VB.2013.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00149
29. Mai 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15255)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00149
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea, zog am 1.
Juli 2011 von B nach C und wurde vom 1. August 2011 an von der
Sozialkommission der Gemeinde C subsidiär mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 1. September 2011 gewährte ihm das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis
am 31. Juli 2012 Ausbildungsbeiträge in der Höhe von Fr. 17'200.-. Dieser
Betrag wurde infolge einer – von A nicht unterzeichneten – Abtretungserklärung
an die Sozialkommission C überwiesen.
B. Aufgrund der A zugesprochenen Ausbildungsbeiträge nahm die Sozialkommission
C eine Neuberechnung seines Unterstützungsbudgets vor und kam zum Schluss, dass
er nicht (mehr) bedürftig sei. Mit Schreiben vom 21. September 2011
unterbreitete ihm die Sozialkommission folgende Schlussabrechnung: Von den
Ausbildungsbeiträgen (Fr. 17'200.-) seien die Sozialhilfeleistungen für die
Monate September 2011 (Fr. 1'612.95) und August 2011
(Fr. 2'422.95) abzuziehen; nach Auszahlung des Restbetrags
(Fr. 13'164.10) sei das Sozialhilfekonto von A ausgeglichen.
C. Mit
Schreiben vom 22. und 24. September 2012 sowie mit "Einsprache"
vom 24. Oktober 2011 an die Sozialkommission C brachte A diverse Rügen
vor, die die Schlussabrechnung der Sozialbehörde vom 21. September 2011
betrafen.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 gelangte A an den Bezirksrat
Horgen. Er nahm unter anderem Bezug auf die Schlussabrechnung der Sozialkommission
vom 21. September 2011 und bemängelte sowohl die Einstellung der Fürsorgegelder
als auch die Verrechnung von Ausbildungsbeiträgen mit Sozialhilfeleistungen.
E.
Der Bezikrsrat Horgen nahm die Eingabe von A vom 9. November
2011 als Aufsichtsbeschwerde entgegen, der er mit Schreiben vom 15. Februar
2012 keine Folge gab.
F.
Am 4. März und am 6. Mai 2012 gelangte A abermals an den Bezirksrat
Horgen und brachte ähnliche Rügen wie in der Eingabe vom 9. November 2011
vor.
G.
Der Bezirksrat Horgen erachtete die Eingaben von A vom
4. März und 6. Mai 2012 als Rechtsbehelfe gegen die bezirksrätliche
Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2012. Er überwies die Akten
zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion, die sie wiederum an die
zuständige Aufsichtsbehörde – den Regierungsrat des Kantons Zürich – weiterleitete.
H.
Mit Beschluss vom 15. August 2012 hob der
Regierungsrat den Entscheid des Bezirksrat Horgen vom 15. Februar 2012 auf
und wies diesen an, die Eingabe von A vom 9. November 2011 als Rekurs
(statt als Aufsichtsbeschwerde) zu behandeln. Ferner überwies der Regierungsrat
die Eingaben von A vom 4. März 2012 und 6. Mai 2012 an den Bezirksrat
zurück und ordnete diesen an, auch diesbezüglich einen Rekursentscheid zu fällen.
I.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 nahm
der Bezirksrat Horgen die Eingabe von A vom 9. November 2011 als
Rechtsverweigerungsrekurs entgegen und ersuchte die Sozialkommission C, den
Erlass eines nachträglichen Einstellungsbeschlusses zu prüfen.
J.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte die Sozialkommission
C die Sozialhilfeleistungen an A nachträglich – per 30. September 2011 –
ein. A holte die eingeschriebene Sendung, mit der ihm diese Verfügung zugestellt
wurde, auf der Post nicht ab und erhob innert Rechtsmittelfrist keinen Rekurs.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2013
schrieb der Bezirksrat Horgen das Rekursverfahren als gegenstandslos
geworden ab.
III.
A gelangte mit Eingaben vom 15. Februar
2013.
und (innert gewährter Nachfrist) vom 1. März 2013 an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrat
Horgen vom 17. Januar 2013.
Der Bezirksrat Horgen
und die Gemeinde C verzichteten am 13. bzw. 22. März 2013 auf Vernehmlassung
zur Beschwerde. Das Verwaltungsgericht setzte A Frist bis am 18. April
2013.
an, um zum Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz und der Gegenpartei
Stellung zu nehmen; dieser äusserte sich dazu indessen erst am 19. April 2013.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Die Streitigkeit betrifft sinngemäss den Vorwurf der
Rechtsverweigerung; mangels Streitwert fällt sie in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Eine Gehörsverletzung im Sinn einer formellen
Rechtsverweigerung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn
eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht
eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 134 I 229 E. 2.3).
3.
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren vorliegend angefochtenen Beschluss
damit, dass die Beschwerdegegnerin den Mangel der vom
Regierungsrat beanstandeten Rechtsverweigerung behoben habe, indem sie am 25. Oktober
2012.
eine anfechtbare, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung
erlassen habe.
3.2
Die Begründung der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund ihres
Schreibens vom 7. September 2012 zu verstehen. Darin hatte sie erwogen,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2011 sei als Rechtsverweigerungsrekurs
zu erachten und nicht etwa als Rekurs gegen die Schlussabrechnung der
Beschwerdegegnerin vom 21. September 2011, da dieser – entgegen der
Auffassung des Regierungsrats – keine Verfügungsqualität zukomme.
4.
4.1
Der
Schluss der Vorinstanz, wonach die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November
2011.
als Rechtsverweigerungsrekurs – und nicht als Rekurs gegen die Schlussabrechnung
vom 21. September 2011 – zu erachten sei, ist nicht nachvollziehbar:
4.2
Mit der Schlussabrechnung vom 21. September 2011 legte
die Beschwerdegegnerin verbindlich fest, dass die dem Beschwerdeführer
zustehenden Ausbildungsbeiträge (Fr. 17'200.-) mit seinen für August
und September 2011 bezogenen Fürsorgeleistungen verrechnet werden, und
dass das Unterstützungskonto des Beschwerdeführers nach Ausbezahlung des
Restbetrags (Fr. 13'164.10) ausgeglichen sei. Die Schlussabrechnung enthält
zwar – anders als die Verfügung vom 25. Oktober 2012 – keine explizite
Anordnung, die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer seien
einzustellen. Sie statuiert aber auf verbindliche Weise, dass sich das Sozialhilfekonto
des Beschwerdeführers auf Null belaufe und impliziert damit, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mangels Bedürftigkeit nicht (mehr)
als unterstützungsberechtigt erachtet; dass die Schlussabrechnung in diesem
Sinn zu verstehen sei, erläuterte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
denn auch am 7. Oktober 2011 im Rahmen eines Gesprächs. Die in der
Schlussabrechnung enthaltenen Festlegungen stellen eine autoritative,
einseitige, individuell-konkrete behördliche Anordnung dar, die in Anwendung
von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie
verbindlich und erzwingbar ist. Die Schlussabrechnung ist somit – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – als Verfügung im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 135 II 38
E. 4.3).
4.3
Der
Beschwerdeführer wehrte sich mit seinen Eingaben an die Beschwerdegegnerin vom
22.
und 24. September und 24. Oktober 2011 sowie mit "Einsprache"
an den Bezirksrat vom 9. November 2011 gegen die Schlussabrechnung der
Beschwerdegegnerin vom 21. September 2011. Er beanstandete insbesondere
die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung von
Ausbildungsbeiträgen und Sozialhilfeleistungen sowie den Schluss auf seine
fehlende Bedürftigkeit. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer manifestierte
gegenüber den Behörden somit von Anfang an seinen Rekurswillen gegen die
Schlussabrechnung vom 21. September 2011. Berücksichtigt man ferner, dass
die Schlussabrechnung zu Unrecht ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde (vgl.
§ 10 Abs. 1 VRG), ist die Eingabe des Beschwerdeführers an den
Bezirksrat vom 9. November 2011 als rechtzeitig erhobener Rekurs gegen die
Schlussabrechnung vom 21. September 2011 zu erachten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 10 N. 51). Offenbleiben kann unter diesen Umständen die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet gewesen wäre, bereits die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 22. und 24. September und 24. Oktober 2011 als
Rekurseingaben zu erachten und gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an den
Bezirksrat weiterzuleiten. Wollte man im Übrigen davon ausgehen, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2011 an den Bezirksrat den
gesetzlichen Anforderungen betreffend Rekursantrag und -begründung nicht
genügte, so hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt
auf § 23 Abs. 2 VRG eine Nachbesserungsfrist ansetzen müssen.
4.4
Da die
Beschwerdegegnerin mit der Schlussabrechnung vom 21. September 2011 eine
anfechtbare Verfügung erliess (E. 4.2), kann ihr keine Rechtsverweigerung
vorgeworfen werden (vgl. E. 2). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November
2011.
ist deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Rechtsverweigerungsrekurs
zu qualifizieren, sondern als Rekurs gegen die Schlussabrechnung vom 21. September
2011.
(E. 4.3). Etwas Gegenteiliges lässt sich auch aus dem
Regierungsratsbeschluss vom 15. August 2012 nicht ableiten. Der
Regierungsrat hatte in diesem Beschluss zwar erwogen, dass der Beschwerdeführer
selbst dann Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt hätte,
wenn er mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe gehabt hätte. Doch diese Erwägung bezog sich auf den hypothetischen Fall,
dass die Beschwerdegegnerin sich geweigert hätte, eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen, was wie gesagt (E. 4.2) nicht der Fall war.
5.
5.1
Die
Vorinstanz war somit grundsätzlich dazu verpflichtet, die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 9. November 2011 als Rekurs gegen die Schlussabrechnung vom 21. September
2011.
entgegenzunehmen und materiell darüber zu entscheiden. Zu prüfen bleibt,
ob diese vorinstanzliche Pflicht dahingefallen ist, nachdem die
Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2012 eine neue, vom Beschwerdeführer
nicht angefochtene Einstellungsverfügung erlassen hat.
5.2
Zwar sind
Situationen denkbar, in denen eine Erstinstanz nach Rekurserhebung eine
Anordnung erlässt, die das Rekursverfahren gegenstandslos werden lässt.
Vorliegend wäre dies etwa dann der Fall gewesen, wenn es sich bei der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. November 2011 um einen
Rechtsverweigerungsrekurs gehandelt hätte, was indessen nicht zutrifft (E. 4.4).
Ferner hätte die Vorinstanz das Rekursverfahren auch dann als gegenstandslos
geworden abschreiben dürfen, wenn die vom Beschwerdeführer nicht angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 als Wiedererwägung
ihrer Schlussabrechnung vom 21. September 2011 einzustufen gewesen wäre.
Dies ist jedoch zu verneinen: Mit der Verfügung vom 25. Oktober 2012 zog
die Beschwerdegegnerin ihre Schlussabrechnung vom 21. September 2011 nicht
etwa in Wiedererwägung, sondern bestätigte vielmehr ihre bisherige Auffassung,
wonach die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Ausbildungsgelder mit den von
ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen zu verrechnen seien und wonach der
Beschwerdeführer mangels Bedürftigkeit nicht (mehr) als unterstützungsberechtigt
zu erachten sei (vgl. E. 4.2). Somit hat die Beschwerdegegnerin in ihrer
Anordnung vom 25. Oktober 2012 faktisch nichts Anderes verfügt als
bereits in ihrer Schlussabrechnung vom 21. September 2011.
5.3
Erlässt
die Erstinstanz während des Rekursverfahrens eine Verfügung, die mit dem Inhalt
der bereits angefochtenen Verfügung übereinstimmt, so kann von der
rekurrierenden Person nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, auch gegen
die neue, inhaltlich gleiche Anordnung Rekurs erheben zu müssen, um ihren
Rechtsmittelwillen aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall musste sich
der Beschwerdeführer umso weniger zu einer erneuten Rekurserhebung veranlasst
sehen, als der Regierungsrat den Bezirksrat ausdrücklich dazu aufgefordert
hatte, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2011 als Rekurs
gegen die Schlussabrechnung vom 21. September 2011 zu erachten. Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 entband die Vorinstanz somit
nicht von ihrer Pflicht, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November
2011.
als Rekurs gegen die Schlussabrechnung vom 21. September 2011
entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz beging folglich
eine formelle Rechtsverweigerung, indem sie das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abschrieb, statt einen materiellen Rekursentscheid zu
fällen (vgl. E. 2).
6.
6.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrat Horgen vom 17. Januar
2013.
ist aufzuheben und die Sache an diesen zurückzuweisen. Der Bezirksrat ist
anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2012 als
Rekurs gegen die Schlussabrechnung vom 17. September 2011 entgegenzunehmen
und darüber neu zu entscheiden. Die Vorinstanz wird insbesondere zu prüfen
haben, ob die in der Schlussabrechnung vorgenommene Verrechnung von
Stipendien- und Sozialhilfeleistungen zulässig war und ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach Auszahlung des
Restbetrags von Fr. 13'164.10 nicht mehr unterstützungsberechtigt sei.
6.2
Da die
Gutheissung der Beschwerde auf eine der Vorinstanz vorzuwerfende Rechtsverweigerung
zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Anwendung des
Verursacherprinzips dem Bezirksrat Horgen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Das sinngemässe
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
Dispositiv
ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde von keinem Verfahrensbeteiligten verlangt.
6.3 Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrat Horgen vom 17. Januar
2013 wird aufgehoben und die Sache an diesen zurückgewiesen. Der Bezirksrat
wird angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2012
als Rekurs gegen die Schlussabrechnung vom 17. September 2011 entgegenzunehmen
und darüber einen neuen Entscheid zu fällen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5. Mitteilung an:…