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Entscheid

VB.2013.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00145

11. April 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15140)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene A und die 1976 geborene B

waren wäh­rend vier Jahren liiert. Sie wohnten zusammen in D, bis sie sich am

17. Dezember 2012 trennten; seither lebt B bei ihrem Vater in E. Am

3. Januar 2013 kam es am Wohnort von A in D zu einem Streit zwischen den

bei­den Ex-Partnern, der dazu führte, dass B am 7. Januar 2013 einen Arzt

auf­suchte. Am 5. Februar 2013 erstattete sie bei der Polizei Anzeige

gegen A. Nach Anhörung beider Ex-Partner verfügte die Kantonspolizei Zürich am

7. Februar 2013 Gewaltschutzmassnahmen: Sie verbot A bis am 21. Februar

2012, B zu kontaktieren sowie bestimmte, näher bezeichnete Gebiete in der

Umgebung ihres Wohnorts (E) und ihrer Arbeitsorte (F und D) zu betreten.

Erwägungen

II.

Am 15. Februar 2013 ersuchte B den

Haftrichter des Bezirksgerichts G, die polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

um drei Monate zu verlän­gern. Dieses Gesuch hiess der Haftrichter am 20. Februar

2013.

provisorisch gut, wogegen A am 25. Februar 2013 Einsprache erhob.

Nach Anhörung beider Ex-Part­ner ordnete der Haftrichter am 1. März 2013

weitgehend die definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis am

21.

Mai 2013 an (Disp.-Ziff. 2). In zeitlicher Hinsicht beschränkte

er das Rayonverbot, das den Arbeitsort in D betrifft, indessen auf Montage

(Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-

auferlegte er A (Disp.-Ziff. 3 und 4).

III.

Am 6. März 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verlängerung der

Rayonverbote sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen, den Parteien sei die Möglichkeit zu geben, zu einer gütlichen

Einigung zu gelangen, und sämtliche Protokolle, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren erstellt worden seien, seien ihm sofort schriftlich zuzustellen.

Das Bezirksgericht G und die Kantonspolizei

Zürich verzichteten am 12. bzw. 13. März 2013 auf Stellungnahme zur

Beschwerde. B beantragte mit Be­schwerdeantwort vom 25. März 2013, die

Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde zur Ergänzung des

Sachverhalts und zum Entscheid an die Vorinstanz zurück­zuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A (zu­züglich Mehrwertsteuer von 8

%). Am 2. bzw. 5. April 2013 äusserte sich A zur Beschwerdeantwort sowie zu den

Protokollen, in die er Einsicht erhalten hatte. Zur Replik vom 2. April 2013

nahm B am 9. April 2013 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig

gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt

nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der

bis am 21. Mai 2013 verlängerten Rayonverbote in D,

E und F. Er wehrt sich in erster Linie gegen das

Rayonverbot an seinem Arbeitsort in D, wie aus seinen Begehren und deren

Be­gründung hervorgeht. Nicht explizit beantragt hat

er die Aufhebung des Kontaktverbots

gegenüber der Beschwerdegegnerin. Implizit wehrt er sich indessen auch

gegen diese Massnahme, da er geltend macht, dass er am 3. Januar 2013 keine

häusliche Gewalt ausge­übt habe. Demnach ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen

Verfügung verlangt.

1.3

Der Beschwerdeführer erhebt sodann

"Klage" gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ausübung häuslicher

Gewalt, Körperverletzung, Sach­be­schädi­gung sowie Irreführung der

Rechtspflege bzw. Falschanschuldigung. Zur Beurteilung dieser Begehren sind jedoch die Strafbehörden

zuständig und nicht das Verwaltungsgericht, das einzig

über öffentlich-recht­li­che Angelegenheiten entscheidet (§ 70

in Verbindung mit § 1 VRG). Nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist im Übrigen der Vorwurf des Beschwerdefüh­rers, die Be­schwerdegegnerin

habe seine neue Lebenspartnerin am 28. März 2013 bedroht und be­schimpft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im

vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in Protokolle der Polizei bzw. des

Haftrichters erhalten und diese nicht unterschrieben, wäre eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten: Der Beschwerdeführer

hat sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 5. April 2013 zum Inhalt

dieser Protokolle geäussert.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz

stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme

anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck

von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn

E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009,

VB.2009.00514, E. 4.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2013 aus Eifersucht einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt und

damit begonnen habe, seinen Hausrat zu zerstören.

Daraufhin habe er in Notwehr handeln müssen, um Schlimmeres zu verhindern. Er habe die

Beschwerdegegnerin "mit Körpereinsatz" ins Freie gezwungen und

dabei "physische Kraft" anwenden müssen. Weil die Beschwerdegegnerin gestolpert sei,

seien sie gemeinsam eine Treppe mit vier Stufen heruntergestürzt. Dass von ihm – dem Beschwerdeführer – keine

Gefährdung ausgehe, zeige der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst einen

Monat nach dem Vorfall vom 3. Januar 2013 zur Poli­zei gegangen sei und

dass sie sich zuvor – am 28. Januar 2013 – noch einmal mit ihm zu ei­nem

Mittagessen getroffen habe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie am

3.

Januar 2013 we­der den Beschwerdeführer geschlagen noch seinen Hausrat

zerstört habe. Sie habe lediglich laut geredet, worauf der Beschwerdeführer sie

unter Schubsen und Stossen aus der Woh­nung gedrängt habe. Dies habe unter

anderem zum Treppensturz geführt, bei dem sie sich am Rücken verletzt habe. Aus

Angst vor dem Beschwerdeführer habe sie längere Zeit ge­zögert, zur Polizei zu

gehen. Beim Mittagessen vom 28. Januar 2013 habe es sich um ein

unfreiwilliges Treffen gehandelt, das der Herausgabe von Gegenständen aus dem

Hausrat des Beschwerdeführers gedient habe.

3.3

Polizei und Haftrichter,

die die Parteien persönlich anhörten, kamen übereinstimmend zum Schluss, dass

die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin glaubwürdiger seien als jene des Beschwerdeführers. Sodann liegt bei den

Akten ein Arztzeugnis, das festhält, dass die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Konsultation vom 7. Januar 2013

mehrere Kontusionsmarken aufwies und dass ihre Angaben

betreffend Gewaltanwendung vom 3. Januar 2013

glaubhaft gewirkt hätten. Vor

dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (E. 2.3) ist unter diesen Umständen nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung auf die

Aussagen der Beschwerdegegnerin und nicht auf jene des

Beschwerdeführers abstellte, zumal sich die Beschwerdegegnerin beim

Vorfall vom 3. Januar 2013 nachweislich verletzt hat. Demnach gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer

am 3. Januar 2013 häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG ausübte. Da der Beschwerdefüh­rer seine am 3. Januar

2013.

ausgeübten Handlungen auch heute noch als gerechtfertigt er­achtet und

insofern wenig einsichtig erscheint, ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz von einem Gefährdungsfortbestand ausging und die polizeilich ver­fügten

Schutzmassnahmen gestützt auf § 10 Abs. 1 GSG verlängerte.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen, wobei einzig der zeitliche Umfang des Rayonverbots

in D umstritten ist. Die Vor­instanz hatte erwogen, das

betreffende Rayonverbot sei nur für

Montage, nicht aber für die übrigen Wochentage zu verlängern. Sie

begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer jeden

zweiten Montag als Turnlehrer und die

Beschwerdegegnerin jeden Montag als Spiel­gruppenleiterin auf dem Areal des Schulhauses "H" in D arbeiteten.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, das D

betreffende Rayonverbot be­schränke

ihn in seiner Berufsausübung auf unverhältnismässige

Weise: Er erteile im Mehrzweckraum des Schulhauses

"H" jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr Sportunterricht. Das Rayonverbot

führe dazu, dass er auf die Erteilung der Sportlektionen

verzichten müsse, sodass die Massnahme für ihn faktisch ein Berufsverbot

darstelle. Ferner zwinge ihn das Betretverbot dazu, die

Schulleitung sowie die Schülerinnen und Schüler über die Gründe für seine

Abwesenheit zu informieren, was letztlich einem Rufmord gleichkomme.

4.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass

der Beschwerdeführer keinen Stunden­plan eingereicht habe, der belege, dass er

effektiv jeden zweiten Montag im Mehrzweck­raum des Schulhauses "H"

unterrichte. Anlässlich der

haftrichterlichen Anhörung vom 1. März 2013 bestätigte

sie indessen, dass sie im gleichen Schulhaus tätig sei wie

der Beschwerdeführer und deshalb mit einem auf Montage beschränkten Rayonverbot

einverstanden sei, weshalb von der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers

auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die Beschwerdegegnerin arbeite am Montag jeweils erst ab ca. 13 Uhr

im "H", kann ihm nicht gefolgt werden:

Gemäss einer bei den Akten liegenden Bestätigung der Spielgruppe arbeitet die Beschwerdegegnerin jeden Montag von 9 bis 11.30 und von 14 bis

16.30

Uhr als Leiterin der Spielgruppe im "H".

4.4

Vor dem

Hintergrund des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass das auf Montage beschränkte Rayonverbot in

D einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des

Beschwerdeführers darstellt, da dieser daran gehindert

wird, im Mehrzweckraum des Schulhauses "H"

jeden zweiten Montag von 11.05 bis 11.50 Uhr eine Sportlektion zu erteilen. Die Zulässigkeit eines solchen

Eingriffs setzt voraus, dass es sich beim Rayon­verbot um eine geeignete,

erforderliche und zumutbare Massnahme handelt. Im

vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die – vom Haftrichter nicht

näher geprüfte – Frage, ob nicht ein milderer Eingriff

genügen würde, um das Ziel, die Beschwerdegegnerin an ihrem Arbeits­ort

in D vor häuslicher Gewalt zu

schützen, zu erreichen. Dies ist zu bejahen: Er­laubt

man dem Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken, das Schulhaus H

in D von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen zu

betreten, an denen er im dortigen Mehrzweckraum Sport

unterrichtet, so bedeutet dies für die Beschwerdegegnerin – vergli­chen mit einem auch von

11.

bis 12 Uhr geltenden Rayonverbot – keine oder

höchstens eine äusserst geringfügig gesteigerte Gefährdung. Zu Begegnungen zwischen den Ex-Partnern wird es bereits deshalb

kaum kommen, weil der

Beschwerdeführer im Mehrzweckraum und die

Beschwerdegegnerin im Spielgruppenraum arbeiten.

Ferner hat die Beschränkung der Betreterlaubnis auf die Stunde von 11 bis

12.

Uhr zur Folge, dass der Beschwerdeführer das

Schulhausareal, das er nur zu Arbeitszwecken betreten darf, vor und nach

dem Unter­richt umgehend und auf direktem Weg verlassen

muss. Umgekehrt führt die zeitliche Lo­ckerung des

Rayonverbots dazu, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwer­deführers

weitgehend ent­fällt. Demnach steht eine Massnahme zur Verfügung,

die die Grundrechte des Beschwerde­führers in wesentlich geringerem Umfang

beschränkt, ohne dass das Ziel, die Beschwerdegegnerin vor häuslicher Gewalt zu

schüt­zen, dadurch beein­trächtigt würde. Das in D an Montagen geltende Ray­onverbot

erweist sich somit insofern als unverhältnismässig, als es für die Stunde von

11.

bis 12 Uhr keine Ausnahme vorsieht.

5.

5.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers teilweise als begründet.

Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:

"Ausgenommen vom Rayonverbot ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr

an jenen Montagen, an denen der Beschwerdeführer das Gebiet betritt, um im

Mehrzweckraum des Schulhauses H Sport zu unterrichten." Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu­treten ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der

Beschwerdefüh­rer sowohl im haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren teilweise obsiegte, rechtfertigt sich auch in Bezug

auf das vo­rinstanzliche Verfahren eine hälftige Kostenauferlegung. Die Beschwerdegegnerin obsiegte

nicht überwiegend, sodass ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen

Verfü­gung wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ausgenommen vom Rayonverbot

ist die Stunde von 11 bis 12 Uhr an jenen Montagen, an denen der

Beschwerdeführer das Ge­biet betritt, um im Mehrzweckraum des Schulhauses H

Sport zu unterrichten." Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung

wird insoweit abgeändert, als die vo­r­instanzlichen Verfahrenskosten den

Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übri­gen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

ein­zureichen.

6.

Mitteilung an…