um ein
unfreiwilliges Treffen gehandelt, das der Herausgabe von Gegenständen aus dem
Hausrat des Beschwerdeführers gedient habe.
3.3
Polizei und Haftrichter,
die die Parteien persönlich anhörten, kamen übereinstimmend zum Schluss, dass
die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin glaubwürdiger seien als jene des Beschwerdeführers. Sodann liegt bei den
Akten ein Arztzeugnis, das festhält, dass die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Konsultation vom 7. Januar 2013
mehrere Kontusionsmarken aufwies und dass ihre Angaben
betreffend Gewaltanwendung vom 3. Januar 2013
glaubhaft gewirkt hätten. Vor
dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (E. 2.3) ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung auf die
Aussagen der Beschwerdegegnerin und nicht auf jene des
Beschwerdeführers abstellte, zumal sich die Beschwerdegegnerin beim
Vorfall vom 3. Januar 2013 nachweislich verletzt hat. Demnach gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer
am 3. Januar 2013 häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG ausübte. Da der Beschwerdeführer seine am 3. Januar
2013.
ausgeübten Handlungen auch heute noch als gerechtfertigt erachtet und
insofern wenig einsichtig erscheint, ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz von einem Gefährdungsfortbestand ausging und die polizeilich verfügten
Schutzmassnahmen gestützt auf § 10 Abs. 1 GSG verlängerte.
4.
4.1
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, wobei einzig der zeitliche Umfang des Rayonverbots
in D umstritten ist. Die Vorinstanz hatte erwogen, das
betreffende Rayonverbot sei nur für
Montage, nicht aber für die übrigen Wochentage zu verlängern. Sie
begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer jeden
zweiten Montag als Turnlehrer und die
Beschwerdegegnerin jeden Montag als Spielgruppenleiterin auf dem Areal des Schulhauses "H" in D arbeiteten.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das D
betreffende Rayonverbot beschränke
ihn in seiner Berufsausübung auf unverhältnismässige
Weise: Er erteile im Mehrzweckraum des Schulhauses
"H" jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr Sportunterricht. Das Rayonverbot
führe dazu, dass er auf die Erteilung der Sportlektionen
verzichten müsse, sodass die Massnahme für ihn faktisch ein Berufsverbot
darstelle. Ferner zwinge ihn das Betretverbot dazu, die
Schulleitung sowie die Schülerinnen und Schüler über die Gründe für seine
Abwesenheit zu informieren, was letztlich einem Rufmord gleichkomme.
4.3
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass
der Beschwerdeführer keinen Stundenplan eingereicht habe, der belege, dass er
effektiv jeden zweiten Montag im Mehrzweckraum des Schulhauses "H"
unterrichte. Anlässlich der
haftrichterlichen Anhörung vom 1. März 2013 bestätigte
sie indessen, dass sie im gleichen Schulhaus tätig sei wie
der Beschwerdeführer und deshalb mit einem auf Montage beschränkten Rayonverbot
einverstanden sei, weshalb von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die Beschwerdegegnerin arbeite am Montag jeweils erst ab ca. 13 Uhr
im "H", kann ihm nicht gefolgt werden:
Gemäss einer bei den Akten liegenden Bestätigung der Spielgruppe arbeitet die Beschwerdegegnerin jeden Montag von 9 bis 11.30 und von 14 bis
16.30
Uhr als Leiterin der Spielgruppe im "H".
4.4
Vor dem
Hintergrund des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass das auf Montage beschränkte Rayonverbot in
D einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des
Beschwerdeführers darstellt, da dieser daran gehindert
wird, im Mehrzweckraum des Schulhauses "H"
jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr eine Sportlektion zu erteilen. Die Zulässigkeit eines solchen
Eingriffs setzt voraus, dass es sich beim Rayonverbot um eine geeignete,
erforderliche und zumutbare Massnahme handelt. Im
vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die – vom Haftrichter nicht
näher geprüfte – Frage, ob nicht ein milderer Eingriff
genügen würde, um das Ziel, die Beschwerdegegnerin an ihrem Arbeitsort
in D vor häuslicher Gewalt zu
schützen, zu erreichen. Dies ist zu bejahen: Erlaubt
man dem Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken, das Schulhaus H
in D von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen zu
betreten, an denen er im dortigen Mehrzweckraum Sport
unterrichtet, so bedeutet dies für die Beschwerdegegnerin – verglichen mit einem auch von
11.
bis 12 Uhr geltenden Rayonverbot – keine oder
höchstens eine äusserst geringfügig gesteigerte Gefährdung. Zu Begegnungen zwischen den Ex-Partnern wird es bereits deshalb
kaum kommen, weil der
Beschwerdeführer im Mehrzweckraum und die
Beschwerdegegnerin im Spielgruppenraum arbeiten.
Ferner hat die Beschränkung der Betreterlaubnis auf die Stunde von 11 bis
12.
Uhr zur Folge, dass der Beschwerdeführer das
Schulhausareal, das er nur zu Arbeitszwecken betreten darf, vor und nach
dem Unterricht umgehend und auf direktem Weg verlassen
muss. Umgekehrt führt die zeitliche Lockerung des
Rayonverbots dazu, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers
weitgehend entfällt. Demnach steht eine Massnahme zur Verfügung,
die die Grundrechte des Beschwerdeführers in wesentlich geringerem Umfang
beschränkt, ohne dass das Ziel, die Beschwerdegegnerin vor häuslicher Gewalt zu
schützen, dadurch beeinträchtigt würde. Das in D an Montagen geltende Rayonverbot
erweist sich somit insofern als unverhältnismässig, als es für die Stunde von
11.
bis 12 Uhr keine Ausnahme vorsieht.
5.
5.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise als begründet.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:
"Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr
an jenen Montagen, an denen der Beschwerdeführer das Gebiet betritt, um im
Mehrzweckraum des Schulhauses H Sport zu unterrichten." Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der
Beschwerdeführer sowohl im haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren teilweise obsiegte, rechtfertigt sich auch in Bezug
auf das vorinstanzliche Verfahren eine hälftige Kostenauferlegung. Die Beschwerdegegnerin obsiegte
nicht überwiegend, sodass ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ausgenommen vom Rayonverbot
ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen, an denen der
Beschwerdeführer das Gebiet betritt, um im Mehrzweckraum des Schulhauses H
Sport zu unterrichten." Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung
wird insoweit abgeändert, als die vorinstanzlichen Verfahrenskosten den
Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…