VB.2013.00150
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00150
22. August 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00150
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
gesetzlich vertreten durch Beschwerdegegner 1 und 2,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
D und C sowie ihre Kinder L und E beziehen seit Juli
2007 von der Gemeinde A wirtschaftliche Hilfe.
Am 28. Juni 2011 erging gegenüber C eine
"Verwarnung und Kürzungsandrohung", worin dieser angewiesen wurde, zu
50 % an einem Arbeitseinsatzprogramm (AEP) des Sozialen Netzes A
teilzunehmen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe bei Nichtbefolgen
von Auflagen und Weisungen gekürzt werde.
Der Zweckverband G machte am 18. August
2011 Mitteilung, dass C vom 22. August 2011 bis zum 21. Februar 2012
definitiv ins AEP beim Verein H in I zu 50 % und einem Monatslohn von Fr. 1'300.-
aufgenommen worden sei.
Zufolge eines Arbeitsunfalls mit Verletzung
am linken Zeigefinger wurde C ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 17. Oktober
2012 attestiert. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 hielt die
Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Gemeinde A gegenüber C fest, er sei
verpflichtet, die Arbeit im Verein H wieder aufzunehmen. Sollte er sich weigern,
zur Arbeit zu gehen, gefährde er die Sozialhilfe für seine ganze Familie.
Am 25. Oktober 2011 erfolgte erneut
eine "Verwarnung und Kürzungsandrohung". C wurde angewiesen, ab dem
31. Oktober 2011 wieder zu 50 % am AEP im Verein H teilzunehmen, sich
intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und die schriftlichen Bemühungen
unaufgefordert monatlich dem Sozialdienst vorzuweisen, wobei der nächste Abgabetermin
der 31. Oktober 2011 sei, sich um Arbeitsstellen ausserhalb seines
Arbeitsgebiets zu bemühen sowie die Weisungen und Auflagen des Sozialdienstes
einzuhalten. Bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen, wie vorstehend
ausdrücklich erwähnt, werde die Sozialhilfe gekürzt.
B.
Die Sozialbehörde A beschloss am 8. November 2011
die Kürzung des Grundbedarfs von C und D um 10 % ab 1. Dezember 2011
für die Dauer von zwölf Monaten, weil Ersterer den Anweisungen vom 25. Oktober
2011 keine Folge geleistet habe. Die genannten Auflagen wurden unter Androhung
weiterer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe bei Nichtbefolgung
wiederholt. Am 15. November 2011 teilte der Zweckverband G der Gemeinde A
mit, dass C aus dem AEP ausgetreten sei. Daraufhin kürzte die Sozialbehörde am
7. Februar 2012 in Wiederholung der früheren Auflagen, das AEP im Verein H
ausgenommen, den Grundbedarf von C und D um 15% ab 1. März 2012 für zwölf
Monate, unter Hinweis auf die allfällige Einstellung der Leistung bei
Nichtbefolgung der Auflagen.
C.
Am 24. August 2012 erging ein Ermittlungsbericht
des Inspektorats des Sozialdepartements der Stadt J, wonach in den letzten
Jahren diverse Fahrzeuge auf C und D eingelöst waren. Mit Schreiben vom 10. September
2012 warf der Leiter der Sozialen Dienste der Gemeinde A diesen vor, den Besitz
sämtlicher Fahrzeuge gegenüber dem Sozialamt verschwiegen zu haben, weshalb die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. Oktober 2012 beabsichtigt
werde. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 18. September
2012 hielt C bloss fest, die Fahrzeuge hätten seinem Vater gehört.
D.
Die Sozialbehörde beschloss am 9. Oktober 2012 die
Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegenüber C und D ab 1. November
2012, da C seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei. Bislang
habe er trotz Aufforderungen nie Arbeitsbemühungen vorgelegt und nichts
unternommen, um die Bedürftigkeit seiner Familie zu vermindern. Der
Aufforderung, wahrheitsgemäss Auskunft im Zusammenhang mit den Fahrzeugen zu erteilen,
sei auch nicht nachgekommen worden, weshalb die Sozialhilfe einzustellen sei.
Erwägungen
II.
Gegen den Einstellungsentscheid vom 9. Oktober
2012.
erhoben C und D am 31. Oktober 2012 Rekurs an den Bezirksrat A.
Dieser hiess den Rekurs am 1. Februar 2013 gut. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben.
III.
Die Gemeinde A gelangte mit Beschwerde vom
5.
März 2013 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 1. Februar 2013 und die Inkraftsetzung ihres
Beschlusses vom 9. Oktober 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegner. C und D ersuchten am 28. März 2013 um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 wurde dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und C
und D in der Person von RA F ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
bestellt. Am 25. April 2013 beantragten C, D und ihre Tochter E, diese gesetzlich
vertreten durch C und D, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 10. Mai
2013.
liess sich die Gemeinde A in Wiederholung ihrer Anträge erneut vernehmen.
Am 6. Juni 2013 nahmen C, D und E hierzu Stellung. Weitere Vernehmlassungen
folgten am 18. und 26. Juni sowie am 2. Juli 2013.
Der Bezirksrat A hatte am 4. April 2013
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Streitgegenstand ist die vollständige Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe gegenüber der Beschwerdegegnerschaft. Der Streitwert
liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.2
In der
Beschwerdeantwort vom 25. April 2013 wird auch die Tochter E als Beschwerdegegnerin,
gesetzlich vertreten durch C und D, aufgeführt. Vom Einstellungsbeschluss der
Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2012 ist auch E betroffen. Es versteht
sich von selbst, dass C und D auch die Interessen der minderjährigen Tochter
vertreten. Sie ist daher ebenfalls als Beschwerdegegnerin aufzuführen und das
Rubrum ist entsprechend zu ergänzen.
1.3
Die
Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
Diese erachtet sich hingegen als beschwerdelegitimiert, sei sie doch in ihren
schutzwürdigen hoheitlichen Interessen, welche nicht rein fiskalischer Natur
seien, berührt.
Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass das
beschwerdeführende Gemeinwesen durch einen Akt in seiner Eigenschaft als Träger
hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend
macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist hingegen
keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGr, 22. November
2012,8C_500/2012, E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 135 I 43 E. 1.2).
Letzteres ist hier der Fall, ist doch umstritten, ob die Beschwerdeführerin
durch den Rekursentscheid in ihrer Autonomie, wie von ihr letztlich geltend
gemacht, berührt ist. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. dazu auch
VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 1.4).
2.
2.1
Auch wenn
vorliegend die Prüfung hinsichtlich der Gemeindeautonomie Gegenstand der
materiellen Beurteilung bildet, ist zum besseren Verständnis auch die bisherige
Rechtsprechung bezüglich der Legitimation bzw. der Begründung des
allgemeinen Beschwerderechts von Gemeinwesen bei Streitigkeiten
über Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen.
2.2
Das
Verwaltungsgericht hatte aufgrund der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) die Legitimation von Gemeinwesen
bei Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen unabhängig von der finanziellen
Bedeutung des Falls bejaht (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523,
E. 1.3). Später wurde die Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung
angesichts der vom Bundesgericht vorgenommenen Präzisierung hinsichtlich der
allgemeinen Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen (BGE 138 II 506 E. 2) infrage
gestellt (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 2.1; 3. Dezember
2012, VB.2012.00525, E. 1.3). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde
wurde jedoch weiterhin klar bejaht, sofern dem streitbetroffenen Entscheid
präjudizielle Bedeutung zukomme (VB.2012.00478, E. 2.2). Während im
Entscheid vom 3. Dezember 2012 die Legitimationsfrage ausdrücklich
offengelassen wurde, weil die vom Gemeinwesen erhobene Beschwerde aus anderen
Gründen ohnehin abzuweisen war (VB.2012.525, E. 1.3), wurde im Entscheid
vom 29. Januar 2013 (VB.2012.00695), wo auf die Beschwerde des Gemeinwesens
aus denselben Überlegungen wie vorliegend eingetreten wurde, eine Autonomieverletzung
tendenziell bejaht, sofern dem Gemeinwesen (unter anderem) bei der Gesetzesanwendung
auf die konkreten und insbesondere die persönlichen Verhältnisse ein gewisser
Spielraum zukomme. Letztlich wurde aber auch in diesem Entscheid offengelassen,
ob dem Gemeinwesen bezüglich des konkreten Falls Autonomie zukomme (E. 3.1,
mit Hinweis auf BGE 136 I 395 E. 3.2.3, und BGr, 5. April 2011,8C_145/2011,
E. 2.2). Jedenfalls kann aber die Frage der richtigen Rechtsanwendung bzw.
Auslegung kantonalen Rechts allein weder legitimations- noch autonomiebegründend
sein (BGE 138 II 506 E. 2.3; BGr,8C_500/2012, E. 3.3), worauf
zurückzukommen ist.
3.
3.1
Die
Sozialhilfeleistungen sind zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder
falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3
und lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Vom grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter
Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind dann ganz oder teilweise einzustellen,
wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind
und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite
Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt
worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).
3.2
Bei der
Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern, ist eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich
der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle
anzutreten oder auszuführen, worunter auch ein Einsatzprojekt wie vorliegend
fallen mag (VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3 [zur Publikation
vorgesehen], mit Hinweis auf den nicht publizierten Entscheid VGr, 2. April
2013, VB.2012.00864, E. 2.4). In diesem Fall rechtfertigt sich der
Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls keine
Notlage im Sinn von Art. 12 BV, vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage,
die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst,
genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen (BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 768).
3.3
Die
Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung
eines Ersatzeinkommens kann nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende
wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 20. Mai 2010,
VB.2010.00078, E. 6.1 [nicht publiziert]). Die gänzliche Einstellung von
Unterstützungsleistungen soll zudem gerade nicht als Sanktion dienen, sondern
ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig, was sich aus Kap. A.8‑6
der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ergibt (4. Ausgabe April
2005, Nachtrag 12/12). Die früheren Fassungen der SKOS-Richtlinien äusserten
sich dazu weniger klar, vor welchem Hintergrund auch frühere Entscheide des
Verwaltungsgerichts zu sehen sind. Unabhängig davon hat dieses die
Leistungseinstellung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Anspruchs
auf Nothilfe jeweils als Folge der Verletzung der Subsidiarität bzw. mangels
Nachweis der wirtschaftlichen Notlage geprüft (zum Ganzen VGR, 29. Mai
2013, VB.2013.00120, E. 5.5 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis auf
VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; 20. Mai 2009,
VB.2009.00115, E. 4; 1. Juli 2008, VB.2008.00206, E. 2.3 f).
4.
4.1
Der
Bezirksrat hat den Rekurs mit der Begründung gutgeheissen, eine
Leistungseinstellung als Sanktion wegen ungenügender Mitwirkung im Zusammenhang
mit den im Ermittlungsbericht genannten Autos oder wegen fehlenden Nachweises
von Arbeitsbemühungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch habe sich die im
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2012 festgehaltene
Säumnisandrohung der Leistungseinstellung nicht mehr auf die Weigerung des
Beschwerdegegners 1 an der Teilnahme am AEP im H bezogen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin räumt ein, dass eine Leistungseinstellung gestützt auf § 24a
SHG gemäss Wortlaut ausschliesslich im Falle der Verweigerung einer
Arbeitsleistung erfolgen dürfe. Sie begründet die Leistungseinstellung somit
nicht mehr auch mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der im
Ermittlungsbericht erwähnten Fahrzeuge und des Nichterbringens von Nachweisen
von Arbeitsbemühungen seitens des Beschwerdegegners 1, sondern nur noch
mit dem Abbruch des AEP im Verein H. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es
dürfe nicht sein, dass aus rein formalistischen Gründen Sozialleistungen
ausgerichtet würden, nur weil angeblich die zweite Kürzung nicht korrekt gemahnt
worden sei.
4.3
Die
Beschwerdegegnerschaft verneint wie erwähnt die Legitimation der Beschwerdeführerin
und verweist im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen.
5.
5.1
Zu
beurteilen bleibt, ob die abgebrochene Teilnahme des Beschwerdegegners 1 am AEP
im Verein H die Beschwerdeführerin zur nachträglichen Leistungseinstellung
berechtigt hat. Dabei geht es um die richtige Anwendung bzw. Auslegung
kantonalen Rechts bezüglich Fragen, welche den Gemeinden keinen weitergehenden
eigenen Spielraum einräumen. Insoweit fehlt es an einer Verletzung der
Gemeindeautonomie (siehe E. 2.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2
Wie die
Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, beschloss die Beschwerdeführerin,
nachdem sie vom Austritt des Beschwerdegegners 1 aus dem AEP erfahren hatte, am
7.
Februar 2012 die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und wies ihn an,
sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und die schriftlichen Bemühungen
unaufgefordert und monatlich dem Sozialdienst vorzuweisen. Zudem wurden die
Beschwerdegegner 1 und 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei
Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen, wie vorstehend ausdrücklich erwähnt,
die Sozialhilfe eingestellt werden könne. Somit war die Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % unmittelbare Folge des Austritts des Beschwerdegegners
aus dem AEP und so gesehen "abgeurteilt" bzw. konnte die spätere
Leistungseinstellung nicht nochmals damit begründet werden. Die
Säumnisandrohung im Beschluss vom 7. Februar 2012 bezog sich denn auch
klarerweise auf die im Beschluss gemachten Auflagen, die das AEP im Verein H
nicht mehr zum Gegenstand hatten. Dem Hilfeempfänger ist aber seitens der
Sozialbehörde klar zu kommunizieren, was von ihm verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht, was weder gegen
die Gemeindeautonomie noch gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstösst
(BGr, 22. November 2012,8C_500/2012 E. 7.2.2, mit Hinweis auf die
SKOS-Richtlinien). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, der
Abbruch des AEP seitens des Beschwerdegegners 1 habe nach dem Beschluss vom 7. Februar
2012.
nicht mehr zur Begründung der Leistungseinstellung im Beschluss vom 9. Oktober
2012.
getaugt.
5.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass die gänzliche Leistungseinstellung bei entsprechenden
Konstellationen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und nicht als
Sanktion möglich bleibt (vorn E. 3.3). Geht es um einen konkreten
Arbeitseinsatz, bemisst sich die Leistungseinstellung nach dem aufgrund des
Fehlverhaltens nicht erzielten Einkommen.
6.
6.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und sie ist zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 entsprochen (vorn
E. III). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft ist nunmehr
aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGR]). Die Parteientschädigung ist daran anzurechnen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Vertreter der Beschwerdegegnerschaft läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerschaft
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Diese wird
angerechnet an die Entschädigung, welche dem Vertreter der
Beschwerdegegnerschaft für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…