VB.2013.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00161
27. Juni 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15350)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00161
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
und
Staat Zürich,
vertreten durch die Beamtenversicherungkasse,
Mitbeteiligter,
betreffend wasserrechtliche
Konzession,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
3. April 1990 erwarb der Staat Zürich (Beamtenversicherungskasse; heute BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) vom Konsortium G, einer
einfachen Gesellschaft bestehend aus A, B, H, I und J, ein Grundstück in K, das
auch ein im Zürichsee gelegenes Bootshaus mit zwölf Bootsplätzen umfasste.
Gemäss Kaufvertrag kann der Kanton Zürich über die Bootseinstellplätze Nrn. 01
bis 04 frei verfügen. Der Verkäuferin wurde hinsichtlich der weiteren acht
Bootsplätze ein übertragbares und vererbbares Benützungsrecht zugeteilt, so für
die Bootsplätze Nrn. 05 bis 07 J, der Nrn. 08, 09 und 10 je B, A bzw.
I und der Nrn. 11 bis 12 H. Aufgrund späterer Übertragungen haben heute D
hinsichtlich der Bootseinstellplätze Nrn. 05 und 06 und C bzw. E betreffend
die Plätze Nrn. 07 und 10 das Benützungsrecht inne, während die übrigen
Benützungsrechte unverändert geblieben sind.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 erneuerte das
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gegenüber der BVK die
wasserrechtliche Konzession und die fischereirechtliche Bewilligung, vor dem Grundstück
Kat.-Nr. 13 in K den Bootsunterstand mit zwölf Bootsplätzen sowie den Steg
bis 31. Dezember 2024 unter Nebenbestimmungen fortbestehen zu lassen.
Unter anderem wurde in Dispositiv-Ziffer I bestimmt, dass die Zuteilung
freigewordener Bootsplätze in Absprache mit der Gemeinde M in der Reihenfolge
der Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde zu erfolgen habe (Nebenbestimmung 5),
die Zuteilung eines Bootsplatzes nur an einen Interessenten erfolgen dürfe, der
noch keinen Bootsplatz auf Kantonsgebiet am Zürichsee habe
(Nebenbestimmung 6) und es der Baudirektion vorbehalten bleibe, eine
generelle Regelung über die Vermietung und/oder die Mietzinse bei
konzessionierten Bootsstationierungsanlagen zu erlassen (Nebenbestimmung 8).
Die jährliche Gebühr für die Inanspruchnahme von öffentlichem Seegebiet wurde
auf Fr. 27'720.- festgesetzt, die Gebühr für die Verfügung auf
Fr. 50'922.- (Dispositiv-Ziffern V und VI).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des AWEL vom 4. Januar
2012.
erhoben die BVK am 1. Februar 2012 und A, B, C, D sowie die L AG
am 2. Februar 2012 Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich. Letztere
beantragten unter anderem die Aufhebung der genannten Nebenbestimmungen 5,
6.
und 8 sowie die Festsetzung der jährlichen Gebühr gestützt auf § 19 der
Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 (GebV
WWG) auf Fr. 14'784.- und der Nutzungsgebühren für 2010/2011 auf
Fr. 29'568.- (anstatt Fr. 48'930.-), unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Baudirektion trat am 8. Februar 2013 auf den Rekurs der BVK nicht ein,
vereinigte die Rekursverfahren der übrigen Rekurrenten und wies deren Rekurs
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer III), unter
entsprechender Kostenauflage und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziffern IV und V).
III.
Am 8. März 2013 erhoben A, B, C, D und
die L AG, vertreten durch Rechtsanwältin F, Beschwerde beim Verwaltungsgericht
gegen die Verfügung der Baudirektion vom 8. Februar 2013. Sie
beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit ihr Rekurs abgewiesen
bzw. auf diesen nicht eingetreten worden sei, und die Rückweisung der Streitsache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei der Rekurs gegen die
Verfügung des AWEL vom 4. Januar 2012 vollumfänglich gutzuheissen. Sodann
sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten des AWEL. Am 8. März 2013
beantragte die Rechtsvertreterin, es sei die L AG durch E zu ersetzen, da
eine entsprechende Abtretung des Benützungsrechts am Bootsplatz Nr. 10
erfolgt sei. Das Verfahren wurde so angelegt. Am 27. März 2013 beantragte
das AWEL die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter entsprechender
Kostenfolge. Die Baudirektion hatte am 19. März 2013 unter Verweis auf den
Rekursentscheid ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-,
weshalb die Kammer über die Sache zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
In
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer V der Verfügung vom 4. Januar 2012 hatte das AWEL der
BVK eine jährliche Gebühr für die Inanspruchnahme von öffentlichem Seegebiet
durch die konzessionierten und bewilligten Seebauten in Höhe von Fr. 27'720.-
und in Dispositiv-Ziffer VI Gebühren für die Verfügung als solche von
insgesamt Fr. 50'922.- auferlegt. Die Baudirektion trat in der Folge auf
den Rekurs des Kantons Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, diese
wiederum vertreten durch die BVK, nicht ein, ebenso nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden in Bezug auf die genannten beiden Dispositiv-Ziffern V
und VI der erstinstanzlichen Verfügung. Die Baudirektion führte hinsichtlich
der Beschwerdeführenden aus, diese seien von den Dispositiv-Ziffern V und
VI nicht unmittelbar betroffen. Allenfalls könnten sie das sein, wenn die BVK
dereinst beschliessen sollte, diese Gebühren auf die Mieter zu überwälzen. Ob
und wann dies geschehen werde und ob dies angesichts der vertraglichen Regelung
in Ziff. 11 des Kaufvertrags vom 3. April 1990 zulässig wäre, sei im
heutigen Zeitpunkt nicht klar. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,
nach allfälligen die Beschwerdeführenden treffenden Nachteilen zu forschen.
2.2 Die
Beschwerdeführenden verweisen auf Ziff. 11 Abs. 4 lit. c des
Kaufvertrags, wonach die Bootsplätze von den Berechtigten ordnungsgemäss und in
eigenen Kosten zu unterhalten seien und sie sich an den Kosten für Betrieb
(inkl. Konzessionsgebühr) und Unterhalt des Gebäudes im Verhältnis der Anzahl
ihrer Bootsplätze zu beteiligen hätten. Sie seien nicht Mieter; aufgrund des
Vertrages vom 3. April 1990 stehe ihnen die Konzession zu bzw. seien sie
Inhaber der jeweiligen Sondernutzungsrechte. Damit sei ihr selbständiges und unmittelbares
Rechtsschutzinteresse auch in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern V und VI
der erstinstanzlichen Verfügung erstellt. Die Vorinstanz habe auch den Kaufvertrag,
auf welchen sie sogar selber Bezug nehme, gekannt. Auch hätten sie in ihrer
Rekursschrift vom 2. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass sie in Bezug
auf die Gebührenregelung unmittelbar betroffen seien. Die Sache sei daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3 Ein
Erfordernis der Beschwerdelegitimation ist das unmittelbare Betroffensein.
Fechten Dritte eine den Adressaten belastende Verfügung an, muss daher geprüft
werden, inwieweit sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für die
anfechtenden Dritten ergibt; er darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten
durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Massgebend ist daher, ob der
Dritte einen für ihn günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt
durchsetzen könnte. In der Regel bringt eine vertragliche Beziehung zwar
lediglich eine mittelbare Betroffenheit des Vertragspartners mit sich und
begründet nicht die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. So haben etwa
in Baubewilligungsverfahren regelmässig verschiedene Vertragspartner der
Bauherrschaft, wie Architekten, Unternehmer oder Kreditgeber, ein Interesse am
Ausgang des Verfahrens. Die Rechtsprechung hat daraus jedoch nicht den Schluss
gezogen, dass diesen Beteiligten die Legitimation zur Anfechtung eines
negativen Bewilligungsentscheids anstelle oder neben der Bauherrschaft zustehe.
Umgekehrt ist daraus aber auch nicht zu folgern, dass ein Vertragsverhältnis
ein unmittelbares Betroffensein der Vertragspartei des unmittelbaren Verfügungsadressaten
von vornherein ausschliesst. In besonders gelagerten Fällen kann sich sehr wohl
eine direkte eigene Betroffenheit des Vertragspartners ergeben. Beispielsweise
wurde die Beschwerdelegitimation einer Bank, welche Kredite zur Errichtung
eines Gebäudes, dessen Eigentümer Bundeshilfe zugesichert worden war, bejaht
(BGE 107 Ib 43 E. 1; zum Ganzen RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999,
S. 444 = BEZ 1999 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 24, 48 f.; Isabelle Häner, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N. 17, vgl.
auch BGE 130 V 560 E 3.4–3.6, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Vorliegend
hatten die Beschwerdeführenden in der Rekursschrift vom 2. Februar 2012
ausdrücklich geltend gemacht, die angefochtene Verfügung des AWEL greife
schwerwiegend in die Rechtsstellung der einzelnen Nutzungsberechtigten ein,
unter anderem, weil die Gebühren um mehr als 100 % erhöht würden. Sodann
schilderten sie den Übergang der Benützungsrechte gemäss Kaufvertrag vom
3. April 1990 samt späteren Übertragungen einlässlich. Damit wurde den
Anforderungen an eine genügende Begründung Genüge getan. Ausserdem hatten sie
den Kaufvertrag, dessen Inhalt selbstredend als dem Staat Zürich und damit auch
dem AWEL und der Rekursinstanz bekannt vorausgesetzt werden kann, beigelegt.
Aus diesem geht unmissverständlich die Beteiligung der Berechtigten an den
Kosten für Betrieb (inkl. Konzessionsgebühr) und Unterhalt des Gebäudes im
Verhältnis der Anzahl ihrer Bootseinstellplätze hervor. Ob deswegen ein unmittelbares
Betroffensein der Beschwerdeführenden als Benützungsberechtigte der Bootsplätze
betreffend die Gebühren zu bejahen ist, obgleich die BVK Adressatin der Konzessionsverfügung
ist, erscheint allerdings fraglich. Für die unmittelbare Betroffenheit der
Beschwerdeführenden spricht immerhin auch die erstinstanzliche Nebenbestimmung
Ziff. 10 von Dispositiv-Ziffer I, wonach die BVK "diese Konzession
allen Nutzungsberechtigten unverzüglich zuzustellen" habe. Zudem sind die
von den Beschwerdeführenden angefochtenen Nebenbestimmungen 5, 6 und 8 der
Konzessionsverfügung, in welchem Zusammenhang die Vorinstanz die Legitimation anerkannt
hat, mit der Gebührenfrage eng verbunden (siehe E. 3.2). Das Verwaltungsgericht
hat freilich wiederholt in Anlehnung der zur Rekursbefugnis von Mietern in
verschiedenen Rechtsbereichen entwickelten Rechtsprechung entschieden, dass
nicht nur der Inhaber einer Konzession, sondern auch der lediglich aufgrund
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu deren Nutzung Berechtigte und somit
nur mittelbar Betroffene zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist (VGr,
8. Dezember 2005, VB.2005.00225, E. 2.2; ZBl 1994 S. 314 mit
Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB 90/0046 vom 5. Juni
1992). Die Legitimation der Beschwerdeführenden betreffend die Gebühren ist
daher auch vorliegend zu bejahen.
Fraglich ist, ob die Legitimation eines lediglich zur Nutzung
der Konzession Berechtigten vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts tatsächlich in jedem Fall zu bejahen wäre. So ist es beispielsweise
denkbar, dass – anders als hier – allein der zur Nutzung der Konzession
Berechtigte ein Rechtsmittel ergreift, während der Konzessionär die
entsprechende Verfügung gar nicht anfechten will. Dies wäre jedoch in einem entsprechenden
Fall zu entscheiden und kann vorliegend einstweilen offengelassen werden.
2.5 Aufgrund
der vorliegenden speziellen Konstellation hätte die Vorinstanz somit auch
hinsichtlich der vom AWEL festgesetzten Gebühren auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführenden eintreten müssen (Dispositiv-Ziffern V und VI der
Verfügung vom 4. Januar 2012). Die Sache ist daher zur entsprechenden
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Betreffend
die von den Beschwerdeführenden angefochtenen Nebenbestimmungen 5, 6 und 8
von Dispositiv-Ziffer I der Konzessionsverfügung des AWEL vom 4. Januar
2012 räumte die Vorinstanz ein, dass der erstinstanzlichen Verfügung keine
dazugehörende Begründung entnommen werden könne. Das AWEL habe die Begründung
aber im Rahmen des Rekursverfahrens erbracht, wozu die Beschwerdeführenden Stellung
genommen hätten. Die Gehörsverletzung sei einer Heilung zugänglich, und eine
Rückweisung an die Erstinstanz erwiese sich als Leerlauf.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei aufgrund
der Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz ein Nachteil
erwachsen, weshalb die Sache auch in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei, eventuell sei ihr Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar
2012 vollumfänglich gutzuheissen. Selbst wenn von einer Heilung ausgegangen
werden wollte, sei zu sagen, dass die späteren Eingaben des Beschwerdegegners
immer noch unzureichend begründet gewesen seien.
3.2 Die
fehlende Begründung bezüglich der genannten Nebenbestimmungen in der erstinstanzlichen
Verfügung vom 4. Januar 2012 kommt zweifellos einer schweren Gehörsverletzung
gleich. Da die Sache aber so oder so auch in Bezug auf die angefochtenen Nebenbestimmungen
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf
den Rückweisungsantrag im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung weiter einzugehen.
Wie dargelegt, sind die Beschwerdeführenden in Bezug auf
die von der Erstinstanz festgelegten Gebühren unmittelbar betroffen. Die noch
offene Gebührenfrage ist sodann mit den infrage stehenden Nebenbestimmungen eng
verflochten. Beispielsweise bleibt es der Baudirektion gemäss der
Nebenbestimmung 8 von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des AWEL
vorbehalten, eine generelle Regelung über die Vermietung und/oder die Mietzinse
bei konzessionierten Bootsstationierungsanlagen zu erlassen, die auf die
aktuelle Konzession Anwendung findet. Es versteht sich von selbst, dass die
Gebührenhöhe in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Faktor ist. Weiter wies
das AWEL vor Vorinstanz in der Triplik vom 21. September 2012 darauf hin,
dass § 20 GebV WWG für "Anlagen im öffentlichen Interesse" eine
deutlich tiefere Gebühr vorsehe, als für "private Anlagen". Nur
Stationierungsanlagen, deren Bootsplätze nach den Wartelisten der Gemeinden
vergeben würden, könnten als Anlagen von "im öffentlichen Interesse"
gelten. Für die Bootsplätze der BVK werde daher die Gebühr nach § 17 Geb
WWG erhoben. Erst bei einer Vergabe eines Bootsplatzes nach der Warteliste der
Gemeinde könne eine Nutzungsgebühr nach § 20 GebV WWG in Betracht gezogen
werden. Auch daraus geht die Wechselwirkung zwischen Gebühren und Nebenbestimmungen
unmissverständlich hervor. Die Gebühren (bzw. deren Höhe) können sich aber auch
auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Nebenbestimmungen auswirken.
Aufgrund dieser engen Verflechtung kann daher vorliegend schon aus
funktionellen Gründen nicht separat über die angefochtenen Nebenbestimmungen
befunden werden, weshalb die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zwecks
Vornahme einer umfassenden gesamthaften Beurteilung zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der
Baudirektion vom 8. Februar 2013 aufzuheben. Ebenso sind die
Dispositiv-Ziffern IV und V, soweit den Beschwerdeführenden Kosten
auferlegt wurden bzw. ihnen keine Parteientschädigung ausgerichtet wurde,
aufzuheben. Über die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge wird die Vorinstanz
neu zu befinden haben.
4.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und
er ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und es werden in Bezug auf die Beschwerdeführenden
die Dispositiv-Ziffern III, IV und V der Verfügung der Baudirektion vom
8. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 2'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…