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Entscheid

VB.2013.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00148

22. August 2013Deutsch17 min

(URT.2013.15484)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00148

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea

Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B, Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse 01

in D (Kat.-Nr. 02), erhoben am 2. Mai 2011 während der öffentlichen Planauflage

beim Tiefbauamt der Stadt Zürich Einsprache gegen das Strassenprojekt "C-Strasse,

Abschnitt E- bis F-Strasse, Näherpflanzrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse

04, 01". Sie beantragten, von der geplanten Baumpflanzung Abstand zu

nehmen, eventualiter auf die Bäume vor den Liegenschaften 05 und 01 zu

verzichten (1.), sowie von der Aufhebung der Blauen Zone Abstand zu nehmen,

eventualiter die Parkplätze zumindest so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge

ohne Manöver anhalten und kurz parkieren könnten (2.). Das Projekt sei

städtebaulich und gartenarchitektonisch zu überprüfen und von unabhängigen

Experten überprüfen zu lassen (3.). Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache

am 21. September 2011 ab und setzte das besagte Strassenprojekt gemäss den

Projektauflageplänen fest. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an den

Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) aufgeführt.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid vom 21. September 2011 erhoben A und B am 16. November 2011

Rekurs beim Bezirksrat und stellten folgende Anträge:

" Der angefochtene Stadtrats-Beschluss sei aufzuheben

und

1.

es sei auf die

geplante Baumpflanzung auf der südöstlichen Seite der C-Strasse im Abschnitt

zwischen H- und G-Strasse zu verzichten;

2.

es sei eventualiter

auf die Pflanzung von Bäumen vor den Liegenschaften C-Strasse 01 (und 05) zu verzichten;

3.

es sei davon

Vormerk zu nehmen, dass der Antrag auf Aufhebung der Blauen Zone fallengelassen

wird;

4.

es seien die

Parkplätze so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge ohne Manöver kurz parkieren

können, insbesondere sei der Strassenraum vor der Liegenschaft C-Strasse 05 für

den Umschlag der Abfallcontainer und den Güterumschlag freizuhalten (Gelber

Streifen wie jetzt);

5.

es seien die

Projektgrundlagen von einem unabhängigen Büro zu überprüfen und die Pläne zu

korrigieren bzw. Pläne mit den Aussagen im Entscheid 06 in Übereinstimmung zu

bringen;

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt."

Der Bezirksrat trat am 1. März 2012 mangels Zuständigkeit

nicht auf den Rekurs ein und überwies das Geschäft an das Statthalteramt des

Bezirks Zürich (nachfolgend Statthalteramt) zur Behandlung. Die gegen den

bezirksrätlichen Beschluss vom 1. März 2012 eingereichte Beschwerde der Stadt

Zürich wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2012 ab.

B. Das

Statthalteramt wies den ihm weitergeleiteten Rekurs von A und B am 30. Januar

2013.

ab.

III.

Dagegen reichten A und B am 4. März 2013 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung vom 30. Januar 2013. Im Übrigen wiederholten sie – mit Ausnahme

von Ziff. 3 – die im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Am

16.

April 2013 reichte die Stadt Zürich, Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,

die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen. Der Beschwerde sei mit Ausnahme der im Streit liegenden Baumpflanzungen

sowie der Parkplatzanordnung in der C-Strasse im Abschnitt zwischen der H- und

der G-Strasse in einem Zwischenentscheid umgehend die aufschiebende Wirkung zu

entziehen; alles unter Kostenfolgen zulasten von A und B. Am 7. Mai 2013

entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Ausnahme

der im Streit liegenden Baumpflanzungen sowie der Parkplatzanordnung an der C-Strasse

im Abschnitt zwischen der H- und der G-Strasse. Nach gewährter Fristerstreckung

und Notfrist erneuerten A und B am 27. Mai 2013 die bereits gestellten

Anträge. Am 7. Juni 2013 verzichtete die Stadt Zürich auf eine

Stellungnahme unter Verweisung auf die bereits eingereichten Unterlagen. A und B

hielten am 22. Juni 2013 an ihren Anträgen fest und verzichteten auf

weitere Ausführungen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als

Eigentümer der Liegenschaft an der C-Strasse 01

sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen, die Projektgrundlagen durch ein unabhängiges

Büro überprüfen sowie die Pläne korrigieren zu lassen bzw. die Pläne mit den

Erwägungen im Entscheid des Beschwerdegegners in Übereinstimmung zu bringen.

2.1.1

Über die Einholung eines Gutachtens, was die Beschwerdeführenden mit ihrem

Antrag schliesslich verlangen, ist in der Regel von Fall zu Fall zu

entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 24).

2.1.2

Zwar sind bestehende Bäume in einem Auflageplan nach § 1 StrG

einzutragen. Auch sind Füllflächen einzuzeichnen (Wegleitung Plandarstellung,

genehmigt von der Geschäftsleitung Tiefbauamt der Stadt Zürich und von

Entsorgung & Recycling der Stadt Zürich [ERZ], Entwässerung

Kanalinformation, September 2006, aktualisiert September 2012, S. 13). Die

vorliegend infrage stehenden Auflagepläne sind indessen nicht derart

mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verfälscht wiedergegeben

würde. Vielmehr geht die beabsichtigte Pflanzung einer durchgehenden Baumallee

klar daraus hervor, weshalb es nebensächlich erscheint, ob auf der anderen

Strassenseite sämtliche Bäume, privaten Vorgärten und weitere von den

Beschwerdeführenden aufgeführte Details abgebildet sind. Es drängt sich im

vorliegenden Fall somit nicht auf, die für den Entscheid relevanten Auflagepläne

von einem unabhängigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen. Der

entsprechende Antrag ist abzuweisen.

2.2

Soweit die

Beschwerdeführenden einen Augenschein beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass der

Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden

Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt

werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Vorliegend erübrigt sich ein Augenschein,

weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist.

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft neben unrichtiger oder ungenügender Feststellung

des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG) gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, –überschreitung sowie –unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss

unzweckmässige Ermessensausübung nicht gerügt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen zunächst,

dass bis jetzt keine seriöse inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geplanten

Projekt bzw. ihren dagegen vorgebrachten Einwendungen

stattgefunden habe. Es irritiere, dass die "Lebens- und

Aufenthaltsqualität" im Quartier angeführt werde,

dann von ästhetischen Kriterien die Rede sei und gleichzeitig eine spezielle

gartenbauliche Situation wie die zwei grossen bestehenden Bäume an der Seite C-Strasse

der Liegenschaft H-Strasse 07 nicht beachtet werde.

3.2

Mit diesem Vorbringen machen die

Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) geltend. Dieser Grundsatz verlangt von der

Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig

und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen

Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29

N. 23 ff.).

3.3

Betreffend

das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich sehr allgemein

gehalten und pauschal die Position der Stadt wiederholt, ist darauf

hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV nicht verlangt, die Vorinstanz

müsse sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung

und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen

(BGE 126 I 97 E. 2.b; Biaggini, Art. 29 N. 23). Nicht

ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungenügender

Weise behandelt hätte. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen

werden, sie habe die Nichtverzeichnung der beiden bestehenden Bäume in den

Auflageplänen ungenügend thematisiert, da dieses Vorbringen nicht

entscheidrelevant ist (vgl. E. 2.1.2). Schliesslich liegt keine

Gehörsverletzung vor, wenn die Vorinstanz nach rechtlicher Würdigung des

Sachverhalts die Vorbringen des Beschwerdegegners bestätigt und in gleicher

Weise entscheidet.

4.

4.1

Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat (Exekutive)

festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats,

wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Sie sind vor der Festsetzung während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist

öffentlich bekannt zu machen (§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben

werden. Gemäss § 17 StrG bestimmt sich die

Legitimation nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Abs. 1). Mit der

Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der

Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden,

dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren,

Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von

Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die

zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen (Abs. 2). Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen das Projekt und

gegen die Enteignung ausgeschlossen, sofern sie innert der Auflagefrist hätten

erhoben werden müssen (Abs. 3 lit. a und b).

4.2

§ 14 StrG

enthält Projektierungsgrundsätze. Danach sind Strassen entsprechend ihrer

Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

5.

5.1

Unbestritten

ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt teilweise die Eigentumsgarantie

der Beschwerdeführenden tangiert. Der Abstand des in diesem Zusammenhang geplanten

Baumes vor ihrer Liegenschaft an der C-Strasse 01 beträgt rund 3,6 m.

Mit der damit einhergehenden, planungstechnisch unvermeidbaren Unterschreitung

des in § 174bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) verlangten Abstands von 5 m

liegt eine Enteignung von Nachbarrechten in Form eines Näherpflanzungsrechts vor

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich 2010, N. 2087). Die

Beschwerdeführenden sind nun der Ansicht, dass für diese Enteignung die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht bestehe.

Die Massnahme sei unverhältnismässig, und es gäbe kein genügendes öffentliches Interesse.

5.2

Soweit der Strassenbau – wie

vorliegend gegeben – Eigentum Privater beansprucht, muss

der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 in Verbindung mit

Art. 36 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2096 ff.).

5.3

Nicht zu

beanstanden ist der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass den zuständigen Behörden

bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung, die zu einer Strasse gehört

(vgl. § 3 lit. h StrG), ein erhebliches Ermessen zusteht, denn das infrage

stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (vgl. § 5 StrG). Die

damit bestehende Planungsautonomie auferlegt den Rechtsmittelbehörden eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der vorliegenden

Angelegenheit, insbesondere weil örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19

und 22, § 50 N. 9, mit

Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gegen das infrage stehende

Strassenprojekt ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob sich der Beschwerdegegner an die Grenzen der möglichen

Ermessensausübung gehalten hat, was die Vorinstanz

bejahte (vgl. auch E. 2.3).

5.4

Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Schreiben des

Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine

persönliche Anzeige im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom infrage

stehenden Strassenprojekt betroffenen Grundstückseigentümer dar (vgl. vorn E. 4.1). Darin wurde

ihnen mitgeteilt, inwiefern sie vom besagten Projekt tangiert würden und wie sie sich im Rahmen des gemäss § 16 f. StrG gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen

Planauflageverfahrens dagegen zur Wehr setzen könnten.

Zudem wurde ihnen eröffnet, wann und wo die Projektpläne zur Einsicht aufliegen

würden. Folglich klärte das Schreiben die

Beschwerdeführenden über hoheitliche Anordnungen im Rahmen des streitbetroffenen

Strassenprojekts, das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel und die Beschaffung

weiterer das Projekt betreffender Informationen auf. Es

trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdegegner sie

darin nur gebeten habe, ein

Näherpflanzungsrecht für die vorgesehenen Bäume vor ihrer Liegenschaft einzuräumen.

5.5

Entgegen

der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht eine gesetzliche Grundlage für

das besagte Näherpflanzungsrecht: Gemäss § 18 StrG ist es dem

Beschwerdegegner insbesondere erlaubt, das für den Strassenbau benötigte Land

und sonstige Rechte durch Enteignung zu erwerben. Der Entscheid über die

Erteilung des Enteignungsrechts durch den Bezirksrat müsste, soweit überhaupt

erforderlich (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2005.00567, E. 2.2),

erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens erfolgen (vgl.

§ 15 Abs. 2 Satz 2 StrG).

5.6

Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein genügendes

öffentliches Interesse an der Baumpflanzung auf der C-Strasse. Die Vorinstanzen legen hingegen ausführlich

dar, dass die geplante Baumreihe die C-Strasse

zusätzlich begrüne und deren Bild ästhetisch aufwerte.

Dies entspricht dem Alleenkonzept der Stadt Zürich aus dem Jahr 1991, worauf im

erstinstanzlichen Entscheid bereits hingewiesen wurde. Dieses Konzept

gilt nach wie vor als planerische Grundlage (siehe http://www.stadt-zuerich.ch/content/ted/de/index/gsz/ planung_u_bau/ konzepte_ und_leitbilder.html, Unter­titel "Alleenkonzept")

und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbehörde zustehende

Ermessen nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.3). Es ist

auch nicht zu monieren, dass

die Vorinstanz auf die Bindung von Staub und Kohlendioxid durch die zu

pflanzenden Bäume hinwies, da

davon auszugehen ist, dass eine solche Begrünung der Strassen

bereits kleinflächig entsprechende – wenn auch geringe – Auswirkungen zeitigen kann. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift behandelte das Statthalteramt damit nicht die Eindämmung des CO2-Ausstosses. Das Alleenkonzept aus dem Jahr 1991 enthält bereits den

Hinweis auf die Bindung von Staub und die Verdunstung von Wasser durch Alleenbäume.

Überdies erwähnte der Beschwerdegegner auch im erstinstanzlichen Entscheid vom

21.

September 2011 die ökologische Ausgleichsfunktion, welche diese Bäume

übernehmen würden, weshalb keine Akzentverschiebung in der Argumentation

– wie von den Beschwerdeführenden gerügt – zu beobachten ist. Unter diesen

Umständen ist mit der Vorinstanz ein nach Massgabe von § 14 StrG

ausgewiesenes öffentliches Interesse

an der strittigen Baumpflanzung festzustellen. Da Erwägung 4.c des

angefochtenen Entscheids eine nachvollziehbare Begründung dazu enthält, ist dem

Statthalteramt diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen.

5.7

Schliesslich

zweifeln die Beschwerdeführenden an der Verhältnismässigkeit der geplanten

Baumpflanzung.

5.7.1

Die Einschränkungen der Grundrechte müssen gemäss Art. 36 Abs. 3

BV verhältnismässig sein. Zum einen muss die staatliche Massnahme geeignet

sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des

Weiteren darf der Eingriff in die Grundrechte in sachlicher, räumlicher,

zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.

Schliesslich muss zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung

notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es

geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen

(vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

8.

A., Zürich 2012, N. 321 ff.).

5.7.2

Mit der einhergehenden baulichen Verdichtung in D erscheint – entgegen der

Darstellung in der Beschwerdeschrift – eine Baumpflanzung wie die geplante als

geeignet und notwendig, um das ausgewiesene öffentliche Interesse an der

Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und

Aufenthaltsqualität zu verbessern. Die Darstellung der Beschwerdeführenden,

wonach Baumpflanzungen generell zu einer Verschmutzung und damit zur Abwertung

des Quartiers führen würden, ist zu relativieren: Mit dem Beschwerdegegner ist

darauf hinzuweisen, dass ERZ die Reinigung der Strassen zuverlässig wahrnimmt,

womit die Verschmutzung städtischer Grünflächen durch Abfälle und

Hundeversäuberung auf ein erträgliches Mass eingedämmt werden kann.

5.7.3

Schliesslich erfolgt die Anlegung einer Allee offenkundig durch Pflanzung

von Bäumen der gleichen Sorte mit schlanken Kronen in regelmässigem Abstand. Um

von diesem Grundsatz bzw. vom städtischen Alleenkonzept als Planungsgrundlage

abzuweichen, bedürfte es eines überwiegenden privaten Interesses. Die von den

Beschwerdeführenden aufgeführten privaten Interessen, welche die Vorinstanz

bereits im Rahmen des Rekursverfahrens als gegenüber dem ausgewiesenen

öffentlichen Interesse nicht überwiegend beurteilt hatte, vermögen indessen

nicht, von der umstrittenen Anlegung einer solchen Baumreihe an der C-Strasse

abzusehen. So ist nicht festzustellen, dass die Sicht der aus der Hofeinfahrt

bei der Liegenschaft C-Strasse 01 ausfahrenden Automobilisten und der

stadteinwärts fahrenden Velofahrer durch die Baumpflanzung in

unverhältnismässiger und insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdender Weise

beeinträchtigt würde. Eine durchgängige Baumreihe dürfte sich eher

verkehrsberuhigend auswirken, da der motorisierte Verkehr zu langsamerem Fahren

gezwungen wird, was sich wiederum positiv auf die Sicherheit der Fussgänger

auswirkt. Sodann ist nicht davon auszugehen, durch die natürliche Pollen- und

Laubproduktion der streitbetroffenen Bäume würden derart übermässige Immissionen

entstehen, dass das festgestellte öffentliche Interesse an der Bepflanzung der C-Strasse

nicht mehr überwiegen würde. Gleiches gilt bezüglich des von den Beschwerdeführenden

im Rahmen des Rekursverfahrens beanstandeten Schattenwurfs, der bei heissen

Temperaturen im Sommer vielmehr eine äusserst willkommene Abkühlung schafft. In

den Wintermonaten besteht des Weiteren kein Laubwerk; damit werden die

Liegenschaften an der C-Strasse wie bis anhin besonnt. Der Zusammenwuchs der

Baumkronen – falls es angesichts der ausgewählten Baumart überhaupt dazu kommen

sollte – ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Dabei würde ein Blätterdach gebildet,

das sowohl vor Sonne als auch vor Regen schützt. Weshalb die Baumallee der I-Strasse

nicht als Beispiel herangezogen werden kann, zeigen die Beschwerdeführenden

nicht genügend auf. Entgegen ihrer Darstellung handelt sich dabei um eine

Durchgangsstrasse, die insbesondere für den öffentlichen Busverkehr benutzt

wird. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse ist sodann nicht davon auszugehen,

dass die geplanten Bäume durch zu wenig Sonne in ihrem Wachstum gehindert

würden. Dass die Äste dannzumal die östliche Terrasse ihrer Liegenschaft

beeinträchtigen würde, ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten hypothetischer

Natur und für die vorliegende Prüfung der Angelegenheit damit nicht von

Bedeutung.

5.8

Somit kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die geplante

Pflanzung der Bäume an der C-Strasse und insbesondere vor den Liegenschaften C-Strasse 05

und 01 rechtlich nicht zu beanstanden sei, was zu Recht zur Abweisung der

entsprechenden Anträge führte.

6.

Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen die

Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05. Die von

ihnen gerügte Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist indessen nicht zu

beanstanden, da das Parkieren von Fahrzeugen vor der Einfahrt zum Hof der

Liegenschaft 01 ohne entsprechende Bewilligung jedenfalls unzulässig

bleibt (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]; Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1992 [VRV]). Bei Widerhandlung könnte das betreffende Fahrzeug

abgeschleppt werden. Andererseits ist der Güterumschlag,

insbesondere mit Lastwagen, auch nach der Realisierung des streitbetroffenen

Strassenprojekts grundsätzlich möglich, wobei Behinderungen anderer Strassenbenützer

möglichst zu vermeiden sind und die Ladetätigkeit ohne Verzug durchzuführen ist

(Art. 37 Abs. 2 SVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4

VRV). Infolgedessen und aufgrund des allgemein geringen Verkehrsaufkommens an

der C-Strasse als Quartierstrasse ist nicht zu befürchten, dass es vor der Liegenschaft

der Beschwerdeführenden vermehrt zu Staus und – damit verbunden – zu

entsprechenden Lärm- und Gasimmissionen kommen könnte. Mit der Vorinstanz ist

im Übrigen festzuhalten, dass zur Kehrichtentsorgung vor der Liegenschaft C-Strasse 05

kein Platz mehr beansprucht wird, da die Erstellung eines

Unterflurabfallcontainers bei der Liegenschaft C-Strasse 08 geplant ist.

Soweit sich die Beschwerdeführenden dagegen wenden, ist zu erwähnen, dass vorliegend

das Strassenprojekt "C-Strasse, Abschnitt E- bis F-Strasse,

Näherpflanzungsrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse 04, 01" und nicht der von ERZ geplante Container

Streitgegenstand bildet. Damit ist ihr Antrag

betreffend die Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05

ebenfalls abzuweisen.

7.

Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres

Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…