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Entscheid

VB.2013.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00153

12. Juni 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16402)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen ergibt sich, dass auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32) und anderweitige Beweiserhebungen verzichtet werden

kann.

3.

3.1 Im Antrag

des Stadtrats Zürich an den Gemeinderat vom 14. Dezember 2011 finden sich

folgende Ausführungen zum Bauvorhaben:

"Die Wache Wasserschutzpolizei am Mythenquai ist auf

dem in der Stadt Zürich liegenden Teil des Zürichsees und der Limmat für die

polizeilichen Aufgaben, die Seerettung sowie die Öl- und Chemiewehr zuständig.

Der überwiegende Teil des polizeilichen Bereiches der Wasserschutzpolizei ist

heute am Mythenquai stationiert, der zivile sowie ein kleiner Teil des

polizeilichen Bereiches im Tiefenbrunnen. Neu soll der polizeiliche und der

zivile Bereich der Wasserschutzpolizei entflochten und auf zwei Standorte

aufgeteilt werden. Der gesamte polizeiliche Bereich (Wache, Öl- und Chemiewehr/Umweltdelikte

und Kommissariatsleitung) soll am Mythenquai konzentriert werden, während der

zivile Bereich (Hafenverwaltung, Werkstatt und eingemietete kantonale

Schifffahrtskontrolle) am Standort Tiefenbrunnen verbleiben soll.

Das bestehende Gebäude der Wache Wasserschutzpolizei am

Mythenquai wurde 1952 erstellt und seither mehrmals erweitert und umgebaut. Ein

Neubau wird nötig, da die Bausubstanz in schlechtem Zustand ist und die

Platzverhältnisse so eng sind, dass der Platzbedarf seit 1999 nur mit befristet

bewilligten Containern gedeckt werden kann. Für die polizeilichen Aufgaben und

die Seerettung kommt nur der Standort Mythenquai in Betracht, benötigt doch die

Wasserschutzpolizei zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben eine gute Übersicht über

das Einsatzgebiet."

3.2 Der

revidierte Art. 24 BZO statuiert unter dem Randtitel

"Wasserschutzpolizei Mythenquai":

"1Es

gelten folgende Grundmasse:

Vollgeschoss max.

3

Anrechenbares

Untergeschoss max.

1

Anrechenbares Dachgeschoss

max.

1

Gebäudehöhe, maximale

Höhenkote

420 m ü.M.

2Vorbehältlich

der Bestimmungen über die Strassen- und Wegabstände darf auf die Zonengrenze

gebaut werden.

3Das

unterste Geschoss darf ab der Uferlinie 21 m in östlicher Richtung und

14 m in nördlicher Richtung ins Wasser hineinragen. Zudem sind im Wasser

oder im Seegrund nur statisch notwendige Einbauten (insbesondere Pfählungen und

Stützpfeiler) zulässig. Sie müssen einen Abstand zur seeseitigen Zonengrenze

von mindestens 2 m einhalten.

4Das

zweitunterste Geschoss muss seeseitig einen Abstand von mindestens 2 m bis

zur östlichen und nördlichen Zonengrenze einhalten. Darüber liegende

Vollgeschosse sind bis zur Zonengrenze gestattet.

5Im

anrechenbaren Dachgeschoss sind nur ein Lift und ein Treppenaufgang einschliesslich

Vorraum für Rettungsdienste, eine Helikopteraussenlandestelle für Flüge zur

Hilfeleistung sowie nötige technische Einrichtungen gestattet.

6Auf

allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.

7Über

und im Wasser sind Einrichtungen zum Anlegen und Festmachen von Schiffen

(Stege) zulässig. Sie dürfen über die Zonengrenze hinausragen."

3.3 Der Konzessionsvertrag

zwischen den Parteien vom 4. Juli 1988 lautet wie folgt:

"Art. 1 Die Stadt Zürich bewilligt dem Club A

(Konzessionär), auf der im beiliegenden Konzessionsplan rot eingefassten

Parzelle Kat. Nr. 2568 … ihres Landes am Mythenquai 75 die bereits

vorhandene Bootshausanlage bestehen zu lassen und zu betreiben.

Das gemäss Konzessionsplan benötigte Gelände wird dem Konzessionär unentgeltlich

zur Verfügung gestellt.

Art. 2 Der

Konzessionär betreibt die Bootshausanlage auf dem zur Verfügung gestellten

Boden auf eigene Gefahr.

