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Entscheid

VB.2013.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00152

24. Juni 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15323)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die 1969 geborene A wird von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich seit dem 1. Dezember 2009 wirtschaftlich unterstützt. Zu

Beginn der Unterstützung nahm sie durch Unterzeichnung eines Merkblatts

Kenntnis von der Pflicht, der Sozialbehörde alle Veränderungen in ihren

Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekanntgeben

zu müssen.

B.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 verpflichtete das

Zürcher Arbeitsgericht den ehemaligen Arbeitgeber von A dazu, ihr für nicht

ausbezahlte Ferienentschädigung, Überzeitentschädigung und Ferienzuschlag auf

Überzeitentschädigung Fr. 18'351.35 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem

28. August 2008 zu entrichten sowie eine reduzierte

Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.- zu bezahlen. Der

Vertreter von A, Rechtsanwalt C, wurde für den Zeitraum ab dem 3. November

2009 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Für die Zeit von der

Klagehängigkeit (27. August 2008) bis zur Einreichung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege (3. November 2009) gewährte das Arbeitsgericht

hingegen keine unentgeltliche Rechtsvertretung.

C.

Am 19. Juli 2010 – nach Rechtskraft des

Beschlusses des Arbeitsgerichts – ersuchte der Rechtsvertreter von A ihren

ehemaligen Arbeitgeber, den ihr vom Arbeitsgericht zugesprochenen Geldbetrag –

insgesamt Fr. 23'267.30 – auf das Klientengelderkonto seiner

Anwaltskanzlei zu überweisen. Zuvor (im Rahmen der Vertretungsvollmacht vom 29. Oktober

2009) hatte A ihren Anwalt beauftragt, das Inkasso der vom Arbeitsgericht

zugesprochenen Streitsumme zu besorgen.

D.

Anfang August 2010 vereinbarte A mit ihrem

Rechtsvertreter telefonisch, dass er ihr – nach Verrechnung von Prozessgewinn

und Honorarforderungen – einen Betrag von Fr. 5'000.- bezahle. Die

zugesicherte Geldüberweisung erfolgte am 2. August 2010. Als Folge der

Zahlung erhöhte sich der Kontostand von A von minus Fr. 3'398.83 auf plus Fr. 1'601.17.

E.

Am 20. September 2010 reichte A den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich zur jährlichen Überprüfung ihrer

Unterstützungsberechtigung diverse Dokumente ein, darunter auch einen

Bankkontoauszug vom 2. September 2010, auf dem die am 2. August 2010

erfolgte Geldüberweisung ersichtlich war.

F.

Am 13. Januar 2011 verfügte die Stellenleitung

des Sozialzentrums Albisriederhaus, A werde gestützt auf § 27 des

Sozialhilfegesetzes dazu verpflichtet, den Sozialen Diensten die Prozessgewinnentschädigung

von Fr. 5'000.-, die sie am 2. August 2010 erhalten habe,

zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck seien während den nächsten 12 Monaten

jeweils 10 Prozent des Grundbedarfs von A (Fr. 96.-) mit der

Rückzahlungsschuld zu verrechnen.

Erwägungen

II.

Eine von A gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich mit Beschluss vom 22. September 2011 ab. Die Kommission

änderte das Dispositiv der angefochtenen Verfügung allerdings insofern ab, als

sie die Rückerstattungsverpflichtung nicht auf § 27, sondern auf § 26

lit. a des Sozialhilfegesetzes stützte. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung trat die Kommission mangels Erhebung von Verfahrenskosten nicht

ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.

III.

Einen gegen diesen Entscheid erhobenen

Rekurs von A wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 31. Januar 2013

ab. Weder für das Einsprache- noch für das Rekursverfahren gewährte er ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung im Rekursverfahren trat der Bezirksrat mangels Erhebung von

Verfahrenskosten nicht ein.

IV.

Am 6. März 2013 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 31. Januar

2013.

sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass sie den Betrag von Fr. 5'000.-

nicht zurückzuerstatten habe (unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen).

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat bzw. an die

Stellenleitung des Sozialzentrums Albisriederhaus zurückzuweisen. Ferner sei A

im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. März

2013.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Stadt Zürich beantragte am 2. April

2013.

die Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber der

Beschwerdeführerin einen sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruch in der

Höhe von Fr. 5'000.- hat. Ein allenfalls darüber hinausgehender Rückerstattungsanspruch

der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu prüfen (vgl. § 63 Abs. 2

VRG). Aufgrund des somit unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer

Beschwerde vom 6. März 2013 die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels. Sie begründete dies damit, dass sich ihr

Vertreter, Rechtsanwalt C, vom 22. Februar bis am 8. März 2013 in den

Ferien befinde (vgl. die am 1. November 2012 ausgestellten Flugtickets)

und dass dessen Bürokollege, Rechtsanwalt B, gemäss Arztzeugnis vom 1. März

2013.

vom 27. Februar bis am 21. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Begehren um Durchführung eines weiteren

Schriftenwechsels wäre selbst dann abzuweisen, wenn man es nicht als Gesuch um

eine – hier ausgeschlossene (§ 12 Abs. 1 VRG) – Erstreckung der

Beschwerdefrist auffassen wollte, denn Rechtsanwalt B hat am 6. März 2013 eine rechtzeitige, hinreichend begründete und allen Formerfordernissen

genügende Beschwerdeschrift eingereicht. Berücksichtigt man ausserdem, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt aus

den Akten ergibt, so besteht kein Anlass, einen weiteren Schriftenwechsel durch­zuführen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.).

1.4

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, im

Einsprache- und Rekursverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Weder die Einsprache- noch

die Rekursinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten, sodass

kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ersichtlich ist.

1.5

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs rügt, weil die Einspracheinstanz die

Rückforderungsverpflichtung auf eine andere Gesetzesbestimmung stützte (§ 26

lit. a SHG) als die erstinstanzliche Behörde (§ 27 SHG), kann auf die

zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG): Zum einen musste die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin mit einer solchen Begründungssubstitution rechnen, zumal ihr

bereits die Erstinstanz eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen hatte. Zum

anderen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als

geheilt zu erachten.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 18

Abs. 1 lit. a SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Der Hilfesuchende

meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18

Abs. 3 SHG).

2.2

Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat

(§ 26 lit. a SHG). Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG

gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um

höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere

zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen

weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung

mit Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe

ihre Meldepflicht gemäss § 18 SHG nicht verletzt: Rechtsanwalt C habe sie

zwar am 2. August 2010 telefonisch darüber informiert, dass er ihr in

nächster Zeit einen Betrag von Fr. 5'000.- überweisen werde. Der Zeitpunkt

der Geldüberweisung sei damals aber nicht festgelegt worden. In der Folge habe

die Beschwerdeführerin den Kontostand nicht mehr konsultiert und erst dem Bank-

kontoauszug vom 2. September 2010, den sie frühestens am

6.

September 2010 zugeschickt erhalten habe, entnommen, dass Rechtsanwalt C

den Betrag von Fr. 5'000.- am 2. August 2010 auf ihr Konto überwiesen

habe. Wenn die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang am 20. September

2010.

und somit nur wenige Tage nach Kenntnisnahme gemeldet habe, sei dies als

unverzügliche bzw. rechtzeitige Meldung zu erachten. Dies müsse jedenfalls dann

gelten, wenn der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

berücksichtigt werde: Sie sei gesundheitlich derart angeschlagen, dass es ihr

nicht möglich sei, ihren Alltag allein zu meistern und beispielsweise täglich

den Briefkasten zu leeren oder regelmässig den Kontostand zu kontrollieren.

3.2

Die Meldepflicht gemäss § 18 SHG umfasst

gemäss der Rechtsprechung sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest

dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 6. Mai 2009,

VB.2009.00079, E. 2.2). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus,

dass es sich beim Geldbetrag von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, um sozialhilferechtlich

meldepflichtige Einnahmen handelte.

3.3

Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 7. Oktober

2010, VB.2010.00379, E. 4.1), den SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2)

sowie Ziff. 3.1 des Merkblatts, das die Beschwerdeführerin am 6. November

2009.

unterzeichnete, müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in

den finanziellen und persönlichen Verhältnissen unverzüglich der Behörde

melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht

beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai

2002.

darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen

Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste

Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2).

Ebenso wenig als unverzüglich

erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der die

Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der

wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber

informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010

geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4).

3.4

Im vorliegenden Fall vermag die Behauptung der

Beschwerdeführerin, frühestens am 6. September 2010 vom Zahlungseingang

auf ihrem Konto erfahren zu haben, angesichts ihres damaligen Ausgabeverhaltens

nicht zu überzeugen: Aus dem Kontoauszug vom 2. September 2010 geht

hervor, dass sie im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35

tätigte. Dies wäre ihr aber ohne den Zahlungseingang von Fr. 5'000.-

(selbst unter Berücksichtigung der weiteren Gutschriften von 2'438.10) gar

nicht möglich gewesen, denn der Kontostand betrug zu Monatsbeginn minus Fr. 3'398.83

und die Überziehungslimite liegt gemäss Kontoauszug bei Fr. 5'000.-. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am

2.

August 2010 oder wenige Tage später wusste, dass Rechtsanwalt C ihr am

2.

August 2010 einen Betrag von Fr. 5'000.-

überwiesen hatte. Sie meldete dies den Behörden indessen erst am 20. September

2010, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (E. 3.3) nicht mehr als

"unverzügliche" bzw. rechtzeitige Meldung erachtet werden kann. Die geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme vormochten die Beschwerdeführerin wie

gesagt nicht davon abzuhalten, im August 2010 rund 20 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'747.35 zu tätigen.

Unter diesen Umständen kann schlechte Gesundheitszustand nicht als

Rechtfertigung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ab Kenntnis des

Zahlungseingangs gut 1,5 Monate lang zuwartete, bis sie die Sozialbehörde im

Rahmen der jährlichen Anspruchsprüfung über die Geldüberweisung informierte.

3.5

Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin

habe ihre Meldepflicht nach § 18 SHG verletzt, ist somit nicht zu

beanstanden. Offengelassen werden kann unter diesen Umständen die Frage, ob die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits vor der

Geldüberweisung vom 2. August 2010 – nämlich im Zeitpunkt der Rechtskraft

des Arbeitsgerichtsbeschlusses vom 4. Juni 2010 – über ihren Anspruch

hätte informieren müssen.

4.

4.1

Bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung kann

die wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die

verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf des Hilfesuchenden hätten decken

können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung

tiefer hätten angesetzt werden dürfen (VGr, 18. Dezember 2008,

VB.2008.00505, E. 5.1 und 5.2). Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,

so kann keine Rückerstattung gefordert werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Stand vom 7. Dezember 2012). Im Folgenden ist deshalb die

Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Geldbetrag, den der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, im Fall

einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte

anrechnen dürfen.

4.2

Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist

prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien,

Kapitel E.1.1; vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht

zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen

verwendet werden, die die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen –

beispielsweise für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2

SHG). Im vorliegenden Fall ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Betrag

von Fr. 5'000.-, den der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. August 2010 überwies, für solche Leistungen verwendet wurde, denn die –

diesbezüglich beweisbelastete – Beschwerdeführerin macht dies lediglich

unsubstanziiert geltend und hat keine entsprechenden Belege eingereicht. Unbestritten

ist in diesem Zusammenhang einzig, dass der überwiesene Betrag für die Tilgung

von Schulden der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Die Fürsorgebehörde

übernimmt allerdings gemäss § 22 SHV nur dann ausnahmsweise Schulden, wenn

damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann

(beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien, wenn

dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird;

vgl. VGr, 30. April 2008, VB.2008.00057, E. 2.3), was im

vorliegenden Fall jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist. Die

Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen zu Recht nicht, dass der am 2. August

2010.

überwiesene Geldbetrag ganz oder teilweise als Einkommensfreibetrag im

Sinn von Kapitel E.1.2 der SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen sei: Die

Geldüberweisung stand nicht im Zusammenhang mit dem Ziel, die Erwerbsaufnahme

oder die Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin zu erleichtern bzw.

ihre Integrationschancen zu verbessern. Demnach ist der Betrag, den der

Rechtsvertreter am 2. August 2010 auf das Konto

der Beschwerdeführerin überwies, grundsätzlich als sozialhilferechtlich

anrechenbarer Betrag zu erachten – unabhängig davon, ob es sich dabei um

Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis handelt (Auffassung der

Beschwerdegegnerin) oder um eine Kulanzleistung, die der Rechtsvertreter ihr aus

psychologisch-moralischen Motiven bezahlte (Auffassung der Beschwerdeführerin).

4.3

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus

dem Umstand ableiten, dass die UBS den am 2. August 2011 einbezahlten

Geldbetrag im Umfang von Fr. 3'398.83

augenblicklich – im Moment des Zahlungseingangs – mit dem

Minussaldo des Kontos der Beschwerdeführerin verrechnete. Eine Pflicht zur

Rückzahlung des verrechneten Betrags wäre zwar möglicherweise zu verneinen

gewesen, wenn die Beschwerdeführerin im Moment des Zahlungseingangs weder gewusst

hätte noch damit hätte rechnen müssen, eine Geldzahlung zu erhalten, sodass sie

die automatische Verrechnung mit dem Minussaldo nicht hätte verhindern können.

Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders: Die Beschwerdeführerin hielt

im Rahmen der Beschwerdeschrift selber fest, dass Rechtsanwalt C sie am 2. August

2011.

telefonisch kontaktiert und vorgeschlagen hatte, den Betrag von Fr. 5'000.-

in nächster Zeit zu überweisen. Aufgrund der telefonischen Ankündigung wusste

die Beschwerdeführerin oder musste zumindest damit rechnen, dass der

Rechtsanwalt den fraglichen Betrag auf ihr UBS-Konto überweisen würde, das

einen Minussaldo aufwies. Unter diesen Umständen wäre sie dazu verpflichtet

gewesen, den Rechtsanwalt anzuweisen, das Geld auf eine Weise zu übermitteln,

die ihr die Verwendung für den Lebensunterhalt ermöglicht hätte. Da sie diese

Pflicht verletzte und stattdessen faktisch eine Schuldentilgung veranlasste, durfte

die Sozialbehörde auch den am 2. August 2011 umgehend verrechneten

Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahmen berücksichtigen.

4.4

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen,

auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die

Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete.

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr im Einsprache-

und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewährt

werden müssen. Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und sie nicht in

der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin ist als mittellos zu erachten, und

ihre Begehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des Umstands, dass sich relativ schwierige Rechtsfragen

stellten, die zu teilweise unterschiedlichen

Beurteilungen der involvierten Rechtspflegeinstanzen führten, ist davon

auszugehen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht in der Lage

gewesen wäre, ihre Rechte im Einsprache- und

Rekursverfahren selber zu wahren. Demnach verneinten die Vorinstanzen den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einsprache- und Rekursverfahren zu

Unrecht.

6.

6.1

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet,

als Disp.-Ziff. V des Rekursbeschlusses vom 31. Januar

2013.

sowie Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 22. September 2011 aufzuheben sind und Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einsprache-

und Rekursverfahren einzusetzen ist. Er wird seinen Aufwand gegenüber der Einsprachebehörde sowie

der Rekursinstanz geltend zu machen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.2

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Kostenanteil der

Beschwerdeführerin ist allerdings vorläufig (vgl. § 16 Abs. 4 VRG)

auf die Gerichtskasse zu nehmen, da ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (zur Begründung vgl. E. 5).

Die zur Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf

Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3

Der Antrag

der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (zur Begründung vgl. E. 5).

Entsprechend ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren

einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand

und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-Ziff. 2

Satz 2 des Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 sowie von Disp.-Ziff. V

des Rekursbeschlusses des Bezirksrats Zürich vom 31. Januar 2013 wird

Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einsprache- und

Rekursverfahren bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…