VB.2013.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00164
27. Juni 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15356)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00164 ff.
Beschluss
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
46 Beschwerdeführende,
gegen
B,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtrat Kloten,
Mitbeteiligter,
betreffend Verbot
der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Kloten wies mit Beschluss vom
21. August 2012 die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der
gewerbsmässigen Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit
Limousinen und/oder Personenwagen bis zu neun Plätzen am Flughafen
Zürich-Kloten sowie auf das Ergreifen entsprechender Massnahmen ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die Beschwerdegegnerschaft
beim Bezirksrat Bülach. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 7. Februar
2013.
im Sinn der Erwägungen gut und stellte fest, dass die gewerbsmässige
Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder
Personenwagen bis neun Personen ab dem Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich
sei. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2013 im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert.
III.
Die eingangs im
Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sowie einige weitere erhoben dagegen
mit separaten Eingaben an unterschiedlichen Daten Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das
Verwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom
23.
April 2013 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab
Publikation der Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich, um ein gemeinsames
Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Ansonsten
würde auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführenden nicht eingetreten,
welche innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Rechtsvertreter in
der Schweiz bezeichnet hätten. Ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden der Verfahren
VB.2013.00169, 171, 190 und 204 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung
einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift und den Beschwerdeführenden
der Verfahren VB.2013.00190, 224, 226, 229, 232, 235, 238 und 250 dieselbe
Frist zur Einreichung eines Auszugs aus dem Unternehmensregister an. Schliesslich
setzte das Verwaltungsgericht sämtlichen Beschwerdeführenden eine Frist von
40.
Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Die
Beschwerdeführenden kamen den genannten Aufforderungen nicht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden
zuständig. Da diese nicht offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b
Abs. 1 lit. a VRG sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen.
2.
Gemäss § 10 Abs. 4 lit. b VRG kann eine
Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie zahlreichen Personen
mitgeteilt werden müsste. Dabei ist als Richtgrösse von zehn Personen
auszugehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 10 N. 58). Demnach rechtfertigte sich die
Publikation der Präsidialverfügung vom 23. April 2013 im Amtsblatt, denn
sie richtete sich an insgesamt 48 Beschwerdeführende. Überdies wurden diese
einzeln vom Gericht mit Brief auf die vorgesehene Publikation im Amtsblatt hingewiesen.
Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 26. April 2013, sodass die
zwanzigtägigen Fristen am 16. Mai 2013 und die vierzigtägige Frist am
5.
Juni 2013 abliefen.
3.
3.1
Sind an
einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder
inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie
verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen
Vertreter zu bezeichnen (§ 6a Abs. 1 VRG). Kommen die Beteiligten
dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die
Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen
Vertreter bestimmen (Abs. 2). Bezüglich des Begriffs "mehrere
Personen" ist wiederum von einer Richtgrösse von zehn Personen auszugehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 3). Als inhaltlich gleich haben nicht
nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr genügt es, dass diesen
Vorbringen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt und dass sie dieselben
Rechtsfragen beschlagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 5). Nach
§ 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im
Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.
Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht
nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche
Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten (Abs. 2).
Nichteintreten ist nur angebracht, wenn es sich im Einzelfall als
verhältnismässig erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).
3.2
Beinahe
alle 46 Beschwerdeführenden luden die von der Industrie- und Handelskammer
Hochrhein-Bodensee im Internet zur Verfügung gestellte Beschwerdeschrift
herunter und reichten sie unverändert ein. Auch die übrigen Eingaben betreffen
denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb inhaltlich gleiche
Eingaben im Sinn von § 6a VRG vorliegen. Sodann haben sämtliche
Beschwerdeführenden ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland. Demnach kommen die
Regelungen von § 6a und § 6b VRG zur Anwendung, wonach das Verwaltungsgericht
die Parteien aufzufordern hatte, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen
gemeinsamen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss § 6b Abs. 1
VRG drohte es den Beschwerdeführenden für den Säumnisfall das Nichteintreten
an, denn diese Sanktion wird Verfahrensbeteiligten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
ausserhalb eines Massenverfahrens regelmässig in Aussicht gestellt. Würde dies
in Massenverfahren anders gehandhabt, so würden die betreffenden Beschwerdeführenden
gegenüber denjenigen ausserhalb eines Massenverfahrens ungerechtfertigt privilegiert.
Das Nichteintreten erweist sich als verhältnismässig, denn eine Zustellung an
jeden einzelnen der 46 Beschwerdeführenden würde zeitlich und
administrativ einen sehr grossen Aufwand bedeuten und das Verfahren übermässig
verzögern, da die Zustellung auf diplomatischem Weg erfolgen müsste. Die
amtliche Publikation sämtlicher Verfahrensschritte und des Endentscheids für
46.
Beschwerdeführende wäre ebenfalls sehr aufwendig.
3.3
Nachdem
die oben genannten 46 Beschwerdeführenden innert Frist keinen gemeinsamen
Zustellempfänger oder Vertreter in der Schweiz bezeichnet haben, ist
androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten.
3.4
Im Übrigen
rechtfertigt sich das Nichteintreten auf die Beschwerden auch aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden keinen Prozesskostenvorschuss leisteten
(vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG). Auf die betreffenden Beschwerden
ist sodann auch mangels Einreichung der Originalunterschrift bzw. eines Auszugs
aus dem Unternehmensregister androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren werden unter der Verfahrensnummer
VB.2013.00164 vereinigt.
2.
Auf
die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 18'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 1'380.-- Zustellkosten,
Fr. 19'780.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/46 auferlegt.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…