Art. 3 Die Konzession wird unter Vorbehalt einer

früheren vom Kanton rechtskräftig verfügten Beseitigung der Bauten oder

Rechtsänderung auf die Dauer von 60 Jahren ab

1. Januar 1988 erteilt.

Der Konzessionär hat sein Interesse an einer Verlängerung der Konzession bis

spätestens zwei Jahre vor Ablauf der obgenannten 60-jährigen Dauer der Stadt

bekanntzugeben.

Über eine allfällige Entschädigung beim Heimfall haben sich die

Vertragsparteien zu gegebenem Zeitpunkt auseinanderzusetzen.

Muss die Bootshausanlage aus auch für die Stadt zwingenden Gründen entfernt werden,

ist der Konzessionär verpflichtet, das Gelände nach den Anordnungen des zuständigen

städtischen Amtes in dem Zustand wiederherzustellen, in dem es sich vor der

Errichtung der Bootshäuser befand.

Art. 4 Der Konzessionär verpflichtet sich, die

Bootshausanlage einwandfrei zu unterhalten.

Bezüglich des äusseren Unterhalts sowie der Farbgebung der Bootshausanlage hat

sich der Konzessionär mit dem Hochbauinspektorat der Stadt Zürich abzusprechen.

Die Aussenanlagen dürfen nur im Einverständnis mit dem Gartenbauamt geändert

werden.

Für den Unterhalt der zur Bootshausanlage gehörenden Rasenfelder hat der

Konzessionär zu sorgen.

Werden die vorgenannten Pflichten des Konzessionärs dauernd verletzt, so ist

die Stadt Zürich nach angemessener Fristansetzung berechtigt, festgestellte

Mängel auf Kosten des Konzessionärs beheben zu lassen.

Der Unterhalt der Bäume sowie der Ufersicherung ist Sache der Stadt Zürich.

Art. 5 Der Konzessionär verpflichtet sich, die

Bootshausanlage nicht ihrem Zwecke zu entfremden. Er garantiert, dass in der

Bootshausanlage weder ein dauernder noch ein vor­übergehender

Wirtschaftsbetrieb für Drittpersonen eingerichtet wird.

Ausnahmen (z.B. anlässlich der Regatten) bedürfen einer Bewilligung durch den

Polizeivorstand der Stadt Zürich.

Art. 6 Erweiterungsbauten bedürfen der vorgängigen

Zustimmung des Bauamtes I der Stadt Zürich.

Art. 7 Diese Konzession bedarf der Genehmigung

durch den Stadtrat von Zürich und tritt mit ihrer Genehmigung durch die

Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 17. Oktober

1930."

3.4 Die vom

Gemeinderat vorgesehene Umzonung sieht die Zuweisung eines Teils des

Konzessionsgrundstücks (nördlicher und westlicher Landstreifen neben dem

Bootshaus zur Zone für öffentliche Bauten zu. Das aktuelle Siegerprojekt würde

allerdings keine oberirdische Konzessionsfläche beanspruchen.

4.

Gemäss § 60 Abs. 1

PBG können Grundstücke, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher

Aufgaben benötigt werden, einer Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden.

Im Streit liegt primär die Frage, ob die Schaffung einer Zone für öffentliche

Bauten deswegen unzulässig sei, weil ein Teil des Beizugsgebiets aufgrund der

Sondernutzungskonzession dem Beschwerdegegner zur Nutzung übertragen worden

ist.

4.1 Das

Baurekursgericht hat diese Frage aus folgenden Gründen bejaht: Mit der Erteilung

der Konzession habe der Beschwerdegegner ein wohlerworbenes Recht erlangt, dessen

wesentlicher Gehalt unwiderruflich und gesetzesbeständig sei und daher nur auf

dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden könne. Dem Konzessionsvertrag

lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine Inanspruchnahme der

Fläche für öffentliche Zwecke, vorliegend entweder für die bauliche Nutzung

oder für die Erschliessung, zu dulden hätte. Weil die Zuweisung von

Konzessionsland zu einer Zone für öffentliche Bauten ausser Betracht falle,

bestünden erhebliche Zweifel, ob sich das Projekt überhaupt realisieren lasse,

für das die Umzonung eine Grundlage schaffen solle. Daher sei der angefochtene

Beschluss insgesamt aufzuheben.

4.2 Die

Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass § 60

Abs. 1 PBG für die Umteilung eines Grundstücks in die Zone für öffentliche

Bauten nicht vollkommen unbelastetes Eigentum verlange. Vielmehr sei im

Einzelfall zu prüfen, ob eine Eigentumsbeschränkung der Realisierung eines

Vorhabens im Weg stehe. Die Befugnisse des Beschwerdegegners am Grundstück Kat.-Nr. 01

ergäben sich aus dem Konzessionsvertrag von 1988. Schützenswert sei nicht das

wohlerworbene Recht als dogmatische Konstruktion, sondern die ihm zugrunde

liegende Interessenlage, der Umfang, die Art und Wirkkraft; somit lasse sich

die konkrete Schutzwürdigkeit der Rechtsposition erst aufgrund der gesetzlichen

Regelung, des einzelnen Verleihungsakts und der gesamten Interessenlage

ermitteln. Eine Einschränkung der Wohlerworbenheit könne sich nicht nur durch

einen Anpassungsvorbehalt, sondern auch aus Treu und Glauben ergeben. Selbst

wenn ein Exklusivrecht des Konzessionärs vorläge, wäre das Gemeinwesen

berechtigt, die Konzession aufgrund veränderter öffentlicher Interessen

anzupassen oder aufzuheben. Die Eigentumsgarantie schütze nur, aber immerhin

den wesentlichen Gehalt der Konzession. Bei der Ermittlung von deren Kerngehalt

müssten auch die Entstehungsgeschichte und frühere Rechtsverhältnisse berücksichtigt

werden. Hier ergebe sich aus der ursprünglichen Konzession von 1930, dass die

Nutzung des Konzessionärs auf Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Rudersport

beschränkt gewesen sei. Daran habe sich mit der Erneuerung der Konzession von

1988 nichts geändert. Sodann bestehe ein qualifiziertes öffentliches Interesse,

dass die Wasserschutzpolizei am Mythenquai ihre gesetzlichen Kernaufgaben

erfüllen könne. Umgekehrt habe der Beschwerdegegner 1988 nicht darauf vertrauen

dürfen, dass die Stadt das Konzessionsland nie antasten würde. Das Interesse

der Beschwerdeführerin an einem Ersatzneubau für die Wasserschutzpolizei

überwiege jenes des Beschwerdegegners, zumal die angefochtene Zonierung nur

einen kleinen Teil der Konzessionsfläche ausmache und den wesentlichen Gehalt

der Konzessionsfläche nicht tangiere. Die Inanspruchnahme von Konzessionsland

beschränke sich auf eine Manövrierfläche für Dienstfahrzeuge und den Ersatz

eines unterirdischen Treibstofftanks. Künftig befinde sich die

Helikopteraussenlandestelle auf dem Dach des Neubaus, sodass die

Blaulichtorganisationen nicht mehr wie bisher über Konzessionsland fahren

müssten.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass eine Einzonung

laut zutreffender Feststellung des Baurekursgerichts ausser Betracht falle,

wenn die betroffene Fläche mit einem Baurecht im Sinn von Art. 675 ZGB

belastet sei. Dasselbe müsse auch bei einer Sondernutzungskonzession gelten.

Der Konzessionsvertrag räume der Beschwerdeführerin kein Recht auf

Inanspruchnahme der Konzessionsfläche ein und schmälere das exklusive Nutzungsrecht

des Beschwerdegegners nicht. Vielmehr mache die ausschliessliche Nutzung der

entsprechenden Fläche für den Bestand und Betrieb der Bootshausanlage den

wesentlichen Gehalt der Konzession aus. Aus dem Vergleich der ursprünglichen

Konzession mit jener von 1988 lasse sich nichts zugunsten der

Beschwerdeführerin ableiten; insbesondere hätten die Parteien nicht

beabsichtigt, die Rechte des Beschwerdegegners einzuschränken. Wenn die Wasserschutzpolizei

schon 1988 unter beengten Platzverhältnissen gelitten und die

Beschwerdeführerin dennoch den Konzessionsvertrag abgeschlossen habe, bestehe

kein Anlass zur Annahme, dass die Konzessionsfläche nun vorzeitig in Anspruch

genommen werden müsse. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es nicht darum,

verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen, vielmehr schliesse

§ 60 Abs. 1 PBG die Einzonung von vornherein aus. Bereits die

Inanspruchnahme eines Teils der Konzessionsfläche als Manövrierraum für

Dienstfahrzeuge oder für den Ersatz eines bestehenden unterirdischen

Treibstofftanks stelle einen unzulässigen Eingriff dar. Das bisherige Verhalten

der Wasserschutzpolizei habe die Rechte der Konzessionärin wiederholt erheblich

beeinträchtigt.

4.3 Ob die dem

Beschwerdegegner durch die Sondernutzungskonzession zugestandenen Rechte die

streitbetroffene Umzonung ausschliessen, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht

kraft § 50 VRG frei überprüft.

4.4 Die

Konzession ist die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten

Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,

Rz. 2591). Der vertragliche Teil einer Sondernutzungskonzession begründet ein

wohlerworbenes Recht, dessen wesentlicher Gehalt aus Gründen des

Vertrauensschutzes unwiderruflich und gesetzesbeständig ist und unter dem

Schutz der Eigentumsgarantie steht. Die Substanz dieses Rechts kann deshalb nur

auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden. Das bedeutet, dass

der Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein muss; das Gemeinwesen hat zudem den

Konzessionär voll zu entschädigen, wenn der Eingriff einen wirtschaftlichen

Betrieb verunmöglicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2594, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

In einem Konzessionsverhältnis stehen sich ein Gemeinwesen

als Konzessionsgeber und regelmässig ein Privater als Konzessionär gegenüber.

Der Staat befindet sich dabei in einer – tendenziell problematischen –

Doppelstellung: Auf der einen Seite tritt er als Besitzer der

"Staatsdinge" mit Erteilung der Konzession in eine Sonderverbindung

zum Konzessionsnehmer; aus dieser Sonderverbindung ergibt sich eine

eigenständige Interessenlage. Auf der anderen Seite bleibt der Staat aber, und

zwar losgelöst von dieser Sonderverbindung, der Gestalter der öffentlichen Ordnung.

In dieser Eigenschaft muss er Interessen wahrnehmen, die unter Umständen in

Widerspruch zur Interessenlage aus der Sonderverbindung stehen (Enrico Riva,

Konzessionsverhältnis und Leistungsstörung, in: Isabelle Häner/Bern­hard

Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, Zürich 2011, S. 54). Im Herrschaftsbereich

des Staates kann eine Leistungsstörung in der Weise auftreten, dass sich die

öffentlichen Interessen in Bezug auf das Konzessionsverhältnis als solches in

einer Weise ändern, dass die Nutzung der Konzession den öffentlichen Interessen

zuwiderläuft (Riva, S. 57). Im Sinn einer Grundregel bleiben die

gegenseitigen Verpflichtungen trotz der Leistungsstörung bestehen. Indessen ist

es weder in jedem Fall gerecht noch sinnvoll, diese Grundregel anzuwenden;

vielmehr können sich Änderungen des Konzessionsverhältnisses aufdrängen (Riva,

S. 58). Als Bestimmung des kantonalen Planungsrechts bildet § 60 PBG

jedenfalls keine konzessionsrechtliche Schranke für die streitbetroffene

Umzonung; auch andere konzessionsbezogene Hindernisse sind nicht ersichtlich.

Mangels einer Regelung im Gesetz oder im Konzessionsakt ist das Gemeinwesen im

Fall einer tiefgreifenden Wandlung der öffentlichen Interessen berechtigt, den

Konzessionsakt einseitig zu ändern oder sogar aufzuheben (Riva, 66).

Aufgrund der Akten ist das Interesse der

Beschwerdeführerin am Neubau der Wache Wasserschutzpolizei klar ausgewiesen.

Die teilweise im Jahr 1952 erstellten Gebäude sind nicht nur veraltet, sondern

bieten auch zu wenig Platz, und ihre technische Ausrüstung vermag zeitgemässen

Ansprüchen nicht mehr zu genügen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass

an einer effizient arbeitenden Wasserschutzpolizei ein qualifiziertes öffentliches

Interesse besteht. Ebenso darf als notorisch gelten, dass die Inanspruchnahme

des Zürichsees durch die Schifffahrt und den Freizeitsport stetig zugenommen

hat, insbesondere seit der Neuordnung der Konzession im Jahr 1988. Desgleichen

ist das Schadenspotenzial bei Öl- und Chemieunfällen sowie deliktisch

verursachten Umweltschäden angestiegen. Unter diesen Umständen ist der

Beschwerdeführerin grundsätzlich die Berechtigung zuzuerkennen, mittels Umzonung

eines Teilbereichs der Konzessionsfläche in das Konzessionsverhältnis

einzugreifen. Das Gesagte gilt ungeachtet der zwischen den Parteien

umstrittenen Frage nach dem genauen Umfang und einer allfälligen Ausschliesslichkeit

der Nutzungsrechte des Beschwerdegegners. Denn selbst als wohlerworben zu

betrachtende Befugnisse des Konzessionärs stellen keinen Schutzwall gegen

Eingriffe dar, zu denen sich das Gemeinwesen aufgrund tatsächlicher oder

rechtlicher Veränderungen veranlasst sieht; von einer eigentlichen Widerrufsfestigkeit

oder Gesetzesfestigkeit der Konzession kann daher nicht gesprochen werden

(Riva, S. 67/68). Als Folge eines solchen Eingriffs kann das Gemeinwesen aber

entschädigungspflichtig werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2594; Riva,

S. 69; vgl. dazu hinten E. 6).

4.5 Diese

Erwägungen führen zum Schluss, dass das Baurekursgericht zu Unrecht den

Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 als Hindernis für die umstrittene

Teilrevision der Nutzungsplanung betrachtet und den angefochtenen

Gemeinderatsbeschluss vom 23. Mai 2012 allein aus diesem Grund aufgehoben

hat.

5.

Im Weiteren ist zu

prüfen, ob die mit dem streitbetroffenen Gemeinderatsbeschluss vorgenommene

Teilrevision der Nutzungsplanung mit den massgebenden Grundätzen des Raumplanungsgesetzes

sowie des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vereinbar ist.

5.1 Das

Baurekursgericht hat zu dieser Frage deswegen nicht Stellung genommen, weil es

zum unzutreffenden Schluss gelangt ist, dass die Umzonung allein schon am

Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 scheitere. Die Beschwerdeführerin

beantragt dem Verwaltungsgericht ausdrücklich, dass es die von der Vorinstanz

nicht behandelten Rügen aus Gründen der Verfahrensökonomie zu beurteilen habe.

5.2 Kraft § 63

Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Aufhebung des vor­instanzlichen

Entscheids reformatorisch selbst zu entscheiden. Es steht ihm nach § 64 Abs. 1

VRG aber auch frei, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung auf die Sache

nicht eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist.

Der Beschwerdegegner hat im Rekursverfahren gerügt, dass

die Umzonung im Widerspruch zur kantonalen und regionalen Richtplanung sowie zu

Art. 15 und 17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG) und § 47 PBG stehe. Ferner missachte der Einbezug einer

Teilfläche des Zürichsees das eidgenössische Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar

1991 wie auch das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991.

Diesen Standpunkt hat er vor Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort und

Duplik aufrechterhalten und vertieft.

5.3 Den Gemeinden kommt bei ihren Planungsentscheiden nach

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein erhebliches

prospektiv-technisches Ermessen zu (VGr, 25. August 2011, VB.2011.00083,

E. 2.2, 15. April 2010, VB.2009.00521, E. 2.4 mit Hinweisen;

vgl. BGr, 21. November 2008,1C_119/2008, E. 2.4). Jedoch müssen sie

das Ermessen nach sachlichen Kriterien ausüben und insbesondere die

verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht gewichten (BGE

119 Ia 362 E. 5a). Wenn das Baurekursgericht die von Art. 33 Abs. 3

lit. b RPG verlangte volle Überprüfung vorgenommen hätte (vgl. hierzu Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 20

N. 78), würde das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im

Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, beurteilen (§ 50 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Nachdem das

Baurekursgericht die Umzonung wie gesagt nicht auf ihre planungsrechtliche

Zulässigkeit hin überprüft hat, wäre es aufgrund von § 50 Abs. 2 VRG

in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht ausgeschlossen,

dass die gebotene volle Kognition durch das Verwaltungsgericht ausgeübt würde.

Abgesehen davon, dass ein derartiger reformatorischer Entscheid in der Praxis

kaum je vorkommt (vgl. Donatsch, § 50 N. 68), wäre er im vorliegenden

Fall besonders unzweckmässig. Denn die komplexe Beurteilung der planungs- und

wasserrechtlichen Zulässigkeit der Umzonung einer Fläche, die auch einen

Bereich des Zürichsees umfasst, ist vorab Sache des als Fachgericht amtenden

Baurekursgerichts und nicht des als Rechtskontrollinstanz wirkenden

Verwaltungsgerichts. Sodann würden die Parteien im Fall einer erstinstanzlichen

Würdigung durch das Verwaltungsgericht eine Rechtsmittelinstanz verlieren.

Diesen gewichtigen Nachteilen gegenüber wiegt das Interesse der

Beschwerdeführerin an einem raschen materiellen Entscheid eher leicht.

5.4 Aufgrund

dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene

Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Februar 2013 aufzuheben und die

Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6.

Bei diesem

hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit der Umzonung unentschiedenen Prozessausgang

sind die Kosten des Verwaltungsgerichts den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von

Parteientschädigungen sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung

ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

1. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer

Entscheidung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 6'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …