Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00164

27. Juni 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Kloten wies mit Beschluss vom

21. August 2012 die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der

gewerbsmässigen Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit

Limousinen und/oder Personenwagen bis zu neun Plätzen am Flughafen

Zürich-Kloten sowie auf das Ergreifen entsprechender Massnahmen ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Beschwerdegegnerschaft

beim Bezirksrat Bülach. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 7. Februar

2013.

im Sinn der Erwägungen gut und stellte fest, dass die gewerbsmässige

Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder

Personenwagen bis neun Personen ab dem Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich

sei. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2013 im Amtsblatt des Kantons

Zürich publiziert.

III.

Die eingangs im

Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sowie einige weitere erhoben dagegen

mit separaten Eingaben an unterschiedlichen Daten Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das

Verwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom

23.

April 2013 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab

Publikation der Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich, um ein gemeinsames

Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Ansonsten

würde auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführenden nicht eingetreten,

welche innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Rechtsvertreter in

der Schweiz bezeichnet hätten. Ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens bei

Säumnis setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden der Verfahren

VB.2013.00169, 171, 190 und 204 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung

einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift und den Beschwerdeführenden

der Verfahren VB.2013.00190, 224, 226, 229, 232, 235, 238 und 250 dieselbe

Frist zur Einreichung eines Auszugs aus dem Unternehmensregister an. Schliesslich

setzte das Verwaltungsgericht sämtlichen Beschwerdeführenden eine Frist von

40.

Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Die

Beschwerdeführenden kamen den genannten Aufforderungen nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden

zuständig. Da diese nicht offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b

Abs. 1 lit. a VRG sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. b VRG kann eine

Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie zahlreichen Personen

mitgeteilt werden müsste. Dabei ist als Richtgrösse von zehn Personen

auszugehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 10 N. 58). Demnach rechtfertigte sich die

Publikation der Präsidialverfügung vom 23. April 2013 im Amtsblatt, denn

sie richtete sich an insgesamt 48 Beschwerdeführende. Überdies wurden diese

einzeln vom Gericht mit Brief auf die vorgesehene Publikation im Amtsblatt hingewiesen.

Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 26. April 2013, sodass die

zwanzigtägigen Fristen am 16. Mai 2013 und die vierzigtägige Frist am

5.

Juni 2013 abliefen.

3.

3.1

Sind an

einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder

inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie

verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen

Vertreter zu bezeichnen (§ 6a Abs. 1 VRG). Kommen die Beteiligten

dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die

Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen

Vertreter bestimmen (Abs. 2). Bezüglich des Begriffs "mehrere

Personen" ist wiederum von einer Richtgrösse von zehn Personen auszugehen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 3). Als inhaltlich gleich haben nicht

nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr genügt es, dass diesen

Vorbringen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt und dass sie dieselben

Rechtsfragen beschlagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 5). Nach

§ 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im

Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht

nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche

Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten (Abs. 2).

Nichteintreten ist nur angebracht, wenn es sich im Einzelfall als

verhältnismässig erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).

3.2

Beinahe

alle 46 Beschwerdeführenden luden die von der Industrie- und Handelskammer

Hochrhein-Bodensee im Internet zur Verfügung gestellte Beschwerdeschrift

herunter und reichten sie unverändert ein. Auch die übrigen Eingaben betreffen

denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb inhaltlich gleiche

Eingaben im Sinn von § 6a VRG vorliegen. Sodann haben sämtliche

Beschwerdeführenden ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland. Demnach kommen die

Regelungen von § 6a und § 6b VRG zur Anwendung, wonach das Verwaltungsgericht

die Parteien aufzufordern hatte, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen

gemeinsamen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss § 6b Abs. 1

VRG drohte es den Beschwerdeführenden für den Säumnisfall das Nichteintreten

an, denn diese Sanktion wird Verfahrensbeteiligten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland

ausserhalb eines Massenverfahrens regelmässig in Aussicht gestellt. Würde dies

in Massenverfahren anders gehandhabt, so würden die betreffenden Beschwerdeführenden

gegenüber denjenigen ausserhalb eines Massenverfahrens ungerechtfertigt privilegiert.

Das Nichteintreten erweist sich als verhältnismässig, denn eine Zustellung an

jeden einzelnen der 46 Beschwerdeführenden würde zeitlich und

administrativ einen sehr grossen Aufwand bedeuten und das Verfahren übermässig

verzögern, da die Zustellung auf diplomatischem Weg erfolgen müsste. Die

amtliche Publikation sämtlicher Verfahrensschritte und des Endentscheids für

46.

Beschwerdeführende wäre ebenfalls sehr aufwendig.

3.3

Nachdem

die oben genannten 46 Beschwerdeführenden innert Frist keinen gemeinsamen

Zustellempfänger oder Vertreter in der Schweiz bezeichnet haben, ist

androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten.

3.4

Im Übrigen

rechtfertigt sich das Nichteintreten auf die Beschwerden auch aufgrund der

Tatsache, dass die Beschwerdeführenden keinen Prozesskostenvorschuss leisteten

(vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG). Auf die betreffenden Beschwerden

ist sodann auch mangels Einreichung der Originalunterschrift bzw. eines Auszugs

aus dem Unternehmensregister androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren werden unter der Verfahrensnummer

VB.2013.00164 vereinigt.

2.

Auf

die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 1'380.-- Zustellkosten,

Fr. 19'780.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/46 auferlegt.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…