VB.2013.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00148
22. August 2013Deutsch17 min
(URT.2013.15484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00148
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B, Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse 01
in D (Kat.-Nr. 02), erhoben am 2. Mai 2011 während der öffentlichen Planauflage
beim Tiefbauamt der Stadt Zürich Einsprache gegen das Strassenprojekt "C-Strasse,
Abschnitt E- bis F-Strasse, Näherpflanzrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse
04, 01". Sie beantragten, von der geplanten Baumpflanzung Abstand zu
nehmen, eventualiter auf die Bäume vor den Liegenschaften 05 und 01 zu
verzichten (1.), sowie von der Aufhebung der Blauen Zone Abstand zu nehmen,
eventualiter die Parkplätze zumindest so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge
ohne Manöver anhalten und kurz parkieren könnten (2.). Das Projekt sei
städtebaulich und gartenarchitektonisch zu überprüfen und von unabhängigen
Experten überprüfen zu lassen (3.). Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache
am 21. September 2011 ab und setzte das besagte Strassenprojekt gemäss den
Projektauflageplänen fest. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an den
Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) aufgeführt.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Entscheid vom 21. September 2011 erhoben A und B am 16. November 2011
Rekurs beim Bezirksrat und stellten folgende Anträge:
" Der angefochtene Stadtrats-Beschluss sei aufzuheben
und
1.
es sei auf die
geplante Baumpflanzung auf der südöstlichen Seite der C-Strasse im Abschnitt
zwischen H- und G-Strasse zu verzichten;
2.
es sei eventualiter
auf die Pflanzung von Bäumen vor den Liegenschaften C-Strasse 01 (und 05) zu verzichten;
3.
es sei davon
Vormerk zu nehmen, dass der Antrag auf Aufhebung der Blauen Zone fallengelassen
wird;
4.
es seien die
Parkplätze so zu gestalten, dass grössere Fahrzeuge ohne Manöver kurz parkieren
können, insbesondere sei der Strassenraum vor der Liegenschaft C-Strasse 05 für
den Umschlag der Abfallcontainer und den Güterumschlag freizuhalten (Gelber
Streifen wie jetzt);
5.
es seien die
Projektgrundlagen von einem unabhängigen Büro zu überprüfen und die Pläne zu
korrigieren bzw. Pläne mit den Aussagen im Entscheid 06 in Übereinstimmung zu
bringen;
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt."
Der Bezirksrat trat am 1. März 2012 mangels Zuständigkeit
nicht auf den Rekurs ein und überwies das Geschäft an das Statthalteramt des
Bezirks Zürich (nachfolgend Statthalteramt) zur Behandlung. Die gegen den
bezirksrätlichen Beschluss vom 1. März 2012 eingereichte Beschwerde der Stadt
Zürich wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2012 ab.
B. Das
Statthalteramt wies den ihm weitergeleiteten Rekurs von A und B am 30. Januar
2013.
ab.
III.
Dagegen reichten A und B am 4. März 2013 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 30. Januar 2013. Im Übrigen wiederholten sie – mit Ausnahme
von Ziff. 3 – die im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Am
16.
April 2013 reichte die Stadt Zürich, Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,
die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen. Der Beschwerde sei mit Ausnahme der im Streit liegenden Baumpflanzungen
sowie der Parkplatzanordnung in der C-Strasse im Abschnitt zwischen der H- und
der G-Strasse in einem Zwischenentscheid umgehend die aufschiebende Wirkung zu
entziehen; alles unter Kostenfolgen zulasten von A und B. Am 7. Mai 2013
entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Ausnahme
der im Streit liegenden Baumpflanzungen sowie der Parkplatzanordnung an der C-Strasse
im Abschnitt zwischen der H- und der G-Strasse. Nach gewährter Fristerstreckung
und Notfrist erneuerten A und B am 27. Mai 2013 die bereits gestellten
Anträge. Am 7. Juni 2013 verzichtete die Stadt Zürich auf eine
Stellungnahme unter Verweisung auf die bereits eingereichten Unterlagen. A und B
hielten am 22. Juni 2013 an ihren Anträgen fest und verzichteten auf
weitere Ausführungen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als
Eigentümer der Liegenschaft an der C-Strasse 01
sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen, die Projektgrundlagen durch ein unabhängiges
Büro überprüfen sowie die Pläne korrigieren zu lassen bzw. die Pläne mit den
Erwägungen im Entscheid des Beschwerdegegners in Übereinstimmung zu bringen.
2.1.1
Über die Einholung eines Gutachtens, was die Beschwerdeführenden mit ihrem
Antrag schliesslich verlangen, ist in der Regel von Fall zu Fall zu
entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 24).
2.1.2
Zwar sind bestehende Bäume in einem Auflageplan nach § 1 StrG
einzutragen. Auch sind Füllflächen einzuzeichnen (Wegleitung Plandarstellung,
genehmigt von der Geschäftsleitung Tiefbauamt der Stadt Zürich und von
Entsorgung & Recycling der Stadt Zürich [ERZ], Entwässerung
Kanalinformation, September 2006, aktualisiert September 2012, S. 13). Die
vorliegend infrage stehenden Auflagepläne sind indessen nicht derart
mangelhaft, dass das streitbetroffene Strassenprojekt verfälscht wiedergegeben
würde. Vielmehr geht die beabsichtigte Pflanzung einer durchgehenden Baumallee
klar daraus hervor, weshalb es nebensächlich erscheint, ob auf der anderen
Strassenseite sämtliche Bäume, privaten Vorgärten und weitere von den
Beschwerdeführenden aufgeführte Details abgebildet sind. Es drängt sich im
vorliegenden Fall somit nicht auf, die für den Entscheid relevanten Auflagepläne
von einem unabhängigen Dritten untersuchen und korrigieren zu lassen. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.2
Soweit die
Beschwerdeführenden einen Augenschein beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass der
Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden
Behörde steht. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Vorliegend erübrigt sich ein Augenschein,
weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist.
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft neben unrichtiger oder ungenügender Feststellung
des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG) gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, –überschreitung sowie –unterschreitung. Damit ist zugleich gesagt, dass eine bloss
unzweckmässige Ermessensausübung nicht gerügt werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst,
dass bis jetzt keine seriöse inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geplanten
Projekt bzw. ihren dagegen vorgebrachten Einwendungen
stattgefunden habe. Es irritiere, dass die "Lebens- und
Aufenthaltsqualität" im Quartier angeführt werde,
dann von ästhetischen Kriterien die Rede sei und gleichzeitig eine spezielle
gartenbauliche Situation wie die zwei grossen bestehenden Bäume an der Seite C-Strasse
der Liegenschaft H-Strasse 07 nicht beachtet werde.
3.2
Mit diesem Vorbringen machen die
Beschwerdeführenden eine Verletzung der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) geltend. Dieser Grundsatz verlangt von der
Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29
N. 23 ff.).
3.3
Betreffend
das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich sehr allgemein
gehalten und pauschal die Position der Stadt wiederholt, ist darauf
hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV nicht verlangt, die Vorinstanz
müsse sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen
(BGE 126 I 97 E. 2.b; Biaggini, Art. 29 N. 23). Nicht
ersichtlich ist, dass sie den vorliegend infrage stehenden Einzelfall in ungenügender
Weise behandelt hätte. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen
werden, sie habe die Nichtverzeichnung der beiden bestehenden Bäume in den
Auflageplänen ungenügend thematisiert, da dieses Vorbringen nicht
entscheidrelevant ist (vgl. E. 2.1.2). Schliesslich liegt keine
Gehörsverletzung vor, wenn die Vorinstanz nach rechtlicher Würdigung des
Sachverhalts die Vorbringen des Beschwerdegegners bestätigt und in gleicher
Weise entscheidet.
4.
4.1
Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat (Exekutive)
festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrats,
wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Sie sind vor der Festsetzung während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist
öffentlich bekannt zu machen (§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben
werden. Gemäss § 17 StrG bestimmt sich die
Legitimation nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Abs. 1). Mit der
Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der
Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden,
dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren,
Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von
Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die
zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen (Abs. 2). Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen das Projekt und
gegen die Enteignung ausgeschlossen, sofern sie innert der Auflagefrist hätten
erhoben werden müssen (Abs. 3 lit. a und b).
4.2
§ 14 StrG
enthält Projektierungsgrundsätze. Danach sind Strassen entsprechend ihrer
Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
5.
5.1
Unbestritten
ist, dass das infrage stehende Strassenprojekt teilweise die Eigentumsgarantie
der Beschwerdeführenden tangiert. Der Abstand des in diesem Zusammenhang geplanten
Baumes vor ihrer Liegenschaft an der C-Strasse 01 beträgt rund 3,6 m.
Mit der damit einhergehenden, planungstechnisch unvermeidbaren Unterschreitung
des in § 174bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) verlangten Abstands von 5 m
liegt eine Enteignung von Nachbarrechten in Form eines Näherpflanzungsrechts vor
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich 2010, N. 2087). Die
Beschwerdeführenden sind nun der Ansicht, dass für diese Enteignung die erforderliche gesetzliche Grundlage nicht bestehe.
Die Massnahme sei unverhältnismässig, und es gäbe kein genügendes öffentliches Interesse.
5.2
Soweit der Strassenbau – wie
vorliegend gegeben – Eigentum Privater beansprucht, muss
der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 in Verbindung mit
Art. 36 BV; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2096 ff.).
5.3
Nicht zu
beanstanden ist der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass den zuständigen Behörden
bei der Beurteilung der hier strittigen Baumpflanzung, die zu einer Strasse gehört
(vgl. § 3 lit. h StrG), ein erhebliches Ermessen zusteht, denn das infrage
stehende Strassenprojekt betrifft eine Gemeindestrasse (vgl. § 5 StrG). Die
damit bestehende Planungsautonomie auferlegt den Rechtsmittelbehörden eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der vorliegenden
Angelegenheit, insbesondere weil örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19
und 22, § 50 N. 9, mit
Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gegen das infrage stehende
Strassenprojekt ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob sich der Beschwerdegegner an die Grenzen der möglichen
Ermessensausübung gehalten hat, was die Vorinstanz
bejahte (vgl. auch E. 2.3).
5.4
Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Schreiben des
Beschwerdegegners vom 4. April 2011 stellt eine
persönliche Anzeige im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 2 StrG an die vom infrage
stehenden Strassenprojekt betroffenen Grundstückseigentümer dar (vgl. vorn E. 4.1). Darin wurde
ihnen mitgeteilt, inwiefern sie vom besagten Projekt tangiert würden und wie sie sich im Rahmen des gemäss § 16 f. StrG gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen
Planauflageverfahrens dagegen zur Wehr setzen könnten.
Zudem wurde ihnen eröffnet, wann und wo die Projektpläne zur Einsicht aufliegen
würden. Folglich klärte das Schreiben die
Beschwerdeführenden über hoheitliche Anordnungen im Rahmen des streitbetroffenen
Strassenprojekts, das dagegen zu ergreifende Rechtsmittel und die Beschaffung
weiterer das Projekt betreffender Informationen auf. Es
trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdegegner sie
darin nur gebeten habe, ein
Näherpflanzungsrecht für die vorgesehenen Bäume vor ihrer Liegenschaft einzuräumen.
5.5
Entgegen
der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht eine gesetzliche Grundlage für
das besagte Näherpflanzungsrecht: Gemäss § 18 StrG ist es dem
Beschwerdegegner insbesondere erlaubt, das für den Strassenbau benötigte Land
und sonstige Rechte durch Enteignung zu erwerben. Der Entscheid über die
Erteilung des Enteignungsrechts durch den Bezirksrat müsste, soweit überhaupt
erforderlich (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2005.00567, E. 2.2),
erst nach Abschluss des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens erfolgen (vgl.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 StrG).
5.6
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein genügendes
öffentliches Interesse an der Baumpflanzung auf der C-Strasse. Die Vorinstanzen legen hingegen ausführlich
dar, dass die geplante Baumreihe die C-Strasse
zusätzlich begrüne und deren Bild ästhetisch aufwerte.
Dies entspricht dem Alleenkonzept der Stadt Zürich aus dem Jahr 1991, worauf im
erstinstanzlichen Entscheid bereits hingewiesen wurde. Dieses Konzept
gilt nach wie vor als planerische Grundlage (siehe http://www.stadt-zuerich.ch/content/ted/de/index/gsz/ planung_u_bau/ konzepte_ und_leitbilder.html, Untertitel "Alleenkonzept")
und ist vom Gericht unter Verweis auf das der Planungsbehörde zustehende
Ermessen nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.3). Es ist
auch nicht zu monieren, dass
die Vorinstanz auf die Bindung von Staub und Kohlendioxid durch die zu
pflanzenden Bäume hinwies, da
davon auszugehen ist, dass eine solche Begrünung der Strassen
bereits kleinflächig entsprechende – wenn auch geringe – Auswirkungen zeitigen kann. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift behandelte das Statthalteramt damit nicht die Eindämmung des CO2-Ausstosses. Das Alleenkonzept aus dem Jahr 1991 enthält bereits den
Hinweis auf die Bindung von Staub und die Verdunstung von Wasser durch Alleenbäume.
Überdies erwähnte der Beschwerdegegner auch im erstinstanzlichen Entscheid vom
21.
September 2011 die ökologische Ausgleichsfunktion, welche diese Bäume
übernehmen würden, weshalb keine Akzentverschiebung in der Argumentation
– wie von den Beschwerdeführenden gerügt – zu beobachten ist. Unter diesen
Umständen ist mit der Vorinstanz ein nach Massgabe von § 14 StrG
ausgewiesenes öffentliches Interesse
an der strittigen Baumpflanzung festzustellen. Da Erwägung 4.c des
angefochtenen Entscheids eine nachvollziehbare Begründung dazu enthält, ist dem
Statthalteramt diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen.
5.7
Schliesslich
zweifeln die Beschwerdeführenden an der Verhältnismässigkeit der geplanten
Baumpflanzung.
5.7.1
Die Einschränkungen der Grundrechte müssen gemäss Art. 36 Abs. 3
BV verhältnismässig sein. Zum einen muss die staatliche Massnahme geeignet
sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des
Weiteren darf der Eingriff in die Grundrechte in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.
Schliesslich muss zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung
notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es
geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen
(vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8.
A., Zürich 2012, N. 321 ff.).
5.7.2
Mit der einhergehenden baulichen Verdichtung in D erscheint – entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift – eine Baumpflanzung wie die geplante als
geeignet und notwendig, um das ausgewiesene öffentliche Interesse an der
Aufwertung des Quartiers zu verwirklichen und die dortige Lebens- und
Aufenthaltsqualität zu verbessern. Die Darstellung der Beschwerdeführenden,
wonach Baumpflanzungen generell zu einer Verschmutzung und damit zur Abwertung
des Quartiers führen würden, ist zu relativieren: Mit dem Beschwerdegegner ist
darauf hinzuweisen, dass ERZ die Reinigung der Strassen zuverlässig wahrnimmt,
womit die Verschmutzung städtischer Grünflächen durch Abfälle und
Hundeversäuberung auf ein erträgliches Mass eingedämmt werden kann.
5.7.3
Schliesslich erfolgt die Anlegung einer Allee offenkundig durch Pflanzung
von Bäumen der gleichen Sorte mit schlanken Kronen in regelmässigem Abstand. Um
von diesem Grundsatz bzw. vom städtischen Alleenkonzept als Planungsgrundlage
abzuweichen, bedürfte es eines überwiegenden privaten Interesses. Die von den
Beschwerdeführenden aufgeführten privaten Interessen, welche die Vorinstanz
bereits im Rahmen des Rekursverfahrens als gegenüber dem ausgewiesenen
öffentlichen Interesse nicht überwiegend beurteilt hatte, vermögen indessen
nicht, von der umstrittenen Anlegung einer solchen Baumreihe an der C-Strasse
abzusehen. So ist nicht festzustellen, dass die Sicht der aus der Hofeinfahrt
bei der Liegenschaft C-Strasse 01 ausfahrenden Automobilisten und der
stadteinwärts fahrenden Velofahrer durch die Baumpflanzung in
unverhältnismässiger und insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdender Weise
beeinträchtigt würde. Eine durchgängige Baumreihe dürfte sich eher
verkehrsberuhigend auswirken, da der motorisierte Verkehr zu langsamerem Fahren
gezwungen wird, was sich wiederum positiv auf die Sicherheit der Fussgänger
auswirkt. Sodann ist nicht davon auszugehen, durch die natürliche Pollen- und
Laubproduktion der streitbetroffenen Bäume würden derart übermässige Immissionen
entstehen, dass das festgestellte öffentliche Interesse an der Bepflanzung der C-Strasse
nicht mehr überwiegen würde. Gleiches gilt bezüglich des von den Beschwerdeführenden
im Rahmen des Rekursverfahrens beanstandeten Schattenwurfs, der bei heissen
Temperaturen im Sommer vielmehr eine äusserst willkommene Abkühlung schafft. In
den Wintermonaten besteht des Weiteren kein Laubwerk; damit werden die
Liegenschaften an der C-Strasse wie bis anhin besonnt. Der Zusammenwuchs der
Baumkronen – falls es angesichts der ausgewählten Baumart überhaupt dazu kommen
sollte – ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Dabei würde ein Blätterdach gebildet,
das sowohl vor Sonne als auch vor Regen schützt. Weshalb die Baumallee der I-Strasse
nicht als Beispiel herangezogen werden kann, zeigen die Beschwerdeführenden
nicht genügend auf. Entgegen ihrer Darstellung handelt sich dabei um eine
Durchgangsstrasse, die insbesondere für den öffentlichen Busverkehr benutzt
wird. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse ist sodann nicht davon auszugehen,
dass die geplanten Bäume durch zu wenig Sonne in ihrem Wachstum gehindert
würden. Dass die Äste dannzumal die östliche Terrasse ihrer Liegenschaft
beeinträchtigen würde, ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten hypothetischer
Natur und für die vorliegende Prüfung der Angelegenheit damit nicht von
Bedeutung.
5.8
Somit kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die geplante
Pflanzung der Bäume an der C-Strasse und insbesondere vor den Liegenschaften C-Strasse 05
und 01 rechtlich nicht zu beanstanden sei, was zu Recht zur Abweisung der
entsprechenden Anträge führte.
6.
Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen die
Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05. Die von
ihnen gerügte Bauweise des Trottoirs und der Parkstreifen ist indessen nicht zu
beanstanden, da das Parkieren von Fahrzeugen vor der Einfahrt zum Hof der
Liegenschaft 01 ohne entsprechende Bewilligung jedenfalls unzulässig
bleibt (Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
[SVG]; Art. 19 Abs. 2 lit. g der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1992 [VRV]). Bei Widerhandlung könnte das betreffende Fahrzeug
abgeschleppt werden. Andererseits ist der Güterumschlag,
insbesondere mit Lastwagen, auch nach der Realisierung des streitbetroffenen
Strassenprojekts grundsätzlich möglich, wobei Behinderungen anderer Strassenbenützer
möglichst zu vermeiden sind und die Ladetätigkeit ohne Verzug durchzuführen ist
(Art. 37 Abs. 2 SVG; Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 4
VRV). Infolgedessen und aufgrund des allgemein geringen Verkehrsaufkommens an
der C-Strasse als Quartierstrasse ist nicht zu befürchten, dass es vor der Liegenschaft
der Beschwerdeführenden vermehrt zu Staus und – damit verbunden – zu
entsprechenden Lärm- und Gasimmissionen kommen könnte. Mit der Vorinstanz ist
im Übrigen festzuhalten, dass zur Kehrichtentsorgung vor der Liegenschaft C-Strasse 05
kein Platz mehr beansprucht wird, da die Erstellung eines
Unterflurabfallcontainers bei der Liegenschaft C-Strasse 08 geplant ist.
Soweit sich die Beschwerdeführenden dagegen wenden, ist zu erwähnen, dass vorliegend
das Strassenprojekt "C-Strasse, Abschnitt E- bis F-Strasse,
Näherpflanzungsrecht, Liegenschaft G-Strasse 03 und C-Strasse 04, 01" und nicht der von ERZ geplante Container
Streitgegenstand bildet. Damit ist ihr Antrag
betreffend die Gestaltung des Strassenraums vor der Liegenschaft C-Strasse 05
ebenfalls abzuweisen.
7.
Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres
Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…