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Entscheid

VB.2013.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00160

6. März 2014Deutsch18 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 27. Juni 2007 setzte der Stadtrat von Zürich das

Strassenprojekt für die flankierenden Massnahmen N4/N20-Westumfahrung fest.

Dabei wies er unter anderen auch eine Einsprache der Z AG (heute und im Folgenden

A AG) ab, deren Grundstück Kat.-Nr. 01 für den geplanten

Verkehrsknoten Seebahnstrasse/Hohlstrasse teilweise beansprucht und deren

Wohngebäude Seebahnstrasse 02/Hohlstrasse 03 dafür abgebrochen werden

müsste. Die Entschädigungsforderungen der Einsprechenden überwies der Stadtrat

in das kantonale Schätzungsverfahren.

Mit einem dagegen erhobenen Rekurs versuchte die A AG,

Varianten des Strassenprojekts durchzusetzen, die ihre Liegenschaft entlasten,

jedoch unter anderem das SBB-Gelände am Bahndamm sowie die SBB-Brücke

Hohlstrasse tangieren würden. Der Regierungsrat wies den Rekurs am

1. Oktober 2008 ab, soweit er darauf eintrat. Am 4. Juni 2009 wies

das Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde der A AG

ab (VB.2008.00540). Auf ein Revisionsgesuch der A AG trat das

Verwaltungsgericht am 8. September 2009 nicht ein

(RG.2009.00005). Der Entscheid vom 4. Juni 2009 wurde am 30. August

2010 vom Bundesgericht bestätigt. Dieses trat gleichzeitig auf die Beschwerde

gegen den Beschluss vom 8. September 2009 nicht ein (BGE 136 I 341).

In der Folge ordnete der Statthalter des

Bezirks Zürich am 6. Oktober 2010 das Schätzungsverfahren an und überwies

die Akten der Schätzungskommission I des Kantons Zürich. Diese erteilte dem

Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 23. Februar 2011 die vorzeitige

Besitzeinweisung, wogegen die A AG beim Regierungsrat rekurrierte.

B.

Am 29. August 2011 reichte die A AG beim

Stadtrat Zürich ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, der Entscheid des

Stadtrats vom 27. Juni 2007 sei betreffend die damalige Einsprecherin 1

aufzuheben, und die Sache sei an das Tiefbauamt (TAZ) zurückzuweisen zur neuen

Prüfung des Strassenbauprojekts unter möglichstem Verzicht auf Enteignung und

Abbruch des Gebäudes Seebahnstrasse 02/Hohlstrasse 03; weiter

sei der Schätzungskommission Kreis 1 des Kantons Zürich sowie dem

Regierungsrat eine Sistierung ihrer Verfahren betreffend Enteignung und

vorzeitige Besitzeinweisung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu

beantragen. Der Stadtrat wies das Revisionsgesuch mit Beschluss

vom 5. Oktober 2011 ab, auferlegte die Verfahrenskosten der A AG und

sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Stadtrates vom 5. Oktober

2011.

erhob die A AG am 28. November 2011 beim Regierungsrat Rekurs

und erneuerte ihre Anträge. Nach Beizug diverser Unterlagen der Schweizerischen

Bundesbahnen (SBB) und der Stadt Zürich wies der Regierungsrat den Rekurs am

23.

Januar 2013 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei. Die

Rekurskosten auferlegte er der Rekurrentin und sprach dieser keine Parteientschädigung

zu.

Zuvor hatte der Regierungsrat bereits am 8. Februar

2012.

den gegen den Entscheid der Schätzungskommission I vom 23. Februar

2011.

gerichteten Rekurs der A AG gutgeheissen und damit die vorzeitige Besitzeinweisung

verhindert. Am 4. Dezember 2012 entschied die Schätzungskommission I

sodann über die Enteignung und setzte die Entschädigungssumme fest. Die gegen

diesen Entscheid erhobenen Rekurse der Stadt Zürich und der A AG sind beim

Verwaltungsgericht hängig (Verfahren VR.2013.00001 und VR.2013.00002).

III.

Gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 23. Januar

2013.

wandte sich die A AG am 7. März 2013 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die

Vorinstanz sei anzuweisen, eine öffentliche, mündliche Verhandlung

durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Aktenstücken zu

geben, subeventualiter sei der Stadtrat Zürich anzuweisen, seinen

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 aufzuheben und das Strassenprojekt

im beantragten Sinn zu prüfen, alles unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Ein ebenfalls mit dieser Beschwerde eingereichtes Gesuch,

wonach die Verfahren VR.2013.00001 und VR.2013.00002 bis zum Abschluss des

vorliegenden Verfahrens zu sistieren seien, lehnte das Verwaltungsgericht in

jenem vereinigten Verfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2013 ab.

Der Stadtrat Zürich beantragte am 18. April 2013 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Der Regierungsrat beantwortete die Beschwerde am 23. April

2013.

ohne förmlichen Beschwerdeantrag. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013

reichte die A AG neue Beweismittel ins Recht und beantragte, die Stadt

Zürich sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter geeigneter Androhung zu

verpflichten, den SBB innert kurzer Frist die für eine eventuelle Anpassung der

SBB-Brücke auf Seite der Seebahnstrasse im Sinne der mit dem Parteigutachten E

vom 12. Mai 2009 dokumentierten Lösungsvarianten erforderlichen

Angaben/Anforderungen zu nennen/zukommen zu lassen.

In ihrer Replik vom 24. Juni 2013 hielt die A AG

an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie reichte alsdann am 3. Juli 2013 eine

weitere Noveneingabe ein. Die Stadt Zürich äusserte sich zu den gegnerischen

Eingaben am 12. Juli 2013. Sie beantragte die Abweisung des Antrags um

vorsorgliche Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, und hielt im Weiteren

an ihrem Beschwerdeantrag fest. Der Regierungsrat verzichtete am 19. Juli

2013.

auf eine weitere Stellungnahme. Am 16. September 2013 äusserte sich

die Beschwerdeführerin erneut und beantragte dabei die Edition sämtlicher

massgebender Akten/Urkunden der SBB sowie der Stadt Zürich betreffend

Planungsunterlagen, Protokolle, Schriftenverkehr etc., die im Zusammenhang mit

der geplanten Brückensanierung/-erweiterung oder dem Neubau stehen. Mit Eingabe

vom 2. Oktober 2013 hielt der Stadtrat Zürich an seinen Anträgen fest. Das

Verwaltungsgericht zog das Revisionsgesuch der A AG vom 29. August

2011.

sowie die Akten des Verfahrens VB.2008.00540 bei und lud die Parteien zur

öffentlichen Verhandlung vor. Diese konnte wegen Verhinderung des Vertreters

der Beschwerdeführerin erst am 4. März 2014 stattfinden. Die A AG

erneuerte dabei ihren Sistierungsantrag betreffend die beiden

Enteignungsverfahren, zog diesen Antrag aber im Verlaufe der Verhandlung

zurück. Im Weiteren hielten beide Parteien an ihren früheren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Streit liegen eine erstinstanzliche Anordnung des

Stadtrats Zürich sowie ein diese bestätigender Rekursentscheid des

Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der dagegen

gerichteten Beschwerde grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 29. August

2011.

ein förmliches Revisionsgesuch. Mit einem solchen kann nach § 86a VRG

die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen

und Verwaltungsgericht unter anderem verlangt werden, wenn ein am Verfahren Beteiligter

neue erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im

früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1

VRG sind Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,

das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die

Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Unter neuen Tatsachen sind

ausschliesslich solche zu verstehen, die bei Fällung des angefochtenen Entscheids

bereits bestanden haben (RB 1961 Nr. 31). Bei den neuen Tatsachen muss es

sich sodann um rechtlich erhebliche handeln, d. h. um solche, die den Entscheid für den Gesuchsteller

günstiger gestaltet hätten, wenn sie schon früher geltend gemacht worden wären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 86a N. 15).

Die beiden Vorinstanzen erachteten den Umstand, dass die

SBB bereits während des Erstverfahrens eine Instandstellung bzw. den Ersatz der

Brücke über die Bahnlinie planten, als neue Tatsache und prüften, ob diese von

der Beschwerdeführerin nachträglich entdeckte Tatsache zu einem anderen

Entscheid in der Sache geführt hätte, was sie verneinten.

3.

3.1

Im Rahmen der materiellen Beschwerdeprüfung stellt

sich vorab die Frage der Zuständigkeit der beiden Vorderinstanzen, die als

Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hatten (§ 5 VRG).

3.2

Gemäss § 86b Abs. 2 VRG ist das Revisionsgesuch bei der

Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Diese Bestimmung ist

mit Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit auslegungsbedürftig. Zur Behandlung eines Revisionsgesuchs ist nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts diejenige Instanz funktionell zuständig, welche sich mit

den nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln hätte

auseinandersetzen müssen, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren beigebracht

worden wären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6). Bei der materiellen Überprüfung einer Anordnung im kantonalen

Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Revisionszuständigkeit nach der

Kognition und der Entscheidungsbefugnis. Für die Revision einer im

Rekursverfahren allseitig überprüften Verfügung ist in der Regel die

Rekursinstanz und nicht die verfügende Behörde zuständig, selbst wenn deren

Verfügung bestätigt worden ist. Demgegenüber ist für die Revision eines durch

Beschwerdeabweisung bestätigten Rekursentscheids nicht das Verwaltungsgericht,

sondern die Rekursbehörde zuständig (RB 2006 Nr. 24

mit Hinweisen auf RB 1984 Nr. 62 und 1974 Nr. 45).

Ob an dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht festgehalten

werden soll, ist fraglich. Die Revisionszuständigkeit der Rekursinstanz nach

einer Beschwerdeabweisung erscheint insbesondere dann als problematisch, wenn

das Verwaltungsgericht die Beschwerdesache im vorgängigen Beschwerdeverfahren

uneingeschränkt überprüfen konnte, dies etwa dann, wenn es als erste

gerichtliche Instanz den Sachverhalt nicht nur gemäss § 20 Abs. 1

lit. b (in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG) überprüfen durfte,

sondern auch uneingeschränkt hätte neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

entgegennehmen müssen (§ 52 Abs. 1 und 2 VRG) und wenn sich zudem nur

Rechts- und keine Ermessensfragen stellten bzw. wenn das Gericht ausnahmsweise

auch Ermessen überprüfen musste (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die Frage

kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Aufgrund der dargelegten Praxis

lässt sich vorliegend auf jeden Fall feststellen, dass die Beschwerdegegnerin

nicht zuständige Revisionsinstanz war. Ob allerdings der Regierungsrat, der in

Planungsfragen zumindest formal über eine umfassendere Kognition verfügt als

das Verwaltungsgericht, oder aber dieses, welches hier als erste gerichtliche

Instanz amtete, zuständige Revisionsinstanz wäre, ist für die anstehende

Beurteilung ohne praktische Bedeutung. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall

muss das Verwaltungsgericht materiell überprüfen, ob die Brückenplanung der SBB

Grund für eine Revision des Strassenprojekts bildet. Für die Parteien, die sich

bisher umfassend zur Revision äussern konnten, ist mit dem Offenlassen der

Zuständigkeitsfrage jedenfalls kein Nachteil verbunden.

3.3

Trotz gewisser Unsicherheiten über die

Zuständigkeiten der beiden Vorderinstanzen ist es daher angebracht, die

erhobene Beschwerde in der Sache selber zu prüfen.

4.

Die Beschwerdeführerin verlangt im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

SBB die für eine Anpassung der SBB-Brücke auf Seiten

der Seebahnstrasse im Sinn der Lösungsvarianten des Gutachtens vom 12. Mai 2009 erforderlichen Angaben/Anforderungen zu nennen/zukommen zu

lassen. Da hiermit der Endentscheid ergeht, wird das Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Im Übrigen wäre auch gar nicht

ersichtlich gewesen, inwieweit die verlangte

Aufforderung an die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand hätte beeinflussen

bzw. dessen Veränderung verhindern können. Die Frage, ob angesichts der

mittlerweile erkennbaren Brückenplanung der SBB eine andere

Strassenprojektvariante zu bevorzugen wäre, lässt sich losgelöst vom

Kenntnisstand der SBB über diese allfälligen Projektvarianten beurteilen.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt, der Rekursentscheid sei

deswegen aufzuheben, weil der Regierungsrat keine öffentliche mündliche

Verhandlung durchgeführt habe. Art. 6 der Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert den

gerichtlichen Rechtsschutz und minimale Verfahrensrechte innerhalb dieses

justiziellen Verfahrensabschnitts. Die Bestimmung macht hingegen keine

verfahrensrechtlichen Vorgaben für andere, etwa verwaltungsbehördliche

Verfahrensabschnitte (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,

Bern 1995, S. 309; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention EMRK, Zürich 1999, N. 412 Anm. 1). Auch Art. 30

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) regelt nur das

gerichtliche Verfahren und begründet keinen Anspruch, vor einer Verwaltungsbehörde

in einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden.

Da der Sachverhalt im Rekursverfahren hinreichend erstellt

war, hat der Regierungsrat demnach zu Recht auf die Durchführung einer

öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

6.

6.1

Im Rekursverfahren hat der Regierungsrat zwei

Protokolle der Koordinationssitzung SBB/TAZ Nr. 2 und Nr. 5 vom 6. Juni 2006 und vom 19. November 2008

samt der begleitenden E-Mail der Beschwerdegegnerin beigezogen, ohne dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen.

Die Beschwerdeführerin erkennt darin zu Recht

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Verfassungsanspruch

(Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem das Recht der

Parteien, am Beweisverfahren mitzuwirken sowie über

Aktenergänzungen informiert und dazu angehört zu

werden. Ob ein konkretes Beweismittel für den

anstehenden Entscheid wesentlich ist oder nicht, spielt vorerst keine Rolle,

denn es liegt an den Parteien, darüber zu entscheiden,

ob sie sich zu den neu eingelegten Beweisen äussern wollen oder nicht.

6.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses

voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der

angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

6.3

Die

Gehörsverletzung hat vorliegend grundsätzlich als schwer

zu gelten. Sie wird allerdings im konkreten Fall gemildert durch den Umstand,

dass der Inhalt der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 im einzig

interessierenden Punkt „Überführung Hohlstrasse“ weitestgehend übereinstimmt

mit demjenigen der bereits bekannten Protokolle Nr. 1 vom 31. Oktober

2005.

und Nr. 3 vom 12. September 2007. Nachdem sich die Beschwerdeführerin

zu den beiden letztgenannten Protokollen im Rekursverfahren äussern und sie im

Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den beiden elektronisch übermittelten

Protokollen Nrn. 2 und 5 Stellung nehmen konnte, und da eine Rückweisung

der Sache an den Regierungsrat zu einem formalistischen Leerlauf führen würde,

lässt sich die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren heilen.

6.4

Bezüglich

der Protokolle Nrn. 2 und 5 beklagt die Beschwerdeführerin, dass sie als

eingescannte Dokumente per E-Mail übermittelt worden seien und nicht im

Original oder zumindest in Papierkopie vorlägen. Sie verweist auf die Gefahr

der Manipulation oder Verfälschung, zumal die Beschwerdegegnerin im

Erstverfahren rechtserhebliche Tatsachen und Urkunden unterdrückt und die

Protokolle auch im Revisionsrekursverfahren selektiv zurückgehalten habe.

Ein gewisses Misstrauen der Beschwerdeführerin gegenüber

den Angaben der Beschwerdegegnerin erscheint insofern nachvollziehbar, als

letztere noch im Rekursverfahren behauptet hatte, die SBB hätten erst im

September 2010 angekündigt, sie prüften die Sanierung oder den Neubau der

Brücke, was angesichts der seit 2005 mit den SBB geführten

Koordinationsgespräche zumindest betreffend Sanierung nicht stimmt. Dennoch besteht

vorliegend kein Anlass zur Annahme, die eingescannten Protokolle würden nicht

mit den Originalen übereinstimmen, umso mehr, als sich der genaue Inhalt dieser

Protokolle für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens als nicht entscheidend erweist

(vgl. nachfolgend E. 7).

7.

7.1

Der

Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG verlangt das Vorliegen neuer Tatsachen, die zwar bei Fällung des Erstentscheids bereits vorhanden waren, aber nicht beigebracht werden

konnten, und die zudem rechtlich erheblich sein müssen.

7.2

7.2.1

Zu Recht erachtete der Regierungsrat den Umstand, dass die SBB bereits während

des Erstverfahrens zumindest eine Instandstellung der Brücke planten, als neue

Tatsache, die der Beschwerdeführerin im Erstverfahren nicht bekannt war und die

sie daher nicht beibringen konnte.

Die Beschwerdeführerin erachtet diese Tatsache als

erheblich, weil alle angerufenen Instanzen die alternativen Projektvarianten

der Beschwerdeführerin gestützt auf die Behauptung der Stadt Zürich im

Erstverfahren, wonach eine Änderung, Sanierung oder ein Ersatz der

Eisenbahnbrücke nicht geplant sei und viel zu teuer wäre, verworfen hätten. Der

Regierungsrat erachtete diese Tatsache jedoch als nicht erheblich. Bereits im

Erstverfahren seien zwölf Projektvarianten geprüft und bewertet worden,

darunter solche, die Änderungen an der SBB-Überführung vorsahen. Bei allen vier

als positiv bewerteten Varianten seien die Beanspruchung des Grundstücks und

der Rückbau des Gebäudes der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Nur eine

dieser vier Varianten, diejenige, die ausgeführt werden solle, erfülle alle

zehn Kriterien. Für die Variantenwahl hätten verkehrsfunktionale Gründe, nicht

aber die Kosten den Ausschlag gegeben. Durch den vorgesehenen Ersatzbau der

Brücke ergebe sich keine bisher noch nicht erkannte bzw. geprüfte Möglichkeit

zur Gestaltung der fraglichen Kreuzung, mit der eine Schonung des Grundstücks

der Beschwerdeführerin erreicht werden könne.

Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf das

Parteigutachten vom 12. Mai 2009, welches unter Berücksichtigung der neuen

Tatsachen weit bessere, zumindest aber mit der favorisierten Lösung ebenbürtige

und erheblich günstigere Möglichkeiten aufzeige. Die Notwendigkeit und

Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs hätte in Kenntnis des geplanten

Brückenneubaus anders beurteilt werden müssen. Der Regierungsrat habe in seinem

Entscheid vom 1. Oktober 2008 auf die hohen Kosten einer Anpassung der SBB-Brücke

verwiesen, ebenso das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 4. Juni 2009 und

das Bundesgericht im Entscheid vom 30. August 2010.

7.2.2

Das Verwaltungsgericht kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im

Rekursentscheid verweisen. Die Kosten der verschiedenen Varianten wurden in den

jeweiligen Entscheiden der involvierten Instanzen zwar teilweise erwähnt, ihnen

kam jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung für die gewählte bzw. gegen die von

der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante zu:

Der Regierungsrat hatte sich in seinem Entscheid vom 1. Oktober

2008.

mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wonach die

Seebahnstrasse um sieben Meter zum Bahndamm hin verschoben werden könne, dies

unter Anpassung der SBB-Brücke und Verschiebung der Hohlstrasse Richtung

Norden. Er verwies darauf, dass die Böschung des Bahneinschnitts mit den

Platanen geschützt und im kommunalen Inventar verzeichnet sei. Zusätzlich erwog

er, dass die Brücke ersetzt oder baulich aufwändig angepasst werden müsse, was

mit hohen Kosten verbunden wäre, und er beurteilte schliesslich die Folgen einer

nordwärtigen Verschiebung der Hohlstrasse als verkehrstechnisch nachteilig.

Ähnlich argumentierte das Verwaltungsgericht. Es verwies

zusätzlich auf die Sicherheitsbedürfnisse der Bahn und monierte, dass die

Fahrspuren nicht einmal die notwendigen Schleppkurvenradien für die

Befahrbarkeit mit Lastwagen aufweisen würden. Schliesslich erwog es, dass

dieser Vorschlag mehr Land für den Strassenbau beanspruche als die strittige

Lösung und ebenfalls einen Gebäudeabbruch erforderlich mache. Es sei daher

nicht zu beanstanden, dass diese Variante, für welche die genauen Kosten nicht

ermittelt worden seien, als unzweckmässig verworfen worden sei. Das von der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten E vom

12.

Mai 2009 wurde dem Verwaltungsgericht bereits in der seinerzeitigen

Schlussverhandlung am 14. Mai 2009 vorgelegt. Das Gericht setzte sich in

seinem Entscheid auch mit den drei darin vorgesehenen Lösungsvarianten

auseinander. Es stellte fest, dass die beiden Varianten 1a und 1b, die mit zwei

Fahrspuren Richtung Hohlstrasse den verkehrsplanerischen Vorgaben entsprachen,

den Bahndamm auf einer Länge von 53.4 bzw. 57.8 m und einer Tiefe bis zu 8

bzw. 9 m überdecken würden, und lehnte eine solch massive Überdeckung

eines inventarisierten Schutzobjekts ab. Die Variante 2 des Parteigutachtens,

welche den Bahndamm ebenfalls – wenn auch geringer – beanspruche, erfülle mit

nur einer Fahrspur Richtung Hohlstrasse eine der Bedingungen für den

Knotenausbau nicht. Die Kosten des Strassenbauwerks oder der Brückenanpassung

wurden in diesem Zusammenhang nicht weiter thematisiert.

Das Bundesgericht schliesslich fasste die gegen die

ursprüngliche und die drei neuen Lösungsvarianten der Beschwerdeführerin

sprechenden Argumente zusammen und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet

seien, den Zweck des Ausbaus des Verkehrsknotens Seebahnstrasse/Hohlstrasse zu

erfüllen, ohne dass das Gebäude der Beschwerdeführerin dafür abgebrochen werden

müsste.

Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat zu Recht

erkannt, dass die inzwischen bekannten Pläne der SBB betreffend Instandstellung

der Brücke den Ausgang des Erstverfahrens nicht beeinflusst hätten. Die im

Erstverfahren bis vor Bundesgericht geschützte Variantenwahl hing nicht

entscheidend vom Zustand der Brücke oder von den höheren Kosten im Zusammenhang

mit einer allfälligen Brückenanpassung ab. Waren aber die Kosten der einzelnen

Strassenprojektvarianten für den Entscheid nicht massgebend, so erübrigt sich

der Beizug weiterer Akten von Seiten der SBB oder der Beschwerdegegnerin, sowie

auch der Beizug eines Gutachtens zu dieser Frage, wie die Beschwerdeführerin

dies im Verfahren und anlässlich der öffentlichen Verhandlung verlangte.

7.3

In ihrer Noveneingabe vom 3. Juli

2013.

bringt die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses

vom 5. Juni 2013 vor, die Beschwerdegegnerin

beabsichtige Änderungen der massgebenden Baulinien am

Bahndamm Seebahnstrasse/Hohlstrasse, dies entgegen der

im Administrativverfahren behaupteten Unmöglichkeit des Eingriffs an dieser

Stelle. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Baulinien würden

im ganzen Kreis 4 aktualisiert und seien rein

kosmetischer Natur.

Diese neue Tatsache taugt von vornherein nicht als

Revisionsgrund, denn es handelt sich bei ihr um eine sich erst nach Abschluss

des Erstverfahrens verwirklichte und nicht um eine bereits vorhandene Tatsache,

welche die Beschwerdeführerin damals nicht beibringen konnte. Im Übrigen ist

auch nicht ersichtlich, weshalb die Notwendigkeit einer geringfügigen

Baulinienanpassung eine massive Überdeckung des Bahneinschnitts im Sinn der von

der Beschwerdeführerin favorisierten Lösungsvarianten massgeblich begünstigen

könnte.

7.4

Auch soweit die Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung

auf die jetzige Verkehrssituation mit provisorischer Verkehrsführung, die

Verkehrszahlenentwicklung und die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die

Tiefbauabteilung des Kantons Aargau vom 28. September 2011 verweist,

handelt es sich hierbei um nachträglich verwirklichte Umstände, welche eine

Revision der im Erstverfahren gefällten Entscheide nicht rechtfertigen. Soweit

die Beschwerdeführerin dagegen das Auswahlverfahren der Beschwerdegegnerin bei

der Beurteilung der zwölf Varianten zur Verkehrsführung beanstandet, handelt es

sich um Tatsachen, die bereits im Verfahren gegen die gewählte Variante hätten

vorgebracht werden müssen.

7.5

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, wobei den

Unsicherheiten bezüglich Zuständigkeit (E. 3

vorstehend) durch Hinweis auf die Erwägungen Rechnung zu tragen ist.

8.

Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG)

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …