VB.2013.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00160
6. März 2014Deutsch18 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00160
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A AG (vormals: Z AG), vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 27. Juni 2007 setzte der Stadtrat von Zürich das
Strassenprojekt für die flankierenden Massnahmen N4/N20-Westumfahrung fest.
Dabei wies er unter anderen auch eine Einsprache der Z AG (heute und im Folgenden
A AG) ab, deren Grundstück Kat.-Nr. 01 für den geplanten
Verkehrsknoten Seebahnstrasse/Hohlstrasse teilweise beansprucht und deren
Wohngebäude Seebahnstrasse 02/Hohlstrasse 03 dafür abgebrochen werden
müsste. Die Entschädigungsforderungen der Einsprechenden überwies der Stadtrat
in das kantonale Schätzungsverfahren.
Mit einem dagegen erhobenen Rekurs versuchte die A AG,
Varianten des Strassenprojekts durchzusetzen, die ihre Liegenschaft entlasten,
jedoch unter anderem das SBB-Gelände am Bahndamm sowie die SBB-Brücke
Hohlstrasse tangieren würden. Der Regierungsrat wies den Rekurs am
1. Oktober 2008 ab, soweit er darauf eintrat. Am 4. Juni 2009 wies
das Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde der A AG
ab (VB.2008.00540). Auf ein Revisionsgesuch der A AG trat das
Verwaltungsgericht am 8. September 2009 nicht ein
(RG.2009.00005). Der Entscheid vom 4. Juni 2009 wurde am 30. August
2010 vom Bundesgericht bestätigt. Dieses trat gleichzeitig auf die Beschwerde
gegen den Beschluss vom 8. September 2009 nicht ein (BGE 136 I 341).
In der Folge ordnete der Statthalter des
Bezirks Zürich am 6. Oktober 2010 das Schätzungsverfahren an und überwies
die Akten der Schätzungskommission I des Kantons Zürich. Diese erteilte dem
Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 23. Februar 2011 die vorzeitige
Besitzeinweisung, wogegen die A AG beim Regierungsrat rekurrierte.
B.
Am 29. August 2011 reichte die A AG beim
Stadtrat Zürich ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, der Entscheid des
Stadtrats vom 27. Juni 2007 sei betreffend die damalige Einsprecherin 1
aufzuheben, und die Sache sei an das Tiefbauamt (TAZ) zurückzuweisen zur neuen
Prüfung des Strassenbauprojekts unter möglichstem Verzicht auf Enteignung und
Abbruch des Gebäudes Seebahnstrasse 02/Hohlstrasse 03; weiter
sei der Schätzungskommission Kreis 1 des Kantons Zürich sowie dem
Regierungsrat eine Sistierung ihrer Verfahren betreffend Enteignung und
vorzeitige Besitzeinweisung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu
beantragen. Der Stadtrat wies das Revisionsgesuch mit Beschluss
vom 5. Oktober 2011 ab, auferlegte die Verfahrenskosten der A AG und
sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Stadtrates vom 5. Oktober
2011.
erhob die A AG am 28. November 2011 beim Regierungsrat Rekurs
und erneuerte ihre Anträge. Nach Beizug diverser Unterlagen der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) und der Stadt Zürich wies der Regierungsrat den Rekurs am
23.
Januar 2013 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei. Die
Rekurskosten auferlegte er der Rekurrentin und sprach dieser keine Parteientschädigung
zu.
Zuvor hatte der Regierungsrat bereits am 8. Februar
2012.
den gegen den Entscheid der Schätzungskommission I vom 23. Februar
2011.
gerichteten Rekurs der A AG gutgeheissen und damit die vorzeitige Besitzeinweisung
verhindert. Am 4. Dezember 2012 entschied die Schätzungskommission I
sodann über die Enteignung und setzte die Entschädigungssumme fest. Die gegen
diesen Entscheid erhobenen Rekurse der Stadt Zürich und der A AG sind beim
Verwaltungsgericht hängig (Verfahren VR.2013.00001 und VR.2013.00002).
III.
Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 23. Januar
2013.
wandte sich die A AG am 7. März 2013 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, eine öffentliche, mündliche Verhandlung
durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Aktenstücken zu
geben, subeventualiter sei der Stadtrat Zürich anzuweisen, seinen
Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 aufzuheben und das Strassenprojekt
im beantragten Sinn zu prüfen, alles unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Ein ebenfalls mit dieser Beschwerde eingereichtes Gesuch,
wonach die Verfahren VR.2013.00001 und VR.2013.00002 bis zum Abschluss des
vorliegenden Verfahrens zu sistieren seien, lehnte das Verwaltungsgericht in
jenem vereinigten Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2013 ab.
Der Stadtrat Zürich beantragte am 18. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Der Regierungsrat beantwortete die Beschwerde am 23. April
2013.
ohne förmlichen Beschwerdeantrag. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013
reichte die A AG neue Beweismittel ins Recht und beantragte, die Stadt
Zürich sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter geeigneter Androhung zu
verpflichten, den SBB innert kurzer Frist die für eine eventuelle Anpassung der
SBB-Brücke auf Seite der Seebahnstrasse im Sinne der mit dem Parteigutachten E
vom 12. Mai 2009 dokumentierten Lösungsvarianten erforderlichen
Angaben/Anforderungen zu nennen/zukommen zu lassen.
In ihrer Replik vom 24. Juni 2013 hielt die A AG
an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie reichte alsdann am 3. Juli 2013 eine
weitere Noveneingabe ein. Die Stadt Zürich äusserte sich zu den gegnerischen
Eingaben am 12. Juli 2013. Sie beantragte die Abweisung des Antrags um
vorsorgliche Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, und hielt im Weiteren
an ihrem Beschwerdeantrag fest. Der Regierungsrat verzichtete am 19. Juli
2013.
auf eine weitere Stellungnahme. Am 16. September 2013 äusserte sich
die Beschwerdeführerin erneut und beantragte dabei die Edition sämtlicher
massgebender Akten/Urkunden der SBB sowie der Stadt Zürich betreffend
Planungsunterlagen, Protokolle, Schriftenverkehr etc., die im Zusammenhang mit
der geplanten Brückensanierung/-erweiterung oder dem Neubau stehen. Mit Eingabe
vom 2. Oktober 2013 hielt der Stadtrat Zürich an seinen Anträgen fest. Das
Verwaltungsgericht zog das Revisionsgesuch der A AG vom 29. August
2011.
sowie die Akten des Verfahrens VB.2008.00540 bei und lud die Parteien zur
öffentlichen Verhandlung vor. Diese konnte wegen Verhinderung des Vertreters
der Beschwerdeführerin erst am 4. März 2014 stattfinden. Die A AG
erneuerte dabei ihren Sistierungsantrag betreffend die beiden
Enteignungsverfahren, zog diesen Antrag aber im Verlaufe der Verhandlung
zurück. Im Weiteren hielten beide Parteien an ihren früheren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Streit liegen eine erstinstanzliche Anordnung des
Stadtrats Zürich sowie ein diese bestätigender Rekursentscheid des
Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen
gerichteten Beschwerde grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 29. August
2011.
ein förmliches Revisionsgesuch. Mit einem solchen kann nach § 86a VRG
die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen
und Verwaltungsgericht unter anderem verlangt werden, wenn ein am Verfahren Beteiligter
neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1
VRG sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,
das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die
Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Unter neuen Tatsachen sind
ausschliesslich solche zu verstehen, die bei Fällung des angefochtenen Entscheids
bereits bestanden haben (RB 1961 Nr. 31). Bei den neuen Tatsachen muss es
sich sodann um rechtlich erhebliche handeln, d. h. um solche, die den Entscheid für den Gesuchsteller
günstiger gestaltet hätten, wenn sie schon früher geltend gemacht worden wären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 86a N. 15).
Die beiden Vorinstanzen erachteten den Umstand, dass die
SBB bereits während des Erstverfahrens eine Instandstellung bzw. den Ersatz der
Brücke über die Bahnlinie planten, als neue Tatsache und prüften, ob diese von
der Beschwerdeführerin nachträglich entdeckte Tatsache zu einem anderen
Entscheid in der Sache geführt hätte, was sie verneinten.
3.
3.1
Im Rahmen der materiellen Beschwerdeprüfung stellt
sich vorab die Frage der Zuständigkeit der beiden Vorderinstanzen, die als
Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatten (§ 5 VRG).
3.2
Gemäss § 86b Abs. 2 VRG ist das Revisionsgesuch bei der
Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Diese Bestimmung ist
mit Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit auslegungsbedürftig. Zur Behandlung eines Revisionsgesuchs ist nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts diejenige Instanz funktionell zuständig, welche sich mit
den nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln hätte
auseinandersetzen müssen, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren beigebracht
worden wären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6). Bei der materiellen Überprüfung einer Anordnung im kantonalen
Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Revisionszuständigkeit nach der
Kognition und der Entscheidungsbefugnis. Für die Revision einer im
Rekursverfahren allseitig überprüften Verfügung ist in der Regel die
Rekursinstanz und nicht die verfügende Behörde zuständig, selbst wenn deren
Verfügung bestätigt worden ist. Demgegenüber ist für die Revision eines durch
Beschwerdeabweisung bestätigten Rekursentscheids nicht das Verwaltungsgericht,
sondern die Rekursbehörde zuständig (RB 2006 Nr. 24
mit Hinweisen auf RB 1984 Nr. 62 und 1974 Nr. 45).
Ob an dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht festgehalten
werden soll, ist fraglich. Die Revisionszuständigkeit der Rekursinstanz nach
einer Beschwerdeabweisung erscheint insbesondere dann als problematisch, wenn
das Verwaltungsgericht die Beschwerdesache im vorgängigen Beschwerdeverfahren
uneingeschränkt überprüfen konnte, dies etwa dann, wenn es als erste
gerichtliche Instanz den Sachverhalt nicht nur gemäss § 20 Abs. 1
lit. b (in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG) überprüfen durfte,
sondern auch uneingeschränkt hätte neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
entgegennehmen müssen (§ 52 Abs. 1 und 2 VRG) und wenn sich zudem nur
Rechts- und keine Ermessensfragen stellten bzw. wenn das Gericht ausnahmsweise
auch Ermessen überprüfen musste (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die Frage
kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Aufgrund der dargelegten Praxis
lässt sich vorliegend auf jeden Fall feststellen, dass die Beschwerdegegnerin
nicht zuständige Revisionsinstanz war. Ob allerdings der Regierungsrat, der in
Planungsfragen zumindest formal über eine umfassendere Kognition verfügt als
das Verwaltungsgericht, oder aber dieses, welches hier als erste gerichtliche
Instanz amtete, zuständige Revisionsinstanz wäre, ist für die anstehende
Beurteilung ohne praktische Bedeutung. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall
muss das Verwaltungsgericht materiell überprüfen, ob die Brückenplanung der SBB
Grund für eine Revision des Strassenprojekts bildet. Für die Parteien, die sich
bisher umfassend zur Revision äussern konnten, ist mit dem Offenlassen der
Zuständigkeitsfrage jedenfalls kein Nachteil verbunden.
3.3
Trotz gewisser Unsicherheiten über die
Zuständigkeiten der beiden Vorderinstanzen ist es daher angebracht, die
erhobene Beschwerde in der Sache selber zu prüfen.
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
SBB die für eine Anpassung der SBB-Brücke auf Seiten
der Seebahnstrasse im Sinn der Lösungsvarianten des Gutachtens vom 12. Mai 2009 erforderlichen Angaben/Anforderungen zu nennen/zukommen zu
lassen. Da hiermit der Endentscheid ergeht, wird das Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Im Übrigen wäre auch gar nicht
ersichtlich gewesen, inwieweit die verlangte
Aufforderung an die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand hätte beeinflussen
bzw. dessen Veränderung verhindern können. Die Frage, ob angesichts der
mittlerweile erkennbaren Brückenplanung der SBB eine andere
Strassenprojektvariante zu bevorzugen wäre, lässt sich losgelöst vom
Kenntnisstand der SBB über diese allfälligen Projektvarianten beurteilen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Rekursentscheid sei
deswegen aufzuheben, weil der Regierungsrat keine öffentliche mündliche
Verhandlung durchgeführt habe. Art. 6 der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert den
gerichtlichen Rechtsschutz und minimale Verfahrensrechte innerhalb dieses
justiziellen Verfahrensabschnitts. Die Bestimmung macht hingegen keine
verfahrensrechtlichen Vorgaben für andere, etwa verwaltungsbehördliche
Verfahrensabschnitte (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 309; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention EMRK, Zürich 1999, N. 412 Anm. 1). Auch Art. 30
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) regelt nur das
gerichtliche Verfahren und begründet keinen Anspruch, vor einer Verwaltungsbehörde
in einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden.
Da der Sachverhalt im Rekursverfahren hinreichend erstellt
war, hat der Regierungsrat demnach zu Recht auf die Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
6.
6.1
Im Rekursverfahren hat der Regierungsrat zwei
Protokolle der Koordinationssitzung SBB/TAZ Nr. 2 und Nr. 5 vom 6. Juni 2006 und vom 19. November 2008
samt der begleitenden E-Mail der Beschwerdegegnerin beigezogen, ohne dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen.
Die Beschwerdeführerin erkennt darin zu Recht
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Verfassungsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht der
Parteien, am Beweisverfahren mitzuwirken sowie über
Aktenergänzungen informiert und dazu angehört zu
werden. Ob ein konkretes Beweismittel für den
anstehenden Entscheid wesentlich ist oder nicht, spielt vorerst keine Rolle,
denn es liegt an den Parteien, darüber zu entscheiden,
ob sie sich zu den neu eingelegten Beweisen äussern wollen oder nicht.
6.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses
voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
6.3
Die
Gehörsverletzung hat vorliegend grundsätzlich als schwer
zu gelten. Sie wird allerdings im konkreten Fall gemildert durch den Umstand,
dass der Inhalt der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 im einzig
interessierenden Punkt „Überführung Hohlstrasse“ weitestgehend übereinstimmt
mit demjenigen der bereits bekannten Protokolle Nr. 1 vom 31. Oktober
2005.
und Nr. 3 vom 12. September 2007. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
zu den beiden letztgenannten Protokollen im Rekursverfahren äussern und sie im
Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den beiden elektronisch übermittelten
Protokollen Nrn. 2 und 5 Stellung nehmen konnte, und da eine Rückweisung
der Sache an den Regierungsrat zu einem formalistischen Leerlauf führen würde,
lässt sich die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren heilen.
6.4
Bezüglich
der Protokolle Nrn. 2 und 5 beklagt die Beschwerdeführerin, dass sie als
eingescannte Dokumente per E-Mail übermittelt worden seien und nicht im
Original oder zumindest in Papierkopie vorlägen. Sie verweist auf die Gefahr
der Manipulation oder Verfälschung, zumal die Beschwerdegegnerin im
Erstverfahren rechtserhebliche Tatsachen und Urkunden unterdrückt und die
Protokolle auch im Revisionsrekursverfahren selektiv zurückgehalten habe.
Ein gewisses Misstrauen der Beschwerdeführerin gegenüber
den Angaben der Beschwerdegegnerin erscheint insofern nachvollziehbar, als
letztere noch im Rekursverfahren behauptet hatte, die SBB hätten erst im
September 2010 angekündigt, sie prüften die Sanierung oder den Neubau der
Brücke, was angesichts der seit 2005 mit den SBB geführten
Koordinationsgespräche zumindest betreffend Sanierung nicht stimmt. Dennoch besteht
vorliegend kein Anlass zur Annahme, die eingescannten Protokolle würden nicht
mit den Originalen übereinstimmen, umso mehr, als sich der genaue Inhalt dieser
Protokolle für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als nicht entscheidend erweist
(vgl. nachfolgend E. 7).
7.
7.1
Der
Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG verlangt das Vorliegen neuer Tatsachen, die zwar bei Fällung des Erstentscheids bereits vorhanden waren, aber nicht beigebracht werden
konnten, und die zudem rechtlich erheblich sein müssen.
7.2
7.2.1
Zu Recht erachtete der Regierungsrat den Umstand, dass die SBB bereits während
des Erstverfahrens zumindest eine Instandstellung der Brücke planten, als neue
Tatsache, die der Beschwerdeführerin im Erstverfahren nicht bekannt war und die
sie daher nicht beibringen konnte.
Die Beschwerdeführerin erachtet diese Tatsache als
erheblich, weil alle angerufenen Instanzen die alternativen Projektvarianten
der Beschwerdeführerin gestützt auf die Behauptung der Stadt Zürich im
Erstverfahren, wonach eine Änderung, Sanierung oder ein Ersatz der
Eisenbahnbrücke nicht geplant sei und viel zu teuer wäre, verworfen hätten. Der
Regierungsrat erachtete diese Tatsache jedoch als nicht erheblich. Bereits im
Erstverfahren seien zwölf Projektvarianten geprüft und bewertet worden,
darunter solche, die Änderungen an der SBB-Überführung vorsahen. Bei allen vier
als positiv bewerteten Varianten seien die Beanspruchung des Grundstücks und
der Rückbau des Gebäudes der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Nur eine
dieser vier Varianten, diejenige, die ausgeführt werden solle, erfülle alle
zehn Kriterien. Für die Variantenwahl hätten verkehrsfunktionale Gründe, nicht
aber die Kosten den Ausschlag gegeben. Durch den vorgesehenen Ersatzbau der
Brücke ergebe sich keine bisher noch nicht erkannte bzw. geprüfte Möglichkeit
zur Gestaltung der fraglichen Kreuzung, mit der eine Schonung des Grundstücks
der Beschwerdeführerin erreicht werden könne.
Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf das
Parteigutachten vom 12. Mai 2009, welches unter Berücksichtigung der neuen
Tatsachen weit bessere, zumindest aber mit der favorisierten Lösung ebenbürtige
und erheblich günstigere Möglichkeiten aufzeige. Die Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs hätte in Kenntnis des geplanten
Brückenneubaus anders beurteilt werden müssen. Der Regierungsrat habe in seinem
Entscheid vom 1. Oktober 2008 auf die hohen Kosten einer Anpassung der SBB-Brücke
verwiesen, ebenso das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 4. Juni 2009 und
das Bundesgericht im Entscheid vom 30. August 2010.
7.2.2
Das Verwaltungsgericht kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im
Rekursentscheid verweisen. Die Kosten der verschiedenen Varianten wurden in den
jeweiligen Entscheiden der involvierten Instanzen zwar teilweise erwähnt, ihnen
kam jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung für die gewählte bzw. gegen die von
der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante zu:
Der Regierungsrat hatte sich in seinem Entscheid vom 1. Oktober
2008.
mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach die
Seebahnstrasse um sieben Meter zum Bahndamm hin verschoben werden könne, dies
unter Anpassung der SBB-Brücke und Verschiebung der Hohlstrasse Richtung
Norden. Er verwies darauf, dass die Böschung des Bahneinschnitts mit den
Platanen geschützt und im kommunalen Inventar verzeichnet sei. Zusätzlich erwog
er, dass die Brücke ersetzt oder baulich aufwändig angepasst werden müsse, was
mit hohen Kosten verbunden wäre, und er beurteilte schliesslich die Folgen einer
nordwärtigen Verschiebung der Hohlstrasse als verkehrstechnisch nachteilig.
Ähnlich argumentierte das Verwaltungsgericht. Es verwies
zusätzlich auf die Sicherheitsbedürfnisse der Bahn und monierte, dass die
Fahrspuren nicht einmal die notwendigen Schleppkurvenradien für die
Befahrbarkeit mit Lastwagen aufweisen würden. Schliesslich erwog es, dass
dieser Vorschlag mehr Land für den Strassenbau beanspruche als die strittige
Lösung und ebenfalls einen Gebäudeabbruch erforderlich mache. Es sei daher
nicht zu beanstanden, dass diese Variante, für welche die genauen Kosten nicht
ermittelt worden seien, als unzweckmässig verworfen worden sei. Das von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten E vom
12.
Mai 2009 wurde dem Verwaltungsgericht bereits in der seinerzeitigen
Schlussverhandlung am 14. Mai 2009 vorgelegt. Das Gericht setzte sich in
seinem Entscheid auch mit den drei darin vorgesehenen Lösungsvarianten
auseinander. Es stellte fest, dass die beiden Varianten 1a und 1b, die mit zwei
Fahrspuren Richtung Hohlstrasse den verkehrsplanerischen Vorgaben entsprachen,
den Bahndamm auf einer Länge von 53.4 bzw. 57.8 m und einer Tiefe bis zu 8
bzw. 9 m überdecken würden, und lehnte eine solch massive Überdeckung
eines inventarisierten Schutzobjekts ab. Die Variante 2 des Parteigutachtens,
welche den Bahndamm ebenfalls – wenn auch geringer – beanspruche, erfülle mit
nur einer Fahrspur Richtung Hohlstrasse eine der Bedingungen für den
Knotenausbau nicht. Die Kosten des Strassenbauwerks oder der Brückenanpassung
wurden in diesem Zusammenhang nicht weiter thematisiert.
Das Bundesgericht schliesslich fasste die gegen die
ursprüngliche und die drei neuen Lösungsvarianten der Beschwerdeführerin
sprechenden Argumente zusammen und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet
seien, den Zweck des Ausbaus des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse zu
erfüllen, ohne dass das Gebäude der Beschwerdeführerin dafür abgebrochen werden
müsste.
Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat zu Recht
erkannt, dass die inzwischen bekannten Pläne der SBB betreffend Instandstellung
der Brücke den Ausgang des Erstverfahrens nicht beeinflusst hätten. Die im
Erstverfahren bis vor Bundesgericht geschützte Variantenwahl hing nicht
entscheidend vom Zustand der Brücke oder von den höheren Kosten im Zusammenhang
mit einer allfälligen Brückenanpassung ab. Waren aber die Kosten der einzelnen
Strassenprojektvarianten für den Entscheid nicht massgebend, so erübrigt sich
der Beizug weiterer Akten von Seiten der SBB oder der Beschwerdegegnerin, sowie
auch der Beizug eines Gutachtens zu dieser Frage, wie die Beschwerdeführerin
dies im Verfahren und anlässlich der öffentlichen Verhandlung verlangte.
7.3
In ihrer Noveneingabe vom 3. Juli
2013.
bringt die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses
vom 5. Juni 2013 vor, die Beschwerdegegnerin
beabsichtige Änderungen der massgebenden Baulinien am
Bahndamm Seebahnstrasse/Hohlstrasse, dies entgegen der
im Administrativverfahren behaupteten Unmöglichkeit des Eingriffs an dieser
Stelle. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Baulinien würden
im ganzen Kreis 4 aktualisiert und seien rein
kosmetischer Natur.
Diese neue Tatsache taugt von vornherein nicht als
Revisionsgrund, denn es handelt sich bei ihr um eine sich erst nach Abschluss
des Erstverfahrens verwirklichte und nicht um eine bereits vorhandene Tatsache,
welche die Beschwerdeführerin damals nicht beibringen konnte. Im Übrigen ist
auch nicht ersichtlich, weshalb die Notwendigkeit einer geringfügigen
Baulinienanpassung eine massive Überdeckung des Bahneinschnitts im Sinn der von
der Beschwerdeführerin favorisierten Lösungsvarianten massgeblich begünstigen
könnte.
7.4
Auch soweit die Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung
auf die jetzige Verkehrssituation mit provisorischer Verkehrsführung, die
Verkehrszahlenentwicklung und die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die
Tiefbauabteilung des Kantons Aargau vom 28. September 2011 verweist,
handelt es sich hierbei um nachträglich verwirklichte Umstände, welche eine
Revision der im Erstverfahren gefällten Entscheide nicht rechtfertigen. Soweit
die Beschwerdeführerin dagegen das Auswahlverfahren der Beschwerdegegnerin bei
der Beurteilung der zwölf Varianten zur Verkehrsführung beanstandet, handelt es
sich um Tatsachen, die bereits im Verfahren gegen die gewählte Variante hätten
vorgebracht werden müssen.
7.5
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, wobei den
Unsicherheiten bezüglich Zuständigkeit (E. 3
vorstehend) durch Hinweis auf die Erwägungen Rechnung zu tragen ist.
8.
Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG)
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …