VB.2013.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00156
26. August 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00156
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A, Restaurant D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend verwaltungsrechtliche
Massnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Februar 2012 führte die Verwaltungspolizei
der Stadt Uster an verschiedenen Orten in Uster sogenannte
Testkäufe durch, um die Alkoholabgabe an Jugendliche bzw. Kinder zu überprüfen.
Auch im Restaurant D fand ein solcher Testkauf statt,
wobei das Servicepersonal zwar die Identitätskarte der Testperson verlangte und
kontrollierte, sich aber bei der Altersbestimmung
verrechnete. In der Folge wurde der erst fünfzehnjährigen Testperson ein alkoholisches Getränk, nämlich ein Martini, welches erst ab 18 Jahren freigegeben
ist, verkauft. Die Verwaltungspolizei verfügte hierauf
gegen den Patentinhaber A am 27. März 2012 eine kostenpflichtige
Verwarnung.
Die hiergegen erhobene Einsprache von
A wies der Stadtrat Uster mit Beschluss vom 5. Juni 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 6. Februar 2013 wurde der Rekurs von A dagegen abgewiesen.
III.
A liess am 9. März 2013 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2013 sei aufzuheben.
2.
Der Beschluss des Stadtrates Uster […] vom 5. Juni 2012 und
damit auch die Verfügung der Verwaltungspolizei Uster vom 27. März 2012
betreffend Erlass verwaltungsrechtlicher Massnahmen im Sinne von § 39 Abs.
2.
GGG [Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996, GastgewerbeG, LS 935.11]
seien aufzuheben.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das vorinstanzliche
Verfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: des Beschwerdegegners]."
Die Volkswirtschaftsdirektion und
die Stadt Uster beantragten am
27.
/28. März 2013 bzw. am 16./17. April 2013 je Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A teilte am 19. April 2013 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes
wegen. Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Volkswirtschaftsdirektion im Anwendungsbereich des Gastgewerbegesetzes (vgl. § 4
lit. b GastgewerbeG in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum
Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12]; § 41 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 in Verbindung mit §§ 42 ff.
VRG). Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Es ist
vorliegend unbestritten, dass die Verwaltungspolizei Alkohol-Testkäufe durchführen
liess und anlässlich eines solchen einer fünfzehnjährigen Person im Lokal des Beschwerdeführers
ein alkoholisches Getränk, dessen Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahren
untersagt ist, verkauft wurde. Die bedienende Angestellte verlangte zwar den
Ausweis des Testkäufers, berechnete dann aber dessen Alter falsch und schenkte
in der Folge das Getränk aus.
2.2
Die
Verwaltungspolizei hielt in der Verfügung vom 27. März 2012 den Beschwerdeführer
mit Blick auf das Vorgefallene dazu an, seine Pflichten als Patentinhaber wahrzunehmen
und den gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung nachzukommen, sein
Personal zu instruieren oder schulen zu lassen und zu gewährleisten, dass in
seinem Restaurant weder Alkohol noch Zigaretten widerrechtlich an Jugendliche
verkauft würden. Auf die Einleitung eines Strafverfahrens (im Sinn von § 39
Abs. 1 lit. b GastgewerbeG) wurde verzichtet, jedoch für den Wiederholungsfall
die Anordnung weiterer verwaltungsrechtlicher Schritte bis hin zum Patententzug
(§ 39 Abs. 2 GastgewerbeG) in Aussicht gestellt. Ausserdem wurden dem
Beschwerdeführer die Gebühren für die erfolgte Kontrolle, welche eine
verwaltungsrechtliche Massnahme im Sinn von § 39 Abs. 2 GastgewerbeG
darstelle, auferlegt.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Verstoss gegen § 25 Abs. 2 f.
GastwirtschaftsG vorliege, da er sämtliche im Zusammenhang mit der
einwandfreien Betriebsführung und dem Einhalten des Verbots von Alkoholabgabe an
Jugendliche zu respektierenden Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes und des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) erfülle. Er
schule seine Servicemitarbeitenden in regelmässigen Abständen im Thema
"Alkoholabgabeverbot an Jugendliche", instruiere sie regelmässig,
sich bei Zweifeln am Alter der jugendlichen Person deren Identitätskarte zur
Bestimmung des genauen Alters vorweisen zu lassen, und habe am Verkaufspunkt
ein gut sichtbares Schild angebracht, auf welchem in gut lesbarer Schrift
darauf hingewiesen werde, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und
Jugendliche verboten sei. Es gebe keine besser geeigneten oder zusätzlichen
Massnahmen, um den Anforderungen an eine einwandfreie Betriebsführung
nachzukommen. Ein einmalig unterlaufener blosser Rechnungsfehler bei der
Feststellung des Alters einer jugendlichen Person könne nicht der betroffenen
Aushilfs-Servicemitarbeiterin, geschweige denn dem Beschwerdeführer als
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Der Tatbestand der absichtlichen
Umgehung des Alkoholabgabeverbotes gemäss § 25 Abs. 2 f. GastgewerbeG sei
nicht erfüllt worden.
Sodann stelle § 48 Abs. 7 GesG
keine genügende gesetzliche Grundlage für Testverkäufe dar, welche nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als verdeckte Ermittlung gälten, weshalb sie nicht als
Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG gewertet werden könnten. So habe
denn auch die Statthalterkonferenz beschlossen, keine Bussen auszusprechen,
wenn der Verkauf von Alkohol und Tabak auf eine Testkaufsituation mit einer
jugendlichen Person zurückzuführen sei.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.
Oktober 2011 von der Verwaltungspolizei das Patent zur
Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank erteilt (vgl. § 11
GastgewerbeG). Nach Ziff. 4 dieses Patents ist "[d]er Verkauf und die kostenlose Weitergabe von
Wein, Bier, Apfelwein und Zigaretten/Tabakwaren an unter 16-Jährige" ebenso
verboten wie "der Verkauf und
die kostenlose Weitergabe von Spirituosen, Aperitifs und Alcopops an unter 18-Jährige".
Dies entspricht den Bestimmungen von § 25 Abs. 2 f.
GastgewerbeG und § 48 Abs. 6 GesG (vgl. im Übrigen auch bereits Art. 41 Abs.
1.
lit. i in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 des
Alkoholgesetzes vom 21. Juni
1932.
[SR 680]). Danach
ist die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren sowie der
Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche
unter 16 Jahren verboten. § 48 Abs. 6 GesG hält
ausserdem fest, dass das Verbot auch gilt, wenn die Abgabe kostenlos erfolgt;
vom Verbot ausgenommen ist einzig die Abgabe durch Inhaber der elterlichen
Sorge.
4.
4.1
Unter dem Titel "Betriebsführung" sieht das Gastgewerbegesetz
insbesondere vor, dass der Patentinhaber für die Aufrechterhaltung von Ordnung
und guter Sitte im Betrieb verantwortlich ist (§ 17 Abs. 1
GastgewerbeG), wobei zur ordnungsgemässen Betriebsführung auch das vorgenannte
Alkoholabgabeverbot nach § 25 GastgewerbeG zählt – wie sich ohne weiteres
bereits aus seiner gesetzessystematischen Stellung ergibt. Der Patentinhaber
hat für die Zeit seiner Abwesenheit eine Person mit der Stellvertretung zu
beauftragen, welcher die gleichen Pflichten wie ihm obliegen (§ 17 Abs. 2
GastgewerbeG), und ist überdies für das Verhalten der im Betrieb tätigen
Personen verantwortlich (§ 19 GastgewerbeG).
4.2
Nach § 3
Abs. 2 GastgewerbeV werden Patente entzogen, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. §§ 6–8 sowie 13 f. und 30
GastgewerbeG). Für den Entzug von Patenten (§ 5
Abs. 2 lit. a GastgewerbeG) und den Vollzug
des Gastgewerbegesetzes im Allgemeinen ist dabei die Gemeindebehörde zuständig
(§ 5 Abs. 2 lit. b GastgewerbeG; vgl. auch § 48 Abs. 1
GesG).
Die Gemeinden (wie auch der Kanton) können
die Einhaltung des in § 48 Abs. 6 GesG –
im Wesentlichen mit § 25 GastgewerbeG übereinstimmend – geregelten
Alkoholabgabeverbotes nach dem seit 1. Januar 2012 in
Kraft stehenden § 48 Abs. 7 GesG (OS 66, 850) unter anderem kontrollieren, indem sie Personen, die das
erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften
betrauen.
4.3
Nach § 39
Abs. 1 lit. b GastgewerbeG wird derjenige mit einer Busse bestraft, der als
verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die
Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung
verletzt. Weitere – hier nicht einschlägige – Strafbestimmungen sind in § 39
Abs. 1 lit. a und c GastgewerbeG enthalten.
Mit Blick auf ein allfälliges Strafverfahren – auf dessen
Einleitung im vorliegenden Fall ausdrücklich verzichtet wurde – ist die
Durchführung von – als verdeckte Ermittlung zu qualifizierenden – Alkoholtestkäufen
durch Jugendliche bzw. deren Verwertbarkeit als Beweismittel – wie auch der
Beschwerdeführer moniert – in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen
Grundlage im Strafprozessrecht umstritten (vgl. BGr, 10. Januar 2012, 6B_334–337/2011, E. 3–5;
OGr, 17. November 2011, UE110021, E. II/4–7 [abrufbar unter www.gerichte-zh.ch
––> Entscheide]; BBl 2012, 1315 ff., 1376–1378, sowie 5609 ff., 5611).
4.4
Verwaltungsrechtliche
Massnahmen bis zum Patententzug können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens
angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GastgewerbeG). Diese Regelung verletzt die
Unschuldsvermutung, welche im Übrigen so nur für das Strafverfahren gilt, nicht
(BGr, 4. Februar 2003,2P.193/2002, E. 4.1; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 6.7.2 – 3. September 2009, VB.2009.00368, E. 4.2
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert] – 19. Juni 2008, VB.2008.00237,
E. 4.3; vgl. ferner VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 3.1).
Mit einem Strafverfahren werden andere Ziele verfolgt als mit einer verwaltungsrechtlichen
Massnahme, deren Ziel hier die konsequente Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen
ist.
Für das Strafverfahren und das
Verwaltungsverfahren ist daher getrennt und aus
verschiedenen Blickwinkeln zu prüfen, ob die Testkäufe
zulässig bzw. die Erkenntnisse daraus verwertbar sind.
Die vom Beschwerdeführer angerufene strafrechtliche
Rechtsprechung greift hier jedenfalls nicht (vgl. VGr
BE, 15. September 2009, BVR 2010 S. 266, E. 4.3 f.; BGr, 10. Januar
2012,6B_334/2011, E. 4.3).
4.5
Vorliegend
wurde auf die Einleitung eines Strafverfahrens explizit verzichtet; ob dies
deshalb geschah, weil die Verwertbarkeit solcher Testkäufe als Beweis aufgrund
fehlender gesetzlicher Regelung ab Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 umstritten war oder Zweifel am
Vorsatz der handelnden Angestellten bestanden, kann offenbleiben. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist denn auch nicht eine (strafrechtliche) Busse,
sondern vielmehr eine verwaltungsrechtliche Massnahme.
4.6
Der
Gemeindebehörde obliegen der Vollzug des Gastgewerbegesetzes und damit auch die
Kontrolle der im Patent genannten Auflagen. Dass hierbei die genannten
Testkäufe hilfreich sein können, um Missstände aufzudecken und die Zahl der
rechtswidrigen Alkoholverkäufe an Jugendliche zu senken, gilt als erstellt
(vgl. BBl 2012, 1315 ff., 1376 f. und 1433). Mit § 48 Abs. 7 GesG
besteht hierfür auch eine ausdrückliche und spezifische gesetzliche Grundlage.
Unerheblich ist dabei, dass die genannte Bestimmung nicht im Gastgewerbegesetz,
sondern in dem bei weiterem Geltungsbereich die Gastronomie mitumfassenden
(vgl. ABl 2010, 2387) Gesundheitsgesetz enthalten ist. Ebenso wenig wird § 48
Abs. 7 GesG – was die Verwertbarkeit solcherart erlangter Beweise in
Verwaltungsverfahren anbetrifft – dadurch in Frage gestellt, dass de lege
ferenda die Frage der Testkäufe mit Blick auf die unbefriedigende Rechtslage in
strafprozessualer Hinsicht im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes
bundesrechtlich geregelt werden soll (vgl. Art. 13 des Entwurfs für ein
Alkoholhandelsgesetz [BBl 2012, 1493 ff., 1497 f., sowie dazu BBl 2012,
1315.
ff., 1376–1378 und 1433 f.]). Solange eine solche Regelung noch nicht
in Kraft ist, behält § 48 Abs. 7 GesG – jedenfalls für die Frage der
Verwertbarkeit von Ergebnissen aus Testkäufen im vorliegend interessierenden
verwaltungsrechtlichen Kontext – seine selbstständige Bedeutung. Entsprechend
ist von der Zulässigkeit der Testkäufe im Verwaltungsverfahren auszugehen
(gleicher Meinung VGr BE, 15. September 2009, BVR 2010 S. 266, E. 4.5).
4.7
Das
Alkoholabgabeverbot gemäss § 25 GastgewerbeG wird verletzt in dem Moment,
in welchem einer das Mindestalter nicht erfüllenden Person ein alkoholisches
Getränk ausgegeben wird – auf den Vorsatz der handelnden Person kommt es dabei
nicht an. Dass die Verletzung von § 25 GastgewerbeG bzw. der entsprechenden
Auflagen im Patent verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge haben kann, ist
nicht zu beanstanden und ergibt sich aus dem Gastgewerbegesetz. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei seinen Pflichten als Patentinhaber
nachgekommen und habe seine Angestellten geschult, ist festzuhalten, dass das
Alkoholabgabeverbot nach § 25 GastgewerbeG – wie ausgeführt – durch eine
für ihn tätige Person, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verletzt
wurde. Eine weitergehende Exkulpation, wie sie etwa die Geschäftsherrenhaftung
nach Art. 55 des Obligationengesetzes (SR 220) zulässt (bei Beachtung der
cura in eligendo, instruendo et custodiendo), fällt verwaltungsrechtlich, wenn
es – wie hier – um den Schutz von Polizeigütern geht, ausser Betracht (so auch
VGr BE, 15. September 2009, BVR 2010 S. 266, E. 5.2). Die Ermahnung, die
Pflichten, welche sich aus dem Patent ergeben, einzuhalten, insbesondere das
Alkoholabgabeverbot zu beachten, erscheint als angemessene Reaktion auf die
erfolgte Abgabe eines Martinis an eine fünfzehnjährige Testperson.
4.8
Eine verwaltungsrechtliche Massnahme muss
verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass
eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen
zumutbar ist (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
581.
ff.).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können
sowohl die Ermahnung des Patentinhabers zur Einhaltung seiner Pflichten – wie dies in Ziff. 1 der Verfügung vom
27.
März 2012 erfolgte – wie auch die Androhung weiterer verwaltungsrechtlicher Schritte bis hin
zum Patententzug für künftige Verstösse – entsprechend
Ziff. 4 der Verfügung vom 27. März
2012.
– als verhältnismässig
erachtet werden. So dienen sie dazu, Wiederholungsfälle zu vermeiden, indem der
Patentinhaber an seine Pflichten erinnert wird. Der Hinweis, dass im
Wiederholungsfall allenfalls einschneidendere
Massnahmen ergriffen werden können, eignet sich ebenso, das Risiko eines weiteren Verstosses zu reduzieren.
Insgesamt erweist sich damit die als Verwarnung zu qualifizierende Verfügung
als das mildeste Mittel gegenüber den bloss angedrohten einschneidenderen
Massnahmen (bis hin zum Patententzug), welche bei fortwährender Missachtung des
Alkoholabgabeverbotes zur Disposition stünden. Als solches trägt sie namentlich
auch dem Umstand in genügender Weise Rechnung, dass ein ein- bzw. erstmaliger
Verstoss gegen die erwähnten Verhaltensvorschriften zur Diskussion steht. Es
liegt insofern eine verhältnismässige Anordnung vor, welche nicht zu
beanstanden ist.
4.9
Mit der
Verfügung vom 27. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Gebühr für
die erfolgte Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung des Alkoholabgabeverbotes
auferlegt. Die Kostenauflage stützt sich auf die Verordnung über die Gebühren
der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG, LS 681), welche die Verwaltungsgebühr
für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden festsetzt, soweit nicht besondere
Gebührenvorschriften bestehen. Nach § 1 lit. A Ziff. 4 VOGG wird für die
Ausübung der behördlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen eine Gebühr
zwischen Fr. 25.- und Fr. 1'500.- vorgesehen, wobei, wenn der behördliche
Aufwand im Einzelfall geringfügig ist, niedrigere Ansätze angewendet werden
können.
Die Gebühr von insgesamt Fr. 336.- hält sich damit
innerhalb des vom (materiellen) Gesetz vorgegebenen Rahmens. Als
Verwaltungsgebühr erscheint sie überdies in ihrer Höhe – angesichts des der
Verwaltungspolizei durch den Beschwerdeführer verursachten Aufwands – nicht als
rechtsverletzend.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Sodann hat
auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.
Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere haben
sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen
selbst durchfechten können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 19, auch zum Folgenden; vgl. RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu
den angestammten amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist
ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen
Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt der in einem
Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich,
der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste.
Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher Bemühungen bedarf
(vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4 Abs. 2; siehe zum
Anspruch von kleineren Gemeinden auf eine Parteientschädigung in Fällen, bei
welchen es keiner solchen Bemühungen bedarf, Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20,
auch zum Folgenden).
Der im vorliegenden
Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich, sondern als im
Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit liegend, weshalb auch dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …