VB.2013.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00152
24. Juni 2013Deutsch16 min
(URT.2013.15323)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00152
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juni 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die 1969 geborene A wird von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich seit dem 1. Dezember 2009 wirtschaftlich unterstützt. Zu
Beginn der Unterstützung nahm sie durch Unterzeichnung eines Merkblatts
Kenntnis von der Pflicht, der Sozialbehörde alle Veränderungen in ihren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekanntgeben
zu müssen.
B.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 verpflichtete das
Zürcher Arbeitsgericht den ehemaligen Arbeitgeber von A dazu, ihr für nicht
ausbezahlte Ferienentschädigung, Überzeitentschädigung und Ferienzuschlag auf
Überzeitentschädigung Fr. 18'351.35 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem
28. August 2008 zu entrichten sowie eine reduzierte
Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.- zu bezahlen. Der
Vertreter von A, Rechtsanwalt C, wurde für den Zeitraum ab dem 3. November
2009 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Für die Zeit von der
Klagehängigkeit (27. August 2008) bis zur Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege (3. November 2009) gewährte das Arbeitsgericht
hingegen keine unentgeltliche Rechtsvertretung.
C.
Am 19. Juli 2010 – nach Rechtskraft des
Beschlusses des Arbeitsgerichts – ersuchte der Rechtsvertreter von A ihren
ehemaligen Arbeitgeber, den ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Geldbetrag –
insgesamt Fr. 23'267.30 – auf das Klientengelderkonto seiner
Anwaltskanzlei zu überweisen. Zuvor (im Rahmen der Vertretungsvollmacht vom 29. Oktober
2009) hatte A ihren Anwalt beauftragt, das Inkasso der vom Arbeitsgericht
zugesprochenen Streitsumme zu besorgen.
D.
Anfang August 2010 vereinbarte A mit ihrem
Rechtsvertreter telefonisch, dass er ihr – nach Verrechnung von Prozessgewinn
und Honorarforderungen – einen Betrag von Fr. 5'000.- bezahle. Die
zugesicherte Geldüberweisung erfolgte am 2. August 2010. Als Folge der
Zahlung erhöhte sich der Kontostand von A von minus Fr. 3'398.83 auf plus Fr. 1'601.17.
E.
Am 20. September 2010 reichte A den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich zur jährlichen Überprüfung ihrer
Unterstützungsberechtigung diverse Dokumente ein, darunter auch einen
Bankkontoauszug vom 2. September 2010, auf dem die am 2. August 2010
erfolgte Geldüberweisung ersichtlich war.
F.
Am 13. Januar 2011 verfügte die Stellenleitung
des Sozialzentrums Albisriederhaus, A werde gestützt auf § 27 des
Sozialhilfegesetzes dazu verpflichtet, den Sozialen Diensten die Prozessgewinnentschädigung
von Fr. 5'000.-, die sie am 2. August 2010 erhalten habe,
zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck seien während den nächsten 12 Monaten
jeweils 10 Prozent des Grundbedarfs von A (Fr. 96.-) mit der
Rückzahlungsschuld zu verrechnen.
Erwägungen
II.
Eine von A gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich mit Beschluss vom 22. September 2011 ab. Die Kommission
änderte das Dispositiv der angefochtenen Verfügung allerdings insofern ab, als
sie die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf § 27, sondern auf § 26
lit. a des Sozialhilfegesetzes stützte. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung trat die Kommission mangels Erhebung von Verfahrenskosten nicht
ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.
III.
Einen gegen diesen Entscheid erhobenen
Rekurs von A wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 31. Januar 2013
ab. Weder für das Einsprache- noch für das Rekursverfahren gewährte er ihr die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Rekursverfahren trat der Bezirksrat mangels Erhebung von
Verfahrenskosten nicht ein.
IV.
Am 6. März 2013 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 31. Januar
2013.
sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass sie den Betrag von Fr. 5'000.-
nicht zurückzuerstatten habe (unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen).
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat bzw. an die
Stellenleitung des Sozialzentrums Albisriederhaus zurückzuweisen. Ferner sei A
im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. März
2013.
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Stadt Zürich beantragte am 2. April
2013.
die Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin einen sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruch in der
Höhe von Fr. 5'000.- hat. Ein allenfalls darüber hinausgehender Rückerstattungsanspruch
der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu prüfen (vgl. § 63 Abs. 2
VRG). Aufgrund des somit unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer
Beschwerde vom 6. März 2013 die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründete dies damit, dass sich ihr
Vertreter, Rechtsanwalt C, vom 22. Februar bis am 8. März 2013 in den
Ferien befinde (vgl. die am 1. November 2012 ausgestellten Flugtickets)
und dass dessen Bürokollege, Rechtsanwalt B, gemäss Arztzeugnis vom 1. März
2013.
vom 27. Februar bis am 21. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Begehren um Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels wäre selbst dann abzuweisen, wenn man es nicht als Gesuch um
eine – hier ausgeschlossene (§ 12 Abs. 1 VRG) – Erstreckung der
Beschwerdefrist auffassen wollte, denn Rechtsanwalt B hat am 6. März 2013 eine rechtzeitige, hinreichend begründete und allen Formerfordernissen
genügende Beschwerdeschrift eingereicht. Berücksichtigt man ausserdem, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus
den Akten ergibt, so besteht kein Anlass, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.).
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, im
Einsprache- und Rekursverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Weder die Einsprache- noch
die Rekursinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten, sodass
kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ersichtlich ist.
1.5
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, weil die Einspracheinstanz die
Rückforderungsverpflichtung auf eine andere Gesetzesbestimmung stützte (§ 26
lit. a SHG) als die erstinstanzliche Behörde (§ 27 SHG), kann auf die
zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG): Zum einen musste die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin mit einer solchen Begründungssubstitution rechnen, zumal ihr
bereits die Erstinstanz eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen hatte. Zum
anderen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als
geheilt zu erachten.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 18
Abs. 1 lit. a SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Der Hilfesuchende
meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18
Abs. 3 SHG).
2.2
Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat
(§ 26 lit. a SHG). Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG
gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um
höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere
zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen
weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung
mit Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe
ihre Meldepflicht gemäss § 18 SHG nicht verletzt: Rechtsanwalt C habe sie
zwar am 2. August 2010 telefonisch darüber informiert, dass er ihr in
nächster Zeit einen Betrag von Fr. 5'000.- überweisen werde. Der Zeitpunkt
der Geldüberweisung sei damals aber nicht festgelegt worden. In der Folge habe
die Beschwerdeführerin den Kontostand nicht mehr konsultiert und erst dem Bank-
kontoauszug vom 2. September 2010, den sie frühestens am
6.
September 2010 zugeschickt erhalten habe, entnommen, dass Rechtsanwalt C
den Betrag von Fr. 5'000.- am 2. August 2010 auf ihr Konto überwiesen
habe. Wenn die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang am 20. September
2010.
und somit nur wenige Tage nach Kenntnisnahme gemeldet habe, sei dies als
unverzügliche bzw. rechtzeitige Meldung zu erachten. Dies müsse jedenfalls dann
gelten, wenn der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
berücksichtigt werde: Sie sei gesundheitlich derart angeschlagen, dass es ihr
nicht möglich sei, ihren Alltag allein zu meistern und beispielsweise täglich
den Briefkasten zu leeren oder regelmässig den Kontostand zu kontrollieren.
3.2
Die Meldepflicht gemäss § 18 SHG umfasst
gemäss der Rechtsprechung sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest
dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 6. Mai 2009,
VB.2009.00079, E. 2.2). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus,
dass es sich beim Geldbetrag von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, um sozialhilferechtlich
meldepflichtige Einnahmen handelte.
3.3
Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 7. Oktober
2010, VB.2010.00379, E. 4.1), den SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2)
sowie Ziff. 3.1 des Merkblatts, das die Beschwerdeführerin am 6. November
2009.
unterzeichnete, müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in
den finanziellen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich der Behörde
melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht
beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai
2002.
darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen
Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste
Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2).
Ebenso wenig als unverzüglich
erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der die
Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der
wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber
informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010
geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4).
3.4
Im vorliegenden Fall vermag die Behauptung der
Beschwerdeführerin, frühestens am 6. September 2010 vom Zahlungseingang
auf ihrem Konto erfahren zu haben, angesichts ihres damaligen Ausgabeverhaltens
nicht zu überzeugen: Aus dem Kontoauszug vom 2. September 2010 geht
hervor, dass sie im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35
tätigte. Dies wäre ihr aber ohne den Zahlungseingang von Fr. 5'000.-
(selbst unter Berücksichtigung der weiteren Gutschriften von 2'438.10) gar
nicht möglich gewesen, denn der Kontostand betrug zu Monatsbeginn minus Fr. 3'398.83
und die Überziehungslimite liegt gemäss Kontoauszug bei Fr. 5'000.-. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am
2.
August 2010 oder wenige Tage später wusste, dass Rechtsanwalt C ihr am
2.
August 2010 einen Betrag von Fr. 5'000.-
überwiesen hatte. Sie meldete dies den Behörden indessen erst am 20. September
2010, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (E. 3.3) nicht mehr als
"unverzügliche" bzw. rechtzeitige Meldung erachtet werden kann. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme vormochten die Beschwerdeführerin wie
gesagt nicht davon abzuhalten, im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35 zu tätigen.
Unter diesen Umständen kann schlechte Gesundheitszustand nicht als
Rechtfertigung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ab Kenntnis des
Zahlungseingangs gut 1,5 Monate lang zuwartete, bis sie die Sozialbehörde im
Rahmen der jährlichen Anspruchsprüfung über die Geldüberweisung informierte.
3.5
Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe ihre Meldepflicht nach § 18 SHG verletzt, ist somit nicht zu
beanstanden. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen die Frage, ob die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits vor der
Geldüberweisung vom 2. August 2010 – nämlich im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Arbeitsgerichtsbeschlusses vom 4. Juni 2010 – über ihren Anspruch
hätte informieren müssen.
4.
4.1
Bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung kann
die wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die
verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf des Hilfesuchenden hätten decken
können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung
tiefer hätten angesetzt werden dürfen (VGr, 18. Dezember 2008,
VB.2008.00505, E. 5.1 und 5.2). Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,
so kann keine Rückerstattung gefordert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Stand vom 7. Dezember 2012). Im Folgenden ist deshalb die
Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Geldbetrag, den der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, im Fall
einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte
anrechnen dürfen.
4.2
Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist
prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien,
Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht
zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen
verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen –
beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2
SHG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Betrag
von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, für solche Leistungen verwendet wurde, denn die –
diesbezüglich beweisbelastete – Beschwerdeführerin macht dies lediglich
unsubstanziiert geltend und hat keine entsprechenden Belege eingereicht. Unbestritten
ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der überwiesene Betrag für die Tilgung
von Schulden der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Die Fürsorgebehörde
übernimmt allerdings gemäss § 22 SHV nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn
damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann
(beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien, wenn
dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird;
vgl. VGr, 30. April 2008, VB.2008.00057, E. 2.3), was im
vorliegenden Fall jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist. Die
Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen zu Recht nicht, dass der am 2. August
2010.
überwiesene Geldbetrag ganz oder teilweise als Einkommensfreibetrag im
Sinn von Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen sei: Die
Geldüberweisung stand nicht im Zusammenhang mit dem Ziel, die Erwerbsaufnahme
oder die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin zu erleichtern bzw.
ihre Integrationschancen zu verbessern. Demnach ist der Betrag, den der
Rechtsvertreter am 2. August 2010 auf das Konto
der Beschwerdeführerin überwies, grundsätzlich als sozialhilferechtlich
anrechenbarer Betrag zu erachten – unabhängig davon, ob es sich dabei um
Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt (Auffassung der
Beschwerdegegnerin) oder um eine Kulanzleistung, die der Rechtsvertreter ihr aus
psychologisch-moralischen Motiven bezahlte (Auffassung der Beschwerdeführerin).
4.3
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus
dem Umstand ableiten, dass die UBS den am 2. August 2011 einbezahlten
Geldbetrag im Umfang von Fr. 3'398.83
augenblicklich – im Moment des Zahlungseingangs – mit dem
Minussaldo des Kontos der Beschwerdeführerin verrechnete. Eine Pflicht zur
Rückzahlung des verrechneten Betrags wäre zwar möglicherweise zu verneinen
gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Moment des Zahlungseingangs weder gewusst
hätte noch damit hätte rechnen müssen, eine Geldzahlung zu erhalten, sodass sie
die automatische Verrechnung mit dem Minussaldo nicht hätte verhindern können.
Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders: Die Beschwerdeführerin hielt
im Rahmen der Beschwerdeschrift selber fest, dass Rechtsanwalt C sie am 2. August
2011.
telefonisch kontaktiert und vorgeschlagen hatte, den Betrag von Fr. 5'000.-
in nächster Zeit zu überweisen. Aufgrund der telefonischen Ankündigung wusste
die Beschwerdeführerin oder musste zumindest damit rechnen, dass der
Rechtsanwalt den fraglichen Betrag auf ihr UBS-Konto überweisen würde, das
einen Minussaldo aufwies. Unter diesen Umständen wäre sie dazu verpflichtet
gewesen, den Rechtsanwalt anzuweisen, das Geld auf eine Weise zu übermitteln,
die ihr die Verwendung für den Lebensunterhalt ermöglicht hätte. Da sie diese
Pflicht verletzte und stattdessen faktisch eine Schuldentilgung veranlasste, durfte
die Sozialbehörde auch den am 2. August 2011 umgehend verrechneten
Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahmen berücksichtigen.
4.4
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen,
auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr im Einsprache-
und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewährt
werden müssen. Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos
ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und sie nicht in
der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin ist als mittellos zu erachten, und
ihre Begehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des Umstands, dass sich relativ schwierige Rechtsfragen
stellten, die zu teilweise unterschiedlichen
Beurteilungen der involvierten Rechtspflegeinstanzen führten, ist davon
auszugehen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen wäre, ihre Rechte im Einsprache- und
Rekursverfahren selber zu wahren. Demnach verneinten die Vorinstanzen den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache- und Rekursverfahren zu
Unrecht.
6.
6.1
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet,
als Disp.-Ziff. V des Rekursbeschlusses vom 31. Januar
2013.
sowie Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 22. September 2011 aufzuheben sind und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einsprache-
und Rekursverfahren einzusetzen ist. Er wird seinen Aufwand gegenüber der Einsprachebehörde sowie
der Rekursinstanz geltend zu machen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Kostenanteil der
Beschwerdeführerin ist allerdings vorläufig (vgl. § 16 Abs. 4 VRG)
auf die Gerichtskasse zu nehmen, da ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (zur Begründung vgl. E. 5).
Die zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3
Der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (zur Begründung vgl. E. 5).
Entsprechend ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren
einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2.
Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand
und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010, GebV VGr);
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-Ziff. 2
Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 sowie von Disp.-Ziff. V
des Rekursbeschlusses des Bezirksrats Zürich vom 31. Januar 2013 wird
Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einsprache- und
Rekursverfahren bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…