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Entscheid

VB.2013.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00157

4. September 2013Deutsch16 min

(URT.2013.15538)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, B, C, D, E und F sind bei den Verkehrsbetrieben Zürich

(VBZ) angestellt. Sie arbeiten dort als Bus- oder Tramführer bzw. Kundenberater

und leisten regelmässig Schichtdienst. Für Nacht- und Sonntagsarbeit erhalten

sie Zulagen, welche ihnen während der Ferien nicht ausbezahlt werden.

Am 5. Dezember 2005 entschied das Bundesgericht in

einer privatrechtlichen Arbeitsstreitigkeit Folgendes: Werden die zusätzlich

zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend- sowie Feiertagsarbeit

erbrachten Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet,

so sind sie bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes nach Art.

329d Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen (BGE

132 III 172 [= Pra 95/2006 Nr. 147] E. 3).

Dieses Urteil bewog den Zürcher Gemeinderat M und vier

Mitunterzeichnende, am 3. Oktober 2007 in einer Motion eine Anpassung des

städtischen Personalrechts an die privatarbeitsvertragliche Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu verlangen; dieser politische Vorstoss ist nach wie vor hängig.

Am 26. Mai 2011 forderten A, B, C, D, E und F die VBZ auf,

ihnen für die Jahre 2006 bis 2011 ein zusätzliches Schichtarbeitsferienentgelt

im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachzuzahlen. Mit Verfügungen

vom 22. August 2011 wies der Direktor der VBZ dieses Gesuch ab.

Dagegen liessen A, B, C, D, E und F am 29. September

2011 beim Stadtrat von Zürich gemeinsam stadtinternen Rekurs bzw. Einsprache im

Sinn von Art. 66 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970

(AS 101.100) erheben. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 wies der

Stadtrat das Rechtsmittel ab.

Erwägungen

II.

Am 27. Juni 2012 liessen A, B, C, D, E, und F an den

Bezirksrat Zürich rekurrieren. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom

14.

Februar 2013 ab.

III.

A, B, C, D, E und F liessen am 8. März 2013

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 14. Februar

2013.

[…] sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern

ein zusätzliches Entgelt für die bezahlten Ferien im Jahr 2011 und die 5

vorangehenden Dienstjahre im Umfang ihrer jeweils durchschnittlichen

monatlichen Entschädigung für geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

14.

Februar 2013 […] aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 2./3. April 2013

auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 10. April 2013, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss §

70.

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa auf dem

vorliegenden Gebiet des Personalrechts können beim Verwaltungsgericht mit

Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer 1 fordert Fr. 3'134.-, der Beschwerdeführer 2

Fr. 2'764.15, der Beschwerdeführer 3 Fr. 3'039.47

(Fr. 701.42 + Fr. 2'338.05), der Beschwerdeführer 4

Fr. 2'232.80, der Beschwerdeführer 5 Fr. 1'989.95 und die

Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'482.15. Es kann offenbleiben, ob diese Beträge

für die Bestimmung des Streitwertes zusammenzurechnen sind. Denn der

Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 14'642.52 liegt in jedem Fall unter den

personalrechtlich massgeblichen Schwellenwerten von Fr. 15'000.-

(Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), Fr. 20'000 (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG) und Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

1.3

Gemäss

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG werden Beschwerden, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, durch die Einzelrichterin oder

den Einzelrichter behandelt. Da sich indessen vorliegend Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde gestützt auf § 38b

Abs. 2 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen

Personals vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) regelt den

Lohnanspruch der Angestellten in den Art. 47–67 PR. Gemäss

Art. 47 PR richtet sich der Lohn der Angestellten nach dem

Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung sowie nach Leistung

und Verhalten. Für besondere Beanspruchungen oder Inkonvenienzen, die mit dem

Lohn nicht abgegolten sind, kann der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete

Instanz besondere Vergütungen ausrichten (Art. 58 Satz 1 PR).

Der Stadtrat regelt unter anderem die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags-,

Feiertags- und Bereitschaftsdienst (Art. 58 Satz 2 PR). Gestützt

auf Art. 58 Satz 2 PR erliess der Stadtrat von Zürich

Art. 176 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das

Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 27. März 2002 (AB PR,

AS 177.101). Die ersten beiden Absätze von Art. 176 AB PR

umschreiben, wann Nacht- und Sonntagsarbeit vorliegt; ausserdem legen sie die Höhe

der Vergütung fest. Für den vorliegenden Rechtsstreit massgeblich ist

Art. 176 Abs. 7 Satz 1 AB PR, der wie folgt lautet:

"Die Vergütungen gemäss [Art. 176] Abs. 1 und 2 [AB PR] werden

nur für tatsächlich geleistete Dienste ausgerichtet." Von diesem Grundsatz,

dass lediglich effektive erbrachte Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich entschädigt

wird, gibt es Ausnahmen. So werden unter anderem Angestellten, die überwiegend

Nacht- und Sonntagsarbeit leisten, bei längeren Absenzen vom Schichtbetrieb

infolge von Mutterschaftsurlaub, Krankheit und Unfall die Vergütungen für

Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss [Art. 176] Abs. 1 und 2 [AB PR]

ab dem achten Kalendertag mit den übrigen Lohnzahlungen weiter ausgerichtet,

wenn die oder der Angestellte ein ärztliches Zeugnis vorlegt; die Vergütungen

bestimmen sich nach den im Durchschnitt der letzten zwölf Monate ausgerichteten

Vergütungen (Art. 176 Abs. 8 AB PR).

3.

3.1

Wie

bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, ist die oben dargestellte Regelung Gegenstand

eines politischen Vorstosses. Am 3. Oktober 2007 reichten der Zürcher

Gemeinderat M und vier Mitunterzeichnende eine Motion ein. Darin wurde der

Stadtrat beauftragt, dem Gemeinderat eine Vorlage zur Revision des

Personalrechts mit folgendem Inhalt zu unterbreiten: "Bei regelmäßiger

Schichtarbeit besteht auch während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei

Krankheit und Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen

Arbeitsverhinderungen Anspruch auf die durchschnittlich anfallenden Nacht-,

Sonn- und Feiertagszuschläge." Zur Begründung hält die Motion unter

Verweis auf BGE 132 II 172 fest, es gebe für die

Beschwerdegegnerin keinen Grund, in dieser Frage hinter der privatrechtlich

zwingenden und in anderen öffentlichen Verwaltungen üblichen Praxis zurückzubleiben.

Die neue Regelung könne in einen neuen Absatz von Art. 70 oder

Art. 58 PR aufgenommen werden.

3.2

Am

19.

März 2008 erklärte sich der Stadtrat bereit, die Motion in der Form

eines Postulats umzusetzen. Der Gemeinderat lehnte am 13. Januar 2010 die

beantragte Umwandlung der Motion in ein Postulat ab und überwies die Sache als

dringliche Motion an den Stadtrat. Dieser beschloss am 14. Juli 2010, die

Motion nicht umzusetzen und deren Abschreibung in einer separaten Weisung zu

beantragen. Zur Begründung führte der Stadtrat unter anderem aus, das

Ausrichten der Nacht- und Sonntagszulagen während der Ferien oder Krankheit

hätte einen grossen administrativen Mehraufwand zur Folge. Mit Weisung vom

6.

Januar 2012 beantragte der Stadtrat dem Gemeinderat, die Motion betreffend

Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit abzuschreiben. Der

Gemeinderat lehnte am 5. September 2012 die Abschreibung ab und räumte dem

Stadtrat eine Nachfrist von zwölf Monaten ein, um eine Vorlage zur Motion

auszuarbeiten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren um Ausrichtung einer Zulage für

Nacht- und Sonntagsarbeit während der Ferien wie folgt: Der Stadtrat habe gestützt

auf die allgemein gehaltene, formell-gesetzliche Grundlage im Personalrecht

eine restriktive Entschädigungsordnung für Nacht- und Sonntagszuschläge

erlassen. Diese wirke sich zulasten der sozial schwächeren Partei aus. Die

Regelung sei nicht nur restriktiv, sondern überdies auch unüblich. Sie stehe im

Gegensatz zur bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 329d Abs. 1 OR,

den entsprechenden Bestimmungen des Kantons sowie anderer wichtiger öffentlichrechtlicher

Arbeitgeber wie der SBB und der Post.

4.2

Von der

fraglichen Regelung sind sämtliche in der Nacht und an Feiertagen arbeitende

Angestellten der Beschwerdegegnerin betroffen. Schichtdienst wird auch von

hochqualifizierten (und entsprechend gutbezahlten) Fachkräften geleistet; zu

denken ist etwa an den Medizinalbereich oder die Überwachung technisch

komplexer Systeme wie diejenigen der städtischen Versorgungsbetriebe. Somit

kann von einer sich primär zulasten finanziell schlecht gestellter Angestellter

auswirkenden Bestimmung nicht die Rede sein. Ob andere öffentlichrechtliche

Arbeitgeber im Kanton Zürich eine zusätzliche Entschädigung ausrichten, ist

ebenfalls bedeutungslos: § 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (LS 131.1) räumt den Gemeinden (und damit der

Beschwerdegegnerin) die Befugnis ein, ihr Personalrecht autonom zu regeln.

5.

5.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, die fragliche Ausgestaltung des Personalrechts

verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). So erhalte Personal,

welches nie Nacht- und Sonntagsarbeit leiste, während der Ferien den normalen,

durchschnittlichen Lohn bezahlt. Demgegenüber bekomme Personal, welches

regelmässig solchen Dienst leiste, nicht den durchschnittlichen Lohn vergütet,

in welchem auch die Entschädigung für Nacht- und Sonntagsarbeit enthalten wäre.

Für diese Ungleichbehandlung sei keine Rechtfertigung ersichtlich.

5.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung

(Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer

entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse

aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1). Die öffentliche

Hand muss sich bei der Lohnberechnung von sachlichen Kriterien leiten lassen.

Sie braucht indessen die Löhne ihrer Mitarbeitenden, welche unterschiedliche

Funktionen ausüben, nicht nach exakt derselben Methode festzusetzen. Insofern

besteht kein Anspruch auf einen abstrakt gleichen "Durchschnittslohn".

Art. 176 Abs. 1 f. AB PR entschädigt die Angestellten

der Beschwerdegegnerin mit einem zusätzlichen Betrag für in der Nacht und an

Sonntagen geleistete Arbeit. Mit diesen Zahlungen sollen die Nachteile solcher

Einsätze ausgeglichen werden. Zu denken ist diesbezüglich insbesondere an die

bei Schichtarbeit eingeschränkte Möglichkeit, in der Freizeit Sozialkontakte zu

pflegen. Während der ohnehin arbeitsfreien Ferien müssen die Angestellten keine

solchen Nachteile erdulden. Insofern besteht durchaus ein sachlicher Grund

dafür, bloss faktisch geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit zu entschädigen.

Auch die in Art. 176 Abs. 8 AB PR festgesetzte

(Gegen-)Ausnahme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Diese

Bestimmung sieht vor, dass Angestellte, die überwiegend Nacht- und

Sonntagsdienst leisten und infolge von Mutterschaftsurlaub, Krankheit und

Unfall länger als acht Tage am Arbeitsplatz fehlen, Anspruch auf die entsprechende

Vergütung haben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, handelt es sich

hier um ausserordentliche Abwesenheiten, die – anders als die alljährlichen Ferien

– nicht vorhersehbar sind. Wird überwiegend Nacht- und Sonntagsarbeit

geleistet, hinterlässt der Wegfall der in Art. 176

Abs. 1 f. AB PR vorgesehenen Zulagen eine grössere Lücke im

Haushaltsbudget als bei Mitarbeitenden, die lediglich sporadisch Nacht- und

Sonntagsarbeit leisten. Es besteht damit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung;

das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist folglich

nicht verletzt.

6.

6.1

Weiter

stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dem Stadtrat fehle die

Kompetenz, lediglich für tatsächlich geleistete Nacht- und Sonntagsarbeit eine

zusätzliche Vergütung vorzusehen. Wichtige Rechtssätze seien gemäss

Art. 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(LS 101) in einem formellen Gesetz zu regeln. Dies gelte besonders für unübliche

Normen. Vorliegend sei eine ungewöhnliche, vom schweizerischen Arbeitsrechtsstandard

abweichende Regelung getroffen worden, die sich in rechtsungleicher Art und

Weise zulasten der sozial schwächeren Partei auswirke. Wenn während der Ferien

nicht der durchschnittliche Lohn ausbezahlt werden soll, müsse dies mit

hinreichender Bestimmtheit in einem formellen Gesetz, mithin in der

Delegationsnorm, geregelt sein. Folglich hätte vorliegend bereits

Art. 58 PR den Ausschluss einer zusätzlichen Entschädigung für Nacht-

und Sonntagsarbeit während der Ferien vorsehen müssen.

6.2

Art. 58

Satz 2 PR hält den Stadtrat an, unter anderem die Entschädigungen für

Nacht- und Sonntagsarbeit zu regeln. Dieser Rechtsetzungsauftrag ist im

Zusammenhang mit Art. 58 Satz 1 PR zu lesen: Nach dieser

Bestimmung kann der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Instanz für besondere

Beanspruchungen oder Inkonvenienzen besondere mit dem Lohn nicht abgegoltene

Vergütungen ausrichten. Unter einer sogenannten Inkonvenienzentschädigung ist eine

Zahlung zu verstehen, die Unannehmlichkeiten infolge erschwerter oder lästiger

Arbeitsbedingungen ausgleicht. Zu diesen Unannehmlichkeiten zählt insbesondere

auch das Leisten von Schichtarbeit. Art. 58 Satz 1 PR ist als

Kann-Bestimmung formuliert. Entsprechend liegt es im Ermessen des Stadtrates,

für welche Inkonvenienzen und in welcher Höhe er solche Entschädigungen

zusprechen will. Art. 58 PR vermittelt daher keinen zwingenden

Anspruch auf Nacht- und Sonntagszulagen auch während der Ferien. Bezeichnenderweise

wurde denn auch in der an den Stadtrat überwiesenen Motion vom 3. Oktober

2007.

der Erlass eines entsprechenden neuen Absatzes von Art. 58 PR

gefordert. Das Stadtzürcher Parlament ist mit anderen Worten ebenfalls der

Auffassung, dass die bisherige Regelung von Art. 58 PR keine

genügende Grundlage für das Ausrichten der fraglichen Zahlungen bildet.

7.

7.1

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, grundlegende Bestimmungen des

Obligationenrechts, wie vorliegend Art. 329d Abs. 1 OR, seien

Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze. Als sog. "Minimal Standards"

würden sie zum Schutz des Arbeitnehmenden stets Geltung beanspruchen; dies sei

von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Die Bezahlung des gewöhnlichen bzw.

durchschnittlichen Lohns während der Ferien soll den Arbeitnehmenden

ermöglichen, sich ohne Lohneinbussen zu erholen. Dieser Anspruch habe sich

nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Personalrecht des Kantons Zürich sowie

bei andern bedeutenden Arbeitgebern wie bei den SBB und der Post durchgesetzt

und folglich zu einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz verdichtet. Ein

Unterschreiten von obligationenrechtlicher "Minimal Standards" sei

nur dann hinzunehmen, soweit die betreffende Materie insgesamt für den

Arbeitnehmer im öffentlichen Personalrecht vorteilhafter geregelt sei. Eine

solche vorteilhaftere Regelung sei vorliegend nicht ersichtlich. Damit sei von

Bundesrechts wegen während der Ferien der durchschnittliche Lohn weiterzubezahlen.

Die gegenteilige Regelung der Beschwerdegegnerin erweise sich als bundesrechtswidrig

und sei daher nichtig.

7.2

In der

(mittlerweile bereits etwas älteren) Literatur wird vereinzelt die Auffassung

vertreten, das Obligationenrecht gewährleiste ein minimales Schutzniveau für

die Arbeitnehmenden, welches auch bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverträgen

beachtet werden müsse. Die öffentliche Hand dürfe als Arbeitgeberin dieses

Minimum "als Kernbestand des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips" nur

dann ausser acht lassen, wenn das öffentliche Personalrecht für die zu entscheidende

Einzelfrage eine eigenständige, explizite Norm bereithalte oder wenn es die der

Einzelfrage übergeordnete Thematik ausgewogen regle. Dabei müsse es für den

Vorrang der öffentlichrechtlichen Einzelnorm überzeugende sachliche Gründe

geben. Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt seien, gelte das

obligationenrechtliche Minimum (Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal

Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 472;

ebenso, wenn auch mit etwas anderer Begründung, Martin Bertschi, Auf der Suche

nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Recht – Das Heranziehen ergänzend

anwendbarer Normen, besonders des Obligationenrechts, ZBl 105/2004,

S. 617 ff., 628–631).

7.3

Das

Bundesgericht hielt in einem vergleichbaren Fall fest, dass die Genfer

Verkehrsbetriebe nicht verpflichtet seien, den Ferienlohn in einer mit

Art. 329d Abs. 1 OR konformen Weise auszurichten (BGE 138 I

232.

E. 6.1 und E. 7.2). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung sieht

das Bundesgericht davon ab, den Kantonen und Gemeinden das Einhalten irgendwelcher

obligationenrechtlicher "Minimal Standards" vorzuschreiben (BGr,

18.

Januar 2013,8C_358/2012, E. 7 in Verbindung mit E. 5.1). Ob

die Gemeinwesen des Kantons Zürich verpflichtet sind, bei der Ausgestaltung

ihres Personalrechts obligationenrechtliche "Minimal Standards" zu

beachten, kann vorliegend offenbleiben (ebenfalls offengelassen in VGr,

8.

Februar 2012, VB.2011.00682, E. 3.3.3

Abs. 2). Der Ferienlohnanspruch steht in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Ferienanspruch und kann nicht getrennt von diesem beurteilt werden; es

ist insofern eine Globalbetrachtung vorzunehmen (in diesem Sinn auch

BGE 138 I 232 E. 7.2 mit Nachweis). Städtische Angestellte haben ab

Vollendung ihres 50. Altersjahres Anspruch auf fünf, ab Vollendung ihres

60.

Altersjahres auf sechs Wochen Ferien (Art. 113 Abs. 1

lit. c und d AB PR). Damit stellt das städtische Personalrecht

ältere Arbeitnehmende besser als das private Arbeitsrecht, welches diesen Personen

bloss einen minimalen Ferienanspruch von vier Wochen einräumt (Art. 329a

Abs. 1 OR). Gemäss Art. 115 AB PR haben Angestellte im

Schichtbetrieb Anspruch auf jährlich drei zusätzliche arbeitsfreie Tage ab

Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Altersjahr vollenden, und sogar

auf jährlich sechs zusätzliche arbeitsfreie Tage ab Beginn des Kalenderjahres,

in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. Das Obligationenrecht vermittelt

schichtdienstleistenden Arbeitnehmenden keinen derartigen Anspruch auf zusätzliche

arbeitsfreie Tage. Ferner räumt Art. 116 Satz 1 AB PR

Angestellten, welche während mehr als zweier Jahre pflegebedürftige Angehörige

betreuen und ihnen damit eine Spital- und Heimeinweisung ersparen, Anspruch auf

eine zusätzliche Ferienwoche ein. Im Obligationenrecht sind solche zusätzlichen

Ferienansprüche nicht vorgesehen. Angesichts all dieser Unterschiede kann die

Ferienregelungen der Beschwerdegegnerin nicht direkt mit derjenigen des

Obligationenrechts verglichen werden. Folglich können auch nicht irgendwelche

obligationenrechtliche "Minimal Standards" verletzt sein. Art. 176

Abs. 7 Satz 1 AB PR erweist sich damit als verfassungs- und

gesetzeskonform. Im Übrigen sei diesbezüglich auf den hängigen politischen

Vorstoss verwiesen. Es wird Sache der Legislative der Beschwerdegegnerin sein,

zu entscheiden, ob sie den städtischen Angestellten einen Anspruch auf Nacht-

und Feiertagszulagen auch während der Ferien einräumen will.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Da der Streitwert wie oben dargelegt weniger als

Fr. 30'000.- beträgt, werden gemäss § 65a Abs. 3

Satz 1 VRG keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende

Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das

Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit zum angestammten Aufgabenbereich der

Beschwerdegegnerin. Dies schliesst eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten

zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen,

wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt,

weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

10.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend

wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen

würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten

beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'550.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